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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.04.1999 – C-289/97
Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1999:196
Schlußanträge des Generalanwalts
Jean Mischo
vom 22. April 1999
1 Die Vorlagefragen des Giudice di Pace Genua (Italien) zu einem der Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker, nämlich der Regionalisierung der Interventionspreise, stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen einem italienischen Zuckererzeuger, der Eridania SpA (im folgenden: Eridania), und einem ihrer Zukkerrübenlieferanten, der Azienda Agricola San Luca di Rumagnoli Viannj (im folgenden: Agricola), über den Ankaufspreis für Zuckerrüben im Wirtschaftsjahr 1996/97.
2 Eridania zahlte ihrem Lieferanten gemäß ihrer Verpflichtung einen Preis, der dem Mindestpreis für Zuckerrüben entsprach, der nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (im folgenden: Grundverordnung) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1101/95 des Rates vom 24. April 1995 berechnet wurde. Da Italien in der Verordnung (EG) Nr. 1580/96 des Rates vom 30. Juli 1996 zur Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise für Weißzucker, des Interventionspreises für Rohzucker, der Mindestpreise für A- und B-Zuckerrüben sowie der Vergütung zum Ausgleich der Lagerkosten für das Wirtschaftsjahr 1996/97 unter den Zuschußgebieten der Gemeinschaft aufgeführt war, handelte es sich um einen Preis, der gegenüber demjenigen, der den Lieferanten von Zuckerrüben in den Gebieten ohne Zuschußbedarf zu zahlen war, erhöht war. Eridania begehrt Erstattung des auf diese Erhöhung entfallenden Teiles des Preises.
3 Ihrer Auffassung nach war es durch nichts gerechtfertigt, daß der Rat durch die Einstufung Italiens als Zuschußgebiet den italienischen Zuckererzeugern die Verpflichtung auferlegt habe, den Lieferanten von Zuckerrüben einen erhöhten Preis zu zahlen; daher verklagte sie Agricola vor dem Giudice di Pace auf Erstattung der 2710672 LIT, die sie gemäß dieser durch die Verordnung Nr. 1580/96 ihrer Meinung nach rechtswidrig angeordneten Erhöhung gezahlt hatte.
4 An diesem Punkt der Darstellung des Rechtsstreits halte ich, noch bevor wir zu den Vorabentscheidungsfragen kommen, die uns der Giudice di Pace vorgelegt hat, einen kurzen Überblick über die Grundzüge der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker angebracht, der es ermöglicht, die Vorschriften, gegen die sich Eridania wendet, in ihren Zusammenhang zu stellen.
5 Die gemeinsame Marktorganisation für Zucker, wie sie mit der Grundverordnung eingeführt wurde, verbindet eine Quotenund eine Garantiepreisregelung.
6 Jedem Mitgliedstaat werden nach der Gemeinschaftsregelung für jedes Wirtschaftsjahr, das vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres geht (Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung), eine A-Zuckerquote, die sich aus der Aufnahmefähigkeit des Gemeinschaftsmarktes ergibt, und eine B-Zuckerquote zugeteilt. Es ist Aufgabe des Mitgliedstaats, diese Quoten unter Beachtung dieser Regelung auf die verschiedenen Erzeuger zu verteilen, von denen jeder einzelne eine A-Quote und eine B-Quote erhält.
7 Der über diese Quoten hinaus erzeugte Zucker, der als C-Zucker bezeichnet wird, darf nicht auf dem Gemeinschaftsmarkt abgesetzt werden, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen und innerhalb bestimmter Grenzen auf die A-Quote der späteren Wirtschaftsjahre übertragen werden.
8 Das Gegenstück zu dieser Beschränkung der vermarktbaren Zuckermengen ist der im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation eingeführte Garantiemechanismus. Der Rat hat jedes Jahr vor dem I. August für das im darauffolgenden Jahr beginnende Wirtschaftsjahr neben einem Richtpreis für Zucker einen Interventionspreis für Zucker festzusetzen, zu dem die Interventionsstellen den ihnen von den Erzeugern gelieferten Zucker zu bezahlen haben (Artikel 3 der Grundverordnung).
9 Im Hinblick auf die Kosten, die die Erzeuger zu tragen haben, um die Finanzierung der gemeinsamen Marktorganisation zu sichern, besteht für Zucker der A-Quote eine Garantie in Höhe von 98 % des Interventionspreises, während für B-Zucker nur eine geringere Garantie in Höhe von 68 % des Interventionspreises besteht, die in bestimmten Fällen auf 60,5 % dieses Preises fallen kann.
10 Gleichzeitig mit diesem Interventionspreis für Zucker setzt der Rat jährlich einen Grundpreis für Zuckerrüben fest, der sich aus dem Interventionspreis ergibt (Artikel 4 der Grundverordnung). Dieser Preis ist je nachdem unterschiedlich, ob die Zukkerrüben zu A- oder B-Zucker verarbeitet werden.
11 Ausgehend von diesem Grundpreis wird ein Mindestpreis festgesetzt, der von den Zuckererzeugern an ihre Zukkerrübenlieferanten zu zahlen ist (Artikel 5 Absatz 1 der Grundverordnung). Der Interventionspreis für Zucker und der Mindestpreis für Zuckerrüben sind jedoch nicht in der gesamten Gemeinschaft gleich.
12 Es wird nämlich zwischen Gebieten, in denen die Erzeugung den Verbrauch deckt oder übersteigt, und Zuschußgebieten unterschieden. Für die letztgenannten Gebiete werden diese Preise erhöht, um die Versorgung zu verbessern (Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 3 der Grundverordnung).
13 In dem auf diese Weise durch die Grundverordnung festgelegten Rahmen erließ der Rat in zwei Verordnungen vom 30. Juli 1996, der Verordnung (EG) Nr. 1579/96 zur Festsetzung bestimmter Preise im Sektor Zucker und der Standardqualität für Zuckerrüben für das Wirtschaftsjahr 1996/97 und der bereits genannten Verordnung Nr. 1580/96, die verschiedenen Bestimmungen mit Geltung für das Wirtschaftsjahr 1996/97.
14 Zuvor hatte jedoch die Kommission in Anbetracht des Umstands, daß dieses Wirtschaftsjahr am 1. Juli beginnen würde, die Verordnung (EG) Nr. 1252/96 vom 28. Juni 1996 mit den im Zuckersektor zu erlassenden Erhaltungsmaßnahmen erlassen, um jede Diskontinuität im Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation zu verhindern.
15 Zu diesen Erhaltungsmaßnahmen gehören die Festsetzung des Interventionspreises für Weißzucker auf 63,19 ECU/100 kg, die Festsetzung des abgeleiteten Interventionspreises für Weißzukker für alle, als Zuschußgebiete eingestufte Gebiete Italiens und die Festsetzung des Mindestpreises für A- und B-Zuckerrüben auf 46,72 ECU/t und 32,42 ECU/t.
16 Diese Vorschriften werden durch die Verordnungen des Rates vom 30. Juli 1996 nicht in Frage gestellt. In der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1580/96 wird insbesondere darauf verwiesen, daß in Artikel 3 Absatz 1 der Grundverordnung vorgesehen ist, daß für jedes Zuschußgebiet abgeleitete Interventionspreise für Weißzucker festzusetzen sind, und daß es dabei angebracht ist, die regionalen Preisunterschiede für Zucker zu berücksichtigen, die bei normaler Ernte und freiem Warenverkehr mit Zucker aufgrund der natürlichen Bedingungen der Marktpreisbildung anzunehmen sind. In der dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1580/96 wird festgestellt, daß in den Erzeugungsgebieten Italiens, Irlands, des Vereinigten Königreichs, Spaniens, Portugals und Finnlands ein Zuschußbedarf vorherzusehen ist. Demzufolge sieht Artikel 1 vor:
Für die Zuschußgebiete der Gemeinschaft wird der abgeleitete Interventionspreis je 100 kg Weißzucker festgesetzt auf
...
f) 65,53 ECU für alle Gebiete Italiens.
Artikel 3 dieser Verordnung lautet:
(1) Der in der Gemeinschaft gültige Mindestpreis für A-Zuckerrüben wird auf 46,72 ECU je Tonne festgesetzt.
(2) Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 28 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 wird der in der Gemeinschaft gültige Mindestpreis für B-Zuckerrüben auf 32,42 ECU je Tonne festgesetzt.
17 Nachdem der rechtliche Kontext der von Eridania vor dem nationalen Gericht erhobenen Klage dargestellt worden ist, komme ich zu den Vorlagefragen, die wir zu beantworten haben.
18 Die erste Frage betrifft die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1580/96. Die Zweifel, die das vorlegende Gericht insoweit hat, beziehen sich auf das Datum des Erlasses dieser Verordnung, das ein Jahr nach dem in der Grundverordnung vorgesehenen Termin liegt, auf die Begründung, die die Verordnung in bezug auf die Einstufung Italiens als Zuschußgebiet enthält, und auf die Richtigkeit dieser Einstufung.
19 Die zweite Frage, die nur für den Fall gestellt ist, daß der Gerichtshof diese Zweifel für unbegründet hält, betrifft die in der Grundverordnung getroffene grundsätzliche Unterscheidung zwischen Zuschußgebieten und Gebieten ohne Zuschußbedarf, die gewöhnlich mit dem Begriff Regionalisierung bezeichnet wird, und damit insoweit die Gültigkeit der Grundverordnung.
20 Die Art und Weise, in der diese beiden Fragen miteinander verknüpft sind, erscheint mir etwas paradox, da das vorlegende Gericht uns zuerst fragt, ob bei der Anwendung der Regionalisierung auf das Wirtschaftsjahr 1996/97 die Grundverordnung eingehalten wurde, und uns sodann für den Fall, daß wir dies bejahen, die Frage stellt, ob die Grundverordnung selbst gültig ist, obwohl offensichtlich ist, daß die Verordnung Nr. 1580/96, wenn schon der Regionalisierungsmechanismus als rechtswidrig anzusehen wäre, den sie für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr durchführt, unabhängig davon rechtswidrig wäre, ob sie unter Beachtung der Grundverordnung erlassen wurde.
21 Ich beabsichtige dennoch, die beiden Fragen in der Reihenfolge zu prüfen, in der sie uns gestellt wurden, insbesondere weil die mündliche Verhandlung den Eindruck noch verstärkt hat, der sich aus den Unterlagen des schriftlichen Verfahrens ergibt, nämlich daß Eridania in erster Linie die Anwendung der Regionalisierung auf Italien im Wirtschaftsjahr 1996/97 angreift und nicht die Regionalisierung als einen der Verwaltungsmechanismen für den Zukkermarkt in der Gemeinschaft.
22 Was somit die erste Frage anbelangt, so werde ich die Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 1580/96, wie das vorlegende Gericht dies von uns wünscht, zunächst im Hinblick auf das Datum ihres Erlasses, sodann im Hinblick auf ihre Begründung und schließlich im Hinblick auf ihre sachliche Begründetheit prüfen, soweit sie alle Gebiete Italiens als Zuschußgebiete einstuft.
Zur Verspätung der Preisfestsetzung
23 Wirkt sich der Umstand, daß die Verordnung Nr. 1580/96 vom Rat am 30. Juli 1996 erlassen und am 16. August 1996 im Amtsblatt veröffentlicht wurde, obwohl dies nach Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Grundverordnung vor dem 1. August 1995 hätte geschehen müssen, auf ihre Gültigkeit aus?
24 Nach Ansicht von Eridania ist diese Frage zu bejahen.
25 Für Eridania fällt nämlich die Einhaltung des in der Grundverordnung festgesetzten Termins nicht in das Ermessen des Rates. In der Grundverordnung sei vorgesehen, daß die abgeleiteten Interventionspreise vor dem 1. August des Jahres, das demjenigen vorausgehe, in dem das betreffende Wirtschaftsjahr beginne, erlassen würden, damit die Zuckererzeuger rechtzeitig ihre Entscheidungen treffen könnten, d. h. bevor mit der Aussaat der Zukkerrüben begonnen werde. Der Rat mache sich daher eines offensichtlichen Mißbrauchs, dessen Sanktion an der Gültigkeit der erlassenen Handlung ansetzen müsse, schuldig, wenn er ein Jahr nach dem Stichtag, den ihm die Grundverordnung setze, tätig werde.
26 Der Termin, bis zu dem der Rat die abgeleiteten Interventionspreise festzusetzen habe, sei genauso eine Ausschlußfrist wie der Termin, bis zu dem die Mitgliedstaaten Quotenübertragungen zwischen Zuckererzeugern vorzunehmen hätten, bei dem der Gerichtshof dies im Urteil Cavarzere Produzioni Industriali u. a. anerkannt habe.
27 Der Rat und die Kommission vertreten dagegen die Ansicht, daß der Termin 1. August des Jahres, das demjenigen vorausgehe, in dem das Wirtschaftsjahr beginne, in der Grundverordnung nur Hinweischarakter habe. Es sei somit völlig falsch, darin das Ende einer Ausschlußfrist zu sehen.
28 Außerdem versetze sich der Rat dadurch, daß er seine Entscheidung hinausschiebe, in die Lage, den Zuckermarkt viel subtiler und damit viel wirksamer zu verwalten, da er die neuesten Wirtschaftsdaten berücksichtigen könne.
29 Für den Rat wird der Interventionspreis rechtzeitig festgesetzt, wenn er vor dem Beginn des Wirtschaftsjahrs, also vor dem 1. Juli festgesetzt werde; dies sei für das Wirtschaftsjahr 1995/96 der Fall gewesen, da die Kommission in Anbetracht dessen, daß es dem Rat nicht möglich gewesen sei, das Preispaket vor dem 1. Juli zu erlassen, die unverzichtbaren Erhaltungsmaßnahmen erlassen habe.
30 Die Kommission macht weiter geltend, daß im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker die Preise jährlich festgesetzt würden; daher würde, wenn festgestellt würde, daß die Verordnung Nr. 1580/96 ungültig sei, nicht die Situation eintreten, daß ein früherer Preis weitergelte, weil er nicht ordnungsgemäß geändert worden sei, sondern die Situation, daß angesichts dessen, daß überhaupt kein Preis gelte, das Funktionieren der Marktorganisation vollständig blockiert wäre.
31 Was ist von diesen Argumenten zu halten?
32 Zunächst halte ich es für schädlich, wenn die Grundverordnung einen zwingend einzuhaltenden Termin — schließlich ist vorgesehen, daß der Interventionspreis für Weißzucker... vor dem 1. August ... festgesetzt [wird] — enthält, von dem sich herausstellt, wie die Informationen bestätigen, die dem Gerichtshof auf sein Ersuchen hin in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt worden sind, daß er nie eingehalten wurde.
33 Auch wenn es, wie uns der Rat und die Kommission versichern, wenig realistisch und sogar mit einer gesunden Verwaltung des Marktes unvereinbar wäre, wenn die Preise elf Monate vor Beginn des Wirtschaftsjahrs festgesetzt würden, so kann man sich nicht erklären, daß die zahlreichen Änderungen, denen die aufeinanderfolgenden Grundverordnungen unterzogen wurden, nie dazu genutzt wurden, um dies zu ändern.
34 Eine solche, vom Gemeinschaftsgesetzgeber halbherzig akzeptierte Diskrepanz zwischen Recht und Praxis muß meines Erachtens ohne jede Nachsicht beurteilt werden.
35 Man hat allerdings versucht, uns davon zu überzeugen, daß die Aufrechterhaltung des Termins 1. August einen starken Ansporn für den Gemeinschaftsgesetzgeber darstelle, der sich ab dem 2. August bewußt sei, daß seine zu treffende Entscheidung nicht lange hinausgeschoben werden könne.
36 Neben der Skepsis, die eine solche Art des Vorantreibens der bei der jährlichen Festsetzung der Landwirtschaftspreise im allgemeinen auftretenden heiklen Erörterungen wecken kann, muß ich feststellen, daß die Wirksamkeit der Methode noch darzulegen bleibt, da die Festsetzung jedenfalls seit 1991 nie vor dem 13. Juni erfolgt ist und die Kommission 1996, als der Beginn des Wirtschaftsjahrs 1996/97 anstand, ohne daß die Preise festgesetzt waren, erhaltende Maßnahmen erlassen mußte.
37 Nach dieser Bemerkung muß ich einräumen, daß es mir schwer fällt, wie Eridania davon auszugehen, daß wir es mit einer Ausschlußfrist zu tun haben.
38 Die Rechtsprechung geht nämlich dahin, daß, wenn eine Verwaltungsmaßnahme der gemeinsamen Agrarpolitik nach dem Termin erfolgt, der in den Bestimmungen der betreffenden gemeinsamen Marktorganisation vorgesehen ist, daraus nicht zu folgern ist, daß sie deswegen rechtswidrig ist.
39 Dies bedeutet gewiß nicht, daß sich die Verspätung nie auf die Rechtmäßigkeit auswirken darf, denn es ist nicht auszuschließen, daß es Fälle gibt, in denen eine Maßnahme so verspätet erlassen wird, daß sie den Grundsatz der Rechtssicherheit verletzen würde, mit allen Folgen, die mit einer solchen Verletzung verbunden sind. Diese Betrachtungsweise, die darin besteht, bei der Frage der Gültigkeit einer verspätet ergangenen Verordnung aus der Verspätung selbst keine Konsequenzen für die Rechtmäßigkeit zu ziehen, sondern vielmehr mit größter Sorgfalt zu prüfen, ob wegen der Verspätung eine Verletzung bestimmter, dem Schutz des einzelnen dienender Grundsätze und eine korrelative Beeinträchtigung der Rechte der Wirtschaftsteilnehmer vorliegen, ist unlängst im Urteil Pontillo bestätigt worden.
40 Dies könnte der Fall sein, wenn eine für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr wichtige Verwaltungsmaßnahme erginge, wenn das Wirtschaftsjahr schon längst begonnen hat; genau diese Situation wollte die Kommission 1996 verhindern, als sie Ende Juni, also unmittelbar vor Beginn des neuen Wirtschaftsjahrs, Erhaltungsmaßnahmen erließ.
41 Abgesehen von diesen Fällen, in denen zwingende Gründe dazu führen müssen, daß die Sanktion für eine Verspätung die Rechtmäßigkeit erfaßt, ist meines Erachtens, wie der Rat und die Kommission vortragen, tatsächlich anzuerkennen, daß der weite Ermessensspielraum, der dem Gemeinschaftsgesetzgeber von der Rechtsprechung im Agrarbereich zuerkannt wird, es diesem gestattet, einen Stichtag wie den vorliegend in Rede stehenden nicht einzuhalten.
42 Nach alledem bin ich insbesondere in Anbetracht der Tatsache, daß die Kommission Erhaltungsmaßnahmen erlassen hatte, der Ansicht, daß die Verordnung Nr. 1580/96 nicht als ungültig angesehen werden kann, weil sie am 30. Juli 1996 erlassen wurde.
43 Ich möchte jedoch klarstellen, daß diese Schlußfolgerung nicht so verstanden werden kann, daß ich mich allen Argumenten des Rates und der Kommission anschlösse. So stimme ich zwar der Auffassung zu, daß der Rat nicht seine Befugnis zur Festsetzung der Preise eines bestimmten Wirtschaftsjahrs verliert, wenn er von ihr nicht vor dem 1. August des Vorjahres Gebrauch gemacht hat, doch schließe ich mich keineswegs der von der Kommission dargelegten Ansicht an, wonach eine Ungültigerklärung wegen Verspätung in Anbetracht der mit ihr möglicherweise verbundenen Folgen jedenfalls ausgeschlossen sein müsse.
44 Diese Ansicht, die in meinen Augen der Theorie der vollendeten Tatsache (fait accompli) ähnelt, ist meines Erachtens so nicht zu vertreten.
45 Es gibt Fälle, in denen die Rechtswidrigkeit unabhängig davon, wie hart die sich daraus ergebenden Folgen sein können, festzustellen und zu ahnden ist.
Zur Begründung der Verordnung Nr. 1580/96
46 Genügt die Verordnung Nr. 1580/96 hinsichtlich der Festsetzung eines abgeleiteten Interventionspreises für Italien dem Begründungserfordernis des Artikels 190 des Vertrages ?
47 Die dritte Begründungserwägung der Verordnung lautet wie folgt:
In den Erzeugungsgebieten Italiens, Irlands, des Vereinigten Königreichs, Spaniens, Portugals und Finnlands ist ein Zuschußbedarf vorherzusehen.
48 Nach Ansicht von Eridania kann der Rat die Festsetzung eines abgeleiteten Interventionspreises für ein bestimmtes Gebiet keineswegs damit begründen, daß er sich darauf beschränke, auf einen dort vorherzusehenden Zuschußbedarf zu verweisen.
49 Eridania stützt diesen Standpunkt mit zwei Argumenten.
50 Erstens sei in der Festsetzung eines abgeleiteten Interventionspreises eine Ausnahme von der gewöhnlichen Regelung, daß ein und derselbe Interventionspreis in der gesamten Gemeinschaft einheitlich gelte, zu sehen, die als solche einer besonderen rechtfertigenden Begründung bedürfe.
51 Zweitens setze die Behauptung eines Zuschußbedarfs, da dieser Begriff in der Grundverordnung nicht klar ausgedrückt sei und deshalb unterschiedlich ausgelegt werden könne, zahlenmäßige Angaben voraus.
52 Der Rat und die Kommission halten dem entgegen, daß in der Festsetzung eines abgeleiteten Interventionspreises keine Ausnahme gesehen werden könne. Sie sei vielmehr obligatorisch, sobald ein vorherzusehender Zuschußbedarf festzustellen sei, und die Verpflichtung zur Begründung einer solchen Maßnahme wie der in Rede stehenden könne nicht so weit gehen, vom Rat zu verlangen, daß er sämtliche Umstände nenne, auf die sich seine Überzeugung, daß die Maßnahme erforderlich sei, gründe. Die bloße Verweisung auf einen vorherzusehenden Zuschußbedarf in Italien sei, wie die Klage von Eridania zeige, keineswegs geeignet, die betroffenen Wirtschaftsteilnehmern, die alle aufgrund der Teilnahme an verschiedenen Fachausschüssen vollständig über die vom Rat berücksichtigten Daten informiert seien, daran zu hindern, die erlassene Maßnahme gerichtlich anzufechten.
53 Ich glaube, daß der Rat und die Kommission auch in diesem Punkt recht haben. Es besteht tatsächlich kein Anlaß, davon auszugehen, daß in der Festsetzung eines abgeleiteten Interventionspreises eine Ausnahme zu sehen ist, aus der sich besondere Verpflichtungen im Hinblick auf die Begründung ergeben würden. Die Grundverordnung kann nicht so ausgelegt werden, daß ein eventueller Zuschußbedarf bestimmter Gebiete die Ausnahme wäre.
54 In der Grundverordnung wird lediglich zur Kenntnis genommen, daß bei der Zukkererzeugung in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Zuschußbedarf bestehen kann, während er in anderen Gebieten nicht auftritt, weil dort entweder ein Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch besteht oder die Erzeugung den Verbrauch übersteigt; ferner wird die Regelung getroffen, daß der Interventionspreis in diesen beiden Fällen nicht der gleiche ist.
55 Angesichts dessen, daß die gemeinsame Marktorganisation nicht die Abschottung der Märkte zum Ziel haben kann und daß daher die Preise in den Zuschußgebieten auf der einen und in den Gebieten ohne Zuschußbedarf auf der anderen Seite nicht völlig unabhängig voneinander festgesetzt werden können, ist vorgesehen, daß die Festsetzung des Interventionspreises für die Zuschußgebiete in Ansehung der für die anderen Gebiete festgesetzten Preise erfolgt; es spricht aber nichts dafür, daß einer dieser Preise die Regel und der andere die Ausnahme darstellt. Es handelt sich lediglich um unterschiedliche Preise, die unterschiedlichen Situationen entsprechen. Ich stelle außerdem fest, daß die Festsetzung eines abgeleiteten Interventionspreises nach dem Wortlaut der Grundverordnung keineswegs eine Wahlmöglichkeit für den Rat darstellt. Weist ein Gebiet einen Zuschußbedarf auf, so ist für dieses Gebiet ein abgeleiteter Interventionspreis vorzusehen.
56 Außerdem ergibt sich aus der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Umfang der Begründungspflicht bei Verwaltungsmaßnahmen im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik vor allem, daß, wenn es sich um eine Verordnung, also einen Rechtsakt normativen Charakters handelt, dessen Begründung sich darauf beschränken kann, zum einen die Gesamtsituation anzugeben, die zu seinem Erlaß geführt hat, und zum anderen die allgemeinen Ziele zu nennen, die mit ihm erreicht werden sollen. Es kann also nicht verlangt werden, daß diese Begründung die manchmal sehr zahlreichen und komplexen Sachverhalte, im Hinblick auf welche die Verordnung erlassen worden ist, sämtlich im einzelnen anführt, und schon gar nicht, daß sie eine mehr oder weniger vollständige technische Beurteilung dieser Sachverhalte liefert.
57 Im vorliegenden Fall war es nicht erforderlich, daß der Rat erklärt, wie er zu der Überzeugung gelangt war, daß ein Zuschußbedarf in jedem der sechs Gebiete, für die ein abgeleiteter Interventionspreis festgesetzt wurde, vorherzusehen war. Es handelte sich hier, wie wir noch sehen werden, um eine Beurteilung, bei der eine ganze Serie von — den Gewerbetreibenden des Sektors im übrigen sehr wohl bekannten — sehr technischen Umständen und Daten eine Rolle spielt, die sich nicht für eine Darlegung in den Begründungserwägungen eines Rechtsetzungsakts eignen, sofern sie nicht, was 1996 nicht der Fall war, völlig neu und demzufolge klärungsbedürftig sind.
58 Ich komme somit zu der Schlußfolgerung, daß die Feststellung eines vorherzusehenden Zuschußbedarfs in den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1580/96 eine ausreichende Begründung für die Festsetzung eines abgeleiteten Interventionspreises für Italien für das Wirtschaftsjahr 1996/97 darstellt.
59 Durfte aber — und dies ist der Punkt, auf den sich die dritte Kritik bezieht, die Eridania an der Verordnung Nr. 1580/96 übt — der Rat beim Erlaß der Verordnung tatsächlich davon ausgehen, daß im Wirtschaftsjahr 1996/97 in Italien ein Zuschußbedarf auftreten werde ?
War der Rat berechtigt, einen Zuschußbedarf vorherzusehen ?
60 Nach der Grundverordnung liegt ein Zuschußbedarf vor, wenn die gesamte verfügbare Erzeugung niedriger ist als der Verbrauch. Eridania sowie der Rat und die Kommission stimmen darin überein, daß die verfügbare Erzeugung ein Rechtsbegriff ist, der sich nicht auf die gegenständliche Erzeugung, sondern auf die Summe der Erzeugung von A- und B-Zucker zuzüglich der Übertragung von C-Zucker bezieht, die unter Einhaltung der Gemeinschaftsregelung vorgenommen worden ist.
61 Außerdem bestreitet Eridania auch nicht, daß die Gemeinschaftsorgane bei der Beurteilung des Verhältnisses zwischen Erzeugung und Verbrauch im nächsten Wirtschaftsjahr keine andere Möglichkeit haben, als ausgehend von den Angaben, die ihnen von den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, Prognosen sowohl in bezug auf das laufende Wirtschaftsjahr als auch in bezug auf die Perspektiven des kommenden Wirtschaftsjahrs abzugeben. Hier beginnt nun ein Streit um Zahlen.
Zur Vorhersage der Erzeugung
62 Eridania meint, die Kommission und der Rat hätten für das Wirtschaftsjahr 1996/97 eine Erzeugung von 1568000 t vorhersehen müssen. Diese Zahl ist in einem Schriftstück enthalten, das die Kommission am 17. Juli 1996 auf der Grundlage einer Mitteilung der italienischen Regierung aufgesetzt hat.
63 Nach Ansicht von Eridania wäre diese Zahl mit der Erzeugung von 1568250 t im Wirtschaftsjahr 1993/94 und von 1558687 t im Wirtschaftsjahr 1994/95 kohärent gewesen. Diese Entwicklung beweise, daß die Zahl von 1461670 t für das Wirtschaftsjahr 1995/96, das sich durch besonders ungünstige klimatische Bedingungen in Norditalien ausgezeichnet habe, ohne Bedeutung gewesen sei.
64 Der Rat und die Kommission haben ausgeführt, daß sie im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über glaubwürdige Angaben verfügt hätten, die eine Erzeugung von 1465000 t hätten vorhersehen lassen. Auf der Grundlage der von der italienischen Regierung übermittelten Informationen sei in der Sitzung des Verwaltungsausschusses Zucker vom 13. März 1996 folgende Prognose aufgestellt worden:
mit Zuckerrüben eingesäte Fläche: 248000 ha;
geschätzter Weißzuckerertrag: 5,6 t/ha;
Erzeugung: ungefähr 1390000 t.
Zu dieser Zahl sei ein Übertrag von 75000 t aus dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr zu addieren.
65 Für den Versuch, diesen Streit über die Erzeugung, die zu Beginn des Wirtschaftsjahrs 1996/97 vernünftigerweise vorhergesehen werden konnte, zu entscheiden, halte ich einen Hinweis auf die Umstände für angezeigt, unter denen die Verordnung Nr. 1580/96 erlassen wurde. Die Kommission trägt dazu vor, sie habe im Dezember oder Januar vor Beginn des neuen Wirtschaftsjahrs — also, wie man nebenbei bemerkt, mehrere Monate nach dem Stichtag 1. August — anhand der verfügbaren Daten Preisvorschläge ausgearbeitet.
66 Im folgenden korrigiert sie ihre Vorhersagen in dem Maße, wie aktualisierte Daten zu Erzeugung und Verbrauch im laufenden Wirtschaftsjahr bei ihr eingehen, wobei die verschiedenen Akteure der Zukkerbranche über die verschiedenen Ausschüsse und Gruppen, in denen sie vertreten sind, sehr regelmäßig über die festgestellten und berücksichtigten Entwicklungen informiert sind.
67 Daran schließt sich die Erörterung innerhalb des Rates, sodann dessen Entscheidung an. Der Rat hat vorgetragen, daß die Entscheidung in bezug auf das Wirtschaftsjahr 1996/97 am 23. und 24. Juni 1996 im Rahmen der jährlichen Erörterung sämtlicher Agrarpreise getroffen worden sei. Diese Entscheidung wurde allerdings nicht unverzüglich in Verordnungsform umgesetzt, da die Festsetzung der Agrarpreise traditionell Gegenstand eines jährlichen Pakets ist und sich 1996 herausstellte, daß mit dem Einvernehmen über Zucker nicht auch das Einvernehmen über die Preise der Erzeugnisse anderer gemeinsamer Marktorganisationen erzielt worden war, zu dem es erst im Juli kam.
68 Dies erklärt, daß die beiden Verordnungen Nrn. 1579/96 und 1580/96 zusammen mit vielen anderen erst am 30. Juli förmlich erlassen und schließlich am 16. August veröffentlicht worden sind.
69 Faktisch waren die Preise aber am 23. und 24. Juni festgelegt worden, was es im übrigen der Kommission ermöglicht hat, ihnen mit ihrer Verordnung Nr. 1252/96 vom 28. Juni in Form von Erhaltungsmaßnahmen offiziellen Charakter zu geben. Dies erklärt, daß nicht die im genannten Schriftstück der Kommission vom 17. Juli 1997 enthaltene Vorhersage einer Erzeugung von 1568000 t, auf die sich Eridania beruft, berücksichtigt wurde. Bemerken wir nebenbei, daß Eridania offenbar keinen Widerspruch darin sieht, daß sie vor der Erwähnung dieser Zahl vom Juli 1996 die Ansicht vertreten hat, daß die Verordnung Nr. 1580/96 jedenfalls rechtswidrig sei, weil sie nach dem 1. August 1995 erlassen worden sei.
70 Ich bin jedenfalls der Auffassung, daß der Rat, nachdem er am 23. und 24. Juni ein Einvernehmen erzielt hatte, nicht verpflichtet war — auch wenn seiner Entscheidung noch kein offizieller Charakter verliehen worden war —, die Erörterungen wiederzueröffnen, um der Vorhersage der Erzeugung vom 17. Juli 1996 Rechnung zu tragen, deren Übermittlung nicht rechtzeitig erfolgt war.
71 Wird man sich somit darüber einig, daß nur die Zahlen berücksichtigt werden können, die im Laufe des Mai, spätestens Anfang Juni verfügbar sind, so kann meiner Meinung nach dem Rat nicht vorgeworfen werden, daß er willkürliche Vorhersagen über die Erzeugung aufgestellt habe. Die Vorhersage, die ihm die Kommission anhand der eingesäten Flächen und des geschätzten Zuckerertrags der Zuckerrüben geliefert hatte, war nämlich nicht abwegig.
Zur Vorhersage des Verbrauchs
72 Was den Verbrauch angeht, so beanstandet Eridania die Methode, mit der die Kommission ihre Schätzung vorgenommen hat und die sich auf die Verbrauchszahlen der letzten zwölf Monate stützt, für die solche Zahlen vorliegen; sie schlägt eine andere Methode vor, die in einer Extrapolation auf der Grundlage der Zahlen der letzten sechs Monate besteht, die in Statistiken aufgenommen wurden, was die Feststellung erlaube, daß der Verbrauch von Halbjahr zu Halbjahr kaum schwanke.
73 Die Daten des italienischen Landwirtschaftsministeriums, die seit dem 21. Januar 1996 verfügbar waren und sich auf sechs Monate bezogen (vom 1. Juli 1995 bis 31. Dezember 1995) wiesen aber einen Verbrauch von 723174 t aus, also 5 % weniger als im entsprechenden Zeitraum des Wirtschaftsjahrs 1994/95. Um den Verbrauch für das gesamte Wirtschaftsjahr 1995/96 zu schätzen, hätte man nach Ansicht von Eridania diese Zahl mit 2 multiplizieren müssen. Man wäre ebenfalls zu einem Verbrauch von 1446000 t gekommen, den man im Rahmen der Vorhersage für das Wirtschaftsjahr 1996/97 hätte zugrundelegen müssen.
74 Eridania räumt jedoch ein, daß die Daten der drei vorangegangenen Wirtschaftsjahre zeigten, daß der Verbrauch im ersten Halbjahr eines Wirtschaftsjahrs zwischen 50 %, 49 % oder 48 % des Gesamtverbrauchs eines Wirtschaftsjahrs schwanken könne.
75 Unterstellt, daß eine auf einer Extrapolation beruhende Methode hätte gewählt werden können, so hätte man genausogut von der niedrigen Fallgestaltung von 48 % ausgehen können. Auf dieser Grundlage wäre man aber zu einem geschätzten Verbrauch von 1506612 t für das Wirtschaftsjahr 1995/96 gelangt. Die Ungenauigkeitsspanne, die dieser Methode immanent ist, war somit recht groß.
76 Eridania schlägt noch andere Methoden vor, nach denen der Verbrauch hätte berechnet werden können. Die erste hätte darin bestanden, von den Zahlen des Wirtschaftsjahrs 1994/95 (1544011 t) auszugehen und sie um 5 % zu kürzen. Damit wäre man zu einem vorherzusehenden Verbrauch von 1467000 t gelangt. Nach der zweiten Methode hätte man den Mittelwert von 1446000 t und 1467000 t (also 1457000 t) genommen. In beiden Fällen wäre man auf der Grundlage der von Eridania vorgeschlagenen Prognose für die Erzeugung ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen, daß die Erzeugung den Verbrauch übersteige.
77 Ich gestehe ein, daß ich nicht über die erforderlichen Kenntnisse im Bereich der Prognosen verfüge, um entscheiden zu können, welche Methode die zuverlässigste ist. Ich bin aber der Meinung, daß die von der Kommission mit Billigung des Rates angewandte Methode, da sie offenbar nicht aus der Luft gegriffen ist, in Ansehung der Rechtsprechung zugelassen werden muß, die dem Gemeinschaftsgesetzgeber von je her bei der Beurteilung der Daten, anhand deren er seine Entscheidungen trifft, einen gewissen Ermessensspielraum zugesteht.
78 Der Rat und die Kommission haben die vorläufige Zahl von 1532000 t, über die sie am 18. Juni 1996 bezüglich des Wirtschaftsjahrs 1995/96, das sich gerade seinem Ende zuneigte, verfügt hatten, auch für das kommende Wirtschaftsjahr zugrunde gelegt. Der Rat hat dargelegt, daß diese Zahl aus den neuesten Zahlen errechnet wurde, die der Kommission von der italienischen Regierung in der Sitzung des Verwaltungsausschusses Zucker vom 20. Mai 1996 mitgeteilt worden waren. Mangels entgegenstehender Angaben war die Kommission berechtigt, diese Zahl in die Prognose für das Wirtschaftsjahr 1996/97 aufzunehmen. Entgegen den Behauptungen von Eridania zeigt der Verbrauch im relevanten Zeitraum keine abnehmende Tendenz. Denn ... der Zuckerverbrauch hat in Italien im Wirtschaftsjahr 1994/95 gegenüber dem Wirtschaftsjahr 1993/94 deutlich zugenommen und ist im Wirtschaftsjahr 1995/96 gegenüber dem Wirtschaftsjahr 1994/95 nur leicht abgefallen. Es gab somit keinen Grund, für das Wirtschaftsjahr 1996/97 einen niedrigeren Zukkerverbrauch als den des Wirtschaftsjahrs 1995/96 vorherzusehen (schriftliche Bemerkungen des Rates, Nr. 49).
79 Die Kommission trägt außerdem vor, daß man angesichts einer Reihe von Ereignissen, wie der am 1. Juli 1993 erfolgten Erhöhung der Lagerabgaben von 2,5 ECU auf 3,5 ECU je Doppelzentner und der Abschaffung der Grenzkontrollen, nicht davon habe ausgehen können, daß der erhebliche Rückgang des Verbrauchs im Wirtschaftsjahr 1993/94 eine dauerhaft und eindeutig rückläufige Tendenz des Verbrauchs in Italien wiedergebe.
80 Diese Darlegungen zeigen, daß sich der Rat und die Kommission bemüht haben, ihre Prognose auf möglichst objektive Daten zu stützen und daß der von ihnen für das Wirtschaftsjahr 1996/97 prognostizierte Verbrauch von 1532500 t nicht willkürlich war. Verglichen mit den 1465000 t, die für die verfügbare Erzeugung im gleichen Wirtschaftsjahr angesetzt wurden, ergibt sich daraus ein Zuschußbedarf, der die Einführung eines abgeleiteten Interventionspreises rechtfertigt. Ich komme somit zu dem Ergebnis, daß die Beanstandungen von Eridania, die die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1580/96 in Zweifel ziehen sollen, auch insoweit nicht durchgreifen.
81 Die Gültigkeit dieser Verordnung kann im übrigen nicht im Hinblick auf die tatsächlichen Ergebnisse des fraglichen Wirtschaftsjahrs in Frage gestellt werden, da die Gültigkeit einer Handlung bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Vornahme zu beurteilen ist.
82 Die endgültigen Ergebnisse des Wirtschaftsjahrs 1996/97 zeigen allerdings, daß es in diesem Wirtschaftsjahr bei der Erzeugung tatsächlich kein Defizit, sondern einen Überschuß von 33525 t gab. Der Rat und die Kommission haben sich bezüglich des Verbrauchs getäuscht, da dieser 1467675 t und nicht, wie sie vorhergesehen hatten, 1532500 t betragen hatte. Es ist aber darauf hinzuweisen, daß sich auch die Vorhersage der Erzeugung, deren Nichtverwendung Eridania dem Rat vorwirft, nämlich 1568000 t, als falsch erwiesen hat, da sie die Erzeugung um 67000 t zu hoch angesetzt hatte (die Erzeugung betrug tatsächlich nur 1501000 t).
83 Dies zeigt — und nur insoweit sind diese Zahlen für die uns vorgelegte Frage von Interesse —, daß es in diesem Bereich sehr schwer ist, eine genaue Prognose abzugeben. Soweit das zuständige Gemeinschaftsorgan eine in sich schlüssige Methode angewandt hat, kann man ihm nicht vorwerfen, daß es seinen Ermessensspielraum überschritten habe.
84 Meiner Ansicht nach ist es aber erforderlich, dieser Schlußfolgerung eine Bemerkung zu einer Behauptung des Rates und der Kommission anzufügen, die ich für sehr anfechtbar halte. Diese haben sich nämlich dahin geäußert, daß es in Anbetracht dessen, daß die Italienische Republik traditionell einen Zuschußbedarf aufgewiesen habe, nicht vernünftig gewesen wäre — auch wenn das im Juni 1996 verfügbare Zahlenmaterial auf keinen Zuschußbedarf hätte schließen lassen —, den abgeleiteten Interventionspreis aufzuheben, da dies die Zuckerbranche in Italien durcheinandergebracht hätte.
85 Ich kann mich einer Auslegung der Grundverordnung dahingehend, daß das Vorliegen eines vorherzusehenden Zuschußbedarfs für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr keine unerläßliche Voraussetzung für die Verlängerung der im Vorjahr gerechtfertigten Anwendung abgeleiteter Interventionspreise in einem Mitgliedstaat sein soll, nicht anschließen. In der Grundverordnung ist, zu Recht oder zu Unrecht, vorgesehen, daß die Regionalisierung von Jahr zu Jahr anzuwenden ist; die Grundverordnung kennt nicht den Begriff von Gebieten mit strukturellem Zuschußbedarf, für die der Wegfall des Zuschußbedarfs für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr ohne Folgen bleiben müßte. Sollte der Rat heute der Ansicht sein, daß eine Verwaltung auf jährlicher Basis mit ihren eventuellen Schwankungen einer mehrjährigen Verwaltung weichen sollte, so hat er die Grundverordnung zu ändern; er kann sie aber keinesfalls in einer Weise auslegen, die den Grundsätzen, auf denen sie beruht, zuwiderlaufen würde.
86 Nachdem ich so zu dem Ergebnis gelangt bin, daß die Verordnung Nr. 1580/96 für sich nicht aus einem der von Eridania vorgetragenen Gründen ungültig ist, habe ich, wie dies das vorlegende Gericht von uns wünscht, zu prüfen, ob nicht die Grundverordnung selbst ungültig ist, soweit sie die Regionalisierung vorsieht, was ganz offensichtlich indirekt zur Ungültigkeit der Verordnung Nr. 1580/96 führen würde, die die Regionalisierung für das Wirtschaftsjahr 1996/97 auf Italien anwendet.
Zur Gültigkeit der Grundverordnung
87 Eridania erhebt gegen die Grundverordnung drei Arten von Rügen:
Erstens verstoße diese Verordnung gegen das in Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EG-Vertrag verankerte Verbot der Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern in einer gemeinsamen Marktorganisation;
zweitens führe sie entgegen den Artikeln 30 und 34 EG-Vertrag Hindernisse für den freien Verkehr von Zucker innerhalb der Gemeinschaft ein;
schließlich führe sie eine ungerechtfertigte Beihilfe für die Zukkerrübenerzeuger der Zuschußgebiete ein.
88 Zum ersten Punkt macht Eridania geltend, daß die Zuckererzeuger der Regionen, in denen ein abgeleiteter Interventionspreis angewandt werde, diskriminiert würden, weil sie für den Rohstoff, die Zuckerrüben, mehr zahlen müßten als die anderen Erzeuger, ohne auf dem Markt höhere Preise nehmen zu können, da sie dem Wettbewerb durch die Erzeuger der Gebiete ohne Zuschußbedarf ausgesetzt seien.
89 Ebenso könnten sie sich nicht mit Erfolg an Ausschreibungen für Ausfuhren beteiligen, weil sie mit den Erzeugern dieser Gebiete nicht konkurrieren könnten, da die Erstattung anhand des Interventionspreises der Gebiete ohne Zuschußbedarf berechnet werde.
90 Der Rat und die Kommission bestreiten das Vorliegen einer nach der genannten Vorschrift des Vertrages verbotenen Diskriminierung. Sie machen zunächst geltend, daß die Anwendung von abgeleiteten Interventionspreisen in dem Fall, daß bestimmte Erzeugungsgebiete durch einen Zuschußbedarf gekennzeichnet seien, während andere Gebiete Überschüsse aufwiesen, in verschiedenen Urteilen, so insbesondere im Urteil vom 11. Juli 1974, grundsätzlich als rechtmäßig im Hinblick auf die Bestimmungen des Vertrages anerkannt worden sei.
91 Sie bemerken sodann, daß der abgeleitete Interventionspreis geboten sei als Mittel, um die Überschüsse anderer Gebiete ungeachtet der Transportkosten in die Zuschußgebiete zu lenken, und daß die Festsetzung des abgeleiteten Interventionspreises stets in der Weise erfolge, daß die in die Zuschußgebiete geleiteten Überschüsse tatsächlich der Versorgung des Marktes dienten und nicht zur Intervention gestellt würden, um für sie den abgeleiteten Interventionspreis zu erhalten, der definitionsgemäß höher sei als in den Gebieten ohne Zuschußbedarf.
92 Der Rat und die Kommission räumen ein, daß Anlaß bestehe, einen einheitlichen Preis anzustreben; sie sind aber der Ansicht, daß die Besonderheiten des Zuckermarktes, die im übrigen die Aufrechterhaltung der Quotenregelung rechtfertigten, so gestaltet seien, daß dieses Ergebnis noch nicht zu erreichen sei.
93 Außerdem stimme es nicht oder sei jedenfalls nicht bewiesen — da sich die Zuckererzeuger insoweit nach wie vor nicht in die Karten sehen ließen —, daß die italienischen Erzeuger ihre Tätigkeit nicht unter genauso rentablen Bedingungen ausüben könnten wie ihre Konkurrenten der Gebiete ohne Zuschußbedarf.
94 Was schließlich die Nachteile angehe, die angeblich für die Erzeuger der Zuschußgebiete bei der Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer bestünden, so sei nichts ungewöhnlich daran, daß diese Erzeuger veranlaßt würden, ihren eigenen Markt zu versorgen, anstatt auszuführen und das Defizit gegenüber der Nachfrage auf ihrem natürlichen Markt zu vergrößern; die für sie bestehende geringere Attraktivität des Erstattungsbetrags finde ein Gegenstück bei der Erzeugungsabgabe.
95 Diese Argumente der Gemeinschaftsorgane, die sich an den in der Rechtsprechung des Gerichtshofes feststehenden Grundsatz anschließen können, daß eine Ungleichbehandlung nicht als diskriminierend qualifiziert werden kann, wenn sie sich auf unterschiedliche Situationen bezieht, vorausgesetzt, daß kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorliegt, halte ich für völlig überzeugend.
96 Das gleiche gilt für die Argumente, die sie heranziehen, um jeden Verstoß gegen die Artikel 30 und 34 des Vertrages zu bestreiten. Es ist klar, wie sie einräumen, daß die Regionalisierung nicht ohne Auswirkungen auf den Handelsverkehr von Zucker innerhalb der Gemeinschaft ist; genauso klar ist aber auch, daß diese Auswirkungen, wenn sie sich nicht aus nationalen, sondern aus gemeinschaftlichen Maßnahmen ergeben, hingenommen werden müssen, da es um die Erreichung eines in Artikel 39 des Vertrages festgesetzten Zieles der gemeinsamen Agrarpolitik, nämlich der der Versorgungssicherheit, geht.
97 Den Zuckererzeugern der Zuschußgebiete wird nicht untersagt, in andere Mitgliedstaaten zu exportieren; sie werden lediglich nicht dazu ermutigt, da ihre Aufgabe — gerade in Anbetracht des Versorgungsdefizits, das ihr nationaler Markt aufweist — vor allem darin besteht, diesen Markt zu versorgen, auf dem der Interventionspreis im Interesse dieses Ziel festgesetzt worden ist.
98 Was die Rüge von Eridania in bezug auf die Einführung einer Beihilfe für die Zukkerrübenanbauer der Zuschußgebiete zu Lasten ausschließlich der Zuckererzeuger dieser Gebiete anbelangt, so habe ich angesichts der mehr als knappen Ausführungen, die Eridania in ihren Schriftsätzen dieser Frage widmet, Mühe, zu sehen, wie sie sich gegen das Argument wehren könnte, das ihr der Rat entgegenhält, daß nämlich die Erhöhung des Mindestankaufspreises für Zuckerrüben nur die Übertragung des erhöhten Interventionspreises für Zucker auf eine andere Stufe der Zuckerproduktion ist; bezüglich dieses Preises habe ich zuvor bereits anerkannt, daß er in Anbetracht der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik nicht als rechtswidrig angesehen werden kann.
Ergebnis
99 Nachdem ich so die verschiedenen Argumente von Eridania gegen die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1580/96 und der Grundverordnung abgehandelt habe die nach Ansicht des vorlegenden Gerichts der Prüfung durch den Gerichtshof bedurften, schlage ich im Ergebnis vor, die Vorlagefragen des Giudice di Pace Genua wie folgt zu beantworten:
Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1580/96 des Rates vom 30. Juli 1996 zur Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise für Weißzucker, des Interventionspreises für Rohzucker, der Mindestpreise für A- und B-Zuckerrüben sowie der Vergütung zum Ausgleich der Lagerkosten für das Wirtschaftsjahr 1996/97 und der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker beeinträchtigen könnte.