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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.06.1999 – C-327/97

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1999:327

Schlußanträge des Generalanwalts

Jean Mischo

vom 24. Juni 1999

1 Die vorliegende Rechtssache betrifft ein Rechtsmittel, das von 65 beim Institut für Transurane in Karlsruhe (Deutschland) beschäftigten Beamten und ehemaligen Beamten der Kommission gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Juli 1997 (im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt wurde.

2 Alle diese Personen waren auch Kläger in der Rechtssache T-64/92, die zum Urteil des Gerichts Chavane de Dalmassy u. a./Kommission (im folgenden: Urteil Chavane de Dalmassy) geführt hat. Die Art und Weise der Durchführung dieses Urteils ist Gegenstand der vorliegenden Klage.

3 Nach Artikel 64 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) und nach Artikel 20 der Regelung für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften wird auf die Dienstbezüge der Beamten und der Bediensteten auf Zeit ein Berichtigungskoeffizient nach Maßgabe der Lebenshaltungskosten am Ort ihrer dienstlichen Verwendung angewandt, damit sie unabhängig von diesem Ort über die gleiche Kaufkraft verfügen.

4 Bis zum Erlaß der Verordnung (EGKS, EG, Euratom) Nr. 3161/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 1994 wurde auf die Dienstbezüge der in Karlsruhe beschäftigten Rechtsmittelführer der Berichtigungskoeffizient angewandt, der für die Beamten mit Dienstort Bonn, der Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland bis Oktober 1990, galt.

5 Nachdem Berlin zu diesem Zeitpunkt die Hauptstadt Deutschlands geworden war, legte die Kommission dem Rat den Vorschlag einer Verordnung (SEK[91] 1612 endg.) vom 4. September 1991 vor, der rückwirkend zum 1. Oktober 1990 zum einen die Festsetzung eines Berichtigungskoeffizienten für Deutschland, der auf der Grundlage der Lebenshaltungskosten in Berlin berechnet war, und zum anderen die Festsetzung besonderer Berichtigungskoeffizienten für Bonn und Karlsruhe vorsah.

6 Am 19. Dezember 1991 erließ der Rat die Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3834/91 zur Angleichung — mit Wirkung vom 1. Juli 1991 — der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind. Mit dieser Verordnung wurden u. a. ein Berichtigungskoeffizient für Deutschland, der auf der Grundlage der Lebenshaltungskosten in der ehemaligen Hauptstadt Bonn berechnet wurde, und ein besonderer Berichtigungskoeffizient für Berlin festgesetzt.

7 Im Januar 1992 erhielten alle Rechtsmittelführer eine zusätzliche Gehaltsabrechnung, in der der Berichtigungskoeffizient für Deutschland, der anhand der Lebenshaltungskosten in Bonn berechnet worden war, angewandt worden war.

8 Auf Klage der Rechtsmittelführer gegen diese Gehaltsabrechnungen hob das Gericht in seinem Urteil Chavane de Dalmassy vom 27. Oktober 1994 die Gehaltsabrechnungen der Kläger für Januar (1992) auf, da darin ein Berichtigungskoeffizient angewandt worden war, der anhand der Lebenshaltungskosten in einer anderen Stadt (im vorliegenden Fall Bonn) als der Hauptstadt Deutschlands (nämlich seit Oktober 1990 Berlin) festgesetzt worden war.

9 Nach der Verkündung dieses Urteils arbeitete die Kommission am 9. Dezember 1994 einen ersten Vorschlag einer Verordnung des Rates (SEK[94] 2024 endg.) im Hinblick auf die jährliche Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten zur Festsetzung der ab 1. Juli 1994 anwendbaren Berichtigungskoeffizienten aus. Sodann legte sie dem Rat einen zweiten Vorschlag einer Verordnung (SEK[94] 2085 endg.) zur — zum 1. Oktober 1990 zurückwirkenden — Festsetzung eines allgemeinen Berichtigungskoeffizienten für Deutschland sowie besonderer Berichtigungskoeffizienten für Bonn und Karlsruhe vor.

10 Der Rat erließ auf der Grundlage des ersten geänderten Vorschlags die Verordnung Nr. 3161/94, die u. a. die Berichtigungskoeffizienten mit Wirkung vom 1. Juli 1994 anpaßt und einen allgemeinen Berichtigungskoeffizienten für Deutschland, der anhand der Lebenshaltungskosten in Berlin berechnet worden ist, sowie einen besonderen Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten mit Dienstört Karlsruhe festsetzt.

11 Dem zweiten Berichtigungsvorschlag der Kommission in bezug auf die zum 1. Oktober 1990 zurückwirkende Festsetzung von Berichtigungskoeffizienten folgte der Rat nicht.

12 Am 5. Mai 1995 stellten die Rechtsmittelführer bei der Anstellungsbehörde einen Antrag nach Artikel 90 Absatz 1 des Statuts erstens auf Erstellung ihrer Gehaltsabrechnungen seit Januar 1992 auf der Grundlage des geltenden Berichtigungskoeffizienten, zweitens auf Feststellung, daß die Kommission einen Fehler begangen hat, indem sie nicht gemäß Artikel 176 EG-Vertrag (jetzt Artikel 233 EG) innerhalb einer angemessenen Frist die zur Durchführung des Urteils Chavane de Dalmassy erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, und drittens auf Zahlung eines Betrages von 50000 BEF an jeden Rechtsmittelführer als Ersatz des immateriellen Schadens.

13 Nachdem dieser Antrag abgelehnt worden war, erhoben die Rechtsmittelführer gegen die ablehnende Entscheidung Klage, die durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen wurde.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

14 Die Rechtsmittelführer machten mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund eine angebliche Verletzung der Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG) und 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts sowie eine offenkundige Fehlbeurteilung ihres Rechtsschutzinteresses geltend.

15 Nach ihrer Auffassung hat das Gericht in den Randnummern 77 bis 81 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, daß die Rechtsmittelführer keinen Schaden dargetan hätten, der ihren Antrag auf Schadensersatz rechtfertigen könnte.

16 Die beanstandeten Ausführungen sind im Gesamtzusammenhang der Urteilsbegründung zu sehen. Das Gericht hat nicht behauptet, daß die Rechtsmittelführer keinerlei Schaden aus der Nichtanwendung des für Berlin berechneten Berichtigungskoeffizienten auf ihre Dienstbezüge erlitten hätten. Es hat festgestellt, daß es nach der Rechtslage nicht möglich sei, diesen Koeffizienten auf sie anzuwenden, und hat im Einklang mit der Rechtsprechung untersucht, ob die Rechtsmittelführer wegen der Unmöglichkeit, ihrer Hauptforderung stattzugeben, einen Schaden erlitten haben, der Ausgleichsmaßnahmen rechtfertigt.

17 Die Rechtsmittelführer gehen offensichtlich sowohl von einem materiellen als auch von einem immateriellen Schaden aus.

18 Hinsichtlich des materiellen Schadens bleiben die Ausführungen der Rechtsmittelführer vage. Sie geben zu verstehen, daß für die Beurteilung ihres Rechtsschutzinteresses auf den Zeitpunkt der Einleitung des ursprünglichen Verfahrens abzustellen gewesen wäre.

19 Denn zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in der vorerwähnten Rechtssache Chavane de Dalmassy sei ein Vorschlag für eine Verordnung von der Kommission vorgelegt und vom Rat geprüft worden, der für Karlsruhe einen höheren Berichtigungskoeffizienten als den für Bonn geltenden festgesetzt habe. Damit sei ein Rechtsschutzinteresse der Rechtsmittelführer unbestreitbar gegeben.

20 Aus den vorstehend geschilderten Tatsachen ergibt sich jedoch, daß nach Verkündung des Urteils Chavane de Dalmassy verschiedene neue Vorschläge vorgelegt worden sind.

21 Ich bin daher der Auffassung, daß für die Beurteilung eines Rechtsschutzinteresses der Rechtsmittelführer im vorliegenden Verfahren nicht auf den Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in der Rechtssache Chavane de Dalmassy abzustellen ist.

22 Im übrigen betraf die Rechtsprechung, die sie zur Stützung ihrer Meinung anführen, einen anderen Fall. In der betreffenden Rechtssache wurde die Klage als unzulässig abgewiesen, weil das Rechtsschutzinteresse entfallen war, nachdem die angegriffene Entscheidung bereits vor Klageerhebung aufgehoben worden war.

23 Zum Zeitpunkt der Klageerhebung lag also kein Rechtschutzinteresse mehr vor. Für die Beurteilung eines Rechtsschutzinteresses war aber dies der Zeitpunkt, auf den abzustellen war.

24 Es oblag damit den Rechtsmittelführern, darzulegen, daß ihr Schaden bei Erhebung der Klage vor dem Gericht erster Instanz trotz der nach dem Urteil Chavane de Dalmassy vorgenommenen Änderung noch fortbestand. Es ist aber festzustellen, daß die Rechtsmittelführer zum Vorliegen eines materiellen Schadens zu diesem Zeitpunkt nichts vorgetragen haben.

25 Insbesondere haben sie die von der Kommission vorgelegten Zahlen nicht bestritten, aus denen sich ergibt, daß im fraglichen Zeitraum insgesamt die Lebenshaltungskosten in Bonn etwas über denen in Karlsruhe lagen und folglich die von den Rechtsmittelführern geforderte Anwendung eines anderen Berichtigungskoeffizienten als des für Bonn festgesetzten ihnen keinen finanziellen Vorteil bringen, sondern im Gegenteil sich nur zu ihrem Nachteil auswirken konnte.

26 Zwar sehen die Rechtsmittelführer zumindest implizit einen finanziellen Schaden offenbar darin, daß auf sie nicht der für Berlin geltende Berichtigungskoeffizient angewandt wurde, sondern der niedrigere für Bonn. Da das Gericht jedoch, wie wir sehen werden, diese Forderung für nicht gerechtfertigt gehalten hat, weil sie mit dem eigentlichen Zweck der Berichtigungskoeffizienten nicht vereinbar sei, kann seine Nichtanwendung nicht zu einem materiellen Schaden führen, der Ausgleichsmaßnahmen zugunsten der Rechtsmittelführer rechtfertigt.

27 Das Gericht hat daher zu Recht entschieden, daß die Rechtsmittelführer das Vorliegen eines solchen Schadens nicht dargetan haben.

28 Entgegen der Behauptung der Rechtsmittelführer hat das Gericht seine Untersuchung nicht auf diesen Schadensaspekt beschränkt und nicht die Auffassung vertreten, daß nur ein finanzieller Schaden Ausgleichsmaßnahmen zugunsten der Rechtsmittelführer rechtfertigen könne. Die Randnummern 77 bis 81 behandeln nämlich ausdrücklich den von den Rechtsmittelführern behaupteten weiteren Schaden einschließlich des immateriellen Schadens.

29 Zu diesem Schaden tragen die Rechtsmittelführer vor, daß die rechtswidrige Lage, von der sie betroffen gewesen seien, aufgrund der Untätigkeit der Kommission und durch das Fehlen neuer, die aufgehobenen Gehaltsabrechnungen ersetzender Abrechnungen fortbestanden habe, was zur Folge gehabt habe, daß die Situation für die Rechtsmittelführer ungewiß und unverständlich gewesen sei.

30 Weiterhin habe die Kommission gegenüber den Rechtsmittelführern eine Reihe von Amtsfehlern begangen und ihnen dadurch einen immateriellen Schaden zugefügt. Dieser Schaden sei von den Rechtsmittelführern, die den Schaden naturgemäß nur nach billigem Ermessen hätten schätzen können, hinreichend dargetan worden.

31 Das Gericht sei daher zu Unrecht zu dem gegenteiligen Schluß in den Randnummern 79 bis 81 des angefochtenen Urteils gelangt.

32 Die Rechtsmittelführer verkennen meines Erachtens den Zusammenhang zwischen ihrer Forderung nach Ersatz des immateriellen Schadens und ihrer Hauptforderung.

33 Der behauptete immaterielle Schaden steht in unmittelbarem Zusammenhang damit, daß die Rechtsmittelführer nicht erreicht haben, was sie gefordert haben. Der Zustand der Ungewißheit, in dem sie sich angeblich befanden, ist die Folge davon. Ebenso führt das der Kommission vorgeworfene fehlerhafte Handeln nicht als solches zu dem behaupteten immateriellen Schaden, sondern insoweit, als es die Erfüllung der Forderung der Rechtsmittelführer vereitelt hat.

34 Nun bestreiten diese aber nicht die Feststellung des Gerichts, daß die Klage in erster Linie auf die Erlangung neuer Gehaltsabrechnungen gerichtet gewesen sei, in denen ein anhand der Lebenshaltungskosten in Berlin festgesetzter Berichtigungskoeffizient angewandt werde.

35 Als immaterieller Schaden wird folglich geltend gemacht, daß nach der Aufhebung der Gehaltsabrechnungen nicht der für Berlin festgesetzte Berichtigungskoeffizient angewandt wurde. Das Gericht hatte aber bereits in seinem Urteil vom 11. Dezember 1996 entschieden, daß die Rechtsmittelführer dann einen ungerechtfertigten Vorteil erlangen würden.

36 Das Gericht hat in dem angefochtenen Urteil diese Rechtsprechung bekräftigt und erneut entschieden, daß diese Forderung offenkundig unbegründet sei. Es hat folglich rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Nichterfüllung einer solchen Forderung nicht zu einem immateriellen Schaden führen könne.

37 Nachdem es somit zu Recht festgestellt hat, daß die Rechtsmittelführer das Vorliegen eines Schadens nicht dargetan haben, hat es daraus die Konsequenzen gezogen, die sich aus seiner Verfahrensordnung ergeben.

38 Es hat darauf hingewiesen, daß nach Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung eine Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muß; daraus folge, daß eine Klageschrift, mit der Ersatz eines von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schadens begehrt werde, diesem Erfordernis nicht genüge, wenn sie keine Angaben enthalte, anhand deren der von den Rechtsmittelführern behauptete Schaden bestimmt werden könne.

39 Es hat folglich auch nicht gegen diese Vorschrift verstoßen.

40 Somit ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

41 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen Artikel 176 EG-Vertrag und gegen die Rechtsprechung zu seiner Anwendung sowie eine fehlerhafte Auslegung des Urteils des Gerichts in der Rechtssache Chavane de Dalmassy gerügt.

42 Nach Ansicht der Rechtsmittelführer hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es aus dem betreffenden Urteil zwei seiner Ansicht nach voneinander nicht zu trennende Verpflichtungen des Rates abgeleitet habe, nämlich einerseits zum Erlaß einer Regelung, mit der ein anhand der Lebenshaltungskosten in Berlin berechneter Berichtigungskoeffizient für Deutschland festgesetzt werde, und andererseits zur Festsetzung eines besonderen Berichtigungskoeffizienten für Karlsruhe.

43 Folglich habe das Gericht zu Unrecht entschieden, daß die Kommission in Ermangelung der notwendigen Handlungen des Rates nicht verpflichtet gewesen sei, neue Gehaltsabrechnungen auf der Grundlage des Berichtigungskoeffizienten für das Land der dienstlichen Verwendung zu erstellen, der mangels eines besonderen Berichtigungskoeffizienten für den Dienstort der Rechtsmittelführer nach den Lebenshaltungskosten in der Hauptstadt zu berechnen gewesen wäre.

44 Das Gericht habe somit gegen Artikel 176 des Vertrages verstoßen, indem es in der Nichtdurchführung des Urteils Chavane de Dalmassy durch die Kommission kein Versäumnis gesehen habe.

45 Die Kommission hält die Auffassung der Rechtsmittelführer dagegen für offenkundig unzutreffend. Sowohl nach dem Sinn als auch nach dem Wortlaut der angeführten Vorschrift und des Urteils Chiavane de Dalmassy träfen den Rat zwei voneinander nicht zu trennende Verpflichtungen, und die Kommission habe dies nicht außer Betracht lassen dürfen, nur um die Forderung der Rechtsmittelführer zu erfüllen. Man könne ihr daher nicht das geringste Versäumnis in dieser Sache vorwerfen.

46 Um es gleich vorwegzunehmen, nur die Auffassung der Kommission verdient Zustimmung, und die Versuche der Rechtsmittelführer, in das Statut und in die Rechtsprechung etwas hineinzulesen, was dort offenkundig nicht steht, können meines Erachtens nicht überzeugen.

47 Der Prozeßbevollmächtigte der Rechtsmittelführer hat in der Sitzung die Bedeutung dieses Rechtsmittelgrunds hervorgehoben. In einer Rechtsgemeinschaft sei es von entscheidender Bedeutung, daß die Durchführung eines Urteils nicht unterbleiben könne. Ich teile diesen Standpunkt voll und ganz, möchte aber darauf hinweisen, daß die von den Rechtsmittelführern verlangte Durchführung nur einen Teil der von dem betreffenden Urteil ausgesprochenen Verpflichtungen betrifft.

48 Meiner Ansicht nach ist unbestreitbar, daß das Urteil Chavane de Dalmassy dem Rat zwei voneinander nicht zu trennende Verpflichtungen auferlegt. Durch das Verbot, einen Berichtigungskoeffizienten für das betreffende Land unter Bezugnahme auf eine andere Stadt als die Hauptstadt festzusetzen, verpflichtet es den Rat einerseits dazu, für die Festsetzung des in dem betreffenden Land anwendbaren Berichtigungskoeffizienten die Lebenshaltungskosten in der Hauptstadt zugrunde zu legen.

49 Andererseits verpflichtet es den Rät, besondere Berichtigungskoeffizienten für die in dem betreffenden Land liegenden Dienstorte der Beamten festzusetzen, in denen eine erhebliche Abweichung der Lebenshaltungskosten im Vergleich zur Hauptstadt festzustellen ist.

50 Der Zusammenhang zwischen diesen beiden Verpflichtungen ergibt sich klar aus dem Wortlaut des Urteils Chavane de Dalmassy, wonach der Rat angesichts des in Anhang XI des Statuts niedergelegten Prinzips nicht berechtigt war, einen vorläufigen Berichtigungskoeffizienten für Deutschland auf der Grundlage der Lebenshaltungskosten in einer anderen Stadt als der Hauptstadt festzulegen.

51 In Randnummer 56 dieses Urteils hat das Gericht präzisiert:

Somit hätte der Rat einerseits einen — gegebenenfalls vorläufigen — Berichtigungskoeffizienten für Deutschland anhand der Lebenshaltungskosten in Berlin und andererseits — gegebenenfalls auch vorläufige — besondere Berichtigungskoeffizienten für die verschiedenen Dienstorte in diesem Land festsetzen müssen, wo eine erhebliche Verzerrung der Kaufkraft im Vergleich zu den Lebenshaltungskosten in der Hauptstadt Berlin festgestellt wurde.

52 Die Verwendung der Begriffe einerseits... andererseits offenbart unbestreitbar einen Zusammenhang zwischen den beiden Teilen des betreffenden Satzes : Man muß sie zusammen sehen, um die vollständige Verpflichtung des Rates bestimmen zu können.

53 Diese Offenkundigkeit wird durch den eigentlichen Zweck der Berichtigungskoeffizienten bestätigt. Diese sind nicht dazu bestimmt, automatisch eine Erhöhung der Bezüge der Rechtsmittelführer herbeizuführen, sobald die Lebenshaltungskosten in der Hauptstadt des Mitgliedstaates der dienstlichen Verwendung steigen.

54 Aus Artikel 64 des Statuts sowie aus Artikel 9 des Anhangs XI hierzu, der die Anwendungsmodalitäten der Artikel 64 und 65 des Statuts regelt, folgt, daß die Berichtigungskoeffizienten, wie der Begriff schon sagt, die Folgen der Unterschiede bei den Lebenshaltungskosten an den unterschiedlichen Dienstorten ausgleichen sollen, um die Gleichbehandlung der Beamten zu gewährleisten.

55 Daraus ergibt sich notwendigerweise, daß der Rat zur Festsetzung von Berichtigungskoeffizienten verpflichtet ist, wenn die Unterschiede bei den Lebenshaltungskosten an den verschiedenen Dienstorten so groß werden, daß sie die Gleichbehandlung gefährden.

56 Wenn die Verpflichtung des Rates darauf beschränkt wäre, einen anhand der Lebenshaltungskosten in der Hauptstadt berechneten Berichtigungskoeffizienten festzusetzen, und nicht die Festsetzung besonderer Berichtigungskoeffizienten für die Dienstorte umfaßte, an denen erhebliche Abweichungen festgestellt wurden, könnte das Ziel der Gleichbehandlung der Beamten, das den Ausgleich dieser Abweichungen verlangt, nicht sicher erreicht wenden.

57 Der vorerwähnte Artikel 9 läßt insoweit keinen Zweifel, da er bestimmt, daß, wenn derartige Abweichungen festgestellt werden, der Rat... beschließt, besondere Berichtigungskoeffizienten festzusetzen. Der Gebrauch des Indikativ Präsens zeigt den zwingenden Charakter der Verpflichtung des Rates.

58 Dies folgt auch aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes. So hat dieser festgestelt, daß

der Zweck der Artikel 64 und 65 des Statuts ... darin besteht, allen Beamten gemäß dem Grundsatz der Gleichbehandlung unabhängig von ihrem Dienstort die Erhaltung einer gleichwertigen Kaufkraft zu gewährleisten.

59 Der Gerichtshof hat daraus gefolgert:

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß der Rat über keinen Ermessensspielraum in bezug auf die Notwendigkeit der Einführung eines besonderen Berichtigungskoeffizienten für einen Dienstort verfügt, wenn festgestellt wird, daß die Lebenshaltungskosten dort erheblich höher sind als in der Hauptstadt.

60 Diese Schlußfolgerung, die sich nach Ansicht des Gerichtshofes unmittelbar aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung ergibt, gilt gleichermaßen, wenn wie im vorliegenden Fall die Lebenshaltungskosten am betreffenden Dienstort erheblich niedriger als in der Hauptstadt sind.

61 Die Rechtsmittelführer berufen sich auch auf das Urteil in der Rechtssache Brazzelli u. a./Kommission für ihre Auffassung, daß das Ermessen des Rates bei der Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten zur Folge habe, daß es in diesem Bereich keine Gewißheit geben könne, bevor nicht der Rat seine Befugnisse ausgeübt habe.

62 Diese Erwägung ist im vorliegenden Fall unerheblich. Es geht hier nämlich nicht um den Nachweis, daß die Kommission nicht wissen konnte, welche Berichtigungskoeffizienten der Rat festsetzen würde.

63 Im vorliegenden Fall ist ausschlaggebend, daß die Kommission nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht hatte, dem Umstand Rechnung zu tragen, daß der Rat und nur er allein dafür zuständig war, die Berichtigungskoeffizienten festzusetzen, und zwar insbesondere einen besonderen Berichtigungskoeffizienten für die Dienstorte, an denen die Lebenshaltungskosten erheblich von denen in der Hauptstadt abwichen.

64 Die Tatsache, daß Zweck der Berichtigungskoeffzienten die Umsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist, bedeutet auch, daß die Kommission diese Koeffizienten nicht in einer Weise anwenden darf, die die Beachtung dieses Grundsatzes beeinträchtigt. Sie darf daher, wenn der Rat die erforderlichen Berichtigungskoeffizienten nicht festgesetzt hat, nicht den Berichtigungskoeffizienten anwenden, der in bezug auf die Hauptstadt berechnet worden ist, und die festgestellten Unterschiede in den Lebenshaltungskosten zwischen dem betreffenden Dienstort und der Hauptstadt unberücksichtigt lassen.

65 Wie in dem angefochtenen Urteil zu Recht festgestellt worden ist, ergibt sich bereits aus der Rechtsprechung, daß die Lebenshaltungskosten zwischen Karlsruhe und der Hauptstadt Berlin erheblich voneinander abweichen.

66 Die Rechtsmittelführer haben im übrigen zu keinem Zeitpunkt das von der Kommission in ihrem Vorschlag für eine Verordnung zur Festsetzung eines besonderen Berichtigungskoeffizienten für Karlsruhe geltend gemachte Bestehen eines erheblichen Unterschiedes bei den Lebenshaltungskosten zwischen dieser Stadt und Berlin bestritten.

67 Denn nach ihrer Auffassung kommt in der Weigerung des Rates, den von der Kommission vorgelegten Vorschlag anzunehmen, der Wille zum Ausdruck, auf die Beamten mit Dienstort Karlsruhe den Berichtigungskoeffizienten Teutschland' anzuwenden, der anhand der Lebenshaltungskosten in Berlin berechnet worden ist.

68 Es ist jedoch daran zu erinnern, daß die vom Rat auf Vorschlag der Kommission erlassene Verordnung dazu führte, daß auf die Rechtsmittelführer der für Bonn berechnete Berichtigungskoeffizient angewandt wurde, was den Rechtsmittelführern bekannt sein mußte, da er der von ihnen erhobenen Klage in der Rechtssache Chiavane de Dalmassy zugrunde lag, die zu dem Urteil führte, dessen Durchführung sie verlangen.

69 Wenn der Rat, wie die Rechtsmittelführer behaupten, zu ihren Gunsten den für Berlin geltenden Berichtigungskoeffizienten hätte anwenden wollen, hätte er meiner Meinung nach nicht eine Verordnung erlassen, nach der ein ganz anderer, nämlich der anhand der Lebenshaltungskosten für Bonn berechnete Berichtigungskoeffizient auf sie angewandt wurde.

70 Das Gericht hat folglich zu Recht festgestellt, daß die Kommission nicht berechtigt war, für die Rechtsmittelführer Gehaltsabrechnungen unter Zugrundelegung der Lebenshaltungskosten in Berlin zu erstellen, da die festgestellte Abweichung gegenüber Berlin die Festsetzung eines besonderen Berichtigungskoeffizienten für Karlsruhe durch den Rat zwingend erforderlich machte.

71 Das Gericht hat somit zu Recht entschieden, daß die Kommission sich keine Versäumnisse hat zuschulden kommen lassen.

72 Die Rechtsmittelführer machen weiterhin geltend, daß der Kommission drei Möglichkeiten zur Durchführung des Urteils Chavane de Dalmassy offengestanden hätten.

73 Die Kommission hätte außer der vom Gericht ausgeschlossenen Möglichkeit, Gehaltsabrechnungen unter Anwendung des für Berlin berechneten Berichtigungskoeffizienten zu erstellen, Untätigkeitsklage gegen den Rat erheben oder Verhandlungen mit den Rechtsmittelführern aufnehmen können.

74 Die Rechtsmittelführer bestreiten indessen nicht die Argumentation des Gerichts in den Randnummern 99 bis 103 des angefochtenen Urteils, wonach ein einzelner die Kommission nicht zwingen könne, Untätigkeitsklage zu erheben, da hierdurch der Handlungsspielraum gefährdet würde, den die Kommission aufgrund des ihr bei der Durchführung eines Urteils eingeräumten Ermessens habe.

75 Bleibt somit nur noch die Frage zu prüfen, ob das Gericht die Kommission unter den Umständen des vorliegenden Falles für verpflichtet hätte ansehen müssen, mit den Rechtsmittelführern Verhandlungen über die Durchführung des Urteils Chavane de Dalmassy aufzunehmen.

76 Das Gericht verweist zunächst darauf, daß die Kommission nach diesem Urteil ohne eine entsprechende Verordnung des Rates auf die Dienstbezüge der Rechtsmittelführer keinen anderen als den in der geltenden Regelung vorgesehenen Berichtigungskoeffizienten habe anwenden können, insbesondere nicht den anhand der Lebenshaltungskosten in Berlin berechneten Berichtigungskoeffizienten.

77 Wie wir bereits gesehen haben, ist das Gericht zu Recht zu diesem Ergebnis gekommen.

78 Es ist unbestreitbar, daß diese Unmöglichkeit, wie das Gericht festgestellt hat, eine besondere Schwierigkeit bei der Durchführung des Urteils darstellte.

79 Wenn eine derartige Schwierigkeit auftritt, obliegt es nach der Rechtsprechung dem betreffenden Organ, alle Maßnahmen zu erlassen, die geeignet sind, einen Nachteil, der den Rechtsmittelführern aus der aufgehobenen Entscheidung entständen ist, in billiger Weise auszugleichen.

80 Die Rechtsmittelführer folgern daraus, daß die Kommission, falls sie in der Durchführung des Urteils Chavane de Dalmassy eine besondere Schwierigkeit gesehen hätte, mit ihnen über eine Losung hätte sprechen müssen, statt sich jeder Stellungnahme zu enthalten.

81 Solche Verhandlungen wären jedoch nur angebracht gewesen, wenn den Rechtsmittelführern aus der Nichtdurchführung des Urteils Chavane de Dalmassy ein Schaden entstanden wäre.

82 Die von den Rechtsmittelführern zitierte Rechtsprechung verpflichtet das betreffende Organ, wenn es besonderen Schwierigkeiten bei der Durchführung eines Urteils begegnet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die sich hieraus ergebenden Nachteile in billiger Weise auszugleichen.

83 Daraus folgt notwendigerweise, daß es keine Verpflichtung zum Erlaß solcher Maßnahmen gibt, wenn ein Nachteil nicht hinreichend dargetan wurde.

84 Wir haben aber bereits gesehen, daß nach zutreffender Entscheidung des Gerichts ein solcher Schaden im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen worden ist.

85 Das Gericht hat daher zutreffend festgestellt, daß die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, Ausgleichsmaßnahmen zugunsten der Rechtsmittelführer zu erlassen, und daß man ihr daher in dieser Hinsicht kein Versäumnis vorwerfen könne.

86 Der Rat betont in seiner Rechtsmittelbeantwortung, daß er die Schlußfolgerungen, zu denen das Gericht gelangt sei, teile. Er widerspricht jedoch der Argumentation in den Randnummern 60 und 61 des angefochtenen Urteils, in denen es heißt:

Erklärt der Gemeinschaftsrichter eine Handlung eines Organs für nichtig, so hat dieses gemäß Artikel 176 des Vertrages die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Wird eine Regelung für rechtswidrig erklärt, so läßt der spätere Erlaß einer neuen, auf zukünftige Sachverhalte anwendbaren Regelung durch das beklagte Organ für die betreffende Partei die Wirkungen des ihm gegenüber in der Vergangenheit begangenen Unrechts bestehen.

Somit stellt der bloße Erlaß der Verordnung Nr. 3161/94 nicht von vornherein eine genügende Durchführung des Urteils Chiavane de Dalmassy dar, da sich diese Verordnung nicht auf die Gehaltsabrechnungen der Beamten für die Monate Januar 1992 bis einschließlich Juni 1994 bezieht.

87 Nach Auffassung des Rates könnte aus diesen Ausführungen des Gerichts geschlossen werden, daß der Rat als Verfasser der Verordnung, die in der Rechtssache Chavane de Dalmassy aufgrund der Einrede der Rechtswidrigkeit für nicht anwendbar erklärt worden sei, dazu verpflichtet gewesen wäre, eine neue Verordnung zu erlassen.

88 Aus der Rechtsprechung zu Artikel 184 EG-Vertrag ergebe sich jedoch, daß dies nicht der Fall sei. Es müsse zwischen der Nichtigerklärung eines Rechtsaktes, die grundsätzlich die Verpflichtung zum Erlaß eines neuen nach sich ziehe, und der Einrede der Rechtswidrigkeit unterschieden werden, die nur zur Unanwendbarkeit der Rechtsvorschriften führte, die im konkreten Fall dem angefochtenen individuellen Rechtsakt zugrundelägen.

89 Der Rat fordert den Gerichtshof abschließend auf, gemäß Artikel 116 § 1 zweiter Gedankenstrich der Verfahrensordnung den von der Kommission und dem Rat im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben.

90 Da das Gericht erster Instanz diesen Anträgen (bereits) stattgegeben hat, zielt die Stellungnahme des Rates somit auf eine Bestätigung des angefochtenen Urteils und die Zurückweisung des Rechtsmittels, selbst wenn darin ein Gesichtspunkt des angefochtenen Urteils kritisiert wird.

91 Der Rat wünscht also eine Bestätigung des angefochtenen Urteils, geht aber in seiner Argumentation nicht auf die Rechtsmittelgründe der Rechtsmittelführer ein, da diese ein Versäumnis der Kommission und nicht des Rates rügen.

92 Ich bin daher der Auffassung, daß der Gerichtshof sich nicht zu den Ausführungen des Rates äußern muß.

93 Nur hilfsweise möchte ich anmerken, daß ich die vom Rat geäußerte Besorgnis nicht teile. Nach Auffassung des Gerichts stellt der bloße Erlaß der Verordnung Nr. 3161/94 nicht von vornherein eine genügende Durchführung des Urteils Chavane de Dalmassy dar.

94 Das Gericht hat somit zu dieser Frage nicht abschließend Stellung genommen.

95 Überdies stellen die oben zitierten Abschnitte keine vom Tenor des angefochtenen Urteils untrennbaren Gründe dar. Tatsächlich zieht das Gericht daraus einzig die Schlußfolgerung, daß es den Umfang der Verpflichtungen untersuchen müsse, die sich für die Kommission durch das Fehlen einer auf den fraglichen Zeitraum anwendbaren Verordnung des Rates insoweit aus dem Urteil Chavane de Dalmassy ergäben.

96 Dieser Schlußfolgerung widerspricht der Rat nicht, und die Frage, ob er verpflichtet war, eine entsprechende Verordnung zu erlassen, ist für die Begründung des Gerichts nicht erheblich.

97 In Anbetracht dessen ist auch der zweite von den Rechtsmittelführern vorgebrachte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

98 Dieser Rechtsmittelgrund wird auf einen angeblichen Verstoß gegen Artikel 63 ff. des Statuts über die Dienstbezüge der Beamten gestützt. Nach Auffassung der Rechtsmittelführer folgt aus der Rechtsprechung, daß nach diesen Bestimmungen auf ihre Dienstbezüge ein Berichtigungskoeffizient anzuwenden sei, der anhand der Lebenshaltungskosten in der Hauptstadt des Mitgliedstaats der dienstlichen Verwendung berechnet worden sei, wenn der Rat keinen Berichtigungskoeffizienten für Karlsruhe festgesetzt habe.

99 Ich stimme völlig mit der Kommission darin überein, daß dieser Rechtsmittelgrund offenkundig den Zweck der Bestimmungen des Statuts über die Berichtigungskoeffizienten verkennt.

100 Wir wir bereits gesehen haben, folgt aus der Rechtsprechung, daß der Zweck der Anwendung von Berichtigungskoeffizienten auf die Dienstbezüge der Beamten nach Artikel 64 und 65 des Statuts darin besteht, allen Beamten gemäß dem Grundsatz der Gleichbehandlung unabhängig von ihrem Dienstort die Erhaltung einer gleichwertigen Kaufkraft zu gewährleisten.

101 Es ist unbestreitbar und wird im übrigen auch von den Rechtsmittelführern selbst nicht bestritten, daß die Lebenshaltungskosten in Karlsruhe im streitigen Zeitraum deutlich niedriger waren als in Berlin. Daher verstieße die Anwendung eines anhand der Lebenshaltungskosten in Berlin berechneten Berichtigungskoeffizienten auf die Dienstbezüge der Bediensteten in Karlsruhe ganz offenkundig gegen die sich aus der oben zitierten Rechtsprechung ergebenden Grundsätze.

102 Daraus folgt, daß die Entscheidung des Gerichts, wonach die Kommission auf die Dienstbezüge der Rechtsmittelführer nicht einen anhand der Lebenshaltungskosten in Berlin berechneten Berichtigungskoeffizienten anwenden konnte, nicht gegen Artikel 63 ff. des Statuts verstößt.

103 Der dritte von den Rechtsmittelführern vorgebrachte Rechtsmittelgrund ist daher gleichermaßen zurückzuweisen.

Ergebnis

104 Aus den vorstehenden Gründen schlage ich vor, das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen.

105 Hinsichtlich der Kosten ist anzumerken, daß auf das vorliegende Rechtsmittel nach Artikel 118 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 122, Artikel 69 Anwendung findet.

106 Artikel 69 § 2 bestimmt, daß die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist. Ein solcher Antrag liegt hier nicht vor.

107 Nach Artikel 69 § 4 tragen die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

108 Ich schlage daher vor, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.