Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.05.1999 – C-262/97
Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:1999:231
Schlussanträge des Generalanwalts
Philippe Léger
vom 4. Mai 1999
1 Mit den vom Arbeidshof Antwerpen (Belgien) vorgelegten Fragen wird der Gerichtshof um Erläuterung der Tragweite des Urteils van Munster ersucht. Dieses Urteil befasste sich mit den Schwierigkeiten, denen Gemeinschaftsangehörige in Bezug auf ihre Rentenansprüche wegen ihres nicht erwerbstätigen Ehegatten gegenüberstehen, wenn sie den einschlägigen belgischen und niederländischen Rechtsvorschriften unterliegen.
Rechtlicher Rahmen
Die belgischen Rechtsvorschriften
2 Nach Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 wird der Anspruch auf eine Altersrente je Kalenderjahr zu einem Bruchteil der tatsächlichen, fiktiven und pauschalen Bruttoarbeitsentgelte erworben. Diese werden bis zu 75 % berücksichtigt, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers nicht mehr erwerbstätig ist und keine Altersrente oder an deren Stelle getretene Leistung erhält (Familienrente), und bis zu 60 % in den anderen Fällen (Alleinstehenden-rente).
3 Abweichend von diesen Grundsätzen steht nach Artikel 3 Absatz 8 dieses Gesetzes, wenn ein Ehegatte eine Rente — oder eine Leistung — bezieht, die geringer als der Unterschiedsbetrag zwischen der Familienrente und der Alleinstehendenrente des anderen Ehegatten ist, Letzterem ein Anspruch auf Familienrente zu. In diesem Fall wird jedoch die Rente des Letzteren um die Rente — oder die Leistung — des Ersteren gekürzt.
Die niederländischen Rechtsvorschriften
4 Nach der Algemene Ouderdomswet (Allgemeines Altersrentengesetz; im Folgenden: AOW) ist jeder zwischen 15 und 65 Jahren, der in den Niederlanden wohnt, im Altersversorgungssystem pflichtversichert. In bestimmten Fällen sieht die AOW auch für Personen, die nicht in den Niederlanden wohnen, die Möglichkeit vor, diesem System freiwillig beizutreten.
5 Bis 1985 beruhte die AOW ebenso wie die belgische Regelung auf dem Ernährerprinzip. Sie gewährte nur dem verheirateten Mann einen Anspruch auf eine Altersrente bis zu 100 % des gesetzlichen Nettomindestarbeitsentgelts. Die Ehefrau erwarb den Anspruch auf eine eigene Rente — in Höhe von 50 % des Nettomindestarbeitsentgelts — erst ab dem 65. Lebensjahr und nach dem Tod des Ehemannes.
6 Der niederländische Gesetzgeber änderte 1985 das Gesetz, um nach Maßgabe der Richtlinie 79/7/EWG die Gleichbehandlung zwischen Männern und Frauen zu gewährleisten.
7 Nach der AOW in ihrer am 1. April 1985 in Kraft getretenen Fassung erwirbt eine verheiratete Person mit Vollendung des 65. Lebensjahres einen Anspruch auf eine eigene Rente in Höhe von 50 % des Nettomindestarbeitsentgelts. Ist einer der Ehegatten nicht erwerbstätig und noch nicht 65 Jahre alt, erhält der andere Ehegatte neben seiner eigenen Rente einen Zuschlag, der ebenfalls 50 % des Nettomindestarbeitsentgelts erreichen kann. Vollendet der nicht erwerbstätige Ehegatte das 65. Lebensjahr, wird der Betrag, den er aufgrund seiner eigenen Rente erhält, von dem Betrag abgezogen, den der andere Ehegatte erhalten hat, so dass die Gesamteinkünfte der Familie unverändert bleiben.
Die Gemeinschaftsregelung
8 Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in der Fassung der Richtlinie (EWG) Nr. 2001/83 lautet:
Ist in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens mehrerer Leistungen der sozialen Sicherheit oder des Zusammentreffens solcher Leistungen mit anderen Einkünften vorgesehen, dass die Leistungen gekürzt ... werden, so sind diese Vorschriften einem Berechtigten gegenüber auch dann anwendbar, wenn es sich um Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben wurden, oder um Einkünfte handelt, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats bezogen werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Berechtigte Leistungen gleicher Art bei Invalidität, Alter, Tod (Renten) oder Berufskrankheit erhält, die von den Trägern zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 46, 50 und 51 oder gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b festgestellt werden.
9 Dieser Artikel wurde durch die am 1. Juni 1992 in Kraft getretene Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 geändert. Er lautet nunmehr wie folgt:
Ist in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens einer Leistung mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit oder mit jederlei sonstigen Einkünften vorgesehen, dass die Leistung gekürzt ... wird, so sind, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, diese Vorschriften einem Berechtigten gegenüber auch dann anwendbar, wenn es sich um Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben wurden, oder um Einkünfte handelt, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats bezogen werden.
10 Mit der Verordnung Nr. 1248/92 wurde in die Verordnung Nr. 1408/71 außerdem ein Artikel 46a eingefügt, der wie folgt lautet:
(1) Im Sinne dieses Kapitels bedeutet das Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art: jedes Zusammentreffen von Leistungen bei Invalidität, Alter oder für Hinterbliebene, die auf der Grundlage der von ein und derselben Person zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten berechnet oder gewährt wurden.
(2) Im Sinne dieses Kapitels bedeutet das Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art: jedes Zusammentreffen von Leistungen, die im Sinne des Absatzes 1 nicht als Leistungen gleicher Art betrachtet werden können.
(3) Für die Anwendung der Kürzungs-, ... bestimmungen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bei Zusammentreffen einer Leistung bei Invalidität, Alter oder für Hinterbliebene mit einer Leistung gleicher Art oder einer Leistung unterschiedlicher Art oder mit sonstigen Einkünften gelten folgende Vorschriften:
...
c) Der Betrag der nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworbenen Leistungen, die auf der Grundlage einer freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung gewährt werden, wird nicht berücksichtigt.
...
Das Urteil van Munster
11 Das Urteil van Munster befasste sich mit der Vereinbarkeit der seinerzeit geltenden belgischen Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht.
12 Es ist zweckmäßig, den Sachverhalt des Rechtsstreits in Erinnerung zu rufen.
13 Herr van Munster war in Belgien und in den Niederlanden als Arbeitnehmer beschäftigt. Seine Ehefrau, die jünger als er war, war nicht erwerbstätig. Mit 65 Jahren erhielt er eine belgische Familienrente sowie eine niederländische Rente auf der Grundlage von 100 % des Nettomindestarbeitsentgelts. Mit Vollendung des 65. Lebensjahres erhielt seine Ehefrau eine eigene niederländische Rente auf der Grundlage von 50 % des Nettomindestarbeitsentgelts. Herrn van Munster wurde dementsprechend der Rentenzuschlag entzogen, der ihm bis dahin gewährt worden war, so dass sich die Gesamteinkünfte der Familie nicht erhöhten.
14 Nach den belgischen Rechtsvorschriften bezog Frau van Munster jedoch von diesem Zeitpunkt an eine an [die] Stelle [der Altersrente] getretene Vergünstigung. Die belgischen Behörden kürzten daher die Rente des Ehemanns durch Umwandlung der Familienrente in eine Alleinstehendenrente. Nachdem Herr van Munster gegen diesen Kürzungsbescheid Klage erhoben hatte, legte das nationale Gericht dem Gerichtshof zwei Fragen zur Vorabentscheidung vor.
15 Die erste Frage betraf die Vereinbarkeit der belgischen Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht. Der Gerichtshof stellte hierzu fest, dass die streitige Bestimmung der belgischen Rechtsvorschriften unterschiedslos für Inländer und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten [gilt]. Sie kann daher nicht für sich allein als Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer angesehen werden. Der Gerichtshof zog hieraus den Schluss, dass die Artikel 48 bis 51 EWG-Vertrag dieser Vorschrift nicht entgegenstanden.
16 Die zweite Frage betraf die konkrete Anwendung der streitigen Vorschrift auf einen Fall wie den der Eheleute van Munster.
17 Nach dem Hinweis auf die Besonderheiten des Falles stellte der Gerichtshof fest, dass der Zweck der Artikel 48 bis 51 EWG-Vertrag nicht erreicht würde, wenn Wanderarbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern. Eine solche Folge könnte nämlich den Arbeitnehmer der Gemeinschaft davon abhalten, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, und würde somit diese Freizügigkeit beeinträchtigen. Er führte aus, dass [i]m vorliegenden Fall ..., wenn nationale Rechtsvorschriften in gleicher Weise auf einen Wanderarbeitnehmer und einen sesshaften Arbeitnehmer angewandt werden, dies unvorhergesehene Auswirkungen hat, die mit dem Zweck der Artikel 48 bis 51 EWG-Vertrag kaum vereinbar sind und gerade damit zusammenhängen, dass für die Rentenansprüche des Wanderarbeitnehmers die Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten gelten
18 Der Gerichtshof legte sodann die Verpflichtungen fest, die den zuständigen Behörden angesichts eines solchen Unterschieds zwischen den Rechtsvorschriften obliegen. Er wies darauf hin, dass der in Artikel 5 EWG-Vertrag niedergelegte Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten [verlangt], dass sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen, um den Zweck des Artikels 48 EWG-Vertrag zu erreichen Weiterhin heißt es dort: Diese Verpflichtung impliziert, dass die Behörden prüfen, ob ihre Rechtsvorschriften auf den Wanderarbeitnehmer wörtlich und in gleicher Weise wie auf einen sesshaften Arbeitnehmer angewandt werden können, ohne dass diese Anwendung den Verlust einer Vergünstigung der sozialen Sicherheit für den Wanderarbeitnehmer mit sich bringt und daher geeignet ist, ihn davon abzuhalten, von seinem Recht auf Freizügigkeit tatsächlich Gebrauch zu machen. Für das nationale Gericht wies der Gerichtshof unter Bezugnahme auf seine frühere Rechtsprechung darauf hin, dass dieses das nationale Recht, das es anzuwenden hat, soweit wie möglich in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts auszulegen hat.
19 In Beantwortung der zweiten Fragen hat der Gerichtshof daher für Recht erkannt: Das nationale Gericht, das im Hinblick auf die Anwendung einer Vorschrift seines nationalen Rechts eine Leistung der sozialen Sicherheit qualifiziert, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährt wird, hat seine eigenen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der Ziele der Artikel 48 bis 51 EWG-Vertrag auszulegen und so weit wie möglich zu verhindern, dass seine Auslegung geeignet ist, den Wanderarbeitnehmer davon abzuhalten, von seinem Recht auf Freizügigkeit tatsächlich Gebrauch zu machen.
Sachverhalt und Verfahren
20 Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens entspricht dem Sachverhalt in der Rechtssache van Munster.
21 Herr Engelbrecht war in Belgien von 1958 bis 1993 als Arbeitnehmer beschäftigt. Während dieser Zeit zahlte er freiwillige Beiträge an die Sociale Verzekeringsbank, um einen Anspruch auf Altersrente nach der AOW zu begründen. Seine Ehefrau, die jünger als er ist, hat keine Berufstätigkeit ausgeübt.
22 Am 8. Mai 1993 wurde Herr Engelbrecht 65 Jahre alt.
23 In Belgien bewilligte der Rijksdienst voor pensioenen (im Folgenden: Rijksdienst) ihm mit Wirkung vom 1. Juni 1993 eine Familienrente, weil seine Ehefrau keine Berufstätigkeit ausgeübt hatte und keine Altersrente oder an deren Stelle getretene Leistung bezog.
24 In den Niederlanden zahlte die Sociale Verzekeringsbank ihm mit Wirkung ab 1. Mai 1993 eine um einen Zuschlag erhöhte Altersrente, weil seine Ehefrau zu diesem Zeitpunkt noch nicht 65 Jahre alt war.
25 Am 16. August 1994 wurde Frau Engelbrecht 65 Jahre alt.
26 Die Sociale Verzekeringsbank bewilligte ihr infolgedessen mit Wirkung ab 1. August 1994 eine eigene Altersrente, die auf der Grundlage der Dauer ihres Aufenthalts in den Niederlanden und der von ihrem Ehemann abgeschlossenen freiwilligen Versicherung berechnet wurde. Die Sociale Verzekeringsbank teilte hierzu mit, dass im Rentenbetrag von Frau Engelbrecht die freiwillige Versicherung in Höhe von 88 % enthalten sei. Gleichzeitig entzog die Sociale Verzekeringsbank Herrn Engelbrecht den bisherigen Rentenzuschlag und bewilligte ihm eine Rente, die genauso hoch war wie die Rente seiner Ehefrau. Die Gesamteinkünfte der Familie erhöhten sich durch die Rente, die Frau Engelbrecht bewilligt wurde, also nicht.
27 Da der Rijksdienst jedoch der Auffassung war, dass Frau Engelbrecht eine an [die] Stelle [der Altersrente] getretene Leistung im Sinne der belgischen Rechtsvorschriften erhielt, setzte er mit Bescheid vom 20. Oktober 1994 die Altersrente ihres Ehemanns durch Umwandlung der Familienrente in eine Alleinstehendenrente herab. Hieraus ergab sich eine Verminderung der Einkünfte von Herrn Engelbrecht aus der belgischen Rente um 15 %.
28 Herr Engelbrecht erhob gegen diesen Bescheid Klage vor der Arbeidsrechtbank Turnhout. Er machte geltend, die Altersrente seiner Ehefrau müsse, obgleich sie auf der Grundlage sowohl von Pflichtversicherungszeiten als auch von freiwilligen Versicherungszeiten berechnet worden sei, insgesamt als das Ergebnis einer freiwilligen Versicherung betrachtet werden. Gemäß Artikel 46a Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 1248/92 (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) sei der Rijksdienst nicht berechtigt gewesen, bei der Berechnung seiner Rente die Rente seiner Ehefrau zu berücksichtigen.
29 Die Arbeitsrechtbank Turnhout wies dieses Vorbringen zurück, da Artikel 46a der genannten Verordnung nicht den Fall erfasse, dass, wie vorliegend, Ruhestandsoder Altersrenten an zwei verschiedene Personen erbracht würden. Sie war jedoch der Auffassung, dass die Herabsetzung der belgischen Rente von Herrn Engelbrecht eine Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer darstelle. Sie entschied insbesondere unter Bezugnahme auf das Urteil van Munster, dass die Rente von Frau Engelbrecht nicht als Altersrente oder als an deren Stelle getretene Leistung im Sinne der belgischen Rechtsvorschriften angesehen werden könne, und sprach Herrn Engelbrecht infolgedessen einen Anspruch auf Familienrente zu.
30 Der Rijksdienst legte gegen diese Entscheidung beim Arbeidshof Antwerpen Rechtsmittel ein. Dieser prüfte die Voraussetzungen, unter denen die belgischen Rechtsvorschriften auf die niederländische Rente von Frau Engelbrecht angewandt werden könnten.
31 Der Arbeidshof Antwerpen wies das Vorbringen von Herrn Engelbrecht, dass die gesamte Rente seiner Ehefrau auf einer freiwilligen Versicherung beruhe, zurück. Er war der Auffassung, dass nur der überwiegende Teil dieser Rente — d. h. 88 % des Leistungsbetrags — auf der Grundlage einer freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung im Sinne des Artikels 46a Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 gewährt werde. Im Gegensatz zum Standpunkt des erstinstanzlichen Gerichts vertrat er die Auffassung, dass die genannte Vorschrift Anwendung finden könne, wenn Ruhestandsoder Altersrenten an zwei verschiedene Personen erbracht werden. Er kam zu dem Ergebnis, dass der oben genannte Teil der Rente von Frau Engelbrecht bei der Festsetzung der belgischen Rente ihres Ehemanns nicht berücksichtigt werden dürfe.
32 Bezüglich des Teils der Rente von Frau Engelbrecht jedoch, der auf der Grundlage der Pflichtversicherungszeiten gewährt wird — d. h. 12 % des Leistungsbetrags —, hatte der Arbeidshof Antwerpen Bedenken hinsichtlich der Auslegung des Urteils van Munster und des Artikels 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG), der Artikel 48 und 49 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt die Artikel 39 und 40 EG), des Artikels 50 EG-Vertrag (jetzt Artikel 41 EG) sowie des Artikels 51 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 42 EG).
33 Diese Bedenken ergeben sich im Wesentlichen aus einer Divergenz zwischen der Rechtsprechung des vorlegenden Gerichts und der Rechtsprechung des Hof van Cassatie. Der Arbeidshof Antwerpen hatte nämlich in gleichgelagerten Fällen entschieden, dass die Anwendung der belgischen Rechtsvorschriften für die betroffenen Eheleute zum Verlust einer Vergünstigung der sozialen Sicherheit führe und daher eine Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer darstelle. Er hatte daher die streitigen Bestimmungen der Rechtsvorschrift unangewandt gelassen. Der belgische Hof van Cassatie hob diese Entscheidung jedoch auf. Er stellte fest, dass das Gemeinschaftsrecht nach dem Urteil van Munster den streitigen Vorschriften nicht entgegenstehe. Das nationale Gericht sei nicht befugt, diese Bestimmungen unangewandt lassen, um die nachteiligen Folgen fehlender Koordinierung zwischen nationalen Systemen der sozialen Sicherheit zu beseitigen, wenn das Gemeinschaftsrecht dies nicht gebiete, auch wenn das Gericht durch Auslegung der genannten Bestimmungen die Freizügigkeit der Wanderarbeiter soweit als möglich fördern könne.
Die Vorlagefragen
34 Da der Arbeidshof Antwerpen der Auffassung war, dass die Entscheidung des Ausgangsverfahrens von der genauen Tragweite des Urteils van Munster abhängig ist, legte er dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
1. Der Gerichtshof wird um Vorabentscheidung über folgende Auslegungsfragen aufgrund der angegebenen Bestimmungen und aller anderen, die der Gerichtshof in dieser Sache für anwendbar hält, ersucht:
Ist mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit den Artikeln 5, 48 und 51 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957, und zwar mit dem Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der loyalen Zusammenarbeit der zuständigen Behörden die Auffassung vereinbar, dass ein nationales Gericht, das feststellt, dass nach einer anwendbaren nationalen Rechtsvorschrift — wie Artikel 3 Absätze 1 und 8 des belgischen Gesetzes vom 20. Juli 1990, nach denen der Betrag der Rente des Ehegatten eines Wanderarbeitnehmers vom Betrag seiner Familienrente abzuziehen ist, weil die Rente des Ehegatten eine als solche geltende Leistung ist — die Rente des Wanderarbeitnehmers zu kürzen ist, und entscheidet, dass keine Auslegung dieser nationalen Bestimmung möglich ist, die die unerwarteten nachteiligen Folgen der fehlenden Koordinierung zwischen Systemen der sozialen Sicherheit für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer beseitigen kann, bzw. entscheidet, dass die Anwendung dieser Bestimmung in der erfolgten Form die Freizügigkeit der Arbeitnehmer behindert, diese belgischen Rechtsvorschriften nicht unangewandt lassen kann?
2. Der Gerichtshof wird um Auslegung der Tragweite des Urteils des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-165/91 (van Munster/Rijksdienst voor Pensioenen) im Lichte der erwähnten Bestimmungen des europäischen Rechts ersucht:
a) Sind die Entscheidungsgründe dieses Urteils, die sich auf die zweite Frage beziehen (Randnrn. 21 bis 31), unter den Begriff unerwartete nachteilige Folgen der fehlenden Koordinierung zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit einzuordnen ?
b) Ist Nr. 2 des Tenors dieses Urteils im Lichte der Randnummern 32 bis 34 so auszulegen, dass das nationale Gericht die erwähnte Bestimmung in vollem Umfang anwenden muss, wenn keine Auslegung einer anwendbaren nationalen Rechtsvorschrift möglich ist, die die nachteiligen Folgen ihrer Anwendung in einem bestimmten Fall für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer beseitigt, oder so, dass das nationale Gericht diese nationale Rechtsvorschrift nicht anwenden darf?
3. Ist im Lichte der Nummer 2 des Tenors des Urteils vom 5. Oktober 1994 und der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Auffassung mit dem Gemeinschaftsiecht, insbesondere mit den Artikeln 5, 48 und 51 des Vertrages vereinbar, dass das nationale Gericht nicht befugt ist, ausdrückliche und zwingende nationale Rechtsvorschriften nicht anzuwenden, um die nachteiligen Folgen
der Anwendung dieser Bestimmung auf Wanderarbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch gemacht haben,
der fehlenden Koordinierung zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit verschiedener Mitgliedstaaten zu beseitigen?
Vorbemerkungen
35 Vor Erörterung dieser Fragen seien mir zwei Vorbemerkungen erlaubt.
36 Erstens machen die belgische Regierung und der Rijksdienst geltend, die Vorlagefragen seien identisch mit den Fragen, über die mit dem Urteil van Munster entschieden worden sei. Gemäß dem Urteil Da Costa bestehe daher keine Veranlassung, das Gemeinschaftsrecht neu auszulegen.
37 Dieses Vorbringen ist meines Erachtens unbegründet.
38 Zwar finden einige Fragen — d. h. die Frage 2 Buchstabe a — in den Feststellungen im Urteil van Munster eine Antwort. Die meisten Vorlagefragen sind jedoch neu.
39 Im genannten Urteil forderte nämlich der Gerichtshof das belgische Gericht auf, die nationalen Rechtsvorschriften in Übereinstimmung mit den Zielen der Artikel 48 bis 51 EG-Vertrag auszulegen. Im vorliegenden Fall teilt das nationale Gericht mit, dass eine solche Auslegung nicht möglich sei. Es fragt den Gerichtshof — im Wesentlichen —, ob es in einem solchen Fall die nationalen Rechtsvorschriften unangewandt lassen müsse.
40 Über diese Frage ist in dem Urteil van Munster nicht entschieden worden.
41 Ich komme daher zum Ergebnis, dass eine neue Auslegung des Gemeinschaftsrechts erforderlich ist.
42 Zweitens geht aus den Gründen des Vorlagebeschlusses hervor, dass das mit dem Ausgangsverfahren befasste Gericht Zweifel an der Auslegung des Artikels 46a der Verordnung Nr. 1408/71 hatte und zum Ergebnis kam, dass dieser Artikel auf den Fall der Eheleute Engelbrecht anzuwenden sei.
43 Die Auslegung dieser Vorschrift ist von offensichtlicher Bedeutung für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens.
44 Wenn nämlich Artikel 46a dahin ausgelegt wird, dass er nicht auf den Fall der Eheleute Engelbrecht anwendbar ist, wäre der Rijksdienst befugt, bei der Berechnung der belgischen Altersrente von Herrn Engelbrecht die gesamte an seine Ehefrau gewährte niederländische Rente zu berücksichtigen. In diesem Fall wäre die Rente von Frau Engelbrecht höher als der Unterschiedsbetrag zwischen der Familienrente und der Alleinstehendenrente ihres Ehegatten. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 würde der Rijksdienst daher die Altersrente von Herrn Engelbrecht ganz einfach durch Umwandlung der Familienrente in eine Alleinstehendenrente herabsetzen.
45 Wenn Artikel 46a dagegen dahin ausgelegt wird, dass er auf einen Fall wie den des Ausgangsverfahrens anwendbar ist, könnte der Rijksdienst gemäß Artikel 46a Absatz 3 Buchstabe c nur den Teil der niederländischen Rente von Frau Engelbrecht berücksichtigen, der auf der Grundlage der Pflichtversicherungszeiten berechnet worden ist — d. h. 12 % des Leistungsbetrags. Wenn ich mich nicht täusche, wäre dieser Teil geringer als der Unterschiedsbetrag zwischen der Familienrente und der Alleinstehendenrente von Herrn Engelbrecht. Infolgedessen könnte Herr Engelbrecht gemäß Artikel 3 Absatz 8 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 seinen Anspruch auf Familienrente unter Abzug des oben genannten Teils der Rente seiner Ehefrau behalten (12 % des Leistungsbetrags).
46 Die Auslegung des Artikels 46a der Verordnung Nr. 1408/71 durch das vorlegende Gericht ist meines Erachtens unzutreffend.
47 Aus diesem Grund schlage ich dem Gerichtshof vor, gemäß seiner Rechtsprechung diese Vorschrift auszulegen, um dem Arbeidshof Antwerpen alle sachgemäßen Gesichtspunkte des Gemeinschaftsrechts zugänglich zu machen, die [er] für den Erlass [seines Urteils benötigt].
Die Beantwortung der Vorlagefragen
48 Ich werde damit beginnen, die Frage nach der Auslegung des Artikels 46a der Verordnung Nr. 1408/71 zu prüfen. Sodann werden die Vorlagefragen zu entscheiden sein, ob die Herabsetzung der Altersrente von Herrn Engelbrecht eine Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer darstellt und ob das vorlegende Gericht verpflichtet ist, die nationalen Rechtsvorschriften unangewandt zu lassen.
Artikel 46a der Verordnung Nr. 1408/71
49 Aus den Gründen des Vorlagebeschlusses geht hervor, dass es dem Arbeidshof Antwerpen um die Feststellung geht, ob bei der Festsetzung der Altersrente, die einer Person nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gezahlt wird, Artikel 46a Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 der Berücksichtigung einer Altersrente entgegensteht, die vom Ehegatten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats auf der Grundlage einer freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung erworben wurde.
50 In dem Ausgangsverfahren ging es in der Verhandlung im Wesentlichen um das Urteil Bakker
51 In diesem Urteil entschied der Gerichtshof, dass die belgischen Rechtsvorschriften keine Rechtsvorschriften[, nach denen] die Leistung gekürzt wird, im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 2001/83 seien. Er stellte fest, dass die in Artikel 12 genannten Antikumulierungsvorschriften nur Fälle betreffen, in denen ein und dieselbe Person Anspruch auf mehrere Leistungen hat. Die belgische Rechtsvorschrift aber [regelt] einen anderen Sachverhalt ... [, da sie] nicht Fälle [erfasst], in denen ein und dieselbe Person mehrere Leistungen erhält, sondern Fälle, in denen Alters- oder Hinterbliebenenrenten an zwei verschiedene Personen gezahlt werden.
52 Im vorliegenden Fall betrifft das Ausgangsverfahren gerade den Fall, dass Ruhestands- oder Altersrenten an zwei verschiedene Personen gezahlt werden — hier an Herrn Engelbrecht und seine Ehefrau.
53 In Anbetracht des Urteils Bakker ist somit zu prüfen, ob Artikel 46a Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 auch für den Fall gelten kann, in dem zwei verschiedene Personen mehrere Leistungen erhalten.
54 Zu diesem Zweck ist zunächst der Anwendungsbereich des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Verordnung festzustellen.
55 Aus zwei Gründen bin ich der Auffassung, dass der in Artikel 12 Absatz 2 der geänderten Verordnung Nr. 1408/71 aufgeführte Begriff der Rechtsvorschriften[, nach denen] die Leistung gekürzt ... wird, mit dem Begriff identisch ist, der in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 2001/83 verwendet wird.
56 Erstens wurde Artikel 12 Absatz 2 durch die Verordnung Nr. 1248/92 dahin geändert, dass Satz 2 dieser Vorschrift aufgehoben und bestimmt wurde, dass der Grundsatz, dass nationale Antikumulierungsvorschriften dem Empfänger von Leistungen der sozialen Sicherheit gegenüber anwendbar sind, Geltung hat, sofern ... nichts anderes bestimmt ist. Durch die Verordnung Nr. 1248/92 wurden in diesem Zusammenhang in Titel III Kapitel 3 unter der Überschrift Alter und Tod (Renten) die Artikel 46a, 46b und 46c eingefügt. Diese Artikel setzen die Anwendungsvoraussetzungen für die nationalen Antikumulierungsvorschriften fest, die für die Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenrenten gelten. Folglich wurden durch die Änderungen, die mit der Verordnung Nr. 1248/92 an der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 2001/83 vorgenommen wurden, nur die Grenzen der Anwendung der nationalen Antikumulierungsvorschriften im Rahmen der Rentenberechnung genauer festgelegt. Sie ließen daher Artikel 12 Absatz 2 im Grundsatz unberührt und änderten auch nicht den in dieser Bestimmung genannten Begriff der Rechtsvorschriften[, nach denen] die Leistung gekürzt ... wird.
57 Zweitens ist meines Erach tens die Entscheidung des Urteils Bakker aufgrund der Änderungen, die durch die Verordnung Nr. 1248/92 erfolgten, nicht überholt.
58 Diese Entscheidung beruht sowohl auf dem Wortlaut als auch auf dem Zweck des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 2001/83. In Bezug auf den Wortlaut wies der Gerichtshof darauf hin, dass Satz 1 dieser Bestimmung auf den Berechtigten der Leistungen der sozialen Sicherheit Bezug nahm und der zweite Satz den Fall erfasste, dass der Berechtigte Leistungen gleicher Art erhält. Aus der Verwendung des Begriffs Berechtigter im Singular leitete der Gerichtshof ab, dass die in Artikel 12 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften, nach denen die Leistung gekürzt wird, nur Fälle betreffen, in denen ein und dieselbe Person Anspruch auf mehrere Leistungen hat. In Bezug auf den Zweck des Artikels 12 Absatz 2 stellte der Gerichtshof fest, dass dieser als Ausgleich für die Vorteile anzusehen ist, die das Gemeinschaftsrecht den Arbeitnehmern dadurch gewährt, dass es diesen das Recht gibt, die gleichzeitige Anwendung der Sozialrechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu verlangen. Artikel 12 soll verhindern, dass den Arbeitnehmern aus dieser gleichzeitigen Anwendung Vorteile erwachsen, die nach innerstaatlichem wie nach Gemeinschaftsrecht als unangemessen anzusehen sind.
59 Meines Erachtens gelten diese Erwägungen auch für Artikel 12 Absatz 2 der geänderten Verordnung Nr. 1408/71. Obwohl mit der Verordnung Nr. 1248/92 Satz 2 dieser Bestimmung aufgehoben wurde, bezieht sich Satz 1 doch weiterhin auf den Berechtigten der Leistungen der sozialen Sicherheit. Andererseits haben, wie vorgetragen, die Änderungen durch die Verordnung Nr. 1248/92 den Grundsatz des Artikels 12 Absatz 2 nicht in Frage gestellt. Dieser Grundsatz verfolgt in der geänderten Verordnung Nr. 1408/71 denselben Zweck wie im Rahmen der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 2001/83.
60 Ich bin daher der Auffassung, dass die in Artikel 12 Absatz 2 der geänderten Verordnung Nr. 1408/71 genannten Antikumulierungsvorschriften nur die Fälle betreffen, in denen ein und dieselbe Person Anspruch auf mehrere Leistungen der sozialen Sicherheit hat.
61 Unter diesen Voraussetzungen kann meines Erachtens Artikel 46a Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 nicht für den Fall gelten, in dem zwei verschiedene Personen mehrere Leistungen erhalten.
62 Da der vorstehend genannte Artikel die Anwendungsvoraussetzungen für die nationalen Antikumulierungsvorschriften bezüglich der Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenrenten festlegt, ist er nur eine Beschränkung des in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 aufgestellten Grundsatzes der Anwendbarkeit der Antikumulierungsvorschriften. Infolgedessen kann sein Anwendungsbereich nicht weiter sein als der Anwendungsbereich des Grundsatzes, von dem er abweicht.
63 Im Übrigen teile ich die Auffassung des Rijksdienst, dass der in Artikel 46a Absatz 2 aufgeführte Begriff Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art nicht den Fall erfassen kann, dass zwei verschiedene Personen mehrere Leistungen erhalten. Aus der einundzwanzigsten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1248/92 geht hervor, dass dieser Begriff [e]ntsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofes auszulegen ist. Danach ist aber ein Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art gegeben, wenn ein und dieselbe Person mehrere Leistungen erhält, die auf der Grundlage von Versicherungszeiten berechnet oder gewährt werden, die von verschiedenen Personen zurückgelegt wurden.
64 Folglich steht bei der Festsetzung der Altersrente, die einer Person nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gezahlt wird, Artikel 46a Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 der Berücksichtigung einer Altersrente nicht entgegen, die vom Ehegatten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats auf der Grundlage einer freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung erworben wurde.
Die Frage 2 Buchstabe a
65 Auf den ersten Blick ist die Frage 2 Buchstabe a nicht leicht zu verstehen. Um ihre Bedeutung zu ermitteln, sind die anderen Vorabentscheidungsfragen sowie die Gründe des Vorlagebeschlusses heranzuziehen.
66 In den anderen Vorlagefragen befasst sich der Arbeidshof Antwerpen mit zwei Fallkonstellationen.
67 Im ersten Fall [stellt das vorlegende Gericht fest], dass nach einer ... nationalen Rechtsvorschrift ... die Rente des Wanderarbeitnehmers zu kürzen ist, und entscheidet, dass keine Auslegung ... die unerwarteten nachteiligen Folgen der fehlenden Koordinierung zwischen Systemen der sozialen Sicherheit beseitigen kann. Das nationale Gericht lässt diese Bestimmung unangewandt, um die nachteiligen Folgen ... der fehlenden Koordinierung zwischen [diesen] Systemen ... zu beseitigen. In diesem Fall ist die Kürzung der Altersrente von Herrn Engelbrecht somit ein Hindernis für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, das auf der fehlenden Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit beruht. Nach dem geltenden Gemeinschaftsrecht würde sie daher nicht gegen die Artikel 48 bis 51 EG-Vertrag verstoßen.
68 Im zweiten Fall entscheidet [das vorlegende Gericht], dass die Anwendung dieser [nationalen] Bestimmung ... die Freizügigkeit der Arbeitnehmer behindert. Es lässt diese Bestimmung unangewandt, um die nachteiligen Folgen ... der Anwendung dieser Bestimmung auf Wanderarbeitnehmer... zu beseitigen. In diesem Fall wäre die Kürzung der Rente von Herrn Engelbrecht somit eine von den Artikeln 48 bis 51 EG-Vertrag untersagte Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer.
69 In den Gründen des Vorlagebeschlusses führt der Arbeidshof Antwerpen ferner aus, dass [m]an ... entscheiden [könnte], dass ... [Artikel] 3 Absätze 1 und 8 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 ... die Folgen zeitigt, die der Gerichtshof in ... Randnr. 27 ... des Urteils van Munster... als Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer ... beurteilt hat.
70 Hieraus schließe ich, dass der Arbeidshof Antwerpen mit seiner Frage 2 Buchstabe a eigentlich wissen will, ob die Kürzung der Altersrente, die nach Artikel 3 Absätze 1 und 8 des belgischen Gesetzes vom 20. Juli 1990 in einem Fall wie dem der Eheleute Engelbrecht vorzunehmen ist, eine Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist oder ob sie die Folge von Unterschieden ist, die zwischen den belgischen und niederländischen Systemen der sozialen Sicherheit bestehen.
71 Wie vorgetragen, ist diese Frage bereits im Urteil van Munster erörtert worden. Aus den Gründen des Vorlagebeschlusses geht jedoch deutlich hervor, dass der Arbeidshof Antwerpen trotz dieses Urteils weiterhin gewisse Schwierigkeiten bei der Entscheidung hat, ob die Anwendung der streitigen Bestimmung auf einen Fall wie dem der Eheleute Engelbrecht eine Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist. Meines Erachtens könnte der Grund für diese Schwierigkeiten in dem Umstand liegen, dass das Urteil van Munster mal auf den Begriff der Beschränkung, mal auf den Begriff der unvorhergesehenen] Auswirkungen ..., die mit dem Zweck der Artikel 48 bis 51 EWG-Vertrag kaum vereinbar sind, Bezug nimmt. Zur Beseitigung von Missverständnissen ist es daher meines Erachtens angebracht, auf diese Frage zurückzukommen.
72 Die Verordnung Nr. 1408/71 schafft kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit für die Arbeitnehmer und ihre Familienmitglieder, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. Auf diesem Gebiet sieht Artikel 51 EG-Vertrag eine Koordinierung, nicht aber eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vor. Er lässt Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten und folglich auch bezüglich der Ansprüche der dort Beschäftigten bestehen. Die materiellen und verfahrensmäßigen Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten werden somit durch Artikel 51 EG-Vertrag nicht berührt.
73 Generalanwalt Darmon hat in seinen Schlussanträgen zum Urteil van Munster darauf hingewiesen, dass die Artikel 48 bis 51 EG-Vertrag zwei Arten von nationalen Regelungen im Bereich der sozialen Sicherheit entgegenstehen.
74 Erstens sind Regelungen der sozialen Sicherheit, die offene oder versteckte Diskriminierungen von Arbeitnehmern aufgrund der Nationalität enthalten, mit den Artikeln 48 bis 51 EG-Vertrag unvereinbar. Wie der Gerichtshof nämlich entschieden hat, ist [e]s ... Sache jedes Mitgliedstaats, durch den Erlass von Rechtsvorschriften die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit beitreten kann oder muss, solange es dabei nicht zu einer diskriminierenden Unterscheidung zwischen Inländern und Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten kommt.
75 Zweitens ist auch eine nationale Regelung, die ohne Unterschied auf Inländer und Angehörige der übrigen Mitgliedstaaten anwendbar ist, mit den Artikeln 48 bis 51 EG-Vertrag unvereinbar, wenn sie dem Wanderarbeitnehmer eine Vergünstigung versagt, die der sesshafte Arbeitnehmer erhält. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass der Zweck der Artikel 48 bis 51 EWG-Vertrag jedoch unleugbar verfehlt würde, wenn Wanderarbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern; ein solcher Verlust könnte EG-Arbeitnehmer davon abhalten, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, und würde somit die Freizügigkeit beeinträchtigen. Zu diesem Zweck prüft der Gerichtshof, ob die nationale Regelung geeignet ist, Wanderarbeitnehmer im Bereich der sozialen Sicherheit gegenüber Arbeitnehmern zu benachteiligen, die nur in einem einzigen Mitgliedstaat beschäftigt waren.
76 Im vorliegenden Fall enthalten die belgischen Rechtsvorschriften — soweit sie dem Arbeitnehmer, dessen Ehegatte nicht mehr erwerbstätig ist und keine Altersrente oder an deren Stelle getretene Leistung erhält, eine Familienrente zuerkennen, ihm aber nur eine Alleinstehendenrente zuerkennen, wenn sein Ehegatte eine solche Altersrente oder Leistung erhält — unstreitig keine offene oder versteckte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit. Im Urteil van Munster hat der Gerichtshof festgestellt, dass die streitige Bestimmung der belgischen Rechtsvorschriften unterschiedslos für Inländer und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten [gilt]. Sie kann daher nicht für sich allein als Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer angesehen werden.
77 Es ist somit zu prüfen, ob die streitige Bestimmung dem Wanderarbeitnehmer eine Vergünstigung der sozialen Sicherheit versagt, die der sesshafte Arbeitnehmer erhält.
78 Insoweit ist nicht zu leugnen, dass die Situation von Herrn Engelbrecht, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, ungünstiger ist als die eines Arbeitnehmers, der nur in Belgien erwerbstätig war und ebenfalls einen nicht erwerbstätigen unterhaltsberechtigten Ehegatten hat. Während der erstere seinen Anspruch auf Familienrente verliert, hat der letztere eine Kürzung seiner Rente nicht zu befürchten.
79 Diese Feststellung bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass die belgischen Rechtsvorschriften mit den Artikeln 48 bis 51 EG-Vertrag unvereinbar sind.
80 Zur Erläuterung.
81 Stellen wir uns vor, Herr Engelbrecht wäre in Belgien und in Frankreich als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen. Wie die belgischen Rechtsvorschriften gewähren die französischen Rechtsvorschriften dem im Ruhestand befindlichen Arbeitnehmer einen Rentenzuschlag für den unterhaltsberechtigten Ehegatten. Mit dem Einritt in das Rentenalter hätte Herr Engelbrecht somit im ersten Staat eine Familienrente und im zweiten Staat eine erhöhte Altersrente erhalten. Seine Ehefrau hätte mit Vollendung des 65. Lebensjahren keine eigene Rente erhalten. Die belgische Rente von Herrn Engelbrecht wäre folglich als Familienrente aufrechterhalten worden.
82 Stellen wir uns jetzt vor, dass Herr Engelbrecht in Belgien und in Irland als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen wäre. Nach den irischen Rechtsvorschriften erhält der im Ruhestand befindliche Arbeitnehmer eine Rente, die um einen wöchentlichen Zuschlag erhöht wird, wenn sein Ehegatte nicht erwerbstätig war und über keine eigenen Einkünfte verfügt. Mit Eintritt in das Rentenalter hätte Herr Engelbrecht daher vom ersten Staat eine Familienrente und vom zweiten Staat eine um den gesetzlichen Zuschlag erhöhte Altersrente erhalten. Seine Ehefrau hätte mit Vollendung des 65. Lebensjahres keine Altersrente oder an deren Stelle getretene Leistung bekommen, so dass die belgische Rente von Herrn Engelbrecht nicht gekürzt worden wäre.
83 Stellen wir uns schließlich vor, dass die niederländische Rente der Eheleute Engelbrecht nach der AOW in ihrer vor dem 1. April 1985 geltenden Fassung berechnet worden wäre. In diesem Fall hätte Herr Engelbrecht in Belgien eine Familienrente und in den Niederlanden eine auf der Grundlage von 100 % des Nettomindestarbeitsentgelts berechnete Altersrente erhalten. Da seine Ehefrau keinen Anspruch auf eine eigene Rente gehabt hätte, hätte Herr Engelbrecht seinen Anspruch auf eine belgische Familienrente behalten.
84 Diese Beispiele zeigen, dass die belgischen Rechtsvorschriften keinen Unterschied in der Behandlung der sesshaften Arbeitnehmer und derjenigen Arbeitnehmer machen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben. Sie versagen dem Wanderarbeitnehmer keine Vergünstigung der sozialen Sicherheit, die einzig und allein der sesshafte Arbeitnehmer erhält. Zwar trifft die Kürzung der Altersrente, die nach den belgischen Rechtsvorschriften vorzunehmen ist, gegebenenfalls nur die Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben. Diese Kürzung erfolgt jedoch nicht, weil von diesem Recht Gebrauch gemacht wurde, sondern weil der Wanderarbeitnehmer und sein nicht erwerbstätiger Ehegatte zugleich den belgischen und den niederländischen Rentenvorschriften unterliegen.
85 Anders gesagt, liegt meines Erachtens die Ursache für die Kürzung der Rente von Herrn Engelbrecht in den grundlegenden Unterschieden zwischen den belgischen und niederländischen Systemen der sozialen Sicherheit. So hat der Gerichtshof im Urteil van Munster festgestellt: Diese Unterschiede beruhen darauf, dass das eine der beiden Altersrentensysteme dem Arbeitnehmer, dessen Ehegatte keine Altersrente oder an deren Stelle getretene Vergünstigung erhält, eine höhere Altersrente zuerkennt, wobei davon auszugehen ist, dass eine solche Rente oder Vergünstigung die Gesamteinkünfte des Ehepaares erhöht ..., während das andere System in der gleichen Situation jedem Ehegatten bei Erreichen des Rentenalters eine gleich hohe Rente ... zuerkennt, ohne dass damit eine Erhöhung der Gesamteinkünfte des Ehepaares verbunden ist.
86 Ich komme zu dem Ergebnis, dass die Kürzung der Altersrente, die nach Artikel 3 Absätze 1 und 8 des belgischen Gesetzes vom 20. Juli 1990 in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens vorzunehmen ist, keine Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer darstellt, sondern Folge der bestehenden Unterschiede zwischen den belgischen und niederländischen Systemen der sozialen Sicherheit ist.
Die weiteren Fragen
87 Angesichts des oben genannten Ergebnisses können die weiteren Fragen — die gemeinsam zu prüfen sind — wie folgt formuliert werden:
Hat das nationale Gericht, das im Hinblick auf die Anwendung einer Vorschrift seines nationalen Rechts eine Leistung der sozialen Sicherheit qualifiziert, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährt wird, und das feststellt, dass seine eigenen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der Ziele der Artikel 48 bis 51 EG-Vertrag nicht so ausgelegt werden können, dass die nachteiligen Folgen fehlender Koordinierung zwischen nationalen Systemen der sozialen Sicherheit für den Wanderarbeiter verhindert werden, seine nationalen Rechtsvorschriften unangewandt zu lassen?
88 Die Frage, ob die belgische Rechtsvorschrift in Übereinstimmung mit den Zielen der Artikel 48 bis 51 EG-Vertrag ausgelegt werden kann, soll gleich zu Beginn ausgeklammert werden.
89 Vor dem Gerichtshof hat Herr Engelbrecht vorgetragen, dass eine solche Auslegung möglich sei. Mit der Ablehnung, die niederländische Rente von Frau Engelbrecht als eine an [die] Stelle ¡der Rente] getretene Leistung zu qualifizieren, habe die Arbeitsrechtbank Turnhout gezeigt, dass eine Auslegung der belgischen Rechtsvorschrift möglich sei, die verhindere, dass der Wanderarbeitnehmer davon abgehalten werde, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen.
90 Der Rijksdienst hat ausgeführt, nach der Rechtsprechung des belgischen Hof van Cassatie sei eine nach der AOW gewährte Altersrente als eine an [die] Stelle |der Rente] getretene Leistung anzusehen. Würde man eine solche Qualifizierung der Rente der Frau Engelbrecht ablehnen, liefe dies daher darauf hinaus, die belgische Rechtsvorschrift contra legem auszulegen. Nach dem Gemeinschaftsrecht aber dürfe die Methode der konformen Auslegung das nationale Gericht nicht dazu zwingen, eine nationale Rechtsvorschrift contra legem auszulegen.
91 Es ist klar, dass der Gerichtshof diese Frage nicht prüfen kann. Sie unterliegt der Auslegung des belgischen Rechts und fällt demgemäß nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes. Es ist daher von der — vom vorlegenden Gericht ausdrücklich genannten — Annahme auszugehen, dass die streitige Rechtsvorschrift nicht in Übereinstimmung mit den Zielen der Artikel 48 bis 51 EG-Vertrag ausgelegt werden kann.
92 Hat das vorlegende Gericht unter diesen Umständen seine nationalen Rechtsvorschriften unangewandt zu lassen?
93 Aus Gründen der Gerechtigkeit müsste diese Frage bejaht werden.
94 Die Kürzung der belgischen Rente von Herrn Engelbrecht, ohne dass aufsciten seiner Ehefrau ein tatsächlicher Ausgleich erfolgt, ist eine schwer hinnehmbare Ungerechtigkeit. Dies gilt umso mehr, als die nachteiligen Folgen der Unterschiede zwischen den belgischen und den niederländischen Rechtsvorschriften den zuständigen Behörden sehr wohl bekannt sind. Aus den Akten geht hervor, dass schon im Oktober 1984 die belgischen und niederländischen Einrichtungen der sozialen Sicherheit die Auswirkungen der Reform der AOW auf die belgischen Rechtsvorschriften untersucht hatten. Im Rahmen dieser Untersuchung hatten sie bereits festgestellt, dass die Gewährung einer eigenen Rente an den nicht erwerbstätigen Ehegatten nach den niederländischen Rechtsvorschriften die Aufrechterhaltung der belgischen Familienrente zugunsten des im Ruhestand befindlichen Arbeitnehmers ausschließt. Darüber hinaus waren diese Folgen Gegenstand sowohl des Urteils Bakker als auch des Urteils van Munster.
95 Dennoch ist festzustellen, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofes die vorstehende Antwort nicht zulässt.
96 Zum einen sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes die Mitgliedstaaten mangels einer Harmonisierung im Bereich der sozialen Sicherheit nach wie vor für die Festlegung der Voraussetzungen für die Gewährung sozialer Leistungen zuständig, sofern die aufgestellten Voraussetzungen keine offene oder versteckte Diskriminierung von Arbeitnehmern der Gemeinschaft bewirken. Auch ist es ständige Rechtsprechung, dass Artikel 48 EG-Vertrag nicht die Unterschiede in der Behandlung erfasst, die sich für die dem Gemeinschaftsrecht unterstehenden Personen aus Unterschieden zwischen den Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten ergeben können, sofern diese Rechtsordnungen auf alle ihrer Herrschaft unterworfenen Personen nach objektiven Merkmalen und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Betroffenen anwendbar sind.
97 Zum anderen vertritt der Gerichtshof seit dem Urteil Simmenthai die Auffassung, dass jedes nationale Gericht verpflichtet ist, das Gemeinschaftsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es den Einzelnen verleiht, zu schützen, indem es jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts erforderlichenfalls unangewandt lässt. Dieser Grundsatz gilt jedoch nur für den Fall, dass das nationale Gericht einer Bestimmung seines nationalen Rechts gegenübersteht, die als solche mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist.
98 Ist damit dieser Grundsatz auch auf einen Fall wie dem des Ausgangsverfahrens anzuwenden ?
99 Ich bin nicht dieser Meinung.
100 Erstens wäre eine solche Lösung, wie die niederländische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs hervorgehoben haben, schwer mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbar.
101 Sie würde nämlich bedeuten, dass eine Bestimmung des nationalen Rechts, die als solche mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, von den nationalen Gerichten dennoch allein deswegen unbeachtet bliebe, weil ihre Anwendung in Verbindung mit der Anwendung der Rechtsvorschrift eines anderen Mitgliedstaats Folgen hat, die mit den Zielen des Vertrages schwerlich vereinbar sind. Eine solche Lösung würde anders gesagt letzten Endes bedeuten, dass die Anwendung der — mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbaren — Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats an den Inhalt der — ebenfalls mit dem Gemeinschaftsrecht recht vereinbaren — Regelung eines anderen Mitgliedstaats geknüpft wird.
102 Sowohl für die zuständigen Behörden als auch für die Bürger würden sich hieraus wesentliche Schwierigkeiten bei der Feststellung der genauen Umstände ergeben, unter denen ihre Regelungen der sozialen Sicherheit angewandt werden können. Diese Schwierigkeiten wären umso komplizierter, als im Fall des Wanderarbeitnehmers nicht nur, wie vorliegend, gleichzeitig die Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten, sondern die Regelungen dreier verschiedener oder noch mehr Mitgliedstaaten gelten können.
103 Wenn zweitens der Gerichtshof das Urteil Simmenthai auch auf einen Fall wie den des Ausgangsverfahrens anwenden sollte, würde den nationalen Gerichten damit die schwierige Aufgabe übertragen, für eine bessere Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit zu sorgen. Einziges Instrument der Koordinierung wäre hierbei die Verpflichtung, eine Bestimmung des eigenen Rechts unangewandt zu lassen.
104 Es ist unbestreitbar, dass die Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit, die geeignet sind, den Wanderarbeitnehmer davon abzuhalten, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, zu beseitigen sind. Die Freizügigkeit der Wanderarbeitnehmer [stellt] eine der Grundlagen der Gemeinschaft [dar]. Unter diesem Gesichtspunkt bezweckt Artikel 51 EG-Vertrag die Herstellung größtmöglicher Freizügigkeit der Wanderarbeitnehmer. Und das Urteil van Munster stellt eindeutig fest, dass im Falle eines Unterschieds zwischen den nationalen Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit der in Artikel 5 EWG-Vertrag niedergelegte Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten [verlangt!, dass sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen, um den Zweck des Artikels 48 EWG-Vertrag zu erreichen.
105 Ich bezweifele jedoch, dass die nationalen Gerichte die geeigneten Behörden und der Grundsatz der Unanwendbarkeit einer mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbaren Bestimmung des nationalen Rechts das geeignete Instrument sind, um die Hindernisse für die Freizügigkeit zu beseitigen, die ihre Ursache in den Unterschieden zwischen den nationalen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit haben. Die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit setzt im allgemein eine gründliche Kenntnis und einen umfassenden Vergleich der fraglichen Regelungen voraus. Sie verlangt auch eine Lösung, die den aufgetretenen Schwierigkeiten angemessen ist und die die besonderen Merkmale der betreffenden Systeme beachtet.
106 Unter diesen Umständen kann das nationale Gericht im Falle eines Unterschieds zwischen den mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbaren nationalen Regelungen der sozialen Sicherheit meines Erachtens nur verpflichtet sein, seine eigenen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der Ziele der Artikel 48 bis 51 EG-Vertrag auszulegen und so weit wie nur möglich zu verhindern, dass seine Auslegung geeignet ist, den Wanderarbeiter davon abzuhalten, von seinem Recht auf Freizügigkeit tatsächlich Gebrauch zu machen. Diese vom Urteil van Munster aufgestellte Verpflichtung sollte bestätigt werden. Wenn sich jedoch eine solche Auslegung als unmöglich herausstellt, darf das nationale Gericht meines Erachtens nicht verpflichtet sein, seine eigenen Rechtsvorschriften unangewandt zu lassen.
107 Zum Abschluss weise ich ergänzend darauf hin, dass für die Lösung der Schwierigkeiten, die das Ausgangsverfahren offenbart hat, andere Wege zur Verfügung stehen.
108 Der Gemeinschaftsgesetzgeber könnte gemäß Artikel 89 der Verordnung Nr. 1408/71 eine Bestimmung in Anhang VI dieser Verordnung einfügen, um die besonderen Modalitäten einer Anwendung der belgischen und niederländischen Rechtsvorschriften auf Wanderarbeiter mit einem nicht erwerbstätigen unterhaltsberechtigten Ehegatten zu regeln.
109 Ebenso ist die Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer befugt, sich des Problems anzunehmen. Nach Artikel 81 der Verordnung Nr. 1408/71 hat diese Kommission nicht nur die Aufgabe, alle Ver-waltungs- und Auslegungsfragen, die sich aus dieser Verordnung ... ergeben, [zu behandeln], sondern auch der Kommission ... Vorschläge ... für die Änderung der vorliegenden Verordnung [zu unterbreiten] .
110 Ich schlage daher vor, dem Arbeidshof Antwerpen zu antworten, dass ein nationales Gericht, das im Hinblick auf die Anwendung einer Vorschrift seines nationalen Rechts eine Leistung der sozialen Sicherheit qualifiziert, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährt wird, und das feststellt, dass seine eigenen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der Ziele der Artikel 48 bis 51 EG-Vertrag nicht so ausgelegt werden können, dass die nachteiligen Folgen fehlender Koordinierung zwischen nationalen Systemen der sozialen Sicherheit für den Wanderarbeiter verhindert werden, nicht verpflichtet ist, seine nationalen Rechtsvorschriften unangewandt zu lassen.
Ergebnis
111 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, für Recht zu erkennen:
1. Artikel 46a Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu-und abwandern, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992, ist dahin auszulegen, dass er bei der Festsetzung der Altersrente, die einer Person nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gezahlt wird, der Berücksichtigung einer Altersrente nicht entgegensteht, die vom Ehegatten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats auf der Grundlage einer freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung erworben wurde.
2. Die Kürzung des Betrags der Altersrente, die nach Artikel 3 Absätze 1 und 8 des belgischen Gesetzes vom 20. Juli 1990 in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens vorzunehmen ist, stellt keine Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer dar, sondern ist Folge der bestehenden Unterschiede zwischen den belgischen und niederländischen Systemen der sozialen Sicherheit.
3. Das nationale Gericht, das im Hinblick auf die Anwendung einer Vorschrift seines nationalen Rechts eine Leistung der sozialen Sicherheit qualifiziert, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährt wird, und das feststellt, dass seine eigenen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der Ziele der Artikel 48 und 49 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt die Artikel 39 und 40 EG), des Artikels 50 EG-Vertrag (jetzt Artikel 41 EG) sowie des Artikels 51 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 42 EG) nicht so ausgelegt werden können, dass die nachteiligen Folgen fehlender Koordinierung zwischen nationalen Systemen der sozialen Sicherheit für den Wanderarbeiter verhindert werden, ist nicht verpflichtet, seine nationalen Rechtsvorschriften unangewandt zu lassen.