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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 20.05.1999 – C-185/98
Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1999:263
In der Rechtssache C-185/98
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Maria Patakia, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Hellenische Republik, vertreten durch Aikaterini Samoni-Rantou, Hilfs-Sonderrechtsberaterin in der Abteilung des Außenministeriums für Rechtsfragen der Europäischen Gemeinschaften, und Nana Dafniou, juristische Mitarbeiterin in derselben Abteilung, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Griechische Botschaft, 117, Val Sainte-Croix, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/1 Ol/EWG des Rates vom 23. November 1992 zur Änderung der Richtlinie 77/91/EWG über die Gründung der Aktiengesellschaft sowie die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals (ABl. L 347, S. 64) verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen bzw. der Kommission mitgeteilt hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. J. G. Kapteyn (Berichterstatter) sowie der Richter J. L. Murray und H. Ragnemalm,
Generalanwalt: J. Mischo
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Februar 1999,
folgendes
Urteil§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 15. Mai 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage erhoben auf Feststellung, daß die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/101/EWG des Rates vom 23. November 1992 zur Änderung der Richtlinie 77/91/EWG über die Gründung der Aktiengesellschaft sowie die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals (ABl. L 347, S. 64) verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen bzw. der Kommission mitgeteilt hat.
2 Nach Artikel 3 der Richtlinie erlassen die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 1994 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
3 Da die Kommission von der griechischen Regierung keine Mitteilung über die Umsetzung dieser Richtlinie erhalten hatte, forderte sie diese Regierung mit Schreiben vom 13. April 1994 auf, sich hierzu zu äußern.
4 Da die griechische Regierung auf dieses Schreiben nicht antwortete, richtete die Kommission am 28. Mai 1996 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an sie mit der Aufforderung, dieser binnen zwei Monaten nach Zustellung nachzukommen.
5 Mit Schreiben vom 13. März 1997 beantworteten die griechischen Behörden die mit Gründen versehene Stellungnahme und teilten der Kommission mit, daß das Präsidialdekret zur Umsetzung der Richtlinie fertiggestellt sei und nur noch der Unterzeichnung durch die zuständigen Minister und der Prüfung durch den Staatsrat bedürfe.
6 Da sie seitdem keine Informationen über die Umsetzung der Richtlinie mehr erhalten hatte, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.
7 Die Kommission trägt vor, die Hellenische Republik habe die Richtlinie nicht innerhalb der festgesetzten Frist umgesetzt, so daß sie gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag und aus der Richtlinie verstoßen habe.
8 Die Hellenische Republik stellt nicht in Abrede, daß die Richtlinie nicht innerhalb der festgesetzten Frist vollständig umgesetzt wurde. Sie weist jedoch darauf hin, daß der Text des Präsidialdekrets zur Anpassung des nationalen Rechts an die Richtlinie nur noch der Stellungnahme des Staatsrates bedürfe und im Anschluß hieran dem Staatspräsidenten zur Unterschrift vorgelegt werde.
9 Da die Umsetzung der Richtlinie nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfolgt ist, ist der von der Kommission erhobenen Klage stattzugeben.
10 Somit ist festzustellen, daß die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat.
Kosten
11 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrens Ordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Hellenischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/1 Ol/EWG des Rates vom 23. November 1992 zur Änderung der Richtlinie 77/91/EWG über die Gründung der Aktiengesellschaft sowie die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals verstoßen, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat.
2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.