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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.06.1999 – C-223/98

Generalanwalt Georges Cosmas · ECLI:EU:C:1999:300

Schlußanträge des Generalanwalts

Georges Cosmas

vom 10. Juni 1999

I — Einleitung

1 Der Gerichtshof ist im vorliegenden Fall mit einer Frage befaßt, die ihm das Kammarrätt Stockholm (Schweden) gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt hat. Diese Frage betrifft die Auslegung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr.

II — Sachverhalt und Verfahren

2 Die Firma Adidas (im folgenden: Klägerin) ist in Schweden Markeninhaberin für verschiedene Sport- und Bekleidungsartikel. Am 16. Februar 1998 beschloß das Tullmyndighet (Zollstelle) Arlanda (Stockholm) nach einer Prüfung, die Überführung bestimmter Waren in den zollrechtlich freien Verkehr auszusetzen, da es sich seines Erachtens um Nachahmungen handelte, und es unterrichtete davon gleichzeitig die Klägerin als Markeninhaberin. Ein Vertreter der Klägerin nahm die Waren in Augenschein und stellte fest, daß es sich um Nachahmungen handelte.

3 Die Klägerin stellte sodann bei der (gemäß der Verordnung Nr. 3295/94) zuständigen nationalen Stelle einen Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden nach Artikel 3 dieser Verordnung, um zu erreichen, daß die betreffenden Waren nicht in den freien Verkehr überführt würden. Das Generaltullstyrelse (Generaldirektion des Zollwesens) gab diesem Antrag am 17. Februar 1998 statt. Nach Maßgabe der Verordnung Nr. 3295/94 konnten die streitigen Waren daher bis zum 17. März 1998 zurückgehalten werden. Danach wurde jedoch die Ansicht vertreten, daß die nationale Zollbehörde die Waren nicht länger rechtmäßig zurückhalten könne, da die Klägerin, ohne von der Möglichkeit des Artikels 6 der Verordnung Nr. 3295/94 Gebrauch zu machen, keine Klage bei einem ordentlichen Gericht erhoben habe.

4 Da die Klägerin den Anmelder und den Empfänger der Waren nicht kannte und daher gegen beide keine Klage erheben konnte, ersuchte sie die Zollbehörden unter Bezugnahme auf Artikel 6 der Verordnung Nr. 3295/94 um Auskunft über die Identität der Betroffenen. Diesem Antrag wurde nicht stattgegeben, da er im Widerspruch zu den nationalen Datenschutzvorschriften stehe; nach diesen Vorschriften könne die betreffende Auskunft nicht erteilt werden.

5 Die Klägerin erhob daraufhin Klage beim Kammarrät Stockholm gegen die Entscheidung, mit der das Tullmyndighet Arlanda die Auskunft über die Identität des Warenempfängers verweigert hatte, und erklärte, daß diese Weigerung, selbst wenn sie auf einer nationalen Vorschrift beruhe, die Verordnung Nr. 3295/94 praktisch unanwendbar mache und gegen das Gemeinschaftsrecht verstoße.

III — Die Vorlagefrage

6 Um zu entscheiden, ob die streitigen nationalen Vorschriften über den Datenschutz dem Gemeinschaftsrecht entsprechen, hielt es das Kammarrät Stockholm für erforderlich, den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung Nr. 3295/94 zu ersuchen. Das vorlegende Gericht bezieht sich insbesondere auf die Stelle der Verordnung, nach der die nationalen Zollbehörden verpflichtet sind, dem Markeninhaber die Identität des Anmelders und/oder des Empfängers der Waren bekanntzugeben, bei denen festgestellt wurde, daß es sich um Nachahmungen handelt. Das nationale Gericht hat die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Steht die Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates nationalen Vorschriften entgegen, nach denen die Identität des Anmelders oder des Empfängers eingeführter Waren, bei denen der Markeninhaber festgestellt hat, daß es sich um nachgeahmte Waren handelt, dem Markeninhaber nicht bekanntgegeben werden darf?

IV — Gemeinschaftsrecht

7 Die Verordnung Nr. 3295/94 bestimmt in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a die Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Zollbehörden hinsichtlich der Waren, bei denen der Verdacht besteht, daß es sich um nachgeahmte Waren oder unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen handelt,

wenn sie zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, zur Ausfuhr oder zur Wiederausfuhr angemeldet werden;

wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Überführung in ein Nichterhebungsverfahren im Sinne des Artikels 84 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft oder anläßlich der Mitteilung ihrer Wiederausfuhr im Rahmen einer zollamtlichen Prüfung entdeckt werden.

8 Die Wirksamkeit des Mechanismus zur Bekämpfung des Vertriebs gefälschter Waren, den die Gemeinschaftsverordnung vorsieht, hängt weitgehend von dem Interesse ab, das der Markeninhaber an der Vertretung seiner rechtmäßigen Belange bekundet; er muß Maßnahmen bezüglich der Waren beantragen, die sein Recht beeinträchtigen. Demgemäß schreibt Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3295/94 vor: In jedem Mitgliedstaat kann der Rechtsinhaber bei den zuständigen Zollbehörden einen schriftlichen Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden für den Fall stellen, daß für Waren einer der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Tatbestände vorliegt.

9 Artikel 4 der Verordnung Nr. 3295/94 enthält die folgenden Bestimmungen zur Erleichterung der Aufgabe des Markeninhabers: Ist es für die Zollstelle bei einer Prüfung im Rahmen eines der Zollverfahren gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung vor Einreichung eines Antrags durch den Rechtsinhaber oder vor einer positiven Entscheidung über diesen Antrag offensichtlich, daß es sich bei den Waren um nachgeahmte Waren oder unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen handelt, so können die Zollbehörden den Rechtsinhaber, sofern er bekannt ist, gemäß den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften darüber unterrichten, daß möglicherweise ein Verstoß vorliegt. In diesem Fall sind die Zollbehörden ermächtigt, die Überlassung drei Arbeitstage auszusetzen oder die betreffenden Waren während der gleichen Frist zurückzuhalten, damit der Rechtsinhaber einen Antrag auf Tätigwerden gemäß Artikel 3 stellen kann.

10 Nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 3295/94 [wird] eine positive Entscheidung über den Antrag des Rechtsinhabers den Zollstellen des Mitgliedstaats, bei denen die in dem Antrag beschriebenen mutmaßlich nachgeahmten Waren oder unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen abgefertigt werden könnten, unverzüglich mitgeteilt. Die positive Entscheidung über den Antrag des Rechtsinhabers beendet die erste Stufe des Verfahrens. Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen des Kapitels IV — Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Zollbehörden und der für Entscheidungen in der Sache zuständigen Stellen — der streitigen Verordnung.

11 Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3295/94 bestimmt: Stellt eine Zollstelle, der eine positive Entscheidung über den Antrag des Rechtsinhabers nach Maßgabe von Artikel 5 mitgeteilt worden ist, gegebenenfalls nach Konsultierung des Antragstellers fest, daß Waren, für die einer der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Tatbestände vorliegt, den in der genannten Entscheidung beschriebenen nachgeahmten Waren oder unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücken oder Nachbildungen entsprechen, so setzt sie die Überlassung dieser Waren aus oder hält sie zurück.

Die Zollstelle setzt unverzüglich die Zollbehörde, die den Antrag nach Artikel 3 bearbeitet hat, hiervon in Kenntnis. Diese Zollbehörde oder die Zollstelle setzt unverzüglich den Anmelder sowie den Antragsteller vom Tätigwerden in Kenntnis. Die Zollstelle oder die Zollbehörde, die den Antrag bearbeitet hat, teilt dem Rechtsinhaber nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften über den Schutz von personenbezogenen Daten, von Geschäftsund Betriebsgeheimnissen sowie Berufsund Amtsgeheimnissen auf Antrag Namen und Anschrift des Anmelders und, soweit bekannt, des Empfängers mit, damit der Rechtsinhaber die für Entscheidungen in der Sache zuständigen Stellen befassen kann. Die Zollstelle räumt dem Antragsteller und den von einer Maßnahme nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) betroffenen Personen die Möglichkeit ein, die Waren, deren Überlassung ausgesetzt ist oder die zurückgehalten worden sind, zu beschauen ...

12 In Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3295/94 heißt es: Wenn die in Artikel 6 Absatz 1 genannte Zollbehörde nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Mitteilung der Aussetzung der Überlassung oder der Zurückhaltung von der Befassung der gemäß Artikel 6 Absatz 2 für die Entscheidung in der Sache zuständigen Stelle oder über die von der hierzu befugten Stelle getroffenen einstweiligen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt worden ist, erfolgt die Überlassung, sofern alle Zollformalitäten erfüllt sind, oder wird die Zurückhaltung aufgehoben. Erforderlichenfalls kann diese Frist um höchstens zehn Arbeitstage verlängert werden.

V — Das schwedische Recht

13 Kapitel 9 § 2 des Sekretesslag (Gesetz über den Datenschutz) sieht vor, daß die Geheimhaltung für Daten gilt, die im Rahmen einer Zollprüfung erlangt werden und nicht unter die Ausnahme des Kapitels 9 § 1 Absatz 1 Sätze 3 bis 6 dieses Gesetzes fallen. Nach der letztgenannten Bestimmung können die den Zollbehörden zur Verfügung stehenden Informationen bekanntgegeben werden, wenn feststeht, daß die Betroffenen dadurch keinen Schaden erleiden können.

VI — Beantwortung der Vorlagerrage

14 A. Die Verordnung Nr. 3295/94 soll einem Umstand begegnen, der die freie Ausübung des Handels in besonderem Maße gefährdet. Wie nämlich in der zweiten Begründungserwägung ausgeführt wird, [wird] durch das Inverkehrbringen nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen den gesetzestreuen Herstellern und Händlern sowie den Inhabern von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten erheblicher Schaden zugefügt und der Verbraucher getäuscht. Mit dieser Verordnung wollte der Gemeinschaftsgesetzgeber somit im wesentlichen durch eine Verbotsregelung und Zollprüfung ein wirksames Instrument zur Bekämpfung der genannten rechtswidrigen Praktiken schaffen. Die Zollprüfung an den Grenzen ist für die Gemeinschaft auch noch aus einem anderen Grund von besonderer Bedeutung. Eine nachgeahmte oder unerlaubt hergestellte Ware, die nicht an den Grenzen eines Mitgliedstaats festgehalten wird, kann nämlich innerhalb der Gemeinschaft frei verkehren.

15 Ein Tätigwerden der Zollbehörden ist daher besonders wichtig, wenn die Gefahr besteht, daß unter Verstoß gegen die Regeln des geistigen Eigentums hergestellte Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden. Dieses Tätigwerden besteht zum einen darin, die Überlassung dieser Waren im Rahmen der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, der Ausfuhr oder der Wiederausfuhr auszusetzen, wenn der Verdacht besteht, daß es sich um nachgeahmte Waren oder unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen handelt, und zum anderen darin, diese Waren für die Zeit, die für die Prüfung der Frage, ob es sich tatsächlich um solche Waren handelt, erforderlich ist, zurückzuhalten, wenn sie im Rahmen eines Nichterhebungsverfahrens oder bei einer Wiederausfuhr, für die die Mitteilung genügt, entdeckt werden. Solche Maßnahmen setzen voraus, daß der Markeninhaber das Tätigwerden der Zollbehörden beantragt und seinem Antrag stattgegeben wird. Ausnahmsweise ist es zur Vervollständigung des Schutzes möglich, die Waren vorläufig festzuhalten, bis der Antrag des Markeninhabers eingereicht und genehmigt ist. Jedenfalls befinden die nationalen Behörden, die nach Befassung durch den Markeninhaber für die Entscheidung in der Sache zuständig sind, endgültig über die Behandlung der streitigen Waren.

16 Demgemäß spielt der Markeninhaber im Gemeinschaftssystem zur Bekämpfung des Vertriebs nachgeahmter oder unerlaubt hergestellter Waren eine wesentliche Rolle. Von seiner Initiative hängt erstens das Festhalten der Ware und zweitens die endgültige Verurteilung eines solchen Warenverkehrs durch die nationalen Behörden ab, die für die Entscheidung in der Sache zuständig sind. Somit hängt das Funktionieren des in der Verordnung Nr. 3295/94 vorgesehenen Verbotsinstruments der Gemeinschaft weitgehend vom Umfang und von der Vollständigkeit der Informationen ab, über die der Markeninhaber verfügt. Daher sieht Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 3295/94 vor, daß dem Inhaber der betreffenden Rechte des geistigen Eigentums Informationen gegeben werden; diese Auskünfte erstrecken sich insbesondere auf den Namen und die Anschrift des Anmelders und, soweit bekannt, des Empfängers der Waren, bei denen die Zollbehörden festgestellt haben, daß sie den beschriebenen nachgeahmten Waren oder unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücken oder Nachbildungen entsprechen.

17 Hierin liegt im übrigen der grundlegende Unterschied zwischen der Verordnung Nr. 3295/94 und der früheren Verordnung (EWG) Nr. 3842/86, die durch erstere aufgehoben wurde. Nach der früheren rechtlichen Regelung hatte der Markeninhaber nämlich keinen Zugang zu den Angaben über den Anmelder und den Importeur der Waren, wenn die Verwaltung festgestellt hatte, daß diese Waren den beschriebenen nachgeahmten Waren oder unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücken oder Nachbildungen entsprechen, die zuständige nationale Stelle jedoch noch nicht in der Sache entschieden hatte. Erst nachdem das Verfahren abgeschlossen war und die streitigen Waren als nachgeahmt oder unerlaubt hergestellt erkannt waren, sollte die betreffende Zollstelle oder die zuständige Behörde nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3842/86 außer in den Fällen, in denen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dem entgegenstehen, dem Zeicheninhaber auf Antrag den Namen und die Anschrift des Versenders, des Einführers und des Empfängers der als nachgeahmte Waren erkannten Waren mitteilen. Dagegen sieht die Verordnung Nr. 3295/94 die Mitteilung an den Markeninhaber in zwei Stadien des Verfahrens vor, und zwar erstens gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 bereits bevor die zuständige nationale Stelle in der Sache entschieden hat (also bevor die streitigen Waren als nachgeahmt oder unerlaubt hergestellt erkannt wurden) und zweitens gemäß Artikel 8 Absatz 3, wenn das Verfahren abgeschlossen ist und festgestellt wurde, daß die Waren nachgeahmt oder unerlaubt hergestellt sind.

18 Dies zeigt, daß die Erweiterung des Informationsrechts des Markeninhabers unmittelbar mit seiner größeren Rolle in dem betreffenden Verfahren verbunden ist. Der Betroffene hat grundsätzlich die Aufgabe, die für die Sachentscheidung zuständigen nationalen Stellen zu befassen, um zu erreichen, daß die zurückgehaltenen Waren endgültig als echt oder gefälscht erkannt werden. Wenn die Identität des Anmelders und/oder des Empfängers der Waren dem Markeninhaber nicht bekanntgegeben werden kann, ist es letzterem nicht möglich, die zuständigen nationalen Stellen zu befassen, wodurch das in der Verordnung Nr. 3295/94 vorgesehene System zwangsläufig einen großen Teil seines praktischen Nutzens verliert oder sogar völlig wirkungslos wird.

19 Die in Rede stehende Bestimmung des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 3295/94 ist jedoch widersprüchlich. Einerseits muß der Markeninhaber nämlich tätig werden, indem er die zuständigen nationalen Stellen befaßt, die darüber befinden, ob die streitigen Waren tatsächlich nachgeahmt oder unerlaubt hergestellt sind — er kann dies nur tun, wenn er die Identität derjenigen kennt, gegen die sich sein Antrag richtet —, andererseits erhält er die Angaben über diese Personen nur nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften über den Schutz von personenbezogenen Daten von Geschäftsund Betriebsgeheimnissen sowie Berufsund Amtsgeheimnissen. Hält man sich an den Buchstaben dieser Bestimmung, so stellt man fest, daß ihre Anwendung zwei Probleme mit sich bringt. Zum einen ist nicht ausgeschlossen — oder dem ersten Anschein nach vom Gemeinschaftsgesetzgeber wohl auch zugestanden —, daß die Informierung des Markeninhabers radikalen Beschränkungen unterliegt oder gar unterbunden wird. Zum anderen ist nicht zu erkennen, wie der Gemeinschaftsmechanismus zur Bekämpfung nachgeahmter oder unerlaubt hergestellter Waren wirksam funktionieren soll, wenn die nationalen Rechtsvorschriften die Mitteilung der Angaben über den Anmelder und, soweit möglich, über den Empfänger der streitigen Waren an den Markeninhaber verbieten. Der Widerspruch liegt also darin, daß die Mitteilung der betreffenden Angaben an den Markeninhaber zwar wesentlich ist für das Funktionieren des fraglichen Kontrollund Verbotsinstruments der Gemeinschaft, diese Mitteilung andererseits aber wohl der Beurteilung der Mitgliedstaaten überlassen bleibt, wobei — zumindest nach dem Buchstaben der streitigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 3295/94 — nicht auszuschließen ist, daß ein Mitgliedstaat die Mitteilung der betreffenden Angaben allgemein und absolut untersagt.

20 B. Dieses Problem steht im Mittelpunkt der Vorlagefrage.

21 Die Prüfung der schwedischen Vorschriften, wie sie vom vorlegenden Gericht zitiert und dargelegt werden, zeigt, daß sich das schwedische Datenschutzgesetz auf alle Informationen über die persönlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten einer Person bezieht, die den Behörden bei einer Zollprüfung bekannt werden. Das Verbot der Mitteilung der streitigen Angaben besteht ausnahmsweise nicht, wenn der Betroffene dadurch keinen Schaden erleiden kann.

22 Das vorlegende Gericht bemerkt indessen, daß diese Ausnahme hier nicht zum Zuge kommen könne. Die betreffenden Angaben über die Identität des Anmelders und/oder des Warenempfängers könnten der Klägerin nicht zur Verfügung gestellt werden, da nicht sicher sei, daß die Betroffenen dadurch keinen Schaden erlitten. Die nationalen Vorschriften verhindern hier also die von der Klägerin beantragten Aufschlüsse. Somit erhebt sich die Frage, inwieweit Artikel 6 der Verordnung Nr. 3295/94 der Anwendung einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die die in Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieser Verordnung vorgeschriebene Mitteilung der betreffenden Angaben an den Markeninhaber nur in seltenen Ausnahmefällen zuläßt.

23 Vor einer Prüfung dieser Frage sind bestimmte Punkte der vorliegenden Rechtssache herauszustellen, die einer näheren Betrachtung bedürfen. Die Klägerin will bekanntlich den Namen des Empfängers der streitigen Waren wissen, um Klage bei dem nationalen Gericht erheben zu können. In Ermangelung sonstiger Erkenntnisse ist also davon auszugehen, daß in Schweden die Gerichte dafür zuständig sind, im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 3295/94 in der Sache zu entscheiden. Andererseits ist dem Gerichtshof nicht bekannt, inwieweit die schwedischen Rechtsvorschriften gegebenenfalls eine Kontrolle von Amts wegen vorsehen, in deren Rahmen die Gerichte als zuständige Stellen, um in der Sache zu entscheiden, nach Übermittlung der Akte durch die Zollbehörde oder eine andere Behörde mit dem Rechtsstreit befaßt werden, wobei es also nicht erforderlich wäre, daß der Markeninhaber Klage erhebt. Bestünde die Möglichkeit einer Kontrolle von Amts wegen durch das zuständige nationale Gericht, wäre das Hindernis für eine wirksame Anwendung der Verordnung Nr. 3295/94, das in der untersagten Informierung des Markeninhabers liegt, teilweise ausgeräumt.

24 Trotz dieser Ungewißheit behält die vom vorlegenden Gericht aufgeworfene Frage jedoch ihre Bedeutung. Wie bereits dargelegt, obliegt es nach dem Verfahren der Verordnung Nr. 3295/94 grundsätzlich dem Markeninhaber, die erforderlichen Maßnahmen für die nachgeahmten oder unerlaubt hergestellten Waren zu ergreifen. Damit dieser jedoch die für die Sachentscheidung zuständigen nationalen Stellen befassen kann, muß er notwendigerweise Aufschluß über diejenigen erhalten, gegen die sich seine Klage zu richten hat, nämlich den Anmelder und/oder den Warenempfänger. Der Gemeinschaftsgesetzgeber erkennt zwar das Vorliegen der nationalen Rechtsvorschriften über den Schutz von personenbezogenen Daten, von Geschäftsund Betriebsgeheimnissen sowie Berufsund Amtsgeheimnissen an, andererseits ist jedoch zu klären, inwieweit diese nationalen Vorschriften eine Regel aufstellen können, die, abgesehen von bestimmten Ausnahmefällen, die Mitteilung der betreffenden Angaben verbietet.

25 C. Die Kommission schlägt in ihren Erklärungen beim Gerichtshof eine Lösung vor, die die vorgetragenen Auffassungen miteinander in Einklang bringt und nach der man davon ausgehen könnte, daß kein Konflikt zwischen den streitigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und des nationalen Rechts besteht. Sie erklärt zu Recht, daß das Endziel des durch die Verordnung geschaffenen Systems in deren Artikel 2 definiert sei. Danach dürften Waren, die aufgrund des Verfahrens nach Artikel 6 als nachgeahmte Waren oder unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen erkannt werden, nicht in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren überführt, ausgeführt oder wieder ausgeführt werden. Die Auslegung und Anwendung der fraglichen Gemeinschaftsbestimmungen und nationalen Vorschriften müßten der Verwirklichung dieses Zieles dienen. Die Kommission führt ferner aus, daß dieses Ziel im Rahmen der vorliegenden Rechtssache nur erreicht werden könne, wenn die Identität des Anmelders und/oder des Warenempfängers der Klägerin bekanntgegeben werde. Sie erklärt jedoch, daß eine angemessene Auslegung der schwedischen Vorschriften über den Datenschutz möglich sei, die die beabsichtigte Wirkung des Gemeinschaftsrechts nicht beeinträchtige und auch die Erreichung des Endzieles der streitigen Verordnung nicht gefährde.

26 Nach Ansicht der Kommission kann dem Antrag der Klägerin auf Bekanntgabe der den Zollbehörden bekanntgewordenen Identität des Anmelders und/oder Warenempfängers entsprochen und zugleich das schwedische Datenschutzgesetz angewandt werden. Sie verweist insbesondere auf die Ausnahme des Kapitels 9 § 2 des Sekretesslag in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Sätze 3 bis 6 dieses Gesetzes, wonach die der Zollbehörde zur Verfügung stehenden Informationen mitgeteilt werden könnten, wenn feststehe, daß die Betroffenen dadurch keinen Schaden erlitten. Die Kommission schlägt eine Auslegung vor, wonach die in Artikel 6 der Verordnung Nr. 3295/94 vorgesehene Bekanntgabe der Identität des Anmelders und/oder des Empfängers von Waren, die anscheinend unter die Verbote dieser Verordnung fallen, an den Markeninhaber grundsätzlich möglich ist, wenn man von der Ausnahme Gebrauch macht, die, wie bereits dargelegt, im schwedischen Datenschutzgesetz vorgesehen ist. Dies bedeute, daß die Betroffenen (der Anmelder und/oder der Warenempfänger) durch diese Bekanntgabe grundsätzlich keinen Schaden erleiden könnten, so daß sie erlaubt sei.

27 Die Lösung der Kommission stützt sich auf zwei Argumente aus den Bestimmungen der Verordnung Nr. 3295/94. Erstens setzten die zuständigen Behörden, sobald sie feststellten, daß bestimmte Waren den beschriebenen nachgeahmten Waren oder unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücken oder Nachbildungen entsprechen, gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 3295/94 unverzüglich den Anmelder von dieser Feststellung in Kenntnis. Letzterer könne dann die betreffenden Waren zurücknehmen, die somit nicht auf den Markt gelangten. Zweitens könnten die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung Nr. 3295/94 vom Markeninhaber auch die Leistung einer Sicherheit verlangen, um die Rechte Dritter zu schützen, die gegebenenfalls durch die Maßnahmen der Zollbehörden beeinträchtigt würden; diejenigen, die davon in erster Linie betroffen seien, seien der Anmelder und der Empfänger der geprüften Waren. Demgemäß gelangt die Kommission zu dem Schluß, daß im speziellen Rahmen der Anwendung des Artikels 6 der Verordnung Nr. 3295/94 von der im schwedischen Recht vorgesehenen Ausnahme von der Geheimhaltungsregel Gebrauch zu machen sei; so müsse es grundsätzlich möglich sein, dem Markeninhaber auf Antrag den Namen und die Anschrift des Anmelders und, sofern bekannt, des Warenempfängers mitzuteilen, damit ersterer die für die Sachentscheidung zuständigen Stellen befassen könne, da dadurch diejenigen keinen Schaden erlitten, auf die sich die genannten Angaben bezögen. Diese Betroffenen seien erstens dadurch geschützt, daß sie die ihnen genehmen Maßnahmen treffen könnten, wenn sie von dem Verdacht in Kenntnis gesetzt würden, der bezüglich der Echtheit der Waren bestehe, und zweitens dadurch, daß sie mit Hilfe der vom Markeninhaber zu leistenden Sicherheit Schadenersatz erlangen könnten, wenn sich schließlich herausstelle, daß die Waren nicht gefälscht seien.

28 Die dargelegte Auslegung der Kommission beruht auf dem Grundsatz, daß das nationale Recht entsprechend dem Gemeinschaftsrecht auszulegen ist. Wie der Gerichtshof ausdrücklich in mehreren Urteilen erklärt hat, muß das zuständige Gericht seine Auslegung der nationalen Vorschriften soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Gemeinschaftsregelung ausrichten. Der Gerichtshof muß die nationalen Gerichte zwar auf ihre Verpflichtung hinweisen, die innerstaatlichen Vorschriften in einer den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen entsprechenden Weise auszulegen, seine Zuständigkeit erstreckt sich meines Erachtens jedoch nicht darauf, dem nationalen Gericht die Auslegung aufzuzeigen, mit deren Hilfe sich die innerstaatlichen Vorschriften in Einklang mit den Gemeinschaftsbestimmungen bringen lassen. Dies fällt ausschließlich unter die Zuständigkeit des nationalen Gerichts. Die Aufgabe des Gerichtshofes besteht allein darin, die einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen auszulegen; das nationale Gericht hat anhand dieser Auslegung selbst zu entscheiden, wie es die Rechtsordnung seines Landes mit den Erfordernissen des Gemeinschaftsrechts in Einklang bringt. der eine möglichst zufriedenstellende Anwendung der betreffenden Gemeinschaftsregelung erlaubt. Es kann entscheiden, ob es von dem nationalen Verbot, das der Anwendung der Gemeinschaftsregelung entgegensteht, abweichen oder statt dessen eine Auslegung dieser nationalen Bestimmungen suchen will, die das betreffende Hindernis ausräumt. Im Fall der Klägerin hat das vorlegende Gericht jedoch ausdrücklich erklärt, es sei aufgrund der herrschenden Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften über den Datenschutz nicht möglich, dem Markeninhaber die Identität des Anmelders und/oder des Warenempfängers bekanntzugeben, da davon auszugehen sei, daß diese Bekanntgabe ihrer Art nach den Betroffenen schaden könne.

29 Überträgt man dies auf den vorliegenden Fall, so zeigt sich, daß die Aufgabe des Gerichtshofes darin besteht, festzustellen, inwieweit die Verordnung Nr. 3295/94 nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die grundsätzlich verbieten, dem Markeninhaber die Identität des Anmelders und/oder des Warenempfängers mitzuteilen, und diese Mitteilung nur in Ausnahmefällen zuzulassen. Steht die betreffende Gemeinschaftsregelung einem so weitgehenden Mitteilungsverbot nicht entgegen, kann das nationale Gericht die Klage abweisen, ohne das nationale Recht weiter zu untersuchen. Stellt der Gerichtshof hingegen einen Widerspruch der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 3295/94 gegenüber einem so weitgehenden nationalen Verbot bezüglich der Mitteilung an den Markeninhaber fest, muß das nationale Gericht nach dem Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts den Weg suchen,

30 D. Somit ist ungeachtet der aufschlußreichen Ausführungen der Kommission zur Möglichkeit einer an der Verordnung Nr. 3295/94 auszurichtenden Auslegung der nationalen Vorschriften immer noch eine Antwort auf die Vorlagefrage zu finden. Wie weit können die nationalen Beschränkungen der Aufklärung des Markeninhabers über den Anmelder und den Empfänger der von den Behörden als gefälscht erkannten Waren gehen, wenn diese Beschränkung mit den in Betracht kommenden Gemeinschaftsbestimmungen vereinbar sein sollen? Wie bereits dargelegt, ist die Formulierung des Artikels 6 der Verordnung Nr. 3295/94 anscheinend widersprüchlich, da eine wörtliche Auslegung von Absatz 1 Unterabsatz 2 zu der Meinung führen kann, es stehe dem nationalen Gesetzgeber völlig frei, die Möglichkeit der Informierung des Markeninhabers zu beschränken oder diese Möglichkeit sogar gänzlich auszuschließen.

31 Eine teleologische und systematische Auslegung dieser Bestimmungen — daß eine solche erforderlich ist, wurde bereits gesagt — zeigt jedoch, daß die Grenzen des Ermessens der Mitgliedstaaten bei der Beschränkung der Mitteilung an den Markeninhaber eher eng gezogen sind. Diese Auffassung läßt sich wie folgt untermauern: Erstens sieht, wie aus dem Gesamtinhalt des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 3295/94 hervorgeht, die vom Gemeinschaftsgesetzgeber eingeführte allgemeine Regel die Unterrichtung des Markeninhabers vor; im Umkehrschluß dürfen nationale Behinderungen dieser Unterrichtung nur in Ausnahmefällen möglich sein. Das zweite Argument ist gewichtiger; in Anbetracht der entscheidenden Rolle des Markeninhabers im hier in Rede stehenden Kontrollsystem der Gemeinschaft kommt der Mitteilung der Identität des Anmelders und des Warenempfängers an den Markeninhaber grundlegende Bedeutung zu, wobei Beschränkungen dieser Mitteilung die Erreichung der Ziele der Verordnung nicht gefährden dürfen. Und schließlich — dies ist vielleicht am wichtigsten — hat der Gemeinschaftsgesetzgeber selbst für den Schutz der Rechtsstellung des Anmelders und des Empfängers der einer Prüfung unterzogenen Waren gesorgt, um zu verhindern, daß die Bekanntgabe ihres Namens und ihrer Anschrift ihre Rechte und Belange beeinträchtigt. Diese Betroffenen werden unverzüglich in Kenntnis gesetzt, wenn die Behörde feststellt, daß die geprüften Waren den beschriebenen nachgeahmten oder unerlaubt hergestellten Waren entsprechen. Des weiteren kann der Markeninhaber die ihm nach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 3295/94 zur Verfügung stehenden Angaben nur verwenden, um die für die Entscheidungen in der Sache zuständigen Stellen zu befassen. Werden diese Angaben zu anderen Zwecken verwendet, hat der Markeninhaber den Schaden zu ersetzen, den der Anmelder oder der Empfänger dadurch erleidet. Der Ersatz dieses oder eines anderen Schadens, der den Betroffenen — etwa wegen der Zurückhaltung der Waren, wenn diese schließlich als echt erkannt werden — gegebenenfalls entsteht, wird dadurch erleichtert, daß ausdrücklich vorgesehen ist, daß die zuständigen nationalen Behörden vom Markeninhaber eine Sicherheitsleistung verlangen können.

32 Demgemäß dürfen die nationalen Rechtsvorschriften über den Schutz von personenbezogenen Daten, von Geschäftsund Betriebsgeheimnissen sowie Berufsund Amtsgeheimnissen, auf die sich die Verordnung Nr. 3295/94 bezieht, bei ihrer Anwendung im speziellen Rahmen dieser Verordnung meines Erachtens nicht die in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung vorgesehene Möglichkeit der Unterrichtung des Markeninhabers in einer Weise beschränken, die die Verordnung wirkungslos macht. Nationale Beschränkungen oder Verbote, die die Möglichkeit der Unterrichtung des Markeninhabers betreffen, entsprechen insbesondere nur dann dem Gemeinschaftsrecht, wenn sie bestimmten Voraussetzungen gerecht werden. Sie müssen nämlich spezifisch und berechtigt sein und dürfen die Unterrichtung des Markeninhabers nicht in einer Weise behindern, die als unverhältnismäßig gegenüber dem angestrebten Ziel anzusehen ist. Zu der zweiten und der dritten Voraussetzung ist zu bemerken, daß nationale Beschränkungen und Verbote nur dann rechtmäßig sind, wenn der Schutz der Rechte und Belange des Anmelders und des Warenempfängers, den die Regelung der Verordnung Nr. 3295/94 gewährleistet (begrenzte Verwendung der dem Markeninhaber zur Verfügung stehenden Angaben, Sicherheitsleistung), unzureichend ist. Die nationalen Vorschriften, die diese Beschränkungen und Verbote beinhalten, müssen jedenfalls eine klare und besondere Begründung enthalten, aus der hervorgeht, daß sie erforderlich sind.

33 Eine Übertragung dieser allgemeinen Feststellungen auf den vorliegenden Fall läßt erkennen, daß das Gemeinschaftsrecht zwar die Möglichkeit von Beschränkungen und Verboten hinsichtlich der Unterrichtung des Markeninhabers zuläßt, andererseits aber einer allgemeinen nationalen Vorschrift entgegensteht, die die Weitergabe der fraglichen Informationen an den Markeninhaber verbietet oder nur in Ausnahmefällen gestattet. Eine derartige nationale Beschränkung ist weder spezifisch noch berechtigt und verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie beeinträchtigt letztlich den vorgesehenen Zweck der Verordnung Nr. 3295/94 und ist abzulehnen.

34 E. Die Frage der Bekanntgabe der Identität des Anmelders und des Empfängers bestimmter Waren an den Markeninhaber wurde vorstehend ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der besonderen Regeln des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts geprüft, die in der Verordnung Nr. 3295/94 enthalten sind. Es ist jedoch auch zu klären, ob diese besonderen Gemeinschaftsvorschriften und die durch sie zugelassenen Möglichkeiten der Unterrichtung des Markeninhabers den Grundregeln und allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts entsprechen. Insbesondere ist zu klären, ob die Bekanntgabe des Namens und der Anschrift des Anmelders und des Empfängers der auf ihre Echtheit geprüften Waren den Grundregeln zum Schutz der Privatsphäre und der freien Persönlichkeitsentfaltung entspricht.

35 Das primäre Gemeinschaftsrecht beinhaltet bekanntlich den Schutz der grundlegenden Menschenrechte, die insbesondere in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zum Ausdruck kommen und sich aus den Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben. Der Schutz der Privatsphäre im Rahmen des Rechts auf Privatleben und freie Persönlichkeitsentfaltung ist ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der in Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist; er beruht auch auf der gemeinsamen Verfassungsüberlieferung der Mitgliedstaaten und ist unmittelbar mit dem europäischen Bürgerrecht verbunden, die aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hervorgeht.

36 Der Gerichtshof weist insbesondere in zwei Bereichen auf das Erfordernis hin, die Privatsphäre zu schützen, und zwar zum einen bei der Prüfung der Natur und des Umfangs der Kontrollbefugnisse der Kommission bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln. Er hat auf die Unverletzlichkeit der Privatsphäre hingewiesen, die sich aus dem Grundrecht auf Achtung des Privatlebens ergibt, und ferner das Erfordernis des Schutzes von Personen, die Eingriffen der öffentlichen Gewalt in die Sphäre der privaten Betätigung unterliegen, in den Rang eines allgemeinen Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts erhoben. Zum anderen hat der Gerichtshof im Rahmen beamtenrechtlicher Verfahren erklärt, daß das Recht auf Achtung des Privatlebens ein von der Gemeinschaftsrechtsordnung geschütztes Grundrecht darstellt; es umfaßt, wie der Gerichtshof weiter feststellt, insbesondere das Recht einer Person, ihren Gesundheitszustand geheimzuhalten.

37 Die Gemeinschaftsorgane regeln die Frage des Schutzes personenbezogener Informationen, von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie von Berufs- und Amtsgeheimnissen nicht erschöpfend; aus diesem Grunde verweist Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 3295/94 im übrigen auf die nationalen Vorschriften. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat sich jedoch mit einer diesem Problem nahestehenden Frage befaßt, nämlich mit dem Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und dem freien Datenverkehr; es handelt sich dabei um die Richtlinie 95/46/EG. Es ist bezeichnend, daß die zehnte Begründungserwägung dieser Richtlinie die enge Beziehung zwischen den Regeln für die Verarbeitung, Weitergabe und Verwendung personenbezogener Informationen und der Achtung der Grundrechte, insbesondere des Rechts auf die Privatsphäre, zum Ausdruck bringt; sowohl die nationalen Rechtsvorschriften als auch das Gemeinschaftsrecht müssen daher in der Gemeinschaft ein hohes Schutzniveau sicherstellen.

38 Sowohl aus der vorgenannten Rechtsprechung als auch aus der Richtlinie 95/46 geht hervor, daß der Schutz der Privatsphäre natürlicher und juristischer Personen einen wichtigen Platz in dem Wertesystem einnimmt, das durch die Rechtsordnung der Gemeinschaft geschaffen wurde. Dieser Schutz gilt jedoch nicht schrankenlos. Nach Ansicht des Gerichtshofes können die Grundrechte Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet. Der Gerichtshof hat anhand dieses Grundsatzes entschieden, daß sich ein Bewerber um eine Stelle bei den Europäischen Gemeinschaften nicht auf sein Recht auf Geheimhaltung seines Gesundheitszustands berufen kann, um einen HIV-Test vor seiner Einstellung abzulehnen. Ebenso muß ein europäischer Beamter, der bei der Krankenkasse die Erstattung von Krankenkosten beantragt, die von ihm verlangten Auskünfte medizinischer Art geben, ohne daß er sich auf das Arztgeheimnis berufen kann, um sich dieser Verpflichtung zu entziehen.

39 Dieser Gedanke lag auch bei der Abfassung der Richtlinie 95/46 zugrunde. Ihre Verfasser gingen nicht davon aus, daß das Recht auf Schutz der Privatsphäre schrankenlos gewährleistet sei, was zu einem allgemeinen Verbot der Selektion und Verarbeitung personenbezogener Daten führen würde. Die Richtlinie enthält keine absoluten Verbote, sondern betont vor allem unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Notwendigkeit einer Abwägung der gegebenen Interessen. So ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur dann rechtmäßig, wenn sie auf der Einwilligung der betroffenen Person beruht oder notwendig ist im Hinblick auf den Abschluß oder die Erfüllung eines für die betroffene Person bindenden Vertrags, zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse, in Ausübung hoheitlicher Gewalt oder wenn sie im Interesse einer anderen Person erforderlich ist ... Desweiteren hat die Verarbeitung dem angestrebten Zweck zu entsprechen, dafür erheblich zu sein und nicht darüber hinauszugehen. Zwei weitere Begründungserwägungen der Richtlinie 95/46 sind hier von Bedeutung. Erstens ist ausdrücklich vorgesehen, daß die Mitgliedstaaten aufgrund gemeinschaftlicher Vorschriften gehalten sein können, von den das Auskunftsrecht, die Information der Personen und die Qualität der Daten betreffenden Bestimmungen der Richtlinie abzuweichen, um Ziele zu erreichen, die für die Vermeidung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten oder von Verstößen gegen Standesregeln zwingend erforderlich sind. Ferner ist eine Ausnahme vom Schutz der Richtlinie für die Betroffenen zulässig, wenn die Verwendung bestimmter Informationen im Rahmen eines Vertrags oder Gerichtsverfahrens oder zur Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses erforderlich ist, wie zum Beispiel bei internationalem Datenaustausch zwischen Steuer-oder Zollverwaltungen ...

40 Die vorstehende Untersuchung läßt im besonderen Rahmen der hier behandelten Frage den nachfolgenden Schluß zu. Zunächst wäre es nicht unangebracht, daß die von den Zollbehörden in Ausübung ihrer Funktion erlangten Informationen über die Identität des Anmelders und des Empfängers der einer Zollprüfung unterzogenen Waren der Regel des Verbots der Weitergabe personenbezogener Daten unterliegen, soweit sie in die Sphäre der geschützten Privatbetätigung fallen. Ein Wirtschaftsteilnehmer, der Waren ein- oder ausführt, wünscht natürlich nicht, daß seine Konkurrenten, die Personen, mit denen er Handelsbeziehungen unterhält, und die Verbraucher Aufschluß über seine Betätigungsdaten erhalten. Diese Regel ist jedoch in besonderen Fällen wie demjenigen des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 3295/94 nicht selbstverständlich. Die Unterrichtung des Markeninhabers ist im Rahmen dieses Artikels vorgesehen, um bestimmte Interessen sicherzustellen, die in der Rechtsordnung der Gemeinschaft als schützenswert angesehen werden. Es handelt sich dabei zum einen um das Allgemeininteresse an der Bekämpfung des Vertriebs nachgeahmter oder unerlaubt hergestellter Waren; zum anderen sollen durch diesen Artikel die Rechte des geistigen Eigentums geschützt werden.

41 Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat also meines Erachtens mit der von ihm in Artikel 6 der Verordnung Nr. 3295/94 gewählten Lösung die gegebenen Interessen — zum einen die Belange des Anmelders und des Warenempfängers und zum anderen die Belange des Markeninhabers und des Marktes im allgemeinen — angemessen abgewogen. Selbst wenn man davon ausgeht, daß diese Lösung eine Beschränkung des Schutzes des Privatlebens des Anmelders und des Empfängers der Waren mit sich bringt, steht sie nicht im Widerspruch zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, da diese Beschränkung rechtmäßig und berechtigt ist und im Einklang mit den Verpflichtungen steht, die sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben.

42 Folgende Gründe sprechen für diese Auffassung: Zunächst erfolgt die Weitergabe der betreffenden Informationen an den Markeninhaber, die in der Verordnung Nr. 3295/94 vorgesehen ist, in einem Stadium, in dem bereits ein schwerwiegender Verdacht besteht, daß die der Zollprüfung unterzogenen Waren gefälscht sind. Die zuständigen Behörden sind nämlich der Auffassung, daß diese Waren den beschriebenen nachgeahmten Waren oder unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücken oder Nachbildungen entsprechen ; die Verordnung sieht also die Aufhebung des Privat- oder Geschäftsgeheimnisses nicht bei jedem vor, dessen Waren zollamtlich abgefertigt werden, sondern nur bei Personen, denen gegenüber ein schwerwiegender Übertretungsverdacht besteht.

43 Wie ferner bereits dargelegt wurde, dient die Bekanntgabe der Identität des Empfängers und des Anmelders an den Markeninhaber einem genau bestimmten Zweck. Derjenige, der diese Informationen erhält, darf sie nur verwenden, um die zuständigen nationalen Stellen zu befassen, damit diese entscheiden, ob die betreffenden Waren tatsächlich nachgeahmt oder unerlaubt hergestellt sind. Es sei nochmals darauf hingewiesen, daß der Bekämpfung bestimmter Verstöße und die Erfordernisse der Rechtspflege Ausnahmen von den Regeln für den Schutz des Privat- und Geschäftsgeheimnises rechtfertigen.

44 Desweiteren sind die zusätzlichen Sicherheiten, die dem Anmelder und Empfänger geboten werden, von Bedeutung; sie wurden bereits dargelegt und sollen hier nochmals in Erinnerung gebracht werden. Erstens ergibt sich nämlich aus der Gesamtformulierung des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 3295/94, daß der Anmelder und der Warenempfänger vor Bekanntgabe ihrer Namen und Anschriften an den Markeninhaber von der zuständigen Behörde von dem Verdacht informiert werden, der bezüglich der Echtheit der streitigen Waren besteht; sie können somit Maßnahmen treffen, in erster Linie die Waren zurücknehmen. Zweitens — und dies ist am wichtigsten — werden der Anmelder und der Warenempfänger durch die Sicherheit geschützt, die der Markeninhaber für den Fall zu leisten hat, daß er die gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 3295/94 erhaltenen Informationen mißbräuchlich verwendet oder am Ende des Verfahrens festgestellt wird, daß die zurückgehaltenen Waren nicht nachgeahmt oder unerlaubt hergestellt sind.

45 Demgemäß widerspricht Artikel 6 der Verordnung Nr. 3295/94 nicht den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts.

VII — Ergebnis

46 Aufgrund all dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die ihm zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr steht einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, die die Bekanntgabe des Namens und der Anschrift des Anmelders und des Empfängers einer Zollprüfung unterzogener Waren an den Markeninhaber grundsätzlich verbietet oder nur in seltenen Ausnahmefällen zuläßt, wobei es diese Informationen dem Markeninhaber ermöglichen sollen, die zuständigen nationalen Stellen zu befassen, damit letztere entscheiden, ob die genannten Waren nachgeahmte Waren oder unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen sind.