Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.03.1999 – C-60/98
Generalanwalt Georges Cosmas · ECLI:EU:C:1999:166
Schlußanträge des Generalanwalts
Georges Cosmas
vom 23. März 1999
I — Einleitung
1 In der vorliegenden Rechtssache hat der Gerichtshof über eine Vorabentscheidungsfrage des Tribunale civile e penale Mailand bezüglich der Auslegung von Artikel 10 der Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zu entscheiden. Das Problem betrifft den Schutz der erworbenen Rechte Dritter, wenn aufgrund der Umsetzung der streitigen Richtlinie in die verschiedenen nationalen Rechtsordnungen ein mit dem Urheberrecht verwandtes Schutzrecht für ein musikalisches Werk wiederauflebt, das vorher gemeinfrei geworden war.
II — Sachverhalt
2 Das durch die Vorlagefrage aufgeworfene Rechtsproblem ergibt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Butterfly Sri (im folgenden: Butterfly) und der Carosèllo Sri (im folgenden: Carosello) über die Verwertung der Aufnahme bestimmter Werke der italienischen Sängerin Mina. Butterfly vertrieb 1992 eine Compact Disc (CD) mit dem Titel Briciole di baci mit sechzehn Liedern von Mina, die erstmals in den Jahren 1958 bis 1962 aufgenommen worden waren, nachdem Butterfly von Carosello, der damaligen Inhaberin der mit dem Urheberrecht verwandten Schutzrechte an den streitigen Werken, die Genehmigung zur Verwertung dieser Aufnahmen erhalten hatte. Nach den zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden italienischen Rechtsvorschriften betrug die Schutzdauer der Rechte der Hersteller und der ausübenden Künstler eines musikalischen Werkes dreißig Jahre. Der Gemeinschaftsgesetzgeber verlängerte sodann durch die Richtlinie 93/98 die Schutzdauer der betreffenden Rechte auf fünfzig Jahre. Nach Ablauf der für die Umsetzung der Richtlinie festgesetzten Frist am 30. Juni 1995 erließen die zuständigen italienischen Behörden mehrere Rechtsvorschriften, nach denen die Rechte der Hersteller von Schallplatten fünfzig Jahre nach deren öffentlicher Wiedergabe und die Rechte der ausübenden Künstler fünfzig Jahre nach der Darbietung erlöschen.
3 Aufgrund dieser gesetzlichen Änderung forderte Carosello Butterfly auf, die unter die Zustimmung von 1992 fallenden Aufnahmen nicht mehr zu verwerten; hierbei berief sich Carosello darauf, daß ihre Schutzrechte an den genannten Aufnahmen dank der geänderten nationalen Rechts-Vorschriften und der Umsetzung der Richtlinie 93/98 wiederaufgelebt seien.
4 Butterfly erhob Klage beim Tribunale civile e penale Mailand auf Feststellung, daß die Aufforderung von Carosello rechtswidrig ist und die Klägerin weiter zur Verwertung der streitigen Aufnahmen und Vervielfältigung der Aufnahmen auf der CD Briciole di baci berechtigt ist. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen, und im Wege der Widerklage, Butterfly die künftige Verwertung dieser musikalischen Werke zu untersagen, bei denen davon auszugehen sei, daß der Schutz nach der vorgenannten Änderung der rechtlichen Regelung der Urheberrechte und verwandten Rechte wiederaufgelebt sei. Die Auffassung von Carosello wird auch von der Streithelferin, der Federazione Industria Musicale Italiana (im folgenden: FIMI), vertreten.
5 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ergibt sich klar aus den Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 3 der Richtlinie 93/98, daß die Rechte, die nach Ablauf des ursprünglich im italienischen Recht vorgesehenen dreißigjährigen Zeitraums erloschen waren, aufgrund der Verlängerung der Schutzdauer durch die Richtlinie wiederaufgelebt sind. Das Gericht äußert jedoch Zweifel an der Vereinbarkeit der geltenden nationalen Rechtsvorschriften mit den Bestimmungen der Richtlinie für den erforderlichen Schutz der erworbenen Rechte Dritter nach der Verlängerung der Schutzdauer von dreißig auf fünfzig Jahre.
III — Die Vorlagefrage
6 Das nationale Gericht hat daher dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Läßt sich Artikel 10 der Richtlinie 93/98/EWG vom 29. Oktober 1993, namentlich soweit dieser den Erlaß der notwendigen Bestimmungen, um insbesondere die erworbenen Rechte Dritter zu schützen, vorsieht, so auslegen, daß Artikel 17 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 52 vom 6. Februar 1996 in der durch das Gesetz Nr. 650 vom 23. Dezember 1996 geänderten Fassung damit vereinbar ist?
IV — Die Gemeinschaftsbestimmungen
7 Die Richtlinie 93/98 bezweckt die Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften über die Dauer des Schutzes des Urheberrechts und bestimmter verwandter Rechte.
Artikel 3 der Richtlinie bestimmt:
(1)Die Rechte der ausübenden Künstler erlöschen fünfzig Jahre nach der Darbietung. Wird jedoch eine Aufzeichnung der Darbietung innerhalb dieser Frist erlaubterweise veröffentlicht oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Rechte fünfzig Jahre nach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat.
(2)Die Rechte der Hersteller von Tonträgern erlöschen fünfzig Jahre nach der Aufzeichnung. Wird jedoch der Tonträger innerhalb dieser Frist erlaubterweise veröffentlicht oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Rechte fünfzig Jahre nach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat....
8 Die Richtlinie befaßt sich ferner mit dem Schutz der erworbenen Rechte Dritter.
Nach der 26. Begründungserwägung der Richtlinie
[sollte es] den Mitgliedstaaten freistehen, Bestimmungen zu erlassen, die die Auslegung, Anpassung und weitere Erfüllung von Verträgen über die Nutzung geschützter Werke oder sonstiger Gegenstände betreffen, die vor der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verlängerung der Schutzdauer geschlossen wurden.
In der 27. Begründungserwägung heißt es:
Die Wahrung erworbener Rechte und die Berücksichtigung berechtigter Erwartungen sind Bestandteil der gemeinschaftlichen Rechtsordnung. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere vorsehen können, daß das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, die in Anwendung dieser Richtlinie Wiederaufleben, unter bestimmten Umständen diejenigen Personen nicht zu Zahlungen verpflichten, die die Werke zu einer Zeit gutgläubig verwertet haben, als diese gemeinfrei waren.
Demgemäß sieht Artikel 10 der Richtlinie, der die Bestimmungen über die zeitliche Geltung der streitigen Rechte enthält, folgendes vor:
(1)Wenn eine Schutzfrist, die länger als die entsprechende Schutzfrist nach dieser Richtlinie ist, zu dem in Artikel 13 Absatz 1 genannten Zeitpunkt in einem Mitgliedstaat bereits läuft, so wird sie durch diese Richtlinie in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht verkürzt.
(2)Die in dieser Richtlinie vorgesehene Schutzfrist findet auf alle Werke oder Gegenstände Anwendung, die zu dem in Artikel 13 Absatz 1 genannten Zeitpunkt zumindest in einem der Mitgliedstaaten aufgrund der Anwendung nationaler Bestimmungen im Bereich des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte geschützt werden, oder die zu diesem Zeitpunkt die Schutzkriterien der Richtlinie 92/100/EWG erfüllen.
(3)Nutzungshandlungen, die vor dem in Artikel 13 Absatz 1 genannten Zeitpunkt erfolgt sind, bleiben von dieser Richtlinie unberührt. Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Bestimmungen, um insbesondere die erworbenen Rechte Dritter zu schützen....
9 Ferner müssen die Mitgliedstaaten nach Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um den Artikeln 1 bis 11 der Richtlinie bis zum 1. Juli 1995 nachzukommen.
V — Die nationalen Bestimmungen
10 Das italienische Gesetz Nr. 633 vom 22. April 1941, das ursprünglich das Urheberrecht regelte, wurde kürzlich, vor allem durch das Gemeinschaftsgesetz Nr. 52 vom 6. Februar 1996, geändert. Das Gesetz Nr. 52/96 wurde seinerseits durch das Gesetz Nr. 650 vom 23. Dezember 1996 geändert.
11 Nach Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 52/96 wurde die Schutzdauer der Rechte der Hersteller von Tonträgern und der ausübenden Künstler von dreißig auf fünfzig Jahre verlängert.
12 Absatz 2 dieses Artikels in der geänderten Fassung des Gesetzes Nr. 650/96 sieht ausdrücklich vor, daß die Schutzdauer von fünfzig Jahren auch für Werke und Rechte gilt, die zwar nicht mehr nach der früheren Regelung, aber ab 29. Juni 1995 durch die neue Regelung geschützt sind.
13 Nach Absatz 4 dieses Artikels berühren die vorgenannten Bestimmungen über das Wiederaufleben der betreffenden Rechte nicht die vor dem 29. Juni 1995 vorgenommenen Handlungen und Verträge und die dadurch rechtmäßig erworbenen und ausgeübten Rechte Dritter. Insbesondere macht der italienische Gesetzgeber beim Schutz der erworbenen Rechte einen Unterschied je nach der Art des Werkes, bei dem sich die Frage des Wiederauflebens des betreffenden Rechts ergibt. Der streitige Absatz 4 lautet:
In vollem Umfang unberührt und unverändert bleiben vor dem 29. Juni 1995 vorgenommene Handlungen und Verträge und abweichend von Artikel 119 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 633 vom 22. April 1941 nach dem 30. Juni 1990 geschlossene Verträge sowie die sich daraus ergebenden rechtmäßig erworbenen und ausgeübten Rechte Dritter.
Insbesondere bleiben unberührt:
a) die Verbreitung und Vervielfältigung der Ausgabe eines nach der früheren Regelung gemeinfreien Werkes in der graphischen Gestaltung und Verlagsaufmachung, in der sie veröffentlicht worden ist, durch die Personen, die das Werk vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verbreitet und vervielfältigt haben. Künftige Nachträge, die aufgrund der Art des Werkes erforderlich sind, können ebenfalls unentgeltlich verbreitet und vervielfältigt werden;
b) die Verbreitung von Schallplatten und anderen Tonträgern, für die die Nutzungsrechte nach der früheren Regelung erloschen waren, für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch die Personen, die diese Tonträger vor diesem Zeitpunkt vervielfältigt und in den Verkehr gebracht haben.
VI — Zur Formulierung der Vorlagefrage
14 Zunächst ist zu bemerken, daß die Vorlagefrage, wie die Kommission in ihren Erklärungen zu Recht ausgeführt hat, neu formuliert werden muß. Die Zuständigkeiten, die dem Gerichtshof durch Artikel 177 EG-Vertrag verliehen werden, erlauben es ihm nicht, die Frage des vorlegenden Gerichts in dem von diesem gewünschten Umfang zu beantworten. Die Frage wirft nämlich unmittelbar das Problem der Vereinbarkeit einer Bestimmung des nationalen Rechts mit dem entsprechenden Gemeinschaftsrecht auf, das nicht Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens sein kann. Es ist daher angebracht, die Vorlagefrage neu zu formulieren und somit zu prüfen, ob die Bestimmungen der Richtlinie 93/98 und allgemein das Gemeinschaftsrecht über den Schutz der erworbenen Rechte Dritter und den Vertrauensschutz einer nationalen Regelung entgegenstehen, die sich beim Schutz der erworbenen Rechte Dritter gegenüber dem Wiederaufleben mit dem Urheberrecht verwandter Rechte an musikalischen Werken darauf beschränkt, den betroffenen Dritten den Verkauf ihrer Lagerbestände innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Monaten nach Inkrafttreten der betreffenden nationalen Vorschrift zu ermöglichen.
VII — Zur Zulässigkeit der Vorlagefrage
15 Carosello erhebt die Einrede der Unzulässigkeit und erklärt, die Antwort auf die Vorlagefrage sei für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich. Diese Auffassung stützt sich auf folgende Argumente: Erstens bemerkt Carosello, das Ausgangsverfahren betreffe die Auslegung eines Vertrages, den sie mit Butterfly am 16. Juli 1990 geschlossen habe, so daß es nicht erforderlich sei, die Bestimmungen der Richtlinie 93/98 auszulegen. Zweitens habe Butterfly, wie aus dem Vorlagebeschluß hervorgehe, bereits vor Ende 1995 ihre gesamten Lagerbestände an CDs Briciole di baci abgesetzt, so daß die Vorabentscheidungsfrage, die sich auf die italienischen Rechtsvorschriften beziehe, die Dritten den Absatz ihrer Lagerbestände innerhalb eines bestimmten Zeitraums ermöglichten, rein hypothetischer Natur sei. Drittens sei der Antrag von Butterfly im Ausgangsverfahren auf Anerkennung ihres Rechts auf Neuherausgabe der streitigen CD trotz der Weigerung von Carosello unerheblich, da Butterfly nicht die für die Herausgabe unerläßliche Lizenz der Società Italiana Autori Editori (im folgenden: SIAE) beantragt habe und auch eine solche Lizenz nicht habe erhalten können, so daß der Gegenstand des Ausgangsverfahrens keine praktische Bedeutung habe.
16 Die Einrede der Unzulässigkeit kann nicht durchgreifen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der Ermessensspielraum sehr eng ist, wenn es darum geht, die Prüfung einer Vorabentscheidungsfrage wegen Unzulässigkeit zu verweigern. Der Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß allein die mit dem Rechtsstreit befaßten nationalen Gerichte, die die Verantwortung für die zu erlassende richterliche Entscheidung übernehmen müssen, im Hinblick auf die Besonderheiten jeder Rechtssache zu beurteilen haben, ob eine Vorabentscheidung zum Erlaß ihres Urteils erforderlich ist und ob die von ihnen dem Gerichtshof vorgelegten Fragen erheblich sind. Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden. Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, daß es ihm in Ausnahmefällen obliegt, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er von dem nationalen Gericht angerufen wird. Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist nur möglich, wenn offensichtlich ist, daß die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist und der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind.
17 Eine Offensichtlichkeit der Gründe, aus denen der Gemeinschaftsrichter die Beantwortung einer Vorlagefrage verweigern kann, ist hier nicht gegeben. Zudem ist der Gerichtshof nicht befugt, den Ausgangsrechtsstreit in der Sache zu prüfen, um erstens darüber zu befinden, ob der Rechtsstreit allein dadurch gegenstandslos wird, daß Butterfly nicht die Genehmigung der SIAE für die betreffenden musikalischen Werke besitzt, und zweitens die Frage zu entscheiden, ob das Gemeinschaftsrecht für die Auslegung des Vertrages zwischen Carosello und Butterfly unerheblich ist. Andernfalls würde sich — wenn man letztlich einen nur in der Möglichkeit des Verkaufs der Bestände liegenden Schutz der Rechte Dritter unter dem Gesichtspunkt des Gemeinschaftsrechts nicht für ausreichend hält — hierbei die Frage stellen, ob der von Butterfly im Ausgangsverfahren gestellte Antrag auf weitere Verwertung der Tonträger, anhand deren die CD Briciole di baci aufgenommen wurde, ohne daß Carosello hierfür mit dem Urheberrecht verwandte Rechte geltend machen konnte, vom Gemeinschaftsrecht gestützt wird, wie die Klägerin im Ausgangsverfahren behauptet hat. Somit ist der Gerichtshof gehalten, die Vorlagefrage zu beantworten.
VIII — Die Beantwortung der Vorlagefrage
18 In ihren Erklärungen geht Butterfly bei der Auslegung der Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 3 der Richtlinie 93/98 davon aus, daß erstens diese Bestimmungen einen weitgehenden und unbegrenzten Schutz für den Inhaber erworbener Rechte bezüglich der Werke enthalten, bei denen das Urheberrecht oder verwandte Rechte wiederaufgelebt sind, daß zweitens diese Bestimmungen genügend klar und unbedingt sind, um eine unmittelbare Wirkung in der innerstaatlichen Rechtsordnung zu entfalten, und daß drittens die nationalen Beschränkungen der erworbenen Rechte wie diejenigen der streitigen italienischen Rechtsvorschriften gegen diese Bestimmungen der Richtlinie verstoßen und somit vom nationalen Gericht nicht anzuwenden sind. Butterfly erklärt, dies sei die einzige Lösung, die den grundlegenden Prinzipien des Gemeinschaftsrechts für den Schutz der erworbenen Rechte und den Vertrauensschutz entspreche.
19 Bestimmte Punkte des Vorbringens von Butterfly und ihrer Schlußfolgerungen werden von Carosello, FIMI, der italienisehen Regierung und der Kommission bestritten.
20 Ich werde nachstehend die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 93/98 prüfen, um zum einen den Umfang des darin vorgesehenen Schutzes der erworbenen Rechte und zum anderen das Ermessen zu ermitteln, das diese Bestimmungen den Mitgliedstaaten für die Verwirklichung des genannten Schutzes einräumen. Sodann werde ich prüfen, ob die durch die Richtlinie 93/98 gegebene Garantie für die Sicherstellung der erworbenen Rechte unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Prinzipien des Gemeinschaftsrechts und insbesondere der Grundsätze für den Schutz der erworbenen Rechte und den Vertrauensschutz als ausreichend anzusehen ist. Schließlich werde ich mich — allerdings nur, wenn dies nach den vorausgegangenen Untersuchungsstadien unerläßlich ist — mit der Frage der unmittelbaren Wirkung von Artikel 10 Absatz 3 Satz 2 der Richtlinie befassen.
21 Die Richtlinie 93/98 gehört zu den Bestrebungen des Gemeinschaftsgesetzgebers, die Regelungen auf dem Gebiet des Schutzes des Urheberrechts und verwandter Rechte zu harmonisieren. Diese Bestrebungen äußerten sich bereits zu Beginn der neunziger Jahre und dauern fort. Grundgedanke dieser Versuche ist ein verstärkter Schutz der betreffenden Rechte, was im übrigen auch das TRIPS-Abkommen fordert, das im Rahmen der Uruguay-Verhandlungen des GATT unterzeichnet wurde. Das Erfordernis eines verstärkten Schutzes wird in der Richtlinie 93/98 ausdrücklich anerkannt; in ihrer zehnten Begründungserwägung wird betont, daß die Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte auf einem hohen Schutzniveau erfolgen müsse, da diese Rechte die Grundlage für das geistige Schaffen bilden.
22 Der Platz und die Bedeutung, die den betreffenden Rechten eingeräumt werden, sind besonders wichtig für die Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 93/98; es ist darin der Wille des Gemeinschaftsgesetzgebers zu erkennen, einen möglichst weitgehenden Schutz des Urheberrechts und verwandter Rechte zu gewährleisten. Demgemäß sind die Bestimmungen zur Sicherstellung dieser Rechte weit auszulegen, während Bestimmungen, die Ausnahmen bei der Schutzregelung vorsehen, eng ausgelegt werden müssen.
23 Dies wird im übrigen durch den Verlauf des Verfahrens zum Erlaß der streitigen Richtlinie bestätigt. Im ursprünglichen Entwurf war nur eine Vorschrift vorgesehen, nach der die Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie 93/98 nicht zu einer Verkürzung der längsten Schutzdauer führen darf, die gegebenenfalls durch nationale Rechtsvorschriften vorgesehen ist; es sollte also keine Beschränkung des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte eintreten, die bereits durch geltende nationale Bestimmungen erworben waren. Der ursprüngliche Entwurf enthielt jedoch nicht ausdrücklich die Möglichkeit eines Wiederauflebens von Rechten, die vor Inkrafttreten der Richtlinie 93/98 aufgrund des nationalen Rechts bereits erloschen waren. Das Europäische Parlament verlangte eine Änderung dieses Entwurfs und erhob dabei zum einen die Frage wiederaufgelebter Rechte, deren Schutzdauer aufgrund des nationalen Rechts bereits abgelaufen war, und zum anderen die Frage der Gewährleistung der erworbenen Rechte Dritter.
24 Bezüglich des Schutzes erworbener Rechte Dritter forderte das Parlament die Kommission auf, den Text der Richtlinie 93/98 durch Bestimmungen zu ergänzen, nach denen erstens die neue Gemeinschaftsregelung für den Schutz des Urheberrechts und verwandter Rechte Anwendung findet, ohne vor einem bestimmten Zeitpunkt vorgenommene rechtmäßige Handlungen zur Nutzung betreffender Werke zu berühren, zweitens Inhaber von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten nicht der weiteren Nutzung von Werken widersprechen können, die unmittelbar mit gutgläubig vor Inkrafttreten der Gemeinschaftsbestimmungen vorgenommenen Investitionen verbunden ist, und drittens die Mitgliedstaaten gehalten sind, eine angemessene Entschädigung der Inhaber von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten für vorgenannte Nutzungshandlungen vorzusehen, die nach Inkrafttreten der Gemeinschaftsbestimmungen fortgeführt werden.
25 Ein Vergleich der Vorschläge des Parlaments mit der endgültigen Form der Richtlinie 93/98 führt zu folgenden Schlußfolgerungen :
Erstens hielt die Richtlinie 93/98 an dem Grundsatz wiederaufgelebter Urheberrechte und verwandter Schutzrechte fest, die nach den vor Inkrafttreten der Gemeinschaftsrichtlinie geltenden nationalen Vorschriften erloschen waren. Es ist festzustellen, daß die Lösung des Wiederauflebens der Rechte dem allgemeinen Grundsatz entspricht, daß Rechtsvorschriften ex nunc gelten. Wenn eine Vorschrift vorsieht, daß ein Recht nach fünfzig oder siebzig Jahren nach dem Vorgang erlischt, der den Schutz dieses Rechts durch die Rechtsvorschriften auslöst, und diese Frist bei Inkrafttreten der betreffenden Bestimmung noch nicht abgelaufen ist, muß grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß das in Rede stehende Recht besteht. Das Wiederaufleben des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte aufgrund der Richtlinie 93/98 bedeutet nicht, daß diese rückwirkend gilt, was unter dem Gesichtspunkt der zeitlichen Anwendung der genannten Richtlinie zu Zweifeln bezüglich der Vereinbarkeit einer solchen Rückwirkung mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen führen würde.
Zweitens sieht die Richtlinie 93/98 zwar auch nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts eine Gewähr für die erworbenen Rechte Dritter vor, jedoch nicht genau in der vom Parlament vorgeschlagenen Weise. Bezüglich des Anwendungsbereichs der Richtlinie 93/98 wurde ein ausdrücklicher Vorbehalt für die Verwertungshandlungen eingefügt, die vor dem 1. Juli 1995, also dem Zeitpunkt liegen, bis zu dem, wie bereits dargelegt, die erforderlichen nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie zu treffen waren; die Richtlinie 93/98 nennt (oder erzwingt) jedoch keine bestimmten Mittel für den Schutz der Rechte Dritter, wenn die Verwertung nach dem vorgenannten Zeitpunkt stattgefunden hat. Sie verlangt von den Mitgliedstaaten nur in allgemeiner und unbestimmter Weise, daß sie die notwendigen Bestimmungen [treffen], um insbesondere die erworbenen Rechte Dritter zu schützen, woraus im Wege der Auslegung geschlossen werden kann, daß diese Personengruppe nicht ohne jeden Schutz nach der Umsetzung der Richtlinie in die verschiedenen nationalen Rechtsordnungen bleiben soll. Ferner erwähnt die 27. Begründungserwägung der Richtlinie bei der erforderlichen Berücksichtigung der erworbenen Rechte und der berechtigten Erwartungen Dritter nur die Möglichkeit und nicht die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorzusehen, daß das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, die in Anwendung dieser Richtlinie Wiederaufleben, unter bestimmten Umständen diejenigen Personen nicht zu Zahlungen verpflichten, die die Werke zu einer Zeit gutgläubig verwertet haben, als diese gemeinfrei waren. Es zeigt sich also, daß es keinerlei besonderes Recht zugunsten gutgläubiger Dritter gibt, das diesen, wenn auch nur unter Zahlung einer angemessenen Entschädigung (und noch weniger in Ermangelung einer solchen), die weitere Verwertung eines Werkes ermöglichen würde, die vor dem 1. Juli 1995 oder auch danach unternommen wurde.
26 All dies zeigt deutlich den Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers, die erworbenen Rechte zu schützen, dabei jedoch den zuständigen nationalen Stellen einen weiten Ermessensspielraum einzuräumen; diese Stellen sind im übrigen ihrer Natur und Position nach am besten geeignet, die gegensätzlichen Interessen der Urheber, Hersteller und Darbieter auf der einen und der gutgläubigen Dritten auf der anderen Seite in gerechter Weise miteinander in Einklang zu bringen. Darüber hinaus dürfte es keine Grundlage für die Behauptung von Butterfly geben, wonach ihr Recht als gutgläubige Dritte auf weitere Verwertung der Lieder von Mina auch nach dem 1. Juli 1995 unmittelbar aus den Bestimmungen des Artikels 10 der Richtlinie 93/98 abzuleiten wäre. Die normative Regelung der Umstände, die sich aufgrund der Richtlinie nach dem 1. Juli 1995 aus den wiederaufgelebten, mit dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten ergeben, und der Schutz, der dem betroffenen Dritten zukommt, fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Nur wenn davon auszugehen ist, daß die nationalen Maßnahmen die Dritten so wenig schützen, daß diese Maßnahmen außerhalb des Spielraums liegen, über den die Mitgliedstaaten verfügen, kann eine Prüfung der Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 3 der Richtlinie ins Auge gefaßt werden, um festzustellen, ob sie unmittelbare Wirkung haben und von einzelnen herangezogen werden können, die wie Butterfly Werke weiterhin verwerten wollen, die vor dem 1. Juli 1995 gemeinfrei geworden sind.
27 Bezüglich der Kontrolle des Ermessens der Mitgliedstaaten bei der Gestaltung des Schutzes der erworbenen Rechte Dritter ist zu betonen, daß dieses Ermessen besonders weitreichend ist, was die nachstehenden Erwägungen verdeutlichen. Erstens sind die Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 2 der Richtlinie 93/98 so allgemein wie möglich gefaßt. Zweitens wurde diese allgemeine Formulierung gewählt und nicht der Vorschlag des Parlaments berücksichtigt, das, wenn auch nur teilweise, konkrete Formen für den Schutz Dritter definiert hatte. Drittens genügt allein der Umstand, daß die betreffenden nationalen Vorschriften erlassen wurden, um eine Gemeinschaftsregelung umzusetzen, die in Form einer Richtlinie erging, um den umfangreichen Spielraum erkennbar zu machen, über den die zuständigen nationalen Stellen verfügen. Diese sind hinsichtlich der zu erreichenden Ziele der Richtlinie durch Artikel 189 EG-Vertrag gebunden; sie können jedoch die geeigneten Mittel wählen, um diese Ziele zu erreichen.
28 Dies bedeutet natürlich nicht, daß die Mitgliedstaaten im Rahmen des Artikels 10 Absatz 3 der Richtlinie 93/98 Rechtsvorschriften ohne jede Kontrolle erlassen können. Im übrigen können, wie der Gerichtshof bereits vor Erlaß der streitigen Gemeinschaftsbestimmungen ausgeführt hat, die durch das Eigentum an literarischen und künstlerischen Werken verliehenen ausschließlichen Rechte den Austausch von Gütern und Dienstleistungen sowie die Wettbewerbsverhältnisse innerhalb der Gemeinschaft berühren. Aus diesem Grund unterliegen diese Rechte, obwohl sie in den nationalen Rechtsvorschriften geregelt sind, ... den Erfordernissen des EWG-Vertrags und fallen somit in dessen Anwendungsbereich. Demgemäß darf der nationale Schutz des Urheberrechts und der verwandten Rechte nicht so sein, daß er andere Rechte und Interessen beeinträchtigt, die das Gemeinschaftsrecht als schutzwürdig betrachtet, wie im vorliegenden Fall die erworbenen Rechte Dritter.
29 Jedenfalls sind, wie die Kommission zu Recht bemerkt, nationale Rechtsvorschriften, die Dritten nur die Möglichkeit einräumen, die Bestände aus der Verwertung eines vor dem 1. Juli 1995 gemeinfrei gewordenen Werkes während eines allerdings begrenzten Zeitraums abzusetzen, nicht als ungenügend im Sinne der Richtlinie anzusehen, wie nachstehend gezeigt wird.
30 Im vorliegenden Fall beträgt die Frist, innerhalb deren die Bestände nach den streitigen italienischen Rechtsvorschriften abgesetzt werden müssen, drei Monate nach Inkrafttreten dieser Vorschriften. Die Frist endete somit drei Monate nach dem 25. Februar 1996, also am 26. Mai 1996. Dies ist wichtig, weil das Urheberrecht und die verwandten Rechte aufgrund der Umsetzung der Richtlinie 93/98 in die verschiedenen nationalen Rechtsordnungen bereits am 29. Juni 1995 wiederaufgelebt sind. Demnach hatten die Inhaber erworbener Rechte durch die Anwendung der streitigen italienischen Rechtsvorschriften die Möglichkeit des Absatzes ihrer Bestände innerhalb eines Zeitraums von etwas mehr als elf Monaten nach dem Wiederaufleben des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte an Werken, mit deren Verwertung vor dem 1. Juli 1995 begonnen wurde. So erhielten Wirtschaftsteilnehmer, die Werke verwertet hatten, die vor dem 1. Juli 1995 gemeinfrei geworden waren, durch den Absatz ihrer Bestände innerhalb eines ausreichenden Zeitraums die Möglichkeit, diese Verwertung zu nutzen, ohne den Inhabern der durch die Gemeinschaftsrichtlinie wiederaufgelebten Rechte eine Entschädigung zahlen zu müssen.
31 Die in den italienischen Rechtsvorschriften vorgesehene Dreimonatsfrist, die in Wirklichkeit elf Monate nach Wiederaufleben des Urheberrechts und verwandter Rechte aufgrund der Richtlinie 93/98 betrug, dürfte grundsätzlich ausreichen, um die wirtschaftlichen Interessen gutgläubiger Dritter sicherzustellen, wie die italienische Regierung in ihren Erklärungen ausführt ; diese Frist ist jedenfalls weder offensichtlich ungenügend noch so begrenzt, daß sie gutgläubige Dritte schädigen könnte, bei denen im übrigen davon auszugehen ist, daß sie seit dem 29. November 1993, dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Richtlinie 93/98 im Amtsblatt, Kenntnis davon hatten, daß die Urheberrechte und verwandten Rechte spätestens am 1. Juli 1995 effektiv Wiederaufleben. Zudem ist es nicht Sache des Gerichtshofes, an die Stelle des nationalen Gesetzgebers zu treten, um das geeignetste System ausfindig zu machen, das ein Gleichgewicht zwischen den gegensätzlichen Interessen herstellt und auch anderen Parametern Rechnung trägt, wie etwa dem Umfang der Investitionen gutgläubiger Dritter, besonderen Umständen und der Größenordnung der vorhergehenden Nutzung in der Zeit, als das streitige Werk gemeinfrei war, oder auch der besonderen Art des verwerteten Werkes. Da es der Gemeinschaftsgesetzgeber vorgezogen hat, den Mitgliedstaaten ein Ermessen auf diesem Gebiet einzuräumen, ist der Spielraum des Gerichtshofes bei der Auslegung des Artikels 10 Absatz 3 der Richtlinie 93/98 besonders begrenzt.
32 Wenn der italienische Gesetzgeber nach der von Butterfly herangezogenen vergleichenden Studie gegenüber den Drittherstellern strenger vorgegangen sein sollte als die zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten, so bedeutet dies natürlich nicht, daß sich der italienische Gesetzgeber außerhalb der Zuständigkeiten bewegt hat, die ihm Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 93/98 einräumt.
33 Hierbei ist das Argument von Butterfly, der italienische Gesetzgeber benachteilige die Inhaber erworbener Rechte an Tonwerken gegenüber denjenigen, die literarische Werke verwerteten, ohne Belang für die Beantwortung der betreffenden Auslegungsfrage. Die streitigen nationalen Vorschriften sind offensichtlich günstig für Dritte, die begonnen hatten, ein literarisches Werk zu verwerten, das vor der Umsetzung der Richtlinie gemeinfrei geworden war und dessen Urheberrechte wiederaufgelebt sind; die Dritten können das betreffende Werk weiterhin frei verwerten (ohne Zeitbegrenzung absetzen, neu herausgeben und erforderlichenfalls auf den neuesten Stand bringen). Wenn literarische Werke in dieser Weise behandelt werden, bedeutet dies jedoch natürlich nicht, daß die nationalen Behörden zu einer gleichwertigen Behandlung musikalischer Werke und der erworbenen Rechte gutgläubiger Dritter an solchen Werken verpflichtet sind. Selbst wenn die Regelung für die letztgenannten Werke eindeutig ungünstiger ist als für Dritte, die literarische Werke weiterhin verwerten, kann nicht von einer Verletzung des Gemeinschaftsrechts gesprochen werden, solange diese Regelung nicht die Grenzen des Ermessens überschreitet, über das die nationalen Behörden aufgrund der Richtlinie verfügen.
34 Es ist auch nicht offensichtlich, daß, wie Butterfly zu Unrecht bemerkt, die italienischen Vorschriften über die erworbenen Rechte Dritter an literarischen Werken bei wiederaufgelebten Urheberrechten dem Geist der Richtlinie 93/98 entsprechen. Das vorlegende Gericht hat diese Frage nicht unmittelbar aufgeworfen, und sie war auch nicht Gegenstand einer eingehenden Untersuchung durch die Parteien, die Erklärungen abgegeben haben. Sie braucht daher meines Erachtens nicht vom Gerichtshof geprüft zu werden, wobei im übrigen zu bemerken ist, daß ihre Klärung nicht unerläßlich erscheint, um die vorliegende Vorabentscheidungsfrage zu beantworten. Sollte der Gerichtshof indessen eine andere Auffassung vertreten, so hielte ich es für angezeigt, davon auszugehen, daß ein so weitgehender — in Wahrheit unbegrenzter — Schutz der Interessen Dritter die Urheberrechte und verwandten Rechte aushöhlen würde, die der Gemeinschaftsgesetzgeber schützen möchte, und somit gegen die Bestimmungen der Richtlinie 93/98 verstoßen würde. Butterfly kann daher nicht die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes verlangen, da eine Regelung der genannten Art ihrerseits gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt.
35 Schließlich — und dies ist das wichtigste Argument zugunsten der Auffassung von Carosello, FIMI, der italienischen Regierung und der Kommission — ist festzustellen, daß sich die Zuständigkeit, die den Mitgliedstaaten durch die streitigen Bestimmungen der Richtlinie 93/98 verliehen wird, auf den Erlaß von Übergangsbestimmungen bezieht, die schon ihrem Wesen nach nur eine möglichst geringe normative Auswirkung haben dürfen, da sie der Einführung von Ausnahmen in das allgemeine, durch die Bestimmungen dieser Richtlinie geschaffene Schutzsystem der mit dem Urheberrecht verwandten Rechte gleichkommen. Wenn die nationalen Behörden gehalten sind, den Vorschriften des Artikels 10 Absatz 3 der Richtlinie über den Schutz erworbener Rechte Dritter nachzukommen, müssen sie also bedenken, daß dieser Schutz einen Ausnahmecharakter hat; er darf den Schutzbereich des Urheberrechts und der verwandten Rechte nur so wenig wie möglich beschränken, da deren Schutz das wichtigste Ziel und das vorrangig angestrebte Ergebnis der Richtlinie darstellt.
36 Gegen dieses Untersuchungsergebnis für die Auslegung der Richtlinie 93/98 können nicht die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts insbesondere bezüglich des Schutzes der erworbenen Rechte Dritter und des Vertrauensschutzes ins Feld geführt werden. Der Gerichtshof hat zwar anerkannt, daß erworbene Rechte durch das Gemeinschaftsrecht geschützt werden ; er hat jedoch niemals festgestellt — und eine solche Feststellung wäre auch gar nicht möglich —, daß die Gewährleistung dieser Rechte durch Aufnahme von Übergangsbestimmungen in eine Gemeinschaftsregelung dazu führen darf, daß das allgemeine, durch diese Regelung eingeführte System umgestoßen wird und die Rechte und berechtigten Interessen, die die genannte Regelung gerade schützen soll, völlig ausgehöhlt werden. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht so weit ausgedehnt werden darf, daß die Anwendung einer neuen Regelung auf die künftigen Folgen von Sachverhalten schlechthin ausgeschlossen ist, die unter der Geltung der früheren Regelung entstanden sind. Ebenso hat der Gerichtshof ausgeführt, daß die Marktbürger ... nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen [dürfen], die die Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihres Ermessens ändern können.
37 Demgemäß bietet das Gemeinschaftsrecht meines Erachtens keine Grundlage, die es den Wirtschaftsteilnehmern bei einem Sachverhalt, wie er hier für Butterfly vorliegt — d. h. der Betroffene hat mit der Verwertung eines Werkes begonnen, dessen mit dem Urheberrecht verwandte Rechte erloschen waren, und möchte diese Verwertung weiterführen, nachdem die genannten Rechte durch die Umsetzung der Richtlinie 93/98 in das nationale Recht wiederaufgelebt sind —, erlaubt, ein Recht auf einen weitergehenden Schutz, als in den italienischen Rechtsvorschriften vorgesehen, geltend zu machen. Nach diesen Feststellungen braucht nicht mehr geprüft zu werden, inwieweit die besonderen Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 3 der Richtlinie 93/98 die erforderlichen rechtlichen Merkmale aufweisen, um unmittelbare Wirkung in der innerstaatlichen Rechtsordnung zu entfalten.
IX — Ergebnis
38 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorabentscheidungsfrage wie folgt zu beantworten:
Die Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 3 der Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte sowie das Gemeinschaftsrecht im allgemeinen stehen einer nationalen Regelung nicht entgegen, die sich beim Schutz der erworbenen Rechte Dritter gegenüber dem in der Richtlinie vorgesehenen Wiederaufleben mit dem Urheberrecht verwandter Rechte an musikalischen Werken darauf beschränkt, diesen Dritten die Möglichkeit einzuräumen, ihre Bestände innerhalb eines Zeitraums abzusetzen, der nicht über drei Monate nach Inkrafttreten der betreffenden nationalen Regelung hinausgeht.