Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.05.1999 – C-442/97
Generalanwalt Siegbert Alber · ECLI:EU:C:1999:247
Schlußanträge des Generalanwalts
Siegbert Alber
vom 18. Mai 1999
A — Einführung
1 In dem vorliegenden, von der Arbeidsrechtbank Brügge, Abteilung Ostende anhängig gemachten Vorabentscheidungsverfahren geht es im Hinblick auf die Berechnung einer belgischen Arbeitnehmerrente um die Auslegung des Artikels 46 b Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern.
2 Der Kläger des Ausgangsverfahrens (im folgenden: der Kläger) bezieht eine deutsche Rente für Beschäftigungszeiten, die in dem Zeitraum von 1938 bis 1945 liegen. Nach Anerkennung der deutschen Rente durch den deutschen Träger kam es zu einer Neuberechnung der belgischen Rente durch den belgischen Träger.
3 Die einschlägige belgische Regelung enthält eine sogenannte Kriegsvermutung dergestalt, daß beim Nachweis einer regelmäßigen Beschäftigung und den daran anknüpfend gezahlten Sozialversicherungsabgaben von mindestens einem Jahr in einem Zeitraum von 1938 bis 1945 für die übrige Zeit dieser Periode eine einer regelmäßigen und hauptberuflichen Beschäftigung entsprechende Entrichtung der Sozialabgaben vermutet wird. Diese Vermutung wird widerlegt durch Zeiten der Beschäftigung, für die der Berechtigte Rentenleistungen beanspruchen kann u. a. gegenüber einem ausländischen Rentensystem. Die Frage, ob diese Regelung eine Kürzungsbestimmung im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 darstellt, ist Gegenstand des Vorabentscheidungsverfahrens.
4 Dem Verfahren liegt folgender Rechtsstreit zugrunde: Der Kläger beantragt die anteilige Berücksichtigung der Jahre 1943 und 1944 bei der Ermittlung der nationalen belgischen Rente. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens, der Rijksdienst voor Pensioenen (im folgenden: der Beklagte), sieht sich daran wegen der nachgewiesenen Beschäftigung des Klägers in Deutschland während dieser Zeit gehindert.
5 Der am 11. August 1924 geborene Kläger beantragte am 22. September 1988 die Gewährung einer Arbeitnehmerrente ab 1. September 1989, d. h. dem auf die Vollendung seines 65. Lebensjahres folgenden Monat. In dem Antrag gab er eine frühere Beschäftigungszeit in Deutschland von Ende März 1943 bis Anfang Mai 1945 an. Er arbeitete bei Siemens zunächst in Nürnberg und später in der Nähe von Dresden.
6 Der belgische Träger erkannte mit einem vorläufigen Bescheid vom 6. März 1989 eine Leistungspflicht auf der Grundlage eines Versicherungsquotienten von 42/45 an. Durch Entscheidung des deutschen Trägers, der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, vom 29. Januar 1990 erkannte dieser eine Leistungspflicht des deutschen Trägers für eine Beschäftigungszeit von acht Monaten an, d. h. für die in Nürnberg zurückgelegte Beschäftigungszeit unter Außerachtlassung der im Gebiet der späteren und nunmehr ehemaligen DDR abgeleisteten Beschäftigungszeiten. Daraufhin erließ der belgische Träger am 20. April 1990 einen endgültigen Bescheid, in dem er eine Leistungspflicht auf der Grundlage eines Versicherungskoeffizienten von 41/45 anerkannte.
7 Nach der Wiedervereinigung Deutschlands im Jahr 1990 stellte der Kläger einen Antrag auf Neubescheidung mit dem Ziel der rentenrechtlichen Berücksichtigung der in Ostdeutschland, im Gebiet der ehemaligen DDR zurückgelegten Versicherungszeiten. Mit Bescheid vom 19. Juni 1995 erkannte der deutsche Träger mit Wirkung zum 1. Januar 1995 einen Leistungsanspruch zu Lasten Deutschlands in Höhe von 903,12 DM auf der Grundlage einer Beschäftigungszeit von 29 Monaten (26 Monate der Beschäftigung vom 30. März 1943 bis 30. April 1945 zuzüglich pauschal drei Monate) an.
8 Die Neuberechnung des Leistungsanspruchs durch den deutschen Träger veranlaßte den belgischen Träger seinerseits zu einer Neuberechnung. Mit Bescheid vom 26. Juli 1995, dem Kläger mitgeteilt am 4. August, bescheinigte der belgische Träger mit Wirkung zum 1. Januar 1995 einen Rentenanspruch auf der Grundlage eines Versicherungsquotienten von nur noch 40/45. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger den Rechtsweg beschritten.
9 Das vorlegende Gericht formuliert die Vorabentscheidungsfrage wörtlich wie folgt:
Artikel 32ter Absatz 5 der Königlichen Verordnung vom 21. Dezember 1967 über die allgemeine Regelung der Alters- und Hinterbliebenenrente für Arbeitnehmer bestimmt: Bei einem Arbeitnehmer, der in dieser Eigenschaft in der Zeit vom 1. Januar 1938 bis zum 1. Januar 1945 eine Tätigkeit ausgeübt hat, für die eine Beitragszahlung geleistet wurde, deren Höhe den in Absatz 2 genannten Jahresbetrag erreicht, ist davon auszugehen, daß er ausreichende Beitragszahlungen geleistet hat, um damit eine regelmäßige, hauptberufliche Beschäftigung für den gesamten Zeitraum zwischen dem Endtag der nachgewiesenen Beschäftigung und dem 1. Januar 1946 nachzuweisen.
Artikel 32ter Absatz 6 der Königlichen Verordnung vom 21. Dezember 1967 bestimmt: Die in den beiden vorigen Absätzen vorgesehene Vermutung wird nur für die Zeiten widerlegt, für die der Betreffende Anspruch auf eine Rente nach einer anderen belgischen Rentenregelung — außer derjenigen für Selbständige — oder einer Regelung eines anderen Staates hat.
Ist eine Bestimmung wie die des Artikels 32ter Absatz 6 der Königlichen Verordnung vom 21. Dezember 1967 eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehene Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmung im Sinne von Artikel 46 b Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71, die nicht auf eine nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i berechnete Leistung angewandt werden darf?
10 Am Verfahren haben sich der Beklagte und die Kommission beteiligt. Auf das Vorbringen der Beteiligten wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zurückzukommen sein.
B — Stellungnahme
11 Das vorlegende Gericht geht davon aus, daß die für die Feststellung der belgischen Altersrente zu berücksichtigenden Versicherungszeiten des Klägers für den Fall, daß er keine Altersrente zu Lasten Deutschlands erhalten würde, unstreitig sei. Wie im vorläufigen Bescheid vom 6. März 1989 würden auch die Jahre 1942 bis 1945 berücksichtigt, und zwar teilweise aufgrund von Rentenbeiträgen und teilweise aufgrund der sogenannten Kriegsvermutung nach Artikel 32ter Absatz 5 der Königlichen Verordnung vom 21. Dezember 1967. Gemäß Artikel 32ter Absatz 6 desselben Rechtsakts gelte die Vermutung nur für diejenigen Beschäftigungszeiten als widerlegt, für die der Betreffende Anspruch auf eine Rente nach einer anderen belgischen Regelung — außer derjenigen für Selbständige — oder einer Regelung eines anderen Staates habe.
12 Der Gerichtshof habe zu Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 in der vor dem 1. Juni 1992 geltenden Fassung wiederholt festgestellt, daß nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 bei Leistungen gleicher Art externe nationale Antikumulierungs-vorschriften außer Betracht gelassen werden müßten. Das heißt, daß die Rentenhöhe entsprechend den nach innerstaatlichem Recht bestehenden Ansprüchen so zu berechnen sei, als ob der Betreffende keine Rente nach einer Regelung eines anderen Mitgliedstaats beziehen würde. Dem sei zu entnehmen, daß jede Bestimmung, nach der eine Rente berücksichtigt werden soll, die der Betreffende aufgrund einer Regelung eines anderen Mitgliedstaats erhält, eine externe nationale Antikumulierungsvorschrift darstelle. Demnach wäre auch Artikel 32ter Absatz 6 der Allgemeinen Regelung über Arbeitnehmerrenten als eine externe nationale Antikumulierungsvorschrift anzusehen.
13 Danach wäre zu entscheiden, daß Artikel 32ter Absatz 6 der genannten Regelung gemäß Artikel 46 b Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 im Rahmen der Berechnung der Leistung nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 nicht anwendbar sei.
14 Das vorlegende Gericht gibt allerdings zu bedenken, daß sich der Arbeidshof Gent bereits der Auffassung des Beklagten angeschlossen habe, wonach die Bestimmung über die Widerlegung der Kriegsvermutung in den Fällen, in denen der Betreffende eine Rente nach der Regelung eines anderen Mitgliedstaats erhalte, keine Antikumulierungsvorschrift sei.
15 Der Beklagte erläutert nach einer Klarstellung des zeitlichen Anwendungsbereichs der einschlägigen Vorschriften, Inhalt und Zweck der in Rede stehenden Regelung. Der belgische Gesetzgeber habe durch die Kriegsvermutung verhindern wollen, daß Arbeitnehmer, die durch die Geschehnisse des Krieges ihre Erwerbstätigkeit und damit ihre sozialversicherungsrechtliche Laufbahn hätten unterbrechen müssen, Opfer dieser Unterbrechung im Hinblick auf ihre spätere Rente würden. Die zu diesem Zweck aufgestellte Vermutung sei aber widerlegbar. So werde die Vermutung gemäß Artikel 32ter Absatz 6 widerlegt für Zeiten, für die der Berechtigte eine Rente nach einem anderen belgischen oder einem ausländischen Rentensystem beanspruchen könne. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei der Zweck dieser Vorschrift, eine Doppelleistung von Renten für dieselben Zeiten zu vermeiden. Dies sei unabhängig davon, aus welchen Gründen ein Arbeitnehmer seine Erwerbstätigkeit habe unterbrechen müssen und aus welchen Gründen er anderweitig Rentenanwartschaften habe erwerben können.
16 Bereits die vor Inkrafttreten der in Rede stehenden Regelung geltenden Vorschriften hätten einen vergleichbaren Inhalt gehabt. Sowohl in der früheren als auch in der späteren Regelung gehe es darum, nicht belegte Zeiten als Beschäftigungszeiten anzuerkennen.
17 In Artikel 32ter gehe es um die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung, und zwar auf welche Weise Beweis für eine Beschäftigung erbracht werden könne, die den Anspruch auf eine Rente begründen könne und inwieweit nicht belegte Zeiten als Beschäftigungszeiten anerkannt werden könnten. Es sei allein Sache des belgischen Gesetzgebers, die Voraussetzungen festzulegen, wie eine Beschäftigungszeit bewiesen werden könne. Indem bestimmt werde, daß Rentenanwartschaften nur für Zeiten eröffnet werden könnten, für die nicht bereits ein Rentenanspruch nach einem anderen inländischen oder ausländischen System bestehe, habe der Gesetzgeber keine Antikumulierungsvorschrift erlassen.
18 Aus den einschlägigen Vorschriften folge nicht, daß ein belegtes Jahr wegen des Anspruchs auf eine ausländische Rente nicht anerkannt werde, sondern die ausländische Rente verhindere die Anerkennung eines nicht belegten Jahres als Beschäftigungszeit. Für eine ausschließlich nach den belgischen Rentenrechtsvorschriften (im Sinne des Artikels 46 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i) zu berechnende Rente könne eine Gleichstellung von Zeiten, für die eine deutsche Rente gewährt werde, daher nicht erfolgen. Da es sich nicht um die Kumulierung von Leistungen gleicher Art nach der Gesetzgebung zweier Mitgliedstaaten handele, komme Artikel 46 b der Verordnung Nr. 1408/71 auch nicht zur Anwendung.
19 Der Beklagte schlägt folgende Beantwortung der Vorabentscheidungsfrage vor:
Eine Vorschrift wie Artikel 32ter Absatz 6 der Königlichen Verordnung vom 21. Dezember 1967 enthält keine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehene Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmung im Sinne des Artikels 46 b Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates.
20 Die Kommission stellt zunächst fest, bei den in Rede stehenden Rentenleistungen handele es sich unzweifelhaft um Leistungen gleicher Art im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71. Sie widmet sich sodann einer Gegenüberstellung der einschlägigen Vorschriften in ihrer vor dem 1. Juli 1992 und danach geltenden Fassung, um zu dem Ergebnis zu kommen, daß Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen nach keiner Version der Verordnung bei der Berechnung einer nationalen belgischen Rente zur Anwendung kommen können. Es komme also allein darauf an, ob es sich bei Artikel 32ter Absätze 5 und 6 der Königlichen Verordnung vom 21. Dezember 1967 um eine Antikumulierungsvorschrift im Sinne des Artikels 46 b der Verordnung Nr. 1408/71 handele.
21 Zur Begutachtung dieser Frage unterzieht die Kommission die Rechtssachen Romano und Conti einer näheren Betrachtung. Dort wurden fiktive Versicherungsjahre bzw. eine Zulage jeweils um Jahre effektiver Beschäftigung unter der Geltung eines anderen Systems bzw. einen unter derartigen Umständen erworbenen Leistungsanspruch gekürzt. Der Gerichtshof hat die so gearteten Berechnungsvorschriften als Antikumulierungsvorschriften im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 qualifiziert. Nach Ansicht der Kommission sei diese Bewertung nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Die hier streitige Regelung gewähre keine fiktiven Jahre in dem Sinn, daß Zeiten angerechnet würden, die an keine bestimmte Zeit gebunden seien. Es handele sich vielmehr um eine Vermutung, daß der Berechtigte während einer bestimmten Zeit in Belgien beschäftigt gewesen sei. Die Vermutung könne widerlegt werden. Letztlich handele es sich um eine Beweisregel.
22 Die Kommission schlägt folgende Beantwortung der Vorabentscheidungsfrage vor:
Vorschriften, wie die in Artikel 32ter Absatz 6 der Königlichen Verordnung vom 21. Dezember 1967 enthaltene, sind keine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehene Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmung im Sinne des Artikels 46 b Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71, die bei der Berechnung einer Leistung nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i nicht angewandt werden dürfen.
Bewertung
23 Gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 berechnet der zuständige Träger zunächst den Leistungsbetrag, der geschuldet würde, nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften. Dabei dürfen gemäß Artikel 46 b Absatz 2 der Verordnung Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaat über die Kürzung, das Ruhen und die Entziehung einer Leistung nur unter ganz bestimmten, in Absatz 2 Buchstaben a und b der Vorschrift klar definierten Bedingungen zur Anwendung kommen, die im vorliegenden Fall nicht gegeben sind.
24 Es ist also davon auszugehen, daß Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen im Sinne der Vorschrift bei der Berechnung der belgischen Rente nicht zur Anwendung kommen können. Daher kommt es darauf an, ob die mitgliedstaatliche Vorschrift, nach der die sogenannte Kriegsvermutung widerlegt werden kann, durch Versicherungszeiten, für die überdies ein Rentenanspruch gegenüber einem anderen inländischen oder ausländischen Rentensystem besteht, als Kürzungsklausel zu qualifizieren ist.
25 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 22. Oktober 1998 in der Rechtssache Conti eine Kürzungsbestimmung folgendermaßen definiert:
Eine nationale Vorschrift ist als Kürzungsbestimmung anzusehen, wenn die von ihr vorgeschriebene Berechnung bewirkt, daß der Rentenbetrag, auf den der Betroffene Anspruch hat, deshalb gekürzt wird, weil er in einem anderen Mitgliedstaat eine Leistung erhält.
26 Im vorliegenden Fall ist jedoch zunächst zu klären, inwieweit der Betroffene einen Anspruch hat. Es geht also in einem ersten Schritt um die Begutachtung der Anspruchsvoraussetzungen, bevor der zweite Berechnungsschritt in der Form einer etwaigen Kürzung, die Gegenstand der Definition ist, vorgenommen werden kann.
27 Zwar stellt sich der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens in der Tat so dar, daß dem Kläger zunächst eine belgische Rente zuerkannt und sogar über Jahre gewährt wurde, die angesichts der später anerkannten deutschen Rente gekürzt wurde. Eine Betrachtung der Situation vom Ergebnis her ließe auf den ersten Blick eine Subsumtion des Sachverhalts unter die Definition der Kürzungsbestimmung zu. Man darf jedoch nicht verkennen, daß die zeitliche Abfolge der Geschehnisse eine notwendige Folge der politischen Ereignisse im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung Deutschlands war. Sie ist nicht in der Struktur der der Rentenberechnung zugrunde liegenden Vorschriften angelegt. Um zu einer angemessenen Würdigung dieser Vorschriften zu gelangen, wird man berechtigterweise die Frage stellen können, wie denn die Rentenberechnung vonstatten gegangen wäre, wenn schon bei Antragstellung für alle auf deutschem Hoheitsgebiet geleisteten Beschäftigungszeiten ein entsprechender Rentenanspruch anerkannt worden wäre.
28 Es scheint außer Frage zu stehen, daß dann von Anfang an nicht nur die acht Monate Beschäftigungszeit in Nürnberg, sondern die von der deutschen Rentenversicherung validierten 29 Monate der Beschäftigung in Anrechnung gebracht worden wären, so daß für diese kalendermäßig bestimmbaren Zeiten die Kriegsvermutung der belgischen Vorschrift nicht zum Zuge gekommen wäre. Demnach wären von der ersten Rentengewährung in Belgien an nur 40/45 zugrunde gelegt worden und eine auch nur rein rechnerisch vollzogene Kürzung eines zunächst errechneten Rentenbetrages hätte nie stattgefunden.
29 Insofern als es bei der Feststellung der geschuldeten Rente immer auch um eine Berechnung geht, ist darauf zu achten, daß der vergleichsweise geringere Betrag einer Rentenleistung nicht aus der Anwendung einer reinen Berechnungsregel resultiert, denn der Gerichtshof hat im Urteil in der Rechtssache Conti ausgeführt:
Die nationalen Kürzungsbestimmungen können nicht dadurch den in der Verordnung Nr. 1408/71 hinsichtlich ihrer Anwendung vorgesehenen Bedingungen und Grenzen entzogen werden, daß man sie als Berechnungsvorschriften qualifiziert.
30 Diese Gefahr besteht im vorliegend zu beurteilenden Fall nicht, da die Kriegsvermutung auf einer Vorstufe der eigentlichen Rentenberechnung ansetzt. Am Anfang einer Rentengewährung steht die Feststellung aller rentenversicherungsrechtlich relevanten Zeiten, d. h. sozialversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten bzw. gleichgestellte Zeiten. Auf dieser Ebene greift die Kriegs vermutung der belgischen Vorschriften ein. Gelingt es dem Arbeitnehmer nicht, für die Kriegsjahre eine rentenversicherungsrechtlich relevante Beschäftigungszeit vollständig nachzuweisen, was unterschiedliche Gründe sowohl tatsächlicher als auch administrativer Art haben kann, dann greift bei Vorliegen einer Mindestbeschäftigungszeit die Vermutung ein, der Arbeitnehmer habe während des gesamten Kriegszeitraums sozialversicherungspflichtig gearbeitet.
31 Dieses Brückenschlags zugunsten des Arbeitnehmers im Interesse der Erstellung eines möglichst lückenlosen Versicherungsverlaufs und bedingt durch die schwierigen Verhältnisse im Krieg bedarf es nicht, wenn nachgewiesen werden kann, daß der Arbeitnehmer unter einem anderen inländischen oder ausländischen System réntenle — versicherungsrechtlich relevante Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, für die auch effektiv ein Anspruch besteht.
32 Die isolierte Betrachtung dieses zuletzt genannten Kriteriums eines realisierbaren Rentenanspruchs, das ganz unzweifelhaft zugunsten des Arbeitnehmers eingeführt wurde, ist insofern mißverständlich, als man den Schluß ziehen könnte, daß eine ausländische Rentenleistung von einem inländischen Rentenanspruch abgezogen wird. Diese Betrachtungsweise darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, daß die Kriegsvermutung systematisch auf der Ebene der Rentenfeststellung ansetzt. Indem der belgische Gesetzgeber das Qualitätsmerkmal der Beschäftigungszeit mit Rentenanspruch aufgestellt hat, läßt er nur diese, dem Arbeitnehmer rentenrechtlich positiv zu verbuchenden Zeiten als adäquate Belegung einer Beschäftigungszeit gelten.
33 Die Kriegsvermutung ist daher als eine durch die tatsächlichen Verhältnisse während der Kriegsjahre motivierte Beweisregel zur Belegung rentenrechtlich relevanter Zeiten zu betrachten, für deren Anwendung kein Raum ist, wenn eine anderweitig rentenversicherungsrechtlich berücksichtigte Belegung nachgewiesen worden ist. Die Qualifizierung der Kriegsvermutung als Beweisregel kann nicht dadurch grundsätzlich in Frage gestellt werden, daß im Ausgangsrechtsstreit die belgische Rente bedingt durch die tatsächlichen und politischen Verhältnisse in Deutschland faktisch nachträglich gekürzt wurde.
34 Im Hinblick auf die unter Nummer 25 zitierte Definition einer Kürzungsbestimmung durch den Gerichtshof ist festzustellen, daß der Mechanismus der Kriegsvermutung und ihrer Widerlegung auf der Ebene der Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wirkt.
35 Zur Untermauerung des hier vertretenen Standpunkts sei darauf hingewiesen, daß die Struktur der belgischen Rentenrechtsvorschriften, die den Rechtsachen Romano, Di Crescenz und Conti zugrunde lagen und die der Gerichtshof als Kürzungsvorschriften qualifiziert hat, sich grundsätzlich von den hier in Rede stehenden unterscheidet. In den drei erwähnten Rechtssachen ging es jeweils um eine pauschale Erhöhung, die durch belegte Zeiten erdienten Rente — sei es durch fiktive Jahre, sei es durch einen Zuschlag — um jeweils die einer vollen Beschäftigungszeit entsprechende Rentenleistung zur Auszahlung kommen zu lassen. Demgegenüber geht es im vorliegenden Fall um die Belegung von zeitlich genau zu bestimmenden Nachweislücken.
36 Auch der Zweck dieser und jener Vorschriften ist ein gänzlich anderer. Während durch die den drei Urteilen zugrunde liegenden Vorschriften in der Person des Begünstigten und der verrichteten Arbeit liegende Gründe vergütet wurden (minis destens 25 Jahre Tätigkeit im Untertagebergbau), sollen hier die durch die schwierigen sozialen und politischen Verhältnisse im Krieg entstandenen Probleme der Ausübung einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit einerseits und deren Nachweis andererseits durch eine Beweisregel abgeschwächt werden. Die früheren Urteile zwingen daher nicht dazu, die nunmehr in Rede stehende mitgliedstaatliche Regelung als Kürzungsbestimmung im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 zu qualifizieren.
C — Ergebnis
37 Als Ergebnis vorstehender Überlegungen schlage ich folgende Beantwortung der Vorabentscheidungsfrage vor:
Eine Bestimmung wie die des Artikels 32ter Absatz 6 der Königlichen Verordnung vom 21. Dezember 1967, in der die Kriegsvermutung (bei der es sich um eine Vermutung der andauernden beitragspflichtigen Beschäftigung während des 2. Weltkriegs handelt) durch Zeiten widerlegt wird, für die ein Rentenanspruch nach dem System eines anderen Mitgliedstaats besteht, ist nicht als eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehene Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmung zu betrachten, die, wenn sie eine solche wäre, bei der Berechnung einer Rente nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gemäß Artikel 46 b Absatz 2 der Verordnung nicht angewandt werden dürfte.