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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.10.1999 – C-62/98

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1999:509

Zitiert 3 Entscheidungen

Schlußanträge des Generalanwalts

Jean Mischo

vom 20. Oktober 1999

1 Auch wenn die Rechtssachen C-62/98 und C-84/98 nicht formell zum Zweck eines gemeinsamen schriftlichen Verfahrens und einer gemeinsamen Anhörung verbunden wurden, weisen sie doch genügend gemeinsame Gesichtspunkte auf, um gemeinsame Schlußanträge zu rechtfertigen.

2 Es handelt sich um zwei Klagen wegen Vertragsverletzung der Kommission gegen die Portugiesische Republik über die Anwendung der Artikel 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern, in denen das Vorbringen der Portugiesischen Republik gegenüber dem Vorwurf der Vertragsverletzung identisch ist.

3 In der Rechtssache C-62/98 hat die Beklagte der Kommission im Verlauf des Verfahrens einige neue Umstände zur Kenntnis gebracht; diese hat infolgedessen auf einen Teil ihrer Rügen verzichtet. Sie beantragt nunmehr, festzustellen, daß die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4055/86 sowie aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß sie das Abkommen mit der Volksrepublik Angola (im folgenden: Angola) weder gekündigt noch angepaßt hat, um gemäß der Verordnung Nr. 4055/86 einen angemessenen, freien und nicht diskriminierenden Zugang aller Angehörigen der Gemeinschaft zu den Ladungsanteilen Portugals zu ermöglichen.

4 In der Rechtssache C-84/98 beantragte die Kommission, festzustellen, daß die Portugiesische Republik dadurch gegen diese Verpflichtungen verstoßen hat, daß sie das Abkommen mit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (im folgenden: Jugoslawien) weder gekündigt noch angepaßt hat, um gemäß der Verordnung Nr. 4055/86 einen angemessenen, freien und nicht diskriminierenden Zugang aller Angehörigen der Gemeinschaft zu den Ladungsanteilen Portugals zu ermöglichen.

5 Artikel 1 dieser Verordnung bestimmt:

Der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs in der Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern gilt für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Dienstleistungsnehmers.

...

Ihr Artikel 3 sieht vor:

Ladungsanteil Vereinbarungen in bestehenden zweiseitigen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern werden beendet oder gemäß Artikel 4 angepaßt.

Artikel 4 lautet:

(1) Bestehende Ladungsanteil Vereinbarungen, die nicht gemäß Artikel 3 beendet werden, sind gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften anzupassen; dabei gilt insbesondere folgendes:

a) Im Verkehr gemäß dem UN-Verhaltenskodex für Linienkonferenzen müssen sie mit diesem Kodex sowie mit den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EWG) Nr. 954/79 in Einklang stehen;

b) Im Nichtkodex-Verkehr sind die Abkommen so bald wie möglich, auf jeden Fall aber vor dem 1. Januar 1993, so anzupassen, daß ein angemessener, freier und nicht diskriminierender Zugang aller Angehörigen der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 1 zu den Ladungsanteilen des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehen wird.

(2) Einzelstaatliche Maßnahmen gemäß Absatz 1 werden umgehend den Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt. Das in der Entscheidung 77/587/EWG vorgesehene Konsultationsverfahren ist anwendbar.

(3) Über Fortschritte bei den in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Anpassungen erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission Bericht, ...

(4) Treten bei der Anpassung von Abkommen gemäß Absatz 1 Buchstabe b) Schwierigkeiten auf, so setzt der betreffende Mitgliedstaat den Rat und die Kommission davon in Kenntnis. In Fällen, in denen Abkommen mit Absatz 1 Buchstabe b) unvereinbar sind, ergreift der Rat auf Vorschlag der Kommission geeignete Maßnahmen, sofern der betreffende Mitgliedstaat dies beantragt.

6 In beiden Rechtssachen ist das Abkommen, das die streitigen Bestimmungen über Ladungsanteilvereinbarungen enthält, älter als die am 1. Januar 1987 in Kraft getretene Verordnung Nr. 4055/86 und wurde vor dem Beitritt der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften geschlossen.

7 In der Rechtssache C-62/98 hält die Kommission Artikel VI des Abkommens vom 28. April 1979 zwischen der Portugiesischen Republik und Angola, das von Portugal mit Regierungsdekret vom 18. Juli 1979 ratifiziert wurde, für mit der Verordnung Nr. 4055/86 unvereinbar; nach dieser Bestimmung [haben] die vertragschließenden Parteien das Recht, zu gleichen Teilen an der Beförderung von Waren zur See zwischen den Häfen der Portugiesischen Republik und den Häfen der Volksrepublik Angola teilzunehmen.

8 In der Rechtssache C-84/98 ist Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens mit Jugoslawien vom 28. Juni 1979, das mit Dekret vom 16. Januar 1981 ratifiziert wurde, Gegenstand des gleichen Vorwurfs; nach dieser Bestimmung haben die Seeschifffahrtsunternehmen der vertragschließenden Parteien für den Transport von Ladungen im bilateralen Verkehr zwischen den beiden Ländern dieselben Rechte.

9 In diesem rechtlichen Rahmen bewegen sich die Behauptungen und Argumente der beiden Parteien; seine Darstellung ist für deren Prüfung daher unerläßlich. Sie reicht jedoch insoweit nicht aus, als, wie wir sehen werden, dem Zeitablauf in diesen Verfahren erhebliche Bedeutung zukommt. Daher ist vorab ein kurzer chronologischer Abriß erforderlich, der sich auf die Angaben der beiden Parteien in ihren schriftlichen Ausführungen stützt.

10 Seit 1990 stand die Kommission mit der portugiesischen Regierung wegen der mit der Verordnung Nr. 4055/86 unvereinbaren zweiseitigen Abkommen über Ladungsanteilvereinbarungen in Verbindung.

11 1992 und 1993 hat die Kommission wegen dieser Frage mehrere Schreiben an Portugal gerichtet. 1993 hat die portugiesische Regierung der Kommission mitgeteilt, daß die Portugiesische Republik de facto auf die Ausübung der Rechte aus den Klauseln der Ladungsanteilvereinbarungen zweiseitiger Abkommen mit Drittstaaten verzichtet habe und daß sie auf diplomatischem Wege bei den Drittstaaten mit dem Ziel vorstellig geworden sei, die mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbaren Vertragsbestimmungen aufzuheben.

12 Die Kommission wurde über den Erfolg dieser Schritte nicht informiert. Sie sandte daher der Portugiesischen Republik 1994 ein Aufforderungsschreiben zu den mit europäischen Staaten geschlossenen Abkommen, unter anderen jenes mit Jugoslawien, und 1995 ein weiteres Aufforderungsschreiben zu den mit verschiedenen afrikanischen Staaten geschlossenen Abkommen, unter anderen jenes mit Angola.

13 In ihren Antwortschreiben erinnerte die portugiesische Regierung daran, daß die Bestimmungen über Ladungsanteilvereinbarungen, soweit sie gegenüber Reedern aus anderen Mitgliedstaaten diskriminierende Wirkung entfalten konnten, nicht mehr angewendet würden und daß die Änderung der Abkommen eingeleitet sei, aber noch nicht habe abgeschlossen werden können.

14 Der Kommission reichten diese Antworten nicht aus. Sie erließ daher 1995 zu dem Abkommen mit Jugoslawien und 1997 zu dem Abkommen mit vier afrikanischen Staaten, darunter Angola, mit Gründen versehene Stellungnahmen.

15 Im Anschluß daran machte die portugiesische Regierung der Kommission nähere Angaben über den Stand der Verhandlungen über die Änderung der streitigen Abkommen, wobei sie u. a. darauf hinwies, daß bezüglich des Abkommens mit Jugoslawien der Zerfall dieses Staates besondere Schwierigkeiten aufwerfe, da die Portugiesische Republik mit fünf Nachfolgestaaten verhandeln müsse. Sie sicherte der Kommission zu, daß sie über die Fortschritte und das Ergebnis der Verhandlungen auf dem laufenden gehalten werden würde.

16 Die Klage in der Rechtssache C-62/98 wurde am 27. Februar 1998, die in der Rechtssache C-84/98 am 27. März 1998 erhoben. Später konnte die Anpassung des Abkommens mit Jugoslawien mit der Republik Slowenien vollzogen werden.

Unstreitige Punkte

17 Ich komme nunmehr zu den jeweiligen Rechtsstandpunkten. Auch wenn sie in einigen Punkten weit voneinander abweichen, liegen sie in anderen Punkten nahe beieinander oder sind sogar identisch. So sind sich die Kommission und die Portugiesische Republik darüber einig, daß die genannten Bestimmungen der beiden Abkommen eine Ladungsanteilregelung vornehmen, die der Verordnung Nr. 4055/86 zuwiderläuft, und daß am 31. Dezember 1993 die Frist abgelaufen ist, innerhalb deren sie unbeschadet des Inkrafttretens der Verordnung am 1. Januar 1987 ohne Verstoß gegen diese angewandt werden konnten.

18 Sie sind auch darüber einig, daß die Portugiesische Republik verpflichtet ist, die Aufhebung dieser Bestimmungen zu betreiben.

19 Darüber hinaus bestreitet die Kommission das Vorbringen der portugiesischen Regierung nicht, daß die Ladungsanteilvereinbarungen trotz der Fortsetzung der beiden Abkommen in der Praxis nicht mehr in diskriminierender Weise gegenüber Reedern aus anderen Mitgliedstaaten angewendet würden. Damit endet der Konsens der Parteien.

Das Vorbringen der Kommission

20 Nach Ansicht der Kommission ergibt sich aus der Verordnung Nr. 4055/86 für die Portugiesische Republik eine Ergebnispflicht. Diese könne folglich eine Vertragsverletzung nicht mit dem Vorbringen bestreiten, sie unternehme alles ihr mögliche, um mit den betroffenen Drittstaaten eine Anpassung der mit der Verordnung Nr. 4055/86 unvereinbaren Bestimmungen auszuhandeln; das praktische Resultat, das mit der Verordnung bezweckt werde, sei bereits erreicht, weil die Ladungsanteilvereinbarungen nicht mehr angewendet würden.

21 Die Frist, die die Verordnung den Mitgliedstaaten für eine Anpassung oder Kündigung von Abkommen über Ladungsanteile mit Drittstaaten zugestehe, sei bindend.

22 Einem Mitgliedstaat stehe es nur dann frei, aus von ihm nicht näher darzulegenden Gründen eine Anpassung vorzunehmen und das zweiseitige Abkommen ohne die mit Gemeinschaftsrecht unvereinbaren Bestimmungen bestehen zu lassen, wenn er das vorgeschriebene Ergebnis vor Fristablauf erreichen könne. Gelinge ihm dies nicht, so müsse er die andere Alternative ergreifen, also das Abkommen mit den der Verordnung widersprechenden Klauseln kündigen.

23 Die Portugiesische Republik habe sich dieser Möglichkeit, ihren gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, vor allem deshalb nicht verschließen dürfen, weil die Abkommen mit Angola und Jugoslawien Kündigungsbestimmungen enthielten; es seien keine Rechtsgründe ersichtlich, von ihnen keinen Gebrauch zu machen. Darüber hinaus sei die Frist von sechs Jahren, die die Verordnung den Mitgliedstaaten belasse, um sich aus Bestimmungen mit gemeinschaftsrechtswidrigen Ladungsanteilvereinbarungen zu lösen, hinreichend lang, um ein diplomatisches Verfahren zur Änderung zweiseitiger Abkommen zum Abschluß bringen zu können.

24 Wenn sich die Portugiesische Republik zu einem bestimmten Zeitpunkt in der schwierigen Situation befunden habe, auf weitere diplomatische Verhandlungen, deren erwünschte Ergebnissse auf sich warten ließen, verzichten und statt dessen das direkte Mittel der einseitigen Kündigung anwenden zu müssen, so sei dies darauf zurückzuführen, daß sie sich nicht sorgfältig verhalten habe, denn sie habe trotz der Schreiben der Kommission die Verhandlungen erst zu einem Zeitpunkt aufgenommen, an dem die von der Verordnung für die Erreichung des vorgeschriebenen Ergebnisses eröffnete Frist schon weitgehend oder gänzlich abgelaufen gewesen sei.

25 Hinzu komme, daß unabhängig von den Schwierigkeiten, die sich der Portugiesischen Republik stellten, ein Mitgliedstaat sich in bezug auf die Erfüllung seiner gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nach ständiger Rechtsprechung ebensowenig auf Schwierigkeiten im Verkehr mit Drittstaaten berufen könne wie auf Schwierigkeiten aus seiner innerstaatlichen Rechtsordnung.

26 Auch habe die Portugiesische Republik es nicht für nötig gehalten, von den Möglichkeiten des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4055/86 Gebrauch zu machen, die speziell für den Fall konzipiert seien, daß ein Mitgliedstaat Schwierigkeiten habe, die Anpassung von Abkommen mit Drittstaaten zu erreichen.

27 Aufgrund des Vorbringens der Portugiesischen Republik und in Beantwortung vom Gerichtshof gestellter Fragen sah sich die Kommission veranlaßt, in ihrem Vorbringen auch auf Artikel 234 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 307 EG) einzugehen, was sie in ihrer Klage nicht getan hatte. Sie meint, daß die Berücksichtigung dieser Vorschrift ihr Vorbringen nur noch erhärte. Die Ratio legis dieses Artikels bestehe in der Beschränkung der Auswirkungen des Schutzes auf die Gemeinschaftsrechtsordnung, die diese den Rechten von Drittstaaten gewähre.

28 Artikel 234 Absatz 1 EG-Vertrag bezwecke den Schutz der legitimen Interessen von Drittstaaten, die völkerrechtliche Abkommen mit Staaten geschlossen hätten, die in der Folgezeit Mitglieder der Gemeinschaft geworden seien. Er regele in Übereinstimmung mit dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge von 1969, daß die Mitgliedstaaten durch zuvor eingegangene Verpflichtungen gebunden blieben. Dieser Schutz sei jedoch weder absolut noch unbedingt.

29 Artikel 234 Absatz 1 EG-Vertrag stelle eine Ausnahme vom Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts dar, die nicht dauerhaft sein solle und wie jede Ausnahme von diesem Grundsatz eng auszulegen sei. Deshalb erlege der Artikel 234 Absatz 2 Satz 1 den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auf, alle geeigneten Mittel zu ergreifen, um Unvereinbarkeiten zwischen früheren Verträgen und dem Gemeinschaftsrecht zu beseitigen.

30 Nach dieser Auslegung könne ein Mitgliedstaat, der mit einem Drittstaat ein zweiseitiges Abkommen geschlossen habe, nicht deswegen unkontrolliert Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht ignorieren. Artikel 234 Absatz 3 EG-Vertrag bestätige diese Auslegung. Danach [tragen b]ei Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten Übereinkünfte ... die Mitgliedstaaten dem Umstand Rechnung, daß die in diesem Vertrag von jedem Mitgliedstaat gewährten Vorteile Bestandteil der Errichtung der Gemeinschaft sind und daher in untrennbarem Zusammenhang stehen mit der Schaffung gemeinsamer Organe, der Übertragung von Zuständigkeiten auf diese und der Gewährung der gleichen Vorteile durch alle anderen Mitgliedstaaten. Auch habe die Rechtsprechung des Gerichtshofes seit dem Urteil Kommission/Italien die Derogationsmöglichkeiten nach Artikel 234 Absatz 1 EG-Vertrag eng ausgelegt.

31 Zum Beweis der Strenge dieser Auslegung diene das Urteil T. Port, in dem der Gerichtshof festgestellt habe:

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteil vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-124/95, Centro-Com, Slg. 1997, I-81, Randnrn. 56 f.) bezweckt diese Bestimmung, gemäß den Grundsätzen des Völkerrechts klarzustellen, daß die Anwendung des EG-Vertrags nicht die Pflicht des betreffenden Mitgliedstaats berührt, die Rechte von Drittländern aus einer früher geschlossenen Übereinkunft zu wahren und seine entsprechenden Verpflichtungen zu erfüllen. Um festzustellen, ob eine Gemeinschaftsbestimmung gegenüber einer früher geschlossenen völkerrechtlichen Übereinkunft zurückzutreten hat, ist demnach zu prüfen, ob diese Übereinkunft dem betreffenden Mitgliedstaat Verpflichtungen auferlegt, deren Erfüllung die Drittländer, die Parteien der Übereinkunft sind, noch verlangen können.

Eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts hat demnach gegenüber einer völkerrechtlichen Übereinkunft nur dann zurückzutreten, wenn diese zum einen vor dem Inkrafttreten des EG-Vertrags geschlossen wurde und wenn zum anderen das fragliche Drittland daraus Rechte herleiten kann, deren Beachtung es von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen kann.

32 Zu alle[n] geeigneten Mittel[n] ..., um die festgestellten Unvereinbarkeiten zu beheben, im Sinne des Artikels 234 Absatz 2 zähle unbestreitbar die Kündigung.

33 Freilich sei die Kündigung nicht zu bevorzugen; sie sei ganz im Gegenteil nur das letzte Mittel, dessen negative Konsequenzen die Kommission nicht bestreite. Diese zeigten sich zum Beispiel, wenn die Unvereinbarkeit des Abkommens mit dem Gemeinschaftsrecht nur auf einer einzigen Klausel beruhe, während die Aufrechterhaltung des Abkommens im übrigen völlig unproblematisch wäre.

34 Die Verhandlung, deren Erfolgschancen durch die gegenseitige Hilfe der Mitgliedstaaten und eine gemeinsame Haltung, wie sie Artikel 234 Absatz 2 EG-Vertrag vorsehe, nur erweitert werden könnten, sei ganz offensichtlich zu bevorzugen, weil sie eine Anpassung unter bestmöglicher Aufrechterhaltung der Interessen der Vertragsparteien erlaube.

35 Jedoch würden nach den Schlußanträgen von Generalanwalt Lenz in den verbundenen Rechtssachen Asjes u. a. und von Generalanwalt La Pergola in den verbundenen Rechtssachen Kommission/Belgien und Luxemburg die Bedeutung der Verpflichtung der Mitgliedstaaten aus Artikel 234 verkannt, wenn man die Kündigung nicht zu den geeigneten Mitteln zählte.

36 Aus diesem Verständnis des Artikels 234 EG-Vertrag folge, daß die Verordnung den Mitgliedstaaten keine Verpflichtungen auferlege, die nicht im EG-Vertrag begründet seien; vielmehr konkretisierten die Artikel 3 und 4 mit der Verpflichtung, nicht mit Artikel 1 vereinbare Ladungsanteilvereinbarungen nach einem verbindlichen Zeitplan anzupassen oder aufzuheben, lediglich für einen bestimmten Sachbereich die bereits bestehende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, zur Behebung von Hindernissen für den Vorrang des Gemeinschaftsrechts die geeigneten Mittel anzuwenden. Die Suche nach einer Lösung für eben dieses Problem sei im übrigen das Hauptanliegen der Verordnung Nr. 4055/86.

37 Im übrigen dürfe man die Schwierigkeiten nicht überbewerten, die den Mitgliedstaaten aus der Einführung des Grundsatzes der Freiheit des Dienstleistungsverkehrs im Bereich des Seeverkehrs aus und nach Drittstaaten erwachsen seien.

38 Es werde nicht von ihnen verlangt, Ladungsanteilvereinbarungen aufzuheben, sondern lediglich, mit dem Drittstaat auszuhandeln, daß der Anteil, der den Reedereien des Mitgliedstaats aus der Anteilsvereinbarung zukomme, auch Reedern aus anderen Mitgliedstaaten offenstehe, so daß das einzige, ganz nebensächlich erscheinende Recht, das der Drittstaat aufgeben müsse, das Recht sei, in seinen Häfen nur Schiffe unter der Flagge eines bestimmten Mitgliedstaats zu dulden.

Die Position der Portugiesischen Republik

39 Dieser Argumentation setzt die Portugiesische Republik eine Verteidigung entgegen, die sich auf drei Punkte stützt: Der erste Punkt, im wesentlichen verfahrensbezogen, besteht darin, daß das Vorbringen der Kommission unbegründet sei, da es sich auf die Verordnung Nr. 4055/86 und die Artikel 189 (jetzt Artikel 249 EG) und 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) stütze, nicht aber auf Artikel 234 EG-Vertrag. Der zweite Punkt betrifft die Auslegung des Artikels 234 EG-Vertrag hinsichtlich der exakten Bedeutung der Pflichten der Mitgliedstaaten. Der dritte Punkt bezieht sich auf konkrete Gegebenheiten der beiden Verfahren, d. h. die Art und Weise, in der die Portugiesische Republik ihre Seeverkehrsbeziehungen mit Angola einerseits und Jugoslawien andererseits gestaltet hat.

40 Artikel 234 EG-Vertrag, namentlich Absatz 1, bekräftige den Grundsatz, daß die Mitgliedstaaten auch nach ihrem Beitritt zu den Europäischen Gemeinschaften früher mit Drittstaaten geschlossene Abkommen zu beachten hätten. Das müsse die Auslegung des Absatzes 2 beachten: Demnach müsse die Beseitigung von Unvereinbarkeiten zwischen einem früheren Abkommen mit einem Drittstaat und gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen so erfolgen, dass dem Gemeinschaftsrecht umfassende Wirkung verschafft werde, zugleich aber die Rechte des Drittstaats geringstmöglich beeinträchtigt würden. Daher könne Absatz 2 so ausgelegt werden, daß er die Mitgliedstaaten zur Erreichung eines bestimmten Resultats verpflichte, indem er von ihnen die Beseitigung der Unvereinbarkeit ungeachtet etwaiger rechtlicher und politischer Konsequenzen verlange. Es handele sich also nicht um eine absolute und unbedingte Verpflichtung, sondern um eine Verpflichtung, die geeigneten Mittel zu ergreifen. Es bleibe dann die Frage danach, ob zu diesen Mitteln auch die Kündigung zähle.

41 Zur Anwendung dieses Mittels sei ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet, weil es sich lediglich um eine Verpflichtung zum Ergreifen geeigneter Mittel, nicht zur Erzielung eines bestimmten Resultats handele. Das ergebe sich zum einen aus Artikel 234 Absatz 2 Satz 2, da Sinn und Zweck eines gegenseitigen Beistands der Mitgliedstaaten nicht ersichtlich wären, wenn die Behebung einer Unvereinbarkeit bereits durch einseitiges Handeln des betroffenen Mitgliedstaats erreicht werden könnte, zum anderen aus dem Urteil Centro-Com.

42 Die Auffassung, daß ein Abkommen, das gemeinschaftsrechtswidrige Verpflichtungen eines Mitgliedstaats schaffe, gekündigt werden müsse, lasse sich nämlich kaum mit der Aussage des Gerichtshofes in Randnummer 61 dieses Urteils in Einklang bringen, ein Mitgliedstaat könne gemeinschaftsrechtswidrige Maßnahmen treffen, wenn diese Maßnahmen notwendig seien, um die Erfüllung der Verpflichtungen des Mitgliedstaats gegenüber einem Drittstaat aus einem vor Inkrafttreten des Vertrages oder vor Beitritt dieses Mitgliedstaats geschlossenen Abkommen zu gewährleisten.

43 Eine Pflicht zur Kündigung sei indes nicht gänzlich ausgeschlossen. Sie sei ausnahmsweise in extremen Fällen anzuwenden, insbesondere wenn folgende zwei Voraussetzungen erfüllt seien:

umfassende Unvereinbarkeit zwischen den Bestimmungen des Abkommens und dem Gemeinschaftsrecht;

Unmöglichkeit der Aufrechterhaltung des Gemeinschaftsinteresses auf politischem oder anderem Wege.

44 Bezogen auf die konkreten Gegebenheiten der beiden Verfahren führe diese Auslegung dazu, daß der Portugiesischen Republik keine Vertragsverletzung vorzuwerfen sei. Portugal habe keine Mühen gescheut, um die mit der Verordnung Nr. 4055/86 unvereinbaren Bestimmungen aus den Abkommen zu beseitigen; daß die Änderungsverfahren noch nicht zu einem Abschluß hätten geführt werden können, sei ihm nicht zuzurechnen.

45 Die Gründe für die Verzögerungen lägen in der Bürgerkriegssituation in Angola bzw. in der komplexen Situation, die sich aus dem Zerfall Jugoslawiens ergeben habe.

46 Unter schlichter Ignorierung dieser unumgänglichen Realitäten habe die Kommission offensichtlich verfrühte Klagen erhoben. Im übrigen könne man nicht bestreiten, daß das Gemeinschaftsinteresse keinen realen Schaden nehme, da die streitigen Klauseln faktisch nicht mehr angewendet würden, so daß Reeder anderer Mitgliedstaaten keiner Diskriminierung ausgesetzt seien.

47 Dieser Sachstand und die Bereitschaft der Drittstaaten zu weiteren Verhandlungen schlössen es aus, die Kündigung als unerläßlich anzusehen. Man könne also zugleich der Auffassung von Generalanwalt Lenz in den zitierten Schlußanträgen folgen und in den beiden Verfahren eine Verpflichtung zur Kündigung verneinen, gegen die die Portugiesische Republik verstoßen haben solle.

48 Im übrigen verböten sich Vergleiche mit dem Sachverhalt in den verbunden Rechtssachen C-176/97 und C-177/97. In diesen Verfahren sei das unvereinbare Abkommen nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 4055/86 geschlossen worden und infolge dessen nicht in den Anwendungsbereich der Prinzipien und Regeln des Artikels 234 EG-Vertrag gefallen, die sich auf frühere Abkommen bezögen.

49 Die Feststellung, daß die Portugiesische Republik gegen ihre Pflichten verstoßen habe, setze eine Verpflichtung zur Kündigung voraus. Eine objektive Analyse des Kontextes zeige indessen, daß eine Kündigung, auch wenn sie zu den geeigneten Mitteln des Artikels 234 Absatz 2 EG-Vertrag zähle, im vorliegenden Fall unzweckmäßig und unverhältnismäßig sei.

Würdigung

50 Wie ist zwischen den beiden Auffassungen zu entscheiden ? Die Kommission wirft der Portugiesischen Republik vor, sie habe ihre Pflichten aus den Artikeln 3 und 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 verletzt.

51 Nach Artikel 3 werden Ladungsanteilvereinbarungen in bestehenden zweiseitigen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern ... beendet oder gemäß Artikel 4 angepaßt.

52 Nach Artikel 4 sind [bestehende Ladungsanteilvereinbarungen, die nicht gemäß Artikel 3 beendet werden, ... gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Rechtsvorschriften anzupassen ... Der Artikel legt weiter die Fristen fest, innerhalb deren diese Anpassung zu erfolgen hat.

53 Wir haben es also zweifellos mit einer Ergebnispflicht zu tun; damit scheint es nur darum zu gehen, ob dieses Ergebnis erreicht worden ist.

54 Es ist daher durchaus verständlich, daß die Kommission in ihrer Klage nicht auf Artikel 234 EG-Vertrag Bezug genommen hat. Da die Kommission ja einen Verstoß gegen Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 4055/86 feststellen lassen wollte, war es ihr unbenommen, es der Portugiesischen Republik zu überlassen, unter Bezugnahme auf diese Bestimmung als Verteidigungsmittel den Versuch zu unternehmen, aufzuzeigen, daß ihre Verpflichtungen aus der Verordnung am Maßstab dieser Bestimmung des Primärrechts zu messen seien.

55 Das macht die Portugiesische Republik nun auch in der Tat. Ohne die Vereinbarkeit der Verordnung mit Artikel 234 EG-Vertrag in Frage zu stellen (was der Logik ihres Vorbringens am besten entsprochen hätte), bestreitet sie das Bestehen einer Ergebnispflicht aus der Verordnung und beruft sich dafür auf Artikel 234 EG-Vertrag, der ihrer Auffassung nach eine solche Verpflichtung nicht enthält.

56 Das führt unmittelbar zu einer Auseinandersetzung mit diesem Artikel. Dabei können mich weder die Lesart der Kommission noch die der Portugiesischen Republik voll überzeugen. Insbesondere hat Absatz 1 nicht die ihm zugeschriebene Bedeutung; er ist vielmehr rein deklaratorisch. Auch wenn er dort nicht niedergelegt wäre, gälte der Grundsatz Pacta sunt servanda, auf dessen grundlegende Bedeutung im Völkerrecht ich nicht hinzuweisen brauche, für die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten ebenso.

57 Meiner Kenntnis nach hat noch niemand ernsthaft die Auffassung vertreten, daß sich die Staaten durch die Errichtung einer regionalen internationalen Organisation, um die es sich bei der Europäischen Union aus der Sicht des Völkerrechts handelt, ohne weiteres Verpflichtungen entziehen könnten, die sie früher gegenüber Drittstaaten eingegangen sind. Dieser Absatz läßt sich daher nicht als Ausnahme vom Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts auslegen, der als gemeinschaftsrechtlicher Grundsatz zudem gegenüber Verpflichtungen aus einem Prinzip des allgemeinen Völkerrechts ohne Relevanz ist.

58 Was die Mitgliedstaaten tun konnten und in Artikel 234 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag auch getan haben, ist die Übernahme bestimmter Handlungspflichten, um unter Beachtung des Grundsatzes Pacta sunt servanda Abhilfe für die Fälle zu schaffen, in denen die Anwendung des Rechts, das sie sich mit den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften gesetzt hatten bzw. das der Folgezeit als Sekundärrecht geschaffen wurde, durch völkerrechtliche Abkommen mit Drittstaaten gehemmt würde. Der Grundsatz der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts verlangt, daß eine solche Situation nicht von Dauer sein darf. In diesem Sinne stellt Artikel 234 EG-Vertrag eine Ergebnispflicht auf. Jedoch sind alle geeigneten Mittel, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 234 Absatz 2 anwenden müssen, nur, aber auch alle die Mittel, die das allgemeine Völkerrecht als rechtmäßig ansieht.

59 Ebensowenig wie die Ansicht, daß die Mitgliedstaaten sich wechselseitig zu einseitigen Kündigungen verpflichtet haben könnten, die ihre völkerrechtliche Haftung auslösen würden, ist die Ansicht vertretbar, daß Absatz 2 es den Mitgliedstaaten überlasse, selbst jeder für sich — überdies ohne Kontrolle und nach Lage des Einzelfalls — zu entscheiden, ob ein Mittel geeignet ist: Die Gemeinschaft ist nicht auf Potestativverpflichtungen gegründet.

60 Die Kündigung eines zweiseitigen Abkommens ist zwar ein Akt, vor dem Regierungen instinktiv zurückschrecken, aber der Grundsatz der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts stellt bestimmte Anforderungen, denen diplomatische Interessen der Mitgliedstaaten weichen müssen. Es erschiene mir in der Tat einigermaßen paradox, daß die Rechtsprechung von den Mitgliedstaaten zwar verlangt, den Vorrang des Gemeinschaftsrechts selbst vor ihren Verfassungen zu gewährleisten, ihnen aber gestattet, ihre oft inhaltlich nur vage definierten diplomatischen Interessen über diesen Grundsatz zu erheben.

61 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß, wie dies auch schon Generalanwalt Lenz in seinen zitierten Schlußanträgen festgestellt hat, die Kündigung zu den geeigneten Mitteln gehören muß, soweit sie nach Völkerrecht, wie es im Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge von 1969 niedergelegt ist, erlaubt ist.

62 Jedoch kann ich dem Vorbringen der Kommission nicht folgen, daß sich die Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung gegenüber der Verpflichtung zur Beachtung des Gemeinschaftsrechts nicht auf Schwierigkeiten in Außenrechtsverhältnissen berufen können. Im Gegenteil kann sich ein Mitgliedstaat, der sich rechtlich, d. h. aus der Perspektive des Völkerrechts, von früher gegenüber einem Drittstaat eingegangenen Verpflichtungen nicht lösen kann, nicht dem Vorwurf der Vertragsverletzung ausgesetzt sehen, wenn er diesen Verpflichtungen Vorrang vor Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht einräumt.

63 Dies ergibt sich eindeutig aus dem Urteil Centro-Com, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, daß [n]ach ständiger Rechtsprechung ... [Artikel 234 EG-Vertrag] ... gemäß den Grundsätzen des Völkerrechts klarzustellen [bezweckt], daß die Anwendung des Vertrages nicht die Pflicht des betreffenden Mitgliedstaats berührt, die Rechte von Drittländern aus einer früher geschlossenen Übereinkunft zu wahren und seine entsprechenden Verpflichtungen zu erfüllen.

64 Des weiteren ist Voraussetzung dafür, daß ein Mitgliedstaat sich auf Artikel 234 EG-Vertrag berufen kann, um einer Verpflichtung aus dem Gemeinschaftsrecht nicht nachkommen zu müssen, daß das völkerrechtliche Abkommen, auf das er sich beruft, für ihn tatsächlich Verpflichtungen schafft, deren Einhaltung der Drittstaat verlangen kann. Wenn das nicht der Fall ist, insbesondere wenn es sich um Rechte handelt, die das Abkommen für den betreffenden Mitgliedstaat begründet, muß dieser sich nach der Auslegung des Artikels 234 EG-Vertrag in der Rechtsprechung dem Vorrang des Gemeinschaftsrechts beugen und auf diese Rechte aus dem Abkommen schlicht verzichten. Dies ermöglicht es ihm, sich nicht völkerrechtlich haftbar zu machen und zugleich seine gemeinschaftsrechtlichen Pflichten zu beachten. Die oben zitierten Randnummern 60 und 61 des Urteils T. Port, auf die sich die Kommission zur Stützung ihrer Auffassung bezieht, sind insoweit eindeutig.

65 Auf die anhängigen Verfahren angewendet, folgt an dieser Rechtsprechung, daß die Portugiesische Republik sich jedenfalls nicht auf die streitigen Abkommen berufen kann, um Reedern aus anderen Mitgliedstaaten den Zugang zu ihr vorbehaltenen Ladungsanteilen zu verweigern.

66 Hierum geht es jedoch nicht. Ich habe bereits darauf hingewiesen, daß die Portugiesische Republik stets von der Kommission unwidersprochen versichert hat, daß sie darauf verzichtet habe, portugiesischen Reedern den Anteil des Verkehrs, den ihr Angola und Jugoslawien zugestanden haben, vorzubehalten. Dies sichert de facto die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs insoweit, als die betroffenen Drittstaaten selbst keine Einwände dagegen haben, daß Reeder anderer Mitgliedstaaten in ihren Häfen Ladungen aufnehmen oder löschen, die nach den Abkommen portugiesischen Reedern vorbehalten waren.

67 Das Problem, das sich uns stellt, reduziert sich also auf die Frage, ob ein Mitgliedstaat, der sich gegenüber seiner materiellen Verpflichtung nicht auf Artikel 234 EG-Vertrag berufen kann und dies im übrigen auch nicht tut, da er dieser Bestimmung faktisch nachkommt, gleichwohl verpflichtet ist, ein mit einem Drittstaat geschlossenes Abkommen zu kündigen, wenn es ihm nicht gelingt, auf dem Verhandlungswege die erforderliche Anpassung zu erzielen.

68 Da die Kündigung, soweit sie möglich ist, ohne daß ein Mitgliedstaat sich völkerrechtlich haftbar macht, unbestreitbar und unzweifelhaft zu den geeigneten Mitteln gehört, bleibt zu klären, wann einem Mitgliedstaat vorgeworfen werden kann, dieses Mittel nicht angewendet zu haben. Diesbezüglich scheinen die Parteien nicht grundsätzlich unterschiedlicher Auffassung zu sein, obwohl die Kommission wohl der Ansicht zuneigt, daß stockende Verhandlungen nach Verstreichen einer angemessenen Frist als Ablehnung weiterer Verhandlungen anzusehen seien, und die Portugiesische Republik verlangt, daß das Gemeinschaftsinteresse nicht durch andere Mittel aufrechterhalten werden kann; sie hat dabei wohl Fälle im Auge, in denen die streitige Bestimmung keine Anwendung mehr findet, die Pflicht zur Kündigung daher bestritten werden könnte. Ich werde weiter unten noch auf dieses letzte Argument zurückkommen.

69 Ich bin jedenfalls der Ansicht, daß die Kündigung als Ultima Ratio anzusehen ist, die nur anzuwenden ist, wenn eine angemessene Frist verstrichen ist, ohne daß ein weniger einschneidendes Mittel die Erreichung des nach dem Gemeinschaftsrecht zu erzielenden Ergebnisses ermöglicht hätte.

70 Zu welchem Resultat führt dieses Prinzip in seiner Anwendung auf den konkreten Fall? Zunächst ist festzuhalten, daß die Abkommen mit Angola und Jugoslawien jeweils eine ausdrückliche Kündigungsklausel enthalten.

71 Weiter ist zu beobachten, daß die Verordnung den Mitgliedstaaten eine Frist von sechs Jahren ließ, um aus zweiseitigen Abkommen mit Drittstaaten Bestimmungen über eine ihren Regelungen widersprechende Ladungsanteilvereinbarung zu tilgen; auch wenn diplomatische Bemühungen immer Zeit für ihre Entwicklung brauchen, ist das zweifellos eine angemessene Frist im Sinne der von mir befürworteten Auslegung des Artikels 234 EG-Vertrag.

72 Schließlich hat die Portugiesische Republik nicht die ganze ihr zur Verfügung stehende Zeit genutzt, obwohl die Kommission sie darauf hingewiesen hatte, daß sie sich mit zweiseitigen Abkommen mit Drittstaaten befassen müsse.

73 Die Bürgerkriegssituation in Angola kann nicht als rechtfertigender Umstand geltend gemacht werden. Daß die Portugiesische Republik zu Beginn des Jahres 1998 letztlich doch ein Grundsatzabkommen mit Angola schließen konnte, läßt darauf schließen, daß sie, wenn sie ihre Bemühungen seit 1987 oder nach dem ersten Schreiben der Kommission vom 3. Dezember 1992, in dem sie erstmalig auf das Problem hingewiesen wurde, betrieben hätte, auch die Anpassung des Abkommens mit Angola rechtzeitig hätte realisiert werden können.

74 Schließlich ist das einzige Opfer, das eine solche Neuverhandlung für Angola zur Folge hätte, die Aufgabe des von der Kommission als ganz nebensächlich qualifizierten Rechts, nur portugiesische Schiffe in seine Häfen einlaufen zu lassen, um den Transport der der Portugiesischen Republik zustehenden Ladungsanteile zu gewährleisten; der Anteil der Ladungen für Angolas eigene Reedereien stand in keiner Weise zur Debatte. Meiner Meinung nach handelt es sich hier nicht um ein echtes Recht Angolas, sondern um einen schlichten Reflex des Rechts Portugals, 50 % der Ladungen seinen eigenen Reedern vorzubehalten.

75 In Jugoslawien haben die inneren Unruhen erst 1991 begonnen. Die Portugiesische Republik hätte also die Jahre 1987, 1988, 1989 und 1990 nutzen können, um das Abkommen mit der Sozialistischen Föderativen Republik anzupassen.

76 Nach dem Zerfall dieses Staates wurden die Republiken Kroatien und Slowenien am 15. Januar 1992, die Republik Bosnien-Herzegowina am 7. April 1992 von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union insgesamt anerkannt. Eine Anerkennung der Bundesrepublik Jugoslawien wurde nicht für notwendig erachtet. Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien wurde von den Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Griechischen Republik 1993 anerkannt.

77 Bei den meisten dieser Staaten hätte eine größere Sorgfalt es wohl ermöglicht, lange vor dem Ablauf der Frist der mit Gründen versehenen Stellungnahme, also vor dem 5. Februar 1996, zu einem Ergebnis zu gelangen. Nun sind aber diplomatische Noten, die die Anpassung des Abkommens vorschlagen, in das die fünf aus der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien hervorgegangenen Republiken eingetreten sind, erst am 23. Juni 1997 versandt worden.

78 Der Fall der Republik Bosnien-Herzegowina ist zwar besonders gelagert, und wenn es darum ginge, eine Schuld der Portugiesischen Republik festzustellen, wäre ich geneigt, dem Gerichtshof vorzuschlagen, hier weitreichende mildernde Umstände zu berücksichtigen oder gar von einer Strafe abzusehen. Aber das Vertragsverletzungsverfahren ist ein objektives Verfahren, und dieser Weg ist mir nicht eröffnet.

79 Schließlich hätte die Portugiesische Republik, worauf die Kommission hinwies, nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4055/86 vorgehen können; dieser lautet:

Treten bei der Anpassung von Abkommen gemäß Absatz 1 Buchstabe b) Schwierigkeiten auf, so setzt der betreffende Mitgliedstaat den Rat und die Kommission davon in Kenntnis. In Fällen, in denen Abkommen mit Absatz 1 Buchstabe b) unvereinbar sind, ergreift der Rat auf Vorschlag der Kommission geeignete Maßnahmen, sofern der betreffende Mitgliedstaat dies beantragt. Die Portugiesische Republik hat aber von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht.

80 Es bleibt die Frage, ob, wie dies die Portugiesische Republik behauptet, die Kündigung der Abkommen eine unverhältnismäßige Forderung ist und daher keine Vertragsverletzung vorliegt, weil sie seit 1993 auf die Inanspruchnahme der Ladungsanteilvereinbarungen in den Abkommen verzichtet hat, was im übrigen von der Kommission nicht bestritten wird.

81 Die Position von Petersmann hierzu ist interessant; dieser ist in seiner Kommentierung des Artikels 234 EG-Vertrag der Auffassung, daß, sofern die Unvereinbarkeit mit dem EG-Vertrag ein Recht des Mitgliedstaats betreffe, das dieser aus einem früheren Abkommen mit einem Drittstaat ableite, das geeignete Mittel im Verzicht des betreffenden Staates auf dieses Recht bestehe.

82 Im vorliegenden Fall kollidiert diese Möglichkeit jedoch mit dem ausdrücklichen Gebot des Artikels 3 der Verordnung Nr. 4055/86, Ladungsanteilvereinbarungen zu beenden oder anzupassen.

83 Zwar könnte man sich vorstellen, daß der Verzicht eines Mitgliedstaats auf sein Recht, seinen Reedereien die ihm zukommenden 50 % der Ladungsanteile vorzubehalten, Gegenstand einer breiten Veröffentlichung gegenüber den Vertragsstaaten, nationalen Reedern und Reedern anderer Mitgliedstaaten ist und bestehen würde aus:

einer diplomatischen Note an den anderen Vertragsstaat;

einer Bekanntgabe im Amtsblatt in der Form, die auch für die Veröffentlichung von Seeverkehrsabkommen vorgesehen ist;

der Veröffentlichung eines Presse-Kommuniqués und eventuell der Zusendung einer Kopie an den nationalen sowie den europäischen Schiffsreederverband.

84 Im Fall der Kündigung des Abkommens wäre die Kundgabe nicht wesentlich anders. Sie würde ebenfalls in einer diplomatischen Note, der Veröffentlichung der Kündigung im Amtsblatt und einer geeigneten Information der Presse und beteiligter Kreise bestehen.

85 Gleichwohl würden im Fall eines einseitigen Verzichts alle diese Maßnahmen dem Reeder eines anderen Mitgliedstaats nicht den Zugang zu den für Portugal bestimmten Ladungen durch den anderen Vertragsstaat garantieren.

86 Diese Lösung hätte also außer der Tatsache, daß sie nicht den Anforderungen der Artikel 3 und 4 der Verordnung genüge, den weiteren Nachteil, daß sie den Wirtschaftsteilnehmern nicht die Rechtssicherheit böte, die diese beanspruchen können.

87 Es bleibt zu klären, ob der Portugiesischen Republik vorgeworfen werden kann, die Abkommen nicht gekündigt zu haben, da die Bestimmungen, deren Verletzung gerügt wird, dies nicht ausdrücklich vorschreiben. Artikel 3 der Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Ladungs- anteilvereinbarungen in den Abkommen zu beenden oder anzupassen. Die Kommission jedoch wirft der Portugiesischen Republik vor, sie habe die Abkommen weder gekündigt noch angepaßt.

88 Muß der Gerichtshof den Wortlaut der Kommission übernehmen und folglich eine Formulierung verwenden, die im Vergleich zum Text, dessen Nichtbeachtung geltend gemacht wird, eine Präzisierung bezüglich des anzuwendenden Mittels vornimmt, die dort nicht vorgenommen wird ?

89 Das von Artikel 3 vorgeschriebene Ergebnis, also die Tilgung der streitigen Klauseln, kann nämlich entweder durch eine Neuverhandlung der Abkommen oder durch ihre Kündigung erreicht werden.

90 Es ist jedoch klar, daß die Portugiesische Republik, nachdem es ihr bis zum Ablauf der Frist der Verordnung weder gelungen war, die Klauseln aufzuheben noch sie im Wege von Verhandlungen anzupassen, keine andere Wahl mehr hatte, als die Abkommen zu kündigen.

91 So ist meiner Meinung nach auch der Tenor im Urteil Kommission/Belgien und Luxemburg zu verstehen, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, daß diese Mitgliedstaaten dadurch, daß sie bestimmte Abkommen weder... angepaßt ... noch ... beendet haben, gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 4055/86, insbesondere ihren Artikeln 3 und 4 Absatz 1, verstoßen haben.

Anträge

Aus diesen Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, festzustellen:

in der Rechtssache C-62/98, daß

die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 3 und 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern sowie aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß sie das Abkommen mit der Republik Angola weder gekündigt noch angepaßt hat, um einen angemessenen, freien und nicht diskriminierenden Zugang aller Angehörigen der Gemeinschaft zu den Ladungsanteilen Portugals zu ermöglichen;

die Portugiesische Republik die Kosten des Verfahrens trägt; in der Rechtssache C-84/98, daß

die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 3 und 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern sowie aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß sie die zwischen ihr und der Republik Bosnien-Herzegowina, der Republik Kroatien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Bundesrepublik Jugoslawien geltenden Abkommen weder gekündigt noch angepaßt hat, um einen angemessenen, freien und nicht diskriminierenden Zugang aller Angehörigen der Gemeinschaft zu den Ladungsanteilen Portugals zu ermöglichen;

die Portugiesische Republik die Kosten des Verfahrens trägt.