Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 30.04.1999 – C-7/99
ECLI:EU:C:1999:227
In der Rechtssache C-7/99 P
Franco Campoli, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Sergio Diana, Cagliari und Brüssel, 205, rue Belliard, Brüssel,
Rechtsmittelführer,
betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 12. Oktober 1998 in der Rechtssache T-235/97 (Campoli/Kommission, Slg. ÖD 1997, I-A — Zusammenfassung noch nicht veröffentlicht — und II-1731) wegen Aufhebung dieses Beschlusses und Antrags, den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen des Rechtsmittelführers stattzugeben,
anderer Verfahrensbeteiligter:
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Beklagte im ersten Rechtszug,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten P. J. G. Kapteyn, J.-P. Puissochet, G. Hirsch und P. Jann sowie der Richter G. F. Mancini, J. C. Moitinho de Almeida, C. Gulmann, J. L. Murray, D. A. O. Edward, H. Ragnemalm, L. Sevón (Berichterstatter) und M. Wathelet
Generalanwalt: P. Léger
Kanzler: R. Grass
nach Anhörung des Generalanwalts,
folgenden
Beschluß
1 Der Rechtsmittelführer hat mit Schriftsatz, der am 14. Januar 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts erster Instanz vom 12. Oktober 1998 in der Rechtssache T-235/97 (Campoli/Kommission, Slg. ÖD 1997, I-A — Zusammenfassung noch nicht veröffentlicht — und II-1731; im folgenden: angefochtener Beschluß) eingelegt, mit dem das Gericht seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 1996 über die Ablehnung seines Antrags auf Neueinstufung sowie der Entscheidung der Kommission vom 29. April 1997 über die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die Entscheidung vom 16. Oktober 1996 als unzulässig abgewiesen hat.
2 Der Rechtsmittelschrift war gemäß Artikel 112 §2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der angefochtene Beschluß in Form einer Abschrift vom 13. Oktober 1998 beigefügt, deren Ordnungsmäßigkeit durch die Unterschrift des Kanzlers des Gerichts bescheinigt wird. In der Rechtsmittelschrift heißt es, der angefochtene Beschluß sei dem Rechtsmittelführer mit Schreiben der Kanzlei vom 13. November 1998 zugestellt worden, das der Rechtsmittelschrift ebenfalls in Kopie beigefügt war.
3 Von der Kanzlei des Gerichtshofes nach dem Datum der Zustellung des angefochtenen Beschlusses gefragt, antwortete der Anwalt des Rechtsmittelführers, daß das Zustellungsschreiben am 14. November 1998 zugegangen sei. Aus den Akten, die die Kanzlei des Gerichts der Kanzlei des Gerichtshofes übermittelt hat, ergibt sich jedoch, daß das als Einschreiben mit Rückschein versandte Begleitschreiben zur beglaubigten Abschrift des angefochtenen Beschlusses zwar irrtümlich vom 13. November 1998 datiert war, daß der Rückschein von seinem Empfänger jedoch am 19. Oktober 1998 unterschrieben wurde, was durch den Stempel des Postamts, das den Rückschein zurückschickte, bestätigt wird.
4 Ist das Rechtsmittel ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann der Gerichtshof gemäß Artikel 119 seiner Verfahrensordnung jederzeit auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts das Rechtsmittel ganz oder teilweise durch Beschluß, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen.
5 Gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes beträgt die Rechtsmittelfrist zwei Monate ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
6 Im Sinne der Vorschriften über die Zuständigkeit und das Verfahren vor den Gemeinschaftsgerichten ist das Datum der Zustellung oder der Bekanntgabe einer Maßnahme das Datum ihres Empfangs (vgl. für die Bekanntgabe von Entscheidungen, gegen die nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften Klage erhoben wird, Urteile vom 5. Juni 1980 in der Rechtssache 108/79, Belfiore/Kommission, Slg. 1980, 1769, Randnr. 7, und vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 152/85, Misset/Rat, Slg. 1987, 223, Randnr. 7, sowie für die Zustellung einer Klageschrift Beschluß des Gerichts vom 14. Dezember 1992 in der Rechtssache T-47/92, Lenz u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2523, Randnr. 34).
7 Folglich ist Beginn der Rechtsmittelfrist das Datum des Empfangs der Zustellung des angefochtenen Urteils oder Beschlusses, im vorliegenden Fall also der 19. Oktober 1998, das Datum, das der Zustellungsadressat auf dem Rückschein vermerkt hat und das durch den Stempel des Postamts, das den Rückschein zurückgeschickt hat, bestätigt wird.
8 Demzufolge wurde das Rechtsmittel, das am 14. Januar 1999 eingegangen ist, nach Ablauf der Zweimonatsfrist des Artikels 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes eingelegt und ist als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
Kosten
9 Gemäß Artikel 69 der Verfahrensordnung trägt der Rechtsmittelführer seine eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Der Rechtsmittelführer trägt seine eigenen Kosten.