Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 27.04.1999 – C-436/97

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1999:205

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen

In der Rechtssache C-436/97 P

Deutsche Bahn AG mit Sitz in Frankfurt a. M., Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jochim Sedemund, Berlin, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Aloyse May, 31, Grand-rue, Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste erweiterte Kammer) vom 21. Oktober 1997 in der Rechtssache T-229/94 (Deutsche Bahn/Kommission, Slg. 1997, II-1689) wegen Aufhebung dieses Urteils,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Klaus Wiedner, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Heinz-Joachim Freund, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte in der ersten Instanz,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet sowie der Richter P. Jann (Berichterstatter), C. Gulmann, D. A. O. Edward und L. Sevón,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer

Kanzler: R. Grass

nach Anhörung des Generalanwalts,

folgenden

Beschluß

1 Die Deutsche Bahn AG (nachstehend: Klägerin) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 29. Dezember 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 21. Oktober 1997 in der Rechtssache T-229/94 (Deutsche Bahn/Kommission, Slg. 1997, II-1689) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 94/21 O/EG der Kommission vom 29. März 1994 in einem Verfahren zur Anwendung von Artikel 85 und 86 des EG-Vertrages (IV/33.941 — HOV-SVZ/MCN) (ABl. L 104, S. 34; nachstehend: Entscheidung) abgewiesen hat.

2 In der Entscheidung hatte die Kommission der Deutschen Bundesbahn (nachstehend: DB), deren Rechtsnachfolgerin seit 1994 die Klägerin ist, zunächst eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 EG-Vertrag vorgeworfen; sie habe an einem durch diese Vorschrift verbotenen Kartell teilgenommen, indem sie eine Vereinbarung zur Gründung eines Kooperationsnetzwerks mit der Bezeichnung Maritime Container Network (nachstehend: MCN-Vereinbarung) getroffen habe. Dieses Netzwerk bestand aus der DB, dem belgischen und dem niederländischen Eisenbahnunternehmen sowie zwei Unternehmen für den Transport von Übersee-Containern, der Transfracht, deren Kapital zu 80 % von der DB gehalten wurde, und der Intercontainer, die eine gemeinsame Tochtergesellschaft von 24 europäischen Eisenbahnunternehmen ist. Während die Transfracht innerhalb Deutschlands tätig war, nahm die Intercontainer die Beförderungen in Belgien und in den Niederlanden vor. Die Kommission warf der DB weiter eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 86 EG-Vertrag vor, da sie ihre marktbeherrschende Stellung auf dem Bahnverkehrsmarkt in Deutschland dazu benutzt habe, diskriminierende Tarife auf dem Markt der Landtransporte von Übersee-Containern von und nach Deutschland über einen deutschen, belgischen oder niederländischen Hafen durchzusetzen. Wegen des Verstoßes gegen Artikel 86 EG-Vertrag setzte die Kommission gegen die DB eine Geldbuße von 11 Millionen ECU fest. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Randnummern 1 bis 16 des angefochtenen Urteils verwiesen.

3 Am 14. Juni 1994 hat die Klägerin beim Gericht Klage mit dem Antrag erhoben, die Entscheidung aufzuheben, hilfsweise die gegen sie festgesetzte Geldbuße aufzuheben, äußerst hilfsweise, die Geldbuße herabzusetzen. Das Gericht hat die Klage abgewiesen.

4 Am 29. Dezember 1997 hat die Klägerin das vorliegende Rechtsmittel eingelegt, das sich nur gegen die Feststellungen richtet, die das Gericht im Zusammenhang mit Artikel 86 EG-Vertrag getroffen hat.

5 Die Klägerin stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe: Verstoß gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz, daß die vorgeworfene Tathandlung hinreichend bestimmt sein müsse, Verstoß gegen den Grundsatz, daß die Beweiswürdigung nicht gegen die Denkgesetze und die Gesetze der Logik verstoßen dürfe, und Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz in dubio pro reo, wonach in Sanktionsverfahren der volle Nachweis eines Verstoßes erforderlich sei und Zweifel und Unsicherheiten hinsichtlich der Beweislage zugunsten des Beschuldigten zu werten seien und die Verhängung von Sanktionen ausschlössen.

6 Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es den Klageantrag auf Aufhebung der Artikel 2 bis 4 der Entscheidung abgewiesen hat, die Artikel 2 bis 4 der Entscheidung für nichtig zu erklären und der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

7 Die Kommission trägt vor, mit ihrem Rechtsmittel wolle die Klägerin in Wirklichkeit eine erneute Prüfung der Tatsachen durch den Gerichtshof erreichen, ohne daß sie konkret angäbe, inwiefern das Gericht das Recht verletzt habe. Sie beantragt deshalb, das Rechtsmittel als unzulässig abzuweisen, hilfsweise, das Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen, und der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

8 Nach Artikel 119 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof ein Rechtsmittel, das offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit durch Beschluß, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen.

Der erste Rechtsmittelgrund

9 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Klägerin geltend, das angefochtene Urteil bezeichne das der DB vorgeworfene Verhalten nicht genau genug, sondern verweise lediglich auf Indizien, ohne daß der konkrete Beweis für den angeblichen Verstoß gegen Artikel 86 erbracht werde.

10 Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich jedoch eindeutig, daß das Gericht das der DB vorgeworfene Verhalten bezeichnet hat, nämlich den Mißbrauch ihrer beherrschenden Stellung dadurch, daß sie diskriminierende Tarife auf dem Markt der Landtransporte von Übersee-Containern von und nach Deutschland durchgesetzt habe. Dazu hat das Gericht zum einen in Randnummer 86 des angefochtenen Urteils auf die erheblichen Preisunterschiede auf den betroffenen Strecken hingewiesen, die es als diskriminierend bezeichnet hat, und zum andern in den Randnummern 80 bis 83 festgestellt, daß die DB die Festsetzung der Tarife auf den Weststrecken beeinflußt habe, indem sie ihre Stellung im Rahmen der MCN-Vereinbarung ausgenutzt und einseitig ein neues Tarifsystem eingeführt habe, das zu einer noch stärkeren Senkung der Preise zugunsten der Beförderungen auf den Nordstrecken geführt habe.

11 Damit hat das Gericht den Mißbrauch der beherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 86 EG-Vertrag hinreichend genau bezeichnet. Der erste Rechtsmittelgrund ist somit offensichtlich unbegründet.

Der zweite Rechtsmittelgrund

12 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund weist die Klägerin auf eine Reihe von Widersprüchen in der Begründung des angefochtenen Urteils hin: Einerseits habe das Gericht erklärt, die DB habe beabsichtigt, die Tarife der Intercontainer auf einem hohen Niveau zu halten, andererseits stelle es fest, daß die Intercontainer von der DB in Rechnung gestellten Preise im Durchschnitt unter denjenigen gelegen hätten, die sie von der Transfracht für die Nordstrecke verlange.

13 Wie die Kommission zu dieser Rüge zu Recht darlegt, ist zwischen den Preisen, die die DB der Intercontainer für ihre Bahnverkehrsleistungen berechnet hat, und den Beförderungstarifen zu unterscheiden, die die Intercontainer ihren Abnehmern für den Gesamttransport von Übersee-Containern vom Ausgangsort bis zu den Frachtschiffen in Rechnung gestellt hat. Es handelt sich nämlich um zwei verschiedene Elemente, wobei das erste nur eines der Elemente ist, die bei der Bestimmung der Höhe des zweiten berücksichtigt werden.

14 Zwar mag es sachgerecht erscheinen, den Preis für eine bestimmte Leistung zu erhöhen, um einen hohen Gesamtpreis zu erreichen; gleichwohl kann ein hoher Gesamtpreis mit einem niedrigen Preis für bestimmte Leistungen einhergehen. Dies war nach Auffassung des Gerichts hier der Fall. Es hat nämlich festgestellt, daß die DB eine derartige Praxis befolgt habe, wodurch der Beweis dafür erbracht sei, daß sie sich — nicht mit Hilfe bestimmter Preisfaktoren, sondern im Wege einer Umleitung des gesamten oder großer Teile des Handels — einen Vorteil vor ihren Konkurrenten habe verschaffen wollen. Somit mag das Verhalten der DB als sachwidrig erscheinen; die Erwägungen des Gerichts enthalten jedoch keinen Widerspruch und sind daher nicht zu beanstanden.

15 Auch der zweite Rechtsmittelgrund ist somit offensichtlich unbegründet.

Der dritte Rechtsmittelgrund

16 Mit ihrem dritten Rechts mittelgrund beanstandet die Klägerin in Wirklichkeit die Beweiswürdigung des Gerichts hinsichtlich einer Reihe von Punkten, die der DB vorgeworfen wurden.

17 Nach Artikel 168a EG-Vertrag und Artikel 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt und kann nur auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, sowie auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden.

18 Aus den erwähnten Bestimmungen ergibt sich auch, daß das Rechtsmittel nur auf die Verletzung von Rechtsvorschriften gestützt werden kann, nicht aber auf die Würdigung von Tatsachen. Für die Feststellung der Tatsachen — sofern sich nicht aus den Prozeßakten ergibt, daß die Feststellungen tatsächlich falsch sind — und für ihre Würdigung ist allein das Gericht zuständig (vgl. insbesondere Urteil vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-7/95 P, Deere/Kommission, Slg. 1998, I-3111, Randnr. 21).

19 Im vorliegenden Fall beanstandet die Klägerin lediglich die vom Gericht vorgenommene Beweiswürdigung. Aus den ihm vorgelegten Beweisen hätte das Gericht andere Schlußfolgerungen als diejenigen ziehen müssen, die es tatsächlich gezogen habe. Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist es jedoch allein Sache des Gerichts, die ihm vorgelegten Beweise zu würdigen. Diese Würdigung ist also — außer im Fall der Verfälschung der Beweise, die hier nicht geltend gemacht worden ist — keine Rechtsfrage, die als solche der Nachprüfung durch den Gerichtshof unterläge (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. März 1994 in der Rechtssache C-53/92 P, Hilti/Kommission, Slg. 1994, I-667, Randnr. 42, und vom 11. Juni 1998 in der Rechtssache C-291/97P, H/Kommission, Slg. 1998, I-3577, Randnr. 19)

20 Der dritte Rechtsmittelgrund ist deshalb offensichtlich unzulässig.

21 Folglich ist das Rechtsmittel gemäß Artikel 119 der Verfahrensordnung als teilweise offensichtlich unzulässig, teilweise offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Kosten

22 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Klägerin beantragt hat und diese mit ihren Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

beschlossen:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.