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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.11.1999 – C-46/98
Generalanwalt Antoniio La Pergola · ECLI:EU:C:1999:547
Schlussanträge des Generalanwalts
Antoniio La Pergola
vom 11. Mai 1999
1 In der vorliegenden Rechtssache hat der Gerichtshof über das Rechtsmittel der European Fertilizer Manufacturers Association (im Folgenden: EFMA) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. Dezember 1997 in der Rechtssache EFMA/Rat zu entscheiden. Mit dem Urteil wurde die Klage der EFMA auf Nichtigerklärung des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 477/95 des Rates vom 16. Januar 1995 zur Änderung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in der ehemaligen UdSSR in die Gemeinschaft und zur.Außerkraftsetzung der Antidumpingmaßnahmen betteffend die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in der ehemaligen Tschechoslowakei in die Gemeinschaft (im Folgenden: angefochtene Verordnung) abgewiesen.
Sachverhalt und rechtlicher Rahmen der von der jetzigen Rechtsmittelführerin beim Gericht erster Instanz erhobenen Nichtigkeitsklage
2 Der der Klage zugrunde liegende Sachverhalt ist im angefochtenen Urteil wie folgt beschrieben. Die EFMA ist eine Wirtschaftsvereinigung von Düngemittelherstellern. Im Juli 1986 beantragte die CMC-Engrais, ein Mitglied der EFMA, bei der Kommission die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Harnstoff aus nicht zur Gemeinschaft gehörenden Ländern gemäß der Verordnung (EWG) 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern.
Das von der Kommission eingeleitete Verfahren führte zum Erlass der Verordnung (EWG) Nr. 3339/87 des Rates vom 4. November 1987 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Libyen und Saudi-Arabien und zur Übernahme von Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in der Tschechoslowakei, der Deutschen Demokratischen Republik, Kuwait, der UdSSR, Trinidad und Tobago sowie Jugoslawien und zur Einstellung dieser Verfahren. Die im Rahmen dieser Verordnung eingegangenen Verpflichtungen wurden durch den Beschluss 89/143/EWG der Kommission vom 21. Februar 1989 bestätigt.
3 Auf Antrag der EFMA vom 29. Oktober 1992 leitete die Kommission eine neue Untersuchung ein und stellte fest, dass eine Änderung der Umstände erwiesen sei, die die Einleitung eines Verfahrens zur Überprüfung der eingegangenen Verpflichtungen rechtfertigen.
Am 10. Mai 1994 übersandte die Kommission sämtlichen Beteiligten ein Informationsschreiben, in dem das Ergebnis ihrer Untersuchung sowie die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen erläutert wurden, aufgrund deren sie beabsichtigte, die Einführung endgültiger Maßnahmen zu empfehlen. Insbesondere wurden in diesem Schreiben die Wahl der Slowakei als Referenzland anstelle von Australien und Kanada, die Berechnung des Normalwerts (in der Slowakei), der Vergleich zwischen dem Normalwert und den Ausfuhrpreisen und schließlich die Schätzung der Schädigung erläutert. Daneben wurde erläutert, aus welchen Gründen es der Kommission angebracht erschien, eine Gewinnspanne der Erzeuger in der Gemeinschaft von 5 % festzusetzen und den Preis von Harnstoff mit Ursprung in Russland für die Berechnung der Höhe des beabsichtigten Zolles um 10 % anzupassen. Diese Anpassung wurde mit den beiden Feststellungen begründet, dass bei russischem Harnstoff die Tendenz zur Qualitätsverschlechterung während des Transports bestehe und dass bei ihm nicht die gleiche Liefersicherheit auf dem Markt vorliege. Um diesen Wert wurde der Preis gemindert.
Es folgten ein Schriftwechsel und verschiedene Zusammenkünfte von Vertretern der EFMA und der Kommission, bei denen die Zollanpassung um 10 % und die Festsetzung der Gewinnspanne auf 5 % erörtert wurden.
4 Am 16. Januar 1995 erließ der Rat die angefochtene Verordnung zur Änderung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in der ehemaligen UdSSR in die Gemeinschaft und zur Außerkraftsetzung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in der ehemaligen Tschechoslowakei in die Gemeinschaft.
Die Schadensschwelle war niedriger als die für Russland ermittelte Dumpingspanne. Daher wurde der endgültige Antidumpingzoll gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 (im Folgenden: Grundverordnung) in Höhe der Schadensschwelle festgesetzt.
Artikel 1 der angefochtenen Verordnung lautet:
(1) Auf die Einfuhren von Harnstoff der KN-Codes 31021010 und 31021090 mit Ursprung in der Russischen Föderation wird ein endgültiger Antidumpingzoll erhoben.
(2) Der Zoll entspricht der Differenz zwischen 115 ECU je Tonne und dem Nettopreis, frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, sofern dieser Preis niedriger ist.
(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind die geltenden Zollbestimmungen maßgeblich.
Das Urteil des Gerichts
5 Die EFMA erhob am 17. April 1995 beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung des Artikels 1 der angefochtenen Verordnung. Sie beantragte, anzuordnen, dass die durch diese Verordnung eingeführten Antidumpingzölle aufrechterhalten bleiben, bis die zuständigen Organe die strengeren Maßnahmen erlassen haben, die die Durchführung des beantragten Urteils mit sich bringt.
Die Rechtsmittelführerin stützte ihre Klage auf drei Gründe. Erstens rügte sie einen Verstoß gegen die Grundverordnung durch die Wahl der Slowakei als Referenzland. Zweitens rügte sie einen weiteren Verstoß gegen die Grundverordnung, weil der Normalwert und die Ausfuhrpreise in zwei verschiedenen Phasen verglichen worden seien. Hilfsweise trug sie vor, der Vergleich beruhe auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler. Schließlich rügte sie mit dem dritten Klagegrund die Ermittlung der Schädigung. Hierfür brachte sie zwei Argumente vor: Erstens sei dem Rat ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, und er habe die Verfahrensrechte der Klägerin verletzt, als er eine Anpassung des Preises für in Russland hergestellten Harnstoff zum Ausgleich bestimmter angeblicher Qualitätsunterschiede vorgenommen habe. Die gleichen Rechtsverstöße lägen zweitens bei der Ermittlung der Gewinnspanne der Erzeuger in der Gemeinschaft vor, die die EFMA als zu niedrig erachtete.
6 Das Gericht hat mit Urteil vom 17. Dezember 1997, das Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist, die Klage abgewiesen. Das Urteil untersuchte als erstes den dritten Klagegrund, der die Ermittlung der Schädigung betraf. Hierzu hat das Gericht festgestellt, dass die Organe bei der Festsetzung der Preisanpassung um 10 % wegen der bestehenden Qualitätsunterschiede zwischen dem russischen Harnstoff und dem Harnstoff aus der Gemeinschaft ihr Ermessen nicht überschritten hätten. Zum angeblichen Verstoß gegen die Verfahrensrechte der Klägerin im Verwaltungsverfahren hat das Urteil festgestellt, dass die EFMA in diesem Verfahren von den wesentlichen Tatsachen und Erwägungen Kenntnis erlangt [hat], auf die sich die Organe gestützt haben. Im Rahmen der Behandlung des dritten Klagegrundes hat das Gericht ferner die Ansicht der Klägerin zurückgewiesen, dass die Gewinnspanne von 5 % bei den Erzeugern in der Gemeinschaft dem Rückgang der Nachfrage nicht angemessen Rechnung trage. Hierzu wurde im Urteil ausgeführt: Die Klägerin hat keine geeigneten Beweismittel dafür vorgelegt, dass der Kommission [bei der Ermittlung der Gewinnspanne] ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen wäre. Das Gericht hat die von der Klägerin zum Beleg ihrer Ansicht vorgelegte Z/Yen-Untersuchung nicht berücksichtigt, da diese erst im Verfahren vor dem Gericht und nach dem Erlass der angefochtenen Verordnung vorgelegt worden sei. Das Gericht hat ausgeschlossen, dass die Verfahrensrechte der EFMA verletzt worden seien, da diese Gelegenheit [hatte], ihren Standpunkt zum Satz von 5 % bekannt zu geben und darzutun, weshalb ein Gewinn von 10 % vor Steuern erforderlich sei. Jedoch, so heißt es weiter in den Entscheidungsgründen des Urteils, hat [sie] nur allgemein behauptet, ein Gewinn von 10 % sei angemessener, ohne im Übrigen Erläuterungen zu einer Methode für die Berechnung der Gewinnspanne zu verlangen.
7 Nachdem der dritte Klagegrund zurückgewiesen worden war, hat sich das Gericht nicht mit der Prüfung der beiden anderen von der Klägerin vorgebrachten Klagegründe aufgehalten. Das Urteil hat sie nämlich für gegenstandslos erachtet, da diese Gründe, selbst wenn man sie für stichhaltig halten würde, nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung und zur Festsetzung eines höheren Antidumpingzolls geführt hätten, als er im vorliegenden Fall von den Organen festgesetzt worden sei.
8 Die EFMA hat das Urteil angefochten und ihr Rechtsmittel auf sechs Gründe gestützt.
Zum ersten Rechtsmittelgrund
9 Mit dem erstem Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin eine mangelnde Begründung des Urteils: Das Gericht habe nicht erläutert, weshalb es den ersten und den zweiten Klagegrund, die im Verfahren in der ersten Instanz vorgetragen worden seien, nicht geprüft und sie für gegenstandslos erklärt habe.
Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Wie im Urteil ausgeführt wurde, darf nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung der endgültige Antidumpingzoll, wenn der zur Beseitigung der Schädigung erforderliche Prozentsatz (Schadensschwelle) unter der Dumpingschwelle liegt, nicht höher als die Schadensschwelle festgesetzt werden. Nachdem daher festgestellt worden war, dass die Organe die Schädigung richtig ermittelt hatten, war in jedem Fall — gemäß Artikel 13 Absatz 3 — die Möglichkeit ausgeschlossen, bei dem Organ einen Zoll zu erwirken, der über dieser Schwelle lag, wie dies die Rechtsmittelführerin jedoch beantragt hatte. Diese Erwägungen sind in den Randnummern 115 bis 122 des Urteils vollständig dargelegt, und ich kann daher, offen gesagt, nicht erkennen, wie eine mangelnde Begründung zu diesem Punkt geltend gemacht werden könnte.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund
10 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass sie kein qualifiziertes Interesse an einer Entscheidung über die ersten beiden Klagegründe, die im Verfahren in der ersten Instanz vorgetragen worden seien, gehabt habe. Dies stelle einen Verstoß gegen Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) dar.
Auch diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Die Rechtsprechung, die die EFMA zum Beleg ihrer Ansicht anführt, betrifft ein im vorliegenden Fall völlig unerhebliches Problem, nämlich das Interesse eines Klägers daran, die Nichtigerklärung einer Maßnahme zu erwirken. Im vorliegenden Fall hat das Gericht jedoch in keiner Weise die Klageberechtigung der Rechtsmittelführerin verneint und nicht über ihr Interesse daran entschieden, die Nichtigerklärung der Verordnung zu erwirken. Das Urteil beschränkte sich ganz einfach darauf, Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung anzuwenden: Nach der Feststellung, dass der Antidumpingzoll in Höhe der Schadensschwelle festzusetzen war und dass die Organe bei seiner Festsetzung korrekt gehandelt hätten, stand der Möglichkeit, einen höheren Antidumpingzoll zu erwirken, wie dies die Rechtsmittelführerin beantragt hatte, die erwähnte wesentliche Regel der Grundverordnung entgegen. Daher war nach der Zurückweisung des dritten Klagegrundes — der die Ermittlung der Schädigung betraf — der Antrag der EFMA auf einen höheren Antidumpingzoll durch die Grundverordnung ausgeschlossen. Aus diesem Grund wurde die Prüfung des ersten und des zweiten Klagegrundes gegenstandslos: In keinem Fall hätte nämlich ein Zoll festgesetzt werden können, der die Schadensschwelle überstiegen hätte. Daher hat das Gericht zu Recht festgestellt, dass der erste und der zweite Klagegrund gegenstandslos seien. Es handelt sich um eine kohärente Anwendung des Grundsatzes der Verfahrensökonomie, für die es in unserer Rechtsprechung nicht an Beispielen fehlt; ein Klagegrund kann richtigerweise für gegenstandslos erklärt werden, wenn seine mögliche Begründetheit dennoch nicht dazu führt, dass dem Petitum des Klägers stattgegeben wird. In diesem Fall hat das Gericht oder der Gerichtshof diesen Grund nicht zu prüfen, der auf alle Fälle den Tenor des Urteils nicht beeinflusst.
Zum dritten Rechtsmittelgrund
11 Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, dass das Gericht eine fehlerhafte Sachverhaltsdarstellung und eine Verfälschung von Beweismitteln vorgenommen habe. Hierzu führt die Rechtsmittelführerin aus, dass der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren nur zur Entscheidung über Rechtsfragen, nicht aber über Tatsachenfragen zuständig sei. Allerdings habe der Gerichtshof davon den Fall ausgenommen, bei dem offenkundig werde, dass das Gericht die von ihm zu beurteilenden Beweismittel verfälscht habe. Das angefochtene Urteil sei gerade mit einem derartigen Fehler behaftet, indem in Randnummer 77 ausgeführt werde, dass die Erzeuger in der Gemeinschaft im Verwaltungsverfahren eingeräumt hätten, dass eine Anpassung in Höhe von 5 % wegen der geringeren Qualität von russischem Harnstoff im Vergleich zu dem in der Gemeinschaft erzeugten annehmbar sei. Die Erzeuger der Gemeinschaft hätten dies jedoch niemals eingeräumt.
Dieser Rechtsmittelgrund ist insgesamt unbegründet. Zunächst ist eine Verfälschung von Beweismitteln, die der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt, ein absoluter Ausnahmefall, da der Gerichtshof in derartigen Fällen gleichwohl die Entscheidung des Gerichts nachprüfen kann, nur mit der Besonderheit, dass es sich um einen offenkundigen und leicht feststellbaren Fehler handelt. Nicht zufällig hat der Gerichtshof nämlich diese Möglichkeit zwar anerkannt, von ihr jedoch konkret niemals Gebrauch gemacht. Weiterhin ist festzustellen, dass der von der Rechtsmittelführerin gerügte Fehler im untersuchten Urteil nicht vorliegt. Denn das Gericht hat niemals festgestellt, dass die Erzeuger der Gemeinschaft eine Anpassung in Höhe von 5 % eingeräumt hätten. Der von der Klägerin angeführte Teil des Urteils gibt nämlich nur eine entsprechende Behauptung des Rates wieder. Diese Behauptung wird somit im Urteil als Parteivorbringen dargestellt, nicht als Wertung des Gerichts selbst. Was nun die sachliche Richtigkeit dieser Behauptung des Rates angeht, so handelt es sich offenkundig um eine Tatsachenfrage, deren Beurteilung der Zuständigkeit des Gerichtshofes entzogen ist.
Zum vierten Rechtsmittelgrund
12 Die EFMA macht geltend, das Gericht habe die ihm vorliegenden Beweismittel verfälscht, indem es festgestellt habe, dass die Argumente der Klägerin, soweit sie die physikalische und chemische Zusammensetzung des Harnstoffes beim Verlassen des Werks in Russland betreffen, nicht stichhaltig [sind]. Das Gericht habe somit die von den Erzeugern in der Gemeinschaft vorgenommenen Untersuchungen ignoriert.
Dieser Rechtsmittelgrund ist nicht zulässig. Die Klägerin rügt nämlich keinen angeblichen Rechtsfehler des Urteils, sondern beanstandet nur die Würdigung einer Tatsachenfrage durch das Gericht, und für diese Prüfung ist der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren nicht zuständig.
Zum fünften Rechtsmittelgrund
13 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, ihr seien Informationen von wesentlicher Bedeutung in Bezug auf die Preisanpassung im Verwaltungsverfahren nicht mitgeteilt worden und andere seien ihr erst im erstinstanzlichen Verfahren zur Kenntnis gebracht worden. Falsch sei daher die Feststellung des Gerichts, dass die Verfahrensrechte nicht verletzt seien.
Auch diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Im Urteil wird nämlich ausgeführt: Damit hat die Klägerin im Antidumpingverfahren von den wesentlichen Tatsachen und Erwägungen Kenntnis erlangt, auf die sich die Organe gestützt haben. Der einzige zusätzliche Umstand, den der Rat im schriftlichen Verfahren vor dem Gericht mitgeteilt hat, ist ... jedoch nur eine Bestätigung ... [, die] nicht zu der in die angefochtene Verordnung aufgenommenen Begründung gehört, und das Unterbleiben ihrer Mitteilung [konnte] die Verfahrensrechte der Klägerin nicht verletzen. Von dieser Feststellung ausgehend — die der Gerichtshof nicht nachprüfen kann —, kann ich nicht erkennen, wie man die Ansicht vertreten könnte, dem Gericht sei bei der Feststellung Somit wurden die Verfahrensrechte der Klägerin nicht verletzt ein Rechtsfehler unterlaufen. Das Gericht hat in diesem Fall den Grundsatz richtig angewandt, dass [n]ach der Rechtsprechung ... die Verfahrensrechte gewahrt [sind], wenn dem betroffenen Unternehmen im Laufe des Verwaltungsverfahrens Gelegenheit gegeben wird, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände Stellung zu nehmen.
Zum sechsten Rechtsmittelgrund
14 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es die Zulässigkeit der Untersuchung der Firma Z/Yen verneint habe, die sie im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt habe, um darzutun, dass die angefochtene Verordnung in dem Teil, der die Bestimmung der Gewinnspanne der Erzeuger in der Gemeinschaft betroffen habe, mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet gewesen sei. Das Gericht hat festgestellt, dass diese Untersuchung nicht berücksichtigt werden dürfe, da sich die EFMA nicht im Verwaltungsverfahren auf sie berufen habe, sondern sie erst nach dem Erlass der Verordnung vorgelegt worden sei. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin verstößt diese Würdigung gegen Artikel 173 (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG), insbesondere gegen den Anspruch auf Rechtsschutz. Das Recht einer Partei, Argumente zur Stützung des eigenen Vorbringens vorzutragen, dürfe nämlich nicht allein deshalb beschränkt werden, weil diese Argumente nicht im Verwaltungsverfahren vorgebracht worden seien. Die EFMA beruft sich für diese Ansicht auf zwei Urteile in Bezug auf staatliche Beihilfen, in denen diese Möglichkeit zugelassen worden sei.
15 Auch dieser Rechtsmittelgrund kann nicht durchgreifen. Der Teil des Urteils, auf den es hier ankommt, ist Randnummer 108, in der es heißt: Das Gericht hat zu prüfen, ob sich die Organe auf richtige Tatsachen gestützt und diese bei dem Sachstand im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Maßnahme nicht offensichtlich falsch beurteilt haben. Im vorliegenden Fall ist dargetan, dass die Klägerin im Verwaltungsverfahren keinen Beweis für ihre Behauptung erbracht hat, dass eine höhere Gewinnspanne erforderlich sei. Die Organe konnten diesen Gesichtspunkt daher in dem Zeitpunkt, als sie die angefochtene Verordnung erließen, nicht berücksichtigen. Aus diesem Grund hat die Z/Yen-Untersuchung für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens außer Acht zu bleiben. Im Kern geht das Urteil von der — meines Erachtens richtigen — Feststellung aus, dass das Gericht im vorliegenden Fall keine sachliche Überprüfung der angefochtenen Maßnahme unter Berücksichtigung aller Informationen vornehmen durfte, die es für zweckdienlich hielt, sondern nur feststellen durfte, ob die Organe beim Erlass der Maßnahme einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung der ihnen vorliegenden Einzelheiten zum Zeitpunkt des Erlasses des Rechtsakts begangen haben. Die Z/Yen-Untersuchung konnte daher aus dem einfachen Grund nicht berücksichtigt werden, weil sie nach Erlass der angefochtenen Verordnung erstellt wurde.
Daher kann die von der Rechtsmittelführerin angeführte Rechtsprechung in Bezug auf staatliche Beihilfen im vorliegenden Fall nicht erheblich sein. Im einschlägigen Bereich des Dumpings beruht die Notwendigkeit, dass sich die Organe ausschließlich auf im Verwaltungsverfahren zutage getretene Tatsachen stützen, auf der Grundverordnung selbst. Es genügt, Artikel 12 Absatz 1 anzuführen, in dem es heißt: Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass Dumping oder eine Subventionierung im Untersuchungszeitraum und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen, ... so setzt der Rat ... einen endgültigen Antidumpingoder Ausgleichszoll fest. Im Sinne dieser Bestimmung darf sich der Rat daher bei der Einführung eines Zolles ausschließlich auf die Fakten stützen, die sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts ergeben. Daher muss sich das Gericht, das bei der Nachprüfung der vom Rat erlassenen Maßnahme zu ermitteln hat, ob ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegt, auf die Ergebnisse beziehen, die im Laufe der Untersuchung zutage getreten sind und die zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme verfügbar sind.
16 Im Übrigen ist das Untersuchungsverfahren im Dumpingbereich im Sinne des Artikels 7 der Grundverordnung dadurch gekennzeichnet, dass den Beteiligten das Recht zugebilligt wird, Kenntnis von sämtlichen für den Schutz ihrer Interessen erheblichen Informationen zu nehmen, von denen die Kommission während der Untersuchung Gebrauch macht, und sich dazu zu äußern, mit Ausnahme lediglich der vertraulichen Informationen im Sinne von Artikel 8. Dieses grundlegende Recht würde offenkundig beeinträchtigt, wenn die Möglichkeit an erkannt würde — auf die sich die Rechtsmittelführerin im vorliegenden Fall beruft —, die Ergebnisse der Untersuchung im Wege der Geltendmachung von Beurteilungsgesichtspunkten in Frage zu stellen, die im Verwaltungsverfahren noch nicht vorhersehbar waren und zu denen die Beteiligten keinen Zugang hatten.
Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, als es die Z/Yen-Untersuchung für irrelevant hielt, die die Rechtsmittelführerin im Laufe des Verfahrens vor dem Gericht, jedoch nicht im Verwaltungsverfahren, vorgelegt hat. Das Urteil hat vielmehr die von der Grundverordnung aufgestellten Grundsätze richtig ausgelegt, wonach eine mögliche offensichtliche falsche Tatsachenwürdigung durch die Organe unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme verfügbaren Angaben zu bewerten ist, wie sie aus der Antidumpinguntersuchung hervorgehen.
Ergebnis
17 Nach allem schlage ich dem Gerichtshof vor,
das Rechtsmittel zurückzuweisen;
der Rechtsmittelführerin die Kosten des Rates aufzuerlegen.