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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.07.1999 – C-174/98
Generalanwalt Georges Cosmas · ECLI:EU:C:1999:354
Schlußanträge des Generalanwalts
Georges Cosmas
vom 6. Juli 1999
I — Einleitung
1 Die hier zu prüfenden Rechtsmittel, die das Königreich der Niederlande (in der Rechtssache C-174/98 P) und Herr Van der Wal (in der Rechtssache C-189/98 P) eingelegt haben, richten sich gegen das Urteil Van der Wal/Kommission des Gerichts erster Instanz vom 19. März 1998 (im folgenden: angefochtenes Urteil). Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage von Herrn Van der Wal auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 29. März 1996 (im folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen, die dem Kläger den Zugang zu Schreiben der Generaldirektion Wettbewerb an nationale Gerichte im Rahmen der Bekanntmachung 93/C 39/05 über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag verwehrt hatte.
II — Der rechtliche Rahmen
2 In die Schlußakte des am 7. Februar 1992 in Maastricht unterzeichneten Vertrages über die Europäische Union nahmen die Mitgliedstaaten eine Erklärung (Nr. 17) zum Recht auf Zugang zu Informationen auf. Aufgrund dieser Erklärung veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung 93/C 156/05 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Gemeinschaftsorgane, die sie am 5. Mai 1993 an den Rat, das Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuß gerichtet hat. Am 2. Juni 1993 legte sie die Mitteilung 93/C 166/04 zur Transparenz in der Gemeinschaft vor.
3 Der Rat und die Kommission erließen im Rahmen dieser vorbereitenden Schritte zur Verwirklichung des Grundsatzes der Transparenz am 6. Dezember 1993 einen Verhaltenskodex über den Zugang der Öffentlichkeit zu Rats- und Kommissionsdokumenten (im folgenden: Verhaltenskodex), durch den die Grundsätze für den Zugang zu ihren Dokumenten festgelegt wurden.
4 Um die Erfüllung dieser Verpflichtung zu gewährleisten, erließ die Kommission am 8. Februar 1994 auf der Grundlage von Artikel 162 EG-Vertrag (jetzt Artikel 218 EG) den Beschluß 94/90/EGKS, EG, Euratom über den Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten. Durch Artikel 1 dieses Beschlusses wurde der in seinem Anhang wiedergegebene Verhaltenskodex förmlich angenommen.
5 In dem von der Kommission angenommenen Verhaltenskodex wird folgender allgemeine Grundsatz aufgestellt:
Die Öffentlichkeit erhält möglichst umfassenden Zugang zu den Dokumenten der Kommission und des Rates.
6 Im Verhaltenskodex werden wie folgt die Umstände aufgezählt, auf die sich ein Gemeinschaftsorgan zur Rechtfertigung der Ablehnung eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten berufen kann:
Die Organe verweigern den Zugang zu Dokumenten, wenn sich durch deren Verbreitung eine Beeinträchtigung ergeben könnte in bezug auf
den Schutz des öffentlichen Interesses (öffentliche Sicherheit, internationale Beziehungen, Währungsstabilität, Rechtspflege, Inspektionstätigkeiten) ;
den Schutz des einzelnen und der Privatsphäre;
den Schutz des Geschäfts- und Industriegeheimnisses;
den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft;
die Wahrung der Vertraulichkeit, wenn dies von der natürlichen oder juristischen Person, die die Information zur Verfügung gestellt hat, beantragt wurde oder aufgrund der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der die Information bereitgestellt hat, erforderlich ist.
Die Organe können ferner den Zugang verweigern, um den Schutz des Interesses des Organs in bezug auf die Geheimhaltung seiner Beratungen zu gewährleisten.
7 Die Kommission veröffentlichte ferner die Mitteilung 94/C 67/03 über die Verbesserung des Zugangs zu den Dokumenten, worin sie insbesondere folgendes erklärt:
Die Kommission kann der Auffassung sein, daß der Zugang zu einem Dokument verweigert werden muß, da seine Weitergabe öffentliche und private Interessen schädigen und die Arbeit des Organs beeinträchtigen könnte ...
Es gibt keine automatische Ablehnung. Jeder Antrag wird einzeln geprüft ...
8 1993 erließ die Kommission die Bekanntmachung 93/C 39/05. Diese nennt insbesondere zum einen den Gegenstand der Informationen, die die nationalen Gerichte bei der Kommission anfordern können, und zum anderen die Grenzen des obligatorischen Charakters der einschlägigen Antworten der Kommission.
III — Sachverhalt und Verfahren
9 Hinsichtlich des Sachverhalts ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil folgendes:
Im XXIV. Bericht über die Wettbewerbspolitik (1994) (im folgenden: XXIV. Bericht) heißt es, daß nationale Gerichte nach dem in der Bekanntmachung 93/C 39/05 beschriebenen Verfahren eine Reihe von Fragen an die Kommission gerichtet hätten.
10 Der Kläger erbat mit Schreiben vom 23. Januar 1996 als Rechtsanwalt und Teilhaber einer Firma, die Rechtssachen bearbeitet, in denen es um Wettbewerbsfragen auf Gemeinschaftsebene geht, Kopien folgender Antwortschreiben der Kommission auf derartige Fragen:
1. des Schreibens des Generaldirektors der Generaldirektion Wettbewerb (GD IV) vom 2. August 1993 an das Oberlandesgericht Düsseldorf betreffend die Vereinbarkeit einer Vertriebsvereinbarung mit der Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen;
2. des Schreibens des Kommissionsmitglieds Van Miert vom 13. September 1994 an das Tribunal d'instance St. Brieuc betreffend die Auslegung der Verordnung Nr. 26 des Rates vom 4. April 1962 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen;
3. des Schreibens, das die Kommission im ersten Quartal 1995 an die Cour d'appel Paris gesandt hatte, die sie um Stellungnahme zu Vertragsklauseln über die Verkaufsziele von Vertriebshändlern für Kraftfahrzeuge im Hinblick auf Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge ersucht hatte.
11 Der Generaldirektor der GD IV wies das Ersuchen mit Schreiben vom 23. Februar 1996 mit der Begründung zurück, die Bekanntgabe der erbetenen Schreiben könnte den Schutz des öffentlichen Interesses (Rechtspflege) beeinträchtigen. In dem Schreiben heißt es:
... Wenn die Kommission Fragen beantwortet, die ihr von nationalen Gerichten im Hinblick auf die Entscheidung eines bei diesen anhängigen Rechtsstreits gestellt werden, tritt sie als amicus curiae auf. Sie hat eine gewisse Zurückhaltung zu üben, nicht nur im Hinblick darauf, ob sie die Art und Weise, wie ihr diese Fragen gestellt werden, akzeptiert, sondern auch hinsichtlich des Gebrauchs, den sie von den Antworten auf diese Fragen macht.
Sobald die Antworten abgesandt worden sind, bilden sie meines Erachtens einen Teil des Verfahrens und befinden sich in den Händen des Gerichts, das sie gestellt hat. Die in der Antwort enthaltenen rechtlichen und tatsächlichen Angaben sind ... im Rahmen des laufenden Verfahrens als Bestandteil der dem nationalen Richter vorliegenden Akten anzusehen. Nachdem die Kommission die Antworten an das nationale Gericht gesandt hat, ist für die Beurteilung der Frage, ob diese Informationen veröffentlicht und/oder Dritten zur Verfügung gestellt werden sollen, in erster Linie die gerichtliche Instanz zuständig, an die diese Antwort gerichtet ist ...
Der Generaldirektor berief sich außerdem darauf, daß zwischen der Exekutive der Gemeinschaft und den Gerichten der Mitgliedstaaten ein Vertrauensverhältnis bestehen müsse. Diese allgemein gültigen Überlegungen müßten hier um so mehr gelten, als in den Rechtsstreitigkeiten, in denen die Kommission befragt worden sei, noch kein rechtskräftiges Urteil ergangen sei.
12 Der Kläger richtete mit Schreiben vom 29. Februar 1996 einen Zweitantrag an das Generalsekretariat der Kommission, in dem er u. a. ausführte, es sei nicht ersichtlich, weshalb der Ablauf nationaler Verfahren dadurch beeinträchtigt werden könne, daß nichtvertrauliche Auskünfte, die die Kommission dem nationalen Gericht im Rahmen der Anwendung des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft erteilt habe, Dritten bekannt würden.
13 Der Generalsekretär der Kommission bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung die Entscheidung der GD IV mit der Begründung, daß die Bekanntgabe dieser Antworten dem Schutz des öffentlichen Interesses, und zwar der geordneten Rechtspflege, abträglich sein könnte. Er führte weiter aus:
... Die Bekanntgabe der erbetenen Antworten, die in juristischen Untersuchungen bestehen, würde die Gefahr mit sich bringen, die Beziehungen und die notwendige Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den nationalen Gerichten zu beeinträchtigen. Es liegt auf der Hand, daß ein Gericht, das an die Kommission eine Frage gerichtet hat, die sich zudem auf ein anhängiges Verfahren bezieht, es nicht schätzen würde, daß die ihm erteilte Antwort bekanntgegeben wird ...
Der Generalsekretär fügte hinzu, daß sich das betreffende Verfahren stark vom Verfahren des Artikels 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) unterscheide, auf das der Kläger in seinem Zweitantrag Bezug genommen habe.
14 In diesem Rahmen hat Herr Van der Wal am 29. Mai 1996 Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung erhoben. Er stützte seine Klage auf einen Verstoß gegen den Beschluß 94/90 und gegen Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG).
15 Das Gericht hat die Klage von Herrn Van der Wal mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und hierbei u. a. folgendes ausgeführt:
41 Der Beschluß 94/90 ist eine Handlung, durch die den Bürgern ein Anspruch auf Zugang zu den im Besitz der Kommission befindlichen Dokumenten verliehen wird (Urteil WWF UK/Kommission, Randnr. 55). Nach seinem Sinn und Zweck ist er allgemein auf die Anträge auf Zugang zu Dokumenten anwendbar, und jeder kann ohne Angabe von Gründen den Zugang zu jedem beliebigen Dokument der Kommission beantragen (siehe dazu die oben in Randnr. 2 genannte Mitteilung 93/C 156/05). Die Ausnahmen von diesem Recht auf Zugang müssen eng ausgelegt und angewandt werden, um die Anwendung des in diesem Beschluß verankerten allgemeinen Grundsatzes nicht zu vereiteln (Urteil WWF UK/Kommission, Randnr. 56).
42 Der Beschluß 94/90 sieht zwei Kategorien von Ausnahmen vor. Nach dem zwingenden Wortlaut der für die erste Kategorie geltenden Regelung verweigern die Organe ... den Zugang zu Dokumenten, wenn sich durch deren Verbreitung eine Beeinträchtigung ergeben könnte in bezug auf den Schutz des öffentlichen Interesses (... Rechtspflege ...) (siehe oben, Randnr. 8). Folglich ist die Kommission verpflichtet, den Zugang zu den Dokumenten zu verweigern, die nachweislich unter diese Ausnahme fallen (Urteil WWF UK/Kommission, Randnr. 58).
43 Aus der Verwendung des Verbs können im zweiten Konjunktiv folgt, daß die Kommission zum Nachweis, daß sich durch die Verbreitung von Dokumenten, die mit einem Gerichtsverfahren zusammenhängen, eine Beeinträchtigung des Schutzes des öffentlichen Interesses ergeben könnte, wie die Rechtsprechung dies verlangt (siehe oben, Randnr. 42), vor einer Entscheidung über den Antrag auf Zugang zu derartigen Dokumenten für jedes erbetene Dokument prüfen muß, ob die Verbreitung unter Berücksichtigung der ihr vorliegenden Informationen tatsächlich geeignet ist, das durch die erste Kategorie von Ausnahmen geschützte öffentliche Interesse unter einem der dort genannten Aspekte zu beeinträchtigen. Ist dies der Fall, so ist die Kommission verpflichtet, den Zugang zu den fraglichen Dokumenten zu verweigern (siehe oben, Randnr. 42).
44 Deshalb ist zu prüfen, ob — und gegebenenfalls in welchem Umfang — die Kommission sich auf die zum Schutz des öffentlichen Interesses bestehende Ausnahmeregelung berufen kann, um den Zugang zu Dokumenten zu verweigern, die sie einem nationalen Gericht auf dessen Ersuchen im Rahmen der auf die Bekanntmachung 93/C 39/05 gestützten Zusammenarbeit übersandt hat, wenn sie nicht an dem vor dem nationalen Gericht anhängigen gerichtlichen Verfahren, das zu dem Ersuchen geführt hat, beteiligt ist.
45 Nach Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) hat jedermann Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise gehört wird. Zur Gewährleistung dieses Rechts muß seine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen ... Gericht gehört werden (Artikel 6 EMRK).
46 Nach ständiger Rechtsprechung gehören die Grundrechte zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der Gemeinschaftsrichter sicherzustellen hat (siehe insbesondere Gutachten 2/94 des Gerichtshofes vom 28. März 1996, Slg. 1996, I-1759, Randnr. 33, und Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1997 in den Rechtssachen T-213/95 und T-18/96, SCK und FNK/Kommission, Slg. 1997, II-1739, Randnr. 53). Dabei lassen sich der Gerichtshof und das Gericht von den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie von den Hinweisen leiten, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluß die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind. Insoweit kommt der EMRK besondere Bedeutung zu (siehe insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 18). Im übrigen heißt es in Artikel F Absatz 2 des Vertrages über die Europäische Union, der am 1. November 1993 in Kraft getreten ist: Die Union achtet die Grundrechte, wie sie in der [EMRK] gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten [ergeben], als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ...
47 Der Anspruch jeder Person darauf, in billiger Weise von einem unabhängigen Gericht gehört zu werden, impliziert namentlich, daß es sowohl den nationalen als auch den Gemeinschaftsgerichten freistehen muß, ihre eigenen Verfahrensvorschriften über die Befugnisse des Richters, den Verfahrensablauf im allgemeinen und die Vertraulichkeit der Akten im besonderen anzuwenden.
48 Durch die im Beschluß 94/90 vorgesehene Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz des Zugangs zu den Dokumenten der Kommission, die dem Schutz des öffentlichen Interesses dient, wenn die fraglichen Dokumente mit einem gerichtlichen Verfahren zusammenhängen, soll die allgemeine Wahrung dieses grundlegenden Rechts sichergestellt werden. Die Tragweite dieser Ausnahme beschränkt sich deshalb nicht auf den Schutz der Interessen der Parteien im Rahmen eines bestimmten gerichtlichen Verfahrens, sondern umfaßt auch die angesprochene Autonomie der nationalen Gerichte und der Gemeinschaftsgerichte im Hinblick auf das Verfahren (siehe oben, Randnr. 47).
49 Angesichts der Tragweite dieser Ausnahme muß sich die Kommission somit auch dann auf sie berufen können, wenn sie an einem Gerichtsverfahren, das eine Ausnahme zum Schutz des öffentlichen Interesses rechtfertigt, nicht selbst beteiligt ist.
50 Insoweit sind Dokumente, die wie die hier fraglichen Schreiben von der Kommission nur für ein bestimmtes Gerichtsverfahren erstellt werden, von anderen Dokumenten zu unterscheiden, die unabhängig von einem solchen Verfahren existieren. Die Berufung auf die dem Schutz des öffentlichen Interesses dienende Ausnahme kann nur hinsichtlich der ersten Kategorie von Dokumenten gerechtfertigt sein, da die Entscheidung darüber, ob Zugang zu diesen Dokumenten gewährt wird, entsprechend der innerlichen Rechtfertigung der dem Schutz des öffentlichen Interesses im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens dienenden Ausnahme allein Sache des betreffenden nationalen Gerichts ist (siehe oben, Randnr. 48).
51 Wenn ein nationales Gericht in einem bei ihm anhängigen Verfahren die Kommission im Rahmen der in der Bekanntmachung 93/C 39/05 vorgesehenen Zusammenarbeit um Informationen ersucht, erteilt die Kommission die Antwort ausdrücklich für das fragliche Gerichtsverfahren. In diesem Fall verlangt der Schutz des öffentlichen Interesses, daß die Kommission den Zugang zu diesen Informationen und folglich zu den Dokumenten, in denen sie enthalten sind, verweigert, denn solange das gerichtliche Verfahren, aufgrund dessen diese Informationen in ein Dokument der Kommission Eingang gefunden haben, anhängig ist, ist allein das betreffende nationale Gericht aufgrund des nationalen Verfahrensrechts zur Entscheidung über den Zugang zu diesen Informationen befugt.
52 Im vorliegenden Fall hat der Kläger um Übersendung von drei Schreiben gebeten, die sich sämtlich auf anhängige Gerichtsverfahren bezogen und von denen er nicht behauptet hat, daß in ihnen nur Informationen wiedergegeben würden, die im übrigen aufgrund der Bestimmungen des Beschlusses 94/90 verfügbar gewesen seien. Das erste Schreiben bezog sich auf die Vereinbarkeit einer Vertriebsvereinbarung mit der Verordnung Nr. 1983/83, das zweite auf die Anwendung der Verordnung Nr. 26 und das dritte auf die Auslegung der Verordnung Nr. 123/85 (siehe oben, Randnr. 11). Diese Schreiben betrafen somit Rechtsfragen, die im Rahmen bestimmter anhängiger Verfahren aufgeworfen worden waren.
53 Insoweit ist es, wie die Kommission bereits ausgeführt hat, unerheblich, ob diese drei Dokumente Geschäftsgeheimnisse enthielten, da die Weigerung der Kommission, diese Antworten bekanntzugeben, aus den vorgenannten Gründen (siehe oben, Randnrn. 45 bis 52) gerechtfertigt war.
...
IV — Anträge der Parteien
16 Das angefochtene Urteil ist dem Königreich der Niederlande am 24. März 1998 und Herrn Van der Wal am 19. März 1998 übermittelt worden. Die Rechtsmittelführer, nämlich zum einen das Königreich der Niederlande (Rechtssache C-174/98 P) und zum anderen Herr Van der Wal (Rechtssache C-189/98 P), haben mit Rechtsmittelschriften, die am 11. und 19. Mai 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil eingelegt.
17 Das Königreich der Niederlande beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, die streitige Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären (hilfsweise, die Sache zur Entscheidung gemäß dem Urteil des Gerichtshofes an das Gericht zurückzuverweisen) und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
18 Herr Van der Wal beantragt, sein Rechtsmittel für zulässig zu erklären, das angefochtene Urteil aufzuheben und die streitige Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären. Er beantragt hilfsweise, die Sache zur Entscheidung gemäß dem Urteil des Gerichtshofes an das Gericht zurückzuverweisen. Schließlich beantragt er, der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
19 Die Kommission beantragt (in den Rechtssachen C-174/98 P und C-189/98 P), die genannten Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
V — Die Rechtsmittelgründe
20 Das Königreich der Niederlande stützt sein Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil auf zwei Gründe, nämlich zum einen auf einen Verstoß gegen den Beschluß 94/90 und zum anderen auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Artikels 33 in Verbindung mit Artikel 46 der EG-Satzung des Gerichtshofes über den rechtlichen und vollständigen Charakter der Begründung des angefochtenen Urteils. Herr Van der Wal macht zur Stützung seines Rechtsmittels neben den beiden vorgenannten Gründen zwei weitere Gründe geltend, die auf einer Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im folgenden: Konvention) sowie des Grundsatzes der Autonomie der Parteien und der Verteidigungsrechte beruhen.
21 Alle diese Gründe beruhen im wesentlichen auf den Erwägungen des Gerichts in der Begründung seines Urteils und namentlich auf der Auslegung der Rechtsnormen, die auf den vorliegenden Fall angewandt werden. Die Rechtsmittelgründe beziehen sich auf die Auslegung des Beschlusses 94/90 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Kommissionsdokumenten durch das Gericht und insbesondere auf die Auslegung der streitigen Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz des freien Zugangs zu den Kommissionsdokumenten auf der Grundlage des Schutzes des öffentlichen Interesses (Rechtspflege). Diese Auslegung wird sowohl durch den auf einen Verstoß gegen Artikel 6 der Konvention gestützten Rechtsmittelgrund als auch durch das Vorbringen bestritten, das die Begründung des angefochtenen Urteils betrifft, da der Auslegung dieser Ausnahme entscheidende Bedeutung zukommt, um zu beurteilen, inwieweit die Begründung ausreichend, ausgewogen und zusammenhängend ist. Auch der auf einen Verstoß gegen die Grundsätze der Parteiautonomie und der Wahrung der Verteidigungsrechte gestützte Rechtsmittelgrund geht auf die Auslegung der streitigen Ausnahme zurück. Die Rechtsmittelführer machen mit diesem Grund insbesondere geltend, das Gericht sei durch seine Bezugnahme auf Artikel 6 der Konvention über den Rahmen des bei ihm anhängigen Rechtsstreits hinausgegangen und habe die Begründung der streitigen Entscheidung der Kommission durch seine eigene Sachbegründung ersetzt.
22 Aus Kohärenzgründen werde ich die Rechtsmittelgründe in nachstehender Reihenfolge prüfen: erstens unter A Verstoß gegen Artikel 6 der Konvention, zweitens unter B Verstoß gegen den Beschluß 94/90, drittens unter C Begründung des angefochtenen Urteils und schließlich viertens unter D Autonomie der Parteien und Verteidigungsrechte. Um Wiederholungen zu vermeiden, die sich daraus ergeben könnten, daß die beiden verbundenen Rechtsmittel gemeinsame Gründe umfassen, die aus mehreren Teilen bestehen und auf übergreifenden und häufig wiederholten Erklärungen und Argumenten beruhen, werde ich dieses Vorbringen jeweils in einer alleinigen Darstellung zusammenfassen und zugleich auf etwaige Unterschiede der beiden Rechtsmittel hinweisen.
A — Zum Verstoß gegen die Konvention
a) Vorbringen der Parteien
23 Nach Ansicht von Herrn Van der Wal hat das Gericht im angefochtenen Urteil die Grundsätze des Artikels 6 der Konvention falsch und schwer verständlich ausgelegt und damit das Gemeinschaftsrecht verletzt.
24 Der Rechtsmittelführer bemerkt, das Gericht betone im Hinblick auf diese in Randnummer 46 seines Urteils definierte Beachtung der Grundrechte, es sei bezüglich des Anwendungsbereichs und des Inhalts der geschützten Rechte durch die Auslegung gebunden, die die Europäische Menschenrechtskommission und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg gäben. Artikel 6 der Konvention und die Rechtsprechung der genannten Stellen stützten indessen nicht den Standpunkt des Gerichts, wonach daraus ein Grundsatz der Verfahrensautonomie der nationalen Gerichte resultiere. Artikel 6 der Konvention könne auch nicht herangezogen werden, um ungeachtet der Einzelinteressen der betroffenen Parteien die Position eines nationalen Gerichts zu schützen oder dessen Stellung gegenüber anderen Gerichten zu bestimmen. In den Randnummern 47 und 48 des angefochtenen Urteils sei das Gericht zu Ergebnissen gelangt, die dem Ziel des Artikels 6 zuwiderliefen, das im Schutz der individuellen Interessen des einzelnen gegenüber den Organen des Staates liege. Das Gericht scheine der Ansicht zu sein, daß Artikel 6 der Konvention ein Recht der Rechtsprechungsorgane begründe. Das Gericht habe gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, indem es den Garantien des Artikels 6 der Konvention ein neues Prinzip hinzugefügt habe, nämlich den Grundsatz der Verfahrensautonomie der nationalen Gerichte und der Gemeinschaftsgerichte, der weder in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte noch in der Rechtslehre begründet sei.
25 Nach Ansicht des Rechtsmittelführers sind auch die Erwägungen des Gerichts in Randnummer 47 des angefochtenen Urteils zurückzuweisen, sofern sie bedeuten, daß der Grundsatz der Verfahrensautonomie nach Auffassung des Gerichts zum Begriff des unabhängigen Gerichts im Sinne von Artikel 6 der Konvention gehört (der Richter muß frei entscheiden können, indem er sich selbst seine Meinung zum Sachverhalt und zu dem rechtlichen Vorbringen bildet, ohne daß die geringste Bindung zu den Parteien oder Behörden besteht und ohne daß seine Entscheidung der Beurteilung einer Stelle unterliegt, die nicht unabhängig ist). Im übrigen habe das Gericht mit seiner Bezugnahme auf die Position der nationalen Gerichte gegenüber den Gemeinschaftsgerichten wahrscheinlich auf die Unabhängigkeit der nationalen Gerichte gegenüber der Kommission abgestellt; Gemeinschaftsgerichte seien indessen kein Rechtsprechungsorgan im Sinne der Konvention. Nach Ansicht von Herrn Van der Wal begründet schließlich Artikel 6 der Konvention in keiner Weise den Grundsatz der Verfahrensautonomie der nationalen Gerichte und der Gemeinschaftsgerichte.
26 Die Kommission macht geltend, daß der Gerichtshof und das Gericht nicht förmlich durch die Rechtsprechung der Europäischen Menschenrechtskommission und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gebunden seien, wenngleich dieser Rechtsprechung große Bedeutung bei der Auslegung der Konvention zukomme. Der Gerichtshof und das Gericht wendeten nicht die Konvention an, sondern die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts. Die Gemeinschaft sei nicht Partei der Konvention; somit sei sie nicht an die Bestimmungen über die Straßburger Rechtsprechungsorgane gebunden.
27 Die Kommission betont, der Rechtsmittelführer werfe dem Gericht vor, die Auslegung des Artikels 6 der Konvention durch eine derartige Rechtsprechung sehr weit gefaßt zu haben. Die Auslegung dieses Artikels schließe indessen nicht aus, daß in einer nationalen Rechtsordnung oder in der europäischen Rechtsordnung ein höheres Schutzniveau vorgesehen werde.
28 Nach Ansicht der Kommission ist Randnummer 47 des angefochtenen Urteils hinsichtlich des Grundsatzes der Verfahrensautonomie überzeugend. Im übrigen habe das Gericht hierbei über allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts entschieden, um den Beschluß 94/90 auszulegen, und es könne daher von einer Unvereinbarkeit mit der Konvention oder einer falschen Auslegung der Konvention keine Rede sein.
29 Schließlich bemerkt die Kommission, daß die Erwägungen des Gerichts auch nicht unvereinbar mit dem grundlegenden Ziel des Artikels 6 seien; es gebe nämlich keinen Konflikt zwischen der Unabhängigkeit des Richters und dem Schutz der Bürgerrechte. Diese Unabhängigkeit, die die Verfahrensautonomie des Richters umfasse, solle gerade den Schutz dieser Grundrechte gewährleisten.
b) Meine Auffassung
30 Der Gerichtshof hat wiederholt betont, daß die Grundrechte nach ständiger Rechtsprechung zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehören, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat. Dabei geht der Gerichtshof von den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie von den Hinweisen aus, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluß die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind ... Hierbei hat die Europäische Menschenrechtskonvention eine besondere Bedeutung ... Wie der Gerichtshof ... bekräftigt hat, ergibt sich daraus, daß in der Gemeinschaft keine Maßnahmen als rechtens anerkannt werden können, die mit der Beachtung der so anerkannten und gewährleisteten Menschenrechte unvereinbar sind (insbesondere Urteil vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-260/89, ERT, Slg. 1991, I-2925, Randnr. 41).
31 Wie im übrigen im angefochtenen Urteil zu Recht ausgeführt wird, sind die Vorschriften der Konvention und die gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten Inspirationsquellen für die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts. Diesen Vorschriften kommt besondere Bedeutung zu, und in den Grenzen der genannten Rechtsprechung ist der Gerichtshof zum einen Interpret der Konvention, und es ist ihm zum anderen keine Auslegung des Gemeinschaftsrechts möglich, die nicht mit der Wahrung der Menschenrechte vereinbar wäre, wie sie in der Konvention anerkannt und garantiert werden. Da die Europäische Union der Konvention nicht beigetreten ist, erscheint es zwar logisch und richtig, sich entsprechend auf die Entscheidungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu beziehen, es kann jedoch nicht angenommen werden, daß der Gerichtshof und das Gericht förmlich an diese Entscheidungen gebunden sind.
32 Aufgrund dieser Erwägungen bin ich der Auffassung, daß der auf einen Verstoß gegen Artikel 6 der Konvention und somit gegen das Gemeinschaftsrecht gestützte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist, soweit er auf dem Argument beruht, das angefochtene Urteil weiche von der Auslegung des Anwendungsbereichs des Artikels 6 der Konvention durch die Europäische Menschenrechtskommission und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg ab.
33 Dieser Rechtsmittelgrund ist zudem auf jeden Fall zurückzuweisen. Es ist nämlich in keiner Weise ersichtlich, daß das Gericht bei seiner Auslegung im angefochtenen Urteil das in Artikel 6 der Konvention anerkannte und garantierte Recht nicht beachtet hat, indem es ausführt, daß jedermann Anspruch darauf hat, in billiger Weise von einem unabhängigen Gericht gehört zu werden; somit ist keineswegs dargetan, daß diese Auslegung im Widerspruch zur bisherigen Auslegung durch die Europäische Menschenrechtskommission und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte steht.
34 Das angefochtene Urteil enthält im Gegensatz zum Vorbringen des Rechtsmittelführers keine Erwägungen, die für den Richter ein Recht begründen, das nicht im Einklang mit den Einzelinteressen der Parteien steht. Der Schutz dieser Interessen steht jedenfalls im Mittelpunkt der Erwägungen des Gerichts in den Randnummern 47 und 48 des angefochtenen Urteils. Das Gericht hat sich mit den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts befaßt und in diesem Rahmen die begriffliche Tragweite des Anspruchs jeder Person auf angemessene Anhörung durch ein unparteiisches Gericht umrissen und erklärt, daß sich die Tragweite dieses Anspruchs auf die Verfahrensautonomie der nationalen und Gemeinschaftsgerichte erstreckt. Das Gericht hat somit zu Recht festgestellt, daß die Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz des freien Zugangs zu den Dokumenten der Kommission, die sich auf den Schutz des öffentlichen Interesses stützt, wenn die fraglichen Dokumente mit einem Gerichtsverfahren zusammenhängen, auf die Wahrung dieses Anspruchs abzielt. Es hat sodann ausgeführt, daß sich die Tragweite dieser Ausnahme deshalb nicht auf den Schutz der Interessen der Parteien im Rahmen eines bestimmten gerichtlichen Verfahrens [beschränkt], sondern auch die angesprochene Autonomie der nationalen Gerichte und der Gemeinschaftsgerichte im Hinblick auf das Verfahren [umfaßt], die sich logischerweise aus dem Anspruch jeder Person darauf ergibt, in billiger Weise von einem unabhängigen Gericht gehört zu werden. Dies zeigt eindeutig, daß das Gericht nicht darüber hinwegsieht, daß durch Artikel 6 der Konvention ein individuelles Recht begründet werden soll, es zeigt aber auch darüber hinaus, daß das Gericht im Grundsatz der Verfahrensautonomie der nationalen und Gemeinschaftsgerichte ausdrücklich eine institutionelle Gewähr für den Schutz der Parteiinteressen sieht.
35 Ferner ist darauf hinzuweisen, daß diese institutionelle Garantie entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers durchaus mit dem Begriff eines unabhängigen Gerichts verbunden ist. Es ist nämlich kaum vorstellbar, daß es ein wirklich unabhängiges Rechtsprechungsorgan geben könnte, das nicht befugt wäre, seine eigenen Verfahrensregeln (die nationalen Verfahrensregeln bei den nationalen Gerichten) anzuwenden und ebenso ungebunden über Verfahrensfragen im allgemeinen und Fragen der Vertraulichkeit von Schriftstücken des Verfahrens im besonderen zu entscheiden.
36 Diese Verbundenheit der Verfahrensautonomie mit der richterlichen Unabhängigkeit steht im übrigen weder im Gegensatz zum Geist der Konvention noch zur bisherigen Konzeption der Rechtslehre und der Rechtsprechung der Straßburger Organe bezüglich der Tragweite des Begriffes unabhängiges Gericht in Artikel 6 der Konvention.
Im Sinne der Konvention entspricht die Unabhängigkeit des Gerichts vor allem der Notwendigkeit, durch Vorschriften organischer, funktioneller und persönlicher Art zu gewährleisten, daß jede Einmischung in die Ausübung der richterlichen Funktion ausgeschlossen ist, und zwar ungeachtet dessen, ob eine derartige Einflußnahme von der Exekutive, der Legislative oder von anderer Seite (Druck seitens politischer, wirtschaftlicher, sozialer, kultureller oder anderer Gruppen) oder aber von den Parteien selbst ausgeht. Da der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt hat, daß hinsichtlich der richterlichen Unabhängigkeit im Sinne von Artikel 6 der Konvention insbesondere berücksichtigt werden muß, ob eine augenscheinliche Unabhängigkeit vorliegt, ist davon auszugehen, daß das Verbot einer Einflußnahme auf die Tätigkeit des Richters selbst die Gefahr einer augenscheinlichen Einflußnahme oder Einmischung umfaßt.
Wenn also in einem Rechtsstreit eine Entscheidung über eine Frage des Verfahrensablaufs oder eine damit zusammenhängende Frage, wie über den geheimen Charakter von Verfahrensstücken und die Bekanntgabe von Unterlagen aus den Akten der Rechtssache, zu treffen ist, liegt, wie die vorstehenden Erwägungen gezeigt haben, offensichtlich eine Einmischung oder jedenfalls die Gefahr oder der Verdacht einer Einflußnahme auf den Richter bei der Erfüllung seiner Aufgaben vor, falls ein anderes Organ an die Stelle des zuständigen Richters tritt, um eine derartige Entscheidung zu treffen. Hierbei ist zu bedenken, daß diese Aufgaben sich nicht auf die Beurteilung von Rechts- oder Sachfragen hinsichtlich der Substanz der Rechtssache beschränken, sondern auch die Regelung aller Fragen im Zusammenhang mit dem Ablauf des Verfahrens umfassen. Selbst wenn man indessen davon ausginge, daß sich die Tragweite des in Artikel 6 der Konvention verankerten Rechts nicht auf Verfahrensentscheidungen erstreckt, wäre nicht zu leugnen, daß Interventionen bei Entscheidungen dieser Art die Gefahr oder den Verdacht einer Einmischung in die Erfüllung der Aufgaben bei der Regelung von Sachfragen des anhängigen Rechtsstreits mit sich brächten. Die Gewährleistung der Verfahrensautonomie des Richters, d. h. die ihm zustehende Möglichkeit, unter freier Anwendung der einschlägigen Verfahrensregeln selbst über die Fragen des Verfahrensablaufs zu entscheiden, ist eine wesentliche Garantie und jedenfalls ein entscheidendes Merkmal seiner Unabhängigkeit, wie es in Artikel 6 der Konvention sichergestellt ist und vom Europäischen Gerichtshof in Straßburg ausgelegt wird. Um nun dem Argument, wonach schon ein Anzeichen für eine vermutliche Beeinträchtigung der Unabhängigkeit des Gerichts genügt, Nachdruck zu verleihen, betone ich, wie das Gericht in Randnummer 43 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, daß die auf den Schutz des öffentlichen Interesses (Rechtspflege) gestützte streitige Ausnahme es erforderlich macht, den Zugang zu Dokumenten der Kommission zu verweigern, selbst wenn deren Bekanntgabe nur geeignet ist, dieses öffentliche Interesse zu beeinträchtigen.
37 Auch wenn man davon ausginge, daß die derzeitige Rechtslehre und Rechtsprechung zu Artikel 6 der Konvention nicht eindeutig den Grundsatz der Verfahrensautonomie der Gerichte vorsehen, ergäbe sich meines Erachtens kein Verstoß gegen die Konvention. Es handelt sich vielmehr um eine hermeneutische Bereicherung der Tragweite dieser Bestimmung, die der Gerichtshof und das Gericht ins Werk setzen können, da sie sich bei der Entwicklung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts nicht allein von der Konvention leiten lassen.
38 Aufgrund all dieser Erwägungen ist meines Erachtens der auf einer Verletzung des Gemeinschaftsrecht wegen eines Verstoßes gegen Artikel 6 der Konvention gestützte Rechtsmittelgrund als unzutreffend und jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen.
B — Zum Verstoß gegen den Beschluß 94/90
39 Nach Ansicht des Königreichs der Niederlande ist die Auslegung des Beschlusses 94/90 durch das Gericht grundsätzlich richtig. Es ist jedoch der Auffassung, daß diese richtige Auslegung fehlerhaft auf die Ausnahme des Schutzes des öffentlichen Interesses (Rechtspflege) angewandt worden sei und somit ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Beschlusses vorliege. Der Rechtsmittelgrund des Königreichs der Niederlande gliedert sich hierbei in mehrere Teile; der erste Teil (a) bezieht sich auf die theoretische Grundlage der in Rede stehenden Ausnahme, insbesondere auf den Grundsatz der Verfahrensautonomie der nationalen Gerichte, der zweite, dritte und vierte Teil (b) betreffen das Kriterium der angewandten und erweiterten Auslegung dieser Ausnahme, und der fünfte Teil (c) erstreckt sich auf die Folgen dieser Auslegung für die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts.
a) Zum ersten Teil
aa) Vorbringen der Parteien
40 Nach Ansicht des Königreichs der Niederlande schließt das Gericht zu Unrecht aus dem Grundsatz der Verfahrensautonomie, daß der Verfasser eines Dokuments, das für ein bestimmtes Verfahren erstellt wurde, nicht berechtigt ist, Einsicht in dieses Dokument zu gewähren, da dies — zumindest solange das Verfahren anhängig ist — dem öffentlichen Interesse zuwiderliefe. Der Rechtsmittelführer vertritt die Auffassung, daß der Grundsatz der Verfahrensautonomie nach der Definition in der Rechtsprechung des Gerichtshofes, auf die sich das Gericht offensichtlich stütze, die Art und Weise betreffe, in der der nationale Richter Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, die unmittelbare Wirkung hätten, in seiner nationalen Rechtsordnung anwende; aufgrund dieses Prinzips werde, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt seien, der Ablauf des Verfahrens vor dem nationalen Richter ausschließlich durch das nationale Recht bestimmt. Diese Frage stelle sich hier jedoch nicht, sondern vielmehr die Frage, ob die Kommission Einsicht in ihre eigenen Dokumente verschaffen müsse, was sich in keiner Weise auf die Verpflichtungen des nationalen Richters auswirke und dessen Autonomie nicht berühre. Somit habe das Gericht zu Unrecht die Auffassung vertreten, daß die im Beschluß 94/90 enthaltene Ausnahme des öffentlichen Interesses insbesondere geltend gemacht werden könne, um die Verfahrensautonomie der nationalen Gerichte zu schützen.
41 Zugleich macht der Rechtsmittelführer geltend, daß das Gericht nicht alle Konse- quenzen aus dieser fehlerhaften Erwägung gezogen habe. Da nämlich der Zugang zu Schriftstücken eines bestimmten gerichtlichen Verfahrens eine unter das nationale Recht fallende Frage sei, gebe es keinen Grund, das Prinzip der Verfahrensautonomie des nationalen Richters auf die Schriftstücke zu beschränken, die für das genannte Verfahren erstellt worden seien, und auf die Zeit zu begrenzen, in der ein derartiges Verfahren anhängig sei.
42 Zudem habe das Gericht nicht in der erforderlichen Weise geprüft, ob der Zugang zu den streitigen Dokumenten die Verfahrensautonomie des nationalen Richters tatsächlich beeinträchtige. Es habe vor allem nicht geprüft, ob der nationale Richter den Zugang zu den Schriftstücken erlaube und ob die Kommission aufgrund des nationalen Rechts die Möglichkeit gehabt habe, die Einsichtnahme in die Schriftstücke zuzulassen.
43 Nach Ansicht von Herrn Van der Wal besteht kein Grund zu der Annahme, daß der Rat und die Kommission durch die im Verhaltenskodex und im Beschluß 94/90 enthaltenen Ausnahmen gehalten seien, die Verfahrensautonomie der nationalen Gerichte zu gewährleisten. Die Ausnahme unter dem Punkt Rechtspflege beziehe sich nur auf den Schutz der Parteiinteressen im Rahmen eines bestimmten Verfahrens vor einem nationalen Gericht.
44 Der Rechtsmittelführer vertritt ferner die Auffassung, daß der Begriff des unabhängigen Gerichts in Artikel 6 der Konvention nicht den Grundsatz der Verfahrensautonomie umfasse.
45 Nach Ansicht der Kommission beruht der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes auf einer falschen Auslegung dessen, was das Gericht unter dem Grundsatz der Verfahrensautonomie versteht.
46 Die Kommission führt aus, das Königreich der Niederlande behaupte in unrichtiger Weise, das Gericht greife bei seiner Bezugnahme auf diesen Grundsatz auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes im Urteil Rewe zurück; dieses Urteil sei jedoch weder im schriftlichen Verfahren noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht, noch im angefochtenen Urteil erwähnt worden. Es ergebe sich hingegen aus der Rechtsprechung, die sie beim Gericht geltend gemacht habe, daß es ausschließlich Sache des nationalen Gerichts sei, anhand seines nationalen Verfahrensrechts zu bestimmen, ob, wann und unter welchen Voraussetzungen die Antwort der Kommission Dritten bekanntgegeben werden dürfe.
47 Was das Argument angehe, das Gericht habe nicht die richtigen Konsequenzen gezogen, indem es die Anwendung des betreffenden Grundsatzes auf die Schriftstücke beschränkt habe, die eigens für ein bestimmtes Gerichtsverfahren erstellt worden seien, und auf die Zeit begrenzt habe, in der das Verfahren anhängig sei, so sei zu bemerken, daß die Stellen des angefochtenen Urteils in bezug auf Fälle von Schriftstücken, die unabhängig vom Verfahren und von der Beendigung des Gerichtsverfahrens bestünden, nur als Nebenbetrachtungen angesehen werden könnten, bei denen das Gericht indessen nicht so entschieden argumentiere, wie das Königreich der Niederlande vorgebe, was im übrigen auch logisch sei, da diese Hypothesen weder Gegenstand der streitigen Entscheidung noch des Rechtsstreits vor dem Gericht seien.
48 Zu dem Argument, wonach zum einen keine Beeinträchtigung der Verfahrensautonomie vorliege, wenn nationale Richter nach den einschlägigen nationalen Vorschriften Dritten Zugang zu den in Rede stehenden Schriftstücken gewährten, und zum anderen das Gericht dies hätte nachprüfen müssen, äußert die Kommission die Ansicht, daß dieser Standpunkt die Autonomie des nationalen Richters völlig verkenne. Anstatt nämlich dem nationalen Richter die Antwort zu überlassen, müßte die Kommission demnach an die Stelle des nationalen Richters treten und eine Entscheidung anhand ihrer eigenen Auslegung des nationalen Rechts treffen, was — wie das Gericht zu Recht entschieden habe — mit der Wahrung der Verfahrensautonomie des nationalen Richters unvereinbar sei.
49 Was die Auffassung von Herrn Van der Wal anbelangt, daß die Ausnahme der Rechtspflege nur auf den Schutz der Parteiinteressen abgestellt sei, so bestreitet die Kommission die Zulässigkeit eines derartigen Arguments und betont, daß sich der Beschluß 94/90 auf das öffentliche Interesse sowie auf die Rechtspflege als solche beziehe und die Erwägungen des Gerichts dem Schutz dieser Interessen Rechnung trügen.
ab) Meine Auffassung
ab.1. Zur Zulässigkeit
50 Nach Ansicht der Kommission ist die Rüge von Herrn Van der Wal bezüglich der Auslegung der Tragweite der auf den Schutz des öffentlichen Interesses (Rechtspflege) gestützten Ausnahme unzulässig, da sie nicht begründet worden sei und als ungenau angesehen werden müsse. Die Kommission bezieht sich im besonderen auf bestimmte Stellen im Text der Rechtsmittelschrift, wie etwa nach Ansicht des Rechtsmittelführers, und vertritt die Auffassung, daß sich der Rechtsmittelführer bei diesem Teil des Rechtsmittelgrundes auf rein persönliche Thesen stütze, ohne daß rechtliche Argumente herangezogen würden.
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes geht hervor, daß in der Rechtsmittelschrift die Rechtsmittelgründe aufgeführt sein müssen, die die Anträge des Rechtsmittelführers, denen der Gerichtshof stattgeben soll, stützen ... und daß ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muß.
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung erscheint das Vorbringen der Kommission nicht schlüssig. Der Rechtsmittelführer erklärt im Rahmen des Rechtsmittelgrundes in bezug auf eine irrige Auslegung des Beschlusses 94/90 und insbesondere der streitigen Ausnahme durch das Gericht, daß weder dieser Beschluß noch andere Rechtsvorschriften die Auslegung des Gerichts in Randnummer 48 des angefochtenen Urteils stützen könnten. Nachdem er den Teil des angefochtenen Urteils bezeichnet hat, auf den sich seine Rüge erstreckt, sucht der Rechtsmittelführer, den Beschluß 94/90 so auszulegen, daß er sich allgemein auf den Willen der Verfasser des Beschlusses (Nr. 25 der Rechtsmittelschrift) und auf das frühere Rechtssystem (Nr. 26 der Rechtsmittelschrift) bezieht. Er schließt daraus, daß die streitige Ausnahme ausschließlich auf den Schutz der Parteiinteressen abziele und nicht auf den Grundsatz der Verfahrensautonomie der nationalen Gerichte abgestellt sei, was er bestreitet, indem er auf den nachfolgenden Teil der Rechtsmittelschrift verweist. Meines Erachtens steht diese allerdings lakonische und verhältnismäßig allgemein gehaltene Darstellung nicht im Widerspruch zu den Anforderungen der Rechtsprechung des Gerichtshofes und enthält — wenn auch nur im Mindestmaß — die erforderlichen Elemente, um diesen Teil des Rechtsmittelgrundes rechtlich zu stützen, und zwar insbesondere angesichts des negativen Gehalts der Rüge, die eine mangelnde rechtliche. Begründung der vom Gericht vorgenommenen Auslegung geltend macht. Diese negative Substanz rechtfertigt weitgehend die Kürze der Begründung dieses Teils des Rechtsmittelgrundes. Im übrigen bringen Wendungen wie nach Ansicht des Rechtsmittelführers oder der Rechtsmittelführer vertritt die Auffassung, daß ... nur die Darlegung eines Standpunkts zum Ausdruck; sie gehören auch zum Stil solcher Schriftstücke und können an sich weder positiv noch negativ die Bedeutung des betreffenden Schriftsatzes beeinflussen.
Demgemäß schlage ich dem Gerichtshof vor, die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen und diesen Teil des auf eine Verletzung des Beschlusses 94/90 gestützten Rechtsmittelgrundes auf seine Begründetheit zu prüfen.
ab.2. Zur Begründetheit
51 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Prämisse der Erwägungen des Gerichts in den Randnummern 41 bis 43 des angefochtenen Urteils nicht in Frage gestellt wird. Das Gericht stellt somit zu Recht fest, daß der Beschluß 94/90 eine Handlung darstellt, durch die dem einzelnen ein Anspruch auf Zugang zu den im Besitz der Kommission befindlichen Dokumenten verliehen wird, und daß die Ausnahmen von diesem Zugangsrecht eng auszulegen und anzuwenden sind, um die Anwendung des in diesem Beschluß verankerten allgemeinen Grundsatzes nicht zu vereiteln. Das Gericht hat auch zu Recht zwischen fakultativen und zwingenden Ausnahmen unterschieden. Die letztere Kategorie umfaßt die streitige Ausnahme, die es den Organen erlaubt, den Zugang zu einem Dokument zu verweigern, dessen Bekanntgabe das öffentliche Interesse (Rechtspflege) beeinträchtigen könnte. Und schließlich hat das Gericht zu Recht festgestellt, daß die Kommission gehalten ist, den Zugang zu Dokumenten zu verweigern, die mit einem gerichtlichen Verfahren zusammenhängen, wenn sie aufgrund ihrer Informationen jeweils bei einem angeforderten Dokument feststellt, daß die Bekanntgabe tatsächlich geeignet ist, eines der öffentlichen Interessen zu beeinträchtigen, die durch die erste Kategorie von Ausnahmen geschützt sind.
52 Die Rechtsmittelführer erklären, das Gericht habe die Prämisse fehlerhaft angewandt, die es zuerst im Rahmen der Auslegung und Anwendung der streitigen Ausnahme angesichts der vorliegenden Sachelemente aufgestellt habe. Wie nachstehend gezeigt wird, können zwar die Argumente, auf die die Rechtsmittelführer ihre These stützen, die Begründung des angefochtenen Urteils nicht in Frage stellen, diese These kann jedoch zu Zweifeln bezüglich der Richtigkeit des Urteils führen, da festzustellen ist, daß das Gericht die Kommission nicht aufgefordert hat, den Standpunkt des nationalen Gerichts zu präzisieren, um zu gewährleisten, daß die streitige Ausnahme gebührend eng angewandt wird.
53 Zunächst ist das Vorbringen des Königreichs der Niederlande zurückzuweisen, daß das Gericht zu Unrecht den Grundsatz der Verfahrensautonomie der nationalen Gerichte herangezogen habe, der nicht die Frage betreffe, ob die Kommission verpflichtet gewesen sei, den Zugang zu ihren eigenen Dokumenten zu gestatten. Dieses Vorbringen beruht nämlich auf einem falschen Verständnis des Grundsatzes der Verfahrensautonomie, wie er im angefochtenen Urteil verwendet wird.
Wie der Rechtsmittelführer selbst ausführt, betrifft die in der Rechtsmittelschrift enthaltene Bezugnahme auf das Urteil Rewe die Verfahrensautonomie, über die die Mitgliedstaaten bei der Anwendung der eine unmittelbare Wirkung entfaltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verfügen; diese Autonomie ergibt sich aus dem unvollständigen Charakter und der mangelnden Systematik der Gemeinschaftsregelung auf dem Gebiet des Verfahrensrechts. Der genannte Begriff der Verfahrensautonomie deckt sich nicht mit dem Begriff der Verfahrensautonomie der nationalen Gerichte und Gemeinschaftsgerichte, auf die sich das angefochtene Urteil bezieht, und zwar aus zwei Gründen. Zum einen — abgesehen davon, daß das Urteil Rewe im angefochtenen Urteil nicht erwähnt wird — betrifft die Verfahrensautonomie im Urteil Rewe nicht die nationale Rechtsordnung, sondern den Richter selbst; sie bezieht sich nicht auf die Bestimmung des anzuwendenden Rechts, sondern vielmehr auf die Bestimmung der Zuständigkeit und der Anwendungsbedingungen dieses Rechts. So hat das Gericht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Unabhängigkeit, über die jedes Rechtsprechungsorgan verfügt, im angefochtenen Urteil ausgeführt, daß es ... den ... Gerichten freistehen muß, ihre eigenen Verfahrensvorschriften ... anzuwenden. Zum anderen betrifft der Grundsatz der Verfahrensautonomie im Sinne des angefochtenen Urteils nicht nur die nationalen Gerichte, sondern sowohl die nationalen Gerichte als auch die Gemeinschaftsgerichte. Wenn das Gericht also in seinem Urteil die Freiheit des Richters erwähnt, seine eigenen Verfahrensvorschriften anzuwenden, versteht es darunter nicht die nationalen Verfahrensvorschriften, auf die sich das Urteil Rewe bezieht; es stellt auf die Verfahrensvorschriften ab, die bei jedem Gericht gelten, gleichgültig, ob es sich um ein nationales oder ein Gemeinschaftsgericht handelt. Der Grundsatz der Verfahrensautonomie, von dem im angefochtenen Urteil die Rede ist, hängt demnach mit dem Erfordernis der Unabhängigkeit jedes Richters zusammen und bedeutet, daß dieser Herr des Verfahrens sein muß, das bei ihm abläuft, d. h., daß er allein die Befugnis haben muß, über alle Fragen der Anwendung der Verfahrensvorschriften zu entscheiden, die für den Prozeß maßgebend sind, ohne Pressionen seitens Dritter ausgesetzt zu sein und ohne daß Zweifel bezüglich etwaiger Pressionen bestehen.
54 Aufgrund der Erwägungen, die bei der Prüfung des auf einen Verstoß gegen die Konvention gestützten Rechtsmittelgrundes angestellt wurden, kann auch das Vorbringen von Herrn Van der Wal zurückgewiesen werden, daß zum einen der Beschluß 94/90 nur auf den Schutz der Parteiinteressen abgestellt sei und zum anderen der Begriff des unabhängigen Gerichts nicht den Grundsatz der Verfahrensautonomie umfasse. Wie die Kommission zu Recht erklärt, zeigt die Formulierung der streitigen Ausnahme, die den Schutz des öffentlichen Interesses und die Rechtspflege erwähnt, klar, daß der Rat und die Kommission nicht ausschließlich den Schutz der Parteien im Auge hatten. Es ist, wie gezeigt wurde, offensichtlich, daß das angefochtene Urteil nicht nur davon ausgeht, daß die streitige Ausnahme auch den Schutz der Parteiinteressen umfaßt, sondern im Grundsatz der Verfahrensautonomie der nationalen und der Gemeinschaftsgerichte auch ausdrücklich eine institutionelle Gewähr der Interessen der Parteien sieht. Zugleich kann daraus in keiner Weise geschlossen werden, daß der genannte Grundsatz nicht vom Begriff der Unabhängigkeit des Gerichts im Sinne von Artikel 6 der Konvention erfaßt wird; dieser Grundsatz ist sogar eine wesentliche Garantie oder jedenfalls ein entscheidendes Merkmal für das Bestehen dieser Unabhängigkeit.
55 Als unzutreffend zurückzuweisen ist auch die Beanstandung des angefochtenen Urteils, die sich zum einen darauf stützt, daß das Gericht in Randnummer 50 seines Urteils eine Unterscheidung getroffen habe zwischen Dokumenten, die für ein bestimmtes Gerichtsverfahren erstellt würden, und solchen, die unabhängig von einem derartigen Verfahren existierten, und zum anderen darauf beruht, daß das Gericht auf eine Verpflichtung der Kommission verwiesen habe, den Zugang zu den streitigen Dokumenten zu verweigern, wenn Gerichtsverfahren anhängig seien. Es ist nämlich nicht streitig, daß jedes der in Rede stehenden Dokumente für ein bestimmtes Verfahren erstellt wurde, an dem die Kommission nicht beteiligt war und das zum Zeitpunkt des verfahrensbegründenden Sachverhalts noch nicht anhängig war. Um die rechtliche und logische Schlüssigkeit der Erwägungen des angefochtenen Urteils zu bekräftigen, genügt somit der Hinweis, daß die im Urteil enthaltene Auslegung namentlich für Dokumente gilt, die sich auf Rechtsfragen beziehen, die im Rahmen bestimmter anhängiger Verfahren aufgeworfen wurden.
56 Diese beiden Rügen sind somit unbegründet und können den Rechtsmittelgrund nicht stützen.
Die Bedeutung der Unterscheidung zwischen den beiden Arten von Dokumenten ergibt sich aus der Notwendigkeit, die Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen der Bekanntgabe der Dokumente und der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses durch eine Verletzung der Verfahrensautonomie des zuständigen Gerichts darzutun. Wenn nämlich, wie im vorliegenden Fall, die Kommission nicht Partei des bestimmten anhängigen Verfahrens ist, kann eine Beeinträchtigung dieser Autonomie nur bei den Dokumenten vorliegen, die sich auf dieses Verfahren beziehen. Ist dieses rein förmliche Kriterium nur für ein bestimmtes Gerichtsverfahren erstellte Dokumente erfüllt, so können diese zum einen als unmittelbar mit dem bestimmten Gerichtsverfahren zusammenhängende Aktenteile angesehen werden und kann zum anderen deren etwaige Bekanntgabe von der Zuständigkeit des Richters abhängig gemacht werden, der über das betreffende Verfahren entscheidet. Anders verhält es sich hingegen dann, wenn es sich um Dokumente handelt, die unabhängig von einem Gerichtsverfahren existieren. Es ist logischerweise zu vermuten, daß sich diese Dokumente nicht auf das Gerichtsverfahren beziehen, sondern — in Form einer Erhärtung von Sachverhaltselementen — Informationsmaterial enthalten, zu dem die Betroffenen anderweitig Zugang haben. Demgemäß ist, selbst wenn die streitigen Dokumente Aktenteile einer Rechtssache darstellen oder dargestellt haben, davon auszugehen, daß sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Verfahrensstücken stehen, deren Vertraulichkeit vom zuständigen Gericht abhängt, und es gibt daher keinen Grund, diese Dokumente in die Ausnahme der Verfahrensautonomie dieses
Gerichts aufzunehmen. Würde diese Ausnahme derartige Dokumente umfassen, so geschähe dies aufgrund einer unzulässigen weiten Auslegung der genannten Ausnahme.
Das Königreich der Niederlande beanstandet, daß die Ausnahme Gerichtsverfahren betreffe, die anhängig seien. Abgesehen von der Rechtmäßigkeit einer etwaigen Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Ausnahme auf Verfahren, die nicht anhängig sind, beruht dieses Argument indessen auf einem falschen Grundgedanken. Weder die in der Rechtsmittelschrift genannte Randnummer 51 noch eine andere Stelle des angefochtenen Urteils lassen nämlich den Schluß zu, das Gericht habe den Grundsatz der Verfahrensautonomie der Gerichte schließlich allein auf anhängige Gerichtsverfahren beschränkt. Die Erwägungen des Gerichts lassen sich vielmehr in Randnummer 51 in den Kontext des gegebenen Sachverhalts einordnen, der sich auf Dokumente bezieht, die anhängige Gerichtsverfahren betreffen.
57 Im Gegensatz zu dem vorstehend geprüften Vorbringen kann hingegen die oben erwähnte Rüge, das Gericht habe nicht die erforderliche Nachprüfung anhand des Beschlusses 94/90 vorgenommen, die Schlüssigkeit des angefochtenen Urteils in Frage stellen.
58 Die hierbei von den Rechtsmittelführern vorgetragenen Argumente erscheinen nicht stichhaltig. Es war weder der Kommission noch dem Gericht möglich, eigenständig das einschlägige nationale Verfahrensrecht auszulegen, ohne gegen den Grundsatz der Verfahrensautonomie des zuständigen nationalen Gerichts zu verstoßen. Wie bereits erwähnt, fragt es sich hier, welche Stelle zuständig ist, um über die aufgeworfene Frage zu entscheiden, und nicht, welche Substanz die Antwort auf die Frage der Bekanntgabe oder Nichtbekanntgabe der streitigen Dokumente haben soll. Um diese Frage zu beantworten, muß man im übrigen nicht nur die einschlägigen nationalen Verfahrensbestimmungen kennen, sondern natürlich auch bei der Anwendung dieser Bestimmungen Kenntnis von den Elementen des jeweiligen Gerichtsverfahrens nehmen, um beurteilen zu können, ob die Bekanntgabe der streitigen Dokumente tatsächlich geeignet wäre, negative Folgen für den Fortgang des Verfahrens zu zeitigen. Es ist klar, daß unter diesem Blickwinkel weder die Kommission noch das Gericht eigenständig eine derartige Beurteilung vornehmen könnten, ohne den Eindruck zu erwecken, sich in die Angelegenheit des nationalen Gerichts einzumischen.
59 Nach dem Geist des Beschlusses 94/90 und angesichts der Notwendigkeit, dessen praktische Wirksamkeit sicherzustellen, war es meines Erachtens unter der Aufsicht des Gerichts nicht Sache der Kommission, eigenständig zu beurteilen, ob sie aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften berechtigt ist, die streitigen Dokumente bekanntzugeben, sondern, das Nötige zu veranlassen, um den Standpunkt zu präzisieren, den das zuständige nationale Gericht in dieser Frage einnimmt. Es oblag also der Kommission, das zuständige nationale Gericht um Stellungnahme zur Frage der Bekanntgabe des streitigen, an dieses Gericht gesandten Schreibens zu ersuchen und es zu fragen, ob es mit dieser Bekanntgabe einverstanden ist. Die Kommission müßte nach Maßgabe dieser zwingenden Erklärung des nationalen Gerichts die Bekanntgabe der streitigen Dokumente erlauben oder ablehnen.
Zahlreiche Gründe sprechen für eine derartige Auslegung der Verpflichtungen der Kommission aufgrund des Beschlusses 94/90. Erstens widerspricht diese Auslegung nicht dem Grundsatz der Verfahrensautonomie des nationalen Gerichts, das allein zuständig bleibt, über die Bekanntgabe der streitigen Dokumente zu entscheiden. Zweitens wahrt sie noch besser die praktische Wirksamkeit des allgemeinen Grundsatzes eines möglichst weitgehenden Zugangs zu den Dokumenten, der im Beschluß 94/90 enthalten ist; wie ich nämlich auch bei der Prüfung der anderen Teile des auf die Auslegung des Beschlusses 94/90 gestützten Rechtsmittelgrundes zeigen werde, entspricht die Einholung der Stellungnahme des nationalen Gerichts im vorliegenden Fall einer angemessenen engen Anwendung der streitigen, auf dem Schutz des öffentlichen Interesses (Rechtspflege) beruhenden Ausnahme. Drittens stellt die Erwähnung einer ablehnenden Haltung des nationalen Gerichts einen Legalitätsfaktor in der Begründung einer negativen Entscheidung der Kommission dar. Allgemein vervollständigt eine derartige Bezugnahme die Entscheidungsgründe der Kommission, da diese ihre Entscheidung dann besser stützen kann, indem sie auf die Stellungnahme des zuständigen nationalen Gerichts oder auch auf die mangelnde Stellungnahme dieses Gerichts verweisen kann. Viertens entspricht die Einholung der Stellungnahme des zuständigen nationalen Gerichts auch dem Grundsatz einer ordnungsgemäßen Verwaltung, wonach die Kommission zum einen im gegebenen Fall alles tun muß, um das Recht auf Zugang zu ihren Dokumenten zu konkretisieren — dieses Bestreben ist wichtig, unabhängig vom daraus resultierenden Ergebnis —, und sich zum anderen nicht darauf beschränken darf, ihre Zuständigkeit allgemein geltend zu machen und den Betroffenen auf möglicherweise lange und kostspielige Verfahren vor den verschiedenen nationalen Gerichten zu verweisen, die über jeden einzelnen Antrag zu entscheiden haben. Fünftens entfernt sich diese Auslegung der Verpflichtungen der Kommission nicht vom sehr umfangreichen Aufgabenbereich dieses Organs, und sie ist auch nicht als übermäßig schwerfällig anzusehen, da ein gut zugänglicher Verbindungsweg zu den nationalen Gerichten besteht, der auf dem schon in Gang gesetzten Kooperationsverfahren zwischen der Kommission und den nationalen Gerichten in Anwendung der Artikel 85 und 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG) beruht.
60 Aufgrund dieser zuletzt dargelegten Erwägungen, von denen einige später noch genauer untersucht werden, bin ich der Auffassung, daß das Urteil des Gerichts aufzuheben ist, da es den Beschluß 94/90 bezüglich der Verpflichtungen der Kommission im Hinblick auf die Anwendung der auf den Schutz des öffentlichen Interesses (Rechtspflege) gestützten Ausnahme fehlerhaft ausgelegt hat und das Gericht demgemäß nicht die erforderlichen Nachprüfungen hinsichtlich der Einhaltung dieser Verpflichtungen bei der Kontrolle der Gründe vorgenommen hat, die die Kommission veranlaßt haben, den Zugang zu den streitigen Dokumenten zu verweigern, die Gegenstand der Klage waren.
Hingegen schlage ich dem Gerichtshof vor, das Vorbringen der Rechtsmittelführer zum ersten Teil des auf einen Verstoß gegen den Beschluß 94/90 gestützten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.
b) Zum zweiten, dritten und vierten Teil
ba) Vorbringen der Parteien
61 Im zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes vertritt das Königreich der Niederlande die Auffassung, das Gericht habe sich, um zu beurteilen, ob der Zugang zu einem angeforderten Dokument geeignet sei, das öffentliche Interesse zu beeinträchtigen, zu Unrecht auf die Eigenschaft des Empfängers gestützt, also darauf, daß es sich um ein Dokument handele, das an ein nationales Gericht übermittelt worden sei. Nach Ansicht des Rechtsmittelführers bezieht sich das im Beschluß 94/90 festgelegte Kriterium auf die Art der im Dokument enthaltenen Informationen, was in Randnummer 43 des angefochtenen Urteils zu Recht dargelegt werde.
62 Das Gericht habe es darüber hinaus unterlassen, für jedes Dokument zu prüfen, ob der Zugang dazu aufgrund seines tatsächlichen Inhalts gerechtfertigt sei, was sich im übrigen darauf zurückführen lasse, daß die betreffenden Dokumente im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgelegt worden seien.
63 Im dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes erklärt das Königreich der Niederlande, die Auslegung des Beschlusses 94/90 durch das Gericht bedeute, daß die Kommission niemals den Zugang zu einem Dokument erlauben könne, das für ein bestimmtes Gerichtsverfahren erstellt worden sei, solange das betreffende Verfahren anhängig sei. Dies habe zur Folge, daß praktisch eine ganze Kategorie von Dokumenten vom Anwendungsbereich des Beschlusses 94/90 ausgenommen sei, ohne daß es hierfür die geringste rechtliche Grundlage gebe. Aus diesem Grund sei die genannte Auslegung des Gerichts im angefochtenen Urteil mit dem Beschluß 94/90 unvereinbar.
64 Im vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes vertritt das Königreich der Niederlande die Auffassung, daß die Ausnahmen von dem im Beschluß 94/90 enthaltenen allgemeinen Grundsatz des Zugangs zu den Kommissionsdokumenten eng ausgelegt und angewandt werden müßten. Die weite Auslegung der Ausnahme durch das Gericht, wonach alle Dokumente, die die Kommission für ein bestimmtes Verfahren erstelle, ungeachtet ihres Inhalts vom Anwendungsbereich des allgemeinen Grundsatzes ausgenommen seien, sei unvereinbar mit dem Beschluß 94/90 und verstoße gegen das Ziel dieses Beschlusses, da sie die angestrebte Transparenz in den Beziehungen zwischen der Kommission und dem nationalen Gericht vereitele.
65 Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes erklärt die Kommission, die überdies eine Einrede der Unzulässigkeit gegenüber dem entsprechenden Vorbringen von Herrn Van der Wal erhebt, es gehe aus keinem Teil des Textes des Beschlusses 94/90, der den Schutz des öffentlichen Interesses (Rechtspflege) erwähne, hervor, daß zur Gewährleistung dieses Schutzes nur die Art der im Dokument enthaltenen Informationen zu berücksichtigen sei. Die Gründe für die Verweigerung des erbetenen Zugangs aufgrund des Schutzes des öffentlichen Interesses seien in den Randnummern 45 bis 52 des angefochtenen Urteils ausreichend dargelegt worden. Insbesondere in Randnummer 53 des Urteils werde betont, daß es nicht nur darum gehe, ob die betreffenden Dokumente Geschäftsgeheimnisse enthielten. Aus Randnummer 52 des angefochtenen Urteils ergebe sich, daß das Gericht eine Kontrolle jedes einzelnen Dokuments vorgenommen habe. Das Königreich der Niederlande verwerfe das Ergebnis der vom Gericht vorgenommenen Kontrolle nicht, weil sich diese Kontrolle nicht getrennt auf jedes Dokument bezogen habe, sondern vielmehr, weil der Rechtsmittelführer nicht die vorhergehenden Erwägungen des Gerichts akzeptiere, die in den Randnummern 45 bis 52 enthalten seien.
66 Zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes bemerkt die Kommission, die eine Einrede der Unzulässigkeit gegenüber dem entsprechenden Vorbringen des Königreichs der Niederlande erhebt, auch, daß die Auslegung durch das Gericht die streitigen Dokumente nicht vom Anwendungsbereich des Beschlusses 94/90 ausnehme, sondern daß diese Dokumente lediglich zu einem der Umstände gehörten, unter denen die Kommission nach dem Wortlaut des Beschlusses den Zugang zu den Dokumenten verwehren müsse.
67 Zum vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes führt die Kommission aus, daß die Auslegung durch das Gericht richtig sei. Es ergebe sich nämlich klar aus dem Wortlaut des Beschlusses 94/90, daß es insbesondere bei Gerichtsverfahren für die Verweigerung des Zugangs zu einem Dokument durch die Kommission genüge, daß die Bekanntgabe des Dokuments geeignet sei, den Schutz des öffentlichen Interesses zu beeinträchtigen.
bb) Meine Auffassung
bb.1. Zur Zulässigkeit
68 Die Kommission macht geltend, Herr Van der Wal gebe nicht genau die Punkte des angefochtenen Urteils an, gegen die sich sein Vorwurf richte, das Gericht habe bei der Prüfung, ob die Bekanntgabe der Dokumente geeignet sei, das öffentliche Interesse zu beeinträchtigen, keine Kontrolle für jedes einzelne Dokument vorgenommen und auch eine derartige Kontrolle durch die Kommission nicht verlangt. Dieser Teil des Rechtsmittelgrundes sei daher nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes unzulässig.
Wie bereits erwähnt, geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes hervor, daß in der Rechtsmittelschrift die Rechtsmittelgründe aufgeführt sein müssen, die die Anträge des Rechtsmittelführers, denen der Gerichtshof stattgeben soll, stützen ... und daß ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muß.
Die Art, wie Herr Van der Wal diese Beanstandung formuliert, steht meines Erachtens nicht im Widerspruch zu der genannten Rechtsprechung. Er erklärt nämlich, das Gericht stelle in Randnummer 43 des angefochtenen Urteils fest, daß die Kommission eine Prüfung für jedes erbetene Dokument vornehmen müsse. Sodann macht Herr Van der Wal unter Berücksichtigung dieser Vorbemerkung geltend, aus keiner Stelle des angefochtenen Urteils ergebe sich, daß das Gericht untersucht habe, ob die Kommission diese Prüfung tatsächlich durchgeführt habe. In Anbetracht des negativen Charakters dieser Formulierung kann nicht überzeugend behauptet werden, der Rechtsmittelführer sei gehalten gewesen, die Punkte genau anzugeben, bei denen das Gericht angeblich seiner Nachprüfungspflicht nicht nachgekommen sei.
Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Rüge von Herrn Van der Wal als zulässig anzusehen und ihre Begründetheit zu prüfen.
69 Die Kommission bestreitet auch die Zulässigkeit des dritten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes. Nach ihrer Ansicht wiederholt das Königreich der Niederlande nämlich die Argumente, die bereits in den Nummern 16 bis 22 seines Streithilfeschriftsatzes vor dem Gericht entwickelt worden waren.
Die oben genannte Rechtsprechung des Gerichtshofes weist ein Rechtsmittel als unzulässig zurück, das sich darauf beschränkt, bereits vor dem Gericht dargelegte Klagegründe zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben, ohne die Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag stützen, genau zu bezeichnen. Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nach Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes nicht in dessen Zuständigkeit fällt.
Ich bin der Auffassung, daß die Formulierung dieses Arguments durch das Königreich der Niederlande nicht im Widerspruch zu der genannten Rechtsprechung steht, wenngleich das Argument demjenigen entspricht, das der Rechtsmittelführer in der ersten Instanz vorgetragen hat, und daß das Argument in Verbindung mit dem übrigen Rechtsmittelvorbringen jedenfalls Fragen aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof zu prüfen sind.
Vor dem Gericht hat das Königreich der Niederlande erklärt, daß die Auslegung des Beschlusses 94/90 durch die Kommission zur Folge hätte, daß eine ganze Kategorie von Dokumenten vom Anwendungsbereich des Beschlusses ausgeschlossen würde. In seiner Rechtsmittelschrift (Nr. 18) erklärt der Rechtsmittelführer, es handele sich hier um eine ähnliche fehlerhafte Auslegung, und wiederholt hierbei in der Sache dasselbe Rechtsargument, indem er diesmal ausdrücklich das angefochtene Urteil (insbesondere Randnr. 50) angreift. Unabhängig von der Ähnlichkeit der beiden Argumente bezieht sich dasjenige der Rechtsmittelschrift (dritter Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes) in genügender Weise auf die streitigen Teile des angefochtenen Urteils. Im übrigen ist im Zuge einer systematischen Auslegung festzustellen, daß dieses Argument nicht von denjenigen zu trennen ist, die in den anderen Teilen desselben Rechtsmittelgrundes geltend gemacht werden (weite Auslegung und Tragweite der Anwendung der streitigen Ausnahme). Ferner ist festzustellen, daß sich im Rahmen des Verfahrens vor dem Gerichtshof die Prüfung der allgemeinen Problematik der Auslegung der streitigen Ausnahme von der Prüfung derselben Problematik in der ersten Instanz unterscheidet. Wie nämlich die beiden Rechtsmittelführer ausführen, hat das Gericht in der Prämisse seiner Erwägungen den Anspruch einer jeden Person, in billiger Weise gehört zu werden, erwähnt, zu dem die Parteien in der ersten Instanz nicht Stellung genommen hatten. Unter Berücksichtigung dieser beiden Gesichtspunkte glaube ich, daß eine Prüfung dieses streitigen Arguments, das einem umfassenderen Rechtsmittelgrund zugerechnet werden kann, letztlich nicht einfach zu einer erneuten Prüfung des erstinstanzlichen Vorbringens führt. Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen und somit die Begründetheit des gesamten Vorbringens zu prüfen.
bb.2. Zur Begründetheit
70 Das Vorbringen der Rechtsmittelführer im zweiten, dritten und vierten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes bezieht sich auf den Umfang der Auslegung und Anwendung der streitigen Ausnahme des Schutzes des öffentlichen Interesses (Rechtspflege). Das angefochtene Urteil kann unabhängig davon, wie die verschiedenen Argumente der Rechtsmittelführer vorgebracht werden, aufgehoben werden, da das Gericht bei der Auslegung des Beschlusses 94/90 nicht festgestellt hat, daß es nachprüfen mußte, ob die Kommission alles getan hat, um den Standpunkt des nationalen Gerichts zu präzisieren.
71 Bei der Auslegung des Beschlusses 94/90 hat sich das Gericht, so möchte ich betonen, nicht geirrt, indem es die Meinung vertreten hat, daß für die Feststellung, ob durch den Zugang zu den streitigen Dokumenten der Schutz des öffentlichen Interesses (Rechtspflege) beeinträchtigt werden könnte, im vorliegenden Fall nicht die Frage maßgebend ist, ob diese drei Dokumente Geschäftsgeheimnisse enthielten, sondern der Grund zu betrachten ist, aus dem diese Dokumente erstellt worden sind, sowie ferner auf die Identität ihrer Empfänger und allgemein darauf abzustellen ist, daß diese Schreiben somit Rechtsfragen [betrafen], die im Rahmen bestimmter anhängiger Verfahren aufgeworfen worden waren.
72 Der Beschluß 94/90 bestimmt ausdrücklich, daß die Organe den Zugang zu Dokumenten verweigern, wenn sich durch deren Verbreitung eine Beeinträchtigung ergeben könnte in bezug auf den Schutz des öffentlichen Interesses (Rechtspflege). Das Kriterium für die Anwendung der Ausnahme, also das Kriterium für die Feststellung der Gefahr einer Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, liegt in den voraussichtlichen Folgen der Verbreitungsbandlung. Es ist klar, daß diese Verbreitung meistens eine Gefahr der Beeinträchtigung des Schutzes des öffentlichen Interesses wegen des Inhalts und der Art der Informationen der streitigen Dokumente mit sich bringt. Es ist jedoch nach den jeweils gegebenen Umständen keineswegs ausgeschlossen, daß die Gefahr auf andere Faktoren — wie etwa den Grund, aus dem die Dokumente erstellt worden sind — in Verbindung mit der Identität des Empfängers der Dokumente zurückzuführen ist. Diese Faktoren erlauben im übrigen demjenigen, der sie auslegt, meistens ein erstes Urteil über den Inhalt der streitigen Dokumente.
73 So hat sich das Gericht im vorliegenden Fall angesichts der besonderen Umstände zu Recht mit der Feststellung begnügt, daß eine Verknüpfung der vorgenannten Faktoren vorliegt, die die Parteien im übrigen nicht bestritten hatten. Daß es sich um Dokumente in bezug auf Fragen handelte, die im Rahmen bestimmter anhängiger Verfahren aufgeworfen worden waren, ergibt sich zur Genüge daraus, daß die betreffenden Dokumente für bestimmte Gerichtsverfahren erstellt worden waren, für das nationale Gericht bestimmt waren und zu den Akten des anhängigen Verfahrens gehörten. Bezüglich des Umfangs der vorgenommenen Prüfung ist klar, daß die Feststellung des Inhalts der Dokumente, die in Randnummer 52 des angefochtenen Urteils ausdrücklich erwähnt wird, mittelbar und begrenzt sein kann. Sie genügt jedoch, um der Kommission die — jedenfalls im Beschluß 94/90 selbst vorgesehene — Verpflichtung aufzuerlegen, die Bekanntgabe der Dokumente zu verweigern, wenn festgestellt wird, daß diese Bekanntgabe die Gefahr einer Beeinträchtigung des Schutzes des öffentlichen Interesses mit sich brächte, das hier in der Verfahrensautonomie des zuständigen nationalen Gerichts liegt. Wenn eine dahin gehende Feststellung genügt, um die Gefahr zu rechtfertigen, die mit der Bekanntgabe der Dokumente durch die Kommission verbunden wäre, bestand kein Grund zu einer weitergehenden Kontrolle des Inhalts dieser Dokumente und noch weniger zu ihrer Vorlage vor dem Gericht. Hingegen würde die Auferlegung einer Verpflichtung zu einer umfangreicheren Kontrolle (wenn z. B. anhand des speziellen Inhalts der Dokumente zu prüfen wäre, ob der. Fortgang der Gerichtsverfahren beeinflußt werden könnte) eine Gefahr der Einmischung der Kommission und des Gerichts in die Angelegenheiten des nationalen Gerichts darstellen.
74 Es ist somit offensichtlich, daß die Kommission nicht nur kein fehlerhaftes Kriterium für die Anwendung der streitigen Ausnahme angewandt hat, sondern daß sie auch die Prüfung des Inhalts der Dokumente vorgenommen hat, die für die richtige Anwendung der Ausnahme erforderlich ist. Im selben Sinne hat das Gericht zu Recht die Anwendung dieser Ausnahme kontrolliert, indem es die Dokumente einzeln erwähnt hat, wie eindeutig aus den Randnummern 52 und 53 des angefochtenen Urteils hervorgeht.
75 Ebenso ist, wie auch die Kommission bemerkt, offensichtlich, daß das Gericht die streitigen Dokumente nicht vom Anwendungsbereich des Beschlusses 94/90 ausgenommen hat. Es hat sie einer der vorgesehenen Ausnahmen zugeordnet, aufgrund deren die Kommission verpflichtet war, die Bekanntgabe dieser Dokumente zu verweigern. Das Argument, es sei eine ganze Kategorie von Dokumenten ausgeschlossen worden, dürfte wohl eher rhetorischer Art sein und weniger auf einer ernsthaften Grundlage beruhen. Nachdem die Dokumente einzeln geprüft worden waren und ein und derselbe Grund bestand, um ihre Bekanntgabe zu untersagen, ist es logisch, daß die Ablehnungsgründe — und auch die bei deren Kontrolle herangezogenen Gründe — identisch sind. Es wäre nicht anders gewesen, wenn es sich um die Anwendung einer beliebigen anderen Ausnahme gehandelt hätte, etwa um eine Reihe von Dokumenten, die alle Berufsgeheimnisse enthalten. Wäre die Erwähnung des Verbotes eines Zugangs zu allen Dokumenten, die Berufsgeheimnisse enthalten, in der Prämisse der Erwägungen und die Anwendung dieses Verbotes auf alle einzelnen Dokumente dieser Art im Ansatz des Syllogismus ein ungerechtfertigter Ausschluß einer ganzen Kategorie von Dokumenten vom Anwendungsbereich des Beschlusses 94/90, oder handelt es sich dabei um eine praktische Formulierung der einheitlichen Auslegung und Anwendung der betreffenden Ausnahme entsprechend Situationen, die einzeln geprüft wurden und offensichtlich analog sind ? Wenn das Gericht eine Auslegung vorgenommen hat, die den Zugang zu bestimmten Dokumenten angesichts der oben verwendeten Kriterien ausschließt, so ist schließlich zu bedenken, daß sich daraus nicht automatisch eine unangemessen weite Auslegung und Anwendung dieser Ausnahme ableiten läßt, sofern diese beiden Vorgänge unter rechtlichen und logischen Gesichtspunkten richtig sind.
76 Ebensowenig stichhaltig erscheint mir das Argument, die Auslegung und Anwendung der streitigen Ausnahme durch das Gericht stünden im Widerspruch zur Zielsetzung des Beschlusses 94/90, da sie dem speziellen Ziel der Transparenz der Beziehungen zwischen der Kommission und dem nationalen Gericht zuwiderliefen. Es gibt jedoch keine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, die auf die Existenz eines speziellen Zieles der Transparenz der Beziehungen zwischen der Kommission und dem nationalen Gericht schließen läßt. Es gibt hingegen den Grundsatz der Transparenz, der durch das Recht auf Zugang zum Archiv der Kommission zum Ausdruck kommt. Dieses Recht fällt unter den Beschluß 94/90, der, wie bereits erwähnt, im Hinblick auf den Schutz der Verfahrensautonomie der nationalen und der Gemeinschaftsgerichte eine Ausnahme vom Grundsatz der Transparenz vorsieht. Die nationalen Rechtsordnungen kennen gegebenenfalls ein spezielles Ziel der Transparenz für Gerichtsverfahren. In Ermangelung einschlägiger Gemeinschaftsbestimmungen und angesichts des Grundsatzes der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten liegen indessen eine Prüfung und Feststellung dieses Zieles außerhalb der Zuständigkeit des Gerichtshofes. Auch wenn man also behaupten wollte, daß das spezielle Ziel der Transparenz in den Beziehungen zwischen der Kommission und den nationalen Gerichten eine grundlegende Gewähr für die Nichteinmischung der Kommission in die Angelegenheiten dieser Gerichte darstellt und sich auf das Recht jeder Person stützt, in billiger Weise vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht gehört zu werden, wären die beiden folgenden Faktoren zu berücksichtigen: Zum einen wird die Transparenz des Gerichtsverfahrens durch die Mitteilung der Antworten der Kommission an die Parteien gewährleistet, und zum anderen fällt beim gegenwärtigen Entwicklungsstand des Gemeinschaftsrechts ein Verfahren für die Einräumung einer größeren Transparenz gegenüber Dritten in den normativen Rahmen des Grundsatzes der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten und der Verfahrensautonomie des nationalen wie des Gemeinschaftsrichters. Eine Geltendmachung dieses speziellen Zieles als Angriffsmittel gegen die Auslegung im angefochtenen Urteil wäre demnach zwecklos. Die Beziehungen zwischen der Kommission und den nationalen Gerichten im Hinblick auf die Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages unterliegen im vorliegenden Fall der Rechtsprechung des Gerichtshofes und der hierzu veröffentlichten Bekanntmachung 93/C 39/06. Keine von beiden läßt indessen ein spezielles Ziel der Transparenz der betreffenden Beziehungen erkennen. Hingegen dürfte die Kommission eher gehalten sein, Behutsamkeit bei der Bekanntgabe von Dokumenten walten zu lassen, wenn man berücksichtigt, daß sich die Frage der Form und der Durchführungsbedingungen der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den nationalen Gerichten nach dem nationalen Verfahrensrecht beurteilt, und dem Vertrauensklima Rechnung trägt, das sich aus Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) ergibt und zwischen der Kommission und den nationalen Rechtsprechungsorganen bestehen muß.
77 Obgleich das vorgenannte Vorbringen der Rechtsmittelführer als unbegründet zurückzuweisen ist, ist festzustellen, daß die Verpflichtung, die streitige, ani den Schutz des öffentlichen Interesses (Rechtspflege) gestützte Ausnahme eng auszulegen, auf die auch das angefochtene Urteil hinweist und deren Verletzung durch das Gericht die Rechtsmittelführer geltend machen, vom Gericht bei dessen Entscheidung über die Handlung der Kommission nicht in gebührender Weise beachtet worden ist. Die enge Anwendung der streitigen Ausnahme impliziert insbesondere im Interesse einer effizienten Arbeitsweise und zur Vermeidung einer Gefährdung der Substanz des Schutzes des im Beschluß 94/90 verliehenen Rechts auf Zugang zu den Dokumenten der Kommission für diese die Verpflichtung, ohne Überschreitung ihres Aufgabenbereichs so vorzugehen, daß sich Verweigerungen der Bekanntgabe von Dokumenten auf ein Mindestmaß beschränken, wobei die Notwendigkeit einer Geltendmachung der streitigen Ausnahme und deren Gebrauch praktisch auf das absolut Notwendige zu reduzieren sind. Im vorliegenden Fall hätte die Kommission die nationalen Gerichte für jedes einzelne Dokument um Stellungnahme zur Frage der Bekanntgabe ersuchen müssen, um bei Zustimmung des jeweiligen zuständigen nationalen Gerichts die beantragte Bekanntgabe vornehmen zu können. Die Kommission mußte somit alles unternehmen, was möglich war, um die Stellungnahme dieser Gerichte einzuholen. Zum Bereich der hierbei möglichen Maßnahmen, der nicht über das Gebiet derjenigen Informationen hinausgehen müßte, zu denen die Kommission aufgrund ihrer Aufgaben normalerweise Zugang hat, würde die Übermittlung einer Frage an die nationalen Gerichte gehören, mit denen bereits das Kooperationsverfahren nach Maßgabe der Artikel 85 und 86 des Vertrages besteht.
78 Aus diesen Erwägungen geht hervor, daß das angefochtene Urteil aufgehoben werden kann und, wie noch gezeigt wird, aufgehoben werden muß. Das Gericht hat nämlich durch irrige Auslegung und Anwendung der Verpflichtung, die auf den Schutz des öffentlichen Interesses (Rechtspflege) gestützte Ausnahme eng anzuwenden, davon abgesehen, wie erforderlich, zu prüfen, ob die Kommission alle nötigen und geeigneten Maßnahmen ergriffen hat, um die Notwendigkeit einer Anwendung der genannten Ausnahme auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Diese mangelnde Kontrolle kann den Tenor des Urteils entscheidend dahin gehend beeinflussen, daß die angefochtene Entscheidung der Kommission für nichtig hätte erklärt werden müssen, wenn das Gericht diese Kontrolle ausgeübt und festgestellt hätte, daß die Kommission die genannten Maßnahmen nicht ergriffen hat.
c) Zum fünften Teil
ca) Vorbringen der Parteien
79 Nach Ansicht des Königreichs der Niederlande führt eine Auslegung, wonach das nationale Gericht, das sich auf sein eigenes Rechtssystem stützt, zumindest in der Zeit, in der das Verfahren vor ihm anhängig ist, allein über den Zugang zu den Dokumenten zu entscheiden hat, je Mitgliedstaat zu einem unterschiedlichen Zugang zu den Dokumenten der Kommission, wodurch eine einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts und insbesondere des Beschlusses 94/90 unmöglich werde.
80 Nach Ansicht der Kommission führt hingegen das angefochtene Urteil keineswegs zu einer uneinheitlichen Anwendung des Beschlusses 94/90. Die Kommission müsse stets den Zugang zu den Antworten verweigern, die sie den nationalen Gerichten im Rahmen der dezentralisierten Anwendung des Wettbewerbsrechts zukommen lasse. Der Umstand, daß die Gerichte den Zugang zu den Dokumenten in einigen Mitgliedstaaten gewährten und in anderen nicht, habe nichts mit der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu tun.
cb) Meine Auffassung
81 Meines Erachtens beeinträchtigt weder die Auslegung des Beschlusses 94/90 durch das Gericht noch die Auslegung, die ich dem Gerichtshof vorschlage, die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts und insbesondere des vorgenannten Beschlusses. Die Tragweite des hier angewandten Gemeinschaftsrechts stellt sich wie folgt dar: Der Grundsatz der Verfahrensautonomie des nationalen Richters bringt es mit sich, daß dieser allein zuständig ist, um über die Bekanntgabe von Schriftstücken aus Akten einer anhängigen Rechtssache zu entscheiden, und daß die Kommission die Bekanntgabe dieser Schriftstücke verweigern muß, nachdem sie zuvor die nötige Nachprüfung bezüglich der Auffassung des nationalen Richters vorgenommen hat. Die normative Bedeutung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts läßt sich einheitlich auslegen, wenngleich die Bekanntgabe identischer Dokumente nach dem jeweiligen nationalen Verfahrensrecht, das die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte natürlich nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren darf, in einem Mitgliedstaat zulässig sein kann und in einem anderen Mitgliedstaat nicht. Wie die Kommission zu Recht bemerkt, ist die mangelnde Gleichartigkeit, die sich bei der Möglichkeit der Bekanntgabe eines bestimmten Dokuments innerhalb der Europäischen Union ergeben kann, nicht auf die vorgenannte Auslegung der normativen Bedeutung der auf den Schutz des öffentlichen Interesses (Rechtspflege) gestützten Ausnahme zurückzuführen. Dieses etwaige Fehlen der Gleichartigkeit beruht vielmehr auf der fehlenden gemeinschaftlichen Harmonisierung der nationalen Verfahrensrechte und dem damit verbundenen Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten, dessen Anerkennung durch die Rechtsprechung das Königreich der Niederlande im übrigen in seiner Rechtsmittelschrift selbst erwähnt hat.
82 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist das Vorbringen des Königreichs der Niederlande im fünften Teil des ersten Rechtsmittelgrundes bezüglich einer Beeinträchtigung der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts als unbegründet zurückzuweisen.
C — Zum Verstoß gegen die Bestimmungen des Artikels 33 in Verbindung mit Artikel 46 der EG-Satzung des Gerichtshofes
a) Vorbringen der Parteien
83 Das Königreich der Niederlande erklärt, das angefochtene Urteil sei nicht angemessen begründet, da das Gericht nicht den Grund angegeben habe, aus dem Artikel 6 der Konvention — auf den es den Grundsatz der Verfahrensautonomie des nationalen Richters stütze — verletzt würde, wenn die Kommission eine Entscheidung für den Zugang zu Dokumenten treffe, die sie für ein bestimmtes Gerichtsverfahren erstellt habe.
84 Das angefochtene Urteil sei auch unverständlich, da das Gericht zum einen die Handlungsfreiheit der nationalen Gerichte bei der Anwendung ihrer Verfahrensvorschriften insbesondere bezüglich der Befugnisse des Richters, des Verfahrensablaufs und des vertraulichen Charakters der Akten anerkenne und zum anderen den Grundsatz der Verfahrensautonomie des nationalen Richters auf Dokumente beschränke, die die Kommission für ein bestimmtes Gerichtsverfahren erstellt habe, solange ein solches Verfahren anhängig sei. Es sei unverständlich, warum die Verfahrensautonomie nur bestimmte Aktenstücke des nationalen Gerichts betreffe und warum die Vorkehrungen bezüglich der Bekanntgabe von Unterlagen nationaler Verfahren nicht mehr gelten sollten, sobald das Verfahren nicht mehr anhängig sei.
85 Herr Van der Wal bezieht sich auf seine Erklärungen im zweiten, dritten und vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes (der oben dargelegt wurde) und beanstandet die unzulängliche Begründung des angefochtenen Urteils, da das Gericht nicht bei jedem Dokument geprüft habe, ob die Kommission aufgrund der darin enthaltenen Informationen den Schutz des öffentlichen Interesses habe geltend machen können, um den Zugang zu dem betreffenden Dokument zu verweigern. Es sei nicht ersichtlich, warum es das Gericht in Randnummer 45 seines Urteils für erforderlich gehalten habe, eine Beurteilung im Hinblick auf Artikel 6 der Konvention vorzunehmen, und warum es zu dem Schluß gelange, daß sich der Grundsatz der Verfahrensautonomie aus dem Recht auf einen angemessenen Prozeß vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht ergebe. Eine entsprechende Begründung sei um so erforderlicher gewesen, als diese These bei der Formulierung der vom Gericht erstellten Rechtsgründe entscheidend sei und die Parteien sich nicht auf sie bezogen hätten.
86 Die Kommission führt aus, das Königreich der Niederlande deformiere den Gedankengang des Gerichts. In den betreffenden Teilen des angefochtenen Urteils gehe das Gericht auf das erste Argument des Klägers ein, wonach die Ausnahme bezüglich der Gerichtsverfahren nur Verfahren betreffe, an denen die Kommission beteiligt sei. Das Gericht weise diese Rüge zurück (Randnr. 49 des angefochtenen Urteils), indem es sich auf eine Auslegung des Beschlusses 94/90 stütze (Randnr. 48 des angefochtenen Urteils), wonach die im Beschluß enthaltene streitige Ausnahme die Gewährleistung der Verfahrensautonomie der nationalen Gerichte und der Gemeinschaftsgerichte umfasse. Das angefochtene Urteil erwähne nicht eine Verletzung des Artikels 6 der Konvention. Durch die Bezugnahme auf diesen Artikel solle dem Grundsatz der Verfahrensautonomie lediglich eine theoretische Grundlage verliehen werden. Würden die Randnummern 45 und 46, in denen auf die Konvention Bezug genommen werde, entfallen, würde sich nichts an der Substanz des angefochtenen Urteils ändern.
87 Wichtig sei nicht, ob das Gericht eine Verletzung des Artikels 6 der Konvention ausreichend begründet habe, sondern, ob es seine Auslegung der Ausnahme bezüglich des öffentlichen Interesses oder vielmehr seine Zurückweisung des ersten vom Kläger in der ersten Instanz geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes genügend begründet habe, wonach die genannte, im Beschluß 94/90 enthaltene Ausnahme nur die Verfahren umfasse, an denen die Kommission beteiligt sei. Das Urteil sei in diesem Zusammenhang angesichts der Ausführungen des Gerichts klar genug, und Randnummer 47 sei schlüssig in bezug auf den Grundsatz der Verfahrensautonomie, die ein wesentlicher Bestandteil der Unabhängigkeit der Gerichte sei.
88 Die Kommission bekräftigt schließlich ihre Auffassung, daß die Ausführungen des Urteils über unabhängig von einem bestimmten Verfahren existierende Dokumente oder über die Lage nach einem Gerichtsverfahren, für das die Dokumente verfaßt worden seien, nur als Randäußerungen angesehen werden könnten und daß Herr Van der Wal daraus keinen Nutzen ziehen könne.
b) Meine Auffassung
89 Die Frage, ob die Begründung eines Urteils des Gerichts widersprüchlich oder unzulänglich ist, ist eine Rechtsfrage, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann. Die Argumente der Rechtsmittelführer, die diese auf Irrtümer in der Begründung des angefochtenen Urteils stützen, sind jedoch als irrelevant oder als unbegründet zurückzuweisen.
In erster Linie sind die Argumente als unerheblich zurückzuweisen, die sich auf eine fehlende Rechtfertigung der Notwendigkeit einer Auslegung von Artikel 6 der Konvention, auf dessen Zusammenhang mit der Verfahrensautonomie der nationalen und Gemeinschaftsgerichte sowie auf eine Verletzung dieses Artikels stützen. Diese Argumente können nämlich keine Aufhebung des Urteils bewirken. Selbst wenn man davon ausginge, daß die genannten Argumente begründet sind und diese Begründung des Gerichts fehlerhaft oder unzulänglich ist, wäre, wie bereits dargelegt, festzustellen, daß das Gericht rechtlich und logisch die richtigen Schlüsse bezüglich des auf Artikel 6 der Konvention gestützten Rechts gezogen hat. Wenn die Begründung eines Urteils des Gerichts eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts aufweist, kann dies, wie der Gerichtshof unter diesem Blickwinkel ausgeführt hat, nicht die Aufhebung des angefochtenen Urteils nach sich ziehen, wenn sich die Urteilsformel aus anderen Rechtsgründen als richtig darstellt.
Die Argumente der Rechtsmittelführer, die sich bezüglich der Begründung des angefochtenen Urteils auf die Bezugnahme auf Artikel 6 der Konvention stützen, sind zweifellos als unbegründet zurückzuweisen. Wie bereits erwähnt, hat das Gericht bei seinem Hinweis auf die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts nämlich zu Recht auf das in Artikel 6 der Konvention gewährleistete Recht Bezug genommen und dieses Recht mit dem Grundsatz der Verfahrensautonomie verbunden. Somit hat das Gericht bei der Prüfung des geltend gemachten Klagegrundes die streitige Ausnahme des Schutzes des öffentlichen Interesses (Rechtspflege) richtig und in genügend begründeter Weise ausgelegt, indem es ausgeführt hat: Angesichts der Tragweite dieser Ausnahme muß sich die Kommission somit auch dann auf sie berufen können, wenn sie an einem Gerichtsverfahren, das eine Ausnahme zum Schutz des öffentlichen Interesses rechtfertigt, nicht selbst beteiligt ist. Zudem hat das Gericht bei seinen Ausführungen unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts nie von einer Verletzung des Artikels 6 der Konvention gesprochen.
90 Als irrelevant und unbegründet sind auch die Argumente zurückzuweisen, es sei nicht oder fehlerhaft begründet worden, daß der Grundsatz der Verfahrensautonomie nur auf für ein bestimmtes Verfahren erstellte Dokumente und auf anhängige Verfahren anzuwenden sei. Hierbei genügt der Hinweis auf die vorstehenden Untersuchungen, wobei lediglich zu bemerken ist, daß es für die Entscheidung des Rechtsstreits und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils nicht unerläßlich war, die Anwendung des Grundsatzes der Verfahrensautonomie auf unabhängig von einem Gerichtsverfahren erstellte Dokumente und im Rahmen nicht mehr anhängiger Verfahren zu begründen.
91 Schließlich halte ich das Argument nicht für relevant, das eine fehlerhafte Begründung des Urteils darin erblickt, daß das Gericht nicht für jedes angeforderte Dokument geprüft habe, ob die Kommission aufgrund der darin enthaltenen Informationen den Schutz des öffentlichen Interesses habe geltend machen können, um den Zugang zu verweigern. Wie bereits erwähnt, hat das Gericht nämlich in Randnummer 52 des angefochtenen Urteils für jedes Dokument die erforderlichen Faktoren gebührend geprüft, um zu beurteilen, ob angesichts der voraussichtlichen Folgen einer Bekanntgabe der betreffenden Dokumente die Gefahr einer Beeinträchtigung des Schutzes des öffentlichen Interesses (Rechtspflege) bestand. Selbst wenn man also davon ausginge, daß dies im Widerspruch zu Randnummer 43 des angefochtenen Urteils steht, die in der niederländischen Fassung die Beurteilung der im streitigen Dokument enthaltenen Informationen erwähnt, könnte dieser Widerspruch nicht die Aufhebung des Urteils rechtfertigen, da trotz des Fehlers, der der Prämisse der Erwägungen des Gerichts bezüglich des Umfangs der zu berücksichtigenden Elemente anhaften würde, der Ansatz und der Schluß dieses Syllogismus keinen rechtlichen oder logischen Fehler aufweisen würden.
92 Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sind indessen fehlerhaft bezüglich der Kontrolle, die das Gericht über die Anwendung der streitigen Ausnahme durch die Kommission ausüben mußte. Obwohl das Gericht ausdrücklich erwähnt, daß alle Ausnahmen eng auszulegen und anzuwenden sind, nimmt es allgemein nicht die richtige Auslegung und Anwendung dieser streitigen Ausnahme vor. So hat das Gericht nicht die erforderlichen Nachprüfungen durchgeführt und somit rechtlich nicht ausreichend begründet, daß es letztlich für richtig befunden hat, in welcher Weise die Kommission die genannte Ausnahme angewandt hat. Wie bereits erwähnt, hätte das Gericht nämlich unter den gegebenen Umständen im Hinblick auf die Rügen einer von der Kommission vorgenommenen fehlerhaften Auslegung der streitigen, auf den Schutz des öffentlichen Interesses (Rechtspflege) gestützten Ausnahme nachprüfen müssen, ob die Kommission alles Nötige und Geeignete unternommen hat, um die Verweigerung der Bekanntgabe der Dokumente auf ein Mindestmaß zu begrenzen, und die Ergebnisse dieser Nachprüfung erwähnen müssen. Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sind daher in Ermangelung dieser Nachprüfung durch das Gericht unzulänglich, was anfänglich auf eine irrige Auslegung des Beschlusses 94/90 bezüglich der Verpflichtungen zurückzuführen ist, die der Kommission obliegen, wenn sie Ausnahmen vom freien Zugang geltend macht. Das Gericht hat insbesondere bei der Kontrolle der streitigen Handlung nicht rechtlich ausreichend die Gründe angegeben, aus denen die Kommission eine korrekte — und somit enge — Anwendung der streitigen Ausnahme vorgenommen haben soll. Demgemäß ist das Urteil des Gerichts wegen Unzulänglichkeit der Entscheidungsgründe aufzuheben.
D — Zum Verstoß gegen den Grundsatz der Autonomie der Parteien und der Verteidigungsrechte
a) Vorbringen der Parteien
93 Herr Van der Wal macht geltend, das Gericht habe in den Randnummern 45 bis 51 des angefochtenen Urteils zum einen den Grundsatz der Autonomie der Parteien unter dem Blickwinkel des Gemeinschaftsrechts — dieser Grundsatz werde in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten auch als Passivität des Richters oder Dispositionsprinzip bezeichnet — und zum anderen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte verletzt. Dies werde deutlich, wenn man berücksichtige, wie das Gericht seine Beurteilung auf Artikel 6 der Konvention stütze, ohne daß die Parteien des Rechtsstreits diese Bestimmung geltend gemacht hätten, wobei noch bemängelt werden müsse, daß die entsprechende Begründung des Gerichts völlig unzureichend sei. Die Erwägungen des Gerichts bewirkten eine nachträgliche Rechtfertigung und Bestätigung des Verhaltens der Kommission gegenüber dem Rechtsmittelführer aus Gründen, die die Kommission gar nicht angeführt habe. Darüber hinaus habe das Gericht die Verteidigungsrechte verletzt, da sich der Rechtsmittelführer bei seiner Verteidigung nicht auf eine Argumentation anhand der Konvention gestützt habe; eine derartige Argumentation fehle zudem sowohl in der streitigen Entscheidung der Kommission als auch im Verfahren vor dem Gericht, sie sei aber anscheinend für die Beurteilung des Gerichts entscheidend gewesen.
94 Die Kommission führt aus, man könne nicht behaupten, daß das Gericht seine Beurteilung auf Artikel 6 der Konvention stütze, und es wäre ebenso falsch, zu behaupten, das Gericht sei über die Grenzen des vorliegenden Rechtsstreits hinausgegangen. Die Kommission habe dem Rechtsmittelführer den Zugang zu den drei in Rede stehenden Dokumenten unter Berufung auf die Ausnahme, die der Schutz des öffentlichen Interesses (Rechtspflege) darstelle, und in der Erwägung verweigert, daß es ausschließlich Sache der nationalen Gerichte sei, aufgrund ihres Verfahrensrechts zu bestimmen, ob und gegebenenfalls wann sowie unter welchen Voraussetzungen die Antwort der Kommission auf eine von ihnen gestellte Frage Dritten bekanntgegeben werden könne. Der Standpunkt der Kommission habe sich somit hauptsächlich auf den Grundsatz der Verfahrensautonomie des nationalen Richters gestützt. Das Gericht habe diesen Grundsatz und diese Auslegung des Beschlusses 94/90 bestätigt, wozu der Rechtsmittelführer zu seiner Verteidigung dem Gericht alle Gründe und Argumente habe vortragen können, die er habe vortragen wollen. Die Bezugnahme auf die Konvention sei nichts weiter als eine doktrinäre Erläuterung der Grundlage des Prinzips der Verfahrensautonomie. Der Rechtsmittelführer könne auch in keiner Weise klarmachen, inwiefern sein Vorbringen vor dem Gericht anders gewesen wäre, wenn die Konvention ausdrücklich zur Sprache gebracht worden wäre.
b) Meine Auffassung
95 Ist davon auszugehen, daß das Gericht nicht ultra petita zu entscheiden hat und sich somit auf den von den Parteien vorgegebenen Rahmen des Rechtsstreits beschränken muß, so ist ein derartiger Sachverhalt im vorliegenden Fall nicht gegeben. Wie bereits gezeigt wurde, hat das Gericht sein Urteil nicht auf Artikel 6 der Konvention gestützt, sondern auf die Auslegung der Ausnahmeregelung für die Rechtspflege. Diese Auslegung stützt sich auf eine Untersuchung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, die einen Rückgriff auf Artikel 6 der Konvention umfaßt. Der Rückgriff auf diesen Artikel ist nicht als ungerechtfertigt anzusehen, er stellt keine Verletzung des Gemeinschaftsrechts dar, und er bewirkt keine Unzulänglichkeit der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Hierzu ist zu bemerken, daß die Parteien mit ihren erstinstanzlichen Nichtigkeitsgründen ebenso wie im übrigen mit ihren einschlägigen Argumenten ausdrücklich die Auslegung dieser Ausnahme beantragt hatten, die im Verhaltenskodex vorgesehen ist. Demgemäß stellt die Bezugnahme auf Artikel 6 der Konvention keine neue These des Gerichts dar, sondern eine Weiterentwicklung seiner Erwägungen bezüglich der Bedeutung der Argumente des Klägers. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann allein aufgrund dieses Faktors davon ausgegangen werden, daß das Gericht nicht vom Streitgegenstand abgewichen ist und nicht ultra petita entschieden hat. Es kann indessen niemals zugelassen werden, daß der Richter auf der Suche nach dem eigentlichen Sinn der einschlägigen Rechtsvorschriften und insbesondere der von den Parteien geltend gemachten Vorschriften gezwungen wäre, von vornherein alle Arten von Rechtsgründen bekanntzugeben, auf denen er die Prämisse seiner Erwägungen aufbaut. Die Bestimmung des Sinnes einer Rechtsvorschrift fällt nicht in den Geltungsbereich des Grundsatzes der freien Disposition des Rechtsstreits durch die Parteien. Dies steht nicht im Widerspruch zu der Verpflichtung des Richters, nicht ultra petita zu entscheiden, während bei einer gegenteiligen Auffassung die ernsthafte Gefahr bestünde, daß Entscheidungen getroffen werden, die auf irrigen Rechtsgründen beruhen.
96 Die vorstehenden Erwägungen zeigen ferner, daß das Gericht nicht gehalten war, den Parteien seine Absicht kundzutun, sich — in der Weise, wie es geschehen ist — auf Artikel 6 der Konvention zu beziehen, und die Parteien zur Stellungnahme hierzu aufzufordern. Das Gericht hat zweifellos den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und der Wahrung der Verteidigungsrechte beachtet, da die Parteien Gelegenheit hatten, ihre Argumente zu den Nichtigkeitsgründen und dargelegten Auffassungen vorzutragen, in deren Rahmen das Gericht sein Urteil erlassen hat. Zudem kann der Rechtsmittelführer, wie die Kommission zu Recht betont, in keiner Weise klarmachen, inwiefern sein Vorbringen vor dem Gericht anders gewesen wäre, wenn von Anfang an von dem genannten Artikel der Konvention die Rede gewesen wäre.
97 Die Entscheidungsgründe des Urteils des Gerichts sind auch nicht an die Stelle der Erwägungen in der Entscheidung der Kommission getreten. Diese begründete ihre Verweigerung des Zugangs zu den streitigen Dokumenten mit der auf den Schutz des öffentlichen Interesses (Rechtspflege) gestützten Ausnahme und mit einer Auslegung dieser Maßnahme dahin gehend, daß sie ihre Antwortschreiben an die nationalen Gerichte gerichtet habe und diese Schreiben Bestandteil der Akten der bei diesen Gerichten anhängigen Verfahren seien, so daß die Frage der Veröffentlichung oder Bekanntgabe ihrer Schreiben in erster Linie in den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen nationalen Gerichte falle, die Empfänger ihrer Antwortschreiben gewesen seien. Der Grundsatz der Verfahrensautonomie, den das Gericht im angefochtenen Urteil angeführt und angewandt hat und der in der oben aufgezeigten Weise mit Artikel 6 der Konvention verbunden ist, weicht im wesentlichen nicht von den Überlegungen ab, die die Kommission angestellt hatte, was sich im übrigen auch aus der Untersuchung der sonstigen Nichtigkeitsgründe ergibt. Ein bestimmter trotzdem bestehender Unterschied zwischen den beiden Begründungen, der im Bereich der Rechtsterminologie zu sehen ist, beruht indessen nicht auf der Daseinsberechtigung, der normativen Bedeutung der streitigen Ausnahme oder den Anwendungsmodalitäten dieser Ausnahme angesichts der vorliegenden Sachverhaltselemente, sondern auf der genauen Definition der theoretischen Grundlage der Ausnahme. Ein derartiger Unterschied kann jedoch nicht als Ersetzung von Gründen und selbstverständlich auch nicht als Substitution der Rechtsgrundlage der streitigen Entscheidung angesehen werden.
Schließlich ist im Hinblick auf die Anwendung der streitigen Ausnahme auch zu bedenken, daß die Kommission nur über eine gebundene Kompetenz verfügt, was die Möglichkeit einer unerlaubten Ersetzung der Gründe ausschließt. Da nicht bestritten wird, daß die in Rede stehenden Dokumente für ein bestimmtes Gerichtsverfahren erstellt wurden und Verfahrensstücke dieser noch anhängigen Rechtssache darstellen, liegt also keine rechtswidrige Ersetzung der Entscheidungsgründe der Kommission vor; die Kommission besitzt nämlich keine Ermessensbefugnis, da sie zur Verweigerung des Zugangs zu den streitigen Dokumenten verpflichtet ist, so daß nicht behauptet werden kann, eine — im übrigen theoretische — Beurteilung oder Präzisierung bezüglich der Grundlage, der systematischen Auslegung und des Zieles der anzuwendenden Bestimmung könne nachträglich für eine unerlaubte Rechtfertigung der Ausübung einer solchen Befugnis sorgen.
98 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist meines Erachtens der Rechtsmittelgrund einer Verletzung der Grundsätze der Autonomie der Parteien und der Wahrung der Verteidigungsrechte zurückzuweisen.
VI — Schlußfolgerungen zum Rechtsmittel
99 Wie bereits dargelegt, besteht der Fehler des angefochtenen Urteils darin, daß das Gericht zunächst den Beschluß 90/94 bezüglich der Verpflichtung der Kommission zur Anwendung der Ausnahme des Schutzes des öffentlichen Interesses (Rechtspflege) unrichtig ausgelegt hat. Demgemäß hat es in der Folge bei der Kontrolle der Begründung der streitigen Verweigerung des Zugangs zu den betreffenden Dokumenten durch die Kommission nicht die erforderlichen Nachprüfungen hinsichtlich der Beachtung dieser Verpflichtungen vorgenommen. Das Gericht hat insbesondere nicht nachgeprüft, ob die Kommission alle nötigen und geeigneten Maßnahmen ergriffen hat, um über die Stellungnahme der zuständigen nationalen Gerichte zu verfügen und somit die Notwendigkeit einer Anwendung der genannten Ausnahme auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Daraus ergibt sich eine fehlerhafte Begründung des angefochtenen Urteils. Das Gericht hat bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der streitigen Handlung nicht rechtlich ausreichend begründet, weshalb es zu der Auffassung gelangt ist, daß die Kommission die in Rede stehende Ausnahme richtig, also restriktiv, angewandt hat. Dieser Fehler der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils kann dessen Tenor entscheidend beeinflussen. Hätte das Gericht die erforderliche Nachprüfung vorgenommen, hätte es gegebenenfalls festgestellt, daß die Kommission den vorgenannten Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, die streitige Ausnahme nicht eng angewandt hat und somit ihre Weigerung nicht richtig begründet hat; in diesem Fall wäre das Gericht gehalten gewesen, die ablehnende Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären. Demgemäß schlage ich dem Gerichtshof vor, das angefochtene Urteil aufzuheben.
100 Nach der Aufhebung des angefochtenen Urteils obliegt es dem Gericht, anhand der Aktenlage zu beurteilen, ob die Kommission tatsächlich alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen ergriffen hat, um die Stellungnahme der zuständigen nationalen Gerichte zur Frage der Bekanntgabe der streitigen Dokumente einzuholen.
101 Da der vorliegende Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif ist, ist die Sache gemäß Artikel 54 der EG-Satzung des Gerichtshofes zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen.
VII — Kosten
102 Nach Artikel 122 § 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird oder wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet. Da hier keiner dieser beiden Fälle vorliegt, schlage ich dem Gerichtshof vor, die Entscheidung über die Kosten vorzubehalten
VIII — Ergebnis
103 Aufgrund all dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor,
1. das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. März 1998 in der Rechtssache Van der Wal/Kommission (T-83/96) aufzuheben;
2. die Rechtssache zur erneuten Sachentscheidung an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen;
3. die Entscheidung über die Kosten vorzubehalten.