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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.11.1999 – C-217/98

Generalanwalt Antonio La Pergola · ECLI:EU:C:1999:550

Schlußanträge des Generalanwalts

Antonio La Pergola

vom 11. November 1999

I — Rechtlicher Rahmen und der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens sowie die dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 (jetzt Artikel 234 EG) vorgelegten Fragen

1 Der Bundesfinanzhof hat durch Beschluß vom 7. April 1998, der am 12. Juni 1998 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, den Gerichtshof um die Auslegung des Artikels 33 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Verbindung mit Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Wege der Vorabentscheidung ersucht. Die vorgelegte Frage lautet:

Ist Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 in Verbindung mit Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 dahin auszulegen, daß der Zuschlag von 20 % auf die in Betracht kommende Ausfuhrerstattung auch dann zu erheben ist, wenn die zur Erstattungslagerung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 in Verbindung mit den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 abgefertigte Erstattungsware nicht — wie ursprünglich vorgesehen — ausgeführt, sondern im Anschluß an die Erstattungslagerung bei Rücknahme des Zahlungsantrags (Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung [EWG] Nr. 3665/87) wieder in den freien Verkehr der Gemeinschaft zurückgeführt worden ist?

2 Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof also um die Bestimmung des Inhalts der Rückzahlungsverpflichtung eines Wirtschaftsteilnehmers, der einen bei der nationalen Behörde gestellten Antrag auf Vorauszahlung der Ausfuhrerstattung noch vor seiner Bescheidung zurückgezogen hat, um die Ware in der Gemeinschaft wieder in den freien Verkehr zu bringen, dennoch aber den ursprünglich beantragten Betrag erhalten hat. Der Bundesfinanzhof möchte wissen, ob unter den genannten Umständen auf den vom Ausführer zu erstattenden Betrag gemäß Artikel 33 der Verordnung Nr. 3665/87 (vgl. nachstehend Nr. 5) ein Zuschlag von 20 % zu erheben ist, wenn der für die ausgeführte Menge geschuldete Betrag niedriger als der im voraus gezahlte Betrag ist.

3 Die Möglichkeit, die Finanzierung von Ausfuhren durch die Zahlung eines Betrages in Höhe der Erstattung zu fördern, bevor das interessierte Unternehmen den Nachweis für die Durchführung des Geschäfts erbracht hat — d. h. dafür, daß die Ware das gemeinschaftliche Zollgebiet verlassen hat und in ein Drittland eingeführt wurde —, sobald die zur Ausfuhr bestimmte Ware in ein Zollager oder in eine Freizone verbracht wurde, ist in der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Artikel 4 und 5) vorgesehen und geregelt. Da die Vorauszahlung natürlich nichts an den Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch des Wirtschaftsteilnehmers ändert, verlangt der Gemeinschaftsgesetzgeber von ihm die Stellung einer angemessenen Sicherheit. Dadurch wird die Rückzahlung des gezahlten Betrages zuzüglich eines Zuschlags gewährleistet, wenn kein Erstattungsanspruch besteht oder der Wirtschaftsteilnehmer die Erzeugnisse oder die in einem Zollager oder einer Freizone befindlichen Waren nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen tatsächlich ausgeführt hat (Artikel 6 der Verordnung Nr. 565/80).

4 Titel 2 Kapitel 3 der Verordnung Nr. 3665/87 enthält die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 565/80. Um eine Vorauszahlung der Ausfuhrerstattung für Erzeugnisse nach deren Lagerung oder Verarbeitung zu erhalten, muß der Wirtschaftsteilnehmer gegenüber den Zollbehörden eine Zahlungserklärung abgeben, in der alle zur Berechnung der Erstattung erforderlichen Angaben zu machen sind (Bezeichnung und Eigenmasse der Erzeugnisse sowie, falls erforderlich, deren Zusammensetzung und Verwendung oder Bestimmung; Artikel 25). Außerdem muß der Ausführer vor der Annahme einer solchen Erklärung eine Sicherheit in Höhe des nach Artikel 29 Absatz 3 berechneten Betrages leisten, zuzüglich etwaiger positiver Währungsausgleichsbeträge sowie eines Zuschlags von 20 % (Artikel 31 Absatz 1).

5 Die zur Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse sind vom Tag der Annahme der Zahlungserklärung an unter Zollkontrolle zu stellen, bis sie das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen (Artikel 26). Nach Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 müssen die im Zollager oder in der Freizone befindlichen Erzeugnisse binnen 60 Tagen nach Beendigung des Lagerverfahrens das Zollgebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand verlassen, d. h. spätestens acht Monate nach Annahme der Zahlungserklärung. Diese Erzeugnisse können nämlich unter Umständen auch in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Zahlungserklärung angenommen wurde, bis zu sechs Monate in einem Zollager- oder Freizonenverfahren gehalten werden (Artikel 28 Absätze 5 und 6). Die Ausfuhrerklärung ist vom interessierten Unternehmen spätestens am letzten Tag der genannten sechsmonatigen Frist den Behörden in dem Mitgliedstaat vorzulegen, in dem die Zahlungserklärung angenommen wurde (Artikel 30 Absatz 1). Die endgültige Zahlung der Ausfuhrerstattung durch diese nationale Behörde setzt jedoch voraus, daß ein schriftlicher Zahlungsantrag gestellt wird (Artikel 29 Absätze 1 und 2).

6 Die Ausfuhrerstattung, für die der Anspruch des Empfängers später nachgewiesen wurde, wird gegen den vorfinanzierten Betrag aufgerechnet; gegebenenfalls hat der Ausführer Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag. Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3665/87 sieht vor, daß zur Freigabe der Sicherheit in voller Höhe nachzuweisen ist, daß i) die in den Artikeln 28 Absatz 5 und 32 Absatz 1 gesetzten Fristen (siehe oben, Nr. 5) eingehalten wurden oder ii) daß bei den ausgeführten Erzeugnissen ein Erstattungsanspruch in Höhe des vorausgezahlten Betrages oder eines höheren Betrages besteht.

Anderenfalls (d. h., wenn der im voraus gezahlte Betrag höher als der für die tatsächlich ausgeführte Menge geschuldete Betrag ist, insbesondere bei Nichteinhaltung der in der Verordnung Nr. 3665/87 vorgesehenen Fristen) ist der Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet, den Unterschiedsbetrag unter Anwendung eines die Erstattung herabsetzenden Prozentsatzes zu zahlen, der sich nach dem Verzug richtet, den er im Hinblick auf die genannten Fristen zu vertreten hat. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem bereits gezahlten und dem tatsächlich geschuldeten Betrag wird anschließend um einen Zuschlag von 20 % erhöht (mit Ausnahme von Fällen höherer Gewalt, Artikel 33 Absätze 2 und 4). Artikel 33 Absatz 1 bestimmt, daß die zuständige Behörde hierzu unverzüglich das Verfahren zur Einziehung der Sicherheit nach Artikel 29 der Verordnung Nr. 2220/85 (siehe oben, Nr. 2) einleitet

7 Diesem Rechtsstreit liegt nach dem Vorlagebeschluß folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 1990 beantragte die LFZ Nordfleisch AG (im folgenden: Nordfleisch), Klägerin des Ausgangsverfahrens, bei den deutschen Zollbehörden für etwa 70 Tonnen Rindfleisch die Abfertigung zum Ausfuhrerstattungslager. Sie legte die entsprechenden Zahlungserklärungen am 24., 25. und 27. Juli 1990 vor. Nach Stellung der Sicherheit im Sinne des Artikels 31 der Verordnung Nr. 3665/87 beantragte sie am 1. August 1990 bei den Zollbehörden die Vorfinanzierung der Ausfuhrerstattungen für die fragliche Ware. Zwischen dem 2. und 6. August 1990 zog sie jedoch diese Anträge wieder zurück, da sie beschlossen hatte, die Ware nicht auszuführen, sondern in der Gemeinschaft in den freien Verkehr zu bringen. Das Unternehmen erhielt somit von den deutschen Behörden für jeden der zurückgezogenen Anträge eine Ausfertigung des Formblatts INF 3. Trotzdem erteilte das Hauptzollamt Hamburg-Jonas (im folgenden: HZA) dem Unternehmen die ursprünglich von ihm beantragten Erstattungsbescheide und zahlte ihm einen Betrag von insgesamt 237150,02 DM aus. Mit Bescheid vom 6. November 1990 forderte das HZA von Nordfleisch schließlich die Rückzahlung dieses Betrages zuzüglich des Zuschlags von 20 % im Sinne des Artikels 33 der Verordnung Nr. 3665/87.

8 Nordfleisch trug vor, sie sei zur Zahlung dieses Zuschlags nicht verpflichtet, erhob jedoch keine Einwände gegen die Rückforderung des von der Verwaltung ohne Rechtsgrund gezahlten Betrages; wegen des Zuschlags erhob sie Klage beim Finanzgericht Hamburg. Dieses gab der Klage statt und erklärte, daß die Änderung der Zweckbestimmung der Waren, die trotz der erfolgten Abfertigung der auszuführenden Waren zur Erstattungslagerung immer möglich sei, den Verzicht des Wirtschaftsteilnehmers auf die gemeinschaftliche Finanzierung des Vorgangs impliziere. Die Erklärung über die Rückführung der Waren in das gemeinschaftliche Zollgebiet habe darum die Verpflichtung zur Stellung der Sicherheit nach Artikel 31 der Verordnung Nr. 3665/87 und erst recht die zur Zahlung des fraglichen Zuschlags aufgehoben. Außerdem sei dieser Zuschlag nur dazu bestimmt, die ohne Rechtsgrund erhaltenen pauschal berechneten Vorteile zurückzugewähren, in deren Genuß der Ausführer durch die Gewährung eines kostenlosen Kredits gekommen sei, nicht jedoch, die Durchführung der Erstattungslagerung zu gewährleisten. Dies gilt nach Ansicht des Finanzgerichts auch dann, wenn die Zollverwaltung — wie im vorliegenden Fall — irrtümlich die Erstattung vorfinanziert, nachdem der Zahlungsantrag zurückgezogen wurde.

9 Der Bundesfinanzhof, bei dem das HZA Revision gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt hat, erklärt hingegen, er neige dazu, dem Antrag des HZA zu folgen. Seiner Ansicht nach ist Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 in Verbindung mit Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2220/85 nicht nur nach dem Wortlaut, sondern auch nach Sinn und Zweck beider Vorschriften auszulegen. Deshalb gelte diese Regelung nicht nur, wenn die Ware tatsächlich — selbst in Abweichung von der Zahlungserklärung (siehe oben, Nr. 5) — ausgeführt worden sei, sondern erst recht, wenn die sich aus der Annahme dieser Erklärung ergebende Verpflichtung zur Ausfuhr (siehe oben, Nr. 5) nicht erfüllt werde. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs sieht das Gemeinschaftsrecht nicht die Möglichkeit vor, die Abfertigung zur Erstattungslagerung durch die Rücknahme der Zahlungserklärung hinfällig werden zu lassen. Diese Erklärung sei nämlich durch ihre Annahme durch die Zollbehörden verbindlich geworden. Deshalb könne der späteren Rücknahme des Zahlungsantrags durch den Ausführer auch keine Wirkung zukommen. Die Rücknahme sei im übrigen von der Erklärung völlig unabhängig. Aus der 23. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3665/87 (siehe oben, Nr. 6) ergebe sich, daß der Zweck des fraglichen Zuschlags nicht nur darin bestehe, die etwaige Rückzahlung des im voraus gezahlten Betrages zu sichern und dem Wirtschaftsteilnehmer den entsprechenden finanziellen Vorteil zu entziehen, den er ohne Rechtsgrund genossen habe. Der 20%ige Zuschlag wäre sonst unverhältnismäßig hoch, und ein wenige Prozentpunkte über dem jeweils maßgebenden Diskontsatz liegender Prozentsatz würde ausreichen. Der fragliche Zuschlag sei auch dazu bestimmt, etwaige mißbräuchliche Vorfinanzierungsanträge zu verhindern. Um dies zu gewährleisten, sei nämlich die vorgesehene Sanktion (Annullierung der Abschreibung der betreffenden Ausfuhr auf der Lizenz, unter der die Ausfuhr hätte erfolgen sollen, und völlige oder teilweise Einziehung der Sicherheit durch die Behörde, die diese Lizenz erteilt hat) im Falle der Nichterfüllung (außer bei höherer Gewalt) der Verpflichtung, Waren auszuführen, die während der Gültigkeit der Lizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Artikel 43 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich) zur Erstattungslagerung abgefertigt worden seien, nicht ausreichend. Die Verfahren der Lizenzerteilung und das der Erstattungslagerung sind nach Ansicht des Bundesfinanzhofs hinsichtlich ihrer Sanktionen voneinander unabhängig. Das folge deutlich aus Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 (in der durch die Verordnung Nr. 1615/90 geänderten Fassung, siehe oben, Nr. 1).

II — Rechtliche Würdigung

10 Die Lösung, die ich dem Gerichtshof vorschlagen möchte, stimmt im wesentlichen mit der von der Kommission vertetenen überein, deren Vorbringen ich im vorliegenden Fall für begründet und einleuchtend halte. Die Kommission hat die in den Verordnungen Nr. 565/80 und Nr. 3665/87 vorgesehene Struktur des Verfahrens zur Vorfinanzierung der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse abstrakt geprüft und ist insbesondere der Frage nach den Gründen nachgegangen, weshalb der Gemeinschaftsgesetzgeber vom Ausführer eine zweifache Willenserklärung verlangt (erst soll er eine Zahlungserklärung abgeben und dann einen schriftlichen Antrag stellen, siehe oben, Nr. 4). Da die Zollbehörden bereits eine Kontrolle sowohl der im Lager befindlichen Erzeugnisse als auch der Zahlungserklärung vornehmen (siehe oben, Nr. 7), ist das zusätzliche Erfordernis eines Zahlungsantrags nicht anders zu erklären, als daß die Entscheidung offen bleiben soll, ob und gegebenenfalls wann die Erstattung vor der Ausfuhr gezahlt wird. Diese Flexibilität macht das Verfahren für den Wirtschaftsteilnehmer besonders interessant. Für ihn liegt also der Anreiz, das Verfahren zu wählen, in dem Wissen, daß er den Verwendungszweck der auszuführenden Erzeugnisse selbst nach Abgabe der Zahlungserklärung und unmittelbar nach Abgabe des entsprechenden Antrags ändern kann, zumindest bis die zuständigen Behörden sich zu diesem Antrag äußern. Daher stimme ich mit der Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht überein, daß die Erklärung und der Zahlungsantrag voneinander unabhängige, verschiedene Handlungen seien, weil die rechtlichen Vorgänge in bezug auf die eine für die andere ohne Bedeutung seien. Ich bin vielmehr der Ansicht, daß die Rücknahme des Antrags zwangsläufig die Verpflichtung zur Stellung der Sicherheit gemäß Artikel 31 der Verordnung Nr. 3665/87 und alle anderen Wirkungen entfallen läßt, die normalerweise mit der Zahlungserklärung zusammenhängen, mit der der Ausführer seine Absicht zum Ausdruck bringt, eine Erstattung unter der Voraussetzung in Anspruch zu nehmen, daß er die zur Erstattungslagerung abgefertigten Erzeugnisse mit den angegebenen Merkmalen tatsächlich unter den vereinbarten Bedingungen ausführt.

Wird ein Zahlungsantrag nicht gestellt (oder zurückgezogen), hat dies also nach dem normalen Ablauf des Verfahrens zur Folge, daß die nationalen Behörden zur Vorfinanzierung nicht verpflichtet und auch nicht befugt sind. Nicht von ungefähr geht das Ausgangsverfahren auf den Irrtum der deutschen Zollverwaltung zurück.

11 Aus diesen Gründen bin ich der Auffassung, daß im vorliegenden Fall kein mißbräuchliches oder spekulatives Verhalten von Nordfleisch zu erkennen ist, die nur eine vom System gebotene Möglichkeit eines Sinneswandels genutzt hat. Diese Feststellung gilt unbeschadet der Frage, ob der Zweck des genannten Zuschlags, wie im Vorlagebeschluß dargelegt (siehe oben, Nr. 9) — neben der Verhinderung eines rechtsgrundlosen finanziellen Vorteils für den Ausführer, soweit es sich dabei natürlich um einen Vorteil handelt, der ihm auf seinen Antrag hin gewährt wurde — darin besteht, daß etwaige mißbräuchliche Anträge auf Vorauszahlung von Erstattungen gestellt werden.

12 Beschließt der Ausführer in der Folge, die Ausfuhr, für die ihm die Behörden die Vorauszahlung der Erstattung bewilligt hat, nicht zu tätigen, kann er den Zahlungsantrag nicht zurückziehen. Unter diesen Umständen finden jedoch die in der vorliegenden Vorabentscheidungsfrage genannten Vorschriften (einschließlich derjenigen über den 20% igen Zuschlag) auf den Wirtschaftsteilnehmer Anwendung, der es versäumt, der Ausfuhrpflicht nachzukommen, für die ihm als Gegenleistung die Vorfinanzierung gewährt wurde.

13 Für die vorliegenden Schlußanträge ist zweifellos auch der von der Rechtsprechung des Gerichtshofes entwickelte Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Sanktion von Bedeutung. Aus diesem Grundsatz folgt u. a. die Regel, daß eine analoge Anwendung der fraglichen Vorschriften in malam partem unzulässig ist.

Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 sieht die Einleitung des Verfahrens zur Einziehung der Sicherheit durch die zuständigen Behörden vor — damit der Wirtschaftsteilnehmer den Unterschied zwischen dem, was ihm zusteht und dem, was er erhalten hat, zuzüglich 20 % zahlt —, wenn die Voraussetzungen für die dem Ausführer gewährte gemeinschaftliche Finanzierung nicht erfüllt sind. Meiner Ansicht nach ist sowohl nach dem Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck der genannten Sanktionsvorschrift auszuschließen, daß sie einen Fall wie diesen erfaßt, der völlig anders ist als der, den der Gemeinschaftsgesetzgeber ausdrücklich im Sinn hatte. Hier erfolgte die Vorauszahlung der Erstattung gegen den Willen des Empfängers, der der Verwaltung seine Absicht, nicht, auszuführen, immerhin rechtzeitig mitgeteilt und den gestellten Antrag zurückgezogen hat. Der Wirtschaftsteilnehmer ist insofern nicht mehr an die Angaben gebunden, die er gegenüber der Verwaltung mit der Zahlungserklärung gemacht hat. Außerdem gelten die Fristen der Artikel 28 Absatz 5 und 32 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 (siehe oben, Nrn. 5 und 6) nicht mehr, bei deren Nichteinhaltung die Sanktionen einer nur teilweisen Freigabe der Sicherheit und eines Zuschlags auf den Unterschiedsbetrag verhängt werden können.

14 Hinzu kommt, daß der Wirtschaftsteilnehmer, dem eine Ausfuhrlizenz erteilt wurde, gemäß der Verordnung Nr. 3719/88 (siehe oben, Nr. 11) — auch bei der Rücknahme des Zahlungsantrags nach Artikel 29 der Verordnung Nr. 3665/87 vor Erlaß der Entscheidung durch die zuständigen Behörden — weiterhin der Verpflichtung zur Ausfuhr unterliegt, der er sich freiwillig unterworfen hat. Diese Verpflichtung muß er genau und vollständig einhalten (insbesondere während der Gültigkeitsdauer der Lizenz). Es handelt sich jedoch, wie der Bundesfinanzhof erklärt, um eine Verpflichtung, die keine Gegenleistung für die Einräumung finanzieller Vorteile wie der gemeinschaftlichen Vorfinanzierung von Ausfuhren darstellt. Die Verpflichtung hängt eher mit dem Erfordernis zusammen, sicherzustellen, daß den mit der Verwaltung der gemeinsamen Marktorganisation betrauten Behörden genaue Vorausschätzungen der zukünftigen Ein- und Ausfuhren zur Verfügung stehen.

Der Gerichtshof hat die unterschiedliche Natur der beiden fraglichen Verpflichtungen implizit, aber deutlich, unter Hinweis auf die Sicherheiten zum Ausdruck gebracht, die der Gemeinschaftsgesetzgeber jeweils vorschreibt, um deren Erfüllung zu gewährleisten. Er hat die Sicherheit nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 565/80 — zu dem Artikel 31 der Verordnung Nr. 3665/87 die Durchführungsregelung enthält (siehe oben, Nr. 4) — und die nach der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 der Kommission vom 3. Dezember 1980 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse untersucht, der nach dem geltenden Recht inzwischen die Sicherheit nach der Verordnung Nr. 3719/88 (siehe oben, Nr. 9 und Fußnote 16) entspricht. In der Rechtssache Maizena hat der Gerichtshof erklärt, daß die beiden Kautionen nicht demselben Zweck dienen. Die Kaution nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 565/80 soll die Rückzahlung der im voraus gewährten Ausfuhrerstattung für den Fall sichern, daß die Ausfuhr nicht erfolgt; sie hat keine Sicherungsfunktion hinsichtlich der Ausfuhr selbst. Dagegen ist die im vorliegenden Fall streitige Kaution als Sicherheit dafür bestimmt, daß die Verpflichtung zur Ausfuhr während der Gültigkeitsdauer der Lizenzen erfüllt wird. Nach dem in der angeführten Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz, daß die Risiken und die entsprechenden Kautionen voneinander unabhängig sind, ist — im Fall der rechtzeitigen Rücknahme des nach Artikel 29 der Verordnung Nr. 3665/87 gestellten Zahlungsantrags und nach Rückführung der Erzeugnisse aus dem Lagerverfahren in den freien Verkehr — zu folgern, daß es der Gesamtlogik des Systems entspricht, wenn der Ausführer nur den Verlust (oder die Nichtfreigabe) der Kaution zu tragen hat, durch die die Ausfuhr während der Gültigkeitsdauer der Lizenz sichergestellt werden soll, und nicht auch derjenigen, durch die die Rückzahlung der im voraus gezahlten Erstattung mit dem entsprechenden Zuschlag gesichert werden soll. Im vorliegenden Fall fehlen also insofern die Voraussetzungen für die Anwendung der letztgenannten Kaution.

15 Im Ergebnis stimme ich also mit den Ausführungen der Kommission überein, daß das HZA nicht nur keinen Rechtsanspruch auf den streitigen Zuschlag hat, sondern auch verpflichtet ist, die von Nordfleisch gemäß Artikel 31 der Verordnung Nr. 3665/87 gestellte Sicherheit in voller Höhe freizugeben. Der der Nordfleisch als Ausfuhrerstattung im voraus gezahlte Betrag ist daher von dieser gemäß den nationalen Vorschriften über die Rückforderung zuviel gezahlter Beträge zurückzuzahlen.

III — Antrag

Aus diesen Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Bundesfinanzhof vorgelegte Vorabentscheidungsfrage wie folgt zu beantworten:

Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der Fassung des Artikels 1 Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1615/90 der Kommission vom 15. Juni 1990 in Verbindung mit Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse findet keine Anwendung auf den Fall, daß ein Wirtschaftsteilnehmer, der bei der zuständigen nationalen Behörde im Sinne des Artikels 29 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3665/87 einen Antrag auf Vorauszahlung der Ausfuhrerstattung für zur Erstattungslagerung abgefertigte Ware gestellt und diesen Antrag noch vor der Entscheidung der Behörde zurückgezogen hat, um die Ware wieder in den freien Verkehr der Gemeinschaft zurückzuführen, den ursprünglich beantragten Betrag dennoch erhalten hat. Die nationale Zollverwaltung ist unter den genannten Umständen verpflichtet, die vom Ausführer gemäß Artikel 31 der Verordnung Nr. 3665/87 gestellte Sicherheit freizugeben, ohne den in Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung vorgesehenen Zuschlag zu erheben. Der dem Ausführer als Ausfuhrerstattung im voraus gezahlte Betrag ist daher gemäß den nationalen Vorschriften über die Rückforderung zuviel gezahlter Beträge zurückzuzahlen.