Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.09.1999 – C-315/98
Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1999:451
Schlußanträge des Generalanwalts
Francis G. Jacobs
vom 23. September 1999
1 Die Richtlinie 95/21/EG des Rates zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle) wurde am 19. Juni 1995 erlassen. Ihr Artikel 20 Absatz 1 sieht folgendes vor: Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 30. Juni 1996 nachzukommen; sie unterrichten die Kommission davon.
2 Da die Kommission keine Mitteilung über eine solche Umsetzung durch Italien erhalten hatte, forderte sie die italienische Regierung am 16. Januar 1997 auf, sich gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) zu äußern.
3 Mit Antwortschreiben vom 30. April 1997 teilte die italienische Regierung der Kommission mit, daß die Richtlinie 95/21 in Anhang D des Gemeinschaftsgesetzentwurfs für 1995—1996 aufgeführt sei.
4 Da nach Ansicht der Kommission keine Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie erfolgt waren, richtete sie am 24. November 1997 gemäß Artikel 169 EG-Vertrag eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die italienische Regierung mit der Aufforderung, binnen zwei Monaten solche Maßnahmen zu treffen.
5 Am 13. Februar 1998 übersandten die italienischen Behörden der Kommission einen Verordnungsentwurf zur Umsetzung der Richtlinie; am 26. Mai 1998 teilten sie ihr mit, daß das Gesetz Nr. 128 am 24. April 1998 erlassen worden sei. Die Richtlinie 95/21 war in Anhang D dieses Gesetzes in einer Liste von Richtlinien enthalten, die noch durch Ministerialverordnung umgesetzt werden mußten.
6 Am 12. August 1998 hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben, mit der sie die Feststellung durch den Gerichtshof begehrt, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 95/21 und dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, und beantragt, der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
7 In ihrer Klagebeantwortung trägt die italienische Regierung vor, daß Italien den Verpflichtungen aus der am 26. Januar 1982 in Paris unterzeichneten Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle und den damit zusammenhängenden Entschließungen der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation, die in der Tat die Richtlinie übernommen habe, durch eine Reihe von Runderlassen des Ministeriums für Handelsschiffahrt und des Ministeriums für Verkehr und Schiffahrt zwischen 1977 und 1998 nachgekommen sei. Sie trägt weiter vor, daß sich das Verfahren zum Erlaß des Verordnungsentwurfs, durch den die Richtlinie 95/21 umgesetzt werde, in einem fortgeschrittenen Stadium befinde.
8 Was die von der italienischen Regierung zitierten und vorgelegten Runderlasse angeht, so können nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes bloße Verwaltungspraktiken, die die Verwaltung ihrem Wesen nach beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt gemacht sind, nicht als eine wirksame Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag angesehen werden. Die fraglichen Runderlasse fallen in diese Kategorie und können daher von der italienischen Regierung nicht zu ihrer Verteidigung herangezogen werden.
9 Was den Verordnungsentwurf zur Umsetzung der Richtlinie sowie die Tatsache angeht, daß die Richtlinie 95/21 in Anhang D des Gesetzes Nr. 128 vom 24. April 1998 aufgeführt ist, so hat der Gerichtshof ebenfalls in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Frage, ob ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, anhand der Lage bei Ablauf der Frist beurteilt werden muß, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde. Selbst wenn die genannten Maßnahmen die Richtlinie zu einem gewissen Grad umgesetzt hätten, könnten sie daher im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden.
Ergebnis
10 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor,
1. festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle), verstoßen hat, daß sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, und
2. der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.