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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.04.1999 – C-257/98

Generalanwalt Siegbert Alber · ECLI:EU:C:1999:184

Schlußanträge des Generalanwalts

Siegbert Alber

vom 20. April 1999

A — Einführung

1 Mit dem vorliegenden Rechtsmittel wendet sich ein wegen Vollinvalidität aus dem aktiven Dienst ausgeschiedener Beamter (im folgenden: Rechtsmittelführer) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz, mit dem seine Schadensersatzklage gegen die Kommission abgewiesen wurde.

2 Der Rechtsmittelführer arbeitete lange Jahre für die Kommission in Brüssel in dem mit Asbest kontaminierten Berlaymont-Gebäude, vor allem auch schon während dessen baulicher Erweiterung. Nachdem er an einem Lungenkarzinom erkrankt war, wurde seine Vollinvalidität bzw. Berufskrankheit festgestellt. Er erhielt dafür zusätzlich zum Ruhegehalt Leistungen in Höhe von insgesamt 25794194 BFR gemäß Artikel 73 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) und Artikel 14 der Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten (im folgenden: Regelung). Mit seiner ursprünglichen Schadensersatzklage hatte der Rechtsmittelführer weitergehende Schäden geltend gemacht und zusätzliche Leistungen der Kommission gefordert. Diese Klage war vom Gericht erster Instanz abgewiesen worden, wogegen der Rechtsmittelführer nun Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt hat.

B — Einschlägige Rechtsvorschriften

3 Soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung sieht Artikel 73 des Statuts (in Kapitel 2 — Soziale Sicherheit) folgendes vor:

1.Der Beamte wird vom Tage seines Dienstantritts an gemäß einer von den Organen der Gemeinschaften im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats beschlossenen Regelung für den Fall von Berufskrankheiten und Unfällen gesichert. Für die Sicherung bei Krankheit und Unfällen außerhalb des Dienstes hat er bis zu 0,1 v. H. seines Grundgehalts als Beitrag zu leisten....

2.Als Leistungen werden garantiert:...b)bei dauernder Vollinvalidität:Zahlung eines Kapitalbetrags in achtfacher Höhe des jährlichen Grundgehalts, bemessen nach den Monatsgrundgehältern des Beamten in den letzten zwölf Monaten vor dem Unfall;...

4 In Kapitel II — Leistungen — der Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten bestimmt

Artikel 12:

1.Bei dauernder Vollinvalidität in Folge eines Unfalls oder einer Berufskrankheit erhält der Beamte den in Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe b) des Statuts vorgesehenen Kapitalbetrag.

2.Bei dauernder Teilinvalidität infolge eines Unfalls oder einer Berufskrankheit erhält der Beamte einen Kapitalbetrag, der sich nach den Sätzen der Invaliditätstabelle im Anhang bemißt.

Artikel 14:

Der Beamte erhält nach Stellungnahme ... des in Artikel 23 genannten Ärzteausschusses bei einer dauernden Verletzung oder Entstellung, die zwar nicht seine Erwerbsfähigkeit mindert, aber seine körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt und ihn deshalb im gesellschaftlichen Leben benachteiligt, eine Entschädigung.

Die Höhe dieser Entschädigung wird entsprechend den Sätzen festgelegt, die sich aus der in Artikel 12 genannten Invaliditätstabelle ergeben. Trifft die Entstellung mit einer Verletzung zusammen, die die Erwerbsfähigkeit mindert, so sind diese Sätze angemessen zu erhöhen.

C — Sachverhalt

5 Der am 31. Januar 1941 geborene Rechtsmittelführer ist 1962 in den Dienst der Kommission getreten und arbeitete — zuletzt in der Besoldungsgruppe Β 1 — zwischen 1967 und 1987 — unterbrochen durch eine vierjährige Tätigkeit in Japan — ungefähr 16 Jahre im Berlaymont-Gebäude in Brüssel.

6 Am 15. Januar 1990 erlitt der Rechtsmittelführer eine Hämoptyse. Die vom Rechtsmittelführer konsultierten Ärzte schlossen nach den durchgeführten Untersuchungen auf das Vorhandensein von Bronchialkrebs.

7 Am 12. März 1990 wurde beim Rechtsmittelführer eine Lobektomie (Entfernung) des linken oberen Lungenlappens vorgenommen. Nach Darstellung des Chirurgen waren Folgen einer Tuberkulose des linken Oberlappens festzustellen. Entgegen der ursprünglichen Krebsdiagnose konnte an dem entfernten Gewebe kein Tumor festgestellt werden. Auf Anordnung des Chirurgen wurde eine Probe des entnommenen Lungengewebes vom mineralogischen Labor des Erasmus-Krankenhauses untersucht. In einem von Prof. De Vuyst unterzeichneten Bericht vom 30. August 1990 wurden 680 Asbestkörperchen je Gramm Trockengewebe festgestellt.

8 Am 26. November 1990 richtete der Rechtsmittelführer ein Schreiben an die Verwaltung und an die Anstellungsbehörde (Kommission), in dem er gemäß Artikel 17 der Regelung zur Erreichung einer Leistung nach Artikel 73 des Statuts erklärte, an Lungenkrebs in Form eines Epidermiskarzinoms erkrankt zu sein, der eine Lobektomie des linken Lungenoberlappens und ein chronisches Bronchialasthma nach sich gezogen habe. Er beantragte die Anerkennung als Berufskrankheit und die Festsetzung eines Grades dauernder Invalidität nach Artikel 19 der Regelung. Seiner Ansicht nach waren die Krankheiten dadurch ausgelöst worden, daß er im Berlaymont-Gebäude — vor allem in der Umbauphase 1967 bis 1969 — Asbest ausgesetzt gewesen sei.

9 Mit Schreiben vom 18. Januar 1991 teilte der Leiter der Direktion AV Personal-Ansprüche und Verpflichtungen der Generaldirektion Personal und Verwaltung (GD IX) (Personaldirektor) dem Rechtsmittelführer mit, in Anbetracht seines Gesundheitszustands werde sein Fall dem in Artikel 78 des Statuts vorgesehenen Invaliditätsausschuß vorgelegt. Der Rechtsmittelführer könne die Anerkennung als Berufskrankheit nach Artikel 73 des Statuts beantragen. Diese beiden Verfahren könnten aber durchaus zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, wobei es wünschenswert wäre, die Verfahren parallel zu betreiben.

10 Der Rechtsmittelführer benannte in seinem Schreiben vom 27. Februar 1991 an den Personaldirektor den Arzt seiner Wahl für den Invaliditätsausschuß und wies auf sein Schreiben vom 26. November 1990 hin. Er beantragte zudem, daß die aus den beiden Verfahren resultierenden Entscheidungen nicht nur parallel, sondern einheitlich gestaltet und auch gleichzeitig Wirkung entfalten sollten.

11 Der Personaldirektor informierte den Rechtsmittelführer mit Schreiben vom 15. März 1991 darüber, daß die Verfahren nach Artikel 73 und Artikel 78 des Statuts getrennt voneinander durchgeführt würden und wies darauf hin, daß das Verfahren zur Feststellung der Berufskrankheit sehr viel länger dauern würde als das nach Artikel 78 des Statuts zur Feststellung der Dienstunfähigkeit. Dennoch würde — vorausgesetzt dies wäre das Ergebnis — die Anerkennung als Berufskrankheit rückwirkend festgestellt werden und ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Vollinvalidität gelten.

12 Die Trennung der Verfahren geschehe, so der Personaldirektor in seinem Schreiben vom 21. Mai 1991, um dem Rechtsmittelführer möglichst schnell eine finanzielle Unterstützung gewähren zu können. Eine zeitliche Parallelität der beiden Verfahren sei zwar wünschenswert, führe jedoch nicht unbedingt auch zu einem gleichzeitigen Ergebnis.

13 Der Invaliditätsausschuß trat am 10. Juni 1991 zusammen. Er gelangte zu dem Schluß, daß der Rechtsmittelführer als dauernd voll dienstunfähig anzusehen sei und ein Amt seiner Laufbahn nicht mehr wahrnehmen könne, so daß er seinen Dienst bei der Kommission aufzugeben habe.

14 Am 16. Juli 1991 verfügte der Personaldirektor als Anstellungsbehörde nach Artikel 53 des Statuts die Versetzung des Rechtsmittelführers in den Ruhestand und gewährte ihm mit Wirkung vom 1. August 1991 ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit, festgesetzt nach Artikel 78 Absatz 3 des Statuts. Dieses Ruhegehalt beläuft sich auf 70 % des Grundgehalts des Rechtsmittelführers; es entspricht damit dem normalen Ruhegehalt, das ein Beamter gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Statuts nach 35 ruhegehaltsfähigen Dienstjahren erhält.

15 Mit Schreiben vom 15. Oktober 1991 legte der Rechtsmittelführer gegen die Entscheidung vom 16. Juli 1991 über die Versetzung in den Ruhestand Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein. Mit Schreiben vom 3. März 1992 wies die Kommission die Beschwerde des Rechtsmittelführers gegen die Versetzung in den Ruhestand zurück. Der Rechtsmittelführer erhob gegen diese Zurückweisung keine Klage beim Gericht erster Instanz.

16 In dem mittlerweile ebenfalls anhängigen Verfahren zur Anerkennung der Berufskrankheit aufgrund von Artikel 73 des Statuts beauftragte die Kommission Dr. Dalem von der Universität Lüttich mit der Abgabe des nach Artikel 19 der Regelung vorgesehenen ärztlichen Gutachtens. Dr. Dalem zog den Lungenfacharzt Prof. Bartsch vom Institut Provincial Ernest Malvoz in Lüttich hinzu.

17 Aufgrund einer Untersuchung des Rechtsmittelführers, einer Durchsicht der Akten und eines ergänzenden Schriftwechsels mit verschiedenen Ärzten erstellte Prof. Bartsch ein Sachverständigengutachten, in dem er zu dem Schluß gelangte, daß keine Berufskrankheit vorliege. Aufgrund dessen erstattete Dr. Dalem der Kommission sein ärztliches Gutachten, in dem er ebenfalls zu dem Ergebnis kam, daß keine Berufskrankheit vorliege. Der Rechtsmittelführer sei nicht an Bronchialkrebs erkrankt, und es gebe, auch wenn seine Lungen Asbestfasern enthielten, kein Zeichen für durch Asbest hervorgerufene Fibrose, so daß beim Rechtsmittelführer auch keine Asbestose vorliege.

18 Mit Schreiben vom 17. Februar 1992 teilte der Leiter der Einheit Unfall- und Berufskrankheitsversicherung dem Rechtsmittelführer die Schlußfolgerungen von Dr. Dalem mit und übermittelte ihm den Entwurf einer Entscheidung über die Ablehnung seines Antrags auf Anerkennung einer Berufskrankheit nach Artikel 21 der Regelung. Der Rechtsmittelführer verfolgte das Verfahren des Artikels 73 des Statuts jedoch weiter und beantragte die Einberufung des in Artikel 23 der Regelung genannten Ärzteausschusses.

19 Im Rahmen der ersten Sitzung am 13. April 1993 gelangte der Ärzteausschuß namentlich aufgrund der unterschiedlichen Ergebnisse der verschiedenen Labors zu keiner einstimmigen Einigung, was den Zusammenhang zwischen der Tatsache, daß der Rechtsmittelführer Asbest ausgesetzt gewesen war und seinem Karzinom betraf. "Er beschloß daher, drei neue Untersuchungen in Auftrag zu geben, die folgendes ergaben: Prof. De Vuyst stellte in der Probe 235000 Krokydolit-(Blauasbest), Amosit-, Anthophyllit- und Chrysotilfasern je Gramm Trockengewebe fest, Prof. Donelli bestätigte das Vorhandensein von Chrysotil und Prof. Wolfowitz stellte 350000 Krokydolit- und Amositfasern je Gramm Trockengewebe sowie 300000 Chrysotilfasern je Gramm Trokkengewebe fest.

20 Im Anschluß an eine zweite Sitzung am 25. Februar 1994 gab der Ärzteausschuß am 1. März 1994 mit der Mehrheit seiner Stimmen sein Gutachten ab (Dr. Cognigni und Prof. Maltoni stimmten gegen Prof. Brochard). Nach Auffassung des Ärzteausschusses war das Bronchialkarzinom des Rechtsmittelführers als Berufskrankheit anzusehen; die dauernde Vollinvalidität des Rechtsmittelführers wurde auf 100 % festgesetzt und galt rückwirkend ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Diagnose (Januar 1990). Unter Berücksichtigung der fortdauernden Auswirkungen (Narben, Deformation der linken Brust, Schwächung der Muskelkraft des linken Arms) und der schweren psychischen Beeinträchtigungen des Rechtsmittelführers wurde ihm ferner aufgrund von Artikel 14 der Regelung eine Entschädigung in Höhe von 30 % zugebilligt.

21 Mit Schreiben vom 15. April 1994 teilte der Generaldirektor der GD IX dem Rechtsmittelführer die Schlußfolgerungen des Ärzteausschusses mit folgenden Worten mit:

Ich kann Ihnen einen Grad dauernder Vollinvalidität von 130 % zuerkennen, wobei darauf hinzuweisen ist, daß es sich hier um den endgültigen Schiedsspruch betreffend die im Zusammenhang mit der Anerkennung Ihrer Berufskrankheit aufgeworfenen medizinischen Fragen handelt.

Er kündigte an, daß dem Rechtsmittelführer gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe b des Statuts ein Kapitalbetrag in Höhe von 25794194 BFR gezahlt werde. Dieser Kapitalbetrag wurde dem Rechtsmittelführer am 28. April 1994 ausgezahlt. Er setzt sich wie folgt zusammen:

jährliches Grundgehalt2480211 χ 8 19841688 BFRBFR χ 8Grad der Invalidität χ 1,3 in Anrechnung der Entschädigung nach Artikel 14 der Regelung5952506 BFR794194 BFR

22 Am 15. Mai 1994 ersuchte der Rechtsmittelführer die Kommission u. a.,

die Ergebnisse des Ärzteausschusses dem Invaliditätsausschuß zu übermitteln, damit dieser seine Stellungnahme ändere und feststelle, daß seine Vollinvalidität auf einer Berufskrankheit beruhe;

dem Rechtsmittelführer eine Abrechnung über die 25794194 BFR zu erteilen;

ihm Zinsen auf diesen Kapitalbetrag sowie den Unterschiedsbetrag zwischen seinem Gehalt und seinem Ruhegehalt seit August 1991 zu zahlen und

ihm 3000000 ECU als immateriellen Schadensersatz zu zahlen.

Er machte ferner Pflichtverletzungen der Kommission im Hinblick darauf geltend, daß sie ihn Asbeststaub ausgesetzt habe, und daß bei der Bearbeitung seiner Akte Verzögerungen aufgetreten seien.

23 Mit Schreiben vom 22. September 1994 teilte der Leiter der Direktion B Ansprüche und Verpflichtungen der GD IX dem Rechtsmittelführer die begehrten Zahlen mit, wies aber seine anderen Anträge zurück.

24 Am 15. Dezember 1994 legte der Rechtsmittelführer gegen die in dem Schreiben vom 22. September 1994 enthaltene Entscheidung eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein. Mit Entscheidung vom 3. Mai 1995, die dem Rechtsmittelführer am 29. Mai 1995 mitgeteilt wurde, wies die Kommission die Beschwerde des Rechtsmittelführers zurück.

25 Am 29. August 1995 hatte der Rechtsmittelführer daraufhin Klage beim Gericht erster Instanz eingereicht und beantragt,

die Kommission zur Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen seinem Gehalt als Beamter und dem Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit seit dem 1. August 1991 bis zum Erreichen des Rentenalters (dem 31. Januar 2006) als Ersatz des materiellen Schadens, wobei dieser Unterschied vorläufig mit 15000000 BFR und 12500000 BFR angegeben wurde sowie zur Berechnung des erstgenannten Betrages zu verurteilen;

die Kommission zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 1000000 ECU als Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens zu verurteilen.

Zudem machte er Zinsen in Höhe von 10 % p. a. bezogen auf den Betrag in Höhe von 25794194 BFR ab dem 1. Januar 1990, spätestens jedoch seit dem 10. Juni 1991 bis zur endgültigen Zahlung dieses Betrages geltend, wobei der Zinsanspruch zunächst vorläufig mit einem Betrag von 15000000 BFR beziffert wurde.

Soweit erforderlich sollte die Entscheidung der Kommission vom 22. September 1994 für nichtig erklärt werden.

Diese Klage wurde mit Urteil vom 14. Mai 1998 abgewiesen.

26 Das Gericht gelangte in seinem Urteil u. a. zu dem Ergebnis, daß der vom Rechtsmittelführer durch den Unterschied zwischen seinem Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit und seinem Gehalt als Beamter bis zur Erreichung des Rentenalters erlittene materielle Schaden durch den aufgrund von Artikel 73 des Statuts gezahlten Kapitalbetrag in Höhe von insgesamt ca. 25,8 Millionen BFR als praktisch ersetzt anzusehen sei. Auch der immaterielle Schaden des Rechtsmittelführers sei durch die Zahlung des in der Gesamtsumme bereits enthaltenen Betrages in Höhe von 5,95 Millionen BFR, der ihm aufgrund von Artikel 14 der Regelung gezahlt wurde, als praktisch ersetzt anzusehen. Die Kommission habe zudem von ihrem Ermessen keinen verfehlten Gebrauch gemacht, wenn sie den aufgrund von Artikel 78 des Statuts eingerichteten Invaliditätsausschuß nicht damit betraut hatte, während des Verfahrens nach Artikel 73 des Statuts zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Krankheit des Rechtsmittelführers beruflich bedingt war.

27 Gegen dieses Urteil hat der Rechtsmittelführer am 15. Juli 1998 Rechtsmittel eingelegt und stützt dieses im wesentlichen auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht. Er macht diese Verletzung an vier Punkten fest. Erstens habe das Gericht nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen der die Kommission treffenden Haftung nach dem allgemeinen Recht, nämlich die Pflichtverletzung, den Schaden und den Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden geprüft, sondern lediglich ausgeführt, daß der Rechtsmittelführer keinen Schaden nachgewiesen habe. Hierbei habe das Gericht insbesondere nicht unterschieden zwischen diesem zusätzlichen Entschädigungsanspruch und dem aus dem Statut. Zweitens habe das Gericht den materiellen und immateriellen Schaden des Rechtsmittelführers nicht ordnungsgemäß ermittelt. Drittens beziehe das Gericht den materiellen und immateriellen Schaden des Rechtsmittelführers einfach in den Kapitalbetrag ein, der ihm nach dem System der sozialen Sicherheit der Gemeinschaftsbeamten gezahlt worden sei, ohne dies entsprechend zu begründen. Viertens trägt der Rechtsmittelführer vor, das Gericht habe ihm wegen der Verzögerung, mit der die Angelegenheit behandelt worden sei, rechtsfehlerhaft keine Verzugszinsen zugesprochen.

28 Er hat deshalb beantragt,

1. das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-165/95 aufzuheben, mit dem seine Forderungen als unbegründet zurückgewiesen wurden;

2. demzufolge seinen im ersten Rechtszug gestellten Anträgen mit Ausnahme des Antrags auf Ersatz des auf 12500000 BFR veranschlagten materiellen Schadens aus dem Verkauf verschiedener Immobilien stattzugeben;

3. der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

29 Nach Auffassung der Kommission ist das Rechtsmittel teilweise unzulässig bzw. insgesamt unbegründet. Das Gericht habe rechtsfehlerfrei ausgeführt, daß der Rechtsmittelführer keinen Schaden nachgewiesen habe, der die ihm gezahlten Beträge übersteige, so daß die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs keiner weiteren Prüfung unterzogen werden mußten. Auch bei der Schadensermittlung sei das Gericht rechtsfehlerfrei vorgegangen. In diesem Zusammenhang stelle der Rechtsmittelführer reine Behauptungen auf, was jedoch im Rahmen des Rechtsmittels unzulässig sei. Auch den Vorwurf des Begründungsfehlers weist die Kommission als zumindest unzulässig zurück. Der Rechtsmittelführer kritisiere in diesem Zusammenhang die Tatsachenfeststellungen des Gerichts, was zur Unzulässigkeit dieses Arguments führe, da das Rechtsmittel auf die Überprüfung von Rechtsfragen beschränkt sei. Auch das letzte Argument des Rechtsmittelführers enthalte im wesentlichen einen Tatsachenvortrag, der schon Gegenstand des Verfahrens vor dem Gericht gewesen sei. Darüber hinaus enthalte die Argumentation des Rechtsmittelführers keinen Anhaltspunkt dafür, um zu einer anderen rechtlichen Würdigung als das Gericht zu gelangen.

30 Die Kommission hat deshalb beantragt,

1. das Rechtsmittel des Rechtsmittelführers gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 1998 als unzulässig, zumindest aber als unbegründet zurückzuweisen;

2. den vom Rechtsmittelführer geltend gemachten Anspruch zurückzuweisen;

3. über die Kosten entsprechend den Rechtsvorschriften zu entscheiden.

D — Rechtsmittelbegründung

31 Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel unter Hinweis auf Artikel 51 der Satzung des Gerichthofes auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht. Dieser Rechtsmittelgrund ist in vier einzelne Vorwürfe aufgeteilt.

Erster Vorwurf: Schadensersatzanspruch, Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen

Parteivorbringen

32 Der Rechtsmittelführer rügt hierbei, das Gericht habe nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen der die Kommission ergänzend treffenden Haftung nach dem allgemeinen Recht, nämlich die Pflichtverletzung, den Schaden und den Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden geprüft. Ein solcher ergänzender Entschädigungsanspruch sei vorliegend neben einem Anspruch auf Leistung aufgrund des Statuts gegeben. Unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Leussink, in dem ausgeführt wird, daß der Anspruch eines Beamten auf ergänzende Entschädigung nicht ... ausgeschlossen ist, wenn das Organ für den Unfall nach allgemeinem Recht haftet und die Leistungen nach dem Statut nicht ausreichen, um den vollen Ersatz des erlittenen Schadens sicherzustellen, trägt der Rechtsmittelführer vor, im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs sei zunächst die Haftung des betreffenden Organs festzustellen. Erst in einem zweiten Schritt, für den Fall, daß eine solche Haftung festgestellt werde, sei dann der zu ersetzende Schaden zu ermitteln unter Berücksichtigung möglicherweise bereits gewährter Leistungen aufgrund des Systems der sozialen Sicherheit. Das Gericht habe sich jedoch nicht zu der Frage der Haftung der Gemeinschaft geäußert. Nicht eine einzige der gerügten Pflichtverletzungen durch die Kommission sei vom Gericht untersucht worden. Das Gericht habe insofern rechtsfehlerhaft entschieden, als es nicht die Pflichtverletzung, den Schaden und den Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden geprüft habe. Die der Kommission vorgeworfenen Pflichtverletzungen seien zahlreich und äußerst schwerwiegend. Diese Punkte hätten noch vor der Frage des Bestehens des Schadens geprüft werden müssen.

33 Ein weiterer Rechtsfehler des angegriffenen Urteils bestehe darin, daß das Gericht, dadurch daß es lediglich die Frage des Bestehens eines Schadens untersuchte, zwei unabhängig voneinander bestehende Entschädigungssysteme zu Unrecht miteinander vermengt habe. Diese Schadensersatzansprüche hätten unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen und liefen auf unterschiedliche Entschädigungen hinaus.

34 Es handele sich dabei zum einen um das System der Zahlung eines Pauschalbetrags im Rahmen von Artikel 73 des Statuts und zum anderen um die Haftung nach allgemeinem Recht aufgrund der Haftung eines Organs wegen Pflichtverletzungen. Ein Vergleich beider Schadensersatzansprüche setze jedoch jeweils eine Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen voraus, d. h. die Feststellung der Vollinvalidität bzw. der Pflichtverletzung, in diesem Fall der Kommission. Das Gericht habe es jedoch rechtsfehlerhaft unterlassen, auf die Frage der Pflichtverletzung durch die Kommission einzugehen.

35 Für die Kommisson ergibt sich aus der Rechtsprechung zur außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft, daß im Fall des Fehlens eines der den Schadensersatzanspruch begründenden Tatbestandsmerkmale eine Haftung der betreffenden Institution nicht gegeben ist. Da der Rechtsmittelführer keinen zu ersetzenden weiteren Schaden nachweise, könne eine Haftung der Kommission nicht greifen, unabhängig von der Frage, ob die anderen Tatbestandsmerkmale erfüllt seien oder nicht. Das Vorliegen eines tatsächlichen Schadens sei eine Bedingung dafür, daß eine einem Organ vorgeworfene rechtswidrige Handlung die Haftung der Gemeinschaft auslösen könne. Auch die Kommission beruft sich auf das Urteil Leussink, wobei sie darauf hinweist, der Gerichtshof habe dort alle Tatbestandsmerkmale nur deshalb geprüft, weil im damaligen Fall eine Entschädigung aufgrund des Statuts nicht ausreichend gewesen sei. Dem genannten Urteil lasse sich jedoch keine verbindliche Prüfungsreihenfolge im Rahmen einer Schadensersatzklage entnehmen. Sei eines dieser Kriterien nicht gegeben, so bestehe der Schadensersatzanspruch als solcher nicht und die weiteren Voraussetzungen bräuchten nicht mehr geprüft zu werden. Die Ausführungen des Gerichts in dem angegriffenen Urteil seien insofern rechtsfehlerfrei.

36 Was den Vorwurf der Vermengung zweier unabhängiger Schadensersatzansprüche betreffe, so trägt die Kommission vor, es gebe keinen Rechtsgrundsatz, nach dem der Schaden, also die Schadenshöhe, anhand der begangenen Pflichtverletzungen zu ermitteln sei. Eine Entschädigung sei immer im Verhältnis zum tatsächlich eingetretenen Schaden zu ermitteln.

Stellungnahme

37 Zunächst ist festzustellen, daß sich ein möglicher Schadensersatzanspruch nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, richtet, wie sich auch aus dem Gedanken des Artikels 215 Absatz 2 EG-Vertrag ergibt. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts bedeutet dies, daß folgende drei Tatbestandsmerkmale erfüllt sein müssen:

Rechtswidrigkeit der den Organen vorgeworfenen Handlung,

Eintritt eines tatsächlichen Schadens und

Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Handlung und dem behaupteten Schaden.

38 Das Gericht hat hierzu in dem angefochtenen Urteil unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung ausgeführt, daß im Rahmen einer Schadensersatzklage eines Beamten die Haftung der Gemeinschaft an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen — nämlich die Rechtswidrigkeit der den Organen vorgeworfenen Handlung, der Eintritt eines tatsächlichen Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs — geknüpft ist. Daraus folgerte das Gericht in Randnummer 57 des angegriffenen Urteils, daß selbst für den Fall, daß eine Pflichtverletzung der Kommission nachgewiesen wäre, eine Haftung der Gemeinschaft nur dann bestehen würde, wenn auch ein tatsächlicher nicht anderweitig abgedeckter Schaden eingetreten und nachgewiesen wäre.

39 Im vorliegenden Fall prüfte das Gericht daher in den Randnummern 58 bis 105, ob der Rechtsmittelführer einen tatsächlichen Schaden geltend gemacht und nachgewiesen habe, und zwar einen solchen, der nicht bereits durch die gewährten Leistungen der Kommission ersetzt worden war. Nachdem das Gericht im Rahmen dieser ausführlichen Prüfung zu dem Ergebnis gelangte, daß kein weiterer zu ersetzender Schaden vorliege, führt das Gericht in Randnummer 105 des angegriffenen Urteils aus, daß die Klage diesbezüglich zurückzuweisen sei, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, noch auf die Frage einer eventuellen Pflichtverletzung durch die Kommission einzugehen.

40 Entgegen der Auffassung des Rechtsmittelführers läßt sich in diesem Vorgehen des Gerichts kein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht im Sinne von Artikel 51 der Satzung des Gerichtshofes erkennen.

41 Dem Rechtsmittelführer ist nur insofern zuzustimmen, als das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs an das Vorliegen der genannten drei Voraussetzungen geknüpft ist. Jedoch läßt sich weder der Rechtsprechung des Gerichtshofes noch der des Gerichts entnehmen, daß für diese Voraussetzungen eine strikte Prüfungsreihenfolge einzuhalten wäre. Es ist nicht ersichtlich, und der Rechtsmittelführer hat diesbezüglich auch keinen den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten innewohnenden allgemeinen verpflichtenden Rechtsgrundsatz dergestalt nachgewiesen, daß zunächst eine Pflichtverletzung des betreffenden Organs festzustellen wäre, um erst in einem zweiten Schritt den tatsächlichen Schaden zu ermitteln.

42 Auch wenn es für den Betroffenen bedauerlich erscheinen mag, daß das von ihm angerufene Gericht sich nicht zu der Frage einer möglichen rechtswidrigen Handlung des Organs äußert, ist es schon allein aus prozeßökonomischen Gründen vertretbar, daß sich die rechtliche Prüfung auf ein einziges fehlendes Tatbestandsmerkmal beschränkt, wenn dies einfacher feststellbar ist.

43 Darüber hinaus hat der Rechtsmittelführer nicht nachgewiesen, daß für ihn ein rechtlich schützenswertes Interesse besteht, daß sich das Gericht trotz Verneinung eines bestehenden Schadens zur Frage des Vorliegens einer Pflichtverletzung hätte äußern müssen. Dies wäre eventuell dann der Fall gewesen, wenn das besondere Rechtsschutzbedürfnis darin bestanden hätte, die der Kommission vorgeworfenen Pflichtverletzungen zum Ausgleich möglicher künftiger Schäden feststellen zu lassen, wofür jedoch nichts vorgetragen wurde. Im Falle des späteren Eintritts weiterer Schäden bleibt es dem Rechtsmittelführer unbenommen, hierfür Ersatz zu verlangen, falls ein solcher nicht schon gewährt worden ist.

44 Auch dem von beiden Parteien angeführten Urteil in der Rechtssache Leussink läßt sich entgegen der Auffassung des Rechtsmittelführers keine andere Wertung entnehmen. Zwar hat der Gerichtshof in dieser Rechtssache im Rahmen einer Schadensersatzklage die Prüfung der Haftungsfrage mit dem Tatbestandsmerkmal der Pflichtverletzung begonnen, um dann den zu ersetzenden Schaden zu ermitteln und in einem dritten Schritt den Kausalzusammenhang zu untersuchen. Allerdings läßt sich diesem Urteil auch entnehmen, daß der Gerichtshof sich zunächst mit der Frage befaßte, ob dem Kläger ein ergänzender Schadensersatzanspruch, neben dem aufgrund der Regelung des Statuts, zustehen kann. In dem damaligen Fall hatte der Kläger nämlich einen solchen geltend gemacht.

45 In Randnummer 13 seines Urteils führte der Gerichtshof aus, daß der Anspruch eines Beamten auf ergänzende Entschädigung nicht ausgeschlossen ist, wenn das Organ für einen Unfall nach allgemeinem Recht haftet und die Leistungen nach dem Statut nicht ausreichen, um den vollen Ersatz des erlittenen Schadens sicherzustellen. Der Gerichtshof führte im Anschluß daran aus, daß als zweites zu prüfen ist, ob die Kommission für den Unfall haftbar gemacht werden kann; gegebenenfalls sei sodann zu prüfen, ob die nach dem Statut zu gewährenden Leistungen nicht ausreichen, um den vollen Schadensersatz sicherzustellen, und ob der Ursachenzusammenhang hinreichend dargetan ist.

46 Der Gerichtshof hat sich also in einer Vorprüfung mit der Frage befaßt, ob der von dem damaligen Kläger geltend gemachte Schaden überhaupt im Rahmen einer Schadensersatzklage ersetzt werden konnte. Da ein solcher Schaden nach dem Vorbringen des Klägers nicht ausgeschlossen werden konnte, prüfte der Gerichtshof sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen für das Vorliegen eines Schadensersatzanspruchs.

47 Auch im vorliegenden Fall hat sich das Gericht zunächst mit der Frage befaßt, ob dem Rechtsmittelführer überhaupt ein tatsächlicher Schaden entstanden ist, den die Gemeinschaft zu ersetzen hätte.

48 Der Rechtsmittelführer konnte somit nicht nachweisen, daß das Gericht bei seiner Prüfung des Schadensersatzanspruchs rechtsfehlerhaft vorgegangen sei, indem es sich nicht mit der Frage einer möglichen Pflichtverletzung beschäftigt, sondern lediglich das Bestehen eines tatsächlichen Schadens verneint hatte.

49 Der erste Vorwurf des Rechtsmittelführers ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

Zweiter Vorwurf: nicht korrekte Schadensermittlung

Parteivorbringen

50 In diesem Zusammenhang macht der Rechtsmittelführer geltend, ihm seien sowohl materielle wie immaterielle Schäden entstanden, die weder über Artikel 73 des Statuts noch über Artikel 14 der Regelung ersetzt worden seien. Da das Gericht in dem angefochtenen Urteil dies verkannt habe, sei die vom Gericht durchgeführte Schadensermittlung mit einem Rechtsfehler behaftet.

51 Als materielle Schäden bezeichnet der Rechtsmittelführer Einkommens- und sonstige Vermögensverluste. Als immaterielle Schäden bezeichnet er körperliche und berufliche Beeinträchtigungen, durchlittene Ängste, geknüpft an die Verpflichtung in einem gesundheitsschädlichen Umfeld arbeiten zu müssen, Ängste, geknüpft an seine Krankheit und seine zukünftige Entwicklung, körperliche Schmerzen aufgrund der Krankheit und operativer Nachwirkungen sowie das Fehlen der Anerkennung der Kommission hinsichtlich ihrer Haftung und das enttäuschte Vertrauen in diese Institution.

52 Die aufgrund von Artikel 73 des Statuts gewährten Pauschalleistungen glichen nicht die Differenz zwischen der Invaliditätsrente und seinem Beamtengehalt aus. Er macht insofern als Schaden den Verlust seiner zukünftigen Gehälter geltend. Eine Gewährung solcher Beträge stelle lediglich eine ergänzende gerechtfertigte Entschädigung dar und nicht eine über Artikel 73 des Statuts hinausgehende ungerechtfertigte Bereicherung. Es sei hier zwischen einem Anspruch aus Artikel 73 des Statuts und einem Anspruch auf Haftung der Kommission zu unterscheiden. Da er jedoch gerade eine ergänzende Entschädigung geltend mache, könne diese nicht bereits durch Artikel 73 des Statuts abgedeckt sein.

53 Darüber hinaus decke die nach Artikel 14 der Regelung zugestandene Entschädigung nicht die immateriellen Schäden des Rechtsmittelführers ab. Wenn das Gericht jedoch wie in Randnummer 85 des angegriffenen Urteils ausführe, daß Artikel 14 der Regelung sehr wohl auch immaterielle Schäden abdecke, so sei dies rechtsfehlerhaft.

54 Der Rechtsmittelführer führte weiter aus, er habe zudem im Verfahren vor dem Gericht auf zwei Urteile der französischen Cour de cassation vom 3. Dezember 1992 bzw. des Amtsgerichts Turin vom 9. April 1997 hingewiesen, um nachzuweisen, daß nach dem allgemeinen Recht der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gerade in Asbestfällen eine schwerwiegende Pflichtverletzung der jeweiligen Arbeitgeber festgestellt worden war. Dies habe in den genannten Fällen dazu geführt, daß den Betroffenen sowohl materielle wie immaterielle Schäden durch hohe Schadensersatzleistungen ersetzt worden waren.

55 Das Gericht habe jedoch — rechtsfehlerhaft — in Randnummer 88 des angegriffenen Urteils ausgeführt, der Rechtsmittelführer habe keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß der von ihm geforderte Betrag von den Gerichten der Mitgliedstaaten zum Ersatz eines vergleichbaren immateriellen Schadens gewährt werden könne. Für den Rechtsmittelführer hätten seine diesbezüglichen Ausführungen nur ergänzenden Charakter gehabt, und wenn das Gericht davon überzeugt gewesen war, daß seine Ausführungen nicht substantiiert gewesen seien, hätte es von Amts wegen den Sachverhalt aufklären müssen.

56 Die Kommission erhebt bezüglich dieses vom Rechtsmittelführer geltend gemachten Vorwurfs die Einrede der Unzulässigkeit. Er beschränke sich darauf, bereits im Verfahren vor dem Gericht vorgebrachte Gründe und Argumente zu wiederholen oder neu zu formulieren, insbesondere solche, die vom Gericht bereits ausdrücklich zurückgewiesen waren. Für die Kommission stellt sich dieser Vorwurf daher als erneuter Antrag auf Überprüfung des Sachverhalts, der schon Gegenstand des Verfahrens vor dem Gericht war, dar. Dies sei jedoch im Rechtsmittelverfahren unzulässig.

57 Nur noch hilfsweise setzt sich die Kommission daher mit dem Vortrag des Rechtsmittelführers auseinander.

58 Das Gericht habe rechtsfehlerfrei festgestellt, daß eine zusätzliche Entschädigung neben Artikel 73 des Statuts nur verlangt werden könne, wenn sich zeige, daß die Regelung des Statuts eine angemessene Entschädigung nicht zuläßt. Im weiteren habe das Gericht dann sowohl den materiellen wie immateriellen Schaden des Rechtsmittelführers ordnungsgemäß ermittelt. Das Gericht kam dabei zu dem Schluß, daß der vom Rechtsmittelführer ermittelte materielle Schaden — auch und gerade im Hinblick auf den Unterschied zwischen seinem Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit und seinem Gehalt als Beamter bis zur Erreichung des Rentenalters — bereits durch den aufgrund von Artikel 73 des Statuts gezahlten Kapitalbetrags in Höhe von ungefähr 25800000 BFR als praktisch ersetzt anzusehen sei. Dieses Ergebnis stehe jedoch weder im Widerspruch zu Artikel 73 des Statuts noch zur Rechtsprechung des Gerichtshofes.

59 Auch was den Ersatz immaterieller Schäden anbetreffe, habe das Gericht rechtsfehlerfrei entschieden, daß mit dem an den Rechtsmittelführer aufgrund von Artikel 14 der Regelung gezahlten Betrag in Höhe von 5950000 BFR der erlittene immaterielle Schaden als praktisch ersetzt anzusehen sei. Was das weitere Vorbringen des Rechtsmittelführers bezüglich des immateriellen Schaden betreffe, so handele es sich hier lediglich um behauptete, nicht jedoch um nachgewiesene tatsächliche Schäden.

60 Auch den Vortrag des Rechtsmittelführers bezüglich der nationalen Rechtsprechung zum Schadensersatz weist die Kommission als unzulässig zurück. Es handele sich dabei um eine Rüge, die sich gegen nichttragende Gründe des Urteils des Gerichts richte, was als unzulässig zurückzuweisen sei, da eine solche Rüge nicht zur Aufhebung eines Urteils führen könne. Im übrigen seien die von dem Rechtsmittelführer angeführten Urteile nicht geeignet, zur Ermittlung eines immateriellen Schadens herangezogen zu werden, so daß das Gericht in seinem angefochtenen Urteil zu Recht davon ausgegangen sei, der Rechtsmittelführer habe keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß ein Betrag in der von ihm geltend gemachten Höhe von den Gerichten der Mitgliedstaaten zum Ersatz eines vergleichbaren immateriellen Schadens gewährt werden könnte.

Stellungnahme

61 Zunächst ist festzustellen, daß der Rechtsmittelführer sich in seinem Vortrag im wesentlichen darauf beschränkt, Tatsachen und Auffassungen zu wiederholen, die bereits Gegenstand des Verfahrens vor dem Gericht waren. Da jedoch das Rechtsmittel vor dem Gerichtshof nach Artikel 51 der Satzung des Gerichtshofes auf die Überprüfung von Rechtsfragen beschränkt ist, ist das Vorbringen des Rechtsmittelführers nach ständiger Rechtsprechung insoweit als unzulässig zurückzuweisen.

62 Hilfsweise soll jedoch noch kurz auf die Frage der Begründetheit des erhobenen Vorwurfs eingegangen werden. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich, daß neben einer pauschalen Entschädigung aufgrund von Artikel 73 des Statuts ein Beamter der Europäischen Gemeinschaften nur dann eine zusätzliche Entschädigung verlangen kann, wenn sich aufgrund des Einzelfalles zeigt, daß die durch das Statut vorgesehene Entschädigung nicht angemessen wäre. Dies ergibt sich auch daraus, daß anderenfalls Sinn und Zweck der Leistung nach Artikel 73 verfehlt und der Betreffende ungerechtfertig bereichert wäre. Dies bedeutet aber nichts anderes, als daß der ermittelte tatsächliche Schaden den gewährten Leistungen nach Artikel 73 des Statuts bzw. Artikel 14 der Regelung gegenüberzustellen ist. Nur wenn diese Zahlungen nicht zur Kompensation ausreichen, ist der Weg zu einem ergänzenden Schadensersatzanspruch eröffnet.

63 Es ist ebenso ständige Rechtsprechung, daß die nach Artikel 73 des Statuts bzw. Artikel 14 der Regelung gewährten Entschädigungsleistungen nicht nur für die finanziellen Folgen eines Unfalls oder einer Berufskrankheit, sondern auch für die physischen und psychischen Folgen gelten.

64 Was nun die Ermittlung des materiellen Schadens des Rechtsmittelführers betrifft, so hat ihn das Gericht, wie sich aus den Randnummern 71 bis 78 des angegriffenen Urteils ergibt, durch die Zahlung des Betrages in Höhe von insgesamt 25800000 BFR aufgrund von Artikel 73 des Statuts als angemessen ersetzt angesehen. Es ist im Rahmen seiner Begründung explizit in Randnummer 76 auf die vom Rechtsmittelführer geltend gemachte Differenz zwischen dem Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit und dem Gehalt als Beamter bis zur Erreichung des Rentenalters eingegangen. Das Gericht hat hierzu ausgeführt, daß selbst bei Zugrundelegen der vom Rechtsmittelführer geforderten Entschädigungsleistungen in Höhe von 8400000 BFR — die dem Grunde nach jedoch nicht nachgewiesen seien — der entstandene Schaden bereits praktisch ersetzt war; selbst wenn man von den 25794194 BFR die aufgrund von Artikel 14 der Regelung gezahlten 5950000 BFR abziehe, übersteige der verbleibende Betrag die geforderte Summe, so daß kein Schaden mehr vorliege.

65 Wenn jedoch der dem Rechtsmittelführer entstandene tatsächliche materielle Schaden bereits durch Leistungen aufgrund von Artikel 73 des Statuts voll ersetzt worden war, bleibt kein Raum mehr für darüber hinausgehende ergänzende Entschädigungsforderungen. Insofern hat das Gericht diesen Klagegrund rechtsfehlerfrei zurückgewiesen, woraus folgt, daß das hierauf gestützte Rechtsmittel jedenfalls unbegründet ist.

66 Was nun die Entschädigung des vom Rechtsmittelführer geltend gemachten immateriellen Schadens betrifft, so ist ihm zwar insoweit zuzustimmen, als Artikel 14 der Regelung sich nicht ausdrücklich auf psychische Beeinträchtigungen bezieht. Dennoch ist auch hier im Licht der Rechtspechung des Gerichthofes und des Gerichts zu fragen, ob dem Rechtsmittelführer nicht schon durch gewährte Entschädigungsleistungen der von ihm behauptete Schaden angemessen ersetzt ist. Wäre dies aufgrund der Vorschriften des Statuts bzw. der Regelung schon geschehen, so stünde dies einem etwaigen ergänzenden Entschädigungsanspruch entgegen.

67 Hierzu hat das Gericht in dem angefochtenen Urteil in den Randnummern 83 bis 91 ausgeführt, daß der Rechtsmittelführer aufgrund des Gutachtens des Ärzteausschusses unter Bezugnahme auf Artikel 14 der Regelung, insbesondere um physische Beeinträchtigung und schwere psychologische Störungen des Rechtsmittelführers auszugleichen, neben dem nach Artikel 73 des Statuts zu zahlenden Betrags eine weitere Entschädigung in Höhe von 5950000 BFR erhalten habe. Entgegen der Auffassung des Rechtsmittelführers, hat sich das Gericht also sehr wohl mit der Frage der Entschädigung des immateriellen Schadens auseinandergesetzt. Es ist bei der Bemessung des Schadens in Randnummer 87 zu dem Ergebnis gekommen, daß nach billigem Ermessen ein solcher Schaden auf nicht mehr als 5950000 BFR beziffert werden könne. Zwar ist es durchaus denkbar, daß ein immaterieller Schaden grundsätzlich höher beziffert werden könnte. Zum einen wird ein solcher Schaden nur sinngemäß anhand der Invaliditätstabelle berechnet und zum anderen hängt eine solche Berechnung entscheidend vom jeweiligen Einzelfall ab. Da es sich insoweit aber um eine Ermessensentscheidung handelt, zeigt auch schon die Tatsache, daß bezüglich des Gesundheitszustands des Rechtsmittelführers divergierende ärztliche Beurteilungen vorliegen, daß weder die Kommission noch das Gericht hier rechtsfehlerhaft entschieden haben.

68 Den Ausführungen des Gerichts in Randnummer 85 des Urteils läßt sich sogar entnehmen, daß — die Richtigkeit der Argumentation des Rechtsmittelführers unterstellt, ein Ersatz des immateriellen Schadens aufgrund von Artikel 14 der Regelung sei nicht möglich — dieser Schaden dennoch durch die Leistung des genannten Betrages ersetzt worden ist. Die Höhe des geleisteten Betrages deckt jedenfalls den erlittenen immateriellen Schaden zur Gänze ab.

69 Das Gericht verneint unter Hinweis auf das Gutachten des Ärzteausschusses und die Entscheidung der Kommission das Vorliegen eines Schadens, der über die bereits gewährten Leistungen hinausgeht. Es hat rechtsfehlerfrei einen ergänzenden Entschädigungsanspruch abgelehnt.

70 Das Vorbringen des Rechtsmittelführers hinsichtlich des Ersatzes des immateriellen Schadens ist somit jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

71 Auch was die behauptete Nichtbeachtung der von dem Rechtsmittelführer vorgetragenen Entscheidungen mitgliedstaatlicher Gerichte betrifft, ist dies als unbegründet zurückzuweisen. Nach Auffassung des Gerichts konnte der Rechtsmittelführer im Verfahren nicht nachweisen, daß ein von ihm geltend gemachter höherer Betrag von den Gerichten der Mitgliedstaaten zum Ersatz eines vergleichbaren immateriellen Schadens in ähnlich gelagerten Fällen gewährt werde. Dies ergibt sich aus Randnummer 88 des angegriffenen Urteils. Insofern ist auch der Kommission zuzustimmen, wenn sie vorträgt, daß die von dem Rechtsmittelführer angeführten Urteile nicht den Schluß zulassen, daß die von ihm begehrte Entschädigungsleistung als ergänzender Entschädigungsanspruch bestehen würde. Zwar wird in den genannten Urteilen jeweils eine schwere Pflichtverletzung des Arbeitgebers bejaht und insofern auch ein Entschädigungsanspruch gewährt, dies hat jedoch nicht zur Folge, daß neben einen Schadensersatzanspruch aus Artikel 73 des Statuts bzw. Artikel 14 der Regelung ein eigenständiger weiterer Schadensersatzanspruch hinzukommt bzw. hinzukommen könnte, der im vorliegenden Fall die Kommission zu weiteren Zahlungen verpflichten würde. Da der Schaden des Rechtsmittelführers wie gezeigt als ersetzt angesehen werden kann, besteht eben kein weiterer Entschädigungsanspruch.

72 Insoweit ist auch dieser Vortrag des Rechtsmittelführers als auf jeden Fall unbegründet zurückzuweisen.

Dritter Vorwurf: fehlende Begründung

Parteivorbringen

73 Nach Auffassung des Rechtsmittelführers enthalte das angegriffene Urteil des Gerichts keine objektive und überprüfbare Begründung dafür, daß die bereits gewährten Entschädigungsleistungen den erlittenen materiellen und immateriellen Schaden ausreichend ersetzen würden. Der Rechtsmittelführer habe lediglich das erhalten, was ihm aufgrund der Bestimmungen des Statuts und der Regelung sowieso zugestanden habe, darüber hinaus jedoch nichts, was ihn für das Durchleiden seiner tragischen Situation entschädige. Er empfände es jedoch als Zeichen der Gerechtigkeit, wenn die Kommission, die durch schwerwiegende Pflichtverletzungen seine Gesundheit ernsthaft gefährdet habe, hierfür auch Entschädigungsleistungen zu zahlen habe.

74 Die Kommission macht mehrere Bedenken bezüglich der Zulässigkeit dieser Argumentation geltend. Zum einen bewege sich der Rechtsmittelführer außerhalb des von ihm angeführten Rechtsmittelgrundes, nämlich der Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht. Der behauptete Begründungsfehler hätte vielmehr als Verfahrensfehler gemäß Artikel 51 der Satzung des Gerichtshofes gerügt werden müssen. Gerade dies mache der Rechtsmittelführer jedoch nicht. Darüber hinaus beschränke sich der Rechtsmittelführer auf einen Vortrag von Tatsachen, die schon Gegenstand des Verfahrens vor dem Gericht waren. Er wirft insofern dem Gericht erneut vor, es habe den eingetretenen Schaden falsch ermittelt. Zudem wolle der Rechtsmittelführer den erlittenen Schaden nach der Schwere der Pflichtverletzungen berechnen. Dies widerspreche jedoch eindeutig dem Sinn von Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag. Zudem zeige das angegriffene Urteil, daß das Gericht in den Randnummern 76 und 77 bzw. 85 bis 87 sehr wohl eine Begründung seiner Entscheidung vorgenommen habe. Das Gericht komme darin zu dem Schluß, daß der erlittene Schaden ersetzt und ausgeglichen sei.

Stellungnahme

75 Der Kommission ist insoweit zuzustimmen, als der Vortrag des Rechtsmittelführers unzulässig ist. Er beschränkt sich im wesentlichen darauf, Tatsachen und Ausführungen vorzutragen, die bereits Gegenstand des Verfahrens vor dem Gericht waren. Es läßt sich der Rechtsmittelschrift und den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung entnehmen, daß der Rechtsmittelführer eigentlich eine Neubewertung dieser Tatsachen begehrt, mit dem Ziel, einen ergänzenden Entschädigungsanspruch zu begründen.

76 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist jedoch ein solches Vorbringen als unzulässig zurückzuweisen. Darüber hinaus ist festzustellen, daß eine Schadensersatzleistung keine Sanktion gegen den Schadensverursacher darstellt, sondern vielmehr die durch das schädigende Ereignis eingetretenen Nachteile ausgleichen soll. Insofern kann die Frage der Schwere der Pflichtverletzung bei der Ermittlung des entstandenen Schadens keine Rolle spielen. Wenn das Gericht also in dem angegriffenen Urteil in den Randnummern 76 bis 78 ausführt, daß der von dem Rechtsmittelführer erlittene materielle Schaden aufgrund des gezahlten Kapitalbetrags als ersetzt anzusehen ist und insofern auch Vergleichsrechnungen anstellt, muß der diesbezüglich erhobene Vorwurf des Rechtsmittelführers als unbegründet zurückgewiesen werden. Das gleiche Ergebnis muß für die Frage des Ersatzes des immateriellen Schadens gelten, da auch hier das Gericht nach Ermittlung des tatsächlich eingetretenen Schadens zu dem Schluß kam, daß über die bereits gewährten Leistungen hinaus kein weiterer Schaden bestand. Auch diesbezüglich sei auf die Ausführungen des Gerichts in den Randnummern 83 bis 91 des angegriffenen Urteils verwiesen.

77 Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, daß der Zweck der dem Rechtsmittelführer gewährten Leistung darin bestand, den erlittenen Schaden zu ersetzen. Es handelt sich dabei gerade nicht um die Zahlung des normalen Ruhegehalts, auf daß ein Beamter nach den Vorschriften des Statuts Anspruch hätte. Zusammenfassend läßt sich bezüglich dieses Vorwurfs also sagen, daß er als unzulässig und jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen ist.

Vierter Vorwurf: Schadensersatz aufgrund der Verzögerung, mit der die Angelegenheit vom Invaliditätsausschuß behandelt worden sei

Parteivorbringen

78 Der Rechtsmittelführer trägt diesbezüglich vor, die Kommission habe ermessensfehlerhaft die Einleitung einer Untersuchung wegen Dienstunfähigkeit nach Artikel 78 des Statuts vom vorherigen Abschluß eines Verfahrens nach Artikel 73 des Statuts abhängig gemacht. Für den Rechtsmittelführer hätte der Invaliditätsausschuß auch mit der Frage des Vorliegens einer Berufskrankheit befaßt werden müssen und nicht lediglich mit der Frage der Dienstunfähigkeit. Nach Auffassung des Rechtsmittelführers hätte dann vom Invaliditätsausschuß der Zusammenhang seiner Krankheit mit der Berufstätigkeit wahrscheinlich schon zu einem früheren Zeitpunkt erkannt werden können. Insofern bestehe ein Schadensersatzanspruch aufgrund der dadurch eingetretenen Verzögerung in der Behandlung dieser Angelegenheit. Der Rechtsmittelführer wiederholt im wesentlichen die gleichen Argumente, die schon Gegenstand der Klage waren, und kommt zu dem Schluß, das Gericht habe rechtsfehlerhaft nicht erkannt, daß ihm durch das Vorgehen der Kommission ein Schaden durch die Verzögerung der Untersuchungen entstanden sei. Der Rechtsmittelführer kritisiert darüber hinaus das angegriffene Urteil, insoweit dort kein Ermessensfehler der Kommission festgestellt worden sei.

79 Die Kommission hält auch diesen Vorwurf für unzulässig, da er zum einen nicht hinreichend bestimmt die angegriffenen Urteilspassagen bezeichne und darüber hinaus ein reiner Tatsachenvortrag ohne Rechtsausführungen sei. Hilfsweise trägt die Kommission vor, dieser Vorwurf sei auch unbegründet, da sich das Gericht in dem angefochtenen Urteil sehr ausführlich mit den beiden unterschiedlichen Verfahren nach Artikel 73 bzw. 78 des Statuts auseinandersetze und letztendlich zu dem Schluß gekommen sei, das Vorgehen der Kommission weise keinen Ermessensfehler auf.

Stellungnahme

80 Auch hierzu ist zunächst festzustellen, daß sich das Vorbringen des Rechtsmittelführers im wesentlichen auf die Wiederholung von Tatsachen, die schon Gegenstand des Verfahrens vor dem Gericht waren, beschränkt. Da der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren jedoch nur mit Rechtsfragen befaßt werden kann, ist das Vorbringen des Rechtsmittelführers als unzulässig zurückzuweisen.

81 Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwiefern das Gericht rechtsfehlerhaft entschieden haben sollte. Es führt zunächst unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes aus, daß ein Vergleich zwischen Artikel 73 und 78 des Statuts zeige, daß die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Leistungen voneinander verschieden und unabhängig seien, obwohl sie nebeneinander gewährt werden könnten. Es handele sich um zwei unterschiedliche Verfahren, die zu voneinander verschiedenen und unabhängigen Entscheidungen führen könnten, wie sich im übrigen auch aus Artikel 25 der Regelung ergibt. Ebenso verfügt die Anstellungsbehörde je nach Lage des Falles über ein Ermessen, inwiefern sie beide Verfahren gegebenenfalls aufeinander abstimmt. Das Gericht führt somit in Randnummer 137 des Urteils zu Recht aus, daß es sich dabei nicht um eine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des einen oder des anderen Verfahrens handelt, mit der Folge, daß die Kommission von ihrem Ermessen auf diesem Gebiet keinen verfehlten Gebrauch gemacht hat, wenn sie den aufgrund von Artikel 78 des Statuts eingerichteten Invaliditätsausschuß nicht aufgefordert hat, während des Verfahrens nach Artikel 73 des Statuts zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Krankheit des Rechtsmittelführers beruflich bedingt war.

82 Ein Ermessensfehler hätte nur dann vorliegen können, wenn für die Kommission ein zwingender Grund dafür bestanden hätte, den Invaliditätsausschuß mit derselben Frage zu befassen, die der nach Artikel 73 des Statuts eingerichtete Ausschuß untersuchte. Einen solchen zwingenden Grund konnte der Rechtsmittelführer jedoch nicht darlegen oder nachweisen. Da auch das Rechtsmittel hierzu keine weiteren Ausführungen enthält, ist das Vorbringen jedenfalls auch als unbegründet zurückzuweisen.

83 Zusammenfassend läßt sich insgesamt also sagen, daß das auf die Verletzung des Gemeinschaftsrechts gestützte Rechtsmittel zum Teil als unzulässig, jedenfalls jedoch auch als unbegründet insgesamt zurückzuweisen ist.

Kosten

84 Nach Artikel 122 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes entscheidet dieser über die Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird. Da im vorliegenden Fall der Rechtsmittelführer unterliegt, sind ihm gemäß Artikel 69 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

E — Ergebnis

85 Aus diesem Grunde ist wie folgt zu entscheiden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.