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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.10.1999 – C-47/99

Generalanwalt Antonio Saggio · ECLI:EU:C:1999:504

Schlußanträge des Generalanwalts

Antonio Saggio

vom 14. Oktober 1999

Rechtlicher Rahmen, Sachverhalt und Verfahren

1 Nach Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz erlassen die Mitgliedstaaten bis spätestens am 22. Juni 1996 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie nachzukommen, oder vergewissern sich spätestens zu jenem Zeitpunkt, daß die Sozialpartner die notwendigen Vorschriften durch Vereinbarungen einführen, und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

2 Die Kommission hat mit am 16. Februar 1999 bei der Kanzlei eingegangener Klageschrift eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) gegen das Großherzogtum Luxemburg erhoben. Sie ersucht den Gerichtshof um Feststellung, daß das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der genannten Richtlinie verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.

3 Der Klageerhebung liegt folgender Sachverhalt zugrunde. Da die Kommission von den luxemburgischen Behörden keine Mitteilung über die innerstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie erhalten hatte und auch nicht über Informationen aus anderer Quelle in bezug auf den Erlaß derartiger Maßnahmen verfügte, sandte sie am 16. Januar 1997 ein Schreiben an die besagten Behörden mit der Aufforderung, sich hierzu binnen zwei Monaten zu äußern. Diese antworteten mit Schreiben vom 25. Februar 1997 und teilten mit, daß die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie in Vorbereitung seien. Da die Kommission keine weitere Mitteilung erhalten hatte, richtete sie mit Schreiben vom 20. Januar 1998 eine begründete Stellungnahme an die luxemburgische Regierung, in der sie die bereits im Aufforderungsschreiben enthaltenen Ausführungen wiederholte, der luxemburgischen Regierung die fehlende Umsetzung der Richtlinie vorwarf und ihr eine Frist von zwei Monaten setzte, um die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen. Mit Schreiben vom 10. März 1998 übermittelten die luxemburgischen Behörden der Kommission den Text eines Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht und erbaten eine Verlängerung der Frist für den Abschluß des Verfahrens zum Erlaß der in Frage stehenden innerstaatlichen Vorschriften. Die Kommission gewährte diese zusätzliche Frist. Sie erhielt jedoch bis zur Klageerhebung noch keine Mitteilung über den Fortgang und den Abschluß dieses Verfahrens.

4 Aufgrund dessen gelangte die Kommission zum dem Schluß, daß das Großherzogtum Luxemburg die Richtlinie nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt und auf diese Weise gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie und aus den einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags verstoßen habe, und reichte demzufolge die oben erwähnte Vertragsverletzungsklage gegen das Großherzogtum Luxemburg ein.

Zum Vorliegen der Vertragsverletzung

5 Nach Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 Absatz 3 EG) ist die Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich. Nach Artikel 5 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 Absatz 1 EG) treffen die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben. Was insbesondere die Umsetzung der Richtlinie 94/33 in innerstaatliches Recht angeht, so ist die entsprechende Verpflichtung ausdrücklich in Artikel 17 der Richtlinie enthalten, der hierzu eine Frist bis zum 22. Juni 1996 setzt und den Mitgliedstaaten aufgibt, die Kommission unverzüglich vom Erlaß der innerstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen in Kenntnis zu setzen.

6 In ihrer am 16. April 1999 eingegangenen Klagebeantwortung weist die luxemburgische Regierung darauf hin, daß der Entwurf des Umsetzungsgesetzes am 19. März 1999 von der Regierung angenommen und am 13. April 1999 an den Conseil d'Etat weitergeleitet worden sei, der nach den Regeln über das Gesetzgebungsverfahren eine Stellungnahme dazu abgeben müsse. Der Entwurf werde noch im April 1999 dem Parlament vorgelegt und das Gesetz im Laufe des Jahres erlassen. Zur Rechtfertigung ihres Verzuges trägt die luxemburgische Regierung vor, daß sich die Vorarbeiten bezüglich der Durchführungsvorschriften als sehr komplex erwiesen hätten, so daß die Einrichtung einer interministeriellen Arbeitsgruppe zur Prüfung aller Aspekte der Richtlinie erforderlich gewesen sei. Überdies entsprächen die geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere das Gesetz vom 28. Oktober 1969 über den Schutz von Minderjährigen und jugendlichen Arbeitnehmern sowie das Gesetz vom 17. Juni 1994 über den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer bereits weitgehend den Anforderungen der Richtlinie; daher betreffe der Entwurf des Umsetzungsgesetzes in erster Linie Aufgaben technischer Natur und die Anpassung der älteren Gesetzestexte. Die luxemburgische Regierung beantragt deshalb, das Verfahren auszusetzen, hilfsweise, die Klage abzuweisen.

7 Dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens kann nicht stattgegeben werden, da das Großherzogtum Luxemburg dadurch nicht von seiner Verantwortung für die Vertragsverletzung befreit würde.

8 In der Sache ist das auf Klageabweisung zielende Verteidigungsvorbringen der luxemburgischen Regierung unbegründet. Es ist nämlich wohlbekannt, daß Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den innerstaatlichen Gesetzgebungsverfahren die Staaten nicht von ihrer Verantwortung für Verzögerungen bei der Erfüllung ihrer gemeinschaftlichen Pflichten, und insbesondere beim Erlaß von Maßnahmen zur Umsetzung von Richtlinien, befreien. Der — überdies nur behauptete — Umstand, daß eine Reihe von Vorschriften des luxemburgischen Rechts den Anforderungen der Richtlinie teilweise entsprechen, ist ebenfalls ohne Belang, u. a. da die luxemburgische Regierung selbst ausdrücklich einräumt, daß doch noch einige Vorschriften zu erlassen seien, um das nationale Recht in Übereinstimmung mit der Richtlinie zu bringen.

Kosten

9 Das Großherzogtum Luxemburg ist demnach mit seinem gesamten Vorbringen unterlegen. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission einen entsprechenden Antrag gestellt hat, sind dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten aufzuerlegen.

Ergebnis

10 Aufgrund der vorstehenden Überlegungen schlage ich dem Gerichtshof vor,

1. festzustellen, daß das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz verstoßen hat, daß es nicht die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen;

2. dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.