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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.03.1999 – C-10/98
Generalanwalt Georges Cosmas · ECLI:EU:C:1999:159
Schlußanträge des Generalanwalts
Georges Cosmas
vom 18. März 1999
I — Einleitung
1 In der vorliegenden Rechtssache hat der Gerichtshof über ein Rechtsmittel zu entscheiden, das die Gesellschaft Azienda Agricola Le Canne Sri gegen das Urteil der Dritten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 7. November 1997 (nachstehend: angefochtenes Urteil) eingelegt hat.
2 Das Gericht hat mit diesem Urteil zum einen eine Nichtigkeitsklage gegen die von der Kommission vorgenommene Kürzung eines Finanzbeitrags der Gemeinschaft und zum anderen einen Antrag auf Zahlung einer Entschädigung für den von der Klägerin infolge dieser Kürzung angeblich erlittenen Schaden abgewiesen.
II — Rechtlicher Rahmen des Rechtsstreits
3 Gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates vom 18. Dezember 1986 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur kann die Kommission einen Gemeinschaftszuschuß für die Entwicklung der Aquakultur und die Umgestaltung geschützter Meeresgebiete im Hinblick auf eine bessere Bewirtschaftung der Küstenstreifen gewähren.
4 Gemäß Artikel 12 der Verordnung Nr. 4028/86, der auf Anhang III verweist, beträgt für die Region Venezien der Gemeinschaftszuschuß für die Aquakultur 40 % und die Beteiligung Italiens zwischen 10 % und 30 % der zuschußfähigen Ausgaben.
5 In Artikel 44 der Verordnung Nr. 4028/86 heißt es:
(1)Während der gesamten Dauer der Gemeinschaftsbeteiligung übermittelt die hierfür von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichnete Behörde oder Stelle der Kommission auf Ersuchen alle Belege und sonstigen Dokumente, aus denen hervorgeht, daß die finanziellen und sonstigen Bedingungen bei den einzelnen Vorhaben eingehalten sind. Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 47 eine Aussetzung, Kürzung oder Streichung der Beteiligung beschließen, wenndas Vorhaben nicht wie vorgesehen durchgeführt wird oderbestimmte Auflagen nicht erfüllt werden oderder Begünstigte entgegen den in seinem Antrag enthaltenen und in die Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses aufgenommenen Angaben nicht innerhalb eines Jahres nach Mitteilung dieser Entscheidung mit den Arbeiten beginnt oder vor Ablauf dieser Frist keine ausreichenden Garantien für die Durchführung des Vorhabens geliefert hat oderder Begünstigte die Arbeiten nicht innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach deren Beginn abschließt, es sei denn, daß ein Fall höherer Gewalt vorliegt.Die Entscheidung wird dem betreffenden Mitgliedstaat und dem Begünstigten mitgeteilt.Die Kommission zieht zu Unrecht gezahlte Beträge wieder ein.
(2)Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 47 erlassen..
6 Artikel 47 bestimmt:
(1)Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so befaßt der Vorsitzende des Ständigen Strukturausschusses für die Fischwirtschaft von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats den Ausschuß.
(2)Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen festlegen kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von 54 Stimmen zustande, wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.
(3)Die Kommission trifft die Maßnahmen, die sofort anwendbar sind. Entsprechen sie jedoch nicht der Stellungnahme des Ausschusses, so werden sie von der Kommission unverzüglich dem Rat mitgeteilt; in diesem Fall kann die Kommission die Anwendung der von ihr beschlossenen Maßnahmen für die Dauer von höchstens einem Monat ab dieser Mitteilung aussetzen. Der Rat kann innerhalb eines Monats mit qualifizierter Mehrheit anders entscheiden.
7 Die Kommission hat mit der Verordnung (EWG) Nr. 1116/88 vom 20. April 1988 Durchführungsbestimmungen zu den Entscheidungen über die Gewährung von Zuschüssen zu Vorhaben betreffend Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei, der Aquakultur und der Entwicklung der Küstengewässer erlassen.
8 Artikel 3 dieser Verordnung lautet:
Nach Durchführung eines Vorhabens oder, wenn die Entscheidung der Kommission Kapitalzuschüsse in mehreren Zahlungen... vorsieht, während der Durchführung eines Vorhabens übermittelt die Behörde oder Stelle der Kommission einen Zahlungsantrag, aufgrund dessen festgestellt werden kann, daß die Bedingungen für die Auszahlung erfüllt sind.
Die Auszahlungsanträge enthalten eine Bescheinigung und eine Auflistung der Belege.
Sie sind in zweifacher Ausfertigung in der im Anhang vorgegebenen Form zu stellen.
9 Artikel 4 der Verordnung Nr. 1116/88 bestimmt u. a.:
(1)Teilzahlungen für ein Vorhaben dürfen den Realisierungssatz des betreffenden Vorhabens nicht überschreiten. Dieser Realisierungssatz entspricht dem Verhältnis zwischen dem Gesamtbetrag der Rechnungen oder sonstigen Buchungsbelege für tatsächlich getätigte zuschußfähige Ausgaben und dem Gesamtbetrag der in der Entscheidung festgesetzten zuschußfähigen Kosten.a)...b)Aquakultur und Entwicklung der Küstengewässer:Der Zuschuß ist grundsätzlich in höchstens drei Tranchen zahlbar.Ein (erster) Teilzahlungsantrag kann nur gestellt werden,wenn der Realisierungssatz mindestens 30 % der zuschußfähigen Kosten erreicht hat undwenn ein Zwischenbericht über die Durchführung des Vorhabens vorgelegt wird (nur für Aquakultur).c)...
(2)Für Abschlußzahlungen aller Vorhaben gelten die in der Zuschußentscheidung genannten Bedingungen, insbesondere hinsichtlich der finanziellen Beteiligung des Mitgliedstaats und der Übermittlung der erforderlichen amtlichen Dokumente.
10 Nach der sechsten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1116/88 sollte [d]as Verfahren zur Aussetzung, Kürzung oder Streichung der Beteiligung... nicht eingeleitet werden, ohne daß zuvor der betreffende Mitgliedstaat, der dazu Stellung nehmen kann, gehört wurde und den Zuschußempfängern Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde.
11 Artikel 7 der Verordnung Nr. 1116/88 bestimmt:
Bevor die Kommission ein Verfahren zur Aussetzung, Kürzung oder Streichung von Zuschüssen nach Artikel 44 der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 einleitet,
setzt sie den Mitgliedstaat, auf dessen Gebiet das Vorhaben durchgeführt werden sollte, hiervon in Kenntnis; der Mitgliedstaat kann hierzu Stellung nehmen;
hört sie die für die Übermittlung der Belege zuständige Behörde oder Stelle;
fordert sie den oder die Begünstigten auf, über die Behörde oder Stelle die Gründe für die Nichteinhaltung der vorgesehenen Bedingungen zu erläutern.
III — Sachverhalt
12 Nach dem angefochtenen Urteil (Randnrn. 8 bis 20) stellt sich der Sachverhalt des Rechtsstreits wie folgt dar:
13 Mit der Entscheidung C(90) 1923/99 vom 30. Oktober 1990 bewilligte die Kommission dem Unternehmen Le Canne (nachstehend: Le Canne oder Klägerin) einen Zuschuß von 1103646181 LIT oder 40 % der zuschußfähigen Ausgaben von 2759115453 LIT für die Modernisierung und die Umgestaltung von Fischzuchtanlagen (Vorhaben 1/16/90). Ferner war vorgesehen, daß der italienische Staat einen anteiligen Zuschuß in Höhe von 30 % der beitragsfähigen Ausgaben oder 827734635 LIT gewähren sollte.
14 In dieser Entscheidung hieß es, die Höhe des von der Kommission bei Fertigstellung eines Vorhabens tatsächlich gewährten Zuschusses hänge davon ab, inwieweit die im Entwurf vorgesehenen Arbeiten tatsächlich durchgeführt worden seien. Entsprechend dem Vermerk in Teil B des vom Begünstigten eingereichten Zuschußantrags könnten die vorgesehenen Arbeiten nicht ohne vorherige Zustimmung der nationalen Verwaltung und gegebenenfalls der Kommission geändert werden. Würden wesentliche Änderungen ohne Zustimmung der Kommission vorgenommen, so könne der Zuschuß gekürzt oder gestrichen werden, falls diese Änderungen nach Auffassung der nationalen Verwaltung oder der Kommission nicht gebilligt werden könnten. Gegebenenfalls unterrichte die nationale Verwaltung jeden Begünstigten über das einzuhaltende Verfahren.
15 Die Kommission zahlte Le Canne am 23. Juni 1993 eine erste Tranche von 343117600 LIT.
16 Nach Kontrolle der Fertigstellung des Vorhabens an Ort und Stelle teilte die Baubehörde Le Canne mit Schreiben vom 7. April 1994 mit, daß die Durchführung, von einigen Änderungen des Entwurfs bei den Maurerarbeiten und ähnlichen Arbeiten sowie den Ausschachtungsarbeiten abgesehen, ihrer Ansicht nach in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht dem genehmigten Vorhaben entspreche.
17 Durch die Entscheidung C(94) 1531/99 vom 27. Juli 1994 gab die Kommission einem zweiten Zuschußantrag von Le Canne statt, der sich auf abschließende Modernisierungsarbeiten an ihren Anlagen bezog (Vorhaben 1/100/94).
18 Le Canne wies in Schreiben vom 12. Dezember 1994 an das italienische Ministerium für Landwirtschaft (im folgenden: Ministerium) und an die Kommission darauf hin, daß nach der Übermittlung des Vorhabens an das Ministerium eingetretene, von ihr nicht zu beeinflussende Umstände einige Änderungen der im Rahmen des Vorhabens 1/16/90 vorgesehenen Arbeiten erforderlich gemacht hätten, was jedoch nicht bedeute, daß das Vorhaben 1/16/90 insgesamt wesentlich geändert worden sei. Ihre Überzeugung, die geplanten Ziele eingehalten und die richtigen Lösungen gewählt zu haben, sowie der Wunsch, die angestrebten Ergebnisse rasch zu erreichen, hätten sie ihre Verpflichtung vergessen lassen, das Ministerium über Änderungen vorab zu informieren. Dies stelle ein wesentliches Hindernis für den Abschluß des Verfahrens dar. Le Canne räumte somit zwar ein, daß ihr — allerdings erst nach Abschluß der Arbeiten — bewußt geworden sei, daß sie das Formerfordernis der vorherigen Mitteilung der Änderungen nicht eingehalten habe, beantragte aber, daß das Ministerium und gegebenenfalls auch die Kommission eine technische Prüfung der Änderungen durchführen, die zeigen werde, daß die gewählten Lösungen richtig, erforderlich und zweckmäßig gewesen seien. Alle genannten Änderungen seien im Rahmen der Genehmigung des ergänzenden Umgestaltungsverfahrens (1/100/94), für das mit der Entscheidung C(94) 1531/99 ein Gemeinschaftszuschuß bewilligt worden sei, erläutert und gebilligt worden.
19 Nach der Kontrolle der Fertigstellung der Arbeiten übermittelte das Ministerium Le Canne am 3. Juni 1995 die am 24. Mai 1995 ausgestellte Bescheinigung über die Abnahme (im folgenden: Bescheinigung). Nach Auffassung des Ministeriums hatte Le Canne über die bereits von der Baubehörde festgestellten Änderungen hinaus weitere Änderungen vorgenommen. Das Ministerium meinte, daß Le Canne gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften verpflichtet sei, für diese Änderungen eine vorherige Genehmigung einzuholen. Das Ministerium kürzte den Betrag der Ausgaben, für die bei Fertigstellung des Vorhabens ein Zuschuß gewährt werden konnte, auf 1049556101 LIT. Es führte aus, unter Berücksichtigung der bereits während des ersten Abschnitts der Arbeiten als zuschußfähig anerkannten Ausgaben von 857794000 LIT ergebe sich ein Gesamtbetrag der zuschußfähigen Ausgaben von 1907350101 LIT oder 69,13 % der Ausgaben, die von der Kommission ursprünglich als zuschußfähig anerkannt worden seien.
20 Durch eine abschließende Auszahlungsanordnung vom 5. Juli 1995 zahlte die Kommission Le Canne einen Restbetrag von 419822440 LIT und kürzte damit den Gesamtbetrag des Gemeinschaftszuschusses für die Arbeiten, die sie auf der Grundlage der Bescheinigung als dem ursprünglich genehmigten Vorhaben entsprechend ansah, um 1103646181 LIT auf 762940040 LIT.
21 Le Canne übermittelte dem Ministerium und der Kommission am 28. Juli und 3. August 1995 mehrere schriftliche Erklärungen, in denen sie die Bescheinigung als fehlerhaft bezeichnete und deren Überprüfung beantragte.
22 Auf Ersuchen der nationalen Behörden übermittelte die Kommission diesen ihre Stellungnahme mit Telex Nr. 12497 vom 27. Oktober 1995. Sie war der Auffassung, daß eine Überprüfung des Verfahrens des Ministeriums betreffend das Vorhaben 1/16/90 nach den verfügbaren Informationen aus folgenden Gründen nicht erforderlich sei: 1. Das Vorhaben sei erheblich abgeändert worden, ohne daß die nationale Verwaltung zuvor unterrichtet worden sei; die Gewährung dės Zuschusses für das Folgevorhaben 1/100/94 bedeute nicht, daß die Kommission früheren Änderungen zustimme; 2. als Teil des Folgevorhabens 1/100/94 geplante Arbeiten seien im Rahmen des Vorhabens 1/16/90 ausgeführt worden und seien damit im Rahmen dieses Vorhabens nicht zuschußfähig; 3. der von Le Canne herangezogene Artikel 7 der Verordnung Nr. 1116/88 sei auf den von ihr angeführten Sachverhalt nicht anwendbar; 4. aus den vom Ministerium gelieferten Informationen ergebe sich, daß die Ausführungen des Schriftsatzes von Le Canne, daß Ausgaben gekürzt worden seien, weil sie in ursprünglich nicht vorgesehene Ausgabenrubriken aufgenommen worden seien, nicht zuträfen.
23 Mit Schreiben vom 14. November 1995 lehnte das Ministerium den Überprüfungsantrag von Le Canne aus den von der Kommission in ihrem Telex Nr. 12497 vom 27. Oktober 1995 angeführten Gründen ab.
24 Le Canne erhob mit Klageschrift, die am 1. Dezember 1995 bei der Kanzlei des Gerichts einging, Klage auf Nichtigerklärung des Telex Nr. 12497 der Kommission vom 27. Oktober 1995 und auf Ersatz des ihr angeblich durch diese Handlung entstandenen Schadens; sie beantragte ferner, der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
25 Die Kommission beantragte, die auf Artikel 173 EG-Vertrag gestützte Klage als unzulässig, hilfsweise, als unbegründet abzuweisen, die auf die Artikel 178 und 215 EG-Vertrag gestützte Klage abzuweisen und der Klägerin jedenfalls die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
26 Vor dem Gericht erster Instanz stützte die Klägerin ihre Nichtigkeitsklage auf fünf Klagegründe: a) fehlende Mitteilung der angefochtenen Entscheidung, b) Verletzung des für das Handeln der Kommission maßgebenden Kollegialprinzips, c) Verletzung der bei Kürzung des genehmigten Zuschusses durch die Kommission geltenden Verfahrensvorschriften, d) Verletzung der Begründungspflicht sowie e) Ermessensmißbrauch.
27 Das Gericht hat die Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten auferlegt.
IV — Anträge der Parteien des Rechtsmittelverfahrens
28 Die Klägerin Le Canne (nachstehend: Rechtsmittelführerin) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 16. Januar 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz eingelegt und beantragt, a) das angefochtene Urteil des Gerichts erster Instanz aufzuheben und ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben, b) festzustellen, daß die Entscheidung Nr. 12497 der Kommission vom 27. Oktober 1995 null und nichtig ist, c) die Kommission zu verurteilen, den Schaden nach Maßgabe der Darlegungen in der Klageschrift zu ersetzen, und d) der Kommission die Kosten der beiden Rechtszüge aufzuerlegen.
29 Die Kommission beantragt, a) das Rechtsmittel zurückzuweisen und b) der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.
V — Die Rechtsmittelgründe
30 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das angefochtene Urteil sei aus folgenden vier Gründen aufzuheben: a) Verletzung des für das Handeln der Kommission maßgebenden Kollegialprinzips, b) Verletzung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens, c) Verletzung und fehlerhafte Anwendung der Artikel 44 Absatz 1 und 47 der Verordnung Nr. 4028/86 und des Artikels 7 der Verordnung Nr. 1116/88 durch das Gericht sowie d) fehlende Begründung der Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 190 EG-Vertrag und folglich fehlerhafte und widersprüchliche Begründung des Gerichts in diesem Punkt.
31 Aus methodischen Gründen werde ich den dritten Rechtsmittelgrund sofort nach dem ersten und vor dem zweiten Rechtsmittelgrund prüfen und mich dann dem vierten zuwenden.
A — Verletzung des Kollegialprinzips
32 Der erste Rechtsmittelgrund gliedert sich in drei Teile. Die Rechtsmittelführerin macht erstens geltend, das Gericht habe (in Randnr. 37) unter Berufung auf die Geschäftsordnung der Kommission zu Unrecht entschieden, daß Beamte dieses Organs ermächtigt werden könnten, im Namen der Kommission und unter ihrer Kontrolle klar umschriebene Maßnahmen der Geschäftsführung wie die streitige Maßnahme zu treffen. Die Ermächtigung verstoße grundsätzlich gegen das für die Handlungen der Kommission geltende Kollegialprinzip. Zweitens habe das Gericht zu Unrecht angenommen, daß Zeichnungsermächtigungen das normale Mittel darstellten, mit dem die Kommission ihre Zuständigkeiten ausübe. Drittens schließlich habe das Gericht, falls es nur eine einfache Zeichnungsermächtigung habe annehmen wollen, mit seiner Entscheidung (Randnr. 38), daß die Klägerin keine Anhaltspunkte dafür geliefert habe, daß die Verwaltung der Gemeinschaft die einschlägigen Vorschriften nicht beachtet habe, die Beweislast fehlerhaft umgekehrt. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes macht sie geltend, daß der Beweis für die Einhaltung des Kollegialprinzips, falls diese umstritten sei, nur von der Kommission erbracht werden könne.
33 Zunächst stellt sich die Frage, ob das Gericht zu Unrecht entschieden hat, daß das streitige Telex von einem von der Kommission ermächtigten Beamten abgefaßt und sogar abgesandt werden durfte, ohne daß damit das Kollegialprinzip, das ein für das Handeln der Kommission grundlegendes Prinzip darstellt, zuvor beachtet worden wäre.
34 Bei der Ermächtigung ist zwischen der Übertragung von Befugnissen oder Zuständigkeiten, die zu einem Übergang der Zuständigkeit auf ein anderes Organ führt, und der Zeichnungsermächtigung zu unterscheiden. Konkret kann die einem Verwaltungsorgan übertragene Zuständigkeit, falls nicht ausdrücklich anders festgelegt, nicht von einem anderen Organ ausgeübt werden. Somit kann ein Organ die für seine Zuständigkeit maßgeblichen Regeln nicht wirksam ändern, falls diese Änderung nicht in diesen Bestimmungen, die dann allerdings eng auszulegen sind, ausdrücklich zugelassen oder vorgeschrieben ist.
35 Die Übertragung, die zum Übergang der Zuständigkeit auf ein anderes Organ führt, ist von der Zeichnungsermächtigung zu unterscheiden. Bei dieser erläßt ein Organ eine eigene Maßnahme, mit der es einer anderen Einrichtung, die im allgemeinen auf einer niedrigeren Verwaltungsstufe angesiedelt ist, die Befugnis überträgt, bestimmte Maßnahmen an ihrer Stelle und nach ihrer Anweisung zu unterzeichnen. Diese Maßnahmen werden, obwohl sie die Unterschrift des Ermächtigten tragen, als Maßnahmen des Organs betrachtet, das die Ermächtigung ausgesprochen hat. Die Zeichnungsermächtigung muß ebenfalls in den Bestimmungen zugelassen sein, die die Zuständigkeit des ermächtigenden Organs festlegen.
36 Der Gerichtshof hat mehrfach betont, daß das Handeln der Kommission, wie Artikel 163 EG-Vertrag zu entnehmen ist, vom Kollegialprinzip beherrscht wird. Er hat ausgeführt, daß dieses Kollegialprinzip auf der Gleichheit der Mitglieder der Kommission bei der Teilnahme an der Entscheidungsfindung beruht und voraussetzt, daß die Entscheidungen gemeinsam beraten werden und daß alle Mitglieder des Kollegiums für sämtliche erlassenen Entscheidungen politisch gemeinsam verantwortlich sind.
37 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist aber beim Rückgriff auf die Ermächtigungsregelung beim Erlaß von Maßnahmen der Geschäftsführung oder der Verwaltung das Kollegialprinzip zu wahren. Wie der Gerichtshof ausgeführt hat, ist eine solche Ermächtigungsregelung, die auf bestimmte Arten von laufenden Angelegenheiten beschränkt ist, was von vorneherein Grundsatzentscheidungen ausschließt, angesichts der beträchtlichen Zunahme der von der Kommission zu treffenden Entscheidungen notwendig, da diese anderenfalls ihre Aufgabe nicht erfüllen könnte.
38 Artikel 11 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Kommission bestimmt, daß die Kommission — unter der Voraussetzung, daß der Grundsatz der kollegialen Verantwortlichkeit gewahrt bleibt — eines oder mehrere ihrer Mitglieder ermächtigen kann, in ihrem Namen und vorbehaltlich ihrer Kontrolle eindeutig umschriebene Maßnahmen der Geschäftsführung und der Verwaltung zu treffen. Nach Absatz 4 dieses Artikels gelten u. a. die Bestimmungen des Absatzes 1 unbeschadet der Regeln über die Ermächtigung in Finanzangelegenheiten. Artikel 18 Absätze 1 bis 3 der Haushaltsordnung der Kommission legt fest, daß die Kommission den Haushalt ausführt und grundsätzlich ihre Befugnisse unter den Bedingungen, die in ihrer Geschäftsordnung festgelegt sind, und in den Grenzen der Ermächtigung selbst übertragen kann.
39 Da im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Vorschriften, die für das Handeln der Kommission gelten, dieser ermöglichen, Ermächtigungen für bestimmte Kategorien von Maßnahmen der Verwaltung und Geschäftsführung oder die Ausführung des Haushalts auszusprechen, ist davon auszugehen, daß sie ihren Beamten die Aufgabe des Erlasses solcher Maßnahmen übertragen kann, ohne daß dadurch das für ihre Tätigkeit geltende Kollegialprinzip beeinträchtigt würde. Solche Ermächtigungen können daher auch nicht als Verstoß gegen die Regel des Artikels 173 des Vertrages betrachtet werden, daß alle so erlassenen Maßnahmen der Kontrolle des Gemeinschaftsrichters unterstellt werden können.
40 Das Gericht hat also in Randnummer 37 seines Urteils zu Recht ausgeführt, daß, wie der Geschäftsordnung der Kommission (Artikel 11) zu entnehmen sei, ihre Beamten ermächtigt werden könnten, im Namen der Kommission und unter ihrer Kontrolle klar umschriebene Maßnahmen der GeSchäftsführung und der Verwaltung, wie die streitige Maßnahme, zu treffen. Es handelt sich mithin um Ermächtigungen, bei denen die Kommission weiterhin befaßt bleibt, ohne daß den ermächtigten Beamten eine eigene Befugnis übertragen würde. Das Gericht hat daher auch zu Recht festgestellt, daß die Übertragung der Zeichnungsberechtigung das normale Mittel darstellt, mit dem die Kommission ihre Zuständigkeiten ausübt, was der Gerichtshof im übrigen mehrfach anerkannt hat.
41 Das Gericht hat folglich zutreffend entschieden, daß die streitige Maßnahme auf der Grundlage der Bestimmungen über die Ermächtigung getroffen werden durfte, ohne das Kollegialprinzip zu verletzen.
42 Es ist darauf hinzuweisen, daß der die angefochtene Entscheidung unterzeichnende Vertreter des Referatsleiters zur GD XIV gehörte, die für den Wirtschaftssektor der Fischerei verantwortlich ist, dem nach Aussage der Kommission die auf der Grundlage der Verordnung Nr. 4028/86 gewährten Gemeinschaftszuschüsse zugute kommen. Die Kommission weist ferner darauf hin, daß die streitige Entscheidung im Rahmen der Verwaltung des Europäischen Ausgleichs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung, getroffen wurde, der zur Zuständigkeit der Generaldirektion Fischerei (GD XIV) der Kommission gehört.
43 Außerdem bin ich der Meinung, daß das Gericht die Beweislast völlig zutreffend verteilt hat, als es ausgeführt hat (Randnr. 38), daß Le Canne keinen Anhaltspunkt dafür geliefert habe, daß die Verwaltung der Gemeinschaft die einschlägigen Vorschriften nicht beachtet hätte. Le Canne hätte nämlich ihre Behauptungen durch Beweiselemente untermauern müssen. Ihr gegenteiliges Vorbringen muß daher als unbegründet zurückgewiesen werden.
44 Der erste Rechtsmittelgrund ist demnach als unbegründet zurückzuweisen.
B — Verletzung und fehlerhafte Anwendung der Artikel 44 Absatz 1 und 47 der Verordnung Nr. 4028/86 und des Artikels 7 der Verordnung Nr. 1116/88
45 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe mit seiner Entscheidung, daß das von der Kommission im vorliegenden Fall befolgte Verfahren ohne Befassung des Ständigen Strukturausschusses für die Fischwirtschaft den Artikeln 44 Absatz 1 und 47 der Verordnung Nr. 4028/86 und dem Artikel 7 der Verordnung Nr. 1116/88 entspreche, diese Artikel fehlerhaft angewandt. Es habe insbesondere zu Unrecht entschieden (Randnr. 56), daß die Artikel 44 und 47 der Verordnung Nr. 4028/86 nur bei Überprüfung des gesamten Vorhabens anzuwenden seien, nicht aber dann, wenn ein Teil der Ausgaben, deren Bezahlung die Klägerin beantrag[t], nicht zu dem zunächst bewilligten Vorhaben gehör[t]. Artikel 44 zähle nämlich neben anderen Fallgestaltungen auch den Fall auf, daß das Vorhaben nicht wie vorgesehen durchgeführt wird. Die Rechtsmittelführerin ist, wie sie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, der Meinung, daß sich die Unterscheidung zwischen zuschußfähigen Ausgaben und Änderungen des begünstigten Vorhabens der Regelung nicht entnehmen lasse. Nur eine Änderung des genehmigten Vorhabens, die ex post nach Durchführung des Verfahrens des Artikels 47 als unannehmbar beurteilt werde, rechtfertige die Kürzung oder Streichung des Zuschusses, nicht aber jede bedeutendere Änderung unter dem Vorwand nicht erfolgter Zustimmung.
46 Nach Auffassung der Kommission ist dieses besondere Verfahren nur dann anzuwenden, wenn eine Überprüfung des Satzes des Gemeinschaftszuschusses im Rahmen einer Überprüfung des Gesamtvorhabens erfolgt, nicht aber bei bloßer Anpassung der tatsächlich für die durchgeführten Arbeiten ausgegebenen Beträge, die zuschußfähige Ausgaben darstellen. Im letztgenannten Fall bleibe nämlich der Anteil der Gemeinschaftsfinanzierung derselbe. Die Abweichung bei den zuschußfähigen Ausgaben, die praktisch bei allen vorgeschlagenen Vorhaben vorkomme, sei das Ergebnis rein technischer Bewertungen.
47 Artikel 44 stellt in Verbindung mit Artikel 47 der Verordnung Nr. 4028/86 und Artikel 7 der Verordnung Nr. 1116/88 ein wesentliches Formerfordernis auf, dessen Nichtbeachtung zur Nichtigkeit der getroffenen Entscheidung führt. Dieses Verfahren muß nach Maßgabe des Artikels 44 in allen Fällen der Aussetzung, Kürzung oder Streichung der Gemeinschaftsbeteiligung aus einem der in der Vorschrift angegebenen Gründe angewandt werden.
48 Mithin ist zunächst der Sinn der Begriffe Beteiligung und Kürzung der Beteiligung in Artikel 44 der Verordnung Nr. 4028/86 zu ermitteln und dann festzustellen, welche Befugnisse der Kommission aufgrund dieser Vorschrift zustehen.
49 Im Bereich der Aquakultur ist der Ausdruck Beteiligung im Licht der übrigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 4028/86 und des Anhangs III dieser Verordnung dahin zu verstehen, daß er sich auf den Vomhundertsatz des für die Durchführung der materiellen Investition erforderlichen Gesamtbetrags bezieht, der als Gemeinschaftsanteil für die Durchführung von Vorhaben des Baus, der Ausrüstung, der Modernisierung oder der Erweiterung von Aquakultureinrichtungen genehmigt wird. Dieser Vomhundertsatz, der sich auf den Investitionsbetrag bezieht und bei der Genehmigung des Vorhabens festgelegt wird, ist die Gemeinschaftsbeteiligung.
50 Artikel 44 läßt der Kommission aufgrund seiner Fassung (kann) einen Ermessensspielraum, um eine Aussetzung, Kürzung oder auch Streichung der Beteiligung, d. h. des bei der Genehmigung des Vorhabens ursprünglich festgelegten Zuschußsatzes, zu beschließen. Die Kommission kann in bestimmten, ordnungsgemäß aufgeführten Fällen eine dieser Maßnahmen beschließen, hat dabei aber das Verfahren des Artikels 47 einzuhalten.
51 Artikel 44 bestimmt konkret, daß eine Aussetzung, Kürzung oder Streichung in vier Fällen erfolgen kann: wenn a) das Vorhaben nicht wie vorgesehen durchgeführt wird, b) bestimmte Auflagen nicht erfüllt werden, c) der Begünstigte entgegen den in seinem Antrag enthaltenen und in die Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses aufgenommenen Angaben nicht innerhalb eines Jahres nach Mitteilung dieser Entscheidung mit den Arbeiten beginnt oder vor Ablauf dieser Frist keine ausreichenden Garantien für die Durchführung des Vorhabens geliefert hat und d) der Begünstigte die Arbeiten nicht innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach deren Beginn abschließt, es sei denn, daß ein Fall höherer Gewalt vorliegt.
52 Ich halte es für theoretisch vertretbar, den Begriff der Kürzung der Beteiligung auf die Zahlung eines niedrigeren als des ursprünglich vorgesehenen Betrages ohne Rücksicht auf deren Grund zu beziehen. Zum Beispiel liegt ganz eindeutig eine Kürzung vor, wenn die Kommission bei der Durchführung eines Vorhabens aus dem einen oder anderen Grund dieses neu bewertet und beschließt, den ursprünglich vorgesehenen Satz des Gemeinschaftszuschusses, der mit Sicherheit einem bestimmten Betrag entspricht, zu kürzen. Das mag auch dann der Fall sein, wenn z. B. die Entwicklungsstufe des Vorhabens zeigt, daß das Ziel, für das der Zuschuß genehmigt wurde, aller Wahrscheinlichkeit nach nicht verwirklicht werden wird.
53 Ich bin allerdings der Meinung, daß sich zum einen die Aussetzung, Kürzung und Streichung schon nach der Fassung des Artikels 44 (Absatz 1) der Verordnung Nr. 4028/86 auf den Vomhundertsatz beziehen, der ursprünglich zum Zeitpunkt der Genehmigung des Vorhabens als Gemeinschaftsbeteiligung festgelegt wurde. Zum anderen bezieht sich der Beschluß der Aussetzung, Kürzung oder Streichung der Beteiligung auf die zukünftige Abwicklung des Vorhabens. Eine Kürzung im Sinne der genannten Vorschriften liegt mit anderen Worten nur vor, wenn wir es mit einem laufenden Vorhaben zu tun haben.
54 Ebenso ergibt sich aus Artikel 44 Absatz 1 — wie wir noch sehen werden — in Verbindung mit anderen Vorschriften der Verordnung Nr. 4028/86 und der Verordnung Nr. 1116/88, daß die Kürzung den ursprünglich für dieses Vorhaben vorgesehenen Betrag betrifft und nicht den Betrag, den die Kommission tatsächlich für ein zu Ende geführtes Vorhaben zahlt. Die Weigerung der Kommission, angesichts des Standes der Arbeiten einen bestimmten Betrag zu zahlen, stellt meines Erachtens keine Kürzung im Sinne der Verordnung dar, weil sie nicht den ursprünglich vorgesehenen Satz der Beteiligung ändert, sondern den Betrag betrifft, der aufgrund des Standes der Arbeiten und der entsprechenden Ausgaben, soweit diese zuschußfähig sind, tatsächlich gezahlt wird.
55 Folglich kann, wie die Kommission zu Recht dargelegt hat, von einer Kürzung im Sinne der Verordnung Nr. 4028/86 nicht die Rede sein, wenn das Vorhaben beendet ist und die Feststellungen der zuständigen nationalen Behörden zum Endstand der Arbeiten einfach dazu führen, daß die Beträge angepaßt werden, die aufgrund der durchgeführten Arbeiten gezahlt wurden, die für das genehmigte und beendete Vorhaben vorgesehen waren. Auch wenn bei dieser Fallgestaltung der Betrag, den der Begünstigte als Zuschuß erhält, niedriger ist als der ursprünglich genehmigte, stellt diese Weigerung der Kommission, den gesamten Außenstand zu zahlen, keine Kürzung im Sinne der Vorschriften dar.
56 Dem Wortlaut des Artikels 44 ist ferner zu entnehmen, daß der Verordnungsgeber im ersten Gedankenstrich das Präsens verwendet und von einem Vorhaben spricht, das nicht wie vorgesehen durchgeführt wird. Diese Wendung dürfte darauf hindeuten, daß die Vorhaben ausgeschlossen werden sollten, die bereits durchgeführt worden sind. Die Zeitform (des Prädikats), die der Verordnungsgeber in Artikel 44 gewählt hat, läßt auch meines Erachtens seinen Willen erkennen, zu den Fällen, die die Einhaltung des besonderen Verfahrens nach Artikel 47 erforderlich machen, nicht die Fallgestaltung zu rechnen, daß das Vorhaben beendet ist und sich nur die Frage stellt, ob die offenen Beträge den tatsächlich ausgeführten Arbeiten anzupassen sind. Folglich kann die Auslegung der Wendung wenn das Vorhaben nicht wie vorgesehen durchgeführt wird nicht so weit gehen, daß auch der Fall bereits beendeter Arbeiten eingeschlossen wird.
57 Die Bereitstellung eines besonderen Verfahrens scheint mir auf jeden Fall deshalb gerechtfertigt zu sein, weil die Entscheidung über die Kürzung des Betrags des zunächst bewilligten Zuschusses gewichtigere Folgen für die Durchführung des bezuschußten Vorhabens hat, da sie die Bedingungen, auf deren Grundlage das Vorhaben genehmigt wurde, wesentlich verändert, ohne daß ich im übrigen ihre große Bedeutung für den begünstigten Antragsteller verkenne.
58 Folglich ist davon auszugehen, daß dieses Verfahren nicht angewandt werden darf, wenn der Begünstigte trotz einer ausdrücklichen Klausel in der Entscheidung der Kommission über die Gewährung eines Zuschusses die Veränderung des Vorhabens nicht zuvor zur Genehmigung vorgelegt und, ohne das ursprünglich genehmigte Vorhaben ganz oder teilweise durchzuführen, die Arbeiten beendet oder Ausgaben getätigt hat, die nicht zuschußfähig waren. Wenn sich die Kommission in diesem Fall darauf beschränkt, nach Maßgabe der ihr von den nationalen Stellen übermittelten Angaben festzustellen, daß nur ein Teil der Ausgaben, deren Zahlung der Betroffene verlangt, das durchgeführte Vorhaben, wie es ursprünglich genehmigt worden war, betrifft, darf sie einen geringeren Betrag auszahlen, der sich nach den durchgeführten Arbeiten richtet.
59 Meines Erachtens gelten aber noch weitere Vorschriften, die zum einen eine Unterscheidung zwischen dem vorgesehenen Satz des Gemeinschaftszuschusses und dem aufgrund der zuschußfähigen Ausgaben und der durchgeführten Arbeiten tatsächlich zu zahlenden Betrag erforderlich machen und zum anderen eine Anpassung der tatsächlich gezahlten Beträge an die im Rahmen des beendeten Vorhabens durchgeführten Arbeiten ermöglichen, die eine Reihe von Berechnungen und technischen Bewertungen erfordert.
60 Diese Differenzierung ergibt sich nach meinem Dafürhalten aus Artikel 4 der Verordnung Nr. 1116/88, der bestimmt, daß Teilzahlungen für ein Vorhaben den Realisierungssatz des betreffenden Vorhabens nicht überschreiten dürfen. Dieser Satz entspricht dem Verhältnis zwischen dem Gesamtbetrag der Rechnungen oder sonstigen Buchungsbelege für tatsächlich getätigte zuschußfähige Ausgaben und dem Gesamtbetrag der in der Entscheidung festgesetzten zuschußfähigen Kosten.
61 Für die uns im vorliegenden Fall interessierenden Einrichtungen der Aquakultur bestimmt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1116/88 insbesondere, daß der Zuschuß grundsätzlich in höchstens drei Tranchen zu zahlen ist. Ein (erster) Teilzahlungsantrag kann gestellt werden, wenn der Realisierungssatz mindestens 30 % der zuschußfähigen Kosten erreicht hat und wenn ein Zwischenbericht über die Durchführung des Vorhabens vorgelegt wird (nur für Aquakultur).
62 Nach Artikel 4 Absatz 2 gelten für Abschlußzahlungen aller Vorhaben die in der Zuschußentscheidung genannten Bedingungen, insbesondere hinsichtlich der finanziellen Beteiligung des Mitgliedstaats und der Übermittlung der erforderlichen amtlichen Dokumente.
63 Außerdem ergibt sich für mich aus der Verordnung Nr. 970/87 der Kommission und insbesondere aus dem Anhang für Vorhaben der Aquakultur,daß die Kürzung nach Neubeurteilung des bezuschußten Vorhabens erfolgt. Konkret ist dort vorgesehen, daß der Zuschußantrag des Antragstellers aus zwei Teilen (A und B) besteht. Teil B beginnt mit Angaben zur Beschreibung des Vorhabens einschließlich eines Hinweises für die Antragsteller, wonach [j]egliche Änderung der Arbeiten nach dieser Entscheidung [der Zuschußbewilligung durch die Kommission]... eine neue Prüfung des Vorhabens [erfordert], die eventuell zur Streichung des Zuschusses führen kann, wenn die Änderungen des Vorhabens als nicht annehmbar erachtet werden (Hervorhebung von mir). Teil B des Formulars für den Zuschußantrag enthält sodann eine Übersicht über die geplanten Arbeiten. Nach einer Anmerkung zu dieser Zusammenfassung sollen in dieser Übersicht die verschiedenen Ausgabenposten zusammengefaßt werden. Dem Vorhaben müssen auf jeden Fall der detaillierte Kostenvoranschlag für die Baumaßnahmen, die Kostenvoranschläge der spezialisierten Firmen für die Lieferung der Maschinen und verschiedenen Ausrüstungsgegenstände und der Arbeitsplan beigefügt werden. Der Begünstigte weiß mit anderen Worten zugleich, welche Ausgaben zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuschusses als zuschußfähig betrachtet werden, und daß die Durchführung anderer als der vorgesehenen Arbeiten zur Streichung des Zuschusses aufgrund einer erneuten Prüfung des Vorhabens führen kann.
64 Außerdem kann nur bei einer laufenden Arbeit im Rahmen des Verfahrens nach den Artikeln 44 und 47 der Verordnung Nr. 4028/86 und Artikel 7 der Verordnung Nr. 1116/88 nachgewiesen werden, daß trotz der Veränderungen das Ziel, für das der Gemeinschaftszuschuß bewilligt wurde, erreicht wurde oder erreicht werden kann, so daß eine Kürzung des Gemeinschaftszuschusses nicht erforderlich ist. Eine solche Schlußfolgerung ist indessen, da sie eine sehr umfangreiche rechtliche und wirtschaftliche Beurteilung des Ablaufs der Gesamtarbeiten und der Sinnhaftigkeit ihrer Durchführung erfordert, nur unter Einhaltung des Verfahrens nach den genannten Vorschriften möglich.
65 Ich sehe daher keinen Grund, weshalb die Kommission dieses besondere Verfahren auch in dem Fall befolgen sollte, wie er sich aus den von den nationalen Behörden übermittelten Angaben ergibt, daß nämlich die zuschußfähigen Ausgaben für ein beendetes Vorhaben nicht denen entsprechen, die sich aufgrund der Entscheidung über die Zuschußbewilligung ergeben sollten. Folglich haben wir es hier mit einer Situation zu tun, in der bei einer Anwendung des Artikels 44 der in Artikel 47 genannte Ausschuß nicht zu befassen ist.
66 Dieser Schluß beruht nicht nur auf einer wörtlichen, sondern auch auf einer teleologischen und systematischen Auslegung der Vorschriften der Verordnung Nr. 4028/86.
67 Nach der sechzehnten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 4028/86 sind Maßnahmen mit dem Ziel zu treffen, jeglichen Unregelmäßigkeiten vorzubeugen oder diese rechtlich zu verfolgen und die Mittel wieder einzubringen, die durch Unregelmäßigkeiten oder Nachlässigkeit verlorengegangen sind, und ist ferner die Möglichkeit vorzusehen, die gemeinschaftliche Finanzierung auszusetzen, zu vermindern oder einzustellen. Der Verordnungsgeber will mit anderen Worten, daß Maßnahmen zur Verhinderung und zur Ahndung bei der Durchführung eines Vorhabens festgestellter Unregelmäßigkeiten ergriffen werden, derentwegen der Zweck der Finanzierung nicht verwirklicht wurde. Das ist das Ziel einerseits beispielsweise der Weigerung, bei Meinungsverschiedenheiten über die zuschußfähigen Ausgaben den Restbetrag auszuzahlen, und zum anderen des Verfahrens der Aussetzung, Kürzung oder Streichung des Gemeinschaftszuschusses nach Artikel 44. Andererseits läßt auch der Ausdruck ferner in dieser Begründungserwägung erkennen, daß Aussetzung, Kürzung oder Streichung des Gemeinschaftszuschusses nicht die einzigen Mittel sind, die der Kommission bei Unregelmäßigkeiten zu Gebote stehen. Aus dem zweiten Satz dieser Begründungserwägung leite ich mit anderen Worten ab, daß das betreffende Verfahren die Fortführung des Vorhabens bei Meidung jeglicher Unregelmäßigkeit sicherstellen soll.
68 Hat der Begünstigte die Arbeiten beendet und wird dieser Beendigungszustand von den nationalen Behörden bestätigt (oder hat er sie nicht begonnen oder die Durchführungsarbeiten nicht fristgerecht abgeschlossen), so kann es nicht mehr um die Verhinderung von Unregelmäßigkeiten bei der weiteren Durchführung des Vorhabens oder um Aussetzung, Kürzung oder Streichung des Zuschusses gehen, denn die Arbeiten sind entweder entsprechend den Vorgaben durchgeführt worden oder aber sie sind es nicht und der Zweck, für den der Zuschuß bewilligt wurde, ist erreicht worden oder eben nicht. Auf dieser Stufe stellt sich vor der letzten Zahlung lediglich die Frage, inwieweit die Ausgaben nach Maßgabe der Belege und Dokumente, die der Kommission von den zuständigen nationalen Behörden übermittelt wurden, zuschußfähig waren oder nicht, nicht aber die Frage, inwieweit der Ablauf des Vorhabens es im Hinblick auf die Möglichkeit der Erreichung seines Zweckes rechtfertigt, vor Aussetzung, Kürzung oder Streichung des Zuschusses das Ad-hoc-Verfahren durchzuführen. Es handelt sich mit anderen Worten nicht um eine Neubewertung des Vorhabens, das nach Fertigstellung kein laufendes mehr ist, sondern um eine schlichte nachträgliche Anpassung des Zuschußbetrags an die tatsächlich durchgeführten Arbeiten.
69 Die vorstehenden Schlußfolgerungen werden im übrigen auch durch die Analyse der Aufgabe gestützt, die der Gemeinschaftsgesetzgeber dem in Artikel 47 angeführten Ständigen Strukurausschuß für die Fischwirtschaft übertragen hat. Wie die Beklagte unter Hinweis auf die Folgerichtigkeit der Regelung des Artikels 44 zu Recht ausführt (Nr. 25 der Klagebeantwortung), kann das Eingreifen des Ständigen Ausschusses nach Artikel 47 nicht wegen einfacher technischer Abweichungen bei den zuschußfähigen Ausgaben vorgeschrieben werden. Das wäre nämlich nicht nur völlig unverhältnismäßig im Hinblick auf das verfolgte Ziel, den Abschluß des Vorhabens, sondern wäre auch ohne jeden Sinn, weil die Abweichungen bei den zuschußfähigen Ausgaben, die bei fast allen eingereichten Vorhaben vorkommen, auf rein technische Bewertungen zurückzuführen sind.
70 Außerdem ist dieser Ständige Ausschuß aus Vertretern der Mitgliedstaaten der Kommission zufolge keine technische, sondern eine wirtschaftlichrechtliche Einrichtung, die nicht geeignet ist, die Zuschußfähigkeit bestimmter Ausgaben zu beurteilen. Wäre jedesmal, wenn ohne Änderungen bei den Prozentsätzen die zuschußfähigen Ausgaben von den ursprünglichen Vorgaben abweichen, das Verfahren des Artikels 47 einzuhalten, so würde dies zur sofortigen Blockierung aller Vorhaben nach dieser Verordnung führen.
71 Meines Erachtens ist die Einschaltung des Ausschusses nach Artikel 47 immer dann erforderlich, wenn bezüglich der Entwicklung des laufenden Vorhabens ein Ermessensspielraum sowie die Möglichkeit bestehen, deshalb eine Aussetzung, Kürzung oder Streichung des Zuschusses zu beschließen. Ist die Durchführung des Vorhabens noch nicht beendet und die Frist für die Beendigung der Arbeiten noch nicht abgelaufen, so muß der Ausschuß eingeschaltet werden, um zu prüfen, inwieweit das Ziel, um dessentwillen das Vorhaben bezuschußt wurde, noch erreicht werden kann und anderenfalls eine Kürzung, Aussetzung oder Streichung in Frage kommen könnte.
72 Der vorstehende Standpunkt kann sich auch auf andere Bestimmungen der Verordnung Nr. 1116/88 stützen. Diese Verordnung regelt die Verfahrensstufen, die bei Kürzung, Ausssetzung oder Streichung beachtet werden müssen. Nach der sechsten Begründungserwägung sollte das Verfahren zur Aussetzung, Kürzung oder Streichung der Beteiligung nicht eingeleitet werden, ohne daß zuvor der betreffende Mitgliedstaat, der dazu Stellung nehmen kann, gehört wurde und den Zuschußempfängern Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde. Der Gemeinschaftsgesetzgeber will mit anderen Worten Maßnahmen verhindern, die die Kommission ohne Kenntnis der Mitgliedstaaten und der Zuschußempfänger willkürlich träfe, ohne zuvor deren Stellungnahme eingeholt zu haben.
73 Konkret bestimmt Artikel 7 der Verordnung Nr. 1116/88, daß die Kommission, bevor sie ein Verfahren zur Aussetzung, Kürzung oder Streichung von Zuschüssen einleitet, bestimmte abschließend aufgeführte Verfahrensschritte einzuhalten hat: a) Sie setzt den Mitgliedstaat, in dessen Gebiet das Vorhaben durchgeführt werden sollte, hiervon in Kenntnis, und dieser kann hierzu Stellung nehmen, b) sie hört die für die Übermittlung der Belege zuständige Behörde oder Stelle und c) sie fordert den oder die Begünstigten auf, über die Behörde oder die Stelle die Gründe für die Nichteinhaltung der vorgesehenen Bedingungen zu erläutern.
74 Die Prüfung dieser Voraussetzungen des Artikels 7 der Verordnung Nr. 1116/88 erweist, daß diese Bestimmung sich auf ein nicht abgeschlossenes, noch laufendes Vorhaben bezieht, und die Entscheidung der Kommission über die Kürzung des Zuschusses die Durchführung des gesamten Projektes, so wie es vorgesehen war, betrifft.
75 Ich bin der Auffassung, daß ein abgeschlossenes Vorhaben, für das die nationalen Behörden die Bescheinigung über die Abnahme ausgestellt und zugleich den Betrag der bei Beendigung des Vorhabens zuschußfähigen Ausgaben verringert haben, zum einen nicht mehr als noch abzuschließendes Vorhaben gelten kann und es zum anderen nicht mehr rechtfertigt, daß die Kommission die nationale Behörde anhört, weil sie im wesentlichen aufgrund der Feststellungen und nach Maßgabe der Stellungnahme dieser Behörde bei Zugrundelegung der zuschußfähigen Ausgaben die Auszahlung bestimmter Beträge verweigert hat.
76 Außerdem zeigen weitere Vorschriften der Verordnung Nr. 4028/86, insbesondere deren Artikel 39, daß immer dann, wenn der Gemeinschaftsgesetzgeber im Rahmen von Vorhaben des Titels IV über die Entwicklung der Aquakultur wie des Vorhabens der Klägerin der Kommission Gelegenheit zur erneuten, vollständigen oder teilweisen Überprüfung ihrer Entscheidung über die Gewährung eines Zuschusses im Rahmen der Kontrolle der Ergebnisse des Vorhabens und insbesondere ihrer wirtschaftlichen Ergebnisse geben wollte, er ausdrücklich angeordnet hat, daß diese erneute Prüfung nach dem Verfahren des Artikels 47 zu erfolgen habe. In Artikel 39 Absatz 2 erwähnt der Verordnungsgeber keine Kürzung des Zuschusses, da dieser bereits gezahlt worden ist, sondern eine völlige oder teilweise Rückgängigmachung der Entscheidung über die Zuschußgewährung einige Zeit (bei Arbeiten zur Entwicklung der Aquakultur zwei Jahre) nach der letzten Zuschußzahlung. Da es sich um eine erneute Prüfung der Ergebnisse des gesamten Vorhabens handelt, sieht der Verordnungsgeber ausdrücklich vor, daß die Kommission die gezahlten Beträge gemäß dem Verfahren des Artikels 47 ganz oder teilweise wieder einzieht.
77 Es läßt sich anders gesagt der Vorschrift des Artikels 39 ebenfalls entnehmen, daß die Zielrichtung des besonderen Verfahrens, dessen Einhaltung übrigens auch in Artikel 44 der Verordnung Nr. 4028/86 vorgeschrieben ist, dahin geht, im Rahmen des Verfahrens vor dem Ausschuß nach Artikel 47 zu untersuchen, inwieweit nach Abschluß des Vorhabens die Überprüfung der Ergebnisse erweist, daß der Zweck, für den der Zuschuß gewährt worden ist, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als erreicht gelten kann.
78 Für den Standpunkt der Kommission läßt sich meines Erachtens im Urteil Cipe-ke/Kommission eine Bestätigung finden. In dieser Rechtssache ging es um die Gültigkeit einer Entscheidung der Kommission, mit der diese einen vom Europäischen Sozialfonds (nachstehend: Fonds) genehmigten Zuschuß für ein Bildungsvorhaben gekürzt hatte. Die Rechtsvorschriften über die Gewährung des Zuschusses sahen indessen nicht die Einhaltung eines besonderen Verfahrens der in Artikel 44 der Verordnung Nr. 4028/86 geregelten Art vor, sondern gestatteten der Kommission, den Zuschuß auszusetzen, zu kürzen oder zu streichen, nachdem sie dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte.
79 In dieser Rechtssache Cipeke/Kommission, in der es insbesondere um die Prüfung der Frage der Restzahlung nach Abschluß der Berufsbildungsmaßnahme ging, hatte die Kommission zwar festgestellt, daß ein bestimmter Betrag sich auf nicht zuschußfähige Ausgaben bezog, die Kürzungen aber nicht aufgrund des genauen Betrages der zuviel getätigten Ausgaben verteilt. Der Gerichtshof hat ausgeführt, daß die Genehmigung für einen Gesamtbetrag erteilt wurde und daß der Antrag auf Restzahlung insgesamt für das ganze Vorhaben eingereicht wurde, ohne daß jedem der betroffenen Unternehmen eine detaillierte und genaue Genehmigungsentscheidung mitgeteilt wurde, und weiter festgestellt, daß die Kommission die Kürzungen... proportional nach dem Anteil der einzelnen Unternehmen an dem betreffenden Posten aufgeteilt [hat], nicht aber nach dem genauen Betrag der zuviel getätigten Ausgaben. Er hat daher die Kürzungsentscheidung der Kommission für nichtig erklärt, weil die Klägerin nicht über die Einzelheiten der Kürzung des Zuschusses des Fonds unterrichtet worden und damit die Entscheidung der Kommission nicht hinreichend im Sinne von Artikel 190 EWGVertrag begründet gewesen sei. E contrario ergibt sich daraus, daß die Kommission die Kürzungen zum Zeitpunkt der Prüfung des Antrags auf Restzahlung und damit nach Abschluß der Berufsbildungsmaßnahme anhand des genauen Betrages der zuviel getätigten Ausgaben hätte aufteilen können, ohne daß die Kürzungsentscheidung in diesem Fall insoweit irgendein Problem aufgeworfen hätte.
80 Alle diese Vorschriften zeigen folglich den Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers, das besondere Verfahren nach den Artikeln 44 und 47 insbesondere dann anzuwenden, wenn es festzustellen gilt, inwieweit bei einem laufenden und noch nicht abgeschlossenen Vorhaben der Zweck, für den der Zuschuß genehmigt worden ist, erreicht werden kann. Er wollte mit anderen Worten, daß die Sicherheitsvorkehrung, die in Artikel 47 vorgesehen wurde, um die Verwirklichung des Zweckes sicherzustellen, für den der Zuschuß gewährt worden ist, zur Anwendung gelangt, wobei selbstverständlich die Kommission einen Zuschuß nur aussetzen, kürzen oder streichen kann, wenn die weitere Verwirklichung dieses Zweckes nicht mehr sichergestellt ist oder dieser möglicherweise nicht mehr erreicht werden kann, da ihre Entscheidung für die Zukunft gilt, d. h. für die nachfolgende Abwicklung des Vorhabens. Bei Ablehnung der Zahlung betrifft hingegen die Entscheidung der Kommission Sachverhalte und die Durchführung des Vorhabens bis zum Zeitpunkt der Ablehnung; sie bezieht sich mit anderen Worten auf die Vergangenheit, auf den Teil des Vorhabens, der bereits durchgeführt ist. Dies ist mithin ein sicheres Kriterium für die Unterscheidung der Fälle der Kürzung, Aussetzung oder Streichung des Zuschusses für die Durchführung eines laufenden Vorhabens und der Versagung der Zahlung eines Teils des Zuschusses, wenn das Vorhaben beendet worden ist.
81 Folglich wird der Betrag des ursprünglich genehmigten Zuschusses nicht geändert, d. h. im Sinne des Artikels 44 der Verordnung Nr. 4028/86 nicht gekürzt, wenn die Kommission auf der Grundlage der ihr von den nationalen Behörden übermittelten Angaben entscheidet, daß, weil nur bestimmte Arbeiten durchgeführt wurden und die entsprechenden Ausgaben zuschußfähig sind, ein zu diesen Ausgaben proportionaler Teil der vorgesehenen Beträge zu zahlen ist, wobei sie allerdings stets verpflichtet bleibt, die Verteidigungsrechte des Begünstigten zu wahren.
82 Im übrigen behindert laut Kommission (Nr. 24 der Klagebeantwortung) die Änderung des ursprünglichen Vorhabens ohne vorherige Benachrichtigung der nationalen und Gemeinschaftsbehörden die Beurteilung der vom Zuschußempfänger durchgeführten Arbeiten beträchtlich. Aus diesem Grund wurde in den Entscheidungen über die Zuschußbewilligung ausdrücklich festgestellt, daß die vorgesehenen Arbeiten ohne vorherige Zustimmung der nationalen Verwaltung und gegebenenfalls der Kommission nicht abgeändert oder verändert werden dürfen.
83 Würde man über die Beachtung der Verteidigungsrechte hinaus — hierzu sogleich — die Anwendung des Verfahrens nach Artikel 44 auch in Fällen wie dem vorliegenden fordern und der Kommission die formelle Bedingung einer obligatorischen Anhörung auferlegen, obwohl die anwendbaren Gemeinschaftsvorschriften bei richtiger Auslegung diesem Organ eine solche Pflicht nicht auferlegen, so liefe dies auf eine analoge Anwendung dieser Bestimmungen auf einen Fall hinaus, der nicht zu den in Artikel 44 Absatz 1 aufgeführten gehört.
84 Die Forderung nach Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 44 auch in Fällen wie dem vorliegenden würde aber auch die Kommission einem übertrieben formalistischen Zwang unterwerfen. Das Ergebnis wäre eine Ausdehnung der Verfahren ohne Grund und eine Verletzung von Buchstaben und Geist der geltenden Bestimmungen. Es wäre mit anderen Worten übertrieben zu fordern, daß die Kommission vor Zahlung des Restes des für ein fertiggestelltes Vorhaben vorgesehenen Zuschusses auf der Grundlage der ihr von den nationalen Behörden übermittelten Angaben und Beurteilungen technischer Art das Verfahren nach den Artikeln 44 und 47 der Verordnung Nr. 4026/86 und nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 1116/88 einhält. Das würde übrigens in keiner Weise dem Zweck dienen, für den diese wesentliche Verfahrensform geschaffen wurde, die im Rahmen der von der Kommission finanzierten Vorhaben einzuhalten ist, um die größtmögliche Transparenz der Verfahren in diesem wichtigen Sektor des Gemeinschaftswirkens sicherzustellen.
85 Das Gericht hat damit zu Recht entschieden, daß die bei ihm angefochtene Entscheidung keine Kürzungsentscheidung bezüglich des der Klägerin ursprünglich gewährten Zuschusses im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86 sei, sondern sich in Wirklichkeit auf die Feststellung beschränke, daß ein Teil der Ausgaben, deren Bezahlung die Klägerin fordere, nicht zu dem Vorhaben gehöre, wie es zunächst genehmigt worden sei.
86 Der dritte Rechtsmittelgrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
C — Verletzung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens
87 Der von der Rechtsmittelführerin geltend gemachte zweite Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen. Sie trägt zum einen vor, das Gericht habe zu Unrecht (in den Randnrn. 49 bis 51) entschieden, daß sie aufgrund ihrer schriftlichen Erklärungen an das Ministerium vom 28. Juli und an die Kommission vom 3. August 1995, d. h. vor dem endgültigen Erlaß der Entscheidung vom 27. Oktober 1995 durch die Kommission, in die Lage versetzt worden sei, die Gründe für die Nichteinhaltung der in der Entscheidung über die Zuschußbewilligung vorgesehenen Bedingungen zu erläutern. Sie beruft sich anders gesagt auf eine Verletzung der Pflicht zur Anhörung vor Erlaß einer beschwerenden Entscheidung, wie sie der allgemeine Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens vorschreibt.
88 Zum anderen beanstandet die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe zu Unrecht entschieden (Randnr. 51), daß die Kommission die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 7 der Verordnung Nr. 1116/88 im wesentlichen eingehalten habe. Entgegen der Feststellung des Gerichts habe die Kommission ihren Antrag auf Durchführung des Verfahrens nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 1116/88 ausdrücklich abgelehnt.
89 Ich bin vorstehend zu dem Ergebnis gekommen, daß es einer Einhaltung des besonderen Verfahrens nach Artikel 44 in Verbindung mit Artikel 47 der Verordnung Nr. 4028/86 und Artikel 7 der Verordnung Nr. 1116/88, das die Kommission im übrigen auch nicht befolgt hat, nicht bedurfte. Abgesehen davon, daß ein besonderes Verfahren, das eine wesentliche Form darstellt, meines Erachtens seinem Wesen nach nicht eingehalten werden kann, wenn es nicht auch formell beachtet wird, d. h., wenn nicht alle vom Gesetzgeber selbst festgelegten Stufen beachtet werden, hat das Gericht zu Unrecht entschieden, daß die Kommission mit der Aufforderung an den Betroffenen, vor Erlaß der streitigen Entscheidung die Gründe für die Nichteinhaltung der vorgesehenen Bedingungen zu erläutern, dieses Verfahren im wesentlichen eingehalten habe.
90 Was die Verletzung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens anbelangt, möchte ich zunächst darauf hinweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes die Beachtung der Rechte der Verteidigung in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, ein elementarer Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist, der auch dann sicherzustellen ist, wenn es an einer Regelung für das betreffende Verfahren fehlt. Dieser Grundsatz gebietet es, daß die Adressaten von Entscheidungen, die ihre Interessen spürbar beeinträchtigen, rechtzeitig Stellung nehmen können.
91 Da die am 27. Oktober 1995 ausgesprochene Weigerung, den Restbetrag zu zahlen, eine die Klägerin benachteiligende Entscheidung darstellte, waren die ihr nach Gemeinschaftsrecht zustehenden Verteidigungsrechte sicherzustellen.
92 Folglich hat das Gericht zu Recht entschieden, daß den Erfordernissen der Beachtung der Verteidigungsrechte und des allgemeinen Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens, auch wenn das besondere Verfahren nach den Artikeln 44 und 47 der Verordnung Nr. 4028/86 und Artikel 7 der Verordnung Nr. Nr. 1116/88 nicht eingehalten wurde, Genüge getan war, da die Klägerin die Richtigkeit der Schlußbescheinigung des zuständigen Ministeriums vom 24. Mai 1995 für die Arbeiten angezweifelt und deren erneute Überprüfung verlangt hatte, bevor die Kommission mit Telex Nr. 12497 vom 27. Oktober 1995 ihre Entscheidung getroffen hatte.
93 Das Gericht hat daher mit seiner Feststellung, daß die Entscheidung der Kommission keine Kürzung des der Klägerin ursprünglich bewilligten Zuschusses im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 sei, diese Vorschriften unabhängig von der in dem angefochtenen Urteil gegebenen Begründung richtig angewandt (Randnr. 56). Mithin sind die Beanstandungen dieses Urteils unbegründet und mit dem gesamten entsprechenden Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.
D — Fehlende Begründung der Entscheidung der Kommission und fehlerhafte Auslegung des Artikels 190 des Vertrages
94 Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe zu Unrecht diesen Grund für die Nichtigkeit der Entscheidung der Kommission mit der Erwägung zurückgewiesen, daß eine fehlende Begründung im Sinne des Artikels 190 des Vertrages nicht gegeben sei. Sie beanstandet insbesondere Randnummer 70 des angefochtenen Urteils, der zufolge die Begründung der Entscheidung der Kommission, die auf die Erläuterungen in der Bescheinigung des zuständigen Ministeriums über den Abschluß der Arbeiten verwies, die Klägerin ausreichend [unterrichtet], so daß sie von den wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten Kenntnis nehmen konnte, auf denen die dargestellte Argumentation beruht. In den schriftlichen Erklärungen an die nationalen und die Gemeinschaftsbehörden (vom 28. Juli und 3. August 1995) seien im wesentlichen die Feststellungen der Bescheinigung der nationalen Behörden zurückgewiesen und deren Überprüfung durch den Ausschuß nach Artikel 47 der Verordnung Nr. 4028/86 gemäß dem Verfahren des Artikels 7 der Verordnung Nr. 1116/88 verlangt worden. Die Kommission habe sich nicht darauf beschränken dürfen, ihre Entscheidung durch einen Hinweis auf die Bescheinigung der nationalen Behörden zu begründen, sondern hätte die technischen Einzelheiten überprüfen müssen. Hierbei hätte sie unbedingt das Verfahren des Artikels 7 einhalten müssen, um aufgrund einer vergleichenden und kontradiktorischen Bewertung des ursprünglichen und des endgültigen Vorhabens (d. h. des Standes bei Beendigung der Arbeiten) zu ermitteln, weshalb das Vorhaben nicht wie vorgesehen durchgeführt worden sei, und der Klägerin die Möglichkeit geben müssen, sich insoweit zu rechtfertigen.
95 Vorbehaltlich der vorstehenden Prüfung der Frage, inwieweit das Verfahren nach den Artikeln 44 und 47 der Verordnung Nr. 4028/86 und Artikel 7 der Verordnung Nr. 1116/88 einzuhalten war, genügt meines Erachtens bei der Frage von Fehlern der Begründung der Hinweis, daß sich das Gericht bei seiner Entscheidung (Randnr. 70), daß die Begründung vollständig und ausreichend war, nicht geirrt hat.
96 Nach ständiger Rechtsprechung muß die in Artikel 190 EG-Vertrag vorgeschriebene Begründung der Rechtsnatur der betreffenden Handlung angepaßt sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, daß die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle ausüben kann. In der Begründung einer Handlung brauchen jedoch nicht die einzelnen tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte aufgeführt zu werden, da die Frage, ob die Begründung hinreichend ist, nicht nur im Hinblick auf den Wortlaut der Begründung zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet.
97 Der Gerichtshof stellt besonders hohe Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen, mit denen eine vorher bewilligte Gemeinschaftsbeihilfe gekürzt wird. Im Urteil Cipeke/Kommission hat der Gerichtshof zunächst ausgeführt, daß, wenn der erste Antrag genehmigt worden ist, die Entscheidung über die Kürzung des Betrags des zunächst bewilligten Zuschusses für den Antragsteller gewichtigere Folgen [hat] , und dann festgestellt, daß eine Entscheidung über die Kürzung eines Zuschusses die Gründe klar wiedergeben [muß], die diese Kürzung gegenüber dem ursprünglich bewilligten Betrag rechtfertigen. Aufgrund dieser Erwägungen hat er dann entschieden, daß den Anforderungen des Artikels 190 des Vertrages eine Entscheidung nicht gerecht wird, die darauf beruht, daß bestimmte Ausgaben bei der Bewilligung des Zuschusses nicht genehmigt worden waren, wenn keine detaillierte und genaue Genehmigungsentscheidung mitgeteilt wurde und die streitige Entscheidung keine Angaben über die Kriterien für die Berechnung des dem Begünstigten mitgeteilten Kürzungsbetrags enthält.
98 Das Gericht hat in dem angefochtenen Urteil (Randnr. 60) festgestellt, aus der Vorgeschichte des Rechtsstreits, dem Briefwechsel der Klägerin mit der nationalen Verwaltung und der Kommission sowie der angefochtenen Entscheidung ergebe sich, daß die von der Kommission für diese Entscheidung angeführten Gründe hinreichend klar zum Ausdruck kämen, so daß die Klägerin ihre Rechte vor dem Gemeinschaftsrichter geltend machen und dieser seine Kontrolle über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung ausüben könne.
99 Für das Gericht wies die Entscheidung aus drei besonderen Gründen eine ausreichende Begründung auf.
100 Erstens (Randnr. 67) habe Le Canne in dem Schreiben, das sie am 12. Dezember 1994 an das Ministerium und an die Kommission gerichtet habe, eingeräumt, daß sich nach Einreichung des Vorhabens wesentliche Umstände verändert hätten, so daß Anpassungen erforderlich gewesen seien, und erklärt, daß ihr bewußt sei, daß sie das Formerfordernis der vorherigen Mitteilung der Änderungen nicht beachtet habe, was, wie sie selbst anerkannt habe, ein wesentliches Hindernis für den Abschluß des Verfahrens gewesen sei (vgl. auch Randnr. 13).
101 Zweitens ergaben sich für das Gericht (Randnr. 68) die Gründe, die die angefochtene Entscheidung rechtfertigten, wie es die einschlägige Rechtsprechung verlangt, mit hinreichender Deutlichkeit aus den ausführlichen Erläuterungen, die in der Bescheinigung für die fehlende Zuschußfähigkeit der Ausgaben gegeben wurden, die unter die betreffenden Posten fielen.
102 Drittens (Randnr. 69) gab die angefochtene Entscheidung nach Auffassung des Gerichts zwar knapp, aber klar die Gründe der Kommission wieder, da sie auf einige der Argumente, die die Klägerin in ihren am 3. August 1995 bei der Kommission eingegangenen Erklärungen angeführt hatte, einging und auf die vom Ministerium in der Bescheinigung gegebenen Erläuterungen Bezug nahm.
103 Folglich hat das Gericht mit seiner Entscheidung, daß angesichts des Systems enger Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten, auf dem die Gewährung der Zuschüsse beruhe, in der angefochtenen Entscheidung zu Recht auch auf diese Erläuterungen Bezug genommen worden sei, keinen Rechtsfehler begangen.
104 Ich bin bereits zu dem Ergebnis gekommen, daß die Entscheidung der Kommission keine Kürzungsentscheidung im Sinne des Artikels 44 der Verordnung Nr. 4028/86 war. Das Gericht hat daher meiner Meinung nach auch zu Recht entschieden (Randnr. 70), daß die Entscheidung der Kommission auf eine ausreichende Begründung im Sinne des Artikels 190 des Vertrages gestützt war, da der Betroffene von den wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten Kenntnis nehmen konnte, auf denen die Argumentation der Kommission beruhte.
105 Damit ist auch der vierte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.
VI — Zum Antrag auf Schadensersatz
106 Da ich die Zurückweisung sämtlicher Rechtsmittelgründe vorschlage, bedarf es keiner Prüfung des Schadensersatzantrags. Wäre hingegen den Anträgen der Rechtsmittelführerin stattzugeben und das angefochtene Urteil deshalb aufzuheben, müßte die Sache an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen werden, da der Rechtsstreit gemäß Artikel 54 der Satzung des Gerichtshofes wegen der Notwendigkeit einer vertieften Prüfung des Sachverhalts noch nicht zur Entscheidung reif wäre.
VII — Ergebnis
107 Aufgrund der vorstehenden Untersuchung schlage ich dem Gerichtshof vor,
a) das Rechtsmittel zurückzuweisen,
b) der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.