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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.11.1999 – C-424/98

Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer · ECLI:EU:C:1999:557

Schlußanträge des Generalanwalts

Herrn Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer

vom 16. November 1999

1 Die Kommission klagt vor dem Gerichtshof auf Verurteilung der Italienischen Republik wegen Nichterfüllung bestimmter Verpflichtungen. Konkret wirft sie diesem Mitgliedstaat vor, er habe bei der Umsetzung der Richtlinien 90/364/EWG über das Aufenthaltsrecht (im folgenden: Richtlinie 90/364), 90/365/EWG über das Aufenthaltsrecht der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätigen (im folgenden: Richtlinie 90/365) und 93/96/EWG über das Aufenthaltsrecht der Studenten (im folgenden: Richtlinie 93/96) in sein nationales Recht seine Befugnisse überschritten.

2 Die Richtlinien 90/364 und 90/365 wurden ebenso wie die Richtlinie 90/366/EWG über das Aufenthaltsrecht der Studenten (im folgenden: Richtlinie 90/366) vom Rat mit dem Ziel erlassen, das Recht, in einem anderen als dem eigenen Mitgliedstaat zu wohnen, auf alle Gemeinschaftsangehörigen zu erstrecken, vorausgesetzt, daß sie nicht den öffentlichen Kassen des Aufnahmestaats zur Last fallen. Die den Mitgliedstaaten für die Umsetzung dieser Vorschriften in nationales Recht gesetzte Frist lief am 30. Juni 1992 ab.

3 Die Ricfhtlinie 90/366 wurde vom Gerichtshof für nichtig erklärt, weil der Rat sie auf einer unrichtigen Rechtsgrundlage erlassen hatte. Der Gerichtshof stellte jedoch in seinem Urteil fest, es sei angebracht, die gesamten Wirkungen der für nichtig erklärten Richtlinie einstweilen bis zu dem Zeitpunkt aufrechtzuerhalten, zu dem der Rat sie durch eine neue, auf ordnungsgemäßer Grundlage beruhende Richtlinie ersetzt habe. Die neue Richtlinie wurde am 29. Oktober 1993 erlassen; sie räumte den Mitgliedstaaten eine am 31. Dezember des gleichen Jahres ablaufende Frist für die Umsetzung in nationales Recht ein.

4 Die drei Richtlinien von 1990 wurden durch das Decreto legislativo Nr. 470 vom 26. November 1992 über die Anwendung der Richtlinien 90/364, 90/365 und 90/366 über das Aufenthaltsrecht der Bürger der Gemeinschaft, der aus dem Arbeitsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätigen sowie der Studenten in die italienische Rechtsordnung eingegliedert.

Die Kommission weist in ihrer Klageschrift darauf hin, daß dieses Decreto vor Inkrafttreten der Richtlinie 93/96 erlassen worden war. Da deren Bestimmungen jedoch praktisch mit denen der Richtlinie 90/366 übereinstimmen, ist davon auszugehen, daß nach Ansicht der italienischen Regierung die italienischen Rechtsvorschriften auch mit der Richtlinie 93/96 in Einklang stehen. Die Kommission ist indessen der Auffassung, die italienische Regierung habe die genannten Richtlinien in mehrfacher Hinsicht unkorrekt in ihr nationales Recht umgesetzt.

I — Das vorgerichtliche Verfahren

5 Gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) gab die Kommission den italienischen Behörden ihre Auffassung in einem Schreiben bekannt, das diesen am 13. Juni 1995 zuging und mit dem sie die Behörden aufforderte, ihr innerhalb von zwei Monaten ihre Bemerkungen mitzuteilen.

6 Die italienische Regierung antwortete am 6. Dezember 1995 über ihren Ständigen Vertreter mit zwei Noten des Ministeriums für Arbeit und Soziale Sicherheit, die jeweils von der Generaldirektion Sicherheit und Soziale Hilfe sowie von der Generaldirektion Arbeit ausgearbeitet worden waren. Nach Prüfung dieser Noten war die Kommission der Ansicht, die Antwort sei unzureichend, und ließ der Italienischen Republik eine mit Gründen versehene Stellungnahme zugehen.

7 Die Ständige Vertretung Italiens teilte der Kommission in einem Schreiben vom 13. Dezember 1996 mit, daß Artikel 1 Absatz 6 des vom Ministerrat in seiner Sitzung vom 8. November 1996 gebilligten Gesetzentwurfs mit der Überschrift Bestimmungen zur Durchführung der Verpflichtungen, die sich für Italien aus seiner Zugehörigkeit zu den Europäischen Gemeinschaften ergeben — Gemeinschaftsgesetz 1995—1996 die Regierung beauftragt habe, die erforderlichen ergänzenden Bestimmungen zu erlassen, um das Decreto legislativo Nr. 470 in Einklang mit den Richtlinien 90/364, 90/365 und 93/96 zu bringen.

II — Das Verfahren vor dem Gerichtshof

8 Da die Kommission über keinerlei weitere Informationen über den Stand des Verfahrens für den Erlaß der vorerwähnten Regelung verfügte und ihr auch kein Text mitgeteilt worden war, der'die nationalen Rechtsvorschriften in dem angegebenen Sinne geändert hätte, gelangte sie zu dem Schluß, daß die Italienische Republik nicht die erforderlichen Bestimmungen erlassen habe, um die genannten drei Richtlinien ordnungsgemäß in das nationale Recht umzusetzen; sollte sie dies jedoch getan haben, so habe sie es unterlassen, der Kommission den betreffenden Text mitzuteilen, wie dies ihre Pflicht gewesen wäre. Aus diesen Gründen hat die Kommission am 25. November 1998 Klage beim Gerichtshof mit dem Antrag erhoben, diesen Staat wegen Nichterfüllung seiner Verpflichtungen zu verurteilen.

9 Die Italienische Republik hat ihre Klagebeantwortung am 25. März 1999 eingereicht. Die Kommission hat darauf verzichtet, ihr Vorbringen durch eine Erwiderung zu ergänzen. Der Gerichtshof hat gemäß Artikel 44a seiner VerfahrensOrdnung mit ausdrücklicher Zustimmung der Parteien beschlossen, das Verfahren ohne mündliche Verhandlung fortzusetzen.

III — Prüfung der von der Kommission vorgebrachten Klagegründe

10 Die Kommission führt einleitend aus, die italienische Regierung sei nach Artikel 5 der Richtlinie 90/364 und Artikel 5 der Richtlinie 90/365 verpflichtet, das nationale Recht den Vorschriften dieser Richtlinien anzupassen; ebenso müsse die Richtlinie 93/96 ordnungsgemäß in die italienische Rechtsordnung umgesetzt werden. Diese Verpflichtungen beruhten auf Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 Absatz 3 EG), wonach eine Richtlinie für den Staat, an den sie gerichtet werde, hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich sei, sowie auf Artikel 5 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 Absatz 1 EG), dem zufolge die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen zu treffen hätten, die sich aus diesem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergäben.

11 Die Kommission stützt ihre Vertragsverletzungsklage auf drei Gründe, da sie die Ansicht vertritt, drei Bestimmungen der italienischen Rechtsvorschriften stünden nicht in Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinien, die den Gemeinschaftsbürgern ein Aufenthaltsrecht im Gebiet der Mitgliedstaaten einräumten. Diese drei Klagegründe, die ich einzeln untersuchen werde, beziehen sich jeweils auf die Einkünfte der Familienangehörigen der von der Richtlinie 90/364 begünstigten Personen, auf die von den durch die Richtlinie 90/364 und 90/365 begünstigten Personen vorzulegenden Unterlagen und auf die Einkünfte der Studenten und ihrer Familienangehörigen sowie den Nachweis dieser Einkünfte.

A — Erster Klagegrund: Bedingung betreffend die Existenzmittel der Familienangehörigen der von der Richtlinie 90/364 Begünstigen

12 Die Kommission führt aus, das zur Änderung des Decreto presidenziale Nr. 1656 von 1965 erlassene Decreto legislativo Nr. 470 habe in die Regelung einen Artikel 5a über das Aufenthaltsrecht der Angehörigen eines Mitgliedstaats, die eine berufliche Tätigkeit ausübten (Richtlinie 90/365), sowie einen Artikel 5c eingefügt, der sich auf das Aufenthaltsrecht derjenigen Angehörigen von Mitgliedstaaten beziehe, die nicht bereits aufgrund anderer gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen in den Genuß dieses Rechts gelangt seien (Richtlinie 90/364). Um dieses Recht in Anspruch nehmen zu können, müßten die von der einen oder der anderen Richtlinie Begünstigten über Einkünfte verfügen, die nicht niedriger seien als der Betrag, der in den italienischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Pflichtversicherung als Mindestlohn vorgesehen sei.

Den unterhaltsberechtigten Familienangehörigen des durch die Richtlinie 90/365 Begünstigten werde ein Aufenthaltsrecht zuerkannt, wenn dieser nachweise, daß er für jeden dieser Angehörigen über Gesamteinkünfte verfüge, die nicht niedriger seien als der vorgenannte Mindestlohn. Dagegen hänge das Aufenthaltsrecht der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen des von der Richtlinie 90/364 Begünstigten davon ab, daß er für jeden dieser Angehörigen über Einkünfte verfüge, die dem um ein Drittel erhöhten Mindestlohn entsprächen. Hieraus folge, daß, was das Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen betreffe, von den Begünstigten der Richtlinie 90/364 um ein Drittel höhere Einkünfte gefordert würden als von den Begünstigten der Richtlinie 90/365.

13 Die italienische Regierung macht zu ihrer Verteidigung das Vorliegen eines Gesetzesentwurfs geltend, der dazu bestimmt sei, die von der Kommission beanstandeten Regelungen zu ändern. Dieser Entwurf befinde sich zur Zeit in einem vorgerückten Stadium der Abstimmung zwischen den Ministerien.

14 Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 90/364, der das Aufenthaltsrecht der Angehörigen von Mitgliedstaaten betrifft, denen dieses Recht nicht bereits aufgrund anderer Vorschriften zusteht, sowie Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 90/365, der das Aufenthaltsrecht der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer und Selbständigen betrifft, regeln die Voraussetzungen, die die Begünstigten erfüllen müssen, damit ihnen in jedem Mitgliedstaat ein Aufenthaltsrecht zuerkannt werden kann.

Zum einen gilt für alle, daß sie selbst und ihre Familienangehörigen einer Krankenversicherung angeschlossen sein müssen, die im Aufnahmestaat die Gesamtheit der Risiken abdeckt. Zum anderen müssen die Begünstigten der Richtlinie 90/364 über irgendwelche Einkünfte verfügen, während die Begünstigten der Richtlinie 90/365 eine Invaliditätsrente, eine wegen vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand gewährte Rente, eine Altersrente oder schließlich eine Unterstützung wegen Betriebsunfalls oder Berufskrankheit beziehen müssen. Im ersten Fall müssen die Einkünfte, im zweiten Fall muß die Rente oder Unterstützung hinreichend hoch sein, damit vermieden wird, daß die Betroffenen während ihres Aufenthalts genötigt sind, die Sozialhilfe des Aufnahmestaats in Anspruch zu nehmen.

15 Beide Richtlinien gehen übereinstimmend davon aus, daß die vorgenannten Einnahmequellen dann ausreichend sind, wenn ihr Betrag höher ist als derjenige, bei dessen Unterschreitung der Aufnahmestaat seinen Angehörigen unter Berücksichtigung der persönlichen Lage des Antragstellers und gegebenenfalls seiner Familienangehörigen Sozialhilfe gewähren kann. In jedem Fall werden die Einnahmen des Antragstellers als ausreichend angesehen, wenn sie höher sind als die von der Sozialversicherung des aufnehmenden Mitgliedstaats gezahlte Mindestrente.

Wie die Kommission in ihrer Klageschrift völlig zutreffend bemerkt, ist der Wortlaut der Bedingungen in bezug auf die finanziellen Einnahmen in beiden Richtlinien der gleiche; es wird lediglich gefordert, daß die Betroffenen über hinreichende Einnahmen verfügen, um nicht der Sozialhilfe zur Last zu fallen. Die geforderten Mindesteinnahmen sind nicht nur in beiden Fällen die gleichen; sie sind auch klar bestimmt und unterliegen nach keiner der beiden Regelungen einer für die Familienangehörigen der Begünstigten geltenden Ausnahme.

16 Meines Erachtens hat die Kommission recht, wenn sie geltend macht, daß Italien hinsichtlich der Einkünfte der Familienangehörigen des Begünstigten in beiden Richtlinien die gleichen Voraussetzungen hätte aufstellen müssen. Infolgedessen hat dieser Staat seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 90/364 dadurch verletzt, daß er Rechtsvorschriften aufrechterhalten hat, denen zufolge die Begünstigten der Richtlinie 90/364 in Ansehung der Angehörigen ihrer Familie über Existenzmittel verfügen müßten, die um ein Drittel über denen liegen, die für die Familienangehörigen der Begünstigten der Richtlinie 90/365 verlangt werden.

17 Nach alledem halte ich den ersten Klagegrund der Kommission für stichhaltig.

B — Zweiter Klagegrund: Von den Begünstigten der Richtlinien 90/364 und 90/365 vorzulegende Unterlagen

18 Artikel 5d, den das Decreto legislativo Nr. 470 in das Decreto presidenziale Nr. 1656 eingefügt hat, betrifft die Unterlagen, die von den Begünstigten der Richtlinien 90/364 und 90/365 gefordert werden. Um eine Aufenthaltserlaubnis zu erlangen, müssen diese u. a. eine konsularische Bescheinigung, wonach der Antragsteller Mitglied des Gesundheitssystems eines Mitgliedstaats ist, eine in Italien gültige Krankenversicherungspolice oder eine beglaubigte Abschrift der Bescheinigung des Beitritts zum italienischen Gesundheitssystem vorlegen. Von den Begünstigten der Richtlinie 90/365 wird eine konsularische Bescheinigung darüber verlangt, daß sie Anspruch auf eine Rente, eine Unterstützung oder sonstige Leistungen in einer anzugebenden Höhe haben, während die Begünstigten der Richtlinie 90/364 und ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen eine von der Konsularbehörde abgezeichnete Abschrift der im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Dokumente über das Vorliegen der geforderten Einnahmen oder, wenn diese in Italien erzielt werden, die hierüber von den zuständigen Behörden ausgestellten Bescheinigungen beizubringen haben.

Außerdem hat der Aufenthaltsberechtigte ganz allgemein für seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte amtliche Bescheinigung über das Verwandtschaftsverhältnis und den Status des Betroffenen als unterhaltsberechtigter Familienangehöriger vorzulegen.

19 Nach Ansicht der Kommission kann es in manchen Fällen zur Vermeidung der Verwendung falscher Dokumente gerechtfertigt sein, die Annahme von Dokumenten zu verweigern, die nicht von einer Behörde ausgestellt wurden. Jedoch sei die den Begünstigten der Richtlinien 90/364 und 90/365 auferlegte Verpflichtung, in jedem Fall von den Behörden des einen oder des anderen Mitgliedstaats ausgestellte Dokumente zu verlangen, offensichtlich unverhältnismäßig. In bestimmten Fällen könne es für die Begünstigten der Richtlinien sehr schwierig sein, diese spezifischen Dokumente zu erhalten; die italienischen Behörden könnten sich mit anderen, ebenfalls zulässigen Mitteln davon überzeugen, daß die Antragsteller die Bedingungen für die Zuerkennung des Aufenthaltsrechts erfüllten.

20 Die Italienische Republik verteidigt sich mit dem Vorbringen, wenn derjenige, der eine Aufenthaltserlaubnis beantrage, ein Arbeitnehmer oder Selbständiger sei, der aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sei, so werde ihm ein Anspruch auf Rente oder Unterstützung zustehen, oder er werde über sonstige, gleichwertige Einkünfte verfügen. Die zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen zwischen Italien und den anderen Mitgliedstaaten der Union geschlossenen bilateralen Abkommen sähen vor, daß die von früheren Arbeitnehmern des privaten Sektors bezogenen Renten im Aufenthaltsstaat des Steuerpflichtigen zu besteuern seien und daß der Staat, der sie zahle, sie grundsätzlich nicht kürzen dürfe. Daher könne die Stelle, die im Heimatoder Herkunftsstaat die Rente oder Unterstützung zahle, ohne größere Schwierigkeiten eine Bescheinigung über den Betrag der Einkünfte des Betroffenen ausstellen.

Überdies könnten diejenigen Mitgliedstaaten, in denen die Renten nicht der Einkommensteuer unterlägen, den Finanzbehörden des Aufenthaltsstaats im Wege des in der Richtlinie 77/799/EWG (im folgenden: Richtlinie 77/799) geregelten automatischen Informationsaustauschs die erforderlichen Auskünfte über die in ihrem Hoheitsgebiet erzielten Renteneinkünfte liefern. Italien habe mit sieben Staaten der Union Verwaltungsabkommen zu dem Zweck geschlossen, den spontanen Austausch von Informationen zu erleichtern. Die italienische Regierung teile nicht die Zweifel der Kommission daran, daß es in den anderen Mitgliedstaaten eine Behörde gebe, die in den genannten Fällen eine Bescheinigung über den Betrag der steuerpflichtigen Rente der Person, die die Aufenthaltserlaubnis beantragt habe, ausstellen könne.

Schließlich weist die Italienische Republik darauf hin, daß in bezug auf die für den Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses oder der Eigenschaft als Unterhaltsberechtigter zugelassenen Dokumente am 24. November 1998 in der Gazzetta ufficiale della Repubblica italiana Nr. 275 das Decreto Nr. 403 des Präsidenten der Republik veröffentlicht wurde, dessen Artikel 5 die Bestimmungen über die administrativen Dokumente vereinfache und für alle Bürger der Union die gleiche Behandlung vorsehe wie für italienische Staatsangehörige.

21 Ich stelle fest, daß die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 90/364 wie nach der Richtlinie 90/365 für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vom Antragsteller lediglich die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder eines gültigen Passes sowie den Nachweis verlangen können, daß der Antragsteller die geforderten Voraussetzungen erfüllt, nämlich daß er über ausreichende Existenzmittel im Sinne dieser Richtlinien verfügt und daß er und seine Familienangehörigen einer Krankenversicherung angeschlossen sind, die im Aufnahmestaat sämtliche Risiken abdeckt.

22 Offensichtlich befaßt sich keine der beiden Richtlinien mit der Frage, auf welche Weise die Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, den Nachweis dafür zu erbringen haben, daß sie diesen Voraussetzungen genügen, weshalb die Mitgliedstaaten bei der Anforderung dieses Nachweises über einen gewissen Ermessensspielraum verfügen.

Sie müssen jedoch bei der Regelung dieser Frage die große Vielfalt der innerhalb der Union nebeneinander bestehenden Rechtsordnungen und die Vielzahl der unterschiedlichen Situationen berücksichtigen, die in der Praxis auftauchen können; vor allem müssen sie sich der Vorteile bedienen, die andere ihnen zur Verfügung stehende Gemeinschaftsvorschriften bieten, wie z. B., abgesehen von den durch die Richtlinie 77/799, die die italienische Regierung zitiert hat, geschaffenen Informationsmitteln, die von den Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 gebotenen Möglichkeiten, die Absicherung durch ein bestimmtes Sozial- und Versicherungssystem und die den Betroffenen gezahlten Renten- und Unterstützungsbetrage mittels Bescheinigungen nachzuweisen, die ihnen von den nationalen Sozialversicherungsträgern auf Antrag ausgestellt werden.

Lassen Sie mich hinzufügen, daß die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten hinreichend flexibel sein müssen, um das wichtigste und letzte Ziel der Richtlinien 90/364 und 90/365 nicht zu vereiteln, nämlich die Behinderung der Freizügigkeit im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten zu beseitigen, damit die Ausübung des Aufenthaltsrechts der Bürger der Union und ihrer Familienangehörigen im Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaats tatsächlich ermöglicht wird.

23 Im Hinblick auf dieses Ziel bin ich ebenso wie die Kommission der Meinung, daß die Italienische Republik ihren Ermessensspielraum überschritten hat, indem sie verlangte, daß alle von den Personen, die in Italien eine Aufenthaltserlaubnis beantragen und sich hierbei auf die Richtlinien 90/364 und 90/365 berufen, beizubringenden Dokumente von Behörden ausgestellt und von den Konsularbehörden abgezeichnet sein mußten, ohne daß sie Beweise zugelassen hätten, deren Erbringung für die Betroffenen weniger beschwerlich gewesen wäre. Mit ihrer Behauptung, seit Ende 1998 behandele sie, was den Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses oder die Eigenschaft als Unterhaltsberechtigter betreffe, die übrigen Bürger der Union ebenso wie die Italiener, kann die Italienische Republik nicht gehört werden, da sie keinerlei Beweise hierfür zu den Akten gegeben hat und nicht einmal feststeht, daß die Kommission über diese Änderung unterrichtet worden wäre.

24 Nach alledem bin ich der Auffassung, daß auch der zweite Klagegrund der Kommission durchgreift.

C — Dritter Klagegrund: Bedingung bezüglich der Einkünfte der Studenten und ihrer Familienangehörigen sowie des Nachweises dieser Einkünfte (Richtlinie 93/96)

25 Artikel 5b, der durch das Decreto legislativo Nr. 470 in das Decreto presidenziale Nr. 1656 eingefügt wurde, gewährt Studenten, die Angehörige eines Staates der Union sind und über Einkünfte verfügen, die nicht unter dem in der italienischen Regelung der allgemeinen Pflichtversicherung vorgesehenen Mindestbetrag liegen, das Recht, sich im italienischen Hoheitsgebiet aufzuhalten. Ein entsprechendes Recht wird den Familienangehörigen der Studenten zuerkannt, vorausgesetzt, daß die Gesamteinkünfte eines jeden von ihnen diesen Mindestbetrag nicht unterschreiten.

Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wird eine von dem Studenten von der zuständigen Behörde abzugebende Ad-hoc-Erklärung, die die von dem Betroffenen bezogenen Einkünfte nachweist, oder eine Abschrift einer von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats ausgestellten und von der Konsularbehörde abgezeichneten Beweisurkunde verlangt. Für die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen wird eine Abschrift der vom Heimat- oder Herkunftsstaat ausgestellten und von der Konsularbehörde abgezeichneten Dokumente, die die Existenz der Einkünfte bescheinigt, oder, wenn es sich um in Italien erzielte Einkünfte handelt, der von den zuständigen Stellen ausgestellten Dokumente verlangt.

26 Artikel 1 der Richtlinie 93/96 bestimmt jedoch folgendes: In dem Bemühen, die Voraussetzungen für eine leichtere Ausübung des Aufenthaltsrechts zu präzisieren und für einen Angehörigen eines Mitgliedstaats, der zu einer Berufsausbildung in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen worden ist, den nichtdiskriminierenden Zugang zur beruflichen Bildung zu gewährleisten, erkennen die Mitgliedstaaten das Aufenthaltsrecht jedem Studenten zu, der Angehöriger eines Mitgliedstaats ist und dem dieses Recht nicht aufgrund einer anderen Bestimmung des Gemeinschaftsrechts zusteht, sowie seinen Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kindern, sofern der betreffende Student durch eine Erklärung oder durch andere, zumindest gleichwertige Mittel, die er selbst wählt, der einzelstaatlichen Behörde glaubhaft macht, daß er über Existenzmittel verfügt, so daß er und seine Familie während ihres Aufenthalts nicht die Sozialhilfe des Mitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen; dies gilt unter der Bedingung, daß er bei einer anerkannten Lehranstalt zum Erwerb einer beruflichen Bildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und daß er einen Krankenversicherungsschutz genießt, der sämtliche Risiken im Aufnahmemitgliedstaat abdeckt.

27 Ich bemerke zu diesem Text, daß von den Begünstigten der Richtlinie 93/96, anders als es bei denen der Richtlinien 90/364 und 90/365 der Fall war, für die Erwirkung der Aufenthaltserlaubnis weder gefordert wird, daß sie über hinreichende Existenzmittel verfügen, noch, daß sie ein Mindesteinkommen beziehen, noch schließlich, daß sie die ihnen zur Verfügung stehenden Einkünfte durch Belege nachweisen.

28 Diese Unterschiede zwischen der Richtlinie 93/96 und den beiden anderen Richtlinien erklären sich aus verschiedenen Gründen. Erstens beschränkt sich der Aufenthalt eines Studenten in der großen Mehrzahl der Fälle auf die Dauer seines Studiums; die Gefahr, daß er eines Tages der Sozialhilfe des Aufnahmestaats zur Last fällt, ist daher geringer. Zweitens können die Mitgliedstaaten die Dauer der Aufenthaltserlaubnis — mit der Maßgabe, daß sie verlängert werden kann — auf ein Jahr begrenzen; hierdurch verstärken sie ihre Eingriffsmöglichkeit für den Fall, daß der Betroffene eines Tages der Sozialhilfe zur Last fällt. Drittens sind Studenten in einer besseren Lage als die Begünstigten der beiden anderen Richtlinien, wenn sie sich genötigt sehen, ihre Einkünfte zu erhöhen: Sie können vorübergehend kleinere Arbeiten übernehmen oder Teilzeitarbeit leisten, auch wenn es ihnen nicht möglich ist, im voraus nachzuweisen, daß sie sich in einer solchen Lage befinden werden.

Weiterhin weise ich darauf hin, daß die Richtlinie 93/96 den Kreis der Familienangehörigen, auf die das Aufenthaltsrecht erstreckt werden kann, erheblich einschränkt. Während sich nämlich, was die Begünstigten der Richtlinien 90/364 und 90/365 betrifft, der Kreis der Familienangehörigen der Betroffenen, die berechtigt sind, sich mit diesen im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats niederzulassen, aus dem Ehegatten und den unterhaltsberechtigten Abkömmlingen zusammensetzt, zu denen noch die Verwandten in aufsteigender Linie des Aufenthaltsberechtigten und seines Ehegatten hinzutreten, können sich, was die Studenten angeht, nur deren Ehegatten und unterhaltsberechtigte Kinder zusammen mit ihnen niederlassen.

Die Richtlinie 93/96 stellt ferner keine Voraussetzungen hinsichtlich der Einkünfte auf, über die der Student für seinen Ehegatten und seine unterhaltsberechtigten Kinder verfügen muß; ebensowenig ist in ihr die Rede davon, daß der Student einen Beleg beizubringen hätte, um nachzuweisen, daß er über Existenzmittel verfügt. Sie überläßt es dem Betroffenen, ob er diese Verfügbarkeit durch eine Erklärung oder auf eine andere, zumindest gleichwertige Weise belegen will.

29 Nach alledem bin ich mit der Kommission der Auffassung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/96 vorstoßen hat, daß sie von den Studenten aus anderen Mitgliedstaaten der Union verlangt, daß sie den italienischen Behörden glaubhaft machen, für sich selbst sowie für ihre Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kinder über Einkünfte in bestimmter Höhe zu verfügen, daß sie nicht klar bestimmt, daß es genügt, wenn der Student erklärt, er verfüge über Existenzmittel, ohne daß er dies durch Dokumente belegen muß, und daß sie es ihren Studenten nicht gestattet, durch ihre Erklärung zu gewährleisten, daß sie über Existenzmittel verfügen, die verhindern, daß ihre Ehegatten und Kinder zu einer Belastung für die Sozialhilfe werden.

30 Der dritte Klagegrund, dem die Italienische Republik in keiner Weise entgegengetreten ist, greift daher ebenfalls durch.

IV — Kosten

31 Da die Kommission mit ihren Klagegründen Erfolg hat, ist die Italienische Republik gemäß Artikel 69 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

V — Ergebnis

32 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,

1. festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag sowie aus den Richtlinien 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht, 90/365/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätigen und 93/96/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über das Aufenthaltsrecht der Studenten vorstoßen hat, daß sie

die Begünstigten der Richtlinie 90/364 der Verpflichtung unterworfen hat, für ihre Familienangehörigen über Einkünfte zu verfügen, die um ein Drittel über den Einkünften liegen, die von den Begünstigten der Richtlinie 90/365 für ihre Familienangehörigen gefordert werden;

die der Stützung der Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dienenden Beweismittel beschränkt und die Vorlage von Dokumenten verlangt hat, die von den Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellt oder abgezeichnet wurden,

und

von den Studenten aus den Staaten der Union verlangt hat, daß sie den italienischen Behörden glaubhaft machen, für sich selbst sowie für ihre Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kinder über Einkünfte in einer bestimmten Höhe zu verfügen, daß sie nicht klar bestimmt hat, daß es genügt, wenn der Student erklärt, daß er über Existenzmittel verfügt, ohne daß er dies durch Dokumente belegen muß, und daß er es den Studenten nicht gestattet hat, durch ihre Erklärung zu gewährleisten, daß sie über Existenzmittel verfügen, die verhindern, daß ihre Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kinder zu einer Belastung für die Sozialhilfe werden;

2. die Italienische Republik zur Tragung der Kosten zu verurteilen.