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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 04.10.1999 – C-349/99

ECLI:EU:C:1999:475

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In der Rechtssache C-349/99 P

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberaterin M.-J. Jonczy sowie durch B. Brandtner und L. Gusseti, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Rechtsmittelführerin,

betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 14. September 1999 in der Rechtssache T-145/98 (ADT Projekt/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) wegen Aufhebung dieses Beschlusses,

andere Verfahrensbeteiligte:

ADT Projekt Gesellschaft der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tierzüchter mbH, Gesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Bonn (Deutschland),

Beklagte im ersten Rechtszug,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten P. J. G. Kapteyn, J.-P Puissochet, G. Hirsch und P. Jann sowie der Richter J. C. Moitinho de Almeida, C. Gulmann, J. L. Murray, D.A. O. Edward, H. Ragnemalm, L. Sevón, M. Wathelet (Berichterstatter) und R. Schintgen,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: R. Grass

nach Anhörung des Generalanwalts,

folgenden

Beschluß

1 Die ADT Projekt Gesellschaft der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tierzüchter mbH erhob am 11. September 1998 beim Gericht erster Instanz Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, den Auftrag im Rahmen des Projekts FD RUS 9603 (Adapting Russian Beef and Dairy Farming to Restructuring) nicht an die Klägerin zu vergeben, und auf Ersatz des der Klägerin angeblich durch das Verhalten der Kommission entstandenen Schadens.

2 Mit prozeßleitender Maßnahme vom 12. Juli 1999 hat das Gericht die Kommission aufgefordert, das Original der Bewertungsprotokolle bezüglich des Ausschreibungsverfahrens FD RUS 9603 oder eine beglaubigte Kopie dieser Protokolle sowie die Protokolle der im Juli 1997 und im März 1998 durchgeführten Anhörungen vorzulegen.

3 Die Kommission lehnte es ab, eine vollständige Fassung dieser Dokumente vorzulegen, da sie Informationen und Beurteilungen enthielten, die vertraulich zu behandeln seien. Sie erklärte sich gleichwohl bereit, auf Verlangen des Gerichts eine nichtvertrauliche Fassung dieser Dokumente vorzulegen.

4 Da das Gericht es für erforderlich hielt, im Rahmen der Beweisaufnahme in dieser Rechtssache eine vollständige Fassung der Protokolle der Evaluierungen vom 9. und 10. Juli 1997 sowie vom 4. und 5. März 1998 zu erlangen, gab es der Kommission mit Beschluß vom 14. September 1999 in der Rechtssache T-145/98 (ADT Projekt/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht; im folgenden: angefochtener Beschluß) auf, bis spätestens am 22. September 1999 um 12 Uhr eine beglaubigte Kopie des Originals dieser Protokolle vorzulegen, um sie zu den Verfahrensakten zu nehmen und der Klägerin zur Kenntnis zu bringen.

5 Die Kommission hat mit Rechtsmittelschrift, die am 22. September 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß den Artikeln 49 und 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluß eingelegt.

Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels

6 Die Kommission ist sich zwar der Zulässigkeitsprobleme bewußt, die ihr Rechtsmittel im Hinblick auf Artikel 49 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes aufwirft, vertritt aber die Auffassung, das Gericht habe durch den angefochtenen Beschluß endgültig über eine Rechtsfrage entschieden, nämlich die Frage, ob die angeforderten Unterlagen vertraulich seien oder nicht, insbesondere im Hinblick auf Artikel 287 EG, und folglich auch darüber, ob sie der Klägerin überlassen werden könnten.

7 Ein Rechtsmittel gegen das Endurteil des Gerichts in der Rechtssache T-145/98 hätte in bezug auf die hier aufgeworfene Rechtsfrage nach der Vertraulichkeit besagter Dokumente keine praktische Wirksamkeit mehr; sobald nämlich diese Unterlagen zu den Verfahrensakten genommen und von der Klägerin eingesehen worden wären, könnte die einmal verlorene Vertraulichkeit dieser Dokumente nicht wiederhergestellt werden und wäre daher unwiderruflich verletzt.

Würdigung durch den Gerichtshof

8 Ist das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann der Gerichtshof es nach Artikel 119 seiner Verfahrensordnung jederzeit ohne Eröffnung des mündlichen Verfahrens durch Beschluß, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen.

9 Gemäß Artikel 49 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes kann bei diesem gegen die Endentscheidungen des Gerichts und gegen die Entscheidungen, die über einen Teil des Streitgegenstands ergangen sind oder die einen Zwischenstreit beenden, der eine Einrede der Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit zum Gegenstand hat, ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.

10 Entgegen dem Vorbringen der Kommission ist festzustellen, daß der angefochtene Beschluß nicht zu der Kategorie von Entscheidungen gehört, gegen die nach Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel eingelegt werden kann.

11 Das Rechtsmittel ist daher als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

Kosten

12 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

beschlossen:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.