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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 21.10.1999 – C-391/98
Sechste Kammer · ECLI:EU:C:1999:519
In der Rechtssache C-391/98
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Condou-Durande, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Hellenische Republik, vertreten durch N. Dafniou, Referentin im Besonderen Juristischen Dienst — Abteilung Europäisches Gemeinschaftsrecht — des Außenministeriums, und I. Chalkias, Rechtsberater, Juristischer Dienst des Staates, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Griechische Botschaft, 117, Val Sainte-Croix, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/43/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 175, S. 1) verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Richters R J. G. Kapteyn in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer sowie der Richter G. Hirsch und H. Ragnemalm (Berichterstatter),
Generalanwalt: R Léger
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Juni 1999,
folgendes
Urteil§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 4. November 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage erhoben auf Feststellung, daß die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/43/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 175, S. 1; im folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2 Nach Artikel 16 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um der Richtlinie nachzukommen, spätestens 30 Monate nach deren Erlaß, d. h. bis zum 14. Dezember 1995, zu treffen und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
3 Da die Kommission keine Mitteilung über Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie in der griechischen Rechtsordnung erhalten hatte und über keine anderen Informationen verfügt, aus denen sie hätte schließen können, daß die Hellenische Republik diese Verpflichtung erfüllt hatte, leitete sie am 27. Februar 1996 das Verfahren des Artikels 169 des Vertrages ein, indem sie an die griechische Regierung ein Schreiben mit der Aufforderung richtete, sich binnen zwei Monaten zu äußern.
4 Mit Schreiben vom 14. Mai 1996 antwortete die griechische Regierung der Kommission, daß der Entwurf der Umsetzungsregelung erstellt worden sei und seine endgültige Ausarbeitung durch die zuständigen Ministerien im Gang sei.
5 Da bei der Kommission keine weiteren Informationen über die Umsetzung der Richtlinie eingingen, richtete sie am 23. Dezember 1996 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Hellenische Republik mit der Aufforderung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Verpflichtungen aus der Richtlinie innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Stellungnahme nachzukommen.
6 Da die Kommission keine weitere Mitteilung der griechischen Regierung über den Erlaß solcher Maßnahmen erhalten hatte, hat sie die vorliegende Klage erhoben.
7 Die griechische Regierung bestreitet nicht, daß die Richtlinie innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht umgesetzt worden ist. Sie macht jedoch geltend, die zuständigen Stellen hätten bereits eine Verordnung formuliert, die in Kürze von den zuständigen Ministern unterzeichnet und im Amtsblatt der Hellenischen Republik veröffentlicht werde.
8 Da die Umsetzung der Richtlinie innerhalb der darin festgesetzten Frist nicht erfolgt ist, ist die Klage der Kommission begründet.
9 Demzufolge ist festzustellen, daß die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen.
Kosten
10 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/43/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Lebensmittelhygiene verstoßen, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.