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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 01.07.1999 – C-434/97
Generalanwalt Antonio Saggio · ECLI:EU:C:1999:341
Schlußanträge des Generalanwalts
Antonio Saggio
vom 1. Juli 1999
1 Mit der vorliegenden Klage wirft die Kommission der Französischen Republik vor, die mit Artikel 26 des Gesetzes Nr. 83-25 vom 9. Januar 1983 für alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 25 Vol.-% eingeführte Abgabe beibehalten zu haben, deren Aufkommen für die Sozialversicherung bestimmt sei, und dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (im folgenden: Verbrauchsteuerrichtlinie) sowie gegen Artikel 20 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (im folgenden: Strukturrichtlinie) verstoßen zu haben.
Rechtlicher Rahmen
2 Mit der Verbrauchsteuerrichtlinie wurde die Regelung für Verbrauchsteuern auf bestimmte Produkte, genauer gesagt auf Mineralöle, Alkohol, alkoholische Getränke und Tabakwaren, vereinheitlicht. Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie sieht vor, daß auf diese Waren andere indirekte Steuern mit besonderer Zielsetzung erhoben werden [können], sofern diese Steuern die Besteuerungsgrundsätze der Verbrauchsteuern oder der Mehrwertsteuer in bezug auf die Besteuerungsgrundlage sowie die Berechnung, die Steuerentstehung und die steuerliche Überwachung beachten.
Die Bestimmungen über die Strukturen und die Sätze der Verbrauchsteuern auf die diesen Steuern unterliegenden Waren sind in besonderen Richtlinien enthalten. Mit der Strukturrichtlinie wurden insbesondere die Verbrauchsteuern für Alkohol und alkoholische Getränke harmonisiert. Artikel 19 der Richtlinie bestimmt: Die Mitgliedstaaten erheben ... eine Verbrauchsteuer auf Ethylalkohol. In Artikel 20 der Richtlinie wird der Begriff Ethylalkohol definiert (unter diesen Begriff fallen alle Erzeugnisse der KN-Codes 2207 und 2208 mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Vol.-%, auch wenn diese Erzeugnisse Teil eines Erzeugnisses sind, das unter ein anderes Kapitel der Kombinierten Nomenklatur fällt, und die Erzeugnisse der KN-Codes 2204, 2205 und 2206 mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-% sowie Trinkbranntweine, gleichviel, ob sie gelöste Erzeugnisse enthalten oder nicht). In Artikel 21 der Richtlinie sind die Modalitäten für die Berechnung der jeweiligen Verbrauchsteuer festgelegt. Danach wird die Verbrauchsteuer auf Ethylalkohol je Hektoliter reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 °C festgesetzt und nach der Anzahl der Hektoliter reinen Alkohols berechnet. Die Mitgliedstaaten wenden vorbehaltlich des Artikels 22 denselben Verbrauchsteuersatz auf alle Erzeugnisse an, die der Verbrauchsteuer auf Ethylalkohol unterliegen.
3 Der bereits genannte Artikel 26 des französischen Gesetzes Nr. 83-25 über verschiedene Maßnahmen betreffend die soziale Sicherheit hat angesichts der gesundheitlichen Risiken, die mit dem ungezügelten Konsum von Tabak und alkoholischen Getränken verbunden sind, eine Abgabe auf diese Erzeugnisse zugunsten der Caisse nationale d'assurance maladie (Nationale Krankenkasse) eingeführt. Diese Abgabe gilt für alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 25 Vol.-% und ist auf 0,84 FRF je Deziliter oder angefangenen Deziliter festgesetzt, ohne — abgesehen von der genannten Mindestgrenze — den höheren oder niedrigeren, jedenfalls aber über dieser Grenze liegenden Alkoholgehalt des betreffenden Getränks zu berücksichtigen, d. h. ohne die in einem bestimmten Volumen eines alkoholischen Getränks konkret vorhandene Alkoholmenge zu berücksichtigen, die je nach Getränkeart unterschiedlich ist.
Verfahren
4 Mit Schreiben vom 14. Februar 1996 teilte die Kommission der französischen Regierung ihre Auffassung mit, daß die mit dem vorgenannten Gesetz zugunsten der sozialen Sicherheit eingeführte Abgabe auf alkoholische Getränke aufgrund ihres Anwendungsbereichs und ihrer Besteuerungsgrundlage nicht mit der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke vereinbar sei und daher nicht unter die in Artikel 3 Absatz 2 der Verbrauchsteuerrichtlinie enthaltene Ausnahmevorschrift fallen könne.
In ihrer Antwort hielt die französische Regierung dem entgegen, die Mitgliedstaaten seien nach Artikel 3 Absatz 2 verpflichtet, das System etwaiger anderer indirekter Steuern mit besonderer Zielsetzung auf verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Beachtung der Besteuerungsgrundsätze der Verbrauchsteuern oder der Mehrwertsteuer festzulegen und nicht nur einfach die verbrauch- und mehrwertsteuerrechtlichen Vorschriften auf diese anderen Steuern zu erstecken. Mit der Untergrenze von 25 Vol.-% Alkoholgehalt für die Besteuerungsgrundlage habe die französische Regierung außerdem als Bezugsgröße den niedrigsten der Kategorie der starken alkoholischen Getränke gewählt.
Durch mit Gründen versehene Stellungnahme vom 12. Februar 1997 bekräftigte die Kommission ihre Auffassung und forderte die französische Regierung auf, die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um der Gemeinschaftsregelung binnen zwei Monaten nach Empfang dieser Stellungnahme nachzukommen.
Da die französische Regierung der mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht nachkam, hat die Kommission mit Schriftsatz, der am 9. Juli 1998 eingereicht wurde, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) beim Gerichtshof Klage erhoben und beantragt, festzustellen, daß die französische Regierung ihren Verpflichtungen aus der Verbrauchsteuerrichtlinie nicht nachgekommen ist.
Vorbringen der Parteien
5 Nach Auffassung der Kommission ist Artikel 3 Absatz 2 der Verbrauchsteuerrichtlinie, soweit er den Mitgliedstaaten die Befugnis gibt, zur Erreichung besonderer Ziele Ausnahmen vom harmonisierten Verbrauchsteuersystem vorzusehen, eng auszulegen, d. h. in dem Sinne, daß die Mitgliedstaaten andere Steuern mit besonderer Zielsetzung nur beibehalten oder einführen dürften, wenn sie die Besteuerungsgrundsätze der Verbrauchsteuern und der Mehrwertsteuer beachteten. Jede andere Auslegung stünde nicht nur im Widerspruch zum Wortlaut dieser Vorschrift, sondern würde auch die Einführung einer nationalen indirekten Steuer neben der Verbrauchsteuer legitimieren. Dies würde die Erreichung des Ziels der Verbrauchsteuerrichtlinie gefährden, nämlich den freien Verkehr der verbrauchsteuerpflichtigen Güter im Binnenmarkt zu gewährleisten, wie er seit der Aufhebung der Steuergrenzen bestehe.
6 Artikel 3 Absatz 2 sei nicht als bloßer Hinweis auf das Verbot zu verstehen, den freien Warenverkehr zu behindern, sondern als eine genau umschriebene Voraussetzung für ein Abweichen vom harmonisierten System. Gemäß dieser Voraussetzung sei der nationale Gesetzheber, wenn er sich innerhalb des in dieser Vorschrift vorgegebenen Rahmens bewege, verpflichtet, die wesentlichen Grundzüge des harmonisierten Systems der Verbrauchsteuern und der Mehrwertsteuer zu berücksichtigen, die nach dem Wortlaut dieser Vorschrift die Besteuerungsgrundlage, die Berechnung, die Steuerentstehung und die Überwachung beträfen.
Artikel 26 des französischen Gesetzes sei mit der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke unvereinbar, weil er die Anwendung der Abgabe auf bestimmte Warenkategorien nach Kriterien vorsehe, die nicht den in der Strukturrichtlinie für die Verbrauchsteuern festgelegten entsprächen, und darüber hinaus, weil die Höhe der Abgabe nach dem Getränkevolumen und nicht nach dem Alkoholgehalt berechnet werde.
7 Die französische Regierung erklärt, nach der von der Kommission befürworteten Auslegung von Artikel 3 Absatz 2 der Verbrauchsteuerrichtlinie wäre den Mitgliedstaaten lediglich die Möglichkeit gegeben, eine zweite Verbrauchsteuer einzuführen, die zu der gemeinschaftsrechtlich geregelten Verbrauchsteuer hinzukäme, unbeschadet der nach der Strukturrichtlinie bestehenden Möglichkeit im System der Verbrauchsteuern für alkoholische Getränke, die bestehende Verbrauchsteuer zu erhöhen. Eine solche Auslegung würde die praktische Wirksamkeit des Artikels 3 Absatz 2 der Verbrauchsteuerrichtlinie beseitigen, denn sie würde im wesentlichen die Mitgliedstaaten daran hindern, besondere Ziele durch eine Änderung des Instruments zu verfolgen, die über den rein quantitativen Aspekt hinausgehe.
8 Die derzeit nach französischem Recht vorgesehene Abgabe zugunsten der sozialen Sicherheit beruhe entgegen der Ansicht der Kommission durchaus auf der Ausnahmevorschrift des Artikels 3 Absatz 2, da sie ein besonderes Ziel, nämlich den Gesundheitsschutz, verfolge. Die Art und Weise, wie diese nationale Abgabe berechnet werde, sei die beste, um dieses Ziel zu erreichen. Da die Abgabe nach dem Getränkevolumen statt nach dem Prozentsatz des in dem Getränk enthaltenen Alkohols, bezogen auf eine Maßeinheit, erhoben werde, werde der Verbrauch der Getränke mit einem Alkoholgehalt zwischen 25 und 50 Vol.-%, die am meisten verkauft würden, einheitlich belastet. Die Wirksamkeit dieser Abgabe im Hinblick auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit werde dadurch belegt, daß der Verbrauch dieser alkoholischen Getränke in Frankreich zwischen 1980 und 1994 nur um 14%, in dem vorangegangenen Jahrzehnt hingegen um 31 % gestiegen sei.
9 Was den Anwendungsbereich der nationalen Maßnahme angehe, so beschränke sich die Kommission darauf, bei Produkten mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-%, d. h. bei Produkten im Sinne von Artikel 20 zweiter Gedankenstrich der Strukturrichtlinie, der den Begriff Ethyl-alkohol definiere, die Vereinbarkeit der nationalen Maßnahme mit der Struktur der Verbrauchsteuern (und damit die Möglichkeit, daß sie unter Artikel 3 Absatz 2 falle) zu verneinen, berücksichtige aber überhaupt nicht Produkte mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Vol.-%, d. h. Produkte im Sinne von Artikel 20 erster Gedankenstrich, obwohl auch sie unter den Begriff Ethylalkohol fielen.
Zum Vorliegen eines Verstoßes
10 Das entscheidende Problem des vorliegenden Rechtsstreits ist die Auslegung von Artikel 3 Absatz 2 der Verbrauchsteuerrichtlinie. In dieser Vorschrift ist festgelegt, innerhalb welcher Grenzen andere indirekte Steuern auf alkoholische Getränke als rechtmäßig angesehen werden können. Sie bestimmt nämlich, daß etwaige weitere Steuern auf Waren, die bereits der Verbrauchsteuer unterliegen, die Besteuerungsgrundsätze der Verbrauchsteuern oder der Mehrwertsteuer in bezug auf die Besteuerungsgrundlage sowie die Berechnung, die Steuerentstehung und die steuerliche Überwachung beachten müssen.
Die Parteien schlagen zwei verschiedene Auslegungen dieser Vorschrift vor. Die Kommission befürwortet eine wörtliche Auslegung. Danach müßten andere Steuern die harmonisierten Grundsätze der Verbrauchsteuern (und der Mehrwertsteuer) in bezug auf die Besteuerungsgrundlage sowie die Berechnung, die Steuerentstehung und die steuerliche Überwachung weitestgehend berücksichtigen. Nach Ansicht der französischen Regierung hingegen läßt die Vorschrift den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, im Falle anderer indirekter Steuern auf dieselben Waren Besteuerungsmodalitäten vorzusehen, die nicht mit denen übereinstimmten, die für das System der Verbrauchsteuern (und der Mehrwertsteuer) vorgesehen seien, sofern sie die ordnungsgemäße Anwendung der harmonisierten Grundsätze weder steuerlich noch im weiteren Sinne im Hinblick auf den freien Warenverkehr beeinträchtigten.
11 Der Auffassung der Kommission kann nicht gefolgt werden. Sie entspricht weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift.
Zum Wortlaut der Vorschrift ist zu bemerken, daß zwar sprachlich leicht unterschiedlich formuliert worden ist, inwieweit die nationale Vorschrift die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften beachten muß, damit das abweichende nationale System mit Artikel 3 Absatz 2 vereinbar ist, doch sind diese Unterschiede ohne Bedeutung. Die französische Fassung (à condition que ces impositions respectent les règles de taxation applicables pour les besoins des accises), die italienische Fassung (regole applicabili ai fini delle accise) und die spanische Fassung (normas aplicables en relación con los impuestos) verlangen in Anbetracht der verwendeten Ausdrücke pour les besoins, ai fini und en relación con offensichtlich nicht, daß schlicht und einfach alle Vorschriften über die Besteuerungsgrundlage, die Berechnung, die Steuerentstehung und die steuerliche Überwachung bei Verbrauchsteuern und der Mehrwertsteuer zu beachten sind, sondern nehmen auf diese Punkte eher verhältnismäßig vage Bezug. Hätte der Gemeinschaftsgesetzgeber nämlich eine Voraussetzung dieser Art aufstellen wollen, d. h., wenn er gewollt hätte, daß sämtliche dieser Vorschriften eingehalten werden, so hätte er wahrscheinlich einen klareren Ausdruck verwendet, z. B. in der italienischen Fassung regole applicabili alle accise [Vorschriften für die Verbrauchsteuern], anstatt ai fini delle accise [Vorschriften für die Zwecke der Verbrauchsteuern] und entsprechende Ausdrücke in den anderen Sprachen. Meines Erachtens führen auch die englische Fassung (comply with the tax rules applicable for excise duties) und die deutsche Fassung (sofern diese Steuern die Besteuerungsgrundsätze der Verbrauchsteuern ... beachten) zu keinem anderen Ergebnis, denn die in diesen Fassungen verwendeten Ausdrücke weichen im Kern nicht von den in den anderen Fassungen verwendeten Ausdrücken ab und schließen daher meiner Meinung nach die weniger strenge Auslegung nicht aus. Es spricht daher vieles dafür, daß der Wortlaut der Vorschrift, wenn sich ihm denn irgendein Hinweis entnehmen läßt, eher ein Beleg dafür ist, daß die genannten Gemeinschaftsvorschriften nicht strikt eingehalten werden müssen.
Außerdem muß bei Abweichungen zwischen den verschiedenen sprachlichen Fassungen einer Vorschrift diese nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört. Wie noch zu zeigen sein wird, ist die fragliche Vorschrift aufgrund dieses Kriteriums so auszulegen, daß ihr eine sachgerechte Funktion zukommt. Daher ist ihrer weniger engen Auslegung im vorgenannten Sinne der Vorzug zu geben.
12 Der Wortlaut der Vorschrift bietet hierfür noch einen weiteren Anhaltspunkt, der ebenfalls gegen die Auffassung der Kommission spricht. Nach bestimmten sprachlichen Fassungen, und zwar der englischen, der niederländischen und der dänischen Fassung hängt die Zulässigkeit anderer Steuern auf bereits verbrauchsteuerpflichtige Waren davon ab, daß die Grundsätze der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern kumulativ eingehalten werden. Das folgt daraus, daß diese beiden Steuerarten durch die Konjunktion und statt der Konjunktion oder verbunden sind, die in den anderen sprachlichen Fassungen verwendet wird. Wollte man der Auslegung der Kommission folgen, die die vollständige Beachtung der Grundsätze verlangt, so müßten die Mitgliedstaaten zwei verschiedene Gruppen von Grundsätzen beachten, was dazu führen würde, daß weder die eine noch die andere vollständig und streng eingehalten werden könnte, wie es aber die Kommission für die Anwendung der Ausnahmeregelung für unerläßlich hält. Dazu mag der Hinweis genügen, daß eines der wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer darin besteht, daß sie proportional zum Preis der Gegenstände und Dienstleistungen, auf die sie sich bezieht, berechnet wird, während eines der wesentlichen Merkmale der Verbrauchsteuer auf alkoholische Getränke darin besteht, daß sie nach dem Volumen der Waren berechnet wird. Dies schließt es meines Erachtens aus, daß die Verweisung auf die Besteuerungsgrundsätze der Verbrauchsteuern und der Mehrwertsteuer als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit nationaler indirekter Steuern ganz wörtlich genommen wird.
13 Zu dem gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man vom Sinn und Zweck der streitigen Vorschrift ausgeht. Es handelt sich um eine Vorschrift in der Verbrauchsteuerrichtlinie, in der bekanntlich die allgemeinen Kriterien für die Harmonisierung der Regelungen über die verbrauchsteuerpflichtigen Erzeugnisse festgelegt sind, um das einwandfreie Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten. Gemäß diesem allgemeinen Ziel soll die fragliche Vorschrift den Mitgliedstaaten die Möglichkeit bieten, für bereits verbrauchsteuerpflichtige Waren andere indirekte Steuern mit besonderer Zielsetzung einzuführen, z. B. steuerliche Maßnahmen zu erlassen, um den einzelnen vom Alkoholkonsum abzubringen und auf diese Weise einen wirksamen Gesundheitsschutz zu erreichen. Wollte man die Ausnahmevorschrift in dem von der Kommission befürworteten Sinne auslegen, verfügten die Mitgliedstaaten für die Verwirklichung besonderer Ziele über einen außerordentlich begrenzten Spielraum. Im Grunde könnten die Mitgliedstaaten nach dieser Auffassung nur noch eine zweite Verbrauchsteuer neben der gemeinschaftsrechtlich geregelten Verbrauchsteuer einführen.
Wenn das so wäre, gäbe es für die Ausnahme keinen Grund, und die Vorschrift hierüber wäre ohne Sinn. Das zeigt sich insbesondere, wenn man sich das Verhältnis zwischen den zusätzlichen indirekten Steuern und den harmonisierten Verbrauchsteuern ansieht. Der Unterschied, der der Kommission zufolge zwischen diesen beiden Steuerkategorien besteht, ist nämlich nicht klar.
Die Kommission behauptet, die Mitgliedstaaten behielten auch nach der von ihr vorgeschlagenen engen Auslegung der Ausnahme eine gewisse Möglichkeit, neue indirekte Steuern einzuführen: Sie hätten nämlich nach wie vor die Möglichkeit, die nationale Besteuerung anders zu gestalten, als dies in der Strukturrichtlinie vorgesehen sei. Dieses Argument trägt jedoch nicht zur Klärung der Tragweite der Ausnahmeregelung bei. Genau genommen wird damit nämlich nur eine Möglichkeit der Staaten verdeutlicht, die mit der Art und Weise der Durchführung der harmonisierten Verbrauchsteuern zusammenhängt, die nur eine Mindesthöhe vorsehen. Die Auslegung der Kommission würde der fraglichen Vorschrift letztlich jede sinnvolle Funktion nehmen, weil die mit der Einführung einer zweiten Verbrauchsteuer verbundenen Auswirkungen auch durch eine Anhebung der harmonisierten Verbrauchsteuer erreicht werden könnten. Wie die französische Regierung in ihren Schriftsätzen bemerkt, läuft die Auslegung der Kommission im wesentlichen darauf hinaus, in Artikel 3 Absatz 2 durch eine gekünstelte Deutung die Formel wieder einzufügen, die die Kommission während der Vorarbeiten vorgeschlagen und die der Rat abgelehnt hatte.
14 Es bleibt aber noch zu klären, welche Bedeutung der Hinweis in Artikel 3 Absatz 2 auf die Besteuerungsgrundsätze der Verbrauchsteuern oder der Mehrwertsteuer in bezug auf die Besteuerungsgrundlage sowie die Berechnung, die Steuerentstehung und die steuerliche Überwachung hat. Da die Ansicht der Kommission, wonach die Vorschrift wortwörtlich auszulegen sei, festgestelltermaßen unbegründet ist, sind im wesentlichen zwei mögliche Auslegungen zu prüfen, von denen die zweite wiederum in Alternativen mit einem unterschiedlichen Grad an Verbindlichkeit unterteilt werden kann. Erstens wäre denkbar, daß — wie die französische Regierung vorträgt — die Staaten nach der Vorschrift lediglich verpflichtet sind, das System der Verbrauchsteuern (und der Mehrwertsteuer) nicht zu gefährden, wenn sie andere indirekte Steuern einführen. Zweitens wäre denkbar, daß die Vorschrift die Möglichkeit der Staaten, andere indirekte Steuern einzuführen, von der Einhaltung besonderer Verpflichtungen abhängig macht, d. h. von Verpflichtungen, die sich aus dem ausdrücklichen Hinweis auf die Besteuerungsgrundsätze der Verbrauchsteuern in bezug auf die Besteuerungsgrundlage sowie die Berechnung, die Steuerentstehung und die steuerliche Überwachung herleiten.
Für diese zweite Auslegung spricht die Tatsache, daß die fragliche Vorschrift sich nicht darauf beschränkt, die generelle Einhaltung der Besteuerungsgrundsätze der Verbrauchsteuern zu verlangen, was die von der französischen Regierung vorgeschlagene Auslegung stützen könnte, sondern eine genauere Regelung enthält, da sie vier Bereiche nennt, in denen die Mitgliedstaaten die Besteuerungsgrundsätze einzuhalten haben, wenn sie andere indirekte Steuern einführen. Der Hinweis auf diese vier besonderen Bereiche läßt meiner Ansicht nach die von der französischen Regierung vertretene Auffassung nicht zu. Gleichwohl ist zu untersuchen, welche Verpflichtungen sich für die Mitgliedstaaten aus dem Hinweis auf die Besteuerungsgrundsätze in diesen Bereichen ergeben.
Selbst wenn Artikel 3 Absatz 2 aufgrund der Tatsache, daß er eine Ausnahme von den allgemeinen Besteuerungsgrundsätzen der Verbrauchsteuern vorsieht, nur eng ausgelegt werden kann, bin ich der Auffassung, daß die Beachtung der fraglichen Grundsätze nicht so zu verstehen ist, daß eine völlige Übereinstimmung der gemeinschaftlichen Regelung mit den Vorschriften verlangt wird, die für die verschiedenen innerhalb jeder Kategorie bestimmten Waren gelten. Anders gesagt, die gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit einer nationalen Steuer ist meiner Ansicht nach unter Berücksichtigung der Kriterien der gemeinschaftlichen Regelung für die gesamte betroffene Warenkategorie und nicht etwa der für die einzelne Ware zu beurteilen. Wollte man nämlich eine völlige Übereinstimmung zwischen den nationalen Vorschriften und den gemeinschaftlichen Vorschriften über das betreffende Produkt (Wein, Bier, andere gegorene Getränke als Wein und Bier, Zwischenerzeugnisse im Sinne der Definition des Artikels 17 der Strukturrichtlinie und Ethylalkohol) verlangen, so würde Artikel 3 Absatz 2 nicht nur jede sinnvolle Funktion genommen, sondern es bestünde die Gefahr, daß im Widerspruch zum Grundsatz der Einheit der Verbrauchsteuer zusätzliche Verbrauchsteuerformen festgelegt würden. Wollte z. B. ein Mitgliedstaat zu Zwecken des Gesundheitsschutzes ein alkoholisches Getränk wie Wein einer anderen Steuer als der Verbrauchsteuer unterwerfen, könnte er dies nur unter der Voraussetzung tun, daß die in der Strukturrichtlinie enthaltenen Grundsätze über alkoholische Getränke eingehalten werden, brauchte aber nicht auch sämtliche in ihr enthaltenen besonderen Vorschriften über Wein wortwörtlich zu befolgen. Dagegen würde er die betreffenden Kriterien nicht einhalten, wenn er die Höhe der indirekten nationalen Steuer proportional zum Wert des Erzeugnisses festsetzen würde. In diesem Fall wäre nämlich würde die nationale Regelung nicht vom Sinn und Zweck der Richtlinie gedeckt, die für keines der von ihr erfaßten Erzeugnisse diese Art der Berechnung vorsieht; die Regelung fiele daher nicht unter die Ausnahmebestimmung des Artikels 3 Absatz 2.
15 Unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Auslegung des Artikels 3 Absatz 2 der Verbrauchsteuerrichtlinie ist nunmehr zu prüfen, ob die betreffenden französischen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen erfüllen, von denen nach dieser Vorschrift die Möglichkeit der Staaten abhängt, nationale indirekte Steuern einzuführen. Hierzu müssen die nationalen Steuern a) eine besondere Zielsetzung verfolgen und b) die Besteuerungsgrundsätze für Verbrauchsteuern in den vier vorgenannten Bereichen einhalten.
Was die Voraussetzung zu a angeht, bin ich der Ansicht, daß die Kommission — wenn auch, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, etwas zögerlich — anerkannt hat, daß die französische Abgabe eine besondere Zielsetzung, nämlich den Gesundheitsschutz, verfolgt. Auch wenn die Kommission diesen Punkt nicht ausdrücklich bestritten hat, hat die französische Regierung hervorgehoben, daß die Einführung der nationalen indirekten Abgabe auf alkoholische Getränke zu einem Rückgang des Verbrauchs der betreffenden Getränke geführt habe, d. h. der Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 25 Vol.-%.
Dagegen wirft die Kommission der französischen Regierung vor, die Voraussetzung zu b nicht erfüllt zu haben. Die fragliche Abgabe gelte nämlich nur für alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 25 Vol.-%; außerdem werde ihre Höhe proportional zum Volumen des Getränks festgesetzt. Diese Regelung sei mit Artikel 3 Absatz 2 in Verbindung mit den Artikeln 20 und 21 der Strukturrichtlinie nicht vereinbar. Ich halte diese Rüge für unbegründet.
Zum ersten Punkt, d. h. zu der Bestimmung, welche alkoholischen Getränke der nationalen Abgabe unterliegen, ist festzustellen, daß die Abgabe nach der französischen Regelung auf alle Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 25 Vol.-% Anwendung findet, während die Verbrauchsteuer gemäß Artikel 20 der Strukturrichtlinie auf eine erste Gruppe alkoholischer Getränke erhoben wird, die im Zolltarifschema unter den KN-Codes 2207 und 2208 aufgeführt und durch einen durchschnittlich sehr hohen Alkoholgehalt gekennzeichnet sind (in diese Kategorie fallen Trinkbranntweine, Whisky, Rum, Gin, Wodka und ähnliche Erzeugnisse), sowie auf eine zweite Gruppe von Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 %, die unter die KN-Codes 2204, 2205 und 2206 fallen (zu dieser Gruppe gehören Wein, Wermut und andere gegorene Getränke wie Cidre).
Unter diesen Umständen besteht kein Zweifel daran, daß die fragliche französische Regelung mit der in der Strukturrichtlinie enthaltenen Gemeinschaftsregelung nicht in jeder Hinsicht konform ist. Dennoch halte ich die Regelung für mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, da der von der französischen Abgabe betroffene Bereich der alkoholischen Getränke innerhalb des in der Strukturrichtlinie angegebenen Bereichs von Getränken liegt. Ich sehe keine Beeinträchtigung der Gemeinschaftsregelung in dem Umstand, daß die französische Abgabe nicht auch Getränke mit einem Alkoholgehalt zwischen 22 Vol.-% und 25 Vol.-% erfaßt. Außerdem wird der einzige Grenzwert, den Artikel 20 offenbar strikt vorgibt, d. h. ein Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Vol.-%, von der französischen Regelung keineswegs in Frage gestellt.
Was den zweiten Punkt, die Berechnung der Abgabenhöhe, angeht, so beträgt diese bekanntlich 0,84 FRF je Deziliter oder angefangenen Deziliter, ohne den mehr oder weniger hohen Alkoholgehalt zu berücksichtigen — abgesehen natürlich von der genannten Mindesthöhe —, der aber auf jeden Fall über diesem für das jeweilige Getränk vorgesehenen Grenzwert liegt. Anders gesagt, nach der französischen Rechtsvorschrift wird die Abgabe unabhängig von der Alkoholmenge berechnet, die in einem bestimmten Volumen eines alkoholischen Getränks konkret vorhanden und bei den verschiedenen Getränkearten unterschiedlich ist. Daraus folgt z. B., daß Getränke mit einem Alkoholgehalt von 26 Vol.-% und solche mit einem Alkoholgehalt von 70 Vol.-% gleich besteuert werden. In der Strukturrichtlinie ist der Verbrauchsteuersatz für Ethylalkohol demgegenüber auf 550 ECU je hl reinen Alkohol festgesetzt.
Die Berechnung nach dem französischen Gesetz stimmt in der Tat nicht mit dér überein, die in den Artikeln 19 und 21 der Strukturrichtlinie für Ethylalkohol vorgesehen ist, denn sie beruht auf dem Getränkevolumen und nicht auf dem Alkoholgehalt. Allerdings nimmt die Strukturrichtlinie bei anderen Erzeugnissen (Wein, Bier, anderen gegorenen Getränken und Zwischenerzeugnissen) das Volumen als Berechnungsgrundlage. Außerdem steht die französische Abgabe (in Höhe von 0,84 FRF je Deziliter) mit dem in der Richtlinie 92/84 für Alkohol festgelegten gemeinschaftlichen Mindeststeuersatz (in Höhe von 550 ECU) in Einklang. Man kann daher nicht behaupten, daß die Art und Weise der Berechnung der französischen Abgabe von den Regeln abweicht, die für die Kategorie von verbrauchsteuerpflichtigen Erzeugnissen gelten, die von der Strukturrichtlinie erfaßt werden.
16 Im Ergebnis bin ich der Ansicht, daß die französische Regelung sowohl in bezug auf den Anwendungsbereich als auch im Hinblick auf die Art und Weise der Berechnung der Steuer im vorstehend dargelegten Sinne mit Artikel 3 Absatz 2 der Verbrauchsteuerrichtlinie vereinbar ist.
17 Demnach ist die von der Kommission gegen die französische Regierung erhobene Klage abzuweisen.
Kosten
18 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Französische Republik einen entsprechenden Antrag gestellt hat und die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Ergebnis
19 Aus all diesen Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor,
die Klage abzuweisen und
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.