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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.06.1999 – C-430/98
Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:1999:303
Schlußanträge des Generalanwalts
Philippe Léger
vom 10. Juni 1999
1 Mit der vorliegenden Klage begehrt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Feststellung, daß das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und der Kommission mitgeteilt hat, um der Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen nachzukommen, oder daß es sich nicht vergewissert hat, daß die Sozialpartner mittels Vereinbarungen die erforderlichen Bestimmungen eingeführt haben, und also nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen und der Kommission mitgeteilt hat, um gewährleisten zu können, daß die in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziele erreicht werden. Die Kommission beantragt, das Großherzogtum Luxemburg zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
2 Nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 94/45 hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie spätestens zum 22. September 1996 nachzukommen, oder sich spätestens zu diesem Zeitpunkt zu vergewissern, daß die Sozialpartner mittels Vereinbarungen die erforderlichen Bestimmungen eingeführt haben, wobei die Mitgliedstaaten verpflichtet waren, alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit sie jederzeit gewährleisten können, daß die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Ziele erreicht werden. Die Mitgliedstaaten hatten nach dieser Bestimmung die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen.
3 Nachdem die Kommission festgestellt hatte, daß die erwähnte Frist abgelaufen war, ohne daß sie von der Existenz von Umsetzungsmaßnahmen des Großherzogtums Luxemburg unterrichtet worden wäre, leitete sie ein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) ein.
4 Mit Schreiben vom 16. Januar 1997 forderte sie die luxemburgische Regierung auf, sich zu den fehlenden notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 94/45 in nationales Recht zu äußern.
5 Mit Schreiben vom 18. Februar 1997 übermittelte die luxemburgische Regierung der Kommission den Vorentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 94/45 und teilte ihr mit, dieser Vorentwurf werde gerade mit den Sozialpartnern erörtert und werde normalerweise vom Conseil du gouvernement Anfang März 1997 verabschiedet werden. Mit Schreiben vom 2. Mai 1997 teilte die luxemburgische Regierung der Kommission mit, sie sei in der Lage, den Gesetzentwurf unverzüglich im Parlament einzubringen, und 90 % der Unternehmen hätten bereits freiwillig eine Vereinbarung abgeschlossen, wie sie in dieser Richtlinie gewünscht werde.
6 Da keine Maßnahme zur Umsetzung der Richtlinie 94/45 erlassen worden war oder die Kommission zumindest von diesen Maßnahmen nicht unterrichtet war, richtete sie am 22. April 1998 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Großherzogtum Luxemburg, in der sie die Ansicht vertrat, daß dieser Mitgliedstaat seine Verpflichtungen verletzt habe.
7 Da der Kommission keine Meldung über den Stand des Vorhabens zur Umsetzung der Richtlinie 94/45 zuging, hat sie die vorliegende Vertragsverletzungsklage erhoben.
8 Die luxemburgische Regierung bestreitet in ihrer Klagebeantwortung nicht, daß sie es unterlassen hat, die Richtlinie 94/45 innerhalb der vorgeschriebenen Frist umzusetzen. Sie führt aus, sie habe einen Gesetzentwurf zur Umsetzung dieser Richtlinie in das nationale Recht verabschiedet und den Berufskammern sowie dem Conseil d'État zur Stellungnahme zugeleitet; die Chambre des députés müsse vor Ablauf der ersten Hälfte dieses Jahres über diesen Entwurf abstimmen. Die von der Richtlinie betroffenen luxemburgischen Unternehmen hätten beinahe alle auf freiwillige Vereinbarungen zurückgegriffen, so daß die Sozialpartner die erforderlichen Regelungen einvernehmlich geschaffen hätten. Daher habe die Klage der Kommission nur noch Berechtigung für die Feststellung des Verzugs des Großherzogtums Luxemburg bei der Umsetzung der Richtlinie selbst.
9 Somit bestreitet die luxemburgische Regierung nicht, daß die in Rede stehende Richtlinie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist umgesetzt worden ist. Sie ist es auch heute noch nicht, da die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht nicht endgültig erlassen worden sind. Auch sind, wie die luxemburgische Regierung einräumt, die von der Richtlinie betroffenen Unternehmen nicht alle von Vereinbarungen erfaßt, die die für die Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Regelungen einführen sollen, und, wie die Kommission hervorhebt, selbst wenn sie bestehen, ist nicht dargetan, daß diese Vereinbarungen hinreichend verbindlich sind, um die Umsetzung zu gewährleisten. Daher ist die Klage der Kommission wegen Verletzung der durch die Richtlinie 94/45 vorgeschriebenen Verpflichtungen begründet.
10 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Ergebnis
11 Ich schlage Ihnen also vor, wie folgt für Recht zu erkennen:
1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen verstoßen, daß es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und der Kommission mitgeteilt hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder dadurch, daß es nicht dargetan hat, daß es sich innerhalb derselben Frist vergewissert hat, daß die Sozialpartner mittels Vereinbarungen die erforderlichen Bestimmungen eingeführt haben, und also nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen und der Kommission mitgeteilt hat, um gewährleisten zu können, daß die in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziele erreicht werden.
2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.