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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.02.1999 – C-206/97

Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:1999:61

Schlußanträge des Generalanwalts

Philippe Léger

vom 9. Februar 1999

1 Die vorliegende Nichtigkeitsklage ist vom Königreich Schweden gegen die Verordnung (EG) Nr. 390/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1997) erhoben worden.

2 Das Königreich Schweden beanstandet den Anteil am Kabeljaufang, der ihm aufgrund der streitigen Verordnung für das Jahr 1997 zugewiesen wurde.

I — Der Gemeinschaftsregelung

Die Konvention über die Fischerei und den Schutz der lebenden Ressourcen in der Ostsee und den Belten

3 Die Fischerei in der Ostsee wird durch die Internationale Kommission für die Fischerei in der Ostsee (im folgenden: IBSFC) geregelt, die gemäß Artikel V der Konvention gebildet wurde.

4 Die IBSFC legt jährlich für jede Vertragspartei auf der Grundlage von wissenschaftlichen Daten die zulässige Gesamtfangmenge (im folgenden: TAC) für jeden Fischbestand und jeden Bereich fest. Hierzu gibt sie Empfehlungen, die für die vertragschließenden Staaten verbindlich werden, wenn diese innerhalb einer bestimmten Frist keinen Einspruch erheben.

5 Für das Jahr 1997 wurde die TAC für Kabeljau auf der 22. Sitzung der IBSFC festgesetzt, die vom 16. bis 20. September 1996 in Warschau abgehalten wurde. Gemäß der auf dieser Sitzung beschlossenen Empfehlung Nr. 4 darf die TAC in den Fischereigebieten der Gemeinschaft 109600 Tonnen nicht überschreiten.

Die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92

6 Diese Verordnung des Rates führt eine gemeinschaftliche Regelung für die Fischerei und die Aquakultur ein.

7 Artikel 8 Absatz 4 der Grundverordnung bestimmt:

Der Rat wird mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission wie folgt tätig:

i) Er legt — gegebenenfalls auf Mehrjahresbasis — die zulässige Gesamtfangmenge und/oder den zulässigen Gesamtfischereiaufwand für jede Fischerei oder Fischereigruppe von Fall zu Fall fest...

8 Gemäß Artikel 8 Absatz 4 Ziffer ii teilt der Rat aufgrund desselben Verfahrens die Fangmöglichkeiten unter den Mitgliedstaaten so auf, daß für jeden Mitgliedstaat die relative Stabilität der Fischereitätigkeit bei jedem der betreffenden Bestände gewährleistet ist...

9 Gemäß Artikel 3 Buchstabe g der Grundverordnung sind Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft im Sinne dieser Verordnung die Fangmöglichkeiten, die der Gemeinschaft in den Fischereigewässern der Gemeinschaft zur Verfügung stehen, zuzüglich der gesamten Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft außerhalb der Fischereigewässer der Gemeinschaft und abzüglich der Drittländern zugeteilten gesamten Fangmöglichkeiten.

Artikel 121 Absatz 1 der Akte über den Beitritt des Königreichs Schweden

10 In Artikel 121 Absatz 1 wird der dem Königreich Schweden zuzuweisende Anteil der gemeinschaftlichen Fischereimöglichkeiten für Bestände, die einer Fangbeschränkung unterliegen, nach Arten und Zonen festgelegt.

11 Der dem Königreich Schweden zustehende Anteil an Kabeljau im Bereich III b, c und d wurde durch die in Artikel 121 Absatz 1 enthaltene Tabelle auf 35,037 % festgelegt. In Fußnote 7 dieser Tabelle ist folgendes bestimmt: Dieser Prozentsatz gilt für die ersten 50000 Tonnen gemeinschaftlicher Fischereimöglichkeiten. Für die gemeinschaftlichen Fischereimöglichkeiten, die 50000 Tonnen überschreiten, beläuft sich der schwedische Anteil auf 40,000 v. H. Diese Zuweisung berücksichtigt nicht die fortgeführten Quotenübertragungen von Schweden auf die derzeitigen Mitgliedstaaten der Union, die sich aus der EWR-Regelung von 1992 ergeben.

12 Artikel 121 Absatz 2 lautet: Die Schweden zugewiesenen Anteile werden gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92... festgelegt.

13 Auf der Grundlage dieser Vorschrift wurde die Aufteilung der Anteile für die Jahre 1995 und 1996 durch die Verordnungen (EG) Nr. 3362/94 bzw. Nr. 3074/95 vorgenommen.

14 Für das Jahr 1997 erfolgte die Aufteilung durch die streitige Verordnung.

Die Verordnung Nr. 390/97

15 Artikel 2 der streitigen Verordnung bestimmt, daß [d]ie TAC je Bestand oder Bestandsgruppe, für die Gemeinschaftsvorschriften gelten, sowie die für die Gemeinschaft verfügbaren Anteile... für 1997 in Anhang I festgesetzt [sind].

16 Im Anhang I ist die TAC für Kabeljau im Bereich III b, c und d auf 112452 Tonnen festgesetzt. Die dem Königreich Schweden zugeteilte Menge beläuft sich diesem Anhang zufolge auf 38860 Tonnen.

Der Ausgleichskabeljau

17 Bei den Beitrittsverhandlungen hatte die Festlegung des schwedischen Anteils an den gemeinschaftlichen Fischereimöglichkeiten zu Interessengegensätzen geführt.

18 Einige Mitgliedstaaten waren der Ansicht, dieser Anteil gebe die historischen Fischereistrukturen nicht zutreffend wieder und beeinträchtige daher ihre Fischereiinteressen in der Ostsee.

19 Auf der Tagung des Rates vom 25. Februar bis 1. März 1994 beschloß dieser daher die Aufnahme der folgenden Erklärung in sein Protokoll:

Baltischer Kabeljau

Der Rat und die Kommission werden zusätzliche Kabeljau-Fangrechte für jede schwedische Zuteilung erwerben, die über 35,037 % hinausgeht. Die zusätzlichen Quoten werden auf Deutschland und Dänemark aufgeteilt.

20 Entsprechend dieser Erklärung hat die Gemeinschaft für die Jahre 1995, 1996 und 1997 von den drei baltischen Staaten Ausgleichskabeljau gekauft.

21 Im Jahr 1995 wurde der Kabeljau, der in den Gewässern der baltischen Staaten gefischt werden konnte, zwischen dem Königreich Dänemark und der Bundesrepublik Deutschland aufgeteilt. Im Jahr 1996 konnte die von der Gemeinschaft erworbene neue Menge in den Gewässern der Gemeinschaft gefischt werden. Sie wurde ebenfalls zwischen diesen beiden Mitgliedstaaten aufgeteilt.

22 Für das Jahr 1997 erhielt die Gemeinschaft 2852 Tonnen Ausgleichskabeljau, nämlich 900 Tonnen von Estland, 127 Tonnen von Lettland und 1825 Tonnen von Litauen. Diese Menge wurde zwischen dem Königreich Dänemark (69 % = 1968 Tonnen) und der Bundesrepublik Deutschland (31 % = 884 Tonnen) aufgeteilt. Jeder Anteil wurde sodann den für die Gemeinschaft verfügbaren TAC hinzugerechnet, die nach dem jeweils vorgesehenen Verteilungsschlüssel dem Königreich Dänemark (insgesamt also 49494 Tonnen) und der Bundesrepublik Deutschland (insgesamt also 21638 Tonnen) zugeteilt waren.

23 Die Summe der TAC, die sich dem Anhang I der Verordnung Nr. 390/97 zufolge auf 112452 Tonnen beläuft, setzt sich demgemäß aus den von der IBSFC festgelegten 109600 Tonnen und den 2852 Tonnen Ausgleichskabeljau zusammen.

II — Zur Nichtigkeitsklage

24 Das Königreich Schweden macht zur Stützung seiner Klage geltend, die Aufteilung des Kabeljaus im Bereich III b, c und d für das Jahr 1997, wie sie sich aus der streitigen Verordnung ergebe, entspreche nicht den Bestimmungen des Artikels 121 Absatz 1 der Beitrittsakte, da ihm kein Anteil am Ausgleichskabeljau zugeteilt worden sei.

25 Der Kläger führt aus, der Ausgleichskabeljau sei keine externe Ressource im Sinne der Beitrittsakte, sondern eine unter Artikel 121 Absatz 1 fallende gemeinschaftliche Fischereimöglichkeit, von der ihm folglich ein Teil zustehe, der entsprechend dem in dieser Vorschrift festgelegten Verteilungsschlüssel bestimmt werde.

26 Der Rat und die Kommission beantragen beide Klagabweisung, da der Ausgleichskabeljau eine externe Ressource der Gemeinschaft sei und aus diesem Grund nicht unter den Verteilungsschlüssel des Artikels 121 Absatz 1 der Beitrittsakte falle. Der Ausgleichskabeljau verdanke seine Existenz der Notwendigkeit, dem Königreich Dänemark und der Bundesrepublik Deutschland zusätzliche Quoten als Ausgleich dafür zuzuteilen, daß nach Ansicht dieser Staaten der Anteil, der aufgrund dieses Verteilungsschlüssels dem Königreich Schweden vorbehalten ist, zu einer Beeinträchtigung ihrer Interessen geführt habe.

27 Die Rechtmäßigkeit der streitigen Verordnung hängt also davon ab, ob der Verteilungsschlüssel des Artikels 121 Absatz 1 der Beitrittsakte auf den Ausgleichskabeljau Anwendung findet.

28 Um diese Frage zu beantworten, muß diese Vorschrift, von der die Verordnung Nr. 390/97 nicht abweichen darf, ausgelegt werden. Einige der Faktoren, die von dem Rat oder der Kommission zur Rechtfertigung der streitigen Verordnung vorgebracht worden sind, mögen zwar hin und wieder geeignet sein, den Sinn des Artikels 121 Absatz 1 zu erschließen, können jedoch diese Auslegung, die zur Abweisung der Klage der schwedischen Regierung erforderlich ist, nicht ersetzen.

29 Selbst wenn die Bezugnahme auf die historischen Fischereistrukturen in der Ostsee den Schluß zuließe, daß eine Neubestimmung der nach der Beitrittsakte jeweils zugeteilten Mengen notwendig wäre, weil der für das Königreich Schweden festgelegte Verteilungsschlüssel den Fischereigewohnheiten in diesem Sektor nicht entspricht, würde sie zum Nachweis der Rechtmäßigkeit der streitigen Verordnung selbst dann nicht genügen, wenn diese Strukturen unstreitig wären.

30 Ebensowenig könnte die Erklärung von 1994, selbst wenn sie vom Königreich Schweden ausdrücklich gebilligt worden wäre, von Artikel 121 Absatz 1 der Beitrittsakte abweichen, wenn feststünde, daß der dem Königreich Schweden zugewiesene Verteilungsschlüssel unterschiedslos auf jede von der Gemeinschaft im fraglichen Bereich erworbene Menge Kabeljau anwendbar wäre.

31 Nicht nur stellt eine solche Erklärung, wie der Rat selbst vorträgt, eine politische Verpflichtung dar, weswegen von ihr nicht die Rechtswirkungen von verbindlichen Gemeinschaftshandlungen ausgehen können, die nach Maßgabe der Vorschriften des EG-Vertrages ergangen sind. Hinzu kommt vielmehr noch, daß die Erklärung, wenn sie irgendeinen Wert für die Auslegung haben sollte, was der Gerichtshof bei dieser Art von Handlung gelegentlich annimmt, im vorliegenden Fall für den Ausgang des Rechtsstreits keinen Nutzen hat.

32 Die Erklärung von 1994, die das Prinzip des Erwerbs von zusätzlichen Kabeljau-Fangrechten für die Zuteilung an das Königreich Dänemark und die Bundesrepublik Deutschland festlegt, führte nämlich zum Erlaß der streitigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 390/97. Der Inhalt der Erklärung hat daher mehr Bedeutung für die Auslegung der Verordnung als für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit im Hinblick auf die Beitrittsakte.

33 Die Bedeutung der einschlägigen Bestimmungen der streitigen Verordnung aber ist nicht fraglich, da im Anhang I dieser Vorschrift die TAC der Europäischen Gemeinschaft für Kabeljau im Bereich III b, c und d den Ausgleichskabeljau einschließt, während die TAC des Königreichs Schweden allein auf der Grundlage der von der IBSFC zugeteilten TAC festgesetzt ist.

34 Der Rat legt dar, daß der vom Königreich Schweden beanspruchte Anteil Fangrechte betreffe, die von der Europäischen Gemeinschaft gerade erworben worden seien, um die Kürzung des Anteils des Königreichs Dänemark und der Bundesrepublik Deutschland an der TAC als Folge der Beitrittsakte auszugleichen.

35 Ebensowenig jedoch, wie die Erklärung von 1994 eine Ausnahme von dem in Artikel 121 Absatz 1 der Beitrittsakte aufgestellten Grundsatz vorsehen kann, können die Gründe, die für den Erlaß der Vorschrift entscheidend waren, zu einer bestimmten Auslegung des genannten Artikels führen.

36 Die Notwendigkeit eines Ausgleichs, die der Entscheidung über den Erwerb von zusätzlichen Fangrechten zugrunde lag, kann auch bestehen, wenn Artikel 121 Absatz 1 einen auf die Gesamtheit der gemeinschaftlichen Fischereimöglichkeiten anwendbaren Verteilungsschlüssel vorschreiben würde. In diesem Fall würden die aufgrund der Erklärung von 1994 erworbenen Fangrechte einen absoluten Ausgleich und nicht nur eine Neubestimmung der Anteile einzelner Mitgliedstaaten darstellen.

37 Das Bemühen um einen Ausgleich ist daher kein unwiderlegbarer Beweis dafür, daß die Beitrittsakte entsprechend dem Vorschlag des Rates und der Kommission zu verstehen ist.

38 Um die Wirksamkeit der streitigen Verordnung zu beurteilen, ist daher zunächst Artikel 121 Absatz 1 der Beitrittsakte zu prüfen.

39 Die schwedische Regierung macht geltend, daß der in Artikel 121 Absatz 1 verwendete Begriff gemeinschaftliche Fischereimöglichkeiten in Artikel 3 Buchstabe g der Grundverordnung bestimmt werde als die Fangmöglichkeiten, die der Gemeinschaft in den Fischereigewässern der Gemeinschaft zur Verfügung stehen, zuzüglich der gesamten Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft außerhalb der Fischereigewässer der Gemeinschaft und abzüglich der Drittländern zugeteilten gesamten Fangmöglichkeiten. Hieraus ergebe sich, daß der dem Königreich Schweden zustehende Anteil durch Anwendung des Verteilungsschlüssels auch auf den Ausgleichskabeljau hätte bestimmt werden müssen, da der Begriff der gemeinschaftlichen Fischereimöglichkeiten auch die von der Gemeinschaft erworbenen Fangrechte einschließe.

40 Der Kläger trägt ergänzend vor, nirgendwo stehe, daß die Anwendung der Artikel 116 bis 122 der Beitrittsakte, die im Abschnitt II unter der Überschrift Zugang zu Gewässern und Ressourcen stünden, auf die internen Ressourcen beschränkt sei.

41 Der Rat erwidert, nichts lasse den Schluß zu, daß der Abschnitt II die Fischerei in anderen Gewässern als denjenigen regeln sollte, die zur Gemeinschaft gehören. Die Ausgestaltung und der Wortlaut der in Artikel 121 Absatz 1 enthaltenen Tabelle ließen klar erkennen, daß diese Vorschrift lediglich den Anteil betreffe, der dem Königreich Schweden in den betreffenden Referenzgebieten zur Festsetzung der TAC zugewiesen worden sei. Die Abkürzung TAC werde allgemein nur für die Aufteilung der internen Ressourcen verwendet.

42 Die Bezugnahme auf die Gemeinschaftsgewässer in der Fußnote 2 der Tabelle weise überdies darauf hin, daß der Verteilungsschlüssel nur auf die internen Ressourcen der Gemeinschaft Anwendung finde, also auf die Fangmöglichkeiten, die der Gemeinschaft aufgrund eigener Fangrechte in den der Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten unterliegenden Gewässern zur Verfügung stünden.

43 Die Kommission führt aus, der Begriff Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft, der sowohl die Fangmöglichkeiten in den Gewässern eines Drittlandes als auch diejenigen in den internationalen Gewässern umfasse, könne auf Artikel 121 Absatz 1 keine Anwendung finden, da diese Vorschrift die Fangmöglichkeiten, die sich aus Abkommen mit Drittstaaten ergäben, nicht einbeziehe. Insoweit verweist die Kommission auf die Struktur und den Inhalt des Titels V Kapitel 3 der Beitrittsakte.

44 Auch wenn der Wortlaut des Artikels 121 Absatz 1 und die Stellung dieser Vorschrift innerhalb der Beitrittsakte nicht eindeutig sind, wie das Vorbringen der Parteien zeigt, sind aus ihnen jedoch sachdienliche Hinweise für die Auslegung zu entnehmen.

45 Zunächst ist deutlich zu machen, welche Folgen sich aus der Stellung des Artikels 121 innerhalb des Kapitels 3 — Fischerei — des Titels V — Übergangsmaßnahmen betreffend das Königreich Schweden — ergeben.

46 Ich bin mit dem Königreich Schweden und anders als der Rat und die Kommission der Auffassung, daß aus der Stellung des Artikels 121 im Abschnitt II — Zugang zu den Gewässern und Ressourcen —, d. h. außerhalb des Abschnitts III — Externe Ressourcen —, nicht der Schluß gezogen werden kann, daß der Verteilungsschlüssel den internen Ressourcen der Europäischen Gemeinschaft vorbehalten ist und nicht die Fischereimöglichkeiten betrifft, die sich aus Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten ergeben.

47 Der Abschnitt III — Externe Ressourcen — enthält zwei Vorschriften, nämlich die Artikel 124 und 125, von denen die erste sich nur mit Rechtsvorschriften befaßt, die ab dem Beitritt für die vom Königreich Schweden mit Drittländern geschlossenen Fischereiabkommen gelten, und der zweite nur Bestimmungen über die finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an der Aussetzung junger Lachse durch die zuständigen schwedischen Stellen betrifft.

48 Der Anwendungsbereich des Abschnitts III kann daher nicht so verstanden werden, daß er die Abkommen der Gemeinschaft mit Drittstaaten einbeziehen soll, wobei jedoch nach meinen bisherigen Ausführungen die Möglichkeit einer Anwendung des Abschnitts II auf diese Art von Abkommen unberührt bleibt.

49 Das Argument der Kommission, der Abschnitt II gelte nur für die der Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit der Europäischen Union unterliegenden Gewässer, weil sein Geltungsbereich nach den Artikeln 117 und 118 ausschließlich auf den Zugang der schwedischen Schiffe zu diesen Gewässern beschränkt sei, ist als solches ebensowenig ausschlaggebend.

50 Die Bezugnahme in diesen beiden Artikeln auf die der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der derzeitigen Union unterliegenden [Gewässer] genügt nicht, um die Fänge aufgrund von Abkommen, die zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten geschlossen wurden, vom Geltungsbereich des Artikels 121 auszunehmen.

51 Diese Art von Abkommen fällt nämlich nicht nur nicht unter den Abschnitt III. Auch dem Wortlaut der Artikel 117 und 118 ist nichts zu entnehmen, was den Ausschluß der Anwendung des Artikels 121 auf Fänge zuließe, die von schwedischen Schiffen in den Gemeinschaftsgewässern nach Maßgabe von Abkommen vorgenommen werden, die die Quotenübertragung von Drittstaaten auf die Gemeinschaft gestatten.

52 Diese Auslegung wird sogar bestätigt durch das Argument, die Definition des Begriffes Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft in der Verordnung Nr. 3760/92 erfasse über die Fangmöglichkeiten hinaus, die der Gemeinschaft in den Fischereigewässern der Gemeinschaft zur Verfügung stünden, auch die Fangmöglichkeiten, die außerhalb der Fischereigewässer der Gemeinschaft lägen.

53 Obwohl Artikel 3 dieser Verordnung klarstellt, daß die Definition nur eine solche [i]m Sinne dieser Verordnung ist, und damit auszuschließen scheint, daß die Definition für die Auslegung der Beitrittsakte herangezogen wird, ginge dieser Schluß doch zu weit, da zahlreiche Artikel des Abschnitts II auf die Grundverordnung und auf die von dieser eingeführten Regelung Bezug nehmen.

54 Namentlich müssen sich die einen bestimmten Sektor betreffenden Bedingungen für den Beitritt eines neuen Mitglieds naturgemäß in das in diesem Sektor geltende Recht einfügen; die Struktur dieses Sektors wird im Bereich der Landwirtschaft und der Fischerei durch die Grundverordnungen bestimmt, die die jeweilige Gemeinschaftspolitik bilden.

55 Artikel 121 Absatz 2 der Beitrittsakte schließlich verweist zur Bestimmung der Modalitäten bei der Festlegung der Anteile, die dem Königreich Schweden zugewiesen sind, ausdrücklich auf Artikel 8 Absatz 4 der Grundverordnung. Gemäß Ziffer ii dieser Vorschrift aber ist der Rat insbesondere befugt, die Fangmöglichkeiten unter den Mitgliedstaaten so aufzuteilen], daß für jeden Mitgliedstaat die relative Stabilität der Fischereitätigkeit bei jedem der betreffenden Bestände gewährleistet ist, was nach der Definition des Artikels 3 Buchstabe g die Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft außerhalb der Fischereigewässer der Gemeinschaft einschließt.

56 Indessen geben die vorstehenden Ausführungen zwar Aufschluß über die allgemeine Rechtsvorschrift des Artikels 121 Absatz 1 der Beitrittsakte, nicht aber, wie sich bei einer genaueren Durchsicht der in dieser Vorschrift enthaltenen Tabelle ergibt, über ihre Anwendung auf den besonderen Fall, der Gegenstand der vorliegenden Klage ist.

57 Der Kabeljau, dem vom Königreich Schweden der Ausgleichskabeljau zuordnet wird, ist der, der im Bereich III b, c und d gefangen wird. In der Tabelle des Artikels 121 wird aber klargestellt, daß dieser Bereich auf die Gemeinschaftsge-wässer beschränkt ist. Hieraus folgt, daß der dem Königreich Schweden zugewiesene Verteilungsschlüssel nur für die als Fischereigewässer der Gemeinschaft umschriebenen gemeinschaftlichen Fischereimöglichkeiten mit Ausnahme der außerhalb dieser Gewässer gelegenen gemeinschaftlichen Fischereimöglichkeiten gelten kann.

58 Wenn daher Artikel 121 Absatz 1 der Beitrittsakte die Anwendung der von ihm festgesetzten Verteilungsschlüssel auf die außerhalb der Gemeinschaftsgewässer gelegenen Fischereigewässer nicht von vornherein ausschließt, so gilt dies nur unter dem Vorbehalt, daß kein gegenteiliger Anhaltspunkt den Anwendungsbereich einschränkt, wie dies vorliegend der Fall ist, da der Ausgangsbereich, der als Berechnungsgrundlage für die Fangmengen dient, einer territorialen Begrenzung unterworfen wurde.

59 Nachdem feststeht, daß der Verteilungsschlüssel ausschließlich für den Kabeljau gilt, der in den Gewässern dieses der Gemeinschaft unterstehenden Bereiches gefischt wird, bleibt nur die Frage, ob der Rat Artikel 121 der Beitrittsakte beachtete, als er das Königreich Schweden von der Aufteilung des Ausgleichskabeljaus ausschloß.

60 Die Frage ist mit anderen Worten, ob dem Königreich Schweden bereits dann Fangrechte in dem vom Verteilungsschlüssel bestimmten Verhältnis zustehen, wenn es den Nachweis führt, daß der Ausgleichskabeljau teilweise oder ganz aus den Gemeinschaftsgewässern stammt.

61 Aus den Protokollen über die Ergebnisse der Konsultationen zwischen den drei baltischen Staaten und der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Fischerei, die 1996 stattfanden, geht hervor, daß sich die 2852 Tonnen Ausgleichskabeljau für das Jahr 1997 aus einer Übertragung ergeben, d. h. aus dem Recht der Mitgliedstaaten, diesen Fisch in den Gemeinschaftsgewässern zu fangen.

62 Die Anwendung des Verteilungsschlüssels des Artikels 121 Absatz 1 der Beitrittsakte kann sich aber als schwierig erweisen, wenn es sich nur um eine Möglichkeit handelt, so daß der Fischfang je nach Entscheidung der Mitgliedstaaten sowohl in den Gewässern der baltischen Staaten als auch in den Gemeinschaftsgewässern erfolgen kann.

63 Dieser Grund veranlaßt mich zu der Auffassung, daß die Festsetzung des dem Königreich Schweden vorbehaltenen Anteils an dem Kabeljau im Bereich III b, c und d nicht für die Fangquoten gilt, die die Gemeinschaft außerhalb der TAC-Zutei-lungen der IBSFC von Drittstaaten erworben hat.

64 Die Absicht der Unterzeichnerstaaten der Beitrittsakte wird dadurch bestätigt, daß es nicht zu rechtfertigen wäre, eine Unterscheidung vorzunehmen zwischen den Fängen, die in den Gemeinschaftsgewässern vorgenommen werden, und denen, die außerhalb dieser Gewässer erfolgen, und die Anwendung des Verteilungsschlüssels des Artikels 121 Absatz 1 auf die ersteren zu beschränken.

65 Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Zuweisung des dem Königreich Schweden zustehenden Anteils bei einer von der Gemeinschaft erreichten Übertragung von Ressourcen davon abhängen soll, ob die Fänge in Gemeinschaftsgewässern stattfinden. Außerdem würde sich die Durchführung einer örtlichen Überwachung bei der Anwendung einer differenzierten Regelung als schwierig erweisen.

66 Der Hinweis auf die Gemeinschaftsgewässer kann daher nur deshalb erfolgt sein, damit das in der Beitrittsakte angegebene Referenzgebiet demjenigen der IBSFCEmpfehlungen, die innerhalb der Gemeinschaft Rechtswirkungen entfalten sollen, entspricht, damit der dem Königreich Schweden zugewiesene Verteilungsschlüssel auf die durch diese Empfehlungen festgesetzte TAC angewandt wird.

67 Diese Sichtweise wird bestätigt durch die Überschrift der zweiten Spalte der Tabelle des Artikels 121: ICES- oder IBSFCBereich, Referenzgebiete zur Festsetzung der TAC. Die zweite Spalte bestimmt die Referenzgebiete, auf deren Grundlage der dem Königreich Schweden zustehende Anteil an den Fangmengen für jede Art festgelegt wird.

68 Daß der Rat im Anhang I der streitigen Verordnung den Ausgleichskabeljau in die TAC der Europäischen Gemeinschaft einbezog, während in derselben Vorschrift der Anteil des Königreichs Schweden auf der Grundlage einer TAC errechnet wurde, der diese Ressource nicht einschloß, kann die Bedeutung der Beitrittsakte, die zum primären Gemeinschaftsrecht gehört, nicht ändern.

69 Ausschlaggebend ist damit der Grundsatz, daß, wie der Rat und die Kommission vorgetragen haben, der Verteilungsschlüssel des Artikels 121 Absatz 1 nur auf diejenigen TAC anzuwenden ist, die unmittelbar von der IBSFC gegenüber der Europäischen Gemeinschaft für die Gemeinschaftsgewässer mittels einer verbindlich gewordenen Empfehlung festgesetzt wurden.

70 Das Abgrenzungskriterium für den Geltungsbereich des Artikels 121 Absatz 1 der Beitrittsakte ist daher weniger das Kriterium der geographischen Fangherkunft als das der Herkunft der Fangquoten.

71 Daher widerspricht die vom Rat im Anhang I der streitigen Verordnung vorgenommene Berechnung des Anteils des Königreichs Schweden, die sich allein auf die von der IBSFC zugeteilte TAC unter Ausschluß einer Ressourcenübertragung, wie sie der Ausgleichskabeljau darstellt, stützt, nicht den Bestimmungen des Artikels 121 Absatz 1 der Beitrittsakte.

Ergebnis

72 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,

die Klage abzuweisen;

dem Königreich Schweden die Kosten der Verfahrens aufzuerlegen.