Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.10.1999 – C-138/99
Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1999:505
Schlußanträge des Generalanwalts
Francis G. Jacobs
vom 14. Oktober 1999
1. In der vorliegenden Rechtssache begehrt die Kommission die Feststellung, daß das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 94/56/EG des Rates vom 21. November 1994 über Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt verstoßen hat, daß es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diese Richtlinie umzusetzen.
2. Nach Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie setzen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 21. November 1996 nachzukommen.
3. Das Großherzogtum Luxemburg bestreitet in seiner am 19. Mai 1999 beim Gerichtshof eingegangenen Klagebeantwortung nicht, daß es nicht die erforderlichen Maßnahmen erlassen hat. Das Großherzogtum führt aus, die Verzögerung sei ausschließlich verfahrensbedingt, und verweist auf die Schwierigkeiten, die sich im Hinblick auf das Verfahren eingestellt hätten.
4. Unter diesen Umständen ist die Klage der Kommission begründet.
Ergebnis
5. Ich schlage daher dem Gerichtshof vor,
1. festzustellen, daß das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 94/56/EG des Rates vom 21. November 1994 über Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt verstoßen hat, daß es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diese Richtlinie umzusetzen;
2. dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.