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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.03.1999 – C-155/98

Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:1999:172

Schlußanträge des Generalanwalts

Philippe Léger

vom 25. März 1999

1 Das vorliegende Rechtsmittel ist gegen den Beschluß gerichtet, mit dem das Gericht gemäß Artikel 111 seiner Verfahrensordnung die Klage einer Beamtin der Kommission als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen hat.

2 Bei der Klage vor dem Gericht ging es um die Anwendung des Artikels 31 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Beamten (nachstehend: Statut), der die Einstufung der Beamten in die Besoldungsgruppe regelt.

3 Diese Bestimmung gestattet es der Anstellungsbehörde, von dem in Artikel 31 Absatz 1 des Statuts aufgestellten Grundsatz abzuweichen, wonach Beamte der Laufbahngruppe A oder der Sonderlaufbahn Sprachendienst in der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahngruppe oder ihrer Sonderlaufbahn ernannt werden. Diese Ausnahme gilt nur für einen Teil der zu besetzenden Planstellen, ohne daß in der Vorschrift eine andere besondere Bedingung genannt wäre.

Sachverhalt und Verfahren

4 Den abschließend getroffenen Tatsachenfeststellungen des Gerichts ist zu entnehmen, daß die Klägerin, die zunächst am 16. März 1989 von der Kommission als Bedienstete auf Zeit der Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 1, eingestellt worden war, nach erfolgreicher Teilnahme an einem internen Auswahlverfahren zum 1. Dezember 1993 als Beamtin auf Probe der Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 5, ernannt wurde.

5 Da ihre Beschwerde gegen diese Einstufung in die Besoldungsgruppe A 7 erfolglos geblieben war, focht sie diese vor dem Gericht an, das ihrer Klage mit Urteil vom 5. Oktober 1995 (nachstehend: Urteil Alexopoulou I) stattgab.

Das Urteil Alexopoulou I

6 Das Gericht wies zwar darauf hin, daß die Entscheidung über die Einstufung in die Besoldungsgruppe gemäß Artikel 31 Absatz 2 des Statuts aufgrund eines weiten Ermessens der Verwaltung getroffen werde, vertrat jedoch die Auffassung, daß die Anstellungsbehörde verpflichtet sei, bei Vorliegen besonderer Umstände wie der außergewöhnlichen Qualifikation eines Bewerbers die mögliche Anwendung dieser Bestimmung konkret zu prüfen.

Eine solche Verpflichtung gelte insbesondere dann, wenn die spezifischen Bedürfnisse des Dienstes die Einstellung eines besonders befähigten Amtsinhabers erfordern und somit den Rückgriff auf Artikel 31 Absatz 2 des Statuts rechtfertigen (vgl. in diesem Sinn Urteil De Santis/Rechnungshof [...]) oder wenn die eingestellte Person außergewöhnliche Qualifikationen besitzt und die Anwendung dieser Bestimmungen beantragt.

7 Das Gericht wies sodann das Vorbringen der Kommission zurück, daß sie durch Beschluß vom 1. September 1983 über die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung (nachstehend: Beschluß vom 1. September 1983) auf den ihr eingeräumten Ermessensspielraum verzichtet habe, und vertrat die Auffassung, daß dieser Beschluß das Statut insoweit einschränke, als er es der Anstellungsbehörde nicht erlaube, einen Beamten in einer höheren als der Eingangsbesoldungsgruppe zu ernennen.

8 Das Gericht hob daher die streitige Ernennungsentscheidung als rechtsfehlerhaft auf, da die Kommission die Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe allein deshalb abgelehnt habe, weil der Beschluß vom 1. September 1983 dies ohne konkrete Beurteilung der Qualifikationen der Klägerin nach Artikel 31 Absatz 2 des Statuts ausschließe.

9 Auf dieses Urteil, das von zahlreichen Beamten als Änderung der Rechtsprechung zu Artikel 31 Absatz 2 des Statuts verstanden wurde, ist eine Vielzahl von Anträgen auf Neueinstufung zurückzuführen. Im Anschluß an Entscheidungen über fristgerecht eingereichte Beschwerden sind etwa 80 Klagen beim Gericht erhoben worden.

Grundsatzurteil Barnett/Kommission

10 Dies ist das erste Urteil, mit dem das Gericht über eine der im Anschluß an das Urteil Alexopoulou erhobenen Klagen entschieden hat.

11 Das Urteil zieht die vorgenannte Rechtsprechung heran. Nach dem Hinweis auf den sehr weiten Ermessensspielraum der Anstellungsbehörde und die beschränkte richterliche Kontrolle in diesem Bereich hat das Gericht ausgeführt, daß unter den konkreten Umständen die Klägerin nach der Feststellung, die die Anstellungsbehörde in den Grenzen ihres sehr weiten Ermessensspielraums getroffen hat, keine außergewöhnliche Qualifikation besaß.

12 Dieses Urteil fügt der Analyse im Urteil Alexopoulou I lediglich ein Element hinzu: Außergewöhnliche Qualifikationen eines Bewerbers sind nicht im Hinblick auf die Bevölkerung insgesamt zu beurteilen, sondern am durchschnittlichen Profil der erfolgreichen Bewerber eines Auswahlverfahrens zu messen, bei denen es sich bereits um eine gemäß den Anforderungen des Artikels 27 des Statuts sehr streng ausgewählte Bevölkerungsgruppe handelt.

Angefochtener Beschluß

13 Um dem Urteil Alexopoulou I nachzukommen, änderte die Kommission ihre Entscheidung vom 1. September 1983 durch Entscheidung vom 7. Februar 1996 (nachstehend: Entscheidung vom 7. Februar 1996) ab, deren Artikel 2 Absatz 1 der Anstellungsbehörde die Möglichkeit der Ausübung eines Ermessens nach Artikel 31 Absatz 2 des Statuts zuerkennt, wenn die besonderen Anforderungen des Dienstes die Einstellung eines besonders qualifizierten Stelleninhabers verlangen oder die eingestellte Person außergewöhnliche Qualifikationen besitzt.

14 Im Hinblick auf dieses Urteil und auf den erneuten Einstufungsantrag der Klägerin überprüfte die Anstellungsbehörde deren Stellung nach dem Statut erneut und stufte sie aufgrund einer neuen Entscheidung vom 8. Januar 1996 (nachstehend: Einstufungsentscheidung) zum 1. Dezember 1993 in die Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 5, ein.

15 Der angefochtene Beschluß geht auf die Klage zurück, die die Klägerin gegen die Entscheidung der Kommission erhoben hat, mit der ihre Beschwerde gegen diese Einstufungsentscheidung zurückgewiesen wurde; sie bestand auf der Fortsetzung des Verfahrens, obwohl ihr der Kanzler des Gerichts eine Abschrift des Urteils Barnett/Kommission übermittelt hatte, das während dieses zweiten Verfahrens Alexopoulou verkündet worden war.

16 Diese Klage hat das Gericht gemäß Artikel 111 seiner Verfahrensordnung abgewiesen.

17 Bei der Zurückweisung des ersten Teils des Nichtigkeitsgrundes — Verstoß gegen Artikel 31 Absatz 2 des Statuts — als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend hat das Gericht zunächst darauf hingewiesen, daß sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Zweck dieser Vorschrift die Möglichkeit, sie anzuwenden, eine bloße Befugnis der Anstellungsbehörde darstelle, die keineswegs verpflichtet sei, von ihr Gebrauch zu machen.

18 Das Gericht hat sodann darauf hingewiesen, daß die Anstellungsbehörde zwar in bestimmten Fällen eine konkrete Prüfung der Qualifikationen und der Berufserfahrung des Betroffenen anhand der Kriterien des Artikels 31 Absatz 2 des Statuts vorzunehmen habe, daß aber diese konkrete Prüfungspflicht nicht notwendig zu einer Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe führen müsse, weil die Anstellungsbehörde in dieser Hinsicht frei entscheiden könne, ohne daß nach den Urteilen Klinke/Gerichtshof und Barnett/Kommission die gerichtliche Kontrolle die Beurteilung der Anstellungsbehörde ersetzen dürfe.

19 Bei der Anwendung dieser Kriterien auf den vorliegenden Fall hat das Gericht festgestellt, daß die Kommission tatsächlich eine mögliche Anwendung des Artikels 31 Absatz 2 des Statuts auf die Klägerin geprüft [hat], ohne daß ihr vorgeworfen werden könne, sie habe in ihrer endgültigen Entscheidung, die Klägerin nicht in die Besoldungsgruppe A 6 einzustufen, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

20 Der zweite Teil des Nichtigkeitsgrundes — Verstoß der Kommission gegen ihre Entscheidung vom 1. September 1983 — wurde ebenfalls als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Das Gericht hat hierzu festgestellt, daß die Kommission mit dieser nach Maßgabe des Urteils Alexopoulou geänderten Entscheidung lediglich darauf hingewiesen [hat], daß ihr nach Artikel 31 Absatz 2 des Statuts nur eine einfache Befugnis zustehe, einen Beamten mit außergewöhnlichen Qualifikationen in eine höhere Besoldungsgruppe der betreffenden Laufbahn einzustufen. Sie habe sich keineswegs die Verpflichtung auferlegt, einen Beamten mit solchen Qualifikationen in eine höhere Besoldungsgruppe einzustufen.

21 Der Antrag der Klägerin auf Aufhebung der Entscheidung vom 28. August 1996 über die Zurückweisung der Beschwerde vom 3. April 1996 wurde als offensichtlich unzulässig abgewiesen, weil nach ständiger Rechtsprechung eine Entscheidung mit einer Klage nur angegriffen werden könne, wenn sie eine anfechtbare Maßnahme darstelle. Die Entscheidung, die wie die streitige die vom Beschwerdeführer beanstandete Handlung oder Unterlassung nur bestätige, stelle als solche keine anfechtbare Maßnahme dar.

22 Schließlich wurde der Antrag der Klägerin auf Ersatz eines materiellen Schadens als offensichtlich unbegründet abgewiesen, insbesondere weil er auf der unzutreffenden Annahme [beruht], daß sie bei ihrer Einstellung Anspruch auf eine Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe gehabt hätte.

Das Rechtsmittel

23 Zwei Anträge auf Zulassung als Streithelfer von Beamten, die nach Verkündung des Urteils Alexopoulou I beim Gericht Klage erhoben hatten — diese Verfahren wurden bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichtshofes in der vorliegenden Rechtsmittelsache ausgesetzt —, sind vom Präsidenten zurückgewiesen worden, da die Antragsteller kein unmittelbares und aktuelles Interesse an der Entscheidung des Rechtsstreits nachweisen konnten.

24 Das Rechtsmittel- der Klägerin gegen den angefochtenen Beschluß stützt sich auf vier Rechtsmittelgründe, die ich nacheinander prüfen werde.

Erster Rechtsmittelgrund: Fehlende Begründung und Verstoß gegen Artikel 111 der Verfahrensordnung des Gerichts

25 Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes wird die fehlende Begründung der Offensichtlichkeit der Unbegründetheit und Unzulässigkeit der Klage durch das Gericht in Randnummer 57 des angefochtenen Beschlusses gerügt.

26 Nach Auffassung der Kommission hat demgegenüber das Gericht ganz eindeutig mit Hilfe eines entsprechenden Vergleichs dargelegt, daß der Standpunkt der Klägerin augenscheinlich im Widerspruch zu der herrschenden Rechtsprechung stehe, was ausreiche, um die offensichtliche Unbegründetheit ihres Vorbringens zu belegen. Diese Vorgehensweise entspreche derjenigen, der das Gericht in einem Beschluß vom 10. Dezember 1997 gefolgt sei, der mangels fristgerecht eingelegten Rechtsmittels rechtskräftig geworden sei.

27 Bei Durchsicht des angefochtenen Beschlusses hat es für mich nicht den Anschein, als könne das Vorbringen der Klägerin Erfolg haben. Das Gericht hat nämlich Wert darauf gelegt, jede der offensichtlichen Zurückweisungen der Klagegründe der Klägerin sorgfältig zu begründen.

28 So wird der erste Klagegrund auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts zurückgewiesen; es genügt insoweit der Hinweis, daß diese Rechtsprechung bereits im ersten Urteil Alexopoulou (I), das auf die erste Klage der Klägerin hin erging, eingehend behandelt wurde.

So konnte das Gericht (beim ersten Teil) zu Recht davon ausgehen, daß der Klägerin die Auslegung des Artikels 31 Absatz 2 des Statuts, der es folgen würde, bestens bekannt war, weil sie sich bereits dem Urteil Alexopoulou I entnehmen ließ. Unter diesen Umständen hat das Gericht nicht zu Unrecht den ersten Teil dieses Klagegrundes als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend angesehen.

Der zweite Teil, mit dem ein Verstoß gegen die Entscheidung der Kommission vom 1. September 1983 geltend gemacht wurde, wird mit den gleichen Erwägungen zurückgewiesen, weil das Gericht im wesentlichen feststellt, daß die Änderung der streitigen Entscheidung in Wirklichkeit lediglich eine Einbeziehung des Urteils Alexopoulou I war. Der Klägerin, der diese Rechtsprechung wohlbekannt war, da sie selbst ihre Ursache gewesen war, kann die Berechtigung dieser Änderung nicht entgangen sein. Auch hier hat es nicht den Anschein, als habe das Gericht diesen Teil des Klagegrundes zu Unrecht als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend zurückgewiesen.

29 Wenn sodann der Antrag der Klägerin auf Aufhebung der die Beschwerde vom 3. April 1996 zurückweisenden Entscheidung vom 28. August 1996 als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen worden ist, so ist auch dies nicht ohne Grund geschehen. Das Gericht hat es im Gegenteil nicht versäumt, auf die Urteile hinzuweisen, auf die es seine Entscheidung gestützt hat.

30 Schließlich ist auch der Antrag auf Ersatz eines materiellen Schadens zu Recht als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend zurückgewiesen worden, insbesondere weil er auf der unzutreffenden Annahme [beruht], daß [die Klägerin] bei ihrer Einstellung Anspruch auf eine Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe gehabt hätte, da nämlich das Gericht in dem angefochtenen Beschluß zuvor festgestellt hatte, daß die Klägerin keinen Anspruch auf eine solche Einstufung gehabt habe.

31 Demgemäß kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, es habe die Offensichtlichkeit der Unzulässigkeit und des Fehlens jeder rechtlichen Grundlage der Klage nicht begründet.

32 Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist daher zurückzuweisen.

33 Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zielt auf die Feststellung durch den Gerichtshof, daß das Gericht in Randnummer 57 des angefochtene Beschlusses nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht habe, ob es die Klage als unbegründet oder als unzulässig abgewiesen habe.

34 Die Kommission stellt sich die Frage, welchen Sinn dieser Rechtsmittelgrund haben sollte — da letztlich die Klage, gleichgültig, ob nun als unzulässig oder als unbegründet, auf jeden Fall abgewiesen worden wäre —, weist aber auch darauf hin, daß mit der alternativen Formulierung in Randnummer 57 lediglich berücksichtigt werden sollte, daß das Gericht diese beiden Abweisungsgründe nach Maßgabe der jeweils vorgebrachten Klagegründe herangezogen habe. So weist das Gericht als offensichtlich unbegründet den ersten Teil des auf Aufhebung gerichteten Klagegrundes (Randnummer 44), dessen zweiten Teil (Randnummern 46 und 47) sowie den Schadensersatzantrag (Randnummer 56) zurück, als offensichtlich unzulässig hingegen den in Randnummer 50 geprüften Hilfsantrag auf Aufhebung.

35 Ich kann der Kommission und ihrem Verständnis des Beschlusses des Gerichts nur beipflichten: In Randnummer 57 des Beschlusses werden lediglich sämtliche Abweisungsgründe zusammengefaßt, die das Gericht zuvor herangezogen und nacheinander als offensichtlich unzulässig oder unbegründet angesehen hat.

36 Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes kann daher keinen Erfolg haben.

37 Mit dem dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes wird gerügt, daß der abweisende Beschluß entgegen Artikel 111 der Verfahrensordnung nicht feststelle, daß der Generalanwalt gehört worden sei. Nach Meinung der Klägerin führt dieser Verstoß... notwendig zur Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses.

38 Es genügt insoweit, mit der Kommission darauf hinzuweisen, daß das Gericht nach den Artikeln 17 bis 19 seiner Verfahrensordnung in einer bestimmten Rechtssache einen Richter mit der Ausübung der Aufgaben eines Generalanwalts betrauen kann. Artikel 111 kann nicht als Pflicht zur Bestellung eines Generalanwalts verstanden werden, sondern ordnet lediglich dessen Anhörung an, falls das Gericht in Ausübung seines Ermessens einen Generalanwalt bestellt haben sollte. Artikel 2 § 2 Absatz 2 der Verfahrensordnung legt übrigens ausdrücklich fest: Die Bezugnahmen auf den Generalanwalt in dieser Verfahrensordnung gelten nur für die Fälle, in denen ein Richter zum Generalanwalt bestellt worden ist.

39 Der Vertreter der Klägerin hat ohnehin in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof erklärt, daß seine Mandantin auf diesen Teil des ersten Rechtsmittelgrundes verzichte.

40 Mit dem vierten Teil dieses Rechtsmittelgrundes wirft die Klägerin dem Gericht vor, es habe in Randnummer 43 ohne jeden Grund die Einstufung der Beamten mit deren Beförderung vermengt. Während nämlich ein Anspruch der Beamten auf Beförderung nicht bestehe, gälten demgegenüber für ihre Einstufung viel weniger flexible Beurteilungskriterien. Da der Beschluß nicht begründet habe, inwiefern die Einstufungsregeln für die Beförderungsgrundsätze gälten, enthalte er einen Begründungsfehler.

41 Die Kommission ist der Meinung, daß die Klägerin mit ihrer Rüge, das Gericht habe die unterschiedlichen Statutsbegriffe der Einstufung und der Beförderung verwechselt und deshalb irrigerweise seine Entscheidung im Bereich der Einstufung auf Rechtsprechung zur Beförderung gestützt, den Inhalt des Beschlusses in sein Gegenteil verkehre.

42 Diesem Standpunkt der Kommission kann ich mich nur anschließen.

43 Bei der Zurückweisung des Vorbringens der Klägerin, die Anstellungsbehörde habe mit ihrer Weigerung, die Klägerin in die Besoldungsgruppe A 6 einzustufen, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und ihr Ermessen eigentlich nur im Sinne einer Einstufung der Klägerin in die höhere Besoldungsgruppe ihrer Laufbahn ausüben können, hat das Gericht in Randnummer 43 des angefochtenen Beschlusses auf eine ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach [n]eueingestellte Beamte ... selbst dann, wenn sie die Voraussetzungen für eine Einstufung in die höhere Besoldungsgruppe erfüllen, kein subjektives Recht auf eine solche Einstufung [haben].

44 Diese Feststellung des Gerichts ist der Abschluß seiner Ausführungen zur Auslegung des Artikels 31 Absatz 2 des Statuts. Dem Gericht kann wegen seiner Erwägung, daß die Anstellungsbehörde nach dieser Vorschrift nicht verpflichtet sei, dem Antrag des Beamten, der sich auf sie berufe, um in eine höhere Besoldungsgruppe eingestuft zu werden, nicht der Vorwurf gemacht werden, Beförderung und Einstufung miteinander verwechselt zu haben. Zwar trifft es zu, daß die Einstufung grundsätzlich einen Automatismus aufweist, bei dem jede subjektive Einschätzung der Anstellungsbehörde ausgeschlossen ist (Artikel 31 Absatz 1 des Statuts), doch ist, wenn diese angesichts besonderer Umstände verpflichtet ist, die mögliche Anwendung des Artikels 31 Absatz 2 des Statuts zu prüfen, ihre abschließende Entscheidung in ihr unabhängiges Ermessen gestellt, wie das Gericht in seinem Beschluß ausgeführt hat. Im Rahmen dieser Ermessensbefugnis verfügt die Anstellungsbehörde offenkundig über einen weiteren Spielraum als bei der klassischen Einstellung, der deshalb in der Nähe desjenigen liegt, über den sie bei Beförderungen verfügt. Das Gericht hat es daher ganz zu Recht für sinnvoll gehalten, im Wege der Analogie auf die Beförderung zu verweisen.

45 Der vierte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist daher zurückzuweisen.

Zweiter Recbtsmittelgrund: Verstoß gegen Artikel 31 des Statuts

46 Nach Meinung der Klägerin hat das Gericht insbesondere in Randnummer 37 dieser Vorschrift des Statuts eine doppelte Bedingung hinzugefügt, die sie nicht enthalte: die Befugnis zum Rückgriff auf Artikel 31 Absatz 2 des Statuts im Wege der Ausnahme und bei einem Ausnahmebewerber.

47 Mit diesem Rechtsmittelgrund soll in Wirklichkeit, wie auch die Kommission bemerkt, nicht der angefochtene Beschluß rechtlich angegriffen werden, sondern die herrschende Rechtsprechung, mit deren Heranziehung sich das Gericht begnügt hat, ohne hierbei eine zusätzliche Bedingung für die Anwendung der streitigen Vorschrift aufzustellen, wie die Klägerin behauptet.

48 Es mag hier der Hinweis genügen, daß Artikel 31 Absatz 2 des Statuts nach dem Urteil Alexopoulou I wie folgt auszulegen ist: Die Anstellungsbehörde hat... bei Vorliegen besonderer Umstände wie der außergewöhnlichen Qualifikationen eines Bewerbers die mögliche Anwendung dieser Bestimmung zu prüfen. Diese Verpflichtung gilt insbesondere dann, wenn die spezifischen Bedürfnisse des Dienstes die Einstellung eines besonderes befähigten Amtsinhabers erfordern und somit den Rückgriff auf Artikel 31 Absatz 2 des Statuts rechtfertigen (vgl. Urteil De Santis/Rechnungshof, a.a.O.) oder wenn die eingestellte Person außergewöhnliche Qualifikationen besitzt und die Anwendung dieser Bestimmungen beantragt.

49 Die gleiche Erwägung findet sich im Urteil Barnett/Kommission, wo in Randnummer 49 darauf hingewiesen wird, daß die Anstellungsbehörde bei Vorliegen besonderer Umstände wie der außergewöhnlichen Qualifikationen eines Bewerbers die mögliche Anwendung dieser Bestimmung konkret zu prüfen [hat].

50 Somit hat das Gericht, als es in Randnummer 37 des angefochtenen Beschlusses die Befugnis der Kommission anerkannt hat, ausnahmsweise bei einem Ausnahmebewerber auf Artikel 31 Absatz 2 des Statuts zurückzugreifen, damit lediglich die Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts selbst angewandt, ohne daß ihm deshalb der Vorwurf gemacht werden könnte, es habe zusätzliche Bedingungen für die Anwendung dieser Vorschrift aufgestellt.

51 Dem zweiten Rechtsmittelgrund kann daher nicht gefolgt werden.

Dritter Rechtsmittelgrund: Fehlende Feststellung der Anhörung der GD V durch die GD IX seitens des Gerichts

52 Mit diesem Rechtsmittelgrund wird gerügt, daß die GD IX zwar allein für die Einstufungsentscheidung zuständig sei, daß sie aber hierbei die dienstlichen Bedürfnisse in der GD V berücksichtigen müsse, der die Klägerin angehöre. Im angefochtenen Beschluß fehle aber eine Feststellung, daß die GD IX die GD V angehört habe. Es könne daher nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob die Anstellungsbehörde ihre Entscheidung nicht auf ungenaue oder unvollständige Tatsachen gestützt habe.

53 Ohne daß ich eine vertiefte Behandlung dieses Rechtsmittelgrundes für dienlich hielte, scheint mir doch seine Formulierung bereits den Grund für seine Zurückweisung erkennen zu lassen. In Artikel 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes heißt es nämlich : Das beim Gerichtshof eingelegte Rechtsmittel ist auf Rechtsfragen beschränkt. Es ist daher im Rahmen eines Rechtsmittels nicht von Interesse, sich bei der erwähnten Anhörung aufzuhalten, weil im Zusammenhang mit ihr nach den eigenen Worten der Klägerin lediglich die Richtigkeit der Tatsachen sichergestellt werden soll, auf denen die streitige Entscheidung beruht. Diese werden indessen vom Gericht abschließend festgestellt.

54 Der dritte Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

Vierter Rechtsmittelgrund: Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der Aufforderung des Gerichts an die Klägerin, sich zu dem Urteil Barnett/Kommission zu äußern

55 Dieser Rechtsmittelgrund wird darauf gestützt, daß das Gericht, nachdem es die Klägerin aufgefordert habe, sich bis zum 15. Dezember 1997 zum weiteren Verlauf des Verfahrens im Lichte des Urteils [Barnett/Kommission] zu äußern, diese Äußerung, die neue Angriffsmittel enthalten habe, zurückgewiesen habe. Diese Zurückweisung sei in Form eines Schreibens des Kanzlers vom 27. Januar 1998 erfolgt, mit der der Klägerin mitgeteilt worden sei, daß solche Äußerungen nicht zulässig sind, weil die Einreichung eines Schriftsatzes nach Einreichung der Klageschrift und der Erwiderung in der Verfahrensordnung nicht vorgesehen ist, und sie vom Gericht somit nicht berücksichtigt werden.

56 Dieser Rechtsmittelgrund gliedert sich in drei Teile.

57 Mit dem ersten Teil wird dem Gericht vorgeworfen, das schutzwürdige Vertrauen der Klägerin mißbraucht zu haben. Dieses Rechtsmittel sei um so begründeter, als das Gericht, um sich dieser Rüge nicht auszusetzen, einen mit Gründen versehenen Beschluß hätte erlassen können. Ihrer Meinung nach ist nämlich der rechtliche Wert einer vom Kanzler getroffenen Entscheidung in ganz besonderer Weise einer solchen Beanstandung ausgesetzt.

58 Mit dem zweiten Teil wird ein Verstoß gegen Artikel 48 §§ 1 und 2 Absätze 1 und 2 der Verfahrensordnung des Gerichts beanstandet. Diese Vorschriften lauten:

§ 1Die Parteien können in der Erwiderung oder in der Gegenerwiderung noch Beweismittel benennen. Sie haben die Verspätung zu begründen.

§ 2Im übrigen können neue Angriffsund Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, daß sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.Macht eine Partei im Laufe des Verfahrens derartige Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend, so kann der Präsident auch nach Ablauf der gewöhnlichen Verfahrensfristen auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts der Gegenpartei eine Frist zur Stellungnahme setzen....

59 Schließlich wird dem Gericht mit dem dritten Teil ein Verstoß gegen Artikel 48 § 2 Absatz 3 der Verfahrensordnung vorgeworfen, weil es über diesen Punkt nicht entschieden habe. In dieser Vorschrift heißt es bekanntlich: Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorbringens bleibt dem Endurteil vorbehalten.

60 Ich schlage Ihnen vor, jeden dieser Teile des Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

61 Erneut läßt die Klägerin mit der Formulierung ihres Rechtsmittelgrundes die Gründe für seine Zurückweisung sichtbar werden. Wenn die Klägerin vorbringt, daß ihr Schriftsatz, den sie nach Aufforderung durch den Kanzler des Gerichts eingereicht hatte, um sich zum weiteren Verlauf des Verfahrens im Lichte des Urteils [Barnett/Kommission] zu äußern, neue Angriffsmittel enthielt, räumt sie damit stillschweigend ein, gegen die geltenden Verfahrensvorschriften verstoßen zu haben. Diese Äußerungen gingen weit über die an sie ergangene Aufforderung hinaus und stellten somit, wie die Kommission dargelegt hat, einen Ergänzungsschriftsatz dar.

62 Die Aufforderung des Kanzlers zur Äußerung betraf in Wirklichkeit lediglich den weiteren Verlauf des Verfahrens im Lichte des Urteils [Barnett/Kommission] und ließ keinen Wunsch nach ergänzendem Vorbringen erkennen, mit dem neue Angriffsmittel hätten eingeführt werden können. Mit diesem Vorgehen wollte der Kanzler des Gerichts im wesentlichen nur die Meinung der Klägerin erfragen, um festzustellen, ob sie nach Kenntnisnahme von dem in einem ähnlichen Verfahren ergangenen Urteil Barnett/Kommission ihre Klage aufrechterhalten oder z. B. für den Fall, daß gegen dieses Urteil Rechtsmittel eingelegt werden sollte, eine Aussetzung des Verfahrens beantragen wollte. Mithin kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, daß es das berechtigte Vertrauen der Klägerin getäuscht habe, indem es sie zur Äußerung aufgefordert und diese dann zurückgewiesen habe, weil die Klägerin nämlich, wie der Kanzler ihr mitgeteilt hat, zur Äußerung über den Fortgang des Verfahrens aufgefordert worden war, sie sich indessen zur Hauptsache geäußert hat.

63 Daß dieses Schreiben vom Kanzler des Gerichts verfaßt worden ist und nicht in Form einer Entscheidung des Gerichts abgefaßt wurde, ist insoweit kaum von Bedeutung. Hiervon wird man sich durch Artikel 6 der Dienstanweisung an den Kanzler des Gerichts erster Instanz überzeugen lassen, der unter der Überschrift Zurückweisung von Schriftstücken und Behebung von Mängeln in Absatz 2 ausdrücklich die Zuständigkeit des Kanzlers in solchen Fällen vorsieht: Der Kanzler verweigert die Eintragung von in der Verfahrensordnung nicht vorgesehenen Schriftsätzen oder sonstigen Schriftstücken. In Zweifelsfällen legt er die Angelegenheit dem Präsidenten vor, damit darüber entschieden wird.

64 Dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes kann daher kein Erfolg beschieden sein.

65 Den zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes verstehe ich dahin, daß das Gericht Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung falsch ausgelegt haben soll, als es sich geweigert habe, die von der Klägerin vorgebrachten neuen Angriffsmittel zu berücksichtigen, obwohl diese durch die Verkündung des Urteils Barnett/Kommission motiviert gewesen seien, die als während des Verfahrens zutage getretener rechtlicher oder tatsächlicher Grund die Berücksichtigung dieser neuen Angriffsmittel nach der genannten Vorschrift hätte rechtfertigen können,

66 Meines Erachtens hat sich aber das Gericht zu Recht geweigert, dieses Vorbringen auf dieser Grundlage zuzulassen.

67 Zunächst kann einer ständigen Rechtsprechung sowohl des Gerichts wie auch des Gerichtshofes entnommen werden, daß die Verkündung eines Urteils im Verlauf des Verfahrens nicht als tatsächlicher Grund anzusehen ist, der während des Verfahrens zutage getreten ist.

68 Das Urteil Barnett/Kommission kann auch nicht als Zutagetreten eines neuen rechtlichen Grundes im Sinne der genannten Vorschrift der Verfahrensordnung betrachtet werden.

69 Zwar schließen Sie in Ihrer Rechtsprechung nicht aus, daß bestimmte Urteile als während des Verfahrens zutage tretende Gründe betrachtet werden können, die das Vorbringen neuer Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu rechtfertigen vermögen.

70 Diese Hypothese betrifft allerdings in Ihrer Rechtsprechung zunächst einmal nur Aufhebungsurteile und ihre Auswirkungen auf unmittelbar betroffene Personen. Sie haben nämlich festgestellt, daß ... eine ständige Rechtsprechung [besteht], wonach ein einen Verwaltungsakt aufhebendes Urteil eine neue Tatsache nur für die Personen darstellen kann, die von dem aufgehobenen Verwaltungsakt unmittelbar betroffen werden.

71 Umgekehrt ist entschieden worden, daß ein Urteil des Gerichtshofes, das die Gültigkeit einer Handlung der Gemeinschaftsorgane bestätigt, nicht als hinreichender Grund angesehen werden [kann], der das Vorbringen eines neuen Angriffsmittels rechtfertigen kann, da die Gültigkeit solcher Handlungen ohnehin vermutet wird und die [genannten] Urteile nur einen Rechtszustand bestätigt [haben], der den Klägerinnen bekannt war, als sie ihre Klage erhoben.

72 Bei der Fallgestaltung, die uns hier beschäftigt, ist aber das Urteil Barnett/Kommission, das auf eine Aufhebungsklage hin erging, als ein Urteil anzusehen, das die Gültigkeit einer Handlung der Gemeinschaftsorgane bestätigt. Das Gericht ist, wie bereits ausgeführt, unter Heranziehung des Urteils Alexopoulou I zu dem Ergebnis gelangt, daß unter den Umständen des Falles der Klage der Klägerin auf Aufhebung der Einstufungsentscheidung der Anstellungsbehörde nicht entsprochen werden könne.

73 Ohne mich weiter darüber auszulassen, ob sich die Klägerin überhaupt auf die Wirkungen eines Urteils bezüglich einer sie nicht unmittelbar betreffenden Entscheidung berufen könnte, möchte ich nur bemerken, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts ein Urteil wie das in der Rechtssache Barnett/Kommission, das die Gültigkeit einer Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans bestätigt, nicht als neuer hinreichender Grund angesehen werden kann, der das Vorbringen neuer Angriffsmittel während des Verfahrens rechtfertigen könnte.

74 Da sich die Klägerin auf die Verkündung des Urteils' Barnett/Kommission nicht als neuen Grund im Sinne des Artikels 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts berufen konnte, ist der zweite Teil dieses Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

75 Angesichts der Lösung, die ich Ihnen bezüglich des Vorbringens zum ersten und zum zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes vorschlage, halte ich es für überflüssig, auf den letzten Teil dieses Rechtsmittelgrundes einzugehen.

Zum Antrag auf Verurteilung der Anstellungsbehörde zur Zahlung von Schadensersatz

76 Schließlich beantragt die Klägerin, die Anstellungsbehörde zu einer Reihe von Schadensersatzleistungen zu verurteilen: 250000 BEF als Teilersatz zur Wiedergutmachung des ihr entstandenen Schadens infolge des Verlustes ihrer Chancen auf Beförderung nach Besoldungsgruppe A 5; die Besoldung, die sie erhalten hätte, wenn sie zum 1. Dezember 1995 nach Besoldungsgruppe A 5 befördert worden wäre, zuzüglich Verzugszinsen seit dem 1. Dezember 1995 und abzüglich der als Teilersatz verlangten 250000 BEE

77 Angesichts meines Vorschlags, die von der Klägerin vorgebrachten Rechtsmittelgründe zurückzuweisen, ist über den Antrag der Klägerin auf Schadensersatz nicht zu befinden.

78 Gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes gilt als Grundregel, daß die Gemeinschaftsorgane in Rechtsstreitigkeiten mit ihren Bediensteten ihre eigenen Kosten tragen. Gemäß Artikel 122 § 2 dieser Verfahrensordnung gilt dies allerdings nicht bei einem Rechtsmittel, falls dieses nicht von einem Organ eingelegt wird. Folglich sind nach der allgemeinen Regel des Artikels 69 § 2 der Verfahrensordnung die Kosten des Rechtsmittels der Klägerin aufzuerlegen.

Ergebnis

79 Aus all diesen Gründen schlage ich Ihnen vor,

1. das Rechtsmittel zurückzuweisen;

2. der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.