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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.01.1999 – C-337/97

Generalanwalt Antonio La Pergola · ECLI:EU:C:1999:38

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Schlußanträge des Generalanwalts

Antonio La Pergola

vom 28. Januar 1999

I — Einleitung

1 Im vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren ersucht die Commissie van Beroep Studiefinanciering (Niederlande) (im folgenden: vorlegendes Gericht) den Gerichtshof, zu klären, welche Bedeutung dem Wohnort des Arbeitnehmers und seiner Familienangehörigen bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs des für soziale Vergünstigungen geltenden Gleichbehandlungsgrundsatzes des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) zukommt. Das vorlegende Gericht fragt vorab, ob eine in untergeordneter Weise für einen Familienbetrieb ausgeübte Tätigkeit als unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 48 EG-Vertrag und der Verordnung Nr. 1612/78 angesehen werden kann. Eine weitere Frage betrifft die Möglichkeit, aufgrund des Artikels 52 EG-Vertrag das Recht auf Gleichbehandlung bei den sozialen Vergünstigungen auch Personen zuzuerkennen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben.

II — Der Sachverhalt und die Vorlagefragen

2 Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist die Anfechtung der Entscheidung der für die Studienfinanzierung zuständigen niederländischen Einrichtung, nämlich der Hoofddirectie van de Informatie Beheer Groep (Beklagte des Ausgangsverfahrens; im folgenden: Beklagte), der in Belgien ansässigen Chantal Meeusen (Klägerin des Ausgangsverfahrens; im folgenden: Klägerin) belgischer Staatsangehörigkeit das Recht auf die Leistungen nach dem niederländischen Gesetz über die Studienfinanzierung zu verweigern, obwohl die Eltern der Klägerin, die ebenfalls belgische Staatsangehörige sind und in Belgien wohnen, stets in den Niederlanden gearbeitet haben.

3 Die Eltern der Klägerin, die seit 1976 ihre Berufstätigkeit in den Niederlanden ausüben, haben ab 1980 ihren Wohnsitz in Belgien, und zwar in Essen unweit der niederländischen Grenze. Der Vater, Petrus Meeusen, ist Geschäftsführer der Inpechem Inspectors BV (srl), die er gegründet hat und deren einziger Anteilseigner er ist. Diese Firma mit Sitz in Rotterdam ist ein Fachbetrieb für Flüssigtransporte und beschäftigt zirka zwanzig Personen. Die Mutter übt eine unselbständige Erwerbstätigkeit in der genannten Firma aus. Die Eltern der Klägerin bezogen stets Einkünfte in den Niederlanden und zahlten dort auch ihre Steuern; sie gehören gemäß den niederländischen Rechtsvorschriften, die sich auf den Beschäftigungsort des Betroffenen beziehen, dem allgemeinem System der sozialen Sicherheit in den Niederlanden an.

4 Am 14. Oktober 1993 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Beihilfe für ihr Chemiestudium am Provinciaal Hoger Technisch Instituut voor Scheikunde in Antwerpen. Sie erhielt von November 1993 bis März 1994 eine Studienbeihilfe für den Grundbedarf, die nach dem niederländischen Gesetz über die Studienfinanzierung, der Wet op de studiefinanciering (im folgenden: WSF), volljährigen Studierenden unabhängig von ihrem Einkommen unmittelbar gewährt wird. Mit Bescheid vom 2. Oktober 1994 machte die Beklagte ihre Entscheidung rückgängig und forderte die Klägerin zugleich auf, die erhaltenen Beträge zurückzuzahlen. Der ablehnende Bescheid wurde damit begründet, daß die Klägerin nicht die niederländische Staatsangehörigkeit besitze und nicht in den Niederlanden wohne, so daß sie nicht die Voraussetzungen der WSF erfülle. Dieses Gesetz gilt für niederländische Staatsangehörige und bestimmte Gruppen von Ausländern, darunter für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, jedoch unter der Voraussetzung, daß sie in den Niederlanden wohnen.

Die Klägerin focht die von der Beklagten auf den Widerspruch der Betroffenen bestätigte Entscheidung vom 2. Oktober 1994 beim vorlegenden Gericht an. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts könnte ein Recht auf Beihilfe, das zwar nach den nationalen Rechtsvorschriften für nichtansässige Ausländer ausgeschlossen ist, dank der Gemeinschaftsvorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer für Ausländer bestehen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzen. Im Ausgangsverfahren hat die Beklagte erklärt, daß die Gemeinschaftsregelung nicht die Grenzarbeitnehmer schütze, die nicht im Inland wohnten. Da nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes eine Beihilfe, die ein Mitgliedstaat dem Kind eines Arbeitnehmers gewährt, eine soziale Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 darstellt, fragt sich das vorlegende Gericht, ob diese Bestimmung auch anzuwenden ist, wenn sowohl der Arbeitnehmer als auch dessen Familie in einem anderen Mitgliedstaat als dem Beschäftigungsstaat wohnen und die Betroffenen an den Beschäftigungsstaat ihre Steuern und Beiträge abführen. Zunächst werden jedoch Zweifel geäußert, ob der Mutter der Klägerin aufgrund ihrer Tätigkeit die Arbeitnehmereigenschaft zuzusprechen ist. Sollten die Bestimmungen über den Schutz der Arbeitnehmer nicht anwendbar sein, so ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof, über die etwaige Relevanz der Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit zu entscheiden.

5 Das vorlegende Gericht hat somit dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. a)Steht es der Anerkennung als Wanderarbeitnehmerin im Sinne des Artikels 48 EG-Vertrag und der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 entgegen, daß die Mutter der Klägerin im vorliegenden Fall bei der Gesellschaft beschäftigt ist, deren Geschäftsführer und einziger Anteilseigner ihr Ehemann ist?Falls die Frage 1 a verneint wird:b)In seinem Urteil vom 26. Februar 1992 in der Rechtssache C-3/90 (Bernini, Sig. 1992, I-1071) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß eine Studienfinanzierung, die ein Mitgliedstaat den Kindern von Arbeitnehmern gewährt, für einen Wanderarbeitnehmer eine soziale Vergünstigung im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 darstellt, wenn der Arbeitnehmer weiter für den Unterhalt des Kindes aufkommt. In einem solchen Fall kann sich das Kind auf Artikel 7 Absatz 2 berufen, um eine Studienfinanzierung unter denselben Voraussetzungen wie die Kinder inländischer Arbeitnehmer zu erhalten, ohne daß für dieses Kind ein zusätzliches Erfordernis in bezug auf seinen Wohnort aufgestellt werden dürfte.Gilt diese Regel unverändert auch dann, wenn der Wanderarbeitnehmer als Grenzarbeitnehmer anzusehen ist?c)Gilt der Rechtsgrundsatz aus dem Urteil Bernini, wie er in der vorstehend angeführten Frage wiedergegeben ist, auch dann, wenn das Kind eines Wanderarbeitnehmers wie im vorliegenden Fall nie in den Niederlanden gewohnt hat?

2. Ist Artikel 52 EG-Vertrag dahin auszulegen, daß die Garantie, wie sie sich aus dem in Frage 1 b wiedergegebenen Rechtsgrundsatz aus dem Urteil Bernini ergibt, auch für das Kind eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats gilt, der in einem anderen Mitgliedstaat eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt?

Inwieweit ist dabei zugleich von Bedeutung, daß das Kind nie in den Niederlanden gewohnt hat und daß der Elternteil nicht in dem Land wohnt, in dem die selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird?

III — Die einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen

6 Der Gleichbehandlungsgrundsatz für die Arbeitnehmer ist in allgemeinen Worten in Artikel 48 Absatz 2 des Vertrages enthalten, wonach die Freizügigkeit der Arbeitnehmer die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen umfaßt.

Nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 genießt [ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist,] die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer.

7 Bezüglich der selbständigen Erwerbstätigkeit bestimmt Artikel 52 des Vertrages: Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats werden während der Übergangszeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen schrittweise aufgehoben.

IV — Die Studienfinanzierung in der Rechtsordnung des Königreichs der Niederlande

8 Die niederländischen Bestimmungen über die Studienfinanzierung sind in der WSF enthalten, die am 1. Oktober 1986 in Kraft getreten ist. In erster Linie gibt es eine Beihilfe für den Grundbedarf, die unabhängig vom Einkommen der Eltern gewährt wird (Artikel 16). Zudem kann je nach dem Einkommen der Eltern eine zusätzliche Beihilfe erlangt werden (Artikel 18 und 20). Die Höhe der beiden Beihilfen ist unterschiedlich, je nachdem, ob der Student bei den Eltern wohnt oder nicht. Nach der derzeitigen Regelung werden die Beihilfen dem Studenten unmittelbar gezahlt. Nach dem früheren System konnten die Eltern eines Studenten im Alter von 18 bis 27 Jahren eine Familienzulage erhalten. Bedürftigeren Studenten stand außerdem je nach dem Familieneinkommen ein Studienförderungsbetrag zu.

9 Nach Artikel 7 gilt die WSF ausschließlich für:

a) Studenten, die die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen;

b) Studenten, die nicht die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen, aber in den Niederlanden wohnen und aufgrund von Bestimmungen in Übereinkommen mit anderen Staaten oder in einem für die Niederlande verbindlichen Beschluß einer internationalen Organisation Niederländern im Bereich der Studienfinanzierung gleichgestellt sind;

c) Studenten, die nicht die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen, aber in den Niederlanden wohnen und einer Gruppe von Personen angehören, die durch Verordnung oder aufgrund einer Verordnung bestimmt werden und Niederländern im Bereich der Studienfinanzierung gleichgestellt sind.

V — Zur Frage 1 a

10 Das vorlegende Gericht möchte sich zunächst Gewißheit darüber verschaffen, ob die Mutter der Klägerin als Arbeitnehmerin im Hinblick auf die Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen angesehen werden kann, die den Arbeitnehmern die Gleichbehandlung bei sozialen Vergünstigungen gewährleisten. Zu diesen Vergünstigungen zählen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, zumindest in bestimmten Fällen, Studienbeihilfen für die Kinder von Arbeitnehmern. Mit der ersten Frage soll nun geklärt werden, ob die von der Ehefrau des Alleineigentümers der Gesellschaft im Rahmen eines Familienunternehmens ausgeübte Tätigkeit als diejenige eines Arbeitnehmers im Hinblick auf die Anwendung der Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, insbesondere des Artikels 48 des Vertrages und der entsprechenden Durchführungsvorschriften der Verordnung Nr. 1612/68, angesehen werden kann.

11 Man steht hier also dem schwierigen Problem gegenüber, zwischen dem persönlichen und dem beruflichen Aspekt der in einem familiären Zusammenhang ausgeübten Berufstätigkeit zu unterscheiden. Die familiäre Zusammenarbeit kann eine andere Gestalt annehmen als bei einem Vertrag oder gar außerhalb des Vertragsrahmens liegen. Aus diesem Grund greifen die nationalen Rechtsvorschriften ein, um die Rechte der Familienmitglieder zu schützen, die im Familienbetrieb arbeiten. Dies erklärt auch, weshalb die in diesem Rahmen geleistete Arbeit in derselben Rechtsordnung unterschiedlichen Bewertungen unterliegen kann. Dies gilt auch für das niederländische Recht, da dort, wie im Vorlagebeschluß zu lesen ist, die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, unterschiedlich beantwortet wird, je nachdem, um welchen normativen Bereich des nationalen Rechts es sich handelt (soziale Sicherheit, Steuerrecht, bürgerliches Recht)

12 Es gibt jedoch keinen Grund, um bezüglich der Tätigkeit für ein Familien-Unternehmen von den Kriterien abzuweichen, die der Gerichtshof für die Anwendung der Bestimmungen zum Schutz des Gemeinschaftsarbeitnehmers vorgesehen hat. Die Rechtsprechung der Gemeinschaft hat tatsächlich den Begriff des Arbeitnehmers unabhängig von den nationalen Rechtsordnungen definiert. Die Arbeitnehmereigenschaft besitzt jemand, der während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Es muß sich auch um eine tatsächliche und effektive Tätigkeit handeln, wobei solche Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die unwesentlichen Charakter haben. Anhand dieser Rechtsprechung ist somit zu prüfen, wie die Tätigkeit in die Organisation des Unternehmens einzuordnen ist, wobei außerdem festgestellt werden muß, ob diese Tätigkeit in Abhängigkeit von einer anderen Person ausgeübt wird, die allgemein für die Leitung des Unternehmens verantwortlich ist. Es handelt sich also um eine Frage, die anhand des Sachverhalts zu klären ist, wobei die verschiedenen formellen Qualifikationen ohne Belang sind, die das niederländische Recht für besondere Zwecke vorsieht. Die Kommission erklärt, sie habe den effektiven Charakter der von Frau Meeusen geleisteten Arbeit nachgeprüft. Das nationale Gericht muß ebenfalls feststellen, ob diese Leistung nach Weisung anderer Personen erbracht wird.

Ich beschränke mich auf die Bemerkung, daß anhand der dem Unternehmen des Ehemannes gewidmeten Zeit und der Art der Tätigkeit davon auszugehen ist, daß die betreffende Tätigkeit in einen allgemeineren Koordinierungsrahmen fällt. Anhand der Angaben der Klägerin und des vorlegenden Gerichts dürfte die Tätigkeit von Frau Meeusen eine Beschäftigung im Arbeitsverhältnis im Sinne des Gemeinschaftsbegriffs darstellen.

13 Dagegen ist anderen Kriterien keine Bedeutung beizumessen, selbst wenn sie in bestimmten nationalen Rechtsordnungen verwendet werden. Insbesondere dürfte es ohne Belang sein, daß das wirtschaftliche Risiko mehr oder weniger unmittelbar auch vom Ehepartner des Unternehmers getragen wird. Es kann also meines Erachtens nicht der Auffassung der Kommission gefolgt werden, daß der Güterstand der Eheleute Meeusen zu berücksichtigen sei (über den im übrigen keine näheren Angaben vorliegen). Nach Auffassung der Kommission wäre die Frage der in Rede stehenden Arbeitnehmereigenschaft im Fall der Gütertrennung in derselben Weise zu behandeln und zu lösen wie im allgemeinen bei den Arbeitsverhältnissen. Läge aber Gütergemeinschaft und somit ein Miteigentum am Unternehmen vor, wäre die Lösung der Rechtssache Asscher entsprechend anzuwenden, in der der Gerichtshof ausgeschlossen hat, daß der im Arbeitsverhältnis stehende Geschäftsführer einer Gesellschaft, deren einziger Anteilseigner er ist, seine Tätigkeit im Rahmen eines Unterordnungsverhältnisses ausübt. In diesem Fall hat der Gerichtshof in Anbetracht der Art der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit zu Recht den effektiven Charakter des förmlich mit der Arbeitnehmer-Eigenschaft verbundenen Unterordnungsverhältnisses verneint. Es ist also nicht richtig, zu behaupten, daß sich keiner der Ehepartner im Verhältnis zu ihrem gemeinsamen Besitz der gesamten Geschäftsanteile in einem Unterordnungsverhältnis befinden konnte. Wenn so argumentiert wird, verwechselt man nämlich den vermögensrechtlichen Gesichtspunkt mit demjenigen der realen Natur der beruflichen Beziehungen im Rahmen der Unternehmensorganisation. Die von der niederländischen Regierung (auch in der mündlichen Verhandlung) vertretene Ansicht, daß es zwischen Ehepartnern niemals ein Unterordnungsverhältnis geben könne, ist ebensowenig stichhaltig, weil dadurch der persönliche Aspekt mit dem Gesichtspunkt der Unternehmensorganisation verwechselt wird. Wenn einem der Ehepartner Organisationsund Koordinationsaufgaben übertragen werden, ist damit nämlich nicht das Vorliegen einer Hierarchie in den persönlichen Beziehungen verbunden.

VI — Zu den Fragen 1 b und c

14 Wenn die erste Frage unter Buchstabe a, wie ich meine, zu bejahen ist, sind außerdem die Buchstaben b und c dieser Frage zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes in den Urteilen Echternach und Moritz sowie Bernini ist eine Förderung, die für den Lebensunterhalt und die Ausbildung an einer weiterführenden Schule oder das sich anschließende Studium gewährt wird, als eine soziale Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 anzusehen, wenn, wie im Urteil Bernini festgestellt wird, der betreffende Arbeitnehmer weiter für den Unterhalt seines Kindes aufkommt. Das vorlegende Gericht möchte zunächst mit seiner ersten Frage unter b wissen, ob ein Arbeitnehmer auch dann die sozialen Vergünstigungen der inländischen Arbeitnehmer in Anspruch nehmen kann, wenn er nicht dort wohnt, wo er seine berufliche Tätigkeit ausübt. Wenn die erste Frage bejaht wird, möchte das Gericht unter c ferner wissen, ob diese soziale Vergünstigung auch dann zu gewähren ist, wenn das begünstigte Kind nie in dem Mitgliedstaat gewohnt hat, dem die betreffende soziale Leistung obliegt. Die beiden Fragen beziehen sich demnach auf die Bedeutung des Wohnorts für die Feststellung, ob die Regeln anzuwenden sind, die den Arbeitnehmern der Gemeinschaft die Gleichbehandlung bei den sozialen Vergünstigungen gewährleisten.

15 Es sei hier gleich gesagt, daß der Grenzarbeitnehmer, der im übrigen ausdrücklich in den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1612//68 erwähnt wird, Anspruch auf Gleichbehandlung bei den sozialen Vergünstigungen des Mitgliedstaats hat, dem er seine Steuern und Beiträge der sozialen Sicherheit entrichtet. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes verbieten die Bestimmungen des Artikels 48 des Vertrages und des Artikels 7 der Verordnung Nr. 1612/68 nicht nur offene Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen. Die hier herangezogenen Urteile tragen dem Umstand Rechnung, daß die Anwendung bestimmter Kriterien, denen bestimmte Rechte gegebenenfalls unterworfen werden, in Wirklichkeit eine Begünstigung der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats gegenüber den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten bezweckt oder bewirkt. Der Gerichtshof hat auch festgestellt, daß die Vertragsvereinbarkeit nationaler Vorschriften, die soziale Vergünstigungen von Wohnortkriterien abhängig machen, danach zu beurteilen ist, ob diese Vorschriften angemessen sind. Der Fall des Grenzarbeitnehmers auf dem Gebiet der sozialen Vergünstigungen wird speziell in der Rechtssache Meints geprüft (es handelte sich dabei um eine einmalige Leistung für landwirtschaftliche Arbeitnehmer in bestimmten besonderen Fällen der Auflösung ihres Arbeitsvertrags). Hierbei hat der Gerichtshof folgendes festgestellt: Eine Vorschrift des nationalen Rechts, die nicht objektiv gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck steht, diskriminiert mittelbar, wenn sie sich ihrem Wesen nach eher auf Wanderarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirkt... Der Gerichtshof hat auch in jüngerer Zeit, in der Rechtssache Kommission/Luxemburg, entschieden, daß die luxemburgische Vorschrift vertragswidrig ist, nach der die Gewährung einer Geburtsbeihilfe davon abhängig gemacht wird, daß die Mutter während eines Jahres vor der Geburt des Kindes im Großherzogtum Luxemburg gewohnt hat. In bestimmten Fällen kann es objektive Gründe geben, den Wohnort zu berücksichtigen. So hat der Gerichtshof in der Rechtssache Sotgiu die Auffassung vertreten, daß bei der Beurteilung einer Trennungsentschädigung festzustellen ist, ob die betroffenen Arbeitnehmer im Zeitpunkt ihrer Einstellung ihren Wohnsitz im Inland oder im Ausland hatten.

16 Die niederländische und die deutsche Regierung tragen vor, daß die Bestimmungen über die Freizügigkeit vor allem die Integration der Arbeitnehmer der Gemeinschaft erleichtern sollten. Wenn also der Arbeitnehmer und seine Familie beschlossen hätten, nicht im Beschäftigungsland zu wohnen und sich somit nicht dort zu integrieren, könnten sie keinen Anspruch auf die in Rede stehende soziale Vergünstigung erheben. Hierbei beruft sich die niederländische Regierung auf die fünfte Begründungserwägung der Verordnung, die sich mit dem Ziel der Beseitigung aller Hindernisse befasse, die sich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer entgegenstellten; eines der Mittel, dieses Ziel zu erreichen, sei das Recht des Arbeitnehmers, seine Familie nachkommen zu lassen, und die Bedingungen für die Integration seiner Familie im Aufnahmeland. Auch das Urteil Echternach und Moritz lasse in Randnummer 20 die rein nebensächliche Bedeutung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Verhältnis zum Ziel der Integration des Arbeitnehmers im Aufnahmeland erkennen. Die deutsche Regierung bezieht sich auf eine weitere Rechtsprechung im selben Sinne.

Die Rechtsprechung, die auf den ersten Blick für eine weitgehende Anwendung des Verbotes der ungleichen Behandlung auf dem Gebiet der sozialen Vergünstigungen zu sprechen scheine, stehe letztlich im Einklang mit der von den beiden Regierungen zum Ausdruck gebrachten Auffassung. Die niederländische Regierung führt insbesondere aus, daß sich der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache von der Rechtssache Echternach und Moritz dadurch unterscheide, daß die Vergünstigung einer im Ausland zu beziehenden Studienbeihilfe nichts mit der Ausübung des Rechts des Arbeitnehmers zu tun hat, seine Familie nachkommen zu lassen und sich mit ihr in das Aufnahmeland zu integrieren. Ferner wird erklärt, daß die Finanzierung des Studiums in der niederländischen Rechtsordnung ein Recht darstelle, das dem Studierenden als solchem außerhalb seiner Verbindung mit der Familie zustehe. Dabei vergißt die niederländische Regierung jedoch letztlich die Rechtssache Bernini bezüglich der besonderen Materie der niederländischen Studienbeihilfen, und sie vergißt auch, daß die Feststellungen des Gerichtshofes in diesem Urteil der nun von der Bundesrepublik Deutschland und vom Königreich der Niederlande vertretenen Auffassung widersprechen. Die Argumente der beiden Regierungen sind jedoch näher zu prüfen. Die deutsche Regierung bemerkt, im Vergleich zu den Protagonisten der vorliegenden Rechtssache hätten diejenigen, die in der Rechtssache Bernini Anspruch auf soziale Vergünstigungen in der Gemeinschaft erhoben hätten, eine engere Beziehung zum niederländischen Staat gehabt. Die Eltern von Frau Bernini seien Wanderarbeitnehmer gewesen; Frau Bernini habe zwar zum streitigen Zeitpunkt in Italien gewohnt, sie habe aber vorher in den Niederlanden gearbeitet und gewohnt, während es in der Rechtssache Meeusen kein Integrationsproblem und somit keinen Grund gegeben habe, die Gleichbehandlung zu gewährleisten. Der Standpunkt der niederländischen Regierung entspricht dieser Auffassung; danach ist entscheidend, daß Frau Meeusen beschlossen hat, ihren Wohnsitz in Belgien beizubehalten. Es handele sich hier um einen Fall, in dem die betroffene Arbeitnehmerin nicht beabsichtige, sich in das Beschäftigungsland zu integrieren.

17 Was ist hierzu zu sagen? Im vorliegenden Fall ist richtig, daß die Integrationserfordernisse nicht von Bedeutung sind. Die Eheleute Meeusen bewegen sich ohne Schwierigkeit zwischen dem Staat, in dem sie arbeiten, und demjenigen, in dem sie mit ihrer Tochter wohnen. Ihre Situation ist, wie man sagen kann, ein bezeichnendes Beispiel für die Mobilität der Arbeitnehmer. Hierbei ist nicht von Bedeutung, daß die Klägerin, wie während des Verfahrens dargelegt worden ist, bis zum Alter von fünf Jahren in den Niederlanden gewohnt hat oder daß sie, wie Herr Meeusen in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, seit dem Sommer 1997 ihren eigenen Wohnsitz in den Niederlanden genommen hat (ohne indessen ihre Pläne zu ändern, das Studium in Belgien fortzuführen).

18 Die Frage, die dem Gerichtshof vorliegt, ist indessen unter dem Gesichtspunkt des mobilen und des Grenzarbeitnehmers zu stellen und zu beantworten und nicht unter dem Gesichtspunkt des Arbeitnehmers, dessen Verwurzelung in dem Land zu erleichtern ist, in dem er seine berufliche Tätigkeit ausübt. Das relevante Erfordernis ist, wie die Kommission zu Recht bemerkt, die Koordination zwischen den Systemen sozialer Vergünstigungen, die von den Mitgliedstaaten vorgesehen sind, zumal, so möchte ich sagen, wenn, wie im vorliegenden Fall, diese Vergünstigungen zumindest teilweise Ausgleichscharakter haben, da sie durch die Beiträge finanziert werden, die die Arbeitnehmer ihrerseits entrichten.

Die einschlägige Gemeinschaftsregelung beruht nämlich auf dem Kriterium der Koordination. Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zuund abwandern (ABl. L 149, S. 2), enthält in Durchführung von Artikel 51 EG-Vertrag die erforderlichen Bestimmungen, um die Modalitäten für die Erbringung der Sozialleistungen bei den Kategorien zu koordinieren, die von dieser sekundären Regelung erfaßt werden. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat dasselbe Kriterium auch für die Kategorien sozialer Vergünstigungen gewählt, die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 vorgesehen sind, wobei es sich um eine allgemeinere Leistungsgruppe handelt als bei den speziell in der Verordnung Nr. 1408/71 festgelegten Leistungen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz, der allgemein in Artikel 48 des Vertrages und in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 vorgesehen ist, findet nun meines Erachtens zu Recht Anwendung in einem Fall wie dem vorliegenden. Die in Rede stehende Sozialleistung bedeutet, wie oben dargelegt, unbestreitbar eine ausgleichende Vergünstigung; sie hängt indessen, außer für niederländische Staatsangehörige, vom Wohnort ab. Dadurch wird, wie die Kommission bemerkt, eine Ungleichbehandlung der Grenzarbeitnehmer geschaffen, die von der Staatsangehörigkeit abhängt. Mit der Beseitigung einer derartigen Ungleichbehandlung wird vermieden, daß ein Arbeitnehmer, der von seiner Freizügigkeit Gebrauch macht, die Vergünstigungen verliert, die einem weiterhin im Inland wohnenden Arbeitnehmer erhalten bleiben. Dies ist meines Erachtens eine Lösung, die sowohl den Grundsätzen des Vertrages als auch der hier auszulegenden Gemeinschaftsregelung entspricht.

19 In der Rechtssache Bernini hat der Gerichtshof festgestellt, daß bestimmte Studienbeihilfen zu der von der Rechtsprechung des Gerichtshofes weit definierten Gruppe der sozialen Vergünstigungen im Sinne und in Anwendung der Verordnung Nr. 1612/68 gehören. Die Frage hatte sich gerade in bezug auf die Bestimmungen der WSF ergeben, die direkt gewährte, also nicht unmittelbar an das Arbeitsverhältnis gebundene Leistungen für Studenten vorsahen. Der Gerichtshof hat klargestellt, daß die betreffende Leistung dem Arbeitnehmer nur gewährt werden kann, wenn er sein Kind weiter unterstützt. In Anbetracht des objektiv ausgleichenden Charakters der Studienbeihilfen und der Bedingung hinsichtlich der tatsächlichen Unterstützung des Kindes hat die Rechtsprechung somit die den Studenten direkt gewährten Studienbeihilfen sozialen Leistungen wie den Familienzulagen gleichgestellt. Studienbeihilfen und Familienzulagen sind nämlich beides finanzielle Unterstützungen für das Heranwachsen, den Unterhalt und die Ausbildung der Kinder.

Die beiden wichtigen Faktoren sind jedenfalls der Ausgleichscharakter der betreffenden Vergünstigungen und der Umstand, daß das Verbot der Ungleichbehandlung aus Erfordernissen der Koordinierung der Systeme und nicht der Integration hervorgeht. Um das Bestehen des Rechts auf Gleichbehandlung in einem Fall wie dem vorliegenden festzustellen, muß, wie ich präzisieren will, das Finanzierungssystem des Beschäftigungsstaats im Vergleich zu den sonstigen Systemen geprüft werden, die theoretisch herangezogen werden können; sodann sind die Folgen zu beurteilen, die sich aus einer mangelnden Gewährung der Beihilfe ergeben könnten. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Erwägungen muß der Vergleich der beiden hier in Betracht kommenden Systeme, wie die Kommission vorgeschlagen hat, unter Berücksichtigung der Gesamtheit der vorgesehenen finanziellen Leistungen erfolgen. Hierbei ist sowohl den Familienzulagen für die Arbeitnehmer als auch den Beihilfen Rechnung zu tragen, die die Studenten unmittelbar erhalten. Dieser Vergleich ist auch konkret vorzunehmen, wobei an die Möglichkeiten zu denken ist, die den Arbeitnehmern und ihren Familienangehörigen tatsächlich offenstehen (und zwar im Gegensatz zu dem, was die niederländische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen vorgetragen hat, die bei der Prüfung der theoretisch anwendbaren belgischen Rechtsvorschriften nicht berücksichtigt, daß diese Vorschriften im vorliegenden Fall nicht anwendbar waren; siehe unten).

20 In unserem Fall ist also notwendigerweise das niederländische Finanzierungssystem mit demjenigen Belgiens zu vergleichen, also des Mitgliedstaats, dem die Familie Meeusen angehört und in dem sie wohnt. Aus den Akten geht hervor, daß die Klägerin in beiden Ländern keinen Anspruch auf Studienbeihilfen hat, die aufgrund des Familieneinkommens gewährt werden. Auf Förderungsbeträge, die sich nicht nach Einkommensbedingungen richten und in Form von Studienbeihilfen oder Familienzulagen gewährt werden, hat die Klägerin andererseits gerade wegen ihrer besonderen Familiensituation keinen Anspruch. Die Bestimmungen des belgischen Rechts kommen hier nämlich nicht zum Zuge, da die Eheleute Meeusen keine einkommensunabhängigen Leistungen in Form von Familienzulagen für dem System der sozialen Sicherheit angehörende Arbeitnehmer erhalten können, weil sie in Belgien keine Steuern zahlen die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die niederländische Studienbeihilfe für den Grundbedarf, da die WSF Ausländern das Wohnorterfordernis auferlegt.

Wie ist dieser Negativkonflikt zu lösen? Die klarste und überzeugendste Antwort dürfte darin liegen, daß entscheidende Bedeutung dem Umstand beigemessen wird, daß der Arbeitnehmer zur Finanzierung des Systems der sozialen Sicherheit beiträgt, dem er angehört.

VII — Zur zweiten Frage

21 Ich halte eine Prüfung der zweiten Frage nicht für erforderlich, auf die jedenfalls die Antworten zutreffen würden, die bereits für die erste Frage Buchstaben b und c gegeben wurden.

VIII — Ergebnis

22 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich vor, die Fragen des vorlegenden Gerichts wie folgt zu beantworten:

1. a)Um zu beurteilen, ob eine Arbeitnehmerin, die eine unselbständige Erwerbstätigkeit in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausübt, deren Geschäftsführer und alleiniger Anteilseigner ihr Ehemann ist, als Wanderarbeitnehmerin im Sinne von Artikel 48 EG-Vertrag angesehen werden kann, sind die allgemeinen Kriterien für die Feststellung der untergeordneten oder selbständigen Natur der geleisteten Arbeit anzuwenden, und es ist zu prüfen, wie die ausgeübte Berufstätigkeit in die Organisation des Unternehmens einzuordnen ist.1. b) und c)Kinder von Arbeitnehmern, die nicht im Beschäftigungsstaat wohnen, haben, auch wenn sie selbst nicht im Beschäftigungsstaat ihrer Eltern wohnen, Anspruch auf die Studienfinanzierungen eines Mitgliedstaats, die auch in Anbetracht ihres Ausgleichscharakters soziale Vergünstigungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft darstellen.