Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.11.1999 – C-386/98
Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1999:555
Schlußanträge des Generalanwalts
Francis G. Jacobs
vom 16. November 1999
1. In der vorliegenden Rechtssache beantragt die Kommission mit einer beim Gerichtshof am 26. Oktober 1998 eingereichten Klage gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) die Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihren Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung verstoßen hat, daß sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassen oder die Kommission davon nicht in Kenntnis gesetzt hat.
2. Nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um der Richtlinie spätestens am 23. November 1996 nachzukommen oder sich spätestens zu diesem Zeitpunkt zu vergewissern, daß die Sozialpartner mittels Vereinbarungen die erforderlichen Bestimmungen einführen, wobei die Mitgliedstaaten gehalten sind, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit sie jederzeit gewährleisten können, daß die von der Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden.
3. In seiner am 12. Februar 1999 eingereichten Klagebeantwortung trägt Italien vor, der Grundgedanke und einige spezielle Vorschriften der Richtlinie fänden sich bereits in seinem innerstaatlichen Recht wieder, und im November 1997 hätten die beiden Sozialpartner zur Verbesserung und Ergänzung dieses Rechts eine gemeinsame Erklärung über die Umsetzung der Richtlinie paraphiert; diese Erklärung finde in der Praxis im Produktionssektor allgemein Anwendung. Darüber hinaus habe die italienische Regierung zur rechtlichen Umsetzung der Richtlinie einen besonderen Gesetzesentwurf vorgelegt, der im Februar 1999 der Abgeordnetenkammer unterbreitet worden sei. Italien bemerkt abschließend, es erwarte, daß die Verabschiedung des Gesetzentwurfs und der anschließende Erlaß einer Durchführungsverordnung durch die Regierung innerhalb einer angemessenen Zeit erfolgen werde.
4. Es ist offensichtlich, daß Italien bis zu dem vorgeschriebenen Datum 23. November 1996 nicht alle zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat. Was die seit diesem Datum abgelaufene Zeit angeht, kann es nicht als Rechtfertigung dienen, daß Italien versucht hat, die Nichterfüllung seiner Verpflichtungen abzustellen. Eine auf Artikel 169 EG-Vertrag gestützte Klage erfordert nur eine objektive Feststellung der Vertragsverletzung und keinen Beweis irgendeines Untätigbleibens oder einer ablehnenden Haltung des betroffenen Mitgliedstaats. Darüber hinaus entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß jeder Mitgliedstaat Richtlinien in einer Weise umzusetzen hat, die dem Erfordernis der Rechtssicherheit in vollem Umfang entspricht, und demzufolge ihren Inhalt im innerstaatlichen Recht in Form von verbindlichen Vorschriften umsetzen muß.
5. Die Klage der Kommission ist somit begründet.
Ergebnis
6. Ich schlage dem Gerichtshof daher vor,
festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus der Richtlinie 93/104/EG vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung verstoßen hat, daß sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen;
der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.