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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 18.11.1999 – C-249/99

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1999:571

Zitiert von 3 Entscheidungen

In der Rechtssache C-249/99 P

Pescados Congelados Jogamar SL mit Sitz in Las Palmas (Spanien), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. de Cristóbal López, Madrid, Zustellungsanschrift: Fiduciaire Beaumanoir, 48, rue de Bragance, Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 30. April 1999 in der Rechtssache T-311/97 (Pescados Congelados Jogamar/Kommission, Slg. 1999, II-1407) wegen Aufhebung dieses Beschlusses,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Guerra Fernández, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Sevón sowie der Richter R Jann (Berichterstatter) und M. Wathelet,

Generalanwalt: R Léger

Kanzler: R. Grass

nach Anhörung des Generalanwalts,

folgenden

Beschluß

1 Die Pescados Congelados Jogamar SL hat mit Rechtsmittelschrift, die am 2. Juli 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts erster Instanz vom 30. April 1999 in der Rechtssache T-311/97 (Pescados Congelados Jogamar/Kommission, Slg. 1999, II-1407; im folgenden: angefochtener Beschluß) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Feststellung abgewiesen hat, daß die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, aufgrund ihrer Befugnisse in Fischereiangelegenheiten, insbesondere derjenigen, die ihr im Rahmen des Abkommens über die Zusammenarbeit in der Seefischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko zustehen, bei der Aufbringung des Schiffes Albor Uno durch die marokkanischen Behörden einzuschreiten.

2 Die Verordnung (EG) Nr. 150/97 des Rates vom 12. Dezember 1996 über den Abschluß des Abkommens über die Zusammenarbeit in der Seefischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko und zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen (ABl. 1997, L 30, S. 1; im folgenden: Abkommen) hat dieses Abkommen genehmigt.

3 Das Abkommen ersetzt dasjenige, das mit der Verordnung (EWG) Nr. 3954/92 des Rates vom 19. Dezember 1992 über den Abschluß des Abkommens über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko und zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen (ABl. L 407, S. 1) genehmigt worden war.

4 Am 16. Juli 1997 wurde die Albor Uno, deren Eigentümerin die Rechtsmittelführerin ist, von den marokkanischen Behörden mit der Begründung aufgebracht, daß sie innerhalb der marokkanischen 12-Meilen-Zone gefischt habe.

5 Vertreter der Kommission begaben sich daraufhin zur Aufnahme von Verhandlungen mit den marokkanischen Behörden nach Marokko, um die Streitigkeit gemäß den Artikeln 9 bis 11 des Abkommens beizulegen.

6 Im Laufe dieser Verhandlungen schickte die Rechtsmittelführerin am 11. August 1997 ein Telefax an die Delegation der Kommission in Rabat, mit dem sie von der Kommission die Namen, Telefon- und Faxnummern der mit der Angelegenheit befaßten Beamten und Gremien und außerdem eine Kopie des Berichts des von der Kommission mit der Überprüfung des Sachverhalts beauftragten Sachverständigen sowie nähere Angaben zu dem Beamten, der im Besitz dieses Berichts war, erbat, um mit diesen Personen Kontakt aufnehmen zu können. Die Kommission übersandte der Rechtsmittelführerin einige Tage später diesen Bericht.

7 Das Schiff wurde schließlich am 1. September 1997 durch eine außergerichtliche Beilegung mit Bußgeld freigegeben.

8 Für eine ausführlichere Darstellung des rechtlichen Rahmens und des Sachverhalts wird auf die Randnummern 1 bis 18 des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

9 Da die Rechtsmittelführerin der Auffassung war, daß die Kommission die Verhandlungen mit den marokkanischen Behörden äußerst nachlässig geführt habe, so daß ihr Schiff und die Besatzung 45 Tage lang unter strengster Überwachung durch das marokkanische Militär zu Unrecht festgehalten worden seien, hat sie am 10. Dezember 1997 beim Gericht Klage erhoben auf Feststellung der Untätigkeit der Kommission in dem Sinne, daß diese es unter Verletzung des Artikels 38 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 32 EG) und der folgenden Artikel sowie der Verordnung Nr. 3954/92 unterlassen habe, im Rahmen der Aufbringung der Albor Uno tätig zu werden, und auf Feststellung, daß die Kommission ihre Befugnisse in Fischereiangelegenheiten nicht auf die nationalen Behörden hätte abwälzen dürfen.

10 Nachdem das Gericht entschieden hatte, daß kein Anlaß bestand, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, hat es die Klage als unzulässig abgewiesen. Es hat in Randnummer 34 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, daß eine Klage auf Feststellung der Untätigkeit nach Artikel 175 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG) nur zulässig sei, wenn der Kläger das vorprozessuale Verfahren unter Beachtung des wesentlichen Formerfordernisses der Aufforderung an das beklagte Organ zum Tätigwerden im Sinne von Artikel 175 Absatz 2 eingehalten habe.

11 Das Gericht ist in Randnummer 37 des angefochtenen Beschlusses davon ausgegangen, daß das Telefax vom 11. August 1997 — entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin — keine Aufforderung an die Kommission zum Tätigwerden enthalte, sondern diese nur um bestimmte Auskünfte ersuche, die es der Rechtsmittelführerin hätten ermöglichen sollen, selbst tätig zu werden. Außerdem gehe aus diesem Telefax nicht hervor, daß es der Vorbereitung eines Streitverfahrens habe dienen sollen.

12 Mit dem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin nunmehr, den angefochtenen Beschluß aufzuheben, die Untätigkeitsklage für zulässig zu erklären und zur Sache zu verhandeln sowie ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen in vollem Umfang stattzugeben.

13 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

14 Ein Rechtsmittel, das offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, kann der Gerichtshof gemäß Artikel 119 seiner Verfahrensordnung jederzeit durch Beschluß, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen.

15 Die Rechtsmittelführerin macht einen einzigen Rechtsmittelgrund geltend, mit dem sie die Verletzung von Artikel 175 EG-Vertrag rügt, da das Gericht aufgrund einer übertrieben formalistischen Auslegung der administrativen Voraussetzungen für die Erhebung einer Untätigkeitsklage den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz und auf Rechtssicherheit verletzt habe.

16 Mit diesem Rechtsmittelgrund trägt die Rechtsmittelführerin im wesentlichen vor, daß das Gericht dadurch, daß es die Klage mangels vorheriger Aufforderung zum Tätigwerden als unzulässig abgewiesen habe, einen übertriebenen Formalismus habe walten lassen. Das Gericht habe bei seiner Entscheidung die bestehende soziale Wirklichkeit der Gemeinschaft verkannt. Denn Artikel 175 EG-Vertrag sei aufgrund wirtschaftlicher Probleme verfaßt worden, so daß es eine Diskriminierung darstellen würde, wenn man in einer Situation, in der das Völkerrecht eine Rolle spiele, das gleiche Ausmaß der Einhaltung von Förmlichkeiten verlangen wollte.

17 Hierzu ist lediglich festzustellen, daß nach Artikel 175 Absatz 2 EG-Vertrag eine Untätigkeitsklage nur zulässig [ist], wenn das in Frage stehende Organ zuvor aufgefordert worden ist, tätig zu werden.

18 Wie das Gericht in Randnummer 35 des angefochtenen Beschlusses zu Recht bemerkt hat, muß eine solche Aufforderung zum Tätigwerden so klar und deutlich sein, daß die Kommission konkret vom Inhalt der beantragten Entscheidung Kenntnis erlangen kann; aus der Aufforderung muß auch deutlich werden, daß mit ihr beabsichtigt ist, die Kommission zu einer Stellungnahme zu zwingen.

19 Das Gericht hat festgestellt, daß dies bei dem Telefax des gesetzlichen Vertreters der Rechtsmittelführerin vom 11. August 1997 an die Kommission nicht der Fall gewesen sei, da es keine derartigen Angaben enthalte. Vielmehr wird die Kommission darin nur um bestimmte Auskünfte wie Telefon- und Faxnummern der mit der Angelegenheit befaßten Beamten und Gremien ersucht, mit denen der Vertreter der Rechtsmittelführerin seinen eigenen Angaben zufolge selbst Kontakt aufnehmen wollte. Wie das Gericht in Randnummer 37 des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, ging aus dem Telefax außerdem keineswegs hervor, daß es der Vorbereitung eines Streitverfahrens dienen sollte.

20 Unter diesen Umständen kann nicht festgestellt werden, daß das Gericht einen übertriebenen Formalismus hat walten lassen, als es in Randnummer 38 des angefochtenen Beschlusses zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Rechtsmittelführerin das vorprozessuale Verfahren nicht eingehalten habe, da sie die Kommission nicht im Sinne von Artikel 175 Absatz 2 EG-Vertrag zum Tätigwerden aufgefordert habe.

21 Daher hat das Gericht zu Recht entschieden, daß die Klage der Rechtsmittelführerin auf Feststellung der Untätigkeit unzulässig war.

22 Da keine Rechtsverletzung durch das Gericht festgestellt wurde, ist das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Kosten

23 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Rechtsmittelführerin in die Kosten beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

beschlossen:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Pescados Congelados Jogamar SL trägt die Kosten des Verfahrens.