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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 14.10.1999 – C-437/98
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1999:503
Zitiert von 5 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte
In der Rechtssache C-437/98 P
Industria del Frio Auxiliar Conservera SA (Infrisa), Gesellschaft spanischen Rechts mit Sitz in Bermeo (Spanien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Sáenz-Cortabarría Fernández und M. Morales Isasi, Vizcaya, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts G. Harles, 8-10, rue Mathias Hardt, Luxemburg,
Rechtsmittelführerin,
betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-136/95 (Infrisa/Kommission, Slg. 1998, II-3301) wegen Aufhebung dieses Beschlusses,
anderer Verfahrensbeteiligter:
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Guerra Fernández, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Sevón (Berichterstatter) sowie der Richter P. Jann und M. Wathelet,
Generalanwalt: F. G. Jacobs
Kanzler: R. Grass
nach Anhörung des Generalanwalts,
folgenden
Beschluß
1 Die Industria del Frio Auxiliar Conservera SA (im folgenden: Rechtsmittelführerin) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 3. Dezember 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts erster Instanz vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-136/95 (Infrisa/Kommission, Slg. 1998, II-3301, im folgenden: angefochtener Beschluß) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen hat, die auf Nichtigerklärung der Entscheidung 95/119/EG der Kommission vom 7. April 1995 über bestimmte Schutzmaßnahmen bezüglich aus Japan stammender Fischereierzeugnisse (ABl. L 80, S. 56, im folgenden: streitige Entscheidung), soweit diese Maßnahmen Fischereierzeugnisse betrafen, die sich im Zeitpunkt der Veröffentlichung der streitigen Entscheidung auf dem Weg in die Gemeinschaft befanden, und auf Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens gerichtet war.
2 Artikel 1 der streitigen Entscheidung bestimmt:
Die Mitgliedstaaten verbieten die Einfuhr von Fischereierzeugnissen in jeglicher Form mit Ursprung in Japan.
3 Die streitige Entscheidung wurde auf Artikel 19 der Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 373, S. 1) gestützt und aufgrund folgender Umstände erlassen:
Bei einer Dienstreise von Experten der Kommission nach Japan wurden die Bedingungen der Produktion und der Verarbeitung von Fischereierzeugnissen, die für den Export in die Gemeinschaft bestimmt sind, überprüft. Dabei wurde von den Sachverständigen festgestellt, daß die amtlichen Versicherungen, die von den japanischen Behörden abgegeben werden, nicht den Tatsachen entsprechen und die Bedingungen für Produktion und Lagerung von Fischereierzeugnissen ernsthafte Mängel hinsichtlich der Hygiene und Kontrolle aufweisen, so daß beim Verzehr eine große Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht (erste Begründungserwägung).
Aufgrund der genannten Tatsachen ist es erforderlich, die Einfuhr jeglicher Fischereierzeugnisse aus Japan so lange auszusetzen, bis eine Verbesserung der Sachlage hinsichtlich der Hygiene und Kontrolle eingetreten ist (dritte Begründungserwägung).
4 Aus den Randnummern 13 bis 15 des angefochtenen Beschlusses ergibt sich, daß die Rechtsmittelführerin im Januar 1995 beschloß, 250 t gefrorenen Gelbflossenthunfisch von dem japanischen Unternehmen Itochu Corporation zu erwerben. 50 t, die am 5. April 1995 eintrafen, wurden Gesundheitskontrollen unterzogen und anschließend zum freien Verkehr abgefertigt. Die 200 t, die beim Inkrafttreten der angefochtenen Entscheidung, am 9. April 1995, auf dem Weg in die Gemeinschaft waren, durften dagegen aufgrund dieser Entscheidung nicht in die Gemeinschaft eingeführt werden.
5 Am 3. Juli 1995 erhob die Rechtsmittelführerin beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung mit der Begründung, die Kommission hätte berücksichtigen müssen, daß die Erzeugnisse auf dem Weg in die Gemeinschaft gewesen seien. Außerdem beantragte sie, die Kommission zur Zahlung von Schadensersatz zu verurteilen. Diese Klage wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
6 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und über ihre Klage auf Nichtigerklärung und Schadensersatz zu entscheiden, hilfsweise, nur über die Nichtigkeitsklage zu entscheiden und den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Schadensersatzklage an das Gericht zurückzuverweisen, höchst hilfsweise, die gesamte Klage an das Gericht zurückzuverweisen.
7 Die Rechtsmittelführerin trägt drei Rechtsmittelgründe vor. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht sie geltend, das Gericht habe mit der Feststellung, die Zurückweisung bestimmter Nichtigkeitsgründe durch den Gerichtshof in seinem im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens ergangenen Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-183/95 (Affish, Slg. 1997, I-4315) müsse zur Klageabweisung durch Beschluß führen, einen Rechtsfehler begangen. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht sie eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte und ihres Rechts auf wirksamen Rechtsschutz bei der Würdigung neuer, dem Gericht vorgelegter Beweismittel geltend. Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin schließlich dem Gericht vor, im Hinblick auf seine Besetzung gegen seine eigenen Verfahrensvorschriften verstoßen zu haben.
8 Die Kommission trägt vor, daß der erste und der dritte Rechtsmittelgrund offensichtlich unbegründet seien und der zweite Rechtsmittelgrund offensichtlich unzulässig, hilfsweise offensichtlich unbegründet sei; sie beantragt daher, das Rechtsmittel durch Beschluß zurückzuweisen.
9 Ist das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann es der Gerichtshof nach Artikel 119 seiner Verfahrensordnung jederzeit ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen.
Zum ersten Rechtsmittelgrund
10 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe mit der Feststellung, daß die Klage aufgrund des im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens ergangenen Urteils Affish nach Artikel 111 der Verfahrensordnung des Gerichts ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluß, der mit Gründen zu versehen sei, abgewiesen werden könne, einen Rechtsfehler begangen. In diesem Urteil sei die streitige Entscheidung nämlich nicht ausdrücklich für gültig erklärt worden. Daher könne sie in einem späteren Urteil durchaus aus anderen als den vom Gerichtshof geprüften Gründen für ungültig erklärt werden.
11 Das Gericht habe jedenfalls nicht begründet, warum ein Urteil, mit dem im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens die Gültigkeit einer Entscheidung bestätigt worden sei, für den Nachweis ausreiche, daß der Klage offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehle, zumal die Vorabentscheidungsfrage in der Rechtssache Affish keine Erzeugnisse betroffen habe, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der streitigen Entscheidung auf dem Weg in die Gemeinschaft befunden hätten.
12 Schließlich trägt die Rechtsmittelführerin vor, die Abweisung der Nichtigkeitsklage könne nicht die Abweisung der Schadensersatzklage zur Folge haben. Das Gericht hätte die Schadensersatzklage vielmehr unter dem Gesichtspunkt der Haftung der Gemeinschaft aufgrund einer an und für sich rechtmäßigen Handlung prüfen müssen.
13 Die Kommission ist demgegenüber der Ansicht, daß das Gericht die vorgetragenen Klagegründe tatsächlich geprüft und aufgrund dessen zu dem Ergebnis gelangt sei, daß der Gerichtshof diese mit Ausnahme des angeblichen Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit bereits in dem vorgenannten Urteil Affish geprüft habe. Unter diesen Umständen stehe es mit dem im Vertrag vorgesehenen System der Rechtmäßigkeitskontrolle im Einklang, wenn das Gericht diesem Präjudiz folge. Im vorliegenden Fall sei die inhaltliche Übereinstimmung der beiden Rechtssachen offenkundig, und eine neue Tatsache könne nicht geltend gemacht werden.
14 Das Gericht hätte demnach auch ordnungsgemäß gehandelt, wenn es nur den neuen Klagegrund und nur das neue Vorbringen in bezug auf die bereits im Urteil Affish untersuchten Klagegründe geprüft hätte. Aus dem angefochtenen Beschluß ergebe sich indes, daß sich das Gericht nicht darauf beschränkt habe, hinsichtlich der im Urteil Affish bereits behandelten Klagegründe auf dieses Urteil zu verweisen, sondern daß es sie selbst inhaltlich geprüft habe.
15 Zur Schadensersatzklage habe das Gericht zutreffend festgestellt, daß die Voraussetzungen einer außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft nicht vorlägen, da eine Rechtswidrigkeit der streitigen Entscheidung oder anderer Handlungen oder Verhaltensweisen der Gemeinschaft, die eine Haftung der Gemeinschaft auslösen könnten, nicht gegeben sei.
16 Das Gericht kann gemäß Artikel 111 der Verfahrensordnung des Gerichts ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluß entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.
17 Der Gerichtshof hatte in Randnummer 27 des Urteils Affish zunächst die Vorabentscheidungsfrage umformuliert und dann geprüft, ob die streitige Entscheidung, soweit sie ein völliges Verbot für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus ganz Japan verlangt, nicht wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und wegen Ermessensmißbrauchs für nichtig zu erklären ist. Außerdem hatte er die Gültigkeit der Entscheidung anhand der Grundsätze der Gleichheit und des Vertrauensschutzes sowie anhand von Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) geprüft.
18 Der Gerichtshof hatte für Recht erkannt, daß die Prüfung der streitigen Entscheidung nichts ergeben hat, was ihre Gültigkeit beeinträchtigen könnte.
19 Außerdem hatte er in Randnummer 58 des Urteils Affish ausdrücklich die Möglichkeit einer Schutzmaßnahme verneint, die darin bestanden hätte, die bei Erlaß der streitigen Entscheidung bereits verschifften Fischereierzeugnisse bei ihrer Einfuhr zu kontrollieren.
20 Zu der Klage der Rechtsmittelführerin hat das Gericht in den Randnummern 28 bis 30 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, daß fünf der sechs Klagegründe, nämlich Verletzung der allgemeinen Grundsätze des Schutzes des berechtigten Vertrauens, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung, Verletzung der Begründungspflicht und Ermessensmißbrauch, bereits in der Rechtssache Affish geltend gemacht worden seien, so daß nur der sechste Klagegrund, der angebliche Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, und die zur Stützung der fünf anderen Klagegründe vorgetragenen besonderen Argumente eingehender zu würdigen seien.
21 Daher hat das Gericht in den Randnummern 31 bis 37 des angefochtenen Beschlusses diesen sechsten Klagegrund, den angeblichen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, geprüft und hierzu in Randnummer 33 festgestellt, daß die streitige Entscheidung ihrem Wortlaut nach vom Tag ihrer Veröffentlichung an unverzüglich für sämtliche Einfuhren von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Japan gegolten habe. In Randnummer 34 heißt es weiter, daß der Umstand, daß sich die Entscheidung materiell auf Ware auswirke, die sich auf dem Weg in die Gemeinschaft befunden habe, ihr nicht den Charakter einer Entscheidung nehme, die ex nunc anwendbar sei, d. h. auf alle vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung an eingeführten Waren. In den Randnummern 35 und 36 hat das Gericht hinzugefügt, daß die Entscheidung nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoße, da sie keine Rückwirkung entfalte, und daß die Rüge eines solchen Verstoßes daher offensichtlich unbegründet sei. Das Gericht hat diesen Klagegrund also unabhängig vom Urteil Affish geprüft und gewürdigt.
22 Die fünf anderen Klagegründe hat das Gericht unter Berücksichtigung der im Urteil Affish getroffenen Entscheidungen ebenfalls einzeln geprüft.
23 Außerdem hat das Gericht in Randnummer 42 des angefochtenen Beschlusses im Rahmen des Klagegrundes der Verletzung des berechtigten Vertrauens besonders die Kommissionsentscheidungen 97/513/EG vom 30. Juli 1997 sowie 97/515/EG und 97/516/EG vom 1. August 1997 über bestimmte Schutzmaßnahmen bezüglich gewisser aus Bangladesch, Indien und Madagaskar stammender Fischereierzeugnisse (ABl. L 214, S. 46, 52 und 53) geprüft und festgestellt, daß sie nach der streitigen Entscheidung erlassen worden seien, so daß sie kein berechtigtes Vertrauen hätten wecken können, denn ein solches könne nur auf Sachlagen beruhen, die vor dem Erlaß einer bestimmten Maßnahme bestanden hätten.
24 Das Gericht hat also zu Recht Artikel 111 seiner Verfahrensordnung angewendet, indem es erklärt hat, daß die von der Rechtsmittelführerin vorgetragenen Nichtigkeitsgründe, selbst derjenige, den der Gerichtshof im Urteil Affish nicht geprüft hat, an dem dort festgestellten Ergebnis nichts ändern könnten.
25 Die Rechtsmittelführerin hat die Schadensersatzklage vor dem Gericht nur auf die angebliche Rechtswidrigkeit der streitigen Entscheidung gestützt. Das Gericht hat daher in Randnummer 84 des angefochtenen Beschlusses die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen, weil wegen fehlender Rechtswidrigkeit keine Haftung der Gemeinschaft begründet worden war.
26 Dem Wortlaut der Randnummer 84 des angefochtenen Beschlusses ist im Gegensatz zur Meinung der Rechtsmittelführerin nicht zu entnehmen, daß das Gericht der Ansicht gewesen ist, die Schadensersatzklage sei nicht offensichtlich unbegründet. Da das Gericht nämlich festgestellt hat, daß die Nichtigkeitsklage offensichtlich unbegründet gewesen ist, war die Schadensersatzklage es auch.
27 Die Rechtsmittelführerin macht mit ihrem Rechtsmittel auch eine Haftung der Gemeinschaft aufgrund einer rechtmäßigen Handlung geltend.
28 Nach Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts können neue Angriffsund Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, daß sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.
29 Könnte eine Partei vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, so könnte sie den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem Rechtsstreit befassen, der weiter reicht als derjenige, den das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind daher die Befugnisse des Gerichtshofes auf die Überprüfung der Würdigung beschränkt, die das Gericht hinsichtlich des vor ihm erörterten Vorbringens vorgenommen hat (vgl. insbesondere Urteil vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-7/95 P, Deere/Kommission, Slg. 1998,I-3111, Randnr. 62).
30 Im vorliegenden Fall wurde die Haftung der Gemeinschaft aufgrund einer rechtmäßigen Handlung vor dem Gericht nicht geltend gemacht. Es handelt sich deshalb um ein neues Angriffsmittel, das als solches offensichtlich unzulässig ist.
31 Der erste Rechtsmittelgrund ist demzufolge teils offensichtlich unzulässig, teils offensichtlich unbegründet.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund
32 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht erstens vor, ihre Verteidigungsrechte und ihr Recht auf wirksamen Rechtsschutz verletzt sowie die Beweisführung insofern verfälscht zu haben, als es nicht jeden einzelnen Klagegrund hinreichend berücksichtigt, jedenfalls nicht ausreichend im Licht der neuen Beweismittel geprüft habe, die die Rechtsmittelführerin ihm mit Schreiben vom 27. Oktober 1997 in Form der Entscheidungen 97/513, 97/515 und 97/516 vorgelegt habe. Diese Rechtsakte zeigten nämlich, daß es möglich gewesen wäre, für die auf dem Weg befindlichen Erzeugnisse eine Ausnahme vorzusehen. Zweitens habe das Gericht das Recht der Rchtsmittelführerin auf ein faires Verfahren verletzt, indem es entschieden habe, ohne dem Antrag stattgegeben zu haben, die Kommission möge dem Gericht die Stellungnahmen des Veterinärausschusses vorlegen, die Grundlage für die genannten Entscheidungen und die streitige Entscheidung gewesen seien.
33 Zu der ersten Rüge trägt die Kommission vor, die Entscheidungen 97/513, 97/515 und 97/516 seien Beweismittel, die nach Abschluß des schriftlichen Verfahrens vorgelegt worden seien. Sie seien daher unzulässig. Da das Gericht sie trotzdem in Randnummer 42 des angefochtenen Beschlusses berücksichtigt habe, ziele das Angriffsmittel in Wirklichkeit auf eine erneute Prüfung dieses Beweises ab und sei daher unzulässig. Die nach der streitigen Entscheidung ergangenen Entscheidungen seien jedenfalls in einem anderen Zusammenhang als die streitige Entscheidung erlassen worden und könnten deshalb, ohne dieser zu widersprechen, andere Maßnahmen vorsehen.
34 Dazu genügt der Hinweis, daß die Würdigung der vorgebrachten Beweismittel durch das Gericht keine Rechtsfrage ist, die der Überprüfung durch den Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren unterliegt, sofern diese Beweismittel nicht verfälscht worden sind oder sich aus den zu den Akten gereichten Schriftstücken nicht die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Gerichts ergibt (siehe insbesondere Urteile vom 2. März 1994 in der Rechtssache C-53/92 P, Hilti/Kommission, Slg. 1994, I-667, Randnr. 42, und vom 4. März 1999 in der Rechtssache C-119/97 P, Ufex u. a./Kommission, Slg. 1999,I-1341, Randnr. 66).
35 Die Rechtsmittelführerin hat nicht nachgewiesen, daß das Gericht die von ihr vorgelegten Beweismittel verfälscht hat, sondern lediglich behauptet, das Gericht habe sie nicht berücksichtigt. Schon aus dem Wortlaut der Randnummer 42 des angefochtenen Beschlusses ergibt sich aber, daß das Gericht diese Beweismittel geprüft und zu dem Ergebnis gekommen ist, daß sie an seiner rechtlichen Bewertung nichts änderten.
36 Der zweite Rechtsmittelgrund ist, soweit mit ihm die Verfälschung der Beweiselemente gerügt wird, offensichtlich unbegründet.
37 Was zweitens den Antrag auf Vorlage von Unterlagen betrifft, so kann der Gerichtshof nach Artikel 21 der EG-Satzung des Gerichtshofes von den Parteien die Vorlage aller Urkunden und die Erteilung aller Auskünfte verlangen, die er für wünschenswert hält. Artikel 64 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts sieht vor, daß prozessleitende Maßnahmen die Vorbereitung der Entscheidungen, den Ablauf der Verfahren und die Beilegung der Rechtsstreitigkeiten unter den bestmöglichen Bedingungen gewährleisten sollen.
38 Nach Artikel 64 § 2 Buchstaben a und b der Verfahrensordnung des Gerichts haben prozessleitende Maßnahmen insbesondere zum Ziel, den ordnungsgemäßen Ablauf des schriftlichen Verfahrens oder der mündlichen Verhandlung zu gewährleisten und die Beweiserhebung zu erleichtern sowie die Punkte zu bestimmen, zu denen die Parteien ihr Vorbringen ergänzen sollen oder die eine Beweisaufnahme erfordern. Diese Maßnahmen können gemäß Artikel 64 § 3 Buchstabe d und § 4 der Verfahrensordnung des Gerichts von jeder Partei in jedem Verfahrensstadium vorgeschlagen werden und die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen oder Beweisstücken im Zusammenhang mit der Rechtssache zum Gegenstand haben.
39 Zwar verweist die vierte Begründungserwägung der streitigen Entscheidung auf die Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses, der die vorgesehenen Maßnahmen entsprochen haben, doch hat der Gerichtshof nach Prüfung der Begründungserwägungen der streitigen Entscheidung in Randnummer 64 des Urteils Affish festgestellt, daß schon diese allein den Ablauf der Ereignisse vor Erlaß der streitigen Entscheidung klar erkennen ließen.
40 In Anbetracht dieser vom Gerichtshof durchgeführten Analyse der Gründe für den Erlaß der streitigen Entscheidung hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es den Antrag der Rechtsmittelführerin auf Durchführung einer Beweiserhebung abgelehnt hat. Das Rechtsmittel ist in diesem Punkt somit offensichtlich unbegründet.
41 Das gleiche gilt für die Vorlage der Stellungnahmen, die vor dem Erlaß der Entscheidungen 97/513, 97/515 und 97/516 abgegeben worden sind. Sie sind, wie in Randnummer 23 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt, nach den Feststellungen des Gerichts für die Klage unerheblich gewesen.
42 Infolgedessen ist der zweite Rechtsmittelgrund offensichtlich unbegründet.
Zum dritten Rechtsmittelgrund
43 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe unter Verstoß gegen Artikel 14 seiner Verfahrensordnung in der Besetzung von drei Richtern entschieden, obwohl die Rechtssache zuvor einer aus fünf Richtern bestehenden Kammer zugewiesen worden sei. In Anbetracht der rechtlichen Schwierigkeit und der Bedeutung der Rechtssache habe die Rechtssache später nicht einer Kammer mit einer geringeren Richterzahl zugewiesen werden können.
44 Die Kommission meint, die fragliche Vorschrift sei dahin auszulegen, daß sie dem Gericht erlaube, eine Rechtssache einer größeren oder kleineren Anzahl von Richtern zuzuweisen.
45 Artikel 14 der Verfahrensordnung des Gerichts bestimmt:
Sofern die rechtliche Schwierigkeit oder Bedeutung der Rechtssache oder besondere Umstände es rechtfertigen, kann eine Rechtssache an das Plenum des Gerichts oder an eine Kammer mit einer anderen Richterzahl verwiesen werden.
Der Verweisungsbeschluß ergeht nach Maßgabe des Artikels 51.
46 Gemäß Artikel 51 derselben Verfahrensordnung kann die mit der Rechtssache befaßte Kammer in jedem Verfahrensstadium vorschlagen, die Rechtssache an einen Spruchkörper mit anderer Richterzahl zu verweisen.
47 Artikel 14 der Verfahrensordnung des Gerichts soll nämlich dem Gericht ermöglichen, den Spruchkörper zu wählen, der für die Behandlung der Rechtssache gemäß den in dieser Vorschrift festgelegten Kriterien im konkreten Fall am geeignetsten ist. Weder der Wortlaut noch der Zweck des Artikels 14 der Verfahrensordnung des Gerichts lassen den Schluß zu, daß diese Bestimmung einer späteren Verweisung der Rechtssache gegebenenfalls an einen Spruchkörper des Gerichts mit geringerer Richterzahl als der des ursprünglichen Spruchkörpers entgegensteht. Für diese Auslegung spricht insbesondere das in der Bestimmung verwendete Wort anderen.
48 Dieser Rechtsmittelgrund ist demnach offensichtlich unbegründet.
49 Nach alledem sind die vorgetragenen Rechtsmittelgründe teils offensichtlich unzulässig, teils unbegründet. Das Rechtsmittel ist daher gemäß Artikel 119 der Verfahrensordnung zurückzuweisen.
Kosten
50 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Rechtsmittelführerin beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Industria del Frio Auxiliar Conservera SA (Infrisa) trägt die Kosten des Verfahrens.