Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.05.1999 – C-354/98
Generalanwalt Antonio La Pergola · ECLI:EU:C:1999:265
Schlußanträge des Generalanwalts
Antonio La Pergola
vom 20. Mai 1999
I — Gegenstand dieses Verfahrens, Vorbringen der Parteien und rechtliche Würdigung
1. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Kommission) hat im vorliegenden Verfahren nach Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) beantragt, festzustellen, daß Frankreich gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 96/97/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 86/378/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (im folgenden: Richtlinie) verstoßen hat. Artikel 1 der Richtlinie hat die Artikel 2, 3, 6, 8 und 9 der erwähnten Richtlinie 86/378 geändert, einen neuen Artikel 9a eingefügt und einen Anhang hinzugefügt, um die Richtlinie an Ihr Urteil in der Rechtssache Barber anzupassen.
2. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten bis zum 1. Juli 1997 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um die Richtlinie in innerstaatliches Recht umzusetzen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Da die Kommission keine Mitteilung über die Umsetzung der Richtlinie erhalten hatte und ihr keine Informationen vorlagen, aus denen sie hätte schließen können, daß Frankreich tatsächlich seine Verpflichtungen erfüllt hatte, leitete sie am 9. September 1997 das in Artikel 169 EG-Vertrag vorgesehene Vertragsverletzungsverfahren ein. Sie sandte der französischen Regierung ein Mahnschreiben, mit dem sie diese aufforderte, sich binnen zwei Monaten zu äußern. Obwohl die französischen Stellen die Kommission in ihrem Antwortschreiben vom 26. November 1997 darüber unterrichteten, daß die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen in Vorbereitung seien, teilten sie ihr den Wortlaut der dazu erlassenen Vorschriften nicht mit. Am 22. April 1998 richtete die Kommission daher eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Frankreich mit der Aufforderung, die erforderlichen Maßnahmen innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Stellungnahme zu treffen. Mit Schreiben vom 17. Juli 1998 unterrichteten die französischen Stellen die Kommission darüber, daß die Rechtsvorschriften über die Arbeitnehmer in einem Gesetzentwurf mit verschiedenen sozialen Maßnahmen enthalten seien, der dem Parlament demnächst vorgelegt werde.
3. Der Kommission wurde jedoch keine innerstaatliche Maßnahme zur Umsetzung der Richtlinie mitgeteilt, so daß sie am 24. September 1998 die vorliegende Klage erhoben hat. Frankreich bestreitet die ihm vorgeworfene Vertragsverletzung nicht und bestätigt die unmittelbar bevorstehende gesetzliche Änderung der geltenden Fassung des Artikels L 913-1 Absatz 3 des Code de la sécurité sociale (Sozialgesetzbuch), der Diskriminierungen zwischen Männern und Frauen hinsichtlich der Festsetzung des Rentenalters oder der Bedingungen für die Gewährung von Hinterbliebenenrenten zulasse. Jedoch folge aus den Grundsätzen der unmittelbaren Wirkung und des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts, daß die fragliche nationale Vorschrift schon jetzt nicht mehr von den Bürgern gegenüber Arbeitnehmern, die den betrieblichen Systemen angehörten, vor den französischen Gerichten geltend gemacht werden könne. Außerdem würden die betreffenden betrieblichen Systeme von den Sozialpartnern im Rahmen des nationalen Rechts und in Übereinstimmung mit dem gemeinschaftsrechtlichen Verbot geschlechtsbedingter Diskriminierungen frei festgelegt und geändert. Im übrigen sei ein großer Teil der privaten Systeme bereits vor dem Erlaß der Richtlinie unmittelbar auf der Grundlage des Urteils Barber, das seitdem den für diese Systeme Verantwortlichen weitgehend bekannt sei, im erforderlichen Umfang angepaßt worden.
4. Ich stelle fest, daß, selbst wenn die Richtlinie im Laufe des vorliegenden Verfahrens tatsächlich in die französische Rechtsordnung umgesetzt würde, doch nicht davon auszugehen wäre, daß durch diese Umsetzung die heutige Klage der Kommission unbegründet oder gegenstandslos würde. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; spätere Veränderungen berücksichtigt der Gerichtshof nicht. Daher ist allein darauf abzustellen, daß die Richtlinie bei Ablauf der von der Kommission in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist in Frankreich noch nicht umgesetzt war.
5. Darüber hinaus habe ich in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache C-96/95 bemerkt und bekräftige es hier, daß sich die vom Gemeinschaftsgesetzgeber zuerkannten Rechte hinreichend klar aus dem nationalen normativen Rahmen ergeben müssen, ohne daß eine Verweisung auf die umzusetzenden Gemeinschaftsvorschriften notwendig wäre. Denn gerade dazu dient der Rekurs auf die Umsetzung der Richtlinien, der in den Artikeln 5 und 189 EG- Vertrag (jetzt Artikel 10 EG und 249 EG) ausdrücklich vorgesehen ist, auf die sich die Kommission im vorliegenden Fall beruft.
6. Die Bestimmungen einer Richtlinie müssen daher mit unanfechtbarer Verbindlichkeit und mit der Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umgesetzt werden, die notwendig sind, um vollständig der Rechtssicherheit zu genügen, die, soweit die Richtlinie Rechte für einzelne begründen soll, verlangt, daß die Adressaten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen. Nach Ihrer ständigen Rechtsprechung kann die gleiche Verpflichtung des nationalen Gerichts, die volle Wirksamkeit einer Richtlinie durch Außerachtlassung jeder entgegenstehenden nationalen Vorschrift zu gewährleisten, nicht die Änderung eines Gesetzestextes bewirken. Die Unvereinbarkeit einer nationalen Regelung mit den Gemeinschaftsvorschriften, auch soweit diese unmittelbar anwendbar sind, läßt sich daher letztlich nur durch verbindliche nationale Bestimmungen ausräumen, die denselben rechtlichen Rang haben wie die zu ändernden Bestimmungen.
II — Ergebnis
7. Im Licht dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor,
der Klage stattzugeben und festzustellen, daß die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 96/97/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 86/378/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit verstoßen hat;
der Französischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.