Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.05.1999 – C-161/98
Generalanwalt Siegbert Alber · ECLI:EU:C:1999:248
Schlußanträge des Generalanwalts
Siegbert Alber
vom 18. Mai 1999
A — Einführung
1 In dem vorliegenden, von dem Tribunal du travail Mons anhängig gemachten Vorabentscheidungsverfahren geht es im Hinblick auf die Berechnung einer belgischen Arbeitnehmerrente um die Auslegung des Artikels 46 b Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Artbeitnehmer, Selbstständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern.
2 Der Kläger des Ausgangsverfahrens (im folgenden: der Kläger) bezieht eine deutsche Rente für Beschäftigungszeiten, die in dem Zeitraum von 1938 bis 1945 liegen. Nach Anerkennung der deutschen Rente durch den deutschen Träger kam es zu einer Neuberechnung der belgischen Rente durch den belgischen Träger.
3 Die einschlägige belgische Regelung enthält eine sogenannte Kriegsvermutung dergestalt, daß bei einem Arbeitnehmer, der in dieser Eigenschaft eine Tätigkeit in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1938 und dem 31. Dezember 1944 ausgeübt hat, [vermutet wird], daß er diese Arbeitnehmertätigkeit unter den gleichen Voraussetzungen in bezug auf die Dauer während des gesamten Zeitraums zwischen dem Tag, an dem seine Beschäftigung geendet hat, und dem 21. Dezember 1945 weiter ausgeübt hat. Diese Vermutung wird nur widerlegt durch Beschäftigungszeiten, für die der Betroffene eine Rente beanspruchen kann aufgrund eines anderen belgischen Systems, mit Ausnahme des Systems für Selbständige, oder eines ausländischen Systems.
4 Dem Verfahren liegt folgender Rechtsstreit zugrunde: Der Kläger des Ausgangsverfahrens (im folgenden: der Kläger) streitet um die Anerkennung der Jahre 1943 und 1944 als anwartschaftsbegründend im Hinblick auf eine belgische Arbeitnehmerrente. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens, das Office national des pensions (im folgenden: der Beklagte) hält die in Artikel 32 Absatz 1 der Königlichen Verordnung aufgestellte Vermutung einer regelmäßigen Beschäftigung während des fraglichen Zeitraums für widerlegt, da der Kläger für diese Zeit eine Rente zu Lasten eines ausländischen Trägers erhält.
5 Dem am 18. Juni 1922 geborenen Kläger wurde durch Bescheid vom 30. September 1986 mit Wirkung zum 1. Juli 1986 eine belgische Altersrente nach der für Arbeitnehmer geltenden Regelung auf der Grundlage eines repräsentativen Bruchteils der Berufslaufbahn von 6/45 für die Jahre 1941 bis 1946 zuerkannt. Dabei kam für die Jahre 1943 bis 1945 die gesetzliche Vermutung des Artikels 32 Absatz 1 der Königlichen Verordnung vom 21. Dezember 1967 zum Tragen.
6 Der Kläger wurde jedoch als zur Zwangsarbeit Deportierter anerkannt für die Zeit vom 29. März 1943 bis 30. April 1945, während der er in Luckenwalde, im Gebiet der späteren und nunmehr ehemaligen DDR, arbeiten mußte. Da die ehemalige DDR keine Renten in derartig gelagerten Fällen gewährte, wurde auch kein Rentenantrag gestellt.
7 Nach der Wiedervereinigung Deutschlands im Jahr 1990 stellte der Kläger am 4. Mai 1994 einen Antrag auf Gewährung einer deutschen Rente. Der zuständige deutsche Träger, die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, erkannte mit Bescheid vom 6. Juli 1995 einen Leistungsanspruch zu Lasten Deutschlands in Höhe von 465,12 DM jährlich für die Zeit vom 29. März 1943 bis 30. April 1945 an.
8 Die Feststellung des Leistungsanspruchs durch den deutschen Träger veranlaßte den belgischen Träger seinerseits zu einer Neuberechnung der Rente. Durch Bescheid vom 31. Juli 1995 mit Wirkung zum 1. Januar 1992 bescheinigte der belgische Träger einen Rentenanspruch für die Jahre 1941, 1942, 1945 und 1946.
9 Im Rahmen der gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Rentenberechnung nach Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 ergab sich, daß die Summe der beiden bezogenen Renten (4/45 plus 2/45) unter dem errechneten Betrag einer belgischen Rente für dieselben Jahre (6/45) lag, so daß dem Kläger ein Rentenzuschlag bis zur Höhe des theoretischen Betrages der belgischen Rente gewährt wurde.
10 Am 30. Januar 1996 stellte der Kläger einen Antrag auf Überprüfung der auf die Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 1248/92 gestützten Altersrente.
11 Dieser Antrag führte zu dem angegriffenen, dem Kläger am 16. April 1996 zugestellten Bescheid, in dem der Beklagte es ablehnt, die Kriegsvermutung für die Jahre 1943 und 1944 weiter gelten zu lassen. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger den Rechtsweg beschritten.
12 Das vorlegende Gericht hält diese Bewertung für zutreffend. Es zitiert insofern die Rechtsansicht des am Ausgangsverfahren Beteiligten auditeur (Vertreter des öffentlichen Interesses): Die gesetzliche Vermutung gelte nur, wenn es keine tatsächlichen Beitragszahlungen gebe, die bereits oder ebenfalls zu einer Altersrente für denselben Zeitraum berechtigen. Es handele sich um eine Vorschrift über die Eröffnung eines Anspruchs, um eine Bedingung für die Gewährung einer Rente und nicht um eine Kumulierungsvorschrift. Wäre die Bedingung nicht vorgesehen, so wäre die Gewährung zweier Renten für ein und dieselbe Beitragszahlung oder für dieselben Jahre die Folge. Es handele sich nicht um eine Kumulierung, sondern um eine fiktive Überlagerung von Versicherungszeiten.
13 Das vorlegende Gericht stellt weiter fest, die dem Kläger von Deutschland gewährten Zahlungen seien keine Entschädigung für die Deportation des Klägers zur Zwangsarbeit, sondern eine Altersrente aufgrund der in Deutschland erbrachten Leistungen.
14 Im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtliche Berechnung der dem Kläger vom belgischen Träger geschuldeten Rente, gibt das vorlegende Gericht der Klage schon jetzt teilweise statt. Vor einer abschließenden Entscheidung möchte es jedoch vom Gerichtshof die Frage geklärt wissen, ob es sich bei der Vorschrift über die Widerlegung der Kriegsvermutung durch eine anderweitig belegte Versicherungszeit, für die auch effektiv eine Rente zur Auszahlung kommt, um eine Antikumulierungsvorschrift im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 in ihrer Fassung nach der Verordnung Nr. 1248/92 handelt, die bei der Berechnung einer Rente allein nach den vom zuständigen Träger anzurechnenden Rechtsvorschriften nicht angewandt werden darf.
15 Das vorlegende Gericht formuliert die Fragen im Vorabentscheidungsersuchen wörtlich wie folgt:
Zwingen die neuen Vorschriften der Verordnung Nr. 1248/92 Belgien dazu, jemanden einen Anspruch auf eine Altersrente zuzuerkennen, die auf der Grundlage einer Berufslaufbahn berechnet ist, die teilweise Jahre erfaßt, während deren vermutete oder fiktive Beitragsleistungen angerechnet werden können, wenn nicht der Betroffene eine Rente aufgrund einer ausländischen Regelung für diese Beschäftigungszeiten beanspruchen kann (Grundsatz der gesetzlichen Vermutung für die Kriegsjahre gemäß Artikel 32 § 1 der Königlichen Verordnung vom 21. Dezember 1967 über die allgemeine Regelung des Systems der Alters- und Hinterbliebenenrente der Arbeitnehmer vor dessen Aufhebung durch die Königliche Verordnung vom 14. Dezember 1990, wobei diese Vermutung jedoch für Altersrenten, die erstmals vor dem 1. Januar 1991 gewährt worden sind, weitergeht), während dem Betroffenen zu Lasten Deutschlands eine Altersrente auf der Grundlage von tatsächlichen Beitragsleistungen zuerkannt worden ist, die den vermuteten oder fiktiven Beitragsleistungen entsprechen, die nach belgischem Recht berücksichtigt werden können ?
Mit anderen Worten stellt sich die Frage, ob die neuen Vorschriften der Verordnung Nr. 1248/92 dahin auszulegen sind, daß sie die Kumulierung einer einem Belgier gewährten Altersrente, die zu Lasten Belgiens zum Teil auf der Grundlage von vermuteten oder fiktiven Beitragsleistungen nach dem Grundsatz der gesetzlichen Vermutung für die Kriegsjahre gemäß Artikel 32 § 1 der Königlichen Verordnung vom 21. Dezember 1967 berechnet worden ist (unter dem in der Vorschrift geregelten Vorbehalt, daß der Betroffene jedoch keine Rente aufgrund einer ausländischen Regelung für diese Beschäftigungszeiten beanspruchen kann), mit einer Altersrente zu Lasten Deutschlands, die auf der Grundlage von tatsächlichen Leistungen für denselben Zeitraum berechnet worden ist, ohne Kürzung, Ruhung oder Entziehung zulassen oder ob im Gegenteil der in Artikel 32 § 1 der Königlichen Verordnung vom 21. Dezember 1967 vorgesehene Vorbehalt (keine gesetzliche Vermutung für die Kriegsjahre, wenn der Betroffene eine Rente aufgrund einer ausländischen Regelung für diese Beschäftigungszeiten beanspruchen kann) keine Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmung darstellt, die durch die neuen Vorschriften der Verordnung Nr. 1248/92 für unanwendbar erklärt worden sind.
16 Am Verfahren haben sich der Beklagte und die Kommission beteiligt. Auf das Vorbringen der Beteiligten wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zurückzukommen sein.
B — Stellungnahme
17 Der Beklagte führt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung aus, der Gerichtshof habe für die Rentenberechnung einen Grundsatz der Meistbegünstigung aufgestellt. Das jeweils günstigere Ergebnis sei zugrunde zu legen, das resultiere aus einer rein internen Berechnung unter Anwendung auch der in der mitgliedstaatlichen Rechtsordnung vorgesehenen Antikumulierungsvorschriften einerseits und einer gemeinschaftsrechtlichen Berechnungsweise, bei der in der mitgliedstaatlichen Rechtsordnung vorgesehene Antikumulierungsregeln außer Anwendung bleiben müßten, andererseits.
18 Unter Hinweis auf die Urteile Romano und Di Crescenzo, die im Hinblick auf eine belgische Regelung zur Anerkennung fiktiver Versicherungszeiten für Bergarbeiter ergangen waren, die der Gerichtshof als Antikumulierungsvorschriften qualifiziert hat, stellt der Beklagte fest, daß es sich im vorliegenden Fall um eine grundsätzlich andere Regelung handele. Die gesetzliche Vermutung für die Kriegsjahre sei widerlegbar. Die Beweisregel sei eine vom belgischen Gesetzgeber aufgestellte Anspruchsvoraussetzung für eine Rente. Das System der gesetzlichen Vermutung für bestimmte Zeiten, die durch nachgewiesene Beschäftigungszeiten, für die ein Rentenanspruch bestehe, widerlegt werden könne, sei keine Antikumulierungsvorschrift. Die Ratio legis der Regelung sei, die Gewährung mehrerer Renten für dieselbe Zeit zu vermeiden.
19 Da es sich bei der umstrittenen Regelung um eine Anspruchsvoraussetzung handele, könne es sich nicht um eine Kürzungsklausel handeln, da nur eine Leistung, die bereits anerkannt sei, gekürzt werden könne.
20 Der Beklagte schlägt folgende Beantwortung der Vorabentscheidungsfrage vor:
Der in den Artikeln 12 und 46 der Verordnung Nr. 1408/71 enthaltene Begriff der Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmung ist so auszulegen, daß er eine mitgliedstaatliche Vorschrift nicht erfaßt, die eine als Anspruchsvoraussetzung ausgestaltete Beweisregel einer gesetzlichen Vermutung für die Kriegsjahre aufstellt, die durch bestimmte Versicherungszeiten unter einem anderen inländischen oder ausländischen System widerlegt werden kann.
21 Die Kommission stellt zunächst fest, bei den in Rede stehenden Rentenleistungen handele es sich unzweifelhaft um Leistungen gleicher Art im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71. Sie widmet sich sodann einer Gegenüberstellung der einschlägigen Vorschriften in ihrer vor dem 1. Juli 1992 und danach geltenden Fassung, um zu dem Ergebnis zu kommen, daß Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen nach keiner Version der Verordnung bei der Berechnung einer nationalen belgischen Rente zur Anwendung kommen können. Es komme also allein darauf an, ob es sich bei Artikel 32 Absatz 1 der Königlichen Verordnung vom 21. Dezember 1967 um eine Antikumulierungsvorschrift im Sinne des Artikels 46 b der Verordnung Nr. 1408/71 handele.
22 Zur Begutachtung dieser Frage unterzieht die Kommission die Rechtssachen Romano und Conti einer näheren Betrachtung. Dort wurden fiktive Versicherungsjahre bzw. eine Zulage jeweils um Jahre effektiver Beschäftigung unter der Geltung eines anderen Systems bzw. einen unter derartigen Umständen erworbenen Leistungsanspruch gekürzt. Der Gerichtshof hat die so gearteten Berechnungsvorschriften als Antikumulierungsvorschriften im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 qualifiziert. Nach Ansicht der Kommission sei diese Bewertung nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Die hier streitige Regelung gewähre keine fiktiven Jahre in dem Sinn, daß Zeiten angerechnet würden, die an keine bestimmte Zeit gebunden seien. Es handele sich vielmehr um eine Vermutung, daß der Berechtigte während einer bestimmten Zeit in Belgien beschäftigt gewesen sei. Die Vermutung könne widerlegt werden. Letztlich handele es sich um eine Beweisregel.
23 Die Kommission schlägt folgende Beantwortung der Vorabentscheidungsfragen vor:
Vorschriften wie die des Artikels 32 Absatz 1 der Königlichen Verordnung vom 21. Dezember 1967 sind keine Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmung im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71.
Bewertung
24 Gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 berechnet der zuständige Träger zunächst den Leistungsbetrag, der geschuldet würde, nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften. Dabei dürfen gemäß Artikel 46 b Absatz 2 der Verordnung Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über die Kürzung, das Ruhen und die Entziehung einer Leistung nur unter ganz bestimmten, in Absatz 2 Buchstaben a und b der Vorschrift klar definierten Bedingungen zur Anwendung kommen, die im vorliegenden Fall nicht gegeben sind.
25 Es ist also davon auszugehen, daß Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen im Sinne der Vorschrift bei der Berechnung der belgischen Rente nicht zur Anwendung kommen können. Daher kommt es darauf an, ob die mitgliedstaatliche Vorschrift, nach der die sogenannte Kriegsvermutung widerlegt werden kann, durch Versicherungszeiten, für die überdies ein Rentenanspruch gegenüber einem anderen inländischen oder ausländischen Rentensystem besteht, als Kürzungsklausel zu qualifizieren ist.
26 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 22. Oktober 1998 in der Rechtssache Conti eine Kürzungsbestimmung folgendermaßen definiert:
Eine nationale Vorschrift ist als Kürzungsbestimmung anzusehen, wenn die von ihr vorgeschriebene Berechnung bewirkt, daß der Rentenbetrag, auf den der Betroffene Anspruch hat, deshalb gekürzt wird, weil er in einem anderen Mitgliedstaat eine Leistung erhält.
27 Im vorliegenden Fall ist jedoch zunächst zu klären, inwieweit der Betroffene einen Anspruch hat. Es geht also in einem ersten Schritt um die Begutachtung der Anspruchsvoraussetzungen, bevor der zweite Berechnungsschritt in der Form einer etwaigen Kürzung, die Gegenstand der Definition ist, vorgenommen werden kann.
28 Zwar stellt sich der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens in der Tat so dar, daß dem Kläger zunächst eine belgische Rente zuerkannt und sogar über Jahre gewährt wurde, die angesichts der später anerkannten deutschen Rente gekürzt wurde. Eine Betrachtung der Situation vom Ergebnis her ließe auf den ersten Blick eine Subsumtion des Sachverhalts unter die Definition der Kürzungsbestimmung zu. Man darf jedoch nicht verkennen, daß die zeitliche Abfolge der Geschehnisse eine notwendige Folge der politischen Ereignisse im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung Deutschlands war. Sie ist nicht in der Struktur der der Rentenberechnung zugrunde liegenden Vorschriften angelegt. Um zu einer angemessenen Würdigung dieser Vorschriften zu gelangen, wird man berechtigterweise die Frage stellen, wie denn die Rentenberechnung vonstatten gegangen wäre, wenn schon bei Antragstellung für alle auf deutschem Hoheitsgebiet abgeleisteten Beschäftigungszeiten ein entsprechender Rentenanspruch anerkannt worden wäre.
29 Es scheint außer Frage zu stehen, daß dann von Anfang an für die vom deutschen Träger anerkannten Zeiten (vom 29. März 1943 bis 30. April 1945) die Kriegsvermutung der belgischen Vorschriften nicht zum Zuge gekommen wäre. Demnach wären von der ersten Rentengewährung in Belgien an nur 4/45 im Rahmen der allgemeinen Rentenregelung für Arbeit zugrunde gelegt worden, und eine auch nur rein rechnerisch vollzogene Kürzung eines zunächst errechneten Rentenbetrages hätte nie stattgefunden.
30 Insofern als es bei der Feststellung der geschuldeten Rente immer auch um eine Berechnung geht, ist darauf zu achten, daß der vergleichsweise geringere Betrag einer Rentenleistung nicht aus der Anwendung einer reinen Berechnungsregel resultiert, denn der Gerichtshof hat im Urteil in der Rechtssache Conti ausgeführt:
Die nationalen Kürzungsbestimmungen können nicht dadurch den in der Verordnung Nr. 1408/71 hinsichtlich ihrer Anwendung vorgesehenen Bedingungen und Grenzen entzogen werden, daß man sie als Berechnungsvorschriften qualifiziert.
31 Diese Gefahr besteht im vorliegend zu beurteilenden Fall nicht, da die Kriegsvermutung auf einer Vorstufe der eigentlichen Rentenberechnung ansetzt. Am Anfang einer Rentengewährung steht die Feststellung aller rentenversicherungsrechtlich relevanten Zeiten, d. h. sozialversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten bzw. gleichgestellte Zeiten. Auf dieser Ebene greift die Kriegsvermutung der belgischen Vorschriften ein. Gelingt es dem Arbeitnehmer nicht, für die Kriegsjahre eine rentenversicherungsrechtlich relevante Beschäftigungszeit vollständig nachzuweisen, was unterschiedliche Gründe sowohl tatsächlicher als auch administrativer Art haben kann, dann greift bei Vorliegen einer Mindestbeschäftigungszeit die Vermutung ein, der Arbeitnehmer habe während des gesamten Kriegszeitraums sozialversicherungspflichtig gearbeitet.
32 Dieses Brückenschlags zugunsten des Arbeitnehmers im Interesse der Erstellung eines möglichst lückenlosen Versicherungsverlaufs und bedingt durch die schwierigen Verhältnisse im Krieg bedarf es nicht, wenn nachgewiesen werden kann, daß der Arbeitnehmer unter einem anderen inländischen oder ausländischen System rentenversicherungsrechtlich relevante Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, für die auch effektiv ein Anspruch besteht.
33 Die isolierte Betrachtung dieses zuletzt genannten Kriteriums eines realisierbaren Rentenanspruchs, das ganz unzweifelhaft zugunsten des Arbeitnehmers eingeführt wurde, ist insofern mißverständlich, als man den Schluß ziehen könnte, daß eine ausländische Rentenleistung von einem inländischen Rentenanspruch abgezogen wird. Diese Betrachtungsweise darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, daß die Kriegsvermutung systematisch auf der Ebene der Rentenfeststellung ansetzt. Indem der belgische Gesetzgeber das Qualitätsmerkmal der Beschäftigungszeit mit Rentenanspruch aufgestellt hat, läßt er nur diese, dem Arbeitnehmer rentenrechtlich positiv zu verbuchenden Zeiten als adäquate Belegung einer Beschäftigungszeit gelten.
34 Die Kriegsvermutung ist daher als eine durch die tatsächlichen Verhältnisse während der Kriegsjahre motivierte Beweisregel zur Belegung rentenrechtlich relevanter Zeiten zu betrachten, für deren Anwendung kein Raum ist, wenn eine anderweitig rentenversicherungsrechtlich berücksichtigte Belegung nachgewiesen worden ist. Die Qualifizierung der Kriegsvermutung als Beweisregel kann nicht dadurch grundsätzlich in Frage gestellt werden, daß im Ausgangsrechtsstreit die belgische Rente bedingt durch die tatsächlichen und politischen Verhältnisse in Deutschland faktisch nachträglich gekürzt wurde.
35 Im Hinblick auf die unter Nummer 26 zitierte Definition einer Kürzungsbestimmung durch den Gerichtshof ist festzustellen, daß der Mechanismus der Kriegsvermutung und ihrer Widerlegung schon auf der Ebene der Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wirkt.
36 Zur Untermauerung des hier vertretenen Standpunkts sei darauf hingewiesen, daß die Struktur der belgischen Rentenrechtsvorschriften, die den Rechtsachen Romano, Di Crescenzo und Conti zugrunde lagen und die der Gerichtshof als Kürzungsvorschriften qualifiziert hat, sich grundsätzlich von den hier in Rede stehenden unterscheidet. In den drei erwähnten Rechtssachen ging es jeweils um eine pauschale Erhöhung, der durch belegte Zeiten erdienten Rente — sei es durch fiktive Jahre, sei es durch einen Zuschlag — um jeweils die einer vollen Beschäftigungszeit entsprechende Rentenleistung zur Auszahlung kommen zu lassen. Demgegenüber geht es im vorliegenden Fall um die Belegung von zeitlich genau zu bestimmenden Nachweislücken.
37 Auch der Zweck dieser und jener Vorschriften ist ein gänzlich anderer. Während durch die den drei Urteilen zugrunde liegenden Vorschriften in der Person des Begünstigten und der verrichteten Arbeit liegende Gründe vergütet wurden (mindestens 25 Jahre Tätigkeit im Untertagebergbau), sollen hier die durch die schwierigen sozialen und politischen Verhältnisse im Krieg entstandenen Probleme der Ausübung einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit einerseits und deren Nachweis andererseits durch eine Beweisregel abgeschwächt werden. Die früheren Urteile zwingen daher nicht dazu, die nunmehr in Rede stehende mitgliedstaatliche Regelung als Kürzungsbestimmung im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 zu qualifizieren.
38 Auch Billigkeitsüberlegungen stehen dem hier vertretenen Ergebnis nicht entgegen. Weder vom belgischen noch vom Gemeinschaftsgesetzgeber kann es gewollt sein, daß die während des Krieges in einem anderen Mitgliedstaat womöglich als Zwangsarbeiter verpflichteten Arbeitnehmer durch diesen Umstand im Ergebnis bei der Berechnung ihrer Rente im Alter schlechter stehen, als wären sie keiner versicherungspflichtigen oder einer nicht nachweisbaren Beschäftigung nachgegangen.
39 Zum einen wird man auf einer abstrakten Ebene davon ausgehen können, daß für die unter der Kriegsvermutung nicht zum Zuge kommenden Zeiten anderweitig eine Rente zur Auszahlung kommt, und insofern der potentielle Ausfall der den Zeiten entsprechenden Leistung durch einen realisierbaren Anspruch kompensiert wird.
40 Im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Rentenberechnung ist zunächst die autonome Rente und sodann die proratisierte Rente, die einen Bruchteil des theoretischen Betrages darstellt, zu errechnen, wobei der höchste der beiden Beträge zur Auszahlung kommt. Dabei müßte in der Summe aller Rentenzahlungen ein Betrag zur Auszahlung kommen, der mindestens dem entspricht, den der Arbeitnehmer erdient hätte, hätte er nur unter einer mitgliedstaatlichen Rechtsordnung gearbeitet. Als Korrektiv ist gemäß Artikel 50 der Verordnung Nr. 1408/71 ein Zuschlag möglich, den der Träger des Mitgliedstaats gewähren muß, in dem der Berechtigte lebt.
41 Es ist daher kein Grund zu erkennen, der das auf systematische Überlegungen gestützte Ergebnis aus Billigkeitsgründen in Frage stellen könnte.
C — Ergebnis
42 Als Ergebnis vorstehender Überlegungen schlage ich folgende Beantwortung der Vorabentscheidungsfrage vor:
Eine Vorschrift über die Widerlegung der Kriegsvermutung (bei der es sich um eine Vermutung der andauernden beitragspflichtigen Beschäftigung während des 2. Weltkriegs handelt) durch anderweitig belegte Versicherungszeiten, für die ein Rentenanspruch nach dem System eines anderen Mitgliedstaats besteht, ist nicht als eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehene Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmung zu betrachten, die, wenn sie eine solche wäre, bei der Berechnung einer Rente nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 gemäß Artikel 46 b Absatz 2 der Verordnung nicht angewandt werden dürfte.