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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.05.1999 – C-288/96
Generalanwalt Georges Cosmas · ECLI:EU:C:1999:239
Schlussanträge des Generalanwalts
Georges Cosmas
vom 11. Mai 1999
I — Einleitung
1 Mit der vorliegenden Klage, die die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) beim Gerichtshof eingereicht hat, wird die Nichtigerklärung der Entscheidung 96/563/EG der Kommission vom 29. Mai 1996 über eine Beihilfe des Landes Niedersachsen an die Firma JAKO Jadekost GmbH & Co KG (im folgenden: angefochtene Entscheidung) beantragt.
2 Konkret hat die Kommission in dieser Entscheidung die Ansicht vertreten, die von Deutschland 1994 in Form einer Bürgschaft des Landes Niedersachsen für einen Kredit in Höhe von 10688025 DM an das Unternehmen JAKO Jadekost GmbH & Co. KG gewährte Beihilfe sei rechtswidrig, da sie unter Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften des Artikels 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) gewährt worden sei, und sie sei gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
3 Diese Rechtssache wirft im wesentlichen drei Fragen auf.
4 Zunächst stellt sich die Frage, ob und inwieweit die Kommission dadurch, daß sie einem beteiligten Unternehmen nicht die Schreiben seiner Konkurrenten hat zukommen lassen, dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (auch Verfahrensrechte oder Verteidigungsrechte genannt) verletzt hat, wenn das Unternehmen im Laufe des dem Erlaß ihrer Entscheidung vorausgehenden Verwaltungsverfahrens den Inhalt der Erklärungen seiner Konkurrenten erfahren hat und in der Lage gewesen ist, sich zu diesen Erklärungen zu äußern.
5 Ferner stellt sich zum einen die Frage, ob und inwieweit die Begründungspflicht davon abhängen kann, daß bestimmte tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten in dem Verfahren, das in Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehen ist, nicht in Frage gestellt werden. Zum anderen stellt sich die Frage, ob die Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie die Tatsachen, die die Klagepartei im Verfahren vor dem Gericht vorbringt, mit ihrem Vorbringen im genannten Verwaltungsverfahren übereinstimmen müssen.
6 Schließlich stellt sich die Frage, ob es eine Vermutung gibt, wonach Betriebsbeihilfen a) grundsätzlich gegen Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, b) als solche den Wettbewerb verfälschen und den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen und c) grundsätzlich nicht im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Bei Bejahung dieser Fragen ist ferner zu prüfen, ob die Kommission von der Pflicht zur Begründung der Entscheidung, die sie im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 erläßt, freigestellt sein kann oder inwiefern diese Pflicht auf ein Minimum beschränkt werden kann.
II — Rechtlicher Rahmen
A — Die Vertragsbestimmungen und die Rechtsprechung des Gerichtshofes über den Umfang der Befugnisse der Kommission
7 Artikel 92 Absätze 1 und 3 bestimmt:
(1) Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
...
(3) Als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar können angesehen werden:
...
c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft;
...
8 Artikel 93 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 und Absatz 3 lautet:
(2) Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, daß eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 92 unvereinbar ist oder daß sie mißbräuchlich angewandt wird, so entscheidet sie, daß der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat.
Kommt der betreffende Staat dieser Entscheidung innerhalb der festgesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission oder jeder betroffene Staat in Abweichung von den Artikeln 169 und 170 den Gerichtshof unmittelbar anrufen.
...
(3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, daß sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, daß ein derartiges Vorhaben nach Artikel 87 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat.
9 Der Gerichtshof hat in zahlreichen Fällen über den Umfang der Befugnisse der Gemeinschaftsorgane im Rahmen der durch die Wettbewerbsregeln des Vertrages festgelegten Zuständigkeiten und über die Kontrolle entschieden, die er ausüben kann, wenn die Gemeinschaftsorgane über ein weites Ermessen verfügen.
10 Im einzelnen umfaßt die Rechtsprechung des Gerichtshofes viele Beispiele von Urteilen über die Befugnisse der Kommission im Rahmen der Artikel 92 und 93 Absätze 2 und 3 des Vertrages. Zwar hat der Gerichtshof etwa im Urteil Matra/Kommission vom 15. Juni 1993 entschieden, daß die Kommission nach ständiger Rechtsprechung bei der Anwendung von Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages über ein weites Ermessen [verfügt], dessen Ausübung wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind. Weiter heißt es dort (Randnr. 25), daß sich der Gerichtshof im Rahmen dieser Rechtmäßigkeitskontrolle auf die Prüfung der Frage zu beschränken hat, ob die Kommission die Grenzen ihres Ermessens nicht dadurch überschritten hat, daß sie die Tatsachen entstellt oder offensichtlich unrichtig beurteilt oder einen Ermessens- oder Verfahrensmißbrauch begangen hat.
11 Daher muß sich der Gerichtshof, der seine Beurteilung nicht an die Stelle derjenigen des entscheidungsbefugten Organs setzen kann, unter Berücksichtigung auch der von den Parteien vorgebrachten Beweise und der Stellungnahme der Gegenseite dazu hinreichende Gewißheit darüber verschaffen, daß weder ein die Gültigkeit der Entscheidung der Kommission berührender Irrtum über den Sachverhalt noch eine fehlerhafte rechtliche Beurteilung oder eine offensichtlich unzutreffende Würdigung des Sachverhalts vorliegt.
B — Die Leitlinien für die Prüfung der staatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor
12 In den Leitlinien für die Prüfung der staatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (im folgenden: Leitlinien) ist, soweit sie für die Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache von Interesse sind, folgendes vorgesehen:
1. Allgemeine Grundsätze
1.1. Die vorliegenden Leitlinien betreffen alle Maßnahmen, die mit irgendwelchen finanziellen Vorteilen verbunden sind, die in Form von Haushaltsmitteln von der öffentlichen Hand auf Landes-, Regional-, Provinz-, Departements- oder lokaler Ebene gewährt werden; insbesondere sind als Beihilfe anzusehen: Kapitalübertragungen ..., zinsverbilligte Darlehen, Zinsvergütungen, bestimmte öffentliche Beteiligungen am Betriebskapital, mit Mitteln aus zweckgebundenen Abgaben finanzierte Beihilfen sowie Beihilfen in Form der Übernahme staatlicher Bürgschaften ... für Bankdarlehen und in Form von Abgabenoder Steuerermäßigungen oder -be-freiungen einschließlich beschleunigter Abschreibungen und Verringerung der Soziallasten.
Alle diese Maßnahmen werden durch den in diesem Dokument verwendeten Begriff einzelstaatliche Beihilfen abgedeckt.
...
1.3. Die Gewährung einzelstaatlicher Beihilfen kann nur unter Einhaltung der Ziele der gemeinsamen Politik vorgesehen werden.
Die Beihilfen dürfen keine Erhaltungsmaßnahmen sein; sie sollen vielmehr die Rationalisierung und die Effizienz der Produktion und Vermarktung von Fischereierzeugnissen fördern, um den Prozeß der Anpassung des Sektors an die neue Lage zu fördern und zu beschleunigen.
Konkreter gesagt sollen die Beihilfen zu Entwicklungs- und Anpassungsmaßnahmen anregen, die wegen der mangelnden Flexibilität des Sektors und der begrenzten finanziellen Möglichkeiten der Beteiligten unter normalen Marktbedingungen nicht in Gang kämen. Sie müssen zu dauerhaften Verbesserungen führen, damit sich der Fischereisektor auf der alleinigen Grundlage der Markteinkünfte weiterentwickeln kann. Sie sind also zwangsläufig auf die Zeit befristet, die notwendig ist, um die erwünschten Verbesserungen und Anpassungen vorzunehmen.
Demgemäß gelten nachstehende Grundsätze:
Die einzelstaatlichen Beihilfen dürfen die Anwendung der Regeln der gemeinsamen Fischereipolitik nicht behindern. Infolgedessen wird vornehmlich daran erinnert, daß Beihilfen für die Ausfuhr von Fischereierzeugnissen sowie für den innergemeinschaftlichen Handel mit diesen Erzeugnissen in jedem Fall mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind.
Die Teilgebiete der gemeinsamen Fischereipolitik, die nicht als erschöpfend geregelt gelten können, insbesondere im Bereich der Strukturpolitik, können noch die Gewährung einzelstaatlicher Beihilfen rechtfertigen, sofern dabei die Ziele der gemeinsamen Regeln eingehalten werden, ohne daß deren volle Wirkung gefährdet oder abgeschwächt wird. Deshalb müssen sie gegebenenfalls im Rahmen der Ausrichtungsprogramme durchgeführt werden, wie sie in der gemeinschaftlichen Regelung vorgesehen sind.
Einzelstaatliche Beihilfen,
die gewährt werden, ohne daß von dem Begünstigten eine Verpflichtung hinsichtlich der Verwendung verlangt wird, und die zur Verbesserung der finanziellen Lage ihrer Betriebe bestimmt sind;
deren Beträge sich nach der erzeugten oder vermarkteten Menge, dem Preis der Erzeugnisse, der Produktions- oder Produktionsmitteleinheit richten und die eine Produktionskostensenkung oder Einkommensverbesserung des Begünstigen zum Ergebnis hätten, sind als Betriebsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar [vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 92 Absatz 2 des Vertrages]. Die Kommission wird diese Art von Beihilfen von Fall zu Fall prüfen, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Umstrukturierungsplan stehen, der als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen wird.
III — Sachverhalt
A — Das dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung vorausgehende Verfahren
13 Die Firma Jadekost GmbH & Co. KG (im folgenden: Jadekost) mit Sitz in Wilhelmshaven wurde im August 1991 gegründet. Sie gehörte der Firmengruppe Nordfrost an, die sich mehrheitlich im Besitz des Geschäftsführers von Jadekost befand.
14 Jadekost war auf die Herstellung und den Vertrieb von Tiefkühlkost (Fisch- und Fleischprodukte sowie Fertiggerichte) spezialisiert. Sie besaß je eine Fertigungshalle für Fisch- und Fleischverarbeitung mit jeweils mehreren Fertigungsbändern.
15 Im Juni 1993 begann Jadekost mit der Herstellung von Fischerzeugnissen (Fischstäbchen, Fischfilets und Schlemmerfilets). Während dieser Zeit kam es zu erheblichen Preiseinbrüchen auf dem betreffenden Markt.
16 Aufgrund ihrer Liquiditätsschwierigkeiten bemühte sich Jadekost um eine Bürgschaft des Landes Niedersachsen für die von ihrer Hausbank, der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank AG, gewährten Betriebsmittelkredite.
17 Am 2. Februar 1994 stellte Jadekost aufgrund einer für sie günstigen Betriebsanalyse der genannten Bank beim Land Niedersachsen einen Bürgschaftsantrag zur Sicherung eines Betriebsmittelkredits für das Umlaufvermögen.
18 Am 1. März 1994 stimmte die Regierung Niedersachsens der Übernahme einer 80%igen Landesbürgschaft für einen Betriebsmittelkredit in Höhe von 35 Millionen DM zu und erklärte sich bereit, auch den Bedarf an zusätzlichen Krediten in Höhe von 15 Millionen DM bis Dezember 1996 zu decken. In derselben Entscheidung wurde erklärt, daß die Zustimmung des Landesministeriums unter dem Vorbehalt der Entscheidung des Landeskreditausschusses und der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Landtages ergehe.
19 Unter dem Datum 29. März 1994 erstellte die C & L Treuarbeit-Deutsche Revision ein betriebswirtschaftliches Gutachten über die Firma Jadekost (im folgenden: Gutachten). In diesem Gutachten wurden die Plandaten von Jadekost als realistisch, das Bürgschaftsrisiko indessen zugleich als sehr hoch eingeschätzt.
20 Am 6. April 1994 stimmte der Landeskreditausschuß der Bürgschaftsübernahme zu.
21 Aufgrund der Entscheidung des Landeskreditausschusses sagte die Bayerische Hypotheken- und Wechselbank mit Schreiben vom 6. April 1994 namens und im Auftrag des Niedersächsischen Finanzministeriums die Übernahme der Landesbürgschaft zu und teilte im einzelnen die hierzu ergangenen Bewilligungskonditionen mit. Das Darlehen hatte eine Laufzeit von acht Jahren, wobei in den ersten zwei Jahren keine Rückzahlungsverpflichtung bestand.
22 Am 27. April 1994 erklärte der Haushaltsausschuß des Landtages seine Einwilligung.
23 Mit Schreiben vom 2. Mai 1994 teilte das Niedersächsische Finanzministerium Jadekost mit, daß es deren Antrag auf Übernahme einer Bürgschaft stattgebe, und stellte zugleich ausdrücklich fest, daß durch diese ein Betriebsmittelkredit gesichert werden soll (Verwendungszweck des Kredites: Betriebsmittel).
24 Aufgrund von Hinweisen mehrerer Wettbewerber und Verbände aus Deutschland, Dänemark, Frankreich und dem Vereinigten Königreich erfuhr die Kommission, daß das Land Niedersachsen Jadekost eine Beihilfe in Form einer Bürgschaft für einen Betriebsmittelkredit gewährt hatte.
25 Mit Schreiben vom 30. Juni 1994 forderte die Kommission die Bundesrepublik Deutschland zur Stellungnahme auf und gab ihr ihre Zweifel an der Vereinbarkeit der Bürgschaft mit Abschnitt 1.3 der Leitlinien bekannt.
26 Mit Schreiben vom 19. Juli 1994 antwortete Deutschland unter anderem, daß diese Bürgschaft für einen Betriebsmittelkredit ein Äquivalent für die im Investitionsbereich eingesetzten Eigenmittel der Gesellschaft darstelle. Wenn der verbürgte Kredit im Investitionsbereich eingesetzt worden wäre, hätte das Unternehmen die Eigenmittel von 32,5 Millionen DM für die Betriebsmittelversorgung einsetzen können. Diese Beihilfe hätte dann der Leitlinie entsprochen.
27 Am 31. August 1994 fand eine Besprechung über den Fall statt, an der Vertreter der Kommission, des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, des Niedersächsischen Ministeriums für Landwirtschaft und Forsten und des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr teilnahmen.
28 Mit Schreiben vom 1. September 1994 bat die Kommission um weitere Auskünfte, die ihr mit Schreiben vom 13. Oktober 1994 und vom 2. November 1994 innerhalb der Antwortfrist erteilt wurden.
29 Mit Schreiben vom 20. Februar 1995 unterrichtete die Kommission die Bundesrepublik Deutschland von ihrem Beschluß, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen, und forderte sie auf, ihr innerhalb eines Monats ihre Bemerkungen zu übermitteln.
30 Am 31. März 1995 wurde über das Vermögen von Jadekost das Konkursverfahren eröffnet. Die Kredite wurden damit fälliggestellt. Die durch Erlöse aus der Verwertung nicht gedeckten Teile einschließlich Zinsansprüche und Bürgschaftsentgelte wurden zur Konkurstabelle angemeldet.
31 Mit Schreiben vom 13. April 1995 wies die Bundesrepublik Deutschland darauf hin, daß diejenigen Teile der Bürgschaft, die nicht ausschließlich besonderen Sektoren zugeordnet werden müßten, als genehmigte Beihilfen anzusehen seien, da die fragliche Bürgschaft nach den von der Kommission genehmigten Allgemeinen Bürgschaftsrichtlinien des Landes Niedersachsen gewährt worden sei. Nach Meinung des Landes Niedersachsen sollte für die beihilferechtliche Beurteilung eine zusammenfassende Betrachtungsweise und keine künstliche Trennung der Kredite vorgenommen werden. Die Zuordnung der Kredite als Investitionskredit oder Betriebsmittelkredit sei zufällig; die beihilferechtliche Würdigung dürfe davon nicht abhängen. Es werde daher zu prüfen sein, ob und gegebenenfalls welcher Behilfenumfang für die Investitionen insgesamt zulässig war. Folglich liege keine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Betriebsbeihilfe vor, da keine der Voraussetzungen nach Abschnitt 1.3 der Leitlinien erfüllt sei.
32 Durch eine im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichte Mitteilung gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages setzte die Kommission die übrigen Mitgliedstaaten sowie andere interessierte Parteien vom Sachverhalt in Kenntnis und forderte sie auf, ihre Bemerkungen ihr gegenüber binnen einer Frist von einem Monat abzugeben.
33 Auf diese Mitteilung antwortete die Bundesrepublik Deutschland mit Schreiben vom 1. September 1995. Unter Verweis auf ihre vorangegangenen Schriftsätze faßte sie ihren bisherigen Vortrag zusammen und trug eine Reihe neuer Angaben vor.
34 Am 29. Mai 1996 erließ die Kommission die angefochtene Entscheidung über die Beihilfe des Landes Niedersachsen an Jadekost.
B — Der wesentliche Inhalt der Entscheidung der Kommission
35 In Abschnitt IV der von ihr erlassenen Entscheidung legte die Kommission dar, weshalb die Bürgschaftsgewährung des Landes Niedersachsen an Jadekost ihrer Ansicht nach rechtswidrig ist.
36 Erstens wies sie darauf hin, daß bei der Beurteilung der in Form einer Bürgschaft des Landes Niedersachsens gewährten Finanzierung Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und die Leitlinien zu berücksichtigen seien (Absätze 1 und 2).
37 Die Jadekost gewährte Beihilfe sei eine Betriebsbeihilfe und daher gemäß Abschnitt 1.3 der Leitlinien mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag unvereinbar sei. Weder Deutschland noch andere Verfahrensbeteiligte hätten diese Beurteilung der Kommission in Frage gestellt. Nach Abschnitt 1.1 der Leitlinien sei in der Übernahme staatlicher Bürgschaften für Bankdarlehen eine Beihilfe zu sehen (Absätze 9, 3 und 4).
38 Der Beihilfebetrag entspreche in vollem Umfang dem gewährten Kredit. Jadekost habe mit Hilfe der Regierung Niedersachsens eine Finanzierifhg erhalten, die dem Unternehmen angesichts seiner finanziellen Schwierigkeiten sonst nicht bewilligt worden wäre. Da angesichts der finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens kein Kreditinstitut ein Darlehen ohne eine staatliche Bürgschaft gewährt hätte, sei der Gesamtbetrag des Darlehens als Beihilfe anzusehen. Die Bürgschaft stelle die Voraussetzung für die Bewilligung der Kredite dar und enthalte daher ein eindeutiges Beihilfeelemente, das wegen des sehr hohen Bürgschaftsrisikos in vollem Umfang dem gewährten Kredit entspreche. Diese Beihilfe sei zwar vom Land Niedersachsen gewährt worden, sie sei jedoch der Bundesrepublik Deutschland zuzurechnen (Absätze 6 bis 8).
39 Die betreffende Beihilfe sei gewährt worden, ohne daß von Jadekost eine Verpflichtung hinsichtlich der Verwendung im Sinne von Abschnitt 1.3 der Leitlinien verlangt worden sei (Absatz 10).
40 Insbesondere fehle es seitens des begünstigten Unternehmens an der Zahlung einer Prämie, deren Höhe nach dem vom Darlehensgeber und vom Bürgschaftsgeber übernommenen sehr hohen Risiko zu berechnen sei. Die geforderte Verwaltungsgebühr von 140000 DM und die Bürgschaftsgebühr von 0,75 % reichten hierfür nicht aus. Unter Berücksichtigung dieser Gebühren betrage das Nettosubventionsäquivalent somit 98,7 % (100 % abzüglich 0,75 % Bürgschaftsgebühr und abzüglich 0,55 % Verwaltungsgebühr [140000 DM bezogen auf 25,6 Millionen DM]) (Absatz 11).
41 Die Beihilfe diene der Einkommensverbesserung von Jadekost, da sie das Unternehmen von Kosten befreie, die es normalerweise im Rahmen seines üblichen Geschäftsbetriebs zu tragen gehabt habe, und die Beihilfe keinem anderen Verwendungszweck zugeordnet werden könne. Durch diese Beihilfe sei Jadekost in die Lage versetzt worden, ihre Erzeugnisse zu Bedingungen anzubieten, die künstlich auf einem für die Kunden günstigen Niveau gehalten worden seien. Derartige Betriebsbeihilfen seien nach Abschnitt 1.3 der Leitlinien mit dem Gemeinsamen Markt grundsätzlich unvereinbar, ohne daß es einer Prüfung der weiteren Tatbestandsmerkmale des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag bedürfte (Absatz 12 und 13).
42 Die Jadekost gewährte Beihilfe drohe den Wettbewerb auch tatsächlich zu verfälschen, da sie ein bestimmtes Unternehmen (Jadekost) begünstige und bei diesem Unternehmen eine Kostenentlastung bewirke, die seine Stellung auf dem Markt künstlich verstärke. Sie sei daher geeignet, den Wettbewerb auf dem Markt der tiefgekühlten Fischerzeugnisse gegenüber anderen Unternehmen in Deutschland und in den anderen Mitgliedstaaten, die keine derartigen Zuwendungen erhielten, zu verfälschen. Auf diesem Markt herrsche in der Gemeinschaft Wettbewerb, und die betreffenden Produkte würden zwischen den Mitgliedstaaten gehandelt. Da die der Firma Jadekost gewährte Beihilfe die wettbewerbliche Stellung dieses Unternehmens gegenüber anderen Unternehmen verstärke, sei sie geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (Absatz 14).
43 Nicht zu folgen vermöge sie der von Deutschland vertretenen Gesamtbetrachtungsweise, wonach die Bürgschaft und der verbürgte Kredit für die beihilferechtliche Beurteilung nicht losgelöst vom Gesamtvorhaben, nämlich der Investition, gesehen werden könnten und für die Investitionskosten, die ohne staatliche Zuwendungen gedeckt worden seien, durchaus eine Beihilfe in Form einer Landesbürgschaft in Höhe von 32,5 Millionen DM hätte gewährt werden können, mit der Folge, daß Jadekost dann keine Landesbürgschaft für die Betriebsmittelfinanzierung benötigt hätte. Bei der beihilferechtlichen Beurteilung sei die Situation zu beurteilen, in der sich der Beihilfeempfänger zum Zeitpunkt der Beihilfeentscheidung, die im vorliegenden Fall im Frühjahr 1994 ergangen sei, befunden habe. Fest stehe, daß die Bürgschaft ausdrücklich für einen Betriebsmittelkredit und nicht für einen Investitionskredit beantragt und gewährt worden sei. Eine Gesamtbetrachtungsweise sei abzulehnen, da andernfalls immer weitere Finanzierungen angeschlossen werden könnten (Absatz 15).
44 Da die Leitlinien nur auf Fischerzeugnisse anwendbar seien und nur der hierauf entfallende Anteil der Beihilfe zurückzufordern sei, sei der prozentuale Anteil der Fischerzeugnisse im Vergleich zu den Fleischerzeugnissen und Fertiggerichten zu ermitteln (Absatz 16).
45 Dabei gehe sie von den mit Schreiben der Bundesregierung vom 1. September 1995 übermittelten Mengen und Umsätzen gemäß der Absatzplanung für das Jahr 1994 aus, in dem die Beihilfe gewährt worden sei. Gemessen an der Gesamtproduktion von 20000 t entfielen jeweils 45 % auf Fisch- und auf Fleischprodukte sowie 10 % auf Fertiggerichte. Vergleiche man demgegenüber den Umsatz in den verschiedenen Sektoren, so entfielen 42,3 % auf Fischprodukte, 50 % auf Fleischprodukte und 7,7 % auf Fertiggerichte. Sie lege für den Anteil der Fischerzeugnisse den Umsatz zugrunde, so daß sich ein Anteil von 42,3 % ergebe (Absatz 17).
46 Bei der Berechnung der Höhe des zurückzufordernden Betrages sei zu berücksichtigen, daß die Bürgschaft nur 80 % des 35-Millionen-DM-Kredits abdecke und der verbürgte Kredit nur in Höhe von 32 Millionen DM valutiert worden sei, so daß 80 % hiervon einen Betrag von 25,6 Millionen DM ergäben. Unter Zugrundelegung eines Nettosubventionsäquivalents von 98,7 % errechne sich ein Betrag von 25267200 DM. Hiervon entfielen 10688025 DM (= 42,3 %) auf Fischprodukte (Absatz 18).
47 In Abschnitt V der angefochtenen Entscheidung prüfte die Kommission die in den Artikeln 92 Absatz 2 und Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen und kam zu dem Schluß, daß sie im vorliegenden Fall wegen der Art und der Ziele der beabsichtigten Beihilfe nicht anwendbar seien.
48 Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung lautet:
Die von Deutschland 1994 in Form einer Bürgschaft des Landes Niedersachsen für einen Kredit in Höhe von 10688025 DM an das Unternehmen JAKO Jadekost GmbH & Co. KG gewährte Beihilfe ist rechtswidrig, da sie unter Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften des Artikels 93 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt wurde. Ferner ist diese Beihilfe gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
49 In Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung heißt es:
Deutschland stellt sicher, daß die in Artikel 1 genannte Beihilfe binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung aufgehoben und in vollem Umfang zurückgefordert wird.
50 Nach Artikel 3 unterrichtet Deutschland die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung von den Maßnahmen, die es ergriffen hat, um der Entscheidung nachzukommen.
51 Schließlich sieht Artikel 4 vor, daß die Entscheidung an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist.
IV — Anträge der Parteien
52 Die Klage der Bundesrepublik Deutschland (im folgenden: Klägerin) ist am 26. August 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
53 Die Klägerin beantragt, die Entscheidung 96/563/EG der Kommission vom 29. Mai 1996 über eine Beihilfe des Landes Niedersachsen an die Firma JAKO Jadekost GmbH & Co. KG für nichtig zu erklären und der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
54 Die Kommission beantragt, die Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
V — Prüfung der Klagegründe
55 Die Klägerin trägt vier Klagegründe vor, mit denen sie a) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, b) eine fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts, c) eine fehlerhafte Anwendung des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag und einen Verstoß gegen die Begründungspflicht nach Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) und d) eine fehlerhafte Anwendung des Artikels 92 Absatz 3 EG-Vertrag und einen Verstoß gegen die Begründungspflicht rügt.
A — Erster Klagegrund: Verletzung des rechtlichen Gehörs
56 Mit ihrem ersten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die angefochtene Entscheidung sei wegen der Verletzung des fundamentalen Verfahrensgrundsatzes des rechtlichen Gehörs rechtswidrig, da die Kommission weder ihr noch dem Land Niedersachsen die Stellungnahmen von vier Konkurrenten von Jadekost, die ihr im Laufe des Verfahrens zugegangen seien, zugänglich gemacht habe. Dies stelle einen wesentlichen Verfahrensverstoß im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 EG-Vertrag dar, der zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen müsse.
57 Die Kommission trägt vor, daß der Klägerin aus Versehen die Schreiben der Konkurrenten von Jadekost nicht zugesandt worden seien. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liege jedoch nur dann vor, wenn das Verfahren ohne diese Verletzung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Die Stellungnahmen der Konkurrenten enthielten keine bei der Beurteilung des Sachverhalts im Hinblick auf die Wettbewerbsvorschriften mit berücksichtigten Gesichtspunkte, auf die sie die Klägerin nicht bereits während der verschiedenen Stadien des von ihr durchgeführten Verfahrens zur Prüfung der streitigen Beihilfe hingewiesen habe.
58 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Verfahren, das zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen kann, ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts und auch dann sicherzustellen, wenn es keine entsprechende Regelung für das betreffende Verfahren gibt. Dieser Grundsatz gebietet es, daß Entscheidungen, die die Interessen der Adressaten spürbar beeinträchtigen, diese in die Lage versetzen, ihren Standpunkt in sachdienlicher Weise vorzutragen. Somit ist demjenigen, gegen den die Kommission ein Verwaltungsverfahren eingeleitet hat, im Laufe dieses Verfahrens Gelegenheit zu geben, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den von der Kommission für ihre Behauptung einer Verletzung des Gemeinschaftsrechts herangezogenen Unterlagen Stellung zu nehmen.
59 Ferner hat der Gerichtshof anerkannt, daß dieser Grundsatz gebietet, dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit zu geben, zu den Äußerungen Stellung zu nehmen, die beteiligte Dritte nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages abgegeben haben und auf die die Kommission ihre Entscheidung stützen will. Der Gerichtshof hat festgestellt, daß die Kommission solche Äußerungen in ihrer Entscheidung gegen den betreffenden Staat nicht berücksichtigen darf, soweit dieser keine Gelegenheit hatte, hierzu Stellung zu nehmen.
60 Weiter hat der Gerichtshof ausgeführt: Eine solche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt jedoch nur dann zu einer Nichtigerklärung, wenn das Verfahren ohne diese Verletzung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.
61 Ich möchte daran erinnern, daß der Gerichtshof in der Rechtssache Boussac feststellte, daß die fraglichen Stellungnahmen, die auf Ersuchen des Gerichtshofes vorgelegt worden seien, nichts Neues gegenüber den Informationen enthielten, über die die Kommission bereits verfügt habe und die der französischen Regierung bekannt gewesen seien. Bei dieser Sachlage sei der Umstand, daß die französische Regierung keine Gelegenheit gehabt habe, diese Stellungnahmen zu kommentieren, nicht geeignet gewesen, das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens zu beeinflussen. Der Gerichtshof wies die Rüge daher zurück.
62 Meines Erachtens wird der Zweck des Verfahrens, durch den der Schutz des Anspruchs auf rechtliches Gehör vollständig gesichert werden soll, nicht beeinträchtigt, wenn der Betroffene trotz seiner fehlenden Unterrichtung über bestimmte Unterlagen in einem Verwaltungsverfahren in den nachfolgenden Stadien dieses Verfahrens Kenntnis von den betreffenden Unterlagen erhalten hat und so in der Lage war, zu den darin erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen.
63 Außerdem kommt eine Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung aus diesem Grund nur dann in Betracht, wenn das Verfahren ohne den betreffenden Rechtsverstoß zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Die Beweislast dafür obliegt der Partei, die geltend macht, daß sich bestimmte in den nicht rechtzeitig zugänglich gemachten Schriftstücken enthaltene Informationen spürbar auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung auswirken würden, sofern sie dem Gerichtshof unterbreitet würden und ihr bekannt gewesen wären.
64 Zunächst ergibt sich hinsichtlich der Erklärungen, die die Konkurrenten von Jadekost der Kommission gegenüber vor Erlaß von deren Entscheidung gemacht haben, aus den Akten, daß sie inhaltlich der Klägerin bekannt waren und daß diese zu den Vorwürfen der Kommission Stellung nehmen konnte. Wie sich überdies aus ihren Schreiben an die deutsche Regierung und aus deren Schreiben an die Kommission ergibt, waren deren Bevollmächtigte darüber unterrichtet, in welchem rechtlichen und tatsächlichen Rahmen die Kommission die Verletzung des Gemeinschaftsrechts, wie in Abschnitt IV der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, festgestellt hat.
65 Aus der am 5. August 1995 veröffentlichten Mitteilung 95/C 201/06 der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages an die übrigen Mitgliedstaaten und andere interessierte Parteien ergibt sich, daß die Kommission Einzelheiten über den rechtlichen und den tatsächlichen Rahmen angab, innerhalb dessen sie feststellte, daß Deutschland durch die vom Land Niedersachsen in Form einer Bürgschaft der Firma Jadekost gewährte Beihilfe gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen habe.
66 Die nach der Veröffentlichung im Amtsblatt an die Kommission gesandten Schreiben enthielten meines Wissens keine Einzelheiten, die nicht während des Verwaltungsverfahrens Deutschland mitgeteilt worden wären und zu denen ihm nicht Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre.
67 Im einzelnen legten die Unternehmen Pickenpack Tiefkühlgesellschaft GmbH & Co. KG und Hussmann & Hahn GmbH & Co. in ihrem gemeinsamen Schreiben vom 31. August 1995 unter Bezugnahme auf früher von ihnen übersandte Schreiben u. a. ihre Ansicht über die Rechtmäßigkeit der Beihilfe dar und führten aus, Jadekost habe seine Erzeugnisse zu unter den Herstellungskosten liegenden Preisen in den Verkehr gebracht und dadurch erhebliche Verluste für seine Konkurrenten verursacht. Durch die Stellung der Landesbürgschaft sei Jadekost in die Lage versetzt worden, sich den Kredit einräumen zu lassen. Ferner ergibt sich aus einem Schreiben der Nordsee GmbH an die Regierung des Landes Niedersachsen vom 1. September 1995, in dem auf zwei frühere von dieser Firma an die Behörden des Landes gesandte Schreiben vom 19. August 1994 und vom 23. September 1994 verwiesen wird, daß das Unternehmen dem Niedersächsischen Finanzministerium gegenüber auf den zu Lasten der Konkurrenten gehenden ruinösen Wettbewerb von Jadekost hinwies. Aufgrund dessen äußerte es Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beihilfe und machte geltend, Jadekost habe die gewährte Finanzhilfe dazu benutzt, mit nicht kostendeckenden Preisen zu Lasten der Wettbewerber Marktanteile zu gewinnen. Schließlich ergibt sich aus dem Schreiben der Nordstern Lebensmittel AG vom 4. September 1995, daß der Kommission gegenüber gerügt wurde, daß Jadekost angestrebt habe, ihren Anteil am deutschen Markt beträchtlich zu erhöhen, und daß mit dem Markteintritt von Jadekost die Verkaufspreise für Tiefkühlfischprodukte erheblich unter Druck geraten seien. Diese habe zur Folge gehabt, daß Jadekost bereits Anfang 1994 praktisch konkursreif gewesen sei. Überdies unterrichtete Nordstern die Kommission über die Marktentwicklung und die Behandlung der Sache durch den Niedersächsischen Landtag.
68 Abschließend bin ich der Ansicht, daß die in den oben genannten Schreiben enthaltenen Einzelheiten der Klägerin mit früheren Schreiben der Kommission oder durch die Besprechungen mit dieser im wesentlichen bekannt geworden waren und daß die Klägerin dadurch vor Erlaß der angefochtenen Entscheidung zu ihnen Stellung nehmen konnte. Jedenfalls könnte das gegenteilige Vorbringen der Klägerin angesichts der eingehenden und langwierigen Erörterungen zwischen der Kommission und den deutschen Behörden während der verschiedenen Stadien des Verfahrens nur schwer bestätigt werden. Überdies hat die Klägerin in der Erwiderung, als sie Kenntnis von den Einzelheiten erlangt hatte, die in den nach der Veröffentlichung der Mitteilung der Kommission verfaßten Schreiben enthalten sind, nicht überzeugend dargetan, daß das Verfahren ohne den von ihr gerügten Verfahrensmangel zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.
69 Nach alledem ist der erste Klagegrund als nicht stichhaltig zurückzuweisen.
B — Zweiter Klagegrund: Fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts
70 Mit dem zweiten Klagegrund wird geltend gemacht, daß die Kommission den Sachverhalt nur teilweise richtig festgestellt und eine Reihe wesentlicher Feststellungen unterlassen habe.
71 Für das Einreichen neuer Dokumente und das Vorbringen neuer Feststellungen und Einwendungen in der Klage, also nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens, könne auf den Zeitpunkt der Entscheidung nur dann abgestellt werden, wenn das vorgeschaltete Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Wenn also kein ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt worden sei, könne vom Kläger nicht verlangt werden, daß er einen Grundsatz der strikten Übereinstimmung des Vortrags im Verwaltungsverfahren mit dem in der Klage einhalte.
72 Die Kommission habe es versäumt, das Verwaltungsverfahren so zu betreiben, daß sie bei Verfahrensabschluß über alle für die angefochtene Entscheidung erheblichen Tatsachen hätte verfügen können. Zudem habe die Kommission ihr tatsächliche und rechtliche Erwägungen von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung vorenthalten.
73 Ihr Recht, in der Klage, also nach Ablauf des Verwaltungsverfahrens, Erwägungen, Informationen und Unterlagen vorzubringen, könne nicht präkludiert sein. Die rechtliche Bewertung des Sachverhalts könne im Klagestadium vorgenommen werden, da der Mitgliedstaat weder zu einer abschließenden und umfassenden Würdigung des Sachverhalts noch zur Mitteilung seiner Rechtsstandpunkte im Verwaltungsverfahren vor der Kommission verpflichtet sei. Im übrigen kenne das Gemeinschaftsrecht keine ausdrücklichen Regeln über den Ausschluß von Einwendungen.
a) Neues Vorbringen
74 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich staatlicher Beihilfen aufgrund der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission bei deren Erlaß verfügte. Wie Generalanwalt Darmon ausgeführt hat, ist die Kontrolle durch den Gerichtshof auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung begrenzt und kann nicht mit einer Wiederaufnahme der Prüfung des Beihilfeverfahrens anhand von Gesichtspunkten verbunden sein, die im Stadium des durch die angefochtene Entscheidung abgeschlossenen Verfahrens nicht vorgetragen worden waren.
75 So hat der Gerichtshof in einigen Fällen, in denen ein entsprechendes Auskunftsverlangen der Kommission nicht beantwortet worden war, den Tatsachenvortrag eines Mitgliedstaats nicht mehr zugelassen, wenn er nicht schon vor der Kommission erfolgt war.
76 In bezug auf neue Tatsachen, die die Klägerin vor dem Gerichtshof vorbringt und nach einer Aufforderung durch die Kommission dieser gegenüber im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen hat, bin ich der Ansicht, daß sie nicht berücksichtigt werden können, selbst wenn es sich um ergänzenden Tatsachenvortrag handelt, dessen Relevanz die Klägerin erst nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung erkannt hat. Denn der Gerichtshof kann die angefochtene Entscheidung nur auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen, wenn eine Übereinstimmung zwischen dem Vortrag im Verwaltungsverfahren und dem Vorbringen mit der Klageschrift besteht.
b) Zur Stichhaltigkeit
77 In bezug auf seinen Inhalt umfaßt der zweite Klagegrund drei Rügen. Die erste betrifft die Bestimmung der Beihilfehöhe, die zweite die Sachverhaltsfeststellung im Hinblick auf die Leitlinien und die dritte die Feststellungen bezüglich einer Wettbewerbsverfälschung.
1. Zur Beihilfehöhe
78 Mit der ersten Rüge im Rahmen des zweiten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, daß die Kommission bestimmte Fehler bei der Sachverhaltsfeststellung für die Beurteilung des Vorliegens einer Beihilfe sowie der Beihilfehöhe begangen habe. Diese Rüge besteht aus sechs Teilen.
i) Angebliche andere Finanzierungsmöglichkeiten
79 Die Klägerin macht geltend, daß die Kommission es versäumt habe, ausreichend anderweitige Finanzierungsmöglichkeiten von Jadekost zu ermitteln, deren Bestehen sie im Verwaltungsverfahren nicht ausgeschlossen habe.
80 Wie sich aus den Akten ergibt, hat die Kommission alle für das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 vorgesehenen Schritte zur Erfassung aller Informationen unternommen, deren es für die Prüfung der streitigen Bürgschaft bedurfte, die das Land zur Sicherung des Jadekost gewährten Bankkredits gestellt hatte.
81 Die Klägerin hat erst mit der Klageschrift vor dem Gerichtshof und nicht schon im Verwaltungsverfahren vorgetragen, daß die Kommission nicht aktiv untersucht habe, inwiefern es andere Finanzierungsmöglichkeiten gebe. Deshalb kann die betreffende Rüge aus den genannten Gründen nicht berücksichtigt werden, nachdem sie im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht worden ist.
82 Außerdem bin ich der Ansicht, daß die Kommission, wenn sie auf der Grundlage der im Verwaltungsverfahren von dem Mitgliedstaat vorgetragenen Tatsachen entscheidet, nicht verpflichtet ist, in jedem Fall einer Bürgschaftsübernahme die anderen hypothetischen Finanzierungsmöglichkeiten zu untersuchen, soweit der Betroffene selbst dies nicht tut.
ii) Andere Sicherheiten
83 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe bei der Bestimmung der Beihilfeintensität werthaltige Sicherheiten für die Kreditbanken von Jadekost nicht berücksichtigt.
84 Dieses Vorbringen überzeugt mich nicht. Wie die Kommission vorgetragen hat, geht aus von der Klägerin selbst zur Verfügung gestellten Unterlagen, der Stellungnahme der Niedersächsischen Landesregierung und dem Gutachten der Wirtschaftsprüfer hervor, daß Sicherheiten nur sehr eingeschränkt zur Verfügung standen. Im einzelnen wird auf Seite 30 der Entscheidungsvorlage der C & L Deutsche Revision, die die Klägerin als Anlage zu ihrem Schreiben vom 3. Januar 1996 der Kommission übersandte, dargelegt, aus welchen Gründen das Bürgschaftsrisiko sehr hoch war.
85 Ferner hat die Kommission (in Randnr. 46 der Klagebeantwortung) vorgetragen, die Regierung des Landes Niedersachsen habe in ihrer Antwort auf Fragen im Landtag ausgeführt: Gerade weil die Bürgschaftsübernahme risikobehaftet war, wurden das Kabinett und der Haushaltsausschuß des Niedersächsischen Landtages um Zustimmung gebeten ... Die Mehrheit der Mitglieder des Kabinetts und des Haushaltsausschusses hat die Bürgschaftsübernahme mitgetragen. Das Land stand vor der Entscheidung, dem Unternehmen bei der Bewältigung der aktuellen Schwierigkeiten zu helfen oder durch Verweigerung dieser Hilfe den Konkurs des Unternehmens herbeizuführen.
86 Schließlich bin ich der Ansicht, daß die Auffassung der Kommission auch durch die Bestimmung der Allgemeinen Bürgschaftsrichtlinien des Landes Niedersachsen bestätigt wird, die die Voraussetzungen für eine Bürgschaftsgewährung durch das Land regeln. Im einzelnen legt Nummer 3 dieser Richtlinien, auf die die Kommission in Randnummer 120 der Klagebeantwortung verweist, mit folgenden Worten ein Subsidaritätsprinzip fest: Bürgschaften werden grundsätzlich nur übernommen, wenn die Maßnahmen sonst nicht durchgeführt werden können, insbesondere weil keine ausreichende Sicherheiten zur Verfügung stehen und Bürgschaften von der Niedersächsischen Bürgschaftsbank (NBB) nicht erreichbar sind.
iii) Senkung der Produktionskosten
87 Die Klägerin trägt vor, die Bürgschaft sei keine Conditio sine qua non für die Produktion gewesen. Die Senkung der Produktionskosten habe nicht, wie die Kommission behaupte, 100 % ausgemacht, da die Produktionskosten stiegen, weil das Unternehmen höhere Zinsen zahle. Nur wenn aufgrund der Bürgschaft eine Zinsverbilligung eintrete, könne sich bei dem Unternehmen eine Kostenentlastung ergeben.
88 Hierzu ist meines Erachtens lediglich festzustellen, daß die Bürgschaftsgewährung, wie die Kommission vorträgt, im Ergebnis für das Unternehmen zu einer Kostensenkung führt und daß diese Feststellung der Kommission nicht offensichtlich falsch ist. Denn das begünstigte Unternehmen könnte ohne den Kredit, zu dessen Sicherung die Bürgschaft gestellt wurde, nicht produzieren, da es nicht über die für die Fortsetzung seiner Tätigkeit erforderlichen Kredite hätten verfügen können. Hierzu werde ich jedoch erst unten bei der Prüfung zum einen des vierten Teils der ersten Rüge im Rahmen des zweiten Klagegrundes und zum anderen des dritten Klagegrundes, insbesondere bei der Untersuchung hinsichtlich der Festsetzung der Bürgschaftshöhe, nähere Ausführungen machen.
iv) Höhe des Beihilfeelements und Zinssatz für den Kredit
89 Zur Höhe des Beihilfeelements und dem Zinssatz für den Kredit trägt die Klägerin erstens vor, das vom Bürgen (dem Land Niedersachsen) übernommene Risiko entspreche nicht der Gesamthöhe des Betrages, für den die Bürgschaft gestellt worden sei. Nach den Bürgschaftsrichtlinien des Landes müsse eine überwiegende Wahrscheinlichkeit bestehen, daß der zu verbürgende Kredit tatsächlich zurückgeführt werden könne. Der Zinssatz, zu dem Jadekost ein Darlehen gewährt worden sei, habe über dem durchschnittlichen Zinssatz gelegen, den die Banken bei gleichartigen Darlehen auf dem Markt anwendeten. Die Kommission habe es versäumt, einen Vergleich mit den üblicherweise für gewährte Darlehen angewandten Zinssatz anzustellen.
90 Zunächst möchte ich daran erinnern, daß es der Gerichtshof in der Rechtssache Boussac bei der Prüfung der Frage, ob bestimmte Maßnahmen, die die Französische Republik zugunsten von Unternehmen der Textil-, der Bekleidungs- und der Papierindustrie Boussac Saint Frères getroffen hatte, staatliche Beihilfen darstellen, für erforderlich hielt, das Kriterium anzuwenden, ob das Unternehmen die fraglichen Mittel auf dem Kapitalmarkt hätte aufbringen können. Sodann hat er (in Randnr. 40) u. a. ausgeführt, aus den Akten gehe hervor, daß die Finanzlage der betreffenden Firma im maßgeblichen Jahr so beschaffen gewesen sei, daß es ihr wegen ihres unzulänglichen Cashflow nicht möglich gewesen wäre, die erforderlichen Mittel auf dem Kapitalmarkt aufzubringen. Außerdem sei festzustellen, daß die ersten privaten Investitionen, die viel niedriger seien als die öffentlichen Hilfen, erst nach deren Gewährung getätigt worden seien. Die dem begünstigten Unternehmen (Boussac) gewährten Kapitalhilfen stellten somit eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages dar.
91 Angesichts dieser Rechtsprechung des Gerichtshofes halte ich das Vorbringen der Kommission für zutreffend, daß die Höhe des Beihilfeelements dem Gesamtbetrag entspreche, für den die Bürgschaft gewährt worden sei. Denn da das Bürgschaftsrisiko, wie das Gutachten der C & L Deutsche Revision belegt, sehr hoch war, wäre der Jadekost zugeflossene Kredit ohne die Bürgschaft nicht gewährt worden. Ohne die Bürgschaft wäre das Unternehmen nicht betriebsfähig gewesen und hätte nicht mehr produziert, sondern wäre in Konkurs gegangen. Die Bürgschaftsgewährung ermöglichte es Jadekost, den die Fortführung des Betriebes ermöglichenden Kredit zu erlangen, und die Höhe der Beihilfe kann sich nicht von derjenigen des gewährten Kredits unterscheiden, so daß die entsprechende Feststellung der Kommission meines Erachtens nicht offensichtlich unzutreffend ist.Aufgrund dessen erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob sich aus der Höhe des Zinssatzes für das gewährte Darlehen im Vergleich zu den marktüblichen Zinssätzen für Darlehen in der entscheidungserheblichen Zeit ergibt, daß Jadekost in eine günstigere Position als ihre Konkurrenten gelangt ist.
v) Marktentwicklung
92 Die Klägerin trägt vor, der Preisverfall im Bereich der Fischereierzeugnisse habe schon vor dem im Juni 1993 stattfindenden Markteintritt von Jadekost eingesetzt und sich unabhängig von deren Tätigkeit weiter fortgesetzt. Das Gutachten der C & L Deutsche Revision sei zu dem Ergebnis gekommen, daß Jadekost gute Zukunftsaussichten habe. Weder die Nordfrost-Gruppe noch ihre Konkurrenten seien von einer Angebotssättigung ausgegangen. Im Kern vertritt die Klägerin die Ansicht, die Kommission habe die Entwicklung des relevanten Marktes allzu negativ bewertet.
93 Nach Auffassung der Kommission zeigen die Angaben der Klägerin, daß Jadekost nur geringe Erlöse erzielt haben kann.
94 Meines Erachtens stimmt diese Auffassung der Kommission mit der Einschätzung im Gutachten der C & L Deutsche Revision überein, das zu dem Schluß kam, daß das Bürgschaftsrisiko aufgrund der Reduzierung der Finanzkraft, der schwer voraussehbaren Entwicklung der Nordfrost-Gruppe und der Entwicklung des Marktes sehr hoch sei. Dies wurde dadurch bestätigt, daß am 31. März 1995 das Konkursverfahren über das Vermögen von Jadekost eröffnet wurde. Außerdem ist aus dem, was sich aus dem Gutachten der C & L Deutsche Revision ergibt, meines Erachtens zu folgern, daß hier weder ein Tatsachenirrtum noch eine offensichtlich unzutreffende Beurteilung der Kommission vorliegt, so daß auch der entsprechende Klagegrund als nicht stichhaltig zurückzuweisen ist.
vi) Gesamtbetrachtung
95 Die Klägerin macht geltend, daß ein Zusammenhang zwischen dem zusätzlichen Mittelbedarf von Jadekost und dem Gesamtinvestitionsvorhaben bestanden habe. Aufgrund dessen hätte die Bürgschaft für die Finanzierung der verbleibenden Investitionen herangezogen und hätten damit die Eigenmittel von Jadekost zur Deckung der Bedarfs an liquiden Mitteln eingesetzt werden können. Die Bestimmung der Verwendung als Betriebsmittelkredit sei nur aus Vereinfachungsgründen erfolgt; sie behaupte nicht, daß der Kredit nicht als Betriebsmittelkredit, sondern als Investitionsdarlehen ausgereicht worden sei. Entscheidend bei der Gesamtbetrachtung sei jedoch, daß die Höhe der gesamten Jadekost gewährten Beihilfeförderung den insgesamt für die Durchführung des Förderungsplans zulässigen Höchstsatz nicht übersteige.
96 Die Kommission hebt hervor, daß die Klägerin den Kredit bis zum 13. April 1995 als Betriebsmittelkredit bezeichnet habe. Dies ergebe sich aus allen vorliegenden Bankpapieren, dem Antrag des Unternehmens bei der niedersächsischen Landesregierung, dem Beschluß dieser Regierung vom 1. März 1994 und dem Beschluß des Landeskreditausschusses vom 6. April 1994.
97 Aus alledem folgt meines Erachtens, daß hier kein, und schon gar kein wesentlicher, Fehler auf Seiten der Kommission bei der Sachverhaltsfeststellung vorliegt, da sie keine Beurteilung des von Jadekost durchzuführenden Gesamtinvestitionsplans, sondern nur desjenigen Teils dieses Planes vornahm, der den Mittelbedarf von Jadekost betraf, dessentwegen die Beihilfe gewährt wurde.
2. Sachverhaltsfeststellung bezüglich der Leitlinien
98 Die zweite Rüge im Rahmen des zweiten Klagegrundes betrifft die Sachverhaltsfeststellung bezüglich der Leitlinien für den Fischereisektor. Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe nicht festgestellt, daß die Bürgschaft unter der Auflage der Einhaltung des vorgegebenen Finanzplans von Jadekost vom 23. März 1994 in der aktualisierten Fassung vom 18. Oktober 1994 übernommen worden sei, der eine Mittelbindung mit sich gebracht habe und dessen Einhaltung seitens des Landes Niedersachsen auch überwacht worden sei. Dieser Plan entspreche demjenigen in der abschließenden Feststellung der Gutachten für die Jahre 1994 und 1995. Außerdem enthalte die angefochtene Entscheidung keine Feststellungen zu den Produktionsmengen oder den Produktionsoder Produktionsmitteleinheiten.
99 Wie die Kommission jedoch geltend macht, wird in der angefochtenen Entscheidung der Finanzplan behandelt. Auch wird in der angefochtenen Entscheidung von einer alternativen Verknüpfung der Merkmale in Abschnitt 1.3 der Leitlinien ausgegangen, so daß die Kommission nicht prüfen mußte, ob die Bürgschaft in irgendeiner Form an Produktionsmengen etc. anknüpft. Somit ist die Rüge unbegründet, daß es hier bezüglich der Anwendung der Leitlinien an einer Sachverhaltsfeststellung der Kommission fehle.
3. Feststellungen betreffend eine mögliche Wettbewerbsverfälschung
100 Mit der dritten Rüge im Rahmen des zweiten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, daß die Feststellungen zum Beleg entweder einer den Wettbewerb verfälschenden Beihilfe oder einer Kostenentlastung für Jadekost durch die Bürgschaft unzureichend seien.
101 Zur Definition des Marktes trägt die Klägerin vor, der bloße Hinweis auf die Nennung der tiefgekühlten Fischerzeugnisse und der Fischstäbchen, Fischfilets, Schlemmerfilets sei keine ausreichende Sachverhaltsfeststellung. Darüber hinaus habe es die Kommission versäumt, Feststellungen zum europäischen Markt, namentlich zum Umfang der Erzeugung tiefgekühlter Fischprodukte in anderen Mitgliedstaaten, zu treffen. Aus den Statistiken werde jedenfalls deutlich, daß die Produktion von Tiefkühlfisch durch die Jadekost nur einen geringen Anteil an der gesamten Produktion im Gemeinsamen Markt darstelle.
102 Wie die Kommission jedoch vorträgt, wird in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, daß es einen Wettbewerb auf dem Markt für tiefgekühlte Fischerzeugnisse und auf dem Markt für Fischstäbchen, Fischfilets und Schlemmerfilets gebe. Es sei offenkundig, daß in Deutschland und in der Gemeinschaft, wie in der angefochtenen Entscheidung (Abschnitt I Absatz 1) festgestellt werde, Wettbewerb herrsche. Dies ergebe sich auch aus der von der Klägerin vorgelegten Korrespondenz mit den nationalen Behörden. Somit enthält die angefochtene Entscheidung Feststellungen zur Wettbewerbsverfälschung. Ob sie ausreichend sind, werde ich nach der Untersuchung des dritten Klagegrundes prüfen.
103 Nach alledem ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.
C — Dritter Klagegrund: Anwendung des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrages
104 Mit ihrem dritten Klagegrund macht die Klägerin geltend, daß die Kommission Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages fehlerhaft angewandt habe. Sie unterteilt diesen Klagegrund in drei Rügen, die erstens die fehlerhafte Anwendung der Leitlinien bei der Prüfung der Frage, ob der Tatbestand einer Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 vorliegt, zweitens die unrichtige Subsumtion des Sachverhalts und drittens gravierende Verstöße gegen die Begründungspflicht gemäß Artikel 190 des Vertrages betreffen.
105 Bevor ich die Rügen der Klägerin prüfe, möchte ich jedoch in knappen Worten den Begriff der Verfälschung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages analysieren.
a) Rechtsprechung
106 Wie sich aus dem Wortlaut des Artikels 92 Absatz 1 ergibt, genügt es für die Anwendung dieser Vorschrift, daß die betreffende Beihilfe den Wettbewerb zu verfälschen droht. Des näheren sind gemäß Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, die durch die Begünstigung von Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Das Vorliegen einer Beihilfe setzt somit voraus, daß einem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar ein Vorteil gewährt wird.
107 Wenn die Kommission also feststellt, daß ein Unternehmen eine Beihilfe erhalten hat, so muß sie klären, welchen Nutzen das Unternehmen aus der staatlichen Maßnahme zieht, da diese ohne einen solchen Nutzen keine Beihilfe gegenüber dem betreffenden Unternehmen darstellt.
108 In der Rechtsprechung ist dem Begriff Wettbewerbsverfälschung eine weite Bedeutung beigelegt worden. So ist eine Wettbewerbsverfälschung angenommen worden, wenn die staatliche Maßnahme bestimmte Faktoren der Produktionskosten eines Unternehmens künstlich verändert und wenn sie die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel verstärkt. Im Urteil Philip Morris/Kommission vom 17. September 1980 entschied der Gerichtshof, daß die dem seinerzeit klagenden Unternehmen gewährte Beihilfe zwangsläufig zur Erweiterung seiner Produktionskapazität und folglich zur Verstärkung seiner Möglichkeit [führte], die Handelsströme einschließlich der zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden zu versorgen, sowie die Kosten für die Umstellung der Prokuktionsanlagen gesenkt und der Klägerin, allein dadurch einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Herstellern eingeräumt [hätte], die eine entsprechende Erweiterung der Produktionskapazität ihrer Anlagen auf eigene Kosten durchführten oder durchführen wollen.
109 Mit einem weiteren Urteil, das von der Französischen Republik gewährte Beihilfen betraf, entschied der Gerichtshof, daß es die geplanten Beihilfen den begünstigten Unternehmen ermöglichen [würden], ihre Investitionskosten zu senken; damit würden sie die Stellung dieser Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen, die mit ihnen in der Gemeinschaft im Wettbewerb stehen, stärken. Diese Voraussetzung kann auch dann vorliegen, wenn die Beihilfen es in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen ermöglichen, ihre Produktion fortzuführen, so daß sie die Möglichkeiten der Konkurrenzunternehmen in anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, ihre Erzeugnisse in diesen Staat auszuführen.
110 Ferner hat der Gerichtshof angenommen, daß eine Beihilfe angesichts der Verflechtung der Märkte, auf denen die Unternehmen der Gemeinschaft tätig sind, den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft auch dann verfälschen kann, wenn das begünstigte Unternehmen fast seine gesamte Produktion außerhalb der Gemeinschaft absetzt.
111 Wie ich in den verbundenen Rechtssachen C-329/93, C-62/95 und C-63/95 (Deutschland u. a./Kommission) ausgeführt habe, bestätigt diese Rechtsprechung die Auffassung, die Generalanwalt Capotorti in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache Philip Morris zum Ausdruck gebracht hatte. Der Generalanwalt vertrat dort (Nr. 4) die Ansicht, daß die Wettbewerbsverfälschung eine feststehende notwendige Folge des durch die staatliche Beihilfe einem bestimmten Unternehmen oder Produktionszweig zugewandten Vorteils ist. Diese Auslegung stützt sich auf die wirtschaftliche Logik: Ein äußeres, selektives Einwirken muß den Wettbewerb verfälschen. Man kann daher davon ausgehen, daß eine beliebige, einem Unternehmen gewährte öffentliche Beihilfe den Wettbewerb verfälscht — oder zu verfälschen droht ... —, soweit nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen.
112 Zu der Frage, ob der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt worden ist, ist entschieden worden, daß der innergemeinschaftliche Handel immer dann als von der Beihilfe beeinflußt erachtet werden muß, wenn eine von einem Mitgliedstaat gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern in diesem Handel verstärkt. Der Gerichtshof hat diesen Grundsatz in seinem Urteil vom 21. März 1990 (Belgien/Kommission) mit der Feststellung bestätigt, daß weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten ausschließt] .
113 Diese Rechtsprechung hat der Gerichtshof mit seinem Urteil vom 21. März 1991 (Italien/Kommission) fortgeführt, in dem er entschied, daß eine Beihilfe selbst dann den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen [kann], wenn das begünstigte Unternehmen im Wettbewerb mit Erzeugern aus anderen Mitgliedstaaten steht, ohne selbst an den Ausfuhren teilzunehmen; wenn nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Erzeugung dadurch beibehalten oder erhöht werden, so daß sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Erzeugnisse auf den Markt dieses Mitgliedstaats auszuführen, erheblich verringern. Im übrigen kann selbst eine verhältnismäßig geringe Beihilfe den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn auf dem fraglichen Sektor ein lebhafter Wettbewerb herrscht.
114 Aus den angeführten Urteilen ergibt sich, daß die Kommission immer dann, wenn ein Unternehmen, das eine Beihilfe erhält, auf einem Markt tätig ist, auf dem ein wirklicher Wettbewerb zwischen den in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassenen Herstellern herrscht, davon ausgehen kann, daß die Voraussetzung einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten vorliegt. Eine solche Beeinträchtigung kann dem Gerichtshof zufolge auch dann gegeben sein, wenn in dem betreffenden Wirtschaftszweig keine Überkapazität besteht. Somit kommt nur in Produktmärkten, wo es wegen der sehr hohen Transportkosten keinen zwischenstaatlichen Handel gibt, noch eine den Handel nicht beeinträchtigende Beihilfe in Betracht.
b) Vorbringen der Klägerin
1. Die Leitlinien
115 Mit der ersten Rüge im Rahmen des dritten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, daß die angefochtene Entscheidung rechtsfehlerhaft sei. Denn mit ihr werde zwar davon ausgegangen, daß die Bürgschaft Beihilfeelemente enthalte, doch werde zur Ausfüllung der Tatbestandsmerkmale des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrages auf die Leitlinien verwiesen, statt eine Einzelfallprüfung daraufhin vorzunehmen, ob der Tatbestand erfüllt sei.
116 Im einzelnen trägt die Klägerin eine Reihe von Argumenten vor: a) Die Kommission dürfe die Tatbestandsmerkmale des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrages nicht zwingend und allgemein verbindlich unter Bezugnahme auf die Leitlinien festlegen (Abschnitt IV Absätze 4, 5 und 12 der angefochtenen Entscheidung); b) in der Entscheidung werde insbesondere ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Unvereinbarkeit nach Abschnitt 1.3 der Leitlinien eine weitere Prüfung der Tatbestandsmerkmale des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrages entbehrlich mache (Abschnitt IV Absatz 13 der angefochtenen Entscheidung); c) die Kommission überschreite dadurch, daß sie abstrakt verbindlich vorgebe, wie der Tatbestand des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrages auszulegen sei, ihre Befugnisse; d) die Leitlinien könnten nur für die Frage der Notifizierungspflicht im Verfahren nach Artikel 93 Absatz 1 des Vertrages oder für die Anwendung des Artikels 92 Absatz 3 des Vertrages Bedeutung haben.
117 Meines Erachtens stellen die von der Kommission festgelegten Leitlinien eine Art von Richtlinien dar, deren Wesen darin besteht, daß mit ihrer Hilfe die Politik der Kommission in verschiedenen Bereichen verdeutlicht wird. Zwar können die Voraussetzungen für die Anwendung der Vertragsbestimmungen durch solche Leitlinien nicht verändert werden, doch stellt die Kommission mit ihnen den interessierten Personen ein sehr wichtiges Instrument für die Eigenkontrolle ihres Verhaltens bereit, da sie damit die eventuellen Folgen ihrer Handlungen abschätzen können. Für die Kommission wiederum stellt er einen wichtigen Faktor für die Ausübung des ihr durch den Vertrag eingeräumten Ermessens dar.
118 Der Gerichtshof hat sich bereits in der Rechtssache IJssel-Vliet mit der Frage befaßt, welche Wirkung von der Kommission erlassenen Leitlinien — denjenigen von 1988 im Fischereisektor— zukommt. Die Rechtssache betraf die ablehnende Entscheidung des niederländischen Wirtschaftsministers über einen Antrag der Firma IJssel-Vliet Combinatie BV auf Zuschuß zum Neubau eines Fischereifahrzeugs.
119 Wie der Gerichtshof dort zunächst ausführte (Randnr. 36), überprüft die Kommission nach Artikel 93 Absatz 1 des Vertrages fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen. Sie schlägt ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordern. Diese Bestimmung begründet eine Verpflichtung der Kommission und der Mitgliedstaaten zu regelmäßiger und laufender Zusammenarbeit, von der sich weder die Kommission noch ein Mitgliedstaat für einen unbestimmten, allein vom Willen des einen oder anderen Teils abhängigen Zeitraum freimachen können.
120 Ferner wies der Gerichtshof im Urteil Ijssel-Vliet (Randnr. 38) darauf hin, daß mit den Leitlinien, die für den fraglichen Bereich nicht die ersten sind, frühere Leitlinien aktualisiert [werden]; sie stellen sich damit als Teil einer regelmäßigen und laufenden Überwachung des Fischereisektors dar. Sodann führte er aus (Randnr. 39), daß diese Überwachung in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ausgestaltet worden sei, auch wenn sie weiterhin in den Händen der Kommission liege. Zunächst seien die Mitgliedstaaten zum vorläufigen Wortlaut der Leitlinien konsultiert worden; anschließend habe die Kommission der niederländischen Regierung mitgeteilt, daß sie bei der Genehmigung des endgültigen Wortlauts der Leitlinien die Bemerkungen der Mitgliedstaaten berücksichtigt habe. Schließlich leitete der Gerichtshof aus dem letztgenannten Schreiben ab, daß der Geist der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten während der gesamten Geltungsdauer dieser Leitlinien bestanden hat.
121 Im selben Urteil leitete der Gerichtshof aus den Akten ab (Randnr. 41), daß die Kommission und die niederländische Regierung bei der Behandlung der Beihilfen im Fischereisektor gemäß Artikel 93 Absatz 1 des Vertrages zusammengewirkt haben. Von dieser Zusammenarbeit konnte sich weder der eine noch der andere Teil einseitig freimachen. Deshalb wurde in der Sache angenommen, daß die Leitlinien Regeln enthielten, die insoweit, als ihnen zugestimmt worden sei, bindende Wirkung für die Kommission und die Mitgliedstaaten entfalteten.
122 In dem Urteil Ijssel-Vliet entschied der Gerichtshof ferner (Randnr. 43), daß die Kommission ihre Zustimmung zu den Änderungen der nationalen Beihilferegelung nur erteilt [hatte], soweit bei der Beihilfe der niederländischen Regierung für den Bau von Fischereifahrzeugen die Leitlinien beachtet würden. Daher hat die niederländische Regierung die in den Leitlinien aufgestellten Regeln mit dem Vollzug der Änderungen akzeptiert. Mithin binden die Leitlinien ... die Niederlande. Somit ergebe sich (so Randnr. 44) aus der Verpflichtung zur Zusammenarbeit aus Artikel 93 Absatz 1 des Vertrages einerseits und dem Umstand, daß die in den Leitlinien aufgestellten Regeln akzeptiert wurden, andererseits, daß ein Mitgliedstaat, hier: das Königreich der Niederlande, verpflichtet ist, die Leitlinien der Entscheidung über einen Antrag auf Beihilfe für den Bau eines für die Fischerei bestimmten Schiffes zugrunde zu legen.
123 In der vorliegenden Rechtssache hat die Klägerin, wie die Kommission ohne Widerspruch von Seiten der Klägerin vorgetragen hat (Nr. 90 und Nrn. 181 ff. der Klagebeantwortung), abgesehen davon, daß die Mitgliedstaaten an der Erarbeitung der Leitlinien mitwirken, am Verfahren ihres Erlasses teilgenommen und ihnen zugestimmt. Außerdem sind die Leitlinien eine Bedingung für die Genehmigung der niedersächsischen Bürgschaftsrichtlinien.
124 Nach alledem bin ich der Ansicht, daß die Leitlinien die Kommission, aber auch die Klägerin binden. Daher haben die deutschen Behörden sie immer dann anzuwenden, wenn sie über einen Antrag eines Unternehmens auf Beihilfegewährung, z. B. durch Stellung einer Bürgschaft für Bankkredite, entscheiden und das Unternehmen im Fischereisektor tätig ist.
125 Außerdem möchte ich zum Inhalt der Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor betonen, daß Abschnitt 1.1 erläutert, in welchen Fällen das Vorliegen einer Beihilfe angenommen werden kann (wie die Verwendung des Wortes insbesondere beweist, handelt es sich um eine Aufzählung von Beispielsfällen), und nicht unter Verstoß gegen Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages eine Definition des Begriffes Beihilfe vornimmt.
126 Nach alledem bin ich der Ansicht, daß die Kommission sich bei der Prüfung der Frage, ob die Jadekost gewährte Beihilfe als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt angesehen werden kann, auf die Leitlinien stützen mußte.
127 Die Kommission trägt vor, aus der angefochtenen Entscheidung ergebe sich eindeutig, daß der Sachverhalt im Hinblick darauf gewürdigt worden sei, ob der Tatbestand des Artikels 92 Absatz 1 vorliege, und daß sich alle unbestrittenen Feststellungen zur Rechtsnatur der Beihilfe auch im Verwaltungsverfahren auf die Vorschrift bezogen hätten.
128 Ferner führt die Kommission aus, die Bezugnahme auf die Leitlinien in der angefochtenen Entscheidung sei dadurch zu erklären, daß diese die Frage betreffe, ob die Beihilfe, deren Existenz angenommen worden sei (in dem Sinn, daß angenommen worden sei, daß eine Beihilfe vorliege), unter Berücksichtigung der Leitlinien gemäß Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages genehmigt werden könne.
129 Die Kommission legte daher pflichtgemäß neben Artikel 92 Absatz 1, auf den sie sich gemäß der ausdrücklichen Feststellung in Teil IV Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung ebenfalls stützte, auch die Leitlinien zugrunde.
2. Subsumtion des Sachverhalts
130 Mit der zweiten Rüge im Rahmen des dritten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, daß die Bürgschaftsgewährung durch das Land Niedersachsen zwar Elemente einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages enthalte, die angefochtene Entscheidung jedoch fehlerhaft sei. Sie gliedert diese Rüge in zwei Teile und macht geltend, daß die angefochtene Entscheidung sowohl bei der Bestimmung der Beihilfehöhe als auch bei der Prüfung der Frage, ob eine Wettbewerbsverfälschung vorliege, Mängel aufweise.
i) Bestimmung der Beihilfehöhe
131 Zur Beihilfehöhe macht die Klägerin geltend, daß die Kommission gehalten sei, den tatsächlichen Vorteil einer Bürgschaft für den Beihilfebegünstigten genau zu bestimmen und zu berücksichtigen. Die Kommission habe zu prüfen versäumt, ob Jadekost einen anderen (geringeren) Kredit ohne Bürgschaft hätte erhalten können. Die Kommission sei bei der Bestimmung der Beihilfeintensität der Bürgschaft fehlgegangen, da sie das Vorliegen von Sicherheiten ganz ignoriert sowie deren Werthaltigkeit und deren Bedeutung für die Beurteilung der Beihilfehöhe nicht geprüft habe.
132 Zunächst hat die Klägerin die Ansicht vertreten, sie habe eine Risikoprämie gewährt, die den Beihilfecharakter der Bürgschaft ausgeglichen habe, und die Kommission habe die Bedeutung dieser Prämie weder geklärt noch gewürdigt. Sodann hat sie erneut vorgetragen, die Kommission habe bei ihrer Bewertung der Beihilfehöhe nicht die Existenz erheblicher Sicherheiten für das Darlehen berücksichtigt, für deren Wert auf den Zeitpunkt von dessen Besicherung und nicht auf den der Fälligkeit des Darlehens, zu dem sie unterbewertet gewesen seien, abzustellen sei. Denn durch die Existenz von Sicherheiten werde das Risiko für den Bürgen gemindert. Schließlich trägt die Klägerin vor, die Kommission habe es versäumt, die Möglichkeit einer Alternativfinanzierung zu untersuchen.
133 Was den Streit der Klägerin mit der Kommission über die Beihilfehöhe und die Art und Weise von deren Feststellung angeht, ergibt sich, wie ich schon in den vorausgehenden Abschnitten meiner Schlußanträge ausgeführt habe, aus der angefochtenen Entscheidung und den Akten, daß die Kommission zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, daß Jadekost unter den Bedingungen des Marktes ohne die Bürgschaft nicht den ihr gewährten Kredit hätte erlangen können. Dieser wurde ihr deshalb in dieser Höhe eingeräumt, weil das Land eine Bürgschaft stellte, und nicht, weil er durch den Wert der zu stellenden Sicherheiten gesichert gewesen wäre. Somit wurde ein bestimmtes Unternehmen begünstigt, nämlich durch eine selektierende Einwirkung von außen (vom Staat her) zugunsten eines einzelnen Unternehmens. Der Nutzen für Jadekost bestand also in dem Gesamtbetrag, den sie für sich erlangen konnte.
ii) Vorliegen einer Wettbewerbsverfälschung
134 Mit dem zweiten Teil der zweiten im Rahmen des dritten Klagegrundes vorgebrachten Rüge macht die Klägerin geltend, daß die Kommission hinsichtlich einer Wettbewerbsverfälschung im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages von einer angeblichen Kostenentlastung auf eine künstliche Stärkung der Stellung von Jadekost auf dem Markt schließe. Sie, die Klägerin, habe niemals eingeräumt, daß durch die Bürgschaft eine Wettbewerbsverfälschung drohe.
135 Die Argumentation der Klägerin stützt sich auf folgendes: a) Die Kommission habe weder den relevanten Markt bestimmt noch das Bestehen von Wettbewerb geprüft; b) ferner nehme die Kommission unter Berufung auf das Urteil Siemens/Kommission des Gerichts erster Instanz zu Unrecht eine pauschale Vermutung an, wonach die Gewährung von Betriebsbeihilfen per se wettbewerbsverfälschend sei. Aus dem Wortlaut der Leitlinien ergebe sich, daß Betriebsbeihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden könnten. Deshalb sei eine Einzelfallprüfung stets notwendig.
136 Dieses Vorbringen der Klägerin überzeugt nicht. Wie ich im folgenden ausführen werde, liegt zumindest eine drohende Wettbewerbsverfälschung vor. Wie die Kommission zu Recht vorträgt, wird der relevante Markt in Abschnitt III Absatz 3 der angefochtenen Entscheidung genau bestimmt. Es handelt sich um den Markt für tiefgekühlte Fischerzeugnisse (Fischstäbchen, Fischfilets und Schlemmerfilets). Die Marktabgrenzung folgt dabei dem Vortrag der Klägerin im Verwaltungsverfahren.
137 Das Bestehen von Wettbewerb auf diesem Markt wird in Abschnitt III Absatz 6 der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich festgestellt. Wie die Kommission zutreffend vorträgt, herrscht auf diesem Markt europaweit Wettbewerb. Dies zeigt sich am Bestehen einer gemeinsamen Marktordnung für diese Erzeugnisse seit 1971 und an den Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor.
138 Wiederum ist festzustellen, daß die Rechtsprechung dem Begriff der Verfälschung des Wettbewerbs eine weite Bedeutung beigelegt hat. Der Wettbewerb wird verfälscht, soweit die staatliche Intervention bestimmte Elemente der Produktionskosten eines Unternehmens künstlich verändert und dessen Stellung gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschartlichen Handel verstärkt.
139 Meines Erachtens verfälscht die Gewährung einer Betriebsbeihilfe an Jadekost den Wettbewerb oder droht ihn jedenfalls zu verfälschen. Denn durch die Gewährung einer solchen Beihilfe werden ein bestimmtes Unternehmen und seine Produktion begünstigt und dieses gegenüber seinen Wettbewerbern in eine günstigere Lage versetzt.
140 Läßt sich somit geltend machen, daß eine pauschale Vermutung für die Unzulässigkeit von Betriebsbeihilfen besteht?
141 Nach dem Urteil vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache Siemens/Kommission handelt es sich bei Betriebsbeihilfen um Aufwendungen[, die] übliche Betriebskosten sind, die einem Unternehmen bei seiner normalen Tätigkeit entstehen. Sie bezwecken somit, das Unternehmen von den Kosten zu befreien, die es im Rahmen seiner laufenden Tätigkeit zu tragen hätte.
142 Außerdem können Betriebsbeihilfen nach ständiger Rechtsprechung keinesfalls gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrages als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt angesehen werden, da sie als solche die Handelsbedingungen in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.
143 Die Richtlinien definieren (in Abschnitt 1.3 Absatz 4 dritter Gedankenstrich) den Begriff der Betriebsbeihilfe (im Fischereisektor). Danach handelt es sich dabei um einzelstaatliche Beihilfen, die gewährt werden, ohne daß von dem Begünstigten eine Verpflichtung hinsichtlich der Verwendung verlangt wird, und die zur Verbesserung der finanziellen Lage ihrer Betriebe bestimmt sind oder deren Beträge sich nach der erzeugten oder vermarkteten Menge, dem Preis der Erzeugnisse, der Produktions- oder Produktionsmitteleinheit richten und die eine Produktionskostensenkung oder Einkommensverbesserung des Begünstigten zum Ergebnis hätten. Dabei wird ausdrücklich festgestellt, daß solche Beihilfen als Betriebsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar seien.
144 Aus den genannten Entscheidungen des Gerichtshofes und dem Wortlaut der Leitlinien, die, wie ich dargelegt habe, die Kommission und die Mitgliedstaaten binden, ergibt sich, daß Betriebsbeihilfen — wie am Ende des Abschnitts 1.3 der Leitlinien in einer Fußnote vorgesehen, vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 92 Absatz des Vertrages — den Wettbewerb verfälschen. Gemäß Artikel 92 Absatz 2 sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar: a) Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden, b) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und c) Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland.
145 Somit wird in Abschnitt 1.3 der Leitlinien eine widerlegbare Vermutung dafür begründet, daß Betriebsbeihilfen, namentlich in dem hier interessierenden Fischereisektor, ihrem Wesen nach den Wettbewerb verfälschen, sofern sie nicht mit einer Regelung über die Umstrukturierung des Unternehmens verbunden sind und keiner der Fälle des Artikels 92 Absatz 2 des Vertrages vorliegt.
146 Im einzelnen wird am Ende von Abschnitt 1.3 der Leitlinien bestimmt, daß die Kommission diese Art von Beihilfen, also Betriebsbeihilfen, von Fall zu Fall prüfen wird, jedoch nur dann, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Umstrukturierungsplan stehen. Wie Generalanwalt Jacobs in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache C-301/87 (Rechtssache Boussac) unter Zustimmung zu der entsprechenden Untersuchung der Kommission ausführte, bedeutet Umstrukturierung eine grundlegende Neuorganisation eines Unternehmens zur Erhaltung oder Wiedergewinnung der Wettbewerbsfähigkeit durch grundlegende Veränderungen beim Personal, bei den Mitteln und dem Verfahren der Produktion, bei der Produktionskapazität und bei anderen Aspekten der Tätigkeit des Unternehmens.
147 Eine Vermutung ist von erheblicher Bedeutung für die Beweislastverteilung. Sie bewirkt, daß die Kommission lediglich das Bestehen einer Betriebsbeihilfe nachzuweisen braucht und daß dann auch eine Wettbewerbsverfälschung vermutet wird, weil diese Beihilfe nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 angesehen werden kann. Diese Vermutung ist allerdings widerlegbar.
148 Jedoch bedeutet das Bestehen der Vermutung unabhängig von der rechtlichen Einstufung der gewährten Beihilfe durch den Mitgliedstaat oder die Kommission nicht, daß nicht in jedem Fall zu untersuchen ist, ob eine Beihilfe vorliegt, und ob eine bestimmte Beihilfe eine Betriebsbeihilfe darstellt, d. h. ob etwa eine unzutreffende Subsumtion seitens der Kommission vorliegt. Ist eine Beihilfe zu Recht als Betriebsbeihilfe eingestuft worden, so kann die Vermutung eingreifen, d. h., die betreffende Beihilfe ist nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, weil sie wegen der Art ihrer Gewährung und der Folgen, die sie auf dem Markt und im innergemeinschaftlichen Handel herbeiführt, den Wettbewerb verfälschen kann.
149 Aus alledem ergibt sich, daß die Beihilfe, die die Klägerin durch die Stellung einer Bürgschaft für einen Bankkredit Jadekost gewährt hat, eine Betriebsbeihilfe ist, weil das Unternehmen durch sie von den Kosten befreit werden sollte, die es im Zuge der laufenden Durchführung seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte. Außerdem wurde nicht vorgesehen, daß diese Bürgschaftsgewährung in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Umstrukturierungsplan steht, der als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt anzusehen gewesen wäre. Aus eben diesem Grund bin ich der Ansicht, daß die Beihilfe gemäß der in den Leitlinien begründeten Vermutung nicht als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt angesehen werden kann, weil sie ihrem Wesen nach den Wettbewerb in dem Sektor, in dem sie gewährt wurde, verfälscht und den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen droht.
3. Begründungspflicht
150 Mit der dritten Rüge im Rahmen des dritten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, das Fehlen bestimmter Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung stelle eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften und einen Begründungsmangel im Sinne von Artikel 190 des Vertrages dar.
i) Rechtsprechung des Gerichtshofes
151 Zunächst möchte ich daran erinnern, daß gemäß Artikel 190 des Vertrages die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane mit Gründen zu versehen sind, wobei die durch diese Bestimmung vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepaßt sein [muß]. Sie muß die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, daß die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann.
152 Ferner heißt es in ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes: Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag betroffene Personen an Erläuterungen haben können.
153 Insbesondere geht die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen dahin, daß sich die Begründung nicht in einer bloßen Wiederholung der Voraussetzungen des Artikels 92 Absatz 1 erschöpfen darf und darin auf konkrete tatsächliche Umstände eingegangen werden muß, so daß der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann und die Betroffenen sich sachdienlich dazu äußern können, ob die geltend gemachten Tatsachen und sonstigen Gesichtspunkten vorliegen und begründet sind.
154 Demnach ist aus den vorstehenden Darlegungen abzuleiten, daß eine ausreichende Begründung zumindest dafür vorliegt, daß die in der streitigen Entscheidung enthaltenen Einzelheiten erheblich sind und die Ansicht der Kommission untermauern, daß die fraglichen beiden Voraussetzungen des Artikels 92 Absatz 1 erfüllt seien. Diese Einzelheiten müssen das Unternehmen betreffen, das Empfänger der Beihilfe ist, und es handelt sich dabei um die Lage des betroffenen Marktes, den Anteil des Unternehmens an diesem Markt, die Stellung der Konkurrenzunternehmen, den Handel mit den betreffenden Produkten zwischen den Mitgliedstaaten und die Exporte des Unternehmens.
155 Zur Klärung der Frage, inwiefern die Kommission bei Betriebsbeihilfen wegen der in Abschnitt 1.3 der Leitlinien begründeten Vermutung von der Pflicht zur eingehenden Begründung ihrer Entscheidung im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 befreit ist oder ob eine kurzgefaßte, nicht ins einzelne gehende Begründung ausreicht, trägt meines Erachtens die Rechtsprechung des Gerichtshofes bei.
156 Im einzelnen gibt uns das Urteil des Gerichtshofes vom 18. Mai 1993 (Belgien/Kommission) Argumente für die Klärung dieser Frage an die Hand. In diesem Urteil ging es um die Nichtigerklärung von Entscheidungen der Kommission/EWG, die aufgrund von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages und der Richtlinie 87/167 erlassen worden waren. Diese Entscheidungen betrafen Kredite, also Beihilfen, die die belgischen Behörden Reedern zur Durchführung verschiedener Schiffbauarbeiten (Kauf und Herstellung von Schiffen) gewährten. Der Gerichtshof führte aus (Randnr. 31), daß der Rat als Kriterium für Produktionsbeihilfen zugunsten des Schiffbaus und des Schiffsumbaus festgelegt habe, daß die in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie vorgesehene gemeinsame Höchstgrenze nicht überschritten werde. Demgemäß sei die Einhaltung der fraglichen Höchstgrenze die wesentliche Voraussetzung dafür, daß eine Beihilfe für den Schiffbau als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden könne; ihre Überschreitung führt somit ohne weiteres zur Unvereinbarkeit der fraglichen Beihilfe (Randnr. 32). Die Kommission hat in diesem Zusammenhang also nur zu prüfen, ob die genannte Voraussetzung erfüllt ist (Randnr. 33).
157 Außerdem prüfte der Gerichtshof in dem genannten Urteil vom 18. Mai 1993 (Belgien/Kommission) den von der belgischen Regierung hilfsweise vorgebrachten Klagegrund der Verletzung von Artikel 190 des Vertrages und wies ihn zurück. Die belgische Regierung hatte geltend gemacht, die angefochtenen Entscheidungen wiesen deshalb einen Begründungsmangel auf, weil die Kommission in keiner Weise dartue, daß die Gewährung der streitigen Beihilfen das mit der Richtlinie verfolgte Ziel verletze, eine Vergrößerung der Werftenkapazität in der Gemeinschaft zu verhindern. Dieser Vorwurf stehe, so der Gerichtshof in Randnummer 36, in engem Zusammenhang mit dem Hauptargument, das sich auf die Bedeutung der streitigen Höchstgrenze bezieht. Da dieses Argument nicht stichhaltig sei, lasse sich der Kommission nicht vorwerfen, sie habe nur die Einhaltung der Höchstgrenze geprüfte und keine weiteren Untersuchungen angestellt. Es bedurfte daher keiner anderen Begründung als der Feststellung, daß die Höchstgrenze überschritten sei ...
ii) Untersuchung des Vorbringens der Klägerin
158 Die Klägerin macht geltend, sowohl der Adressat einer Entscheidung als auch seine Konkurrenten hätten ein legitimes Interesse an einer detaillierten Begründung, um die Entscheidung der Kommission nachvollziehen und überprüfen zu können. Folglich rechtfertigten weder die Beteiligung des Adressaten an dem Entstehungsprozeß der Entscheidung noch die Möglichkeit zur Stellungnahme seitens des am Verfahren beteiligten Mitgliedstaats, dessen Mitwirkung an den Beratungen über die Fischereileitlinien oder der Hinweis auf unstreitige Tatsachen eine auf das Minimum beschränkte Begründung. Ferner vertritt die Klägerin die Ansicht, die angefochtene Entscheidung sei wegen mangelhafter Begründung für nichtig zu erklären, denn sie begnüge sich mit Vermutungen und Unterstellungen, anstatt den Sachverhalt festzustellen, der die Voraussetzungen des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrages erfülle.
159 Wie die Kommission einräumt, hätte die angefochtene Entscheidung klarer und eingehender sein können. Ich meine jedoch, daß sie in allen Punkten ausreichend mit Gründen versehen ist und die vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, wie sie in den vorausgehenden Abschnitten wiedergegeben werden; sie ist daher ausreichend und vollständig. Auch weist sie keinen Widerspruch auf, der ihre Nichtigerklärung rechtfertigen würde.
160 Zu diesem Ergebnis gelange ich aufgrund der Untersuchung zum einen der Leitlinien und zum anderen der Ausführungen zur Wettbewerbsverfälschung und zur Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels. Diese Untersuchung hat zu dem Ergebnis geführt, daß für Betriebsbeihilfen die Vermutung besteht, daß sie nicht als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt angesehen werden können. Dies ist sehr bedeutend für den Umfang der Begründungspflicht der Kommission, denn diese kann sich auf eine kurzgefaßte Darlegung beschränken, ohne daß die angefochtene Entscheidung deswegen mangelhaft wäre.
161 Da die Jadekost gewährte Beihilfe als Betriebsbeihilfe gemäß dem eine entsprechende Vermutung begründenden Abschnitt 1.3 der Leitlinien nicht als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt angesehen werden kann, erwächst aus der kurzgefaßten Begründung der angefochtenen Entscheidung kein Problem, obwohl bestimmte Feststellungen (zur Wettbewerbsverfälschung und zum innergemeinschaftlichen Handel) fehlen, die sich auf das Unternehmen, das Beihilfeempfänger ist, beziehen müssen. Die eingehende Darlegung der Umstände, die gemäß den obigen Ausführungen durch die festgelegte Vermutung erfaßt werden, war meines Erachtens nicht erforderlich, und zwar nicht wegen der Teilnahme der Klägerin an dem Verfahren, das dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung vorausging, sondern weil die gewährte Beihilfe gemäß der Vermutung als Betriebsbeihilfe per se nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.
162 Bei den eingehenden Angaben, die zwar in der Begründung der angefochtenen Entscheidung, von einigen allgemeinen Feststellungen abgesehen, fehlen, aber gemäß dem oben Gesagten nicht zur Nichtigerklärung führen können, handelt es sich um die Prüfung der Lage auf dem betroffenen Markt, den Anteil des Unternehmens an diesem Markt, die Stellung der Konkurrenzunternehmen, den Handel mit den betreffenden Produkten zwischen den Mitgliedstaaten und die Ausfuhren des Unternehmens.
163 Da die Betriebsbeihilfen gemäß der festgelegten Vermutung nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, bin ich demgemäß der Ansicht, daß die Kommission nicht gegen ihre Verpflichtung aus Artikel 190 des Vertrages verstoßen hat und daß ihre Begründung ausreichend ist. Ich möchte jedoch noch einmal betonen, daß die Möglichkeit einer zusammenfassenden Begründung nur für die Gesichtspunkte gilt, die durch die Vermutung erfaßt werden, d. h. für die Wettbewerbsverfälschung und die Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels, nicht aber für andere Fragen, wie z. B. die nach dem Vorliegen einer Beihilfe und insbesondere einer Betriebsbeihilfe, so daß die Kommission insofern ihre Entscheidung vollständig und ausreichend zu begründen hat.
164 Somit kann sich die Kommission insofern auf eine zusammenfassende, nicht ins einzelne gehende Begründung der Entscheidung, die sie im Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages erläßt, beschränken, als es um die Wettbewerbsverfälschung und die Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels geht.
165 Demgemäß schlage ich vor, den dritten Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.
D — Vierter Klagegrund: Angeblich fehlerhafte Anwendung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrages
166 Mit ihrem vierten und letzten Klagegrund macht die Klägerin geltend, selbst wenn man davon ausgehe, daß die Voraussetzungen des Artikels 92 Absatz 1 vorgelegen hätten, hätte die Kommission die streitige Beihilfe nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrages als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ansehen müssen. Insoweit entspreche die Begründung nicht den Anforderungen von Artikel 190 des Vertrages an Vollständigkeit und Zulänglichkeit.
167 Die Klägerin unterteilt diesen Klagegrund in zwei Rügen. Erstens macht sie geltend, daß die Kommission die Bedeutung der Fischereileitlinien für ihre Ermessensausübung nicht erkannt habe. Die ordnungsgemäße Anwendung der Leitlinien hätte zu einem anderen Ergebnis geführt. Zweitens macht die Klägerin geltend, daß die Kommission das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrages zu Unrecht verneint habe.
168 Wie bereits dargelegt, binden die Leitlinien sowohl die Kommission als auch die Mitgliedstaaten und sind Betriebsbeihilfen grundsätzlich per se nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Ferner ist Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c als Ausnahmebestimmung zu dem allgemeinen Verbot in Artikel 92 Absatz 1 eng auszulegen und in diesem Geist durchzuführen. Schließlich verfügt die Kommission, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. September 1980 in der Rechtssache Philip Morris ausgeführt hat, bei der Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 über ein weites Ermessen, da es sich um eine Beurteilung wirtschaftlicher und sozialer Art handelt, die im Gemeinschaftsrahmen vorzunehmen ist.
169 Aus Abschnitt V der angefochtenen Entscheidung ergibt sich, daß die Kommission ordnungsgemäß geprüft hat, ob die streitige Beihilfe aufgrund von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c zugelassen werden kann. Da die Kommission über ein weites Ermessen verfügt, ist die von ihr vorgenommene Beurteilung meines Erachtens nicht offensichtlich unzutreffend. Zu diesem Ergebnis komme ich aufgrund einer Untersuchung der einzelnen Schritte in der Gedankenführung der Kommission.
170 Meines Erachtens ist, wie auch die Kommission geltend macht, danach zu differenzieren, inwiefern Jadekost wegen des Gebiets, in dem oder auch auf dem sie ihre Tätigkeit entfaltet, eine Beihilfe erhalten konnte.
171 Wenn Jadekost ihre Tätigkeit auch in einem Gebiet ausübte, für das Förderungsbeihilfen gewährt werden konnten, sieht im Hinblick auf das Gebiet Abschnitt 1.6 Satz 2 der Leitlinien doch vor, daß die Aspekte der regionalen Beihilferegelungen, die den Fischereisektor betreffen, anhand der Leitlinien geprüft werden. Daher enthalten die Leitlinien die Koordinierungsgrundsätze, die die Kommission auf die bereits geltenden oder noch einzuführenden regionalen Beihilferegelungen in den Gebieten der Gemeinschaft anwenden wird. Dies bedeutet, daß das entsprechende Ermessen der Kommission gemäß den Grundsätzen ausgeübt wird, die sie selbst in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten in den Leitlinien festgelegt hat. Das gegenteilige Vorbringen der Klägerin ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
172 Was den Tätigkeitsbereich angeht, für den die Beihilfe gewährt wurde, erfüllt diese, wie die Kommission geltend macht, nicht die Voraussetzungen der Leitlinien für den Fischereisektor, und es deutet nichts darauf hin, daß die Kommission etwa ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat und ihre Beurteilung also offensichtlich falsch war.
173 Da es sich um Betriebsbeihilfen handelt, ist daran zu erinnern, daß solche Beihilfen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes keinesfalls gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrages als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, da sie ihrer Natur nach die Handelsbedingungen in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise zu verändern drohen. Überdies sind Betriebsbeihilfen nach Abschnitt 1.3 der Leitlinien nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.
174 Die Klägerin macht außerdem geltend, die Kommission habe zwar auf die Leitlinien von 1992 Bezug genommen, jedoch der angefochtenen Entscheidung zufolge die von 1994 angewandt. Aus der deutschen Fassung ergebe sich, daß bei der Prüfung der Frage, wann eine Betriebsbeihilfe vorliege, die dort (in Abschnitt 1.3) genannten Voraussetzungen nicht im Alternativverhältnis stünden, sondern kumulativ vorliegen müßten. In der deutschen Fassung fehle nämlich die disjunktive Konjunktion oder, die nur in der Version von 1994 sinngemäß enthalten sei.
175 Zutreffender ist es meines Erachtens, daß die dort genannten Voraussetzungen, wie sich auch aus dem Zweck dieses Textes ergibt, lediglich alternativ erfüllt sein müssen. Abgesehen davon, daß in anderen sprachlichen Fassungen vorgesehen ist, daß die alternative Erfüllung der festgelegten Voraussetzungen ausreicht, folgt dies aus der teleologischen Auslegung der streitigen Textstelle. Anderenfalls wären selten alle in untereinander austauschbarer Weise vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, so daß man nur in ganz wenigen Fällen davon ausgehen könnte, daß gleichartige Beihilfen nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, weil der Wettbewerb (tatsächlich oder potentiell) verfälscht wird; dadurch würde die Erreichung der Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik und allgemein das ordnungsgemäße Funktionieren des Gemeinsamen Marktes und die Erhaltung des Systems des freien, unbehinderten Wettbewerbs im Bereich der Fischerei gefährdet.
176 Aufgrund dessen bin ich der Ansicht, daß trotz der Tatsache, daß in der angefochtenen Entscheidung die Leitlinien (Abschnitt 1.3) in der Fassung von 1994 und nicht, wie es geboten gewesen wäre, von 1992 wiedergegeben wurden, die Entscheidung deswegen nicht ungültig ist, da ihre beiden Fassungen im wesentlichen denselben Inhalt haben.
177 Der letzte Punkt, auf den ich eingehen möchte, besteht darin, daß die Stellung einer Bürgschaft, d. h. die Gewährung einer Beihilfe an Jadekost, nicht gemäß den Kriterien, aufgrund deren die verschiedenen Beihilfearten als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, mit konkreten Verpflichtungen hinsichtlich der Verwendung verbunden war. Die genannten Kriterien werden durch Abschnitt 2.3 der Leitlinien aufgestellt, der Beihilfen für die Verarbeitung und die Vermarktung im Fischereisektor betrifft.
178 Wie sich aus den Akten ergibt, handelte es sich bei Jadekost nicht um eine Beihilfe, die zur Durchführung von Investitionen (Abschnitt 2.3.3 der Leitlinien) oder für Maßnahmen zur Förderung der Erzeugnisqualität (Abschnitt 2.3.4 der Leitlinien) gewährt wurden. Obwohl es einen Finanzplan zum Nachweis dafür gab, daß der Kredit, dessentwegen die Bürgschaft gestellt wurde, für den Betrieb des Unternehmens verwendet würde, kann dies nicht als Übernahme einer Verpflichtung des Begünstigten zur Verwendung der Beihilfe im Sinne von Abschnitt 1.3 in Verbindung mit Abschnitt 2.3 der Leitlinien angesehen werden. Denn wie ich bereits dargelegt habe, wurde der Kredit zur Dekkung allgemeiner Betriebskosten verwendet, die Jadekost im Rahmen ihrer gewöhnlichen Tätigkeit zu tragen hatte. Deshalb ist die Entscheidung der Kommission, daß die streitige Beihilfe nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei, nicht offensichtlich unzutreffend.
179 Dementsprechend schlage ich vor, den vierten Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.
VI — Ergebnis
180 Nach alledem schlage ich vor,
1. die Klage der Bundesrepublik Deutschland abzuweisen und
2. ihr die Kosten aufzuerlegen.