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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 03.06.1999 – C-417/97
Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1999:278
In der Rechtssache C-417/97
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberaterin Christina Tufvesson als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Großherzogtum Luxemburg, vertreten durch Nicolas Schmit, Conseiller d'État, Direktor für internationale Wirtschaftsbeziehungen und Zusammenarbeit im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Sitz des genannten Ministeriums in Luxemburg,
Beklagter,
wegen Feststellung, daß das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 31 der Richtline 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. L 141, S. 27) verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften einschließlich etwaiger Sanktionsbestimmungen erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. J. G. Kapteyn sowie der Richter J. L. Murray (Berichterstatter) und H. Ragnemalm,
Generalanwalt: A. Saggio
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Januar 1999,
folgendes
Urteil§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 9. Dezember 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage erhoben auf Feststellung, daß das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 31 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. L 141, S. 27; im folgenden: die Richtlinie) verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften einschließlich etwaiger Sanktionsbestimmungen erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2 Artikel 31 der Richtlinie sieht vor, daß die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, bis zum 1. Juli 1995 erlassen und spätestens am 31. Dezember 1995 in Kraft setzen müssen. Sie haben die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
3 Da die Kommission keine Mitteilung über die Umsetzung der Richtlinie erhalten hatte und auch nicht über anderweitige Informationen verfügte, anhand deren sie hätte feststellen können, daß das Großherzogtum Luxemburg seinen Verpflichtungen nachgekommen war, forderte sie die luxemburgische Regierung mit Schreiben vom 27. Oktober 1995 auf, sich innerhalb von zwei Monaten zu äußern.
4 Mit Schreiben vom 8. Januar 1996 antworteten die luxemburgischen Behörden, die Chambre des députés habe bereits mit den Beratungen über einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie begonnen und ein zweiter Gesetzentwurf werde in Kürze fertiggestellt. Am 19. August 1996 teilte die luxemburgische Regierung der Kommission mit, der entsprechende Gesetzentwurf sei der Chambre des députés unterbreitet worden. Am 8. Februar 1996 unterrichtete sie die Kommission darüber, daß Artikel 21 der Richtlinie durch eine Ministerialverordnung vom 27. Dezember 1995 umgesetzt worden sei.
5 Da die Kommission keine Mitteilung über weitere Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie in das luxemburgische Recht erhalten hatte, richtete sie am 5. März 1997 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die luxemburgische Regierung mit der Aufforderung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.
6 Mit Schreiben vom 22. April 1997 unterrichteten die luxemburgischen Behörden die Kommission darüber, daß, da die Materie in die Zuständigkeit zweier unterschiedlicher Aufsichtsbehörden, nämlich des Commissariat aux bourses und des Institut monétaire luxembourgeois, falle, zwei ergänzende Gesetzentwürfe ausgearbeitet worden seien, um eine vollständige Umsetzung der Richtlinie sicherzustellen, und daß außerdem eine bestimmte Zahl von in der Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen im Gesetz vom 5. April 1993 über den Finanzsektor enthalten seien, so daß bereits ein Teil der Richtlinie in das innerstaatliche luxemburgische Recht Eingang gefunden habe.
7 In Anbetracht der damit von den luxemburgischen Behörden erteilten Informationen hat die Kommission, die keine weitere Mitteilung über den Abschluß des Umsetzungsverfahrens erhalten hatte, beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.
8 Die Kommission macht geltend, das Großherzogtum Luxemburg habe es versäumt, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um der Richtlinie bis zum 1. Juli 1995 nachzukommen, und diese Maßnahmen spätestens am 31. Dezember 1995 in Kraft zu setzen sowie die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Die Kommission räumt zwar ein, daß die luxemburgischen Behörden ihr einige Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts mitgeteilt hätten, die eine teilweise Umsetzung der Richtlinie bewirkten, nach ihrer Auffassung ergibt sich jedoch aus dieser Mitteilung, daß das Großherzogtum Luxemburg zumindest stillschweigend anerkenne, daß es nicht alle für die vollständige Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen, die in den ihr von der luxemburgischen Regierung gesandten Schreiben unerwähnt blieben, ergriffen habe.
9 Das Großherzogtum Luxemburg erkennt an, daß es seine Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie in das innerstaatliche Recht nicht vollständig erfüllt habe. Es trägt vor, daß der Chambre des députés ein Gesetzentwurf zur Überwachung der Geldkapitalmärkte vorgelegt worden sei, dessen Annahme in Kürze bevorstehe.
10 Ohne daß der genannte Gesetzentwurf geprüft zu werden braucht, genügt die Bemerkung, daß sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, daß die für eine korrekte Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen weder innerhalb der vorgesehenen Frist ergriffen noch der Kommission mitgeteilt wurden.
11 Daher ist festzustellen, daß das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 31 der Richtlinie verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften einschließlich etwaiger Sanktionsbestimmungen erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.
Kosten
12 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Großherzogtum Luxemburg mit seinem Vorbringen unterlegen ist und die Kommission beantragt hat, es zur Kostentragung zu verurteilen, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 31 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen verstoßen, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften einschließlich etwaiger Sanktionsbestimmungen erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.