Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.02.1999 – C-109/98
Generalanwalt Georges Cosmas · ECLI:EU:C:1999:57
Schlußanträge des Generalanwalts
Georges Cosmas
vom 4. Februar 1999
I — Einleitung
1 Mit seinem Vorabentscheidungsersuchen hat das Tribunal administratif Dijon (Frankreich) dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Artikel 9, 12 und 95 EG-Vertrag vorgelegt. Konkret soll sich der Gerichtshof dazu zu äußern, ob eine Abgabe wie die aufgrund des Artikels 302bis X des französischen Code général des impôts auf Lieferungen von CB-Funkgeräten in Frankreich erhobene eine gegen die Artikel 9 und 12 des Vertrages verstoßende Abgabe zollgleicher Wirkung ist oder ob es sich um eine inländische Abgabe nach Artikel95 des Vertrages handelt.
II — Rechtlicher Rahmen
A — Gemeinschaftsrechtlicher Rahmen
2 Artikel 9 des Vertrages bestimmt:
(1) Grundlage der Gemeinschaft ist eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt; sie umfaßt das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, sowie die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern.
(2) Kapitel 1 Abschnitt 1 und Kapitel 2 dieses Titels gelten für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren sowie für diejenigen Waren aus dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden.
3 Artikel 12 des Vertrages bestimmt:
Die Mitgliedstaaten werden untereinander weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung einführen noch die in ihren gegenseitigen Handelsbeziehungen angewandten erhöhen.
4 Ferner legt Artikel 95 des Vertrages fest:
Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.
Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen.
Spätestens mit Beginn der zweiten Stufe werden die Mitgliedstaaten die bei Inkrafttreten dieses Vertrags geltenden Bestimmungen aufheben oder berichtigen, die den obengenannten Vorschriften entgegenstehen.
5 Außerdem wird gemäß Artikel 113 Absatz 1 EG-Vertrag [d]ie gemeinsame Handelspolitik ... nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet; dies gilt insbesondere für die Änderung von Zollsätzen, den Abschluß von Zollund Handelsabkommen, die Vereinheitlichung der Liberalisierungsmaßnahmen, die Ausfuhrpolitik und die handelspolitischen Schutzmaßnahmen, zum Beispiel im Fall von Dumping und Subventionen.
6 Schließlich bestimmt Artikel 30 EG-Vertrag:
Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen zwischen den Mitgliedstaaten verboten.
B — Nationalrechtlicher Rahmen
7 Artikel 302bis X des französischen Code general des impôts, der die Bestimmungen des Artikels 83 des Gesetzes Nr. 92-1476 des am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Gesetzes vom 31. Dezember 1992 in den Code aufgenommen hat, bestimmte:
I. Die Lieferung von Sende- und Empfangsgeräten für CB-Funkkanäle (CB-Funkgeräte) in Frankreich unterliegt einer Abgabe von 250 FF.
Geräte mit bis zu 40 Kanälen, die ausschließlich in Winkelmodulation mit einer Spitzenleistung von höchstens 4 Watt arbeiten, unterliegen der Abgabe nicht.
II. Die Abgabe ist von Herstellern, Importeuren und Personen zu entrichten, die derartige Geräte innerhalb der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 256bis Absatz I Nummer 3 erwerben, um sie im Rahmen von Absatz I dieses Artikels zu betreiben.
III. Für die Feststellung, die Erhebung und die Kontrolle der Abgabe gelten dieselben Verfahren und dieselben Sanktionen, Garantien und Vergünstigungen wie für die Mehrwertsteuer. Einsprüche sind nach den für die Mehrwertsteuer geltenden Vorschriften zu erheben, zu prüfen und zu bescheiden.
III — Sachverhalt
8 Die Gesellschaft SA CRT France International (nachstehend: CRT) importiert und verkauft in Frankreich elektronisches Material, insbesondere CB-Funkgeräte.
9 Im Anschluß an eine Betriebsprüfung bei CRT verfügte die zuständige Steuerverwaltung am 25. Oktober 1993 eine Steuerberichtigung u. a. in bezug auf die Abgabe bei Lieferung von CB-Funkgeräten nach Maßgabe des Artikels 302bis X des Code géneral des impôts. Nach Zurückweisung des Einspruchs von CRT und nach Scheitern mehrerer Versuche gütlicher Einigung erließ die Steuerverwaltung am 18. Oktober 1996 gegen die Gesellschaft einen Abgabenbescheid über 25127160 FF.
10 Am 18. August 1997 erhob CRT, die die Steuerberichtigungen für unzutreffend hielt, Klage beim vorlegenden Gericht gegen den Abgabenbescheid. Mit ihrer Klage machte sie u. a. geltend, daß die genannte Abgabe auf CB-Geräte insoweit nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei, als sie eine gegen Artikel 12 des Vertrages von Rom verstoßende Abgabe zollgleicher Wirkung sei. Demgegenüber vertrat die Steuerverwaltung die Auffassung, daß es sich um eine inländische Abgabe im Sinne des Artikels 95 des Vertrages handele.
IV — Die Vorabentscheidungsfrage
11 Mit Beschluß vom 24. März 1998 hat das Tribunal administratif Dijon in der Erwägung, daß die Entscheidung des Rechtsstreits von einer Auslegung abhängig sei, dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorab entscheidung vorgelegt:
Sind die nationalen Behörden durch die Artikel 9, 12 und 95 des Vertrages vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft daran gehindert, von Herstellern, Importeuren und Personen, die in Frankreich Sende- und Empfangsgeräte für CB-Funk vertreiben, eine Abgabe zu erheben, die in Artikel 302bis X des Code général des impôts geregelt ist?
V — Beantwortung der Vorabentscheidungsfrage
12 Mit seiner Vorabentscheidungsfrage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof im wesentlichen um Auslegung des Vertrages, genauer, um eine Aussage über die rechtliche Qualifizierung der Abgabe nach Artikel 302bis X des Code général des impôts auf dem Hintergrund der Artikel 9, 12 und 95 des Vertrages, und gegebenenfalls auch darüber, ob diese Abgabe mit diesen Vorschriften vereinbar ist.
Ich prüfe den Inhalt dieser Vorabentscheidungsfrage (B), nachdem ich zunächst einige Bemerkungen über ihre Zulässigkeit vorausgeschickt habe (A).
A — Zur Zulässigkeit der Vorabentscheidungsfrage
13 Obwohl weder die französische Regierung noch die Kommission, noch CRT die Frage der Zulässigkeit der Vorabentscheidungsfrage aufwerfen, könnte man doch auf den ersten Blick annehmen, daß das vorlegende Gericht nicht dem grundlegenden Erfordernis der Rechtsprechung des Gerichtshofes gerecht geworden ist, wonach die Notwendigkeit, zu einer nützlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, es naturgemäß auch wegen der Besonderheiten jeder konkreten Rechtssache und des Inhalts der gestellten Frage erforderlich macht, daß das vorlegende Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen der gestellten Fragen oder zumindest die logischen Prämissen angibt, auf denen diese Fragen beruhen.
In der vorliegenden Rechtssache hat nämlich das Tribunal administratif Dijon den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen seiner Frage nicht im einzelnen dargestellt. Der Vorlagebeschluß untersucht genauer gesagt weder die Einzelheiten noch die Entwicklung der streitigen Abgabe und bemüht sich auch nicht um die Prüfung, ob diese Abgabe mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Außerdem gibt das vorlegende Gericht weder an, woher die CB-Funkgeräte stammen, noch, ob es eine inländische Erzeugung dieser Geräte gibt, allesamt Angaben, die, wie wir noch sehen werden, für die Beantwortung der Vorab entscheidungsfrage entscheidend sind.
14 Gleichwohl muß darauf hingewiesen werden, daß der Gerichtshof, wenn er die Akten des Ausgangsverfahrens und die Angaben berücksichtigt, die sich den bei ihm eingereichten schriftlichen Erklärungen entnehmen lassen, ausreichende Informationen besitzt, um die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auszulegen, um die es im Ausgangsverfahren geht.
Außerdem reicht es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes aus, daß, soweit der Gerichtshof nicht zu einem hypothetischen Problem befragt wird, die vom vorlegenden Gericht übersandten Akten und die schriftlichen Erklärungen der Parteien des Ausgangsverfahrens ihm ausreichende Informationen liefern, die ihm gestatten, die Vorschriften des Gemeinschaftsrecht im Hinblick auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation auszulegen, auch wenn das vorlegende Gericht die tatsächliche und rechtliche Lage nicht erschöpfend beschrieben haben sollte.
15 Auf der Grundlage dieser Erwägungen bin ich der Meinung, daß die Mängel des Vorlagebeschlusses die Vorabentscheidungsfrage nicht unzulässig machen.
B — Zum Inhalt der Vorabentscheidungsfrage
a) Zur rechtlichen Qualifizierung der Abgabe im Licht der Artikel 9, 12 und 95 des Vertrages
16 Die Artikel 9, 12 und 95 des Vertrages sollen Diskriminierungen zwischen eingeführten und einheimischen Erzeugnissen beseitigen, um den freien Warenverkehr und die Schaffung eines einheitlichen Marktes zu erleichtern. Die Artikel 9 und 12 verbieten Zölle und Abgaben gleicher Wirkung. Da aber ein solches Verbot wirkungslos wäre, wenn man es dadurch umgehen könnte, daß eingeführte Waren mit höheren inländischen Abgaben belegt werden, wird es durch Artikel 95 ergänzt, der alle nationalen Vorschriften untersagt, die diskriminierende oder protektionistische Wirkung haben.
17 Da die vorgenannten Bestimmungen den gleichen Zweck haben und sich ergänzen, ist die Unterscheidung zwischen Abgaben zollgleicher Wirkung, für die die Artikel 9 und 12 gelten, und inländischen Abgaben, die unter Artikel 95 fallen, besonders subtil.
Wie subtil diese Unterscheidung auch sein mag, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes gelten die Bestimmungen über Abgaben gleicher Wirkung und die über inländische Abgaben, die eine Diskriminierung bewirken, nicht kumulativ, so daß ein und dieselbe Besteuerung nach dem System des Vertrages nicht zugleich beiden Kategorien angehören kann.
18 Bei der Definition der Kriterien dieser — wie ausgeführt, notwendigen — Unterscheidung von Abgaben zollgleicher Wirkung und inländischen Abgaben im Sinne des Artikels 95 geht der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung von folgendem aus:
a) Jede einseitig auferlegte, selbst noch so geringe finanzielle Belastung stellt ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung und die Technik ihrer Erhebung, wenn sie auf Waren erhoben wird, weil diese die Grenze überschreiten, und kein eigentlicher Zoll ist, eine Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne der Artikel 9, 12, 13 und 16 des Vertrages dar, auch wenn sie nicht zugunsten des Staates erhoben wird, keine diskriminierende oder protektionistiselle Wirkung hat und das belastete Erzeugnis nicht im Wettbewerb zu einer einheimischen Erzeugung steht.
b) Das entscheidende Merkmal einer Abgabe zollgleicher Wirkung, das sie von einer inländischen Abgabe unterscheidet, liegt somit darin, daß die erste ausschließlich das eingeführte Erzeugnis als solches trifft, während die zweite sowohl eingeführte als auch inländische Erzeugnisse trifft.
c) Die Abgabe ist keine Abgabe zollgleicher Wirkung, wenn sie zu einem allgemeinen inländischen Abgabensystem gehört, das Erzeugnisgruppen systematisch nach objektiven Kriterien unabhängig vom Ursprung der Erzeugnisse erfaßt, und damit in den Anwendungsbereich des Artikels 95 des Vertrages fällt.
Insoweit bedarf es des Hinweises, daß das genannte Kriterium der Zugehörigkeit der Abgabe zu einem allgemeinen inländischen Abgabensystem auch dann gilt, wenn eine inländische Erzeugung der besteuerten Ware fehlt oder die Abgabe auf den ersten Blick nur eingeführte Erzeugnisse zu belasten scheint. Wie im Urteil Kommission/Frankreich in kennzeichnender Weise hervorgehoben, hat der Gerichtshof ... jedoch anerkannt, daß selbst eine Abgabe, die bei Fehlen eines gleichen oder gleichartigen inländischen Erzeugnisses auf ein aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführtes Erzeugnis erhoben wird, keine Maßnahme gleicher Wirkung, sondern eine inländische Abgabe im Sinne des Artikels 95 EWG-Vertrag darstellt, wenn sie zu einem allgemeinen inländischen Abgabensystem gehört, das Erzeugnisgruppen systematisch nach objektiven Kriterien unabhängig vom Ursprung der Erzeugnisse erfaßt.
d) Schließlich hat der Gerichtshof anerkannt, daß es für die rechtliche Qualifizierung einer Abgabe, die inländische und eingeführte Erzeugnisse anhand gleicher Kriterien belastet, notwendig sein kann, die Bestimmung des Abgabenaufkommens zu berücksichtigen. Ist das Aufkommen aus einer solchen Abgabe dazu bestimmt, Tätigkeiten zu finanzieren, die besonders den besteuerten inländischen Erzeugnissen zugute kommen, so kann sich eine nach den gleichen Kriterien erhobene Abgabe letztlich doch insoweit als diskriminierende Besteuerung erweisen, als die Steuerbelastung der inländischen Erzeugnisse durch die Vorteile ausgeglichen wird, deren Finanzierung sie dient, während diejenige der eingeführten Erzeugnisse eine Nettobelastung darstellt. Gleichen die Vorteile aus der Verwendung des Aufkommens einer Abgabe, die zu einem allgemeinen inländischen Abgabensystem gehört und gleichermaßen inländische wie eingeführte Erzeugnisse belastet, die vom inländischen Erzeugnis bei seinem Inverkehrbringen getragene Belastung in vollem Umfang aus, so stellt diese Besteuerung nach ständiger Rechtsprechung eine Abgabe zollgleicher Wirkung dar, die gegen die Artikel 9 und 12 des Vertrages verstößt. Demgegenüber würde eine solche Abgabe dann eine Verletzung des Diskriminierungsverbots nach Artikel 95 des Vertrages darstellen, wenn die Vorteile aus der Verwendung des Aufkommens der Abgabe für einheimische Erzeugnisse die von diesen getragene Belastung nur zum Teil ausgleichen würde.
19 Im Aus gangs verfahren ist unstreitig, daß es keine französische Erzeugung von CB-Funkgeräten gibt.
20 Außerdem dient die Abgabe, wie die französische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen dargelegt hat, ohne Widerspruch zu erfahren, nicht zur Finanzierung von Tätigkeiten zugunsten inländischer Erzeugnisse, so daß die Abgabe auf diese Erzeugnisse vollständig ausgeglichen würde. Zum einen wird das Aufkommen aus dieser Abgabe dem allgemeinen Staatshaushalt zugeführt und dient der Finanzierung von Staatsausgaben in allen Bereichen. Zum anderen hindert das Fehlen einer inländischen Erzeugung von CB-Funkgeräten eine Heranziehung der angeführten Rechtsprechung zum Grundsatz der Ausgleichung, da der Gerichtshof festgestellt hat, daß die Anwendung des Grundsatzes der Ausgleichung voraussetzt, daß Identität zwischen besteuertem Erzeugnis und begünstigtem inländischem Erzeugnis vorliegt.
21 Folglich ist die Frage, ob eine Abgabe wie die im vorliegenden Fall streitige bei Fehlen inländischer Erzeugnisse ausschließlich eingerührte Erzeugnisse trifft oder Teil eines allgemeinen inländischen Abgabensystems ist, das Kernstück des Problems der rechtlichen Qualifizierung der streitigen Abgabe im Licht der Artikel 9, 12 und 95 des Vertrages. Das spiegelt sich im übrigen in den Hauptargumenten wider, die die französische Regierung, die Kommission und auch CRT zu diesem Punkt vorbringen und denen sie ihre Erklärungen im wesentlichen widmen.
22 Bei der Lösung dieses Problems sollte ich zunächst Ihre Aufmerksamkeit auf die Kriterien für die Zugehörigkeit einer Abgabe zu einem allgemeinen inländischen Abgabensystem lenken. Eine Prüfung der Rechtsprechung zeigt, daß bei der Frage, ob ein solcher Fall vorliegt, nach Auffassung des Gerichtshofes folgende Kriterien zu berücksichtigen sind:
a) Gehört die Abgabe zu den Abgabearten, die durch einheitliche Steuervorschriften geregelt werden?
b) Belasten diese Abgaben Kategorien von Erzeugnissen nach objektiven Merkmalen; gehört mit anderen Worten ein Erzeugnis zu einer bestimmten Warengruppe?
c) Ist das genannte objektive Kriterium vom Ursprung des betreffenden Erzeugnisses in dem Sinne unabhängig, daß der Umstand, daß die besteuerten Erzeugnisse inländische oder ausländische Erzeugnisse sind, weder Einfluß auf den Abgabensatz oder auf die Besteuerungsgrundlage noch auf die Modalitäten der Abgabenerhebung hat? Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, daß die Abgabe, die ein eingeführtes Erzeugnis trifft, dann zu einem allgemeinen inländischen Abgabensystem gehört, wenn sie ein inländisches und ein gleiches eingeführtes Erzeugnis auf der gleichen Handelsstufe gleich belastet und die Besteuerungsgrundlage für beide Erzeugnisse gleich ist.
d) Stellt die Abgabe, wenn die Bestimmung ihres Aufkommens nicht festgelegt ist, eine Steuereinnahme wie andere auch dar, und trägt sie wie alle anderen zur allgemeinen Finanzierung der Staatsausgaben in allen Bereichen bei?
23 Hier ist zu betonen, daß die genannten Kriterien stets unter dem Blickwinkel der Frage zu sehen sind, ob ein System inländischer Abgaben vorliegt. Dieser Begriff des Systems, dessen Rolle Generalanwalt Mancini in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache Kommission/Dänemark hervorgehoben hat, stellt die Auslegungsbegrenzung für diese Kriterien dar.
24 So hat der Gerichtshof entschieden, daß von einem allgemeinen System gesprochen werden kann, wenn die inländische Belastung ganze Kategorien einheimischer oder fremder Erzeugnisse trifft. Er hat insoweit anerkannt, daß eine sehr begrenzte Anzahl von Erzeugnissen nicht dem Begriff der ganzen Kategorie von Erzeugnissen entspricht, der eine größere Vielzahl von Erzeugnissen voraussetzt, die durch allgemeine und objektive Kriterien bestimmt sind.
25 Dieser Standpunkt in der Frage des Vorliegens eines Systems erklärt übrigens, daß der Gerichtshof in seinem Urteil Kommission/Frankreich das Vorliegen eines solchen Systems selbst dann anerkannt hat, wenn es um Abgaben nicht auf ähnliche Erzeugnisse, sondern für eine Reihe höchst unterschiedlicher Geräte geht, die zudem unter verschiedene Zollvorschriften fallen. Dieser Standpunkt der Rechtsprechung, der auf eine Änderung einer früheren Rechtsprechung des Gerichtshofes zurückgehen dürfte, wonach ganze Kategorien von Erzeugnissen solche Erzeugnisse voraussetzen, die sich alle in vergleichbarer Lage befinden, entspricht zum einen mehr der Annahme, daß nicht notwendig gleiche oder ähnliche Erzeugnisse vorliegen müssen, um Artikel 95 zur Anwendung zu bringen, und zum anderen dem Begriff des inländischen Abgabensystems, der weniger das Vorliegen ähnlicher besteuerter Erzeugnisse als vielmehr das eines Bündels von Abgaben voraussetzen dürfte, die untereinander durch eine oder mehrere Funktionen verbunden sind. Es ist insoweit nicht ohne Bedeutung, daß der Gerichtshof in dem erwähnten Urteil Kommission/Frankreich, obwohl die betreffende Abgabe eine Reihe höchst unterschiedlicher Geräte traf, denen jedoch außer anderen besonderen Verwendungsmöglichkeiten gerade ihre Bestimmung gemeinsam war, für Zwecke der Reprographie genutzt zu werden, bei der Prüfung der Frage, ob die betreffende Abgabe Teil eines allgemeinen inländischen Abgabensystems ist, ganz besonderen Wert auf die Geschichte ihrer Entstehung und auf ihren Zweck gelegt und darauf hingewiesen hat, daß diese Abgabe zu einer Steuerregelung gehört, die auf eine Lücke zurückzuführen ist, welche durch die zunehmende Verwendung der Reprographie in den Bestimmungen zum Schutze der Rechte von Buchautoren und- Verlegern entstanden ist, und die die Benutzer dieser Verfahren als Ausgleich für die normalerweise zu tragende Belastung wenigstens mittelbar belasten soll.
26 Auf der Grundlage dieser Vorgaben der Rechtsprechung des Gerichtshofes werde ich nunmehr das Vorbringen der französischen Regierung und der Kommission und außerdem das von CRT prüfen.
27 Die französische Regierung, deren Argumenten sich die Kommission im wesentlichen anschließt, verweist auf die Kriterien des Urteils Co-Frutta und bemüht sich um den Nachweis, daß die streitige Steuer eine inländische Abgabe im Sinne des Artikels 95 des Vertrages ist. Diese Abgabe treffe nicht spezifisch eingeführte CB-Funkgeräte, sondern sei Teil eines allgemeinen inländischen Abgabensystems, und zwar aus folgenden Gründen:
Erstens gehöre diese Abgabe zu einem Abgabensystem, mit dem der Staat die Kosten decken wolle, die durch die Aufrechterhaltung des Fernmeldespektrums der Hertzschen Wellen entstünden, in dessen Rahmen mehrere Geräte, insbesondere CB-Funkgeräte, benutzt würden;
zweitens gehöre die betreffende Steuervorschrift zu einem Bündel einander ähnlicher Abgaben, die eine Gruppe identischer oder vergleichbarer Erzeugnisse träfen. Insoweit verweist die französische Regierung ganz allgemein auf ähnliche nationale Rechtsvorschriften sowie darauf, daß Fernmelde- und Telekommunikationseinrichtungen wie die GSM-Netze oder die Privatnetze von Taxis oder Krankenwagen aufgrund einer Genehmigung betrieben würden und daß Einrichtung und Verwaltung gebührenpflichtig seien, um die Kosten für die Benutzung des Netzes Hertzscher Wellen zu decken. Außerdem entrichteten diejenigen, denen Funkkanäle zugewiesen worden seien, jährlich eine Gebühr für deren Einrichtung und Verwaltung. Die betreffende Abgabe sei Teil dieses Abgabensystems unabhängig davon, daß aufgrund der Empfehlungen der Europäischen Post- und Telekommunikationskonferenz die Zulassung von CB-Funkgeräten zur Benutzung mit Wirkung vom 1. Januar 1992 aus Gründen der Vereinfachung des Systems weggefallen sei, während die Abgabe ab 1. Januar 1993 von den Benutzern auf die Hersteller, Importeure und Personen umgestellt worden sei, die derartige Geräte innerhalb der Gemeinschaft erwerben;
drittens werde die Abgabe aufgrund objektiver und vom Ursprung der Geräte unabhängiger Kriterien erhoben. Sie gelte insbesondere für alle mit der französischen Regelung zu vereinbarenden Geräte, während weder Steuersatz noch Besteuerungsgrundlage oder die Modalitäten der Erhebung von den Merkmalen (selbst nicht bei Kombigeräten Radio und CB), vom Preis oder von der Herkunft des Erzeugnisses abhingen;
viertens habe die Abgabe keine spezifische Zweckbestimmung; vielmehr sei ihr Aufkommen eine Einnahme wie andere auch und trage zur allgemeinen Finanzierung der Staatsausgaben in allen Bereichen bei.
28 Lediglich der erste und der zweite Punkt sind in der Sache umstritten. So macht CRT geltend, die Abgabe unterliege nicht den gleichen Kriterien und sei nicht den gleichen Gebührenvorschriften unterworfen, wie sie für die Benutzer von Fernmeldenetzen gälten. Die CB-Funkgeräte seien insbesondere die einzigen Telekommunikationsgeräte, die in spezifischer Weise besteuert würden. Einfuhr, Verkauf und Herstellung von batteriebetriebenen Telefonen, von Funktelefonen, wie sie in den Privatnetzen von Taxi- oder Krankenwagenunternehmen benutzt würden, von drahtlosen Telefonen oder auch von Funksprechgeräten seien keiner besonderen Besteuerung unterworfen. Lediglich die Betreiber von Telekommunikationsnetzen entrichteten besondere Gebühren. Im einzelnen legt CRT, die wegen des Betrages der Abgaben allgemein auf die französische Regelung verweist, dar, daß es sich entweder um Gebühren für die Anlage von Vorgängen zu Lasten der Personen handele, die die Genehmigung zur Benutzung der Telekommunikationsnetze und- einrichtungen beantragten oder bereits besäßen, oder aber um eine Jahresgebühr entsprechend der Breite des jeweils zugeteilten Bandes, die von denjenigen für die Zurverfügungstellung und Verwaltung der ihnen zugeteilten Kanäle zu entrichten sei, die in Fernmeldenetzen tätig seien. Demgegenüber unterliege die Benutzung von Funksprechgeräten, von batteriebetriebenen Telefonen und natürlich von ihren Frequenzen keinerlei Abgabe, und ihren Benutzern sei auch keine bestimmte Frequenz zugewiesen; sie übten vielmehr genau wie die Benutzer von CB-Funkgeräten und sonstiger medizinischer, industrieller und wissenschaftlicher Geräte ihr Recht auf Allgemeingebrauch aus. Folglich stehe die Abgabe auf CB-Funkgeräte nicht im Zusammenhang mit einer anderen Abgabe. Sie stehe auch nicht im Zusammenhang mit der Benutzung des Netzes Hertzscher Wellen, weil sie erstens nicht den Benutzer, sondern den Importeur treffe, weil sie zweitens, da sie auf die Anzahl der Geräte abstelle und nicht aufgrund der Breite zugewiesener Kanäle berechnet werde, nicht anhand derselben Kriterien erhoben werde, die für die Besteuerung der Benutzung der anderen Geräte maßgebend seien, und weil drittens die CB-Funkgeräte, die zwar in Frankreich geliefert würden, aber nicht zur Verwendung in Frankreich bestimmt seien, nicht von der Abgabe befreit seien.
29 Tatsächlich ist die Frage, die über die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit der betreffenden Abgabe zu einem allgemeinen inländischen Besteuerungssystem entscheidet, wohl die, ob die Methode der Besteuerung von CB-Funkgeräten im Vergleich zu anderen Geräten, die in den Frequenzen der Telekommunikation betrieben werden, diese Abgabe künftig aus dem allgemeinen inländischen Abgabensystem für die Benutzung des Fernmeldespektrums der Frequenzen herausfallen läßt.
30 Die Französische Republik kann, und dieser Meinung ist auch die Kommission, wie jeder andere Mitgliedstaat den Benutzern der Fernmeldenetze der Telekommunikation eine Abgabe auferlegen, um die Kosten für deren Verwaltung zu decken. Entgegen dem, was anscheinend CRT meint, bin ich der Auffassung, daß dieses Recht selbst dann bestehen könnte, wenn die Benutzung des Netzes nicht von einer vorherigen Erlaubnis abhängig wäre, weil die Abgabe durch die allgemeine Notwendigkeit gerechtfertigt ist, das Netz zu unterhalten und gegen etwaige Störungen zu sichern, und diese Notwendigkeit auch dann besteht, wenn der Benutzer sein Recht des Allgemeingebrauchs ausübt. Diese Abgabe dürfte daher aufgrund ihrer Entstehungsgeschichte und ihres Zweckes zu einem allgemeinen inländischen Abgabensystem für die Benutzung der Telekommunikationsnetze gehören, dessen Anwendung — unbestritten — von objektiven Kriterien abhängig, d. h. unabhängig von der Herkunft der Geräte ist.
31 Prüft man nun die Methode der Besteuerung von CB-Funkgeräten, so ist festzustellen, daß sie nicht nur von der Methode der Besteuerung der Benutzung anderer Geräte abweicht — weil nämlich, wie CRT unwidersprochen ausgeführt hat, bei CB-Funkgeräten die Lieferung besteuert wird, während bei den anderen Geräten die Benutzer besteuert werden —, sondern daß diese Abweichung auch einmal wegen ihres Zweckes und zum anderen wegen der Besonderheiten der Art der Benutzung der CB-Funkgeräte nur schwer zu rechtfertigen ist. Das Vorbringen der französischen Regierung, daß der Wegfall der vorherigen Erlaubnis für die Benutzung von CB-Funkgeräten die Änderung des Entstehungstatbestands der Abgabe und die Besteuerung der Hersteller oder Importeure statt der Benutzer rechtfertige, scheint mir nicht überzeugend zu sein. Erstens dürfte diese Änderung der Modalitäten und des Entstehungstatbestands der Abgabe nicht notwendig gewesen zu sein. Zum Beispiel könnte die Entrichtung der Abgabe, wenn die Benutzer der CB-Funkgeräte nicht mehr die Erlaubnis für deren Benutzung beantragen, dadurch sichergestellt werden, daß man sie nicht an die Lieferung des Gerätes, sondern an eine Benutzungserklärung knüpft, die lediglich zu steuerlichen Zwecken erfolgt. Zweitens dürfte diese Änderung der Modalitäten der Besteuerung nicht geeignet sein, den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen. Genauer gesagt lassen sich schwerlich Gründe der Vereinfachung und deren angebliche Ausrichtung am Verfahren der Erhebung der Mehrwertsteuer anführen, um daraus abzuleiten, daß von nun an der Handel mit den Geräten und nicht deren Benutzung besteuert werden soll. Ferner läßt sich auch das Vorbringen der französischen Regierung in der Sitzung, mit der die Änderung der Modalitäten der Besteuerung von CB-Funkgeräten gerechtfertigt werden sollte, nur ebenso schwer akzeptieren, daß nämlich erstens diese Änderung auf dem pädagogischen Gedanken beruhe, daß diejenigen, die die Geräte unter Inrechnungstellung der neuen Abgabe verkauften, auf diese Weise ihren Kunden vermittelten, daß jede Verwendung der Geräte ihren Preis und die Benutzung schädliche Wirkungen für jeden Benutzer des Netzes habe, und daß zweitens die Abgabe tatsächlich auf den Endverbraucher/Benutzer über eine Erhöhung des Kaufpreises abgewälzt werde. Zum einen sind es, wie auch CRT geltend macht, geschäftlich gesehen für den Kunden zwei sehr verschiedene Dinge, ob er ein Erzeugnis kauft und dann die Abgabe für die Benutzung zahlt oder ob er unmittelbar dieses Erzeugnis zu dem um die Abgabe erhöhten Preis kauft. Zum anderen ist es im vorliegenden Fall unstreitig geblieben, daß die Abgabe auch für den Fall entrichtet wird, daß das Gerät in Frankreich an einen Großhändler geliefert, von diesem wiederausgeführt und anschließend vom Käufer außerhalb Frankreichs verwendet wird. In diesem Fall fehlt es indessen an einem Kausalzusammenhang zwischen der Besteuerung und der Benutzung des Gerätes in Frankreich, was dem Vorbringen der französischen Regierung im Zusammenhang mit der Verlagerung der Abgabe auf den Endverbraucher völlig den Boden entzieht.
32 Demgemäß bin ich der Auffassung, daß die Abweichung zwischen Zweck und Modalitäten einer Besteuerung, wie wir sie bei der streitigen Abgabe feststellen können, dazu führt, daß diese Abgabe nicht mehr zum allgemeinen inländischen Abgabensystem gehört. Bedeutet dies nun, daß die Abgabe rechtlich als Abgabe zollgleicher Wirkung zu bezeichnen wäre?
33 Ich muß zunächst darauf hinweisen, daß eine Abweichung zwischen Zweck und Modalitäten einer Besteuerung, wie sie im vorliegenden Fall existiert, die Annahme einer Abgabe zollgleicher Wirkung nur dann rechtfertigen kann, wenn sie zur Umformung einer Abgabe führt, die, ohne Teil des allgemeinen inländischen Besteuerungssystems zu sein, letztlich ausschließlich eingeführte Erzeugnisse trifft und damit — unabhängig von der Einführung von Diskriminierungen oder einer Politik zum Schutz einheimischer Erzeugnisse, wie sie durch die besonderen Vorschriften des Artikels 95 verboten werden — den freien Warenverkehr und die Errichtung eines einheitlichen Marktes beeinträchtigt.
Sobald nämlich die streitige Abgabe, wie CRT zu Recht bemerkt, ausschließlich die Lieferung von CB-Funkgeräten und nicht notwendig ihre Benutzung trifft, kann sie den freien innergemeinschaftlichen Handel mit diesem Erzeugnis beeinträchtigen. Genauer gesagt wird nicht bestritten, daß diese Abgabe auch die CB-Funkgeräte trifft, die nicht etwa mit dem Ziel, dort von dem verwendet zu werden, der sie vom Einführer erhalten hat, nach Frankreich eingeführt und dort geliefert werden, sondern um z. B. reexportiert zu werden.
Außerdem scheint, da eine inländische Erzeugung fehlt, das Aufkommen der Abgabe, worauf auch die Kommission aufmerksam macht, ausschließlich bei der Einfuhr von CB-Funkgeräten erzielt zu werden.
34 Sodann ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes eine Belastung keine Abgabe zollgleicher Wirkung, wenn sie ein der Höhe nach angemessenes Entgelt für eine dem Importeur tatsächlich erbrachte Dienstleistung darstellt. Wie CRT in ihren schriftlichen Erklärungen unwidersprochen ausgeführt hat, wird durch die im Ausgangsverfahren streitige Abgabe keine Dienstleistung für die Importeure von CB-Funkgeräten finanziert. Außerdem ist, worauf CRT ebenfalls mit Recht verwiesen hat, die Möglichkeit der Benutzung des Fernmeldespektrums der Hertzschen Wellen keine Dienstleistung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes und wird zudem nicht von den Importeuren genutzt.
35 Der Gerichtshof hat ferner entschieden, daß eine Abgabe dann keine Abgabe zollgleicher Wirkung ist, wenn sie wegen Kontrollen erhoben wird, die zur Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht durchgeführt werden. Aus den Akten, insbesondere den schriftlichen Erklärungen der französischen Regierung, geht klar hervor, daß die betreffende Abgabe auf der Änderung einer zuvor geltenden Abgabe beruht, mit der die Unterhaltungskosten für die Telekommunikationsnetze finanziert werden sollten; sie wird daher nicht wegen Kontrollen erhoben, die zur Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht durchgeführt werden, und fällt damit nicht unter diese von der Rechtsprechung zugelassene Ausnahme.
36 Selbst wenn man also die Geltung eines allgemeinen Grundsatzes, daß das Fehlen einer inländischen Erzeugung der besteuerten Erzeugnisse zu der Annahme führen muß, daß die Abgabe eine Abgabe zollgleicher Wirkung ist, nicht einräumen möchte, spricht doch ein solches Fehlen in Verbindung damit, daß die Abgabe erstens nicht Teil eines allgemeinen inländischen Abgabensystems ist, zweitens nicht das Entgelt für eine dem Importeur erbrachte Dienstleistung ist und nicht wegen Kontrollen erhoben wird, die zur Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht durchgeführt werden, und drittens geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Warenverkehr zu beeinträchtigen, für den Standpunkt, daß diese Abgabe, wie gering oder wie hoch ihr Betrag auch sein mag und ungeachtet ihrer Benennung oder der Modalitäten ihrer Erhebung, eine Abgabe zollgleicher Wirkung ist.
37 Demgemäß bin ich der Auffassung, daß die im Aus gangs verfahren streitige Abgabe eine Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne der Artikel 9 und 12 des Vertrages ist.
b) Zur Vereinbarkeit der Abgabe mit den Artikeln 9, 12 und 95 des Vertrages
38 Geht man davon aus, daß eine Abgabe wie die, um die es im Aus gangs verfahren geht, eine Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne der Artikel 9 und 12 des Vertrages ist, so bedarf es nun der Prüfung, ob eine solche Abgabe gegen diese Artikel verstößt.
39 Nach der Rechtsprechung gilt das Verbot von Abgaben zollgleicher Wirkung für alle Abgaben dieser Art.
Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß das Verbot von Abgaben zollgleicher Wirkung in den Artikeln 9 und 12 des Vertrages unabhängig vom Vorliegen von Diskriminierungen, einer Schutzwirkung oder der Verstärkung einer Wettbewerbsposition der inländischen gegenüber Erzeugnissen ausländischer Herkunft gilt. Folglich ist dieses Verbot nicht von der Existenz einer inländischen Erzeugung abhängig.
Außerdem muß betont werden, daß dieses Verbot sowohl für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten und aus Drittländern, falls diese sich, wie Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages ausdrücklich festlegt, in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden, als auch grundsätzlich für Erzeugnisse gilt, die unmittelbar aus Drittländern kommen.
Im einzelnen hat der Gerichtshof sowohl im Hinblick auf Artikel 9 Absatz 1 des Vertrages, der die Zollunion betrifft, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt und die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs umfaßt, der auf eine Angleichung der Zollbelastungen bei Importerzeugnissen aus dritten Ländern an den Grenzen der Gemeinschaft ab[zielt] , als auch auf Artikel 113 Absatz 1 des Vertrages, der eine gemeinsame Handelspolitik schafft, entschieden, daß die einheitlichen Grundsätze, nach denen die gemeinsame Handelspolitik gestaltet wird (Artikel 113 Absatz 1 des Vertrages), ebenso wie der Gemeinsame Zolltarif selbst einen Abbau der verschiedenartigen nationalen fiskalischen und handelspolitischen Regelungen bedingen, die den Handel mit dritten Ländern beeinträchtigen, und daß demgemäß die Mitgliedstaaten von 1. Juli 1968 an bei Direkteinfuhren aus dritten Ländern nicht einseitig neue Abgaben einführen oder zu diesem Zeitpunkt bestehende Abgaben erhöhen dürfen.
Ebenso hat der Gerichtshof für die Handelsbeziehungen mit Drittländern entschieden, daß das Verbot nicht absolut ist und die Gemeinschaftsbehörden Ausnahmen oder Abweichungen festlegen können, allerdings nur, wenn die insoweit entstehenden finanziellen Belastungen Abgaben sind, die als solche in sämtlichen Mitgliedstaaten einheitliche Auswirkungen auf den betroffenen Drittlandshandel haben.
Schließlich hat der Gerichtshof festgestellt, daß für den Fall, daß das Verbot von Abgaben gleicher Wirkung in bilateralen oder multilateralen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und einem oder mehreren Drittländern zur Beseitigung der Handelshemmnisse... enthalten ist, dieses Verbot die gleiche Bedeutung [hat], die ihm auch im Rahmen des innergemeinschaftlichen Handels beigemessen wird
Der angeführten Rechtsprechung läßt sich mithin entnehmen, daß das Verbot von Abgaben zollgleicher Wirkung vorbehaltlich etwaiger besonderer vertraglicher oder einseitiger gemeinschaftlicher Regelungen für bestimmte Erzeugnisse und bestimmte Drittländer zur Vereinheitlichung der gemeinsamen Handelspolitik auch für den unmittelbaren Handel mit Drittländern gilt.
40 Wie den Akten zu entnehmen ist, werden die in Frankreich vertriebenen CB-Funkgeräte nicht in Frankreich hergestellt, sondern entweder unmittelbar aus dem Fernen Osten, wo sie hergestellt werden, importiert oder, wie CRT, ohne grundsätzlich Widerspruch zu erfahren, behauptet hat, auf dem Gemeinschaftsmarkt gekauft. Diese Gegebenheiten lassen indessen weder klar erkennen, ob es eine Produktion dieser Geräte in der Gemeinschaft gibt, noch, in welchen Fällen die CB-Funkgeräte auf dem Gemeinschaftsmarkt erworben werden, noch schließlich, ob diese Geräte, wenn sie auf dem Gemeinschaftsmarkt erworben werden, die Voraussetzungen des Artikels 10 des Vertrages erfüllen, bei deren Vorliegen sie als in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindlich angesehen werden können, wie dies CRT vorträgt. Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, den Sachverhalt im Zusammenhang mit diesen offenen Fragen zu klären und sich — gegebenenfalls nach Vorlage einer neuen Vorabentscheidungsfrage an den Gerichtshof, wenn es dies für nützlich hält — zu der Frage zu äußern, ob bestimmte CB-Funkgeräte als Erzeugnisse zu behandeln sind, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden.
Diese Qualifizierung ändert indessen nichts daran, daß die betreffende Abgabe gegen den Vertrag verstößt, wenn es für den Fall, daß die betreffenden Geräte als unmittelbar aus Drittländern eingeführt zu gelten haben, keine besonderen vertraglichen oder einseitigen gemeinschaftlichen Regelungen für den Handel mit CB-Funkgeräten oder den Handel mit den Drittländern, aus denen sie eingeführt wurden, gibt, die der Vereinheitlichung der gemeinsamen Handelspolitik dienen müßten und auf der Grundlage dieses Zieles die Erhebung von Abgaben zollgleicher Wirkung zuließen.
Was nun den vorliegenden Fall angeht, so gibt es, soviel ich weiß, keine besonderen gemeinschaftlichen Regelungen vertraglicher oder einseitiger Art, die es der französischen Regierung erlauben würden, zur Vereinheitlichung der gemeinsamen Handelspolitik auf die Einfuhr von CB-Funkgeräten, die allgemein aus Drittländern stammen, Abgaben zollgleicher Wirkung zu erheben oder beizubehalten. Außerdem haben weder die französische Regierung noch die Kommission in ihren Erklärungen Vorschriften dieser Art anzuführen gewußt.
Zwar ist unbestritten, daß die meisten CB-Funkgeräte in Frankreich aus dem Fernen Osten eingeführt werden, und laut CRT stammen sie insbesondere aus Malaisia und Thailand, doch lassen sich den Akten keine Angaben zu all den Ländern entnehmen, aus denen sie eingeführt werden. Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, die genaue Herkunft der eingeführten CB-Funkgeräte zu ermitteln, um auf dieser Grundlage feststellen zu können, ob insoweit besondere Gemeinschaftsregelungen für jedes Land der Herkunft dieser Geräte gelten.
41 CRT weist ferner in ihren beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen darauf hin, daß die Erhebung der streitigen Abgabe gravierende Folgen für den französischen CB-Funkgeräte-Markt und bedeutende Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel gehabt habe. Sie legt sogar statistische Daten über den Umsatzrückgang der Importeure von CB-Funkgeräten, den Geschäftsrückgang in Frankreich und den Umsatzverlust italienischer Hersteller von Antennen und Zubehör für CB-Funkgeräte vor. Außerdem habe die betreffende Abgabe wie alle Steuern, deren Betrag abschreckende Wirkung habe, den Wettbewerb verfälscht und die Handelsströme in der Gemeinschaft geändert. Da der französische Benutzer eines CB-Funkgeräts, das im Ausland geliefert worden sei, die betreffende Abgabe nicht zu entrichten habe, biete insbesondere eine Reihe belgischer und luxemburgischer Unternehmen seit 1993 den französischen Benutzern steuerfrei (von der Post- und Telekommunikationsverwaltung zugelassene) CB-Funkgeräte an, und diesem Wettbewerb seien die französischen Unternehmen wehrlos ausgesetzt.
Unabhängig davon, daß es Sache des vorlegenden Gerichts ist, das die Gegebenheiten des französischen Marktes und die rechtliche Regelung für zugelassene CB-Funkgeräte besser kennt, die Richtigkeit dieser Darlegungen zu prüfen, ist hierzu darauf hinzuweisen, daß das nahezu absolute Verbot von Abgaben zollgleicher Wirkung aufgrund der Artikel 9, 12 und 113 Absatz 1 des Vertrages nicht vom Betrag dieser Abgaben abhängig ist. Ebensowenig läßt sich, obzwar dieses Verbot auf der Notwendigkeit beruht, den freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft zu schützen, und insbesondere was die Erhebung von Abgaben zollgleicher Wirkung im Handel mit Drittländern angeht, auf der Notwendigkeit, eine gemeinsame Handelspolitik zu schaffen und jede Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs in der Gemeinschaft oder der Wettbewerbsbedingungen zu verhindern, der Rechtsprechung entnehmen, daß für seine Anwendung unbedingt nachgewiesen werden müßte, daß ein bestimmter Grad der Beschränkung des freien Verkehrs oder ein bestimmtes Niveau der Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen vorliegt. Das stimmt im übrigen mit der angeblichen Absolutheit dieses Verbotes überein, das als ein grundsätzliches Verbot nicht vom Grad der Schwere der abträglichen Folgen der Abgabe auf den gemeinschaftlichen Handel oder die gemeinsame Handelspolitik abhängig ist.
42 Demgemäß sind die Artikel 9,12 und 113 Absatz 1 des Vertrages meines Erachtens dahin auszulegen, daß sie einer Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll, wie sie in der betreffenden nationalen Vorschrift geregelt ist, entgegenstehen, falls nicht besondere gemeinschaftliche Regelungen vertraglicher oder einseitiger Art gelten, die der Vereinheitlichung der gemeinsamen Handelspolitik dienen sollen und auf der Grundlage dieses Zieles die Erhebung solcher Abgaben zollgleicher Wirkung im unmittelbaren Handel zwischen dem Mitgliedstaat und den Drittländern zulassen, aus denen die besteuerten Erzeugnisse gegebenenfalls eingeführt werden.
43 Sollte der Gerichtshof gleichwohl der Auffassung sein, daß die betreffende Abgabe keine Abgabe zollgleicher Wirkung, sondern eine inländische Abgabe im Sinne des Artikels 95 des Vertrages ist, scheint mir die folgende Erörterung der Frage, ob eine solche Abgabe mit der genannten Vertragsvorschrift vereinbar ist, nützlich zu sein, um das Thema erschöpfend zu behandeln.
44 Erstens soll Artikel 95 des Vertrages nach ständiger Rechtsprechung den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen durch die Beseitigung jeder Form des Schutzes sicherstellen, die sich aus der Erhebung inländischer Abgaben, die Erzeugnisse anderer Mitgliedstaaten diskriminieren, ergeben kann. Somit ist eine Steuerregelung nur dann mit Artikel 95 des Vertrages vereinbar, wenn ihre Ausgestaltung es unter allen Umständen ausschließt, daß eingeführte Waren höher besteuert werden als inländische Erzeugnisse.
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Besteuerungsregelung diskriminierend ist, sind neben dem Abgabensatz auch die Besteuerungsgrundlage und die Erhebungsmodalitäten der jeweiligen Abgabe zu berücksichtigen. Entscheidendes Vergleichsmerkmal für die Anwendung des Artikels 95 sind nämlich die tatsächlichen Auswirkungen der jeweiligen Abgabe auf die inländische Produktion einerseits und auf die eingeführten Erzeugnisse andererseits. Selbst bei gleichem Abgabensatz kann sich die Abgabe wegen der Unterschiede bei der Besteuerungsgrundlage und der Erhebung auf die einheimische Produktion und die eingeführten Erzeugnisse unterschiedlich auswirken.
Auch schränkt das Gemeinschaftsrecht nach ständiger Rechtsprechung beim gegenwärtigen Stand seiner Entwicklung die Freiheit der Mitgliedstaaten nicht ein, für bestimmte, selbst für gleichartige Erzeugnisse im Sinne des Artikels 95 Absatz 1 des Vertrages nach Maßgabe objektiver Kriterien, etwa der verwendeten Ausgangsstoffe oder der angewandten Herstellungsverfahren, eine differenzierende Besteuerung einzuführen. Solche Differenzierungen sind aber mit dem Gemeinschaftsrecht nur vereinbar, wenn sie wirtschaftspolitische Ziele verfolgen, die ihrerseits mit den Erfordernissen des Vertrages und des abgeleiteten Rechts vereinbar sind, und wenn kraft ihrer Ausgestaltung sichergestellt ist, daß jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung von Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten und jeder Schutz inländischer konkurrierender Produktionen ausgeschlossen ist.
Außerdem hat der Gerichtshof festgestellt, daß ein Kriterium für eine erhöhte Besteuerung, das per definitionem niemals auf gleichartige inländische Erzeugnisse anwendbar ist, nicht als mit dem in Artikel 95 des Vertrages verankerten Diskriminierungsverbot vereinbar angesehen werden kann. Ebenso hat der Gerichtshof bereits entschieden, daß eine unterschiedliche Besteuerung nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, wenn die am stärksten besteuerten Erzeugnisse ihrer Natur nach eingeführte Erzeugnisse sind.
Schließlich hat der Gerichtshof festgestellt, daß eine inländische Abgabe gegen Artikel 95 des Vertrages verstößt, wenn sie Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten mittelbar dadurch stärker belastet als einheimische Produkte, daß sie ausschließlich oder vorwiegend der Finanzierung von Beihilfen dient, in deren Genuß nur die einheimischen Erzeugnisse kommen. Dies kann allerdings im vorliegenden Fall nicht zutreffen, weil das Aufkommen aus der Abgabe, wie die französische Regierung unwidersprochen vorgetragen hat, in vollem Umfang dem allgemeinen Staatshaushalt zugeführt wird.
45 Zweitens ist Artikel 95 nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes nur auf Erzeugnisse anwendbar, die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt werden, und gegebenenfalls auf Erzeugnisse, die aus Drittländern stammen und sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden, und daher auf unmittelbar aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse unanwendbar. Ferner hat der Gerichtshof bezüglich einer etwaigen Anwendung von Artikel 113 des Vertrages zum einen anerkannt, daß der Vertrag für den Handel mit Drittländern hinsichtlich der inländischen Abgaben keine dem Artikel 95 entsprechende Vorschrift enthält, wobei allerdings etwa bestehende vertragliche Abmachungen zwischen der Gemeinschaft und dem Herkunftsland einer bestimmten Ware unberührt bleiben, und zum anderen, daß sich aus Artikel 113, auch wenn er für die Gemeinschaft Befugnisse begründet, die ihr den Erlaß aller angemessenen Maßnahmen auf dem Gebiet der allgemeinen Handelspolitik ermöglichen, doch kein rechtlicher Maßstab ergibt, der genau genug wäre, um ein Urteil über die angegriffenen nationalen Rechtsordnungen zuzulassen.
Demnach gelten die Verbote des Artikels 95 des Vertrages im vorliegenden Fall für die nach Frankreich aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten CB-Funkgeräte sowie für die aus Drittländern stammenden Geräte, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden. Allerdings ist darauf hinzuweisen, daß das vorlegende Gericht genau zu ermitteln hat, ob CB-Funkgeräte sich in der Gemeinschaft im freien Verkehr befinden und aus welchen Ländern sie unmittelbar nach Frankreich eingeführt werden, um feststellen zu können, ob zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern vertragliche Abmachungen bestehen, die unter Umständen einer Heranziehung des Grundsatzes der Unanwendbarkeit der in Artikel 95 des Vertrages ausgesprochenen Verbote auf unmittelbar aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse entgegenstehen könnten. Es sei ferner der Hinweis erlaubt, daß das vorlegende Gericht — gegebenenfalls nach Vorlage entsprechender Auslegungsfragen an den Gerichtshof Vorabentscheidungsverfahren — festzustellen hat, ob Bestimmungen internationaler Abkommen möglicherweise der Erhebung inländischer Abgaben auf aus Drittländern unmittelbar eingeführte Erzeugnisse entgegenstehen könnten.
46 Drittens hat der Gerichtshof, wie bereits bemerkt, festgestellt, daß Artikel 95 nicht gegen inländische Abgaben auf eingeführte Erzeugnisse ins Feld geführt werden [kann], wenn es an einer gleichartigen oder konkurrierenden inländischen Produktion fehlt.
Zur richtigen Auslegung des Begriffes der Gleichartigkeit der Erzeugnisse, an den das Verbot des Artikels 95 Absatz 1 anknüpft, hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung anerkannt, daß diese einem Kriterium nicht strenger Identität, sondern der Ähnlichkeit und Vergleichbarkeit bei der Verwendung des Erzeugnisses zu folgen hat. Er hat genauer gesagt anerkannt, daß, auch wenn inländische besteuerte Erzeugnisse fehlen, die identisch mit den eingeführten besteuerten Erzeugnissen wären, auf jeden Fall zu prüfen ist, ob bei anderen inländischen Erzeugnissen ähnliche Kennzeichen vorliegen und durch sie die gleichen Verbraucherbedürfnisse befriedigt werden.
Zum Begriff der konkurrierenden Erzeugnisse im Sinne des Artikels 95 Absatz 2 hat der Gerichtshof entschieden, daß diese Erzeugnisse zwar nicht mit inländischen Erzeugnissen gleichartig im Sinne von Absatz 1 sind, aber doch mit einigen von ihnen, wenn auch nur teilweise, mittelbar oder potentiell, im Wettbewerb stehen. Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung die Vereinbarkeit einer Abgabenbelastung mit Artikel 95 Absatz 2 im Hinblick auf die Auswirkungen dieser Belastung auf die Wettbewerbsverhältnisse zwischen den betreffenden Erzeugnissen zu beurteilen. Die grundlegende Frage ist also die, ob diese Belastung geeignet ist, den betreffenden Markt durch eine Verminderung des potentiellen Verbrauches der eingeführten Erzeugnisse zugunsten der mit ihnen im Wettbewerb stehenden inländischen Erzeugnisse zu beeinflussen. Dabei hat das vorlegende Gericht den Unterschied zwischen den Verkaufspreisen der fraglichen Erzeugnisse und den Einfluß dieses Unterschieds auf die Entscheidung des Verbrauchers sowie die Entwicklung des Verbrauches dieser Erzeugnisse zu berücksichtigen.
Außerdem hat der Gerichtshof anerkannt, daß, während nach Absatz 1 der Vergleich der Abgabenbelastungen maßgeblich ist, mag sie auf dem Abgabensatz, der Bemessungsgrundlagen oder anderen Durchführungsmodalitäten beruhen, Absatz 2 aufgrund der Schwierigkeiten, hinreichend exakte Vergleiche zwischen den fraglichen Erzeugnissen anzustellen, von einem umfassenderen Kriterium ausgeht, nämlich dem Schutzcharakter der inländischen Regelung.
Da der Rückgriff auf die Vorgaben des allgemeinen inländischen Steuersystems wie im vorliegenden Fall eine unerläßliche Voraussetzung dafür ist, daß die Abgabe unter Artikel 95 fällt, muß meines Erachtens ebenfalls auf diese Vorgaben zurückgegriffen werden, um ermitteln zu können, ob es ähnliche inländische Erzeugnisse gibt und ob gegebenenfalls Diskriminierungen im Sinne von Artikel 95 Absatz 1 vorliegen. Man muß mit anderen Worten unter den Erzeugnissen, die unter das allgemeine inländische Abgabensystem für die Benutzung der Telekommunikationsnetze fallen, nicht nur die Erzeugnisse herausfinden, die mit den eingeführten CB-Funkgeräten im Sinne des Artikels 95 Absatz 2 in Wettbewerb stehen, sondern auch die gleichartigen inländischen Erzeugnisse. Insoweit darf man entgegen dem Vorbringen der französischen Regierung richtigerweise nicht davon ausgehen, daß nur im Rahmen der streitigen Abgabe geprüft werden dürfte, ob eine Diskriminierung zwischen eingeführten und gleichartigen Erzeugnissen stattfindet oder diese Abgabe Schutzcharakter aufweist. Im vorliegenden Fall, denke ich, sollte diese Prüfung im Rahmen eines Vergleiches zwischen der betreffenden Abgabe auf CB-Funkgeräte und den Abgaben auf andere, diese Netze benutzende Geräte stattfinden, soweit die Letztgenannten als den CB-Funkgeräten gleichartige oder mit ihnen in Wettbewerb stehende inländische Erzeugnisse zu betrachten sind.
Im vorliegenden Fall ist nicht streitig, daß es keine französische Erzeugung von CB-Funkgeräten gibt, und ebensowenig, daß es andere, den CB-Funkgeräten mehr oder weniger angenäherte Erzeugnisse gibt, die ebenfalls im Telekommunikationsnetz arbeiten, und daß bei ihnen die Methode der Besteuerung von der Besteuerung von CB-Funkgeräten abweicht. Zwar hat die französische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen ganz allgemein ausgeführt, es gebe keine Erzeugnisse, die mit den eingeführten CB-Funkgeräten in Wettbewerb stünden, und zwar wegen der Besonderheiten dieser Geräte. Diese Behauptung reicht aber, auch wenn ihr nicht ausdrücklich widersprochen wurde, wegen ihrer Allgemeinheit nicht aus, um jede Möglichkeit auszuschließen, daß es bei den CB-Funkgeräten verwandten Geräten nicht doch konkurrierende Erzeugnisse gibt. Die Angaben in den Akten lassen weder klar erkennen, welches diese etwaigen konkurrierenden Erzeugnisse sind, noch, welches die Merkmale sind, die mit den erwähnten Besonderheiten der CB-Funkgeräte zu vergleichen wären, noch, welchen Ursprung diese Geräte haben, noch schließlich, ob sie mit den CB-Funkgeräten, wenn auch nur teilweise, mittelbar oder potentiell, im Wettbewerb stehen. Das nationale Gericht hat daher diese Punkte zu ermitteln und dann anhand der aufgezeigten Vorgaben der Rechtsprechung des Gerichtshofes zum einen zu prüfen, ob die betreffenden Geräte — oder welche von ihnen — unter den Begriff der gleichartigen oder konkurrierenden inländischen Erzeugung im Sinne des Artikels 95 des Vertrages fallen, und zum anderen, ob die Besteuerung der eingeführten CB-Funkgeräte im Vergleich mit der Besteuerung der genannten Geräte unter die entsprechenden Verbote dieses Artikels fällt. Es hat dann ferner zu untersuchen, ob aufgrund dieser Feststellungen die Rechtfertigung, die die französische Regierung für die abweichende Besteuerung der CB-Funkgeräte aufgrund ihrer Besonderheit angeführt hat, mit Rücksicht auf die Regelungen des Artikels 95 des Vertrages und die angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofes hierzu als ausreichend angesehen werden kann.
47 Viertens ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof für den Fall, daß das inländische Abgabensystem durch fehlende Transparenz gekennzeichnet ist — was sich im vorliegenden Fall erst erkennen ließe, wenn das vorlegende Gericht die genannten Vorgaben untersucht hätte —, festgestellt hat, daß die Regierung des Mitgliedstaats den Nachweis zu erbringen hat, daß das System nicht diskriminierend wirkt und damit nicht gegen Artikel 95 des Vertrages verstößt.
48 Fünftens hat der Gerichtshof, allerdings für den Fall, daß das Vorhandensein einer gleichartigen oder konkurrierenden inländischen Erzeugung nicht nachgewiesen wird, festgestellt, daß zwar die ausdrücklichen Verbote des Artikels 95 nicht angewandt werden können, daß die Besteuerung aber, die als inländische einzustufen ist und mangels inländischer Erzeugung nicht unter die Artikel 9 bis 13 des Vertrages fällt, nicht so hoch ausfallen darf, daß der freie Warenverkehr innerhalb des Gemeinsamen Marktes hinsichtlich dieser Erzeugnisse beeinträchtigt würde. Insbesondere hat der Gerichtshof unter Bestätigung seiner Rechtsprechung zum Zusammenhang zwischen den Artikeln 95 und 30 ff. des Vertrages entschieden, daß, wenn die Verbote des Artikels 95 keine Anwendung finden und die betreffenden inländischen Abgaben wegen ihrer Höhe möglicherweise den freien Warenverkehr beeinträchtigen, eine solche Gefährdung ... allenfalls anhand der allgemeinen Regeln der Artikel 30 ff. des Vertrages beurteilt werden [könnte]. Da diese Bestimmung möglicherweise vom vorlegenden Gericht anzuwenden sein wird, dürften einige Hinweise zu Artikel 30 des Vertrages erforderlich sein, auch wenn das vorlegende Gericht keine Fragen zur Auslegung dieser Bestimmung vorgelegt hat.
49 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 30 des Vertrages, der alle Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen verbietet, zum einen für aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft eingeführte Erzeugnisse und zum anderen für aus Drittländern stammende Erzeugnisse gilt, die sich in der Gemeinschaft im freien Verkehr befinden, falls nicht der Mitgliedstaat von der Kommission gemäß Artikel 115 des Vertrages ermächtigt wurde, diese Erzeugnisse von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen. Dagegen sind Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen für Erzeugnisse, die unmittelbar aus Drittländern stammen, nicht in Artikel 30, sondern durch die gemeinsame Handelspolitik, d. h. in den Artikeln 113 und 115 des Vertrages, sowie in einseitigen oder vertraglichen Regelungen der Gemeinschaft aufgrund dieser Artikel geregelt. Es ist, wie bereits gesagt, Sache des vorlegenden Gerichts, die tatsächlichen Fragen im Zusammenhang mit der Ermittlung der Herkunft der eingeführten CB-Funkgeräte zu klären und sich dann auch über den Umfang einer etwaigen Anwendung des Artikels 30 des Vertrages anhand der vorstehenden Klarstellungen zu äußern.
50 Außerdem ist noch darauf hinzuweisen, daß nach ständiger, auf das Urteil Dassonville zurückgehender Rechtsprechung des Gerichtshofes jede Handelsregelung, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu beeinträchtigen, eine Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen im Sinne des Artikels 30 des Vertrages darstellt.
Es bedarf daher auf dem Hintergrund dieser Rechtsprechung der Prüfung, ob die Abgabe auf eingeführte CB-Funkgeräte so hoch ausfällt, daß sie die Möglichkeit der Einfuhr dieser Geräte und allgemein den freien Verkehr dieser Erzeugnisse im Rahmen des innergemeinschaftlichen Handels beeinträchtigt
Nach Darstellung von CRT war der Betrag dieser Abgabe so hoch, daß eine Verdoppelung des Preises der CB-Funkgeräte die Folge war, die Verkäufe erheblich zurückgingen und sowohl nationaler — französischer — wie auch innergemeinschaftlicher Handel schwer beeinträchtigt wurden; daraus ließe sich ableiten, daß diese Abgabe die Einfuhren beschränken könnte.
Die Richtigkeit der von CRT mitgeteilten Tatsachen und der Umstand, daß diese geeignet sind, den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen, sind meines Erachtens erst zu untersuchen, wenn zuvor das maßgebende Kriterium ermittelt wurde, das die Feststellung eines derart überhöhten Betrages der Abgabe möglich macht. Ich meine, daß sich die Antwort auf diese Frage im Urteil Stier findet, wo es heißt, daß eine solche Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs jedoch nicht anzunehmen [ist], wenn sich der Abgabensatz im allgemeinen Rahmen des nationalen Abgabensystems hält, dessen Bestandteil die streitige Abgabe ist.
Somit muß im vorliegenden Fall die Abgabe auf CB-Funkgeräte ihrer Höhe nach so ausfallen, daß sie zu den genannten Beeinträchtigungen des innergemeinschaftlichen Handels führt, wenn denn festzustellen wäre, daß der Abgabensatz sich nicht im allgemeinen Rahmen des nationalen Abgabensystems hält, zu dem, will man sie als inländische qualifizieren können, die streitige Abgabe gehören muß.
Da die Akten insoweit mit Ausnahme allgemeiner Hinweise auf die betreffenden nationalen Rechtsvorschriften die erforderlichen Daten nicht eindeutig erkennen lassen, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, das die nationalen Vorschriften über die verschiedenen Abgaben auf die Benutzung der Geräte oder auf die Geräte selbst, die in Telekommunikationsnetzen eingesetzt werden, besser und in Einzelheiten kennt, den allgemeinen Rahmen des nationalen Abgabensystems zu ermitteln, zu dem die streitige Abgabe gehört, und festzustellen, ob dieser Satz diesen Rahmen verläßt.
VI — Ergebnis
51 Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, die vom Tribunal administratif Dijon vorgelegte Vorabentscheidungsfrage wie folgt zu beantworten:
Die Artikel 9, 12 und 95 EG-Vertrag sind dahin auszulegen, daß eine nationale Vorschrift wie die von der Französischen Republik erlassene, mit der von Herstellern, Importeuren und Personen, die in Frankreich Sende- und Empfangsgeräte für CB-Funkkanäle vertreiben, eine Abgabe erhoben wird, die in Artikel 302bis X des Code général des impôts geregelt ist, eine Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne der Artikel 9 und 12 des Vertrages einführt.
Die Artikel 9, 12 und 113 Absatz 1 EG-Vertrag sind dahin auszulegen, daß sie einer nationalen Vorschrift, die eine Abgabe zollgleicher Wirkung wie die vorgenannte Abgabe einführt, entgegenstehen, falls nicht besondere gemeinschaftliche Regelungen vertraglicher oder einseitiger Art gelten, die der Vereinheitlichung der gemeinsamen Handelspolitik dienen sollen und auf der Grundlage dieses Zieles die Erhebung solcher Abgaben zollgleicher Wirkung im unmittelbaren Handel zwischen dem Mitgliedstaat und den Drittländern zulassen, aus denen die besteuerten Erzeugnisse eingeführt werden.