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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.11.1999 – C-286/95

Generalanwalt Nial Fennelly · ECLI:EU:C:1999:578

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Schlußanträge des Generalanwalts

Nial Fennelly

vom 25. November 1999

1 Mit den vorliegenden Rechtsmitteln greift die Kommission drei Urteile des Gerichts erster Instanz an, mit denen jeweils eine Entscheidung der Kommission allein wegen ihrer nicht ordnungsgemäßen Feststellung für nichtig erklärt wurde.

I — Sachverhalt und Verfahren

2 Am 19. Dezember 1990 erließ die Kommission eine Reihe von Entscheidungen zum Markt für synthetisches Soda, einen Stoff, der hauptsächlich zur Glasherstellung verwendet wird. Im vorliegenden Verfahren geht es um folgende dieser Entscheidungen:

Entscheidung 91/298/EWG, mit der die Kommission feststellte, daß sich die Solvay SA (nachstehend: Solvay) mit dem deutschen Hersteller CFK den deutschen Markt geteilt habe, und eine Geldbuße von 3 Millionen ECU gegen sie festsetzte.

Entscheidung 91/299/EWG, in der die Kommission feststellte, daß Solvay eine beherrschende Stellung auf dem westeuropäischen Sodamarkt innegehabt und mißbraucht habe, und eine Geldbuße von 20 Millionen ECU gegen sie festsetzte.

Entscheidung 91/300/EWG, in der die Kommission feststellte, daß die Imperial Chemical Industries plc (nachstehend: ICI) eine beherrschende Stellung auf dem Sodamarkt des Vereinigten Königreichs innegehabt und mißbraucht habe, und eine Geldbuße von 10 Millionen ECU gegen sie festsetzte.

3 Am 3. Mai 1991 erhob Solvay gegen die Entscheidungen 91/298 und 91/299 (Rechtssachen T-31/91 und T-32/91), am 14. Mai 1991 ICI gegen die Entscheidung 91/300 (Rechtssache T-37/91) Nichtigkeitsklagen.

4 In der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht in den sogenannten PVC-Rechtssachen, die am 10. Dezember 1991 geschlossen wurde, erklärte die Kommission, daß sie die von ihr erlassenen Entscheidungen nicht feststelle und dies schon seit 25 Jahren nicht tue. Mit Urteil vom 27. Februar 1992 in diesen Rechtssachen erklärte das Gericht die Entscheidungen der Kommission in den PVC-Verfahren für inexistent. In ihren Erwiderungen, die am 20. Dezember 1991 (Rechtssachen T-31/91 und T-32/91) bzw. am 23. Dezember 1991 (Rechtssache T-37/91) eingereicht wurden, bezog sich keine der Klägerinnen auf das Feststellungsproblem, das in der mündlichen Verhandlung in den PVC-Rechtssachen aufgetreten war. Nach dem Urteil in den PVC-Rechtssachen reichte jedoch Solvay am 10. April 1992 einen Zusatzantrag ein, in dem sie sich auf die Erklärungen der Kommissionsvertreter in der mündlichen Verhandlung in den PVC-Rechtssachen und auf zwei Zeitungsartikel im Wall Street Journal vom 28. Februar 1992 und in der Financial Times vom 2. März 1992 bezog und mit einem neuen rechtlichen Angriffsmittel um die Feststellung ersuchte, daß die angefochtenen Entscheidung inexistent sei. ICI ging in einer am 2. April 1992 eingereichten Ergänzung zur Erwiderung in gleicher Weise vor.

5 Die Kommission nahm zu dem neuen Vorbringen von Solvay in einem getrennten Schriftsatz vom 4. Juni 1992 und in ihrer Gegenerwiderung vom 7. Mai 1992 Stellung. Sie machte in jeder der Rechtssachen geltend, daß das neue Angriffsmittel gemäß Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts unzulässig sei, da im Laufe des Verfahrens weder rechtliche noch tatsächliche Gesichtspunkte bezüglich angeblicher Unterschiede zwischen den zugestellten und den veröffentlichten Textfassungen vorgebracht worden seien.

6 Im März 1993 richtete das Gericht eine Reihe von Fragen, die sich nicht unmittelbar auf das neue Angriffsmittel bezogen, an die Parteien, die diese im Mai 1993 beantworteten.

7 In seinem Urteil vom 15. Juni 1994 über das Rechtsmittel gegen das PVC-Urteil entschied der Gerichtshof, daß die betreffenden Entscheidungen der Kommission zwar nicht inexistent, wohl aber nichtig seien, weil die unterlassene Feststellung der Entscheidungen gemäß Artikel 12 ihrer Geschäftsordnung durch die Kommission als Verstoß gegen eine wesentliche Formvorschrift anzusehen sei.

8 Im Anschluß an dieses Urteil richtete das Gericht am 6. Juli 1994 eine Reihe von Fragen an die Parteien und ersuchte sie, ihren Standpunkt zu den Folgerungen aus dem PVC-Urteil des Gerichtshofes darzulegen. Die Kommission wurde aufgefordert, die Auszüge aus dem Protokoll der Kommissionsitzung, in der die betreffenden Entscheidungen angenommen worden waren, sowie den Wortlaut dieser Entscheidungen wie sie seinerzeit durch die Unterschriften des Präsidenten und des Generalsekretärs in den verbindlichen Sprachen festgestellt und dem Protokoll beigefügt worden waren, vorzulegen. In ihrer Antwort vertrat die Kommission die Auffassung, daß die Begründetheit des die Feststellung betreffenden Angriffsmittels erst geprüft werden solle, nachdem das Gericht über seine Zulässigkeit entschieden habe, und lehnte eine Vorlage der Schriftstücke ab.

9 In einem unveröffentlichten Beschluß vom 25. Oktober 1994 stellte das Gericht fest, daß die Kommission zur Vorlage des festgestellten Wortlauts der Entscheidungen durch prozeßleitende Verfügung aufgefordert worden sei und diese abgelehnt habe. Es verwies auf das PVC-Urteil des Gerichthsofes und eine Reihe anderer Urteile als Beleg dafür, daß die Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift... vom Gemeinschaftsrichter von Amts wegen geprüft werden könne. Weil das Gericht meinte, den neuen Klagegrund der fehlenden Feststellung der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen prüfen zu müssen, gab es der Kommission auf, in jeder Rechtssache den Text der seinerzeit festgestellten Entscheidungen bis zum 15. November 1994 vorzulegen.

10 Die Kommission antwortete am 11. November 1994 und legte die festgestellten Fassungen der angefochtenen Entscheidungen in französischer, englischer und deutscher Sprache zusammen mit einem nicht datierten Feststellungsvermerk vor, der vom Präsidenten und vom Exekutivsekretär der Kommission unterzeichnet war.

11 Das Gericht erklärte die drei Entscheidungen der Kommission mit Urteilen vom 29. Juni 1995, gegen die die Kommission nunmehr Rechtsmittel eingelegt hat, für nichtig:

Urteil in der Rechtssache T-31/91 (Solvay/Kommission) betreffend die Entscheidung 91/298 (in der Rechtsmittelinstanz: C-287/95 P);

Urteil in der Rechtssache T-32/91 (Solvay/Kommission) betreffend die Entscheidung 91/299 (in der Rechtsmittelinstanz: C-288/95 P);

Urteil in der Rechtssache T-37/91 (Imperial Chemical Industries/Kommission) betreffend die Entscheidung 91/300 (in der Rechtsmittelinstanz: C-286/95 P).

12 In jedem der jetzt angefochtenen Urteile traf das Gericht folgende Feststellungen:

Die Erklärungen der Vertreter der Kommission in den PVC-Rechtssachen, daß das Organ vom Kollegium der Kommissare beschlossene Entscheidungen über mehrere Jahre hinweg nicht festgestellt habe, seien eine neue Tatsache, die die Klägerinnen geltend machen könnten;

da selbst bei sorgfältiger Durchsicht der zugestellten Fassung die unterlassene Feststellung nicht habe bemerkt werden können, habe von den Klägerinnen nicht erwartet werden dürfen, daß sie dies zum Zeitpunkt der Einreichung ihrer Klage geltend gemacht hätten;

Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts sehe für die Geltendmachung eines neuen rechtlichen Angriffsmittels weder eine Frist noch eine besondere Form vor; da eine ausdrückliche, eindeutige Regelung nicht bestehe, daß neues Vorbringen unverzüglich oder innerhalb einer bestimmten Frist nach dem Zutagetreten der dort genannten rechtlichen oder tatsächlichen Gründe geltend gemacht werden müsse, hätten die Klägerinnen das Problem der Feststellung bis zur Eröffnung der mündlichen Verhandlung vorbringen dürfen;

selbst wenn diese Bestimmung so auszulegen wäre, daß ein neues Angriffsmittel so schnell wie möglich vorgebracht werden müsse, hätten die Klägerinnen diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt;

auch wenn die Klägerinnen die Frage der Feststellung nicht hätten aufwerfen dürfen, hätte das Gericht das Vorliegen eines Verstoßes gegen wesentliche Formvorschriften auf jeden Fall von Amts wegen prüfen können;

schon das bloße Versäumnis, ein wesentliches Formerfordernis zu beachten, stelle den Verstoß dar, unabhängig davon, ob Unterschiede zwischen den Fassungen bestanden hätten oder erheblich gewesen seien;

unabhängig von diesen Erwägungen seien die Feststellungen in den vorliegenden Fällen nach Klageerhebung erfolgt; ein Organ könne aber einen wesentlichen Formfehler nicht durch rückwirkende Berichtigung heilen, da dies wiederum gegen die Rechtssicherheit und die Interessen der Betroffenen verstoßen würde.

II — Die maßgebenden Verfahrensvorschriften

13 Artikel 12 der Geschäftsordnung der Kommission lautet in der im entscheidungserheblichen Zeitraum geltenden Fassung:

Die von der Kommission... gefaßten formellen Beschlüsse werden in der Sprache oder in den Sprachen, in denen sie verbindlich sind, durch die Unterschriften des Präsidenten und des Exekutivsekretärs festgestellt.

Der Wortlaut dieser Beschlüsse wird dem Protokoll der Kommission beigefügt, in dem ihre Annahme vermerkt ist.

Der Präsident gibt die von der Kommission gefaßten Beschlüsse, soweit dies erforderlich ist, denjenigen bekannt, an die sie gerichtet sind.

14 Die maßgeblichen Vorschriften der Verfahrensordnung des Gerichts lauteten in der im entscheidungserheblichen Zeitraum geltenden Fassung wie folgt:

Artikel 48 § 2

Im übrigen können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, daß sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

Macht eine Partei im Laufe des Verfahrens derartige Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend, so kann der Präsident auch nach Ablauf der gewöhnlichen Verfahrensfristen auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts der Gegenpartei eine Frist zur Stellungnahme setzen.

Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorbringens bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Artikel 65

Unbeschadet der Artikel 21 und 22 der EG-Satzung... sind folgende Beweismittel zulässig:

...

b) Einholung von Auskünften und Vorlegung von Urkunden;

...

Artikel 66

§ 1

Das Gericht bezeichnet nach Anhörung des Generalanwalts durch Beschluß die Beweismittel und die zu beweisenden Tatsachen ...

Der Beschluß wird den Parteien zugestellt.

§ 2

Gegenbeweis und Erweiterung des Beweisantritts bleiben vorbehalten.

III — Das Rechtsmittel

15 Die Kommission beruft sich in jeder Rechtssache auf die beiden gleichen Rechtsmittelgründe, die jeweils die Zulässigkeit des Vorbringens der Klägerinnen vor dem Gericht bezüglich der Feststellung der angefochtenen Entscheidungen und die Beurteilung des Zwecks der Feststellung und der Folgen unterlassener Feststellung der Entscheidungen zu dem Zeitpunkt, als sie erlassen wurden, durch das Gericht betreffen. Jeder dieser Rechtsmittelgründe gliedert sich in drei Rügen, die einzeln vorgebracht werden. Die Kommission hat ferner eine Reihe von Vorbemerkungen vorgetragen, mit denen die vorliegenden Fälle von den Umständen der PVC-Rechtssachen unterschieden werden sollen und belegt werden soll, daß die angefochtenen Urteile mit anderen Urteilen des Gerichtshofes und mit Urteilen des Gerichts über die Feststellungsfrage nicht vereinbar seien; diese Bemerkungen werde ich gegebenenfalls bei der Prüfung des Vorbringens der Beteiligten zu den Hauptrügen behandeln.

16 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund tritt die Kommission der Einstufung des Erfordernisses der Feststellung als wesentliche Formvorschrift im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 2 EG) durch das Gericht sowie dessen Entscheidung entgegen, daß die Feststellung vor der Bekanntgabe erfolgen müsse. Da die Rechtsnatur dieses Erfordernisses von maßgeblicher Bedeutung für die Entscheidung der verfahrensrechtlichen Fragen ist, möchte ich zuerst diese Frage behandeln, die mit dem ersten und dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrunds der Kommission angeschnitten wird.

a) Feststellung als wesentliche Formvorschrift

17 Der Kommission zufolge hat das Gericht dadurch gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, daß es

entschieden habe, daß die Feststellung ein formelles Erfordernis darstelle, das unabhängig davon eingehalten werden müsse, ob nach der Beweislage Zweifel an der Echtheit des zugestellten Wortlauts der Entscheidung bestehen könnten, und

nicht geprüft habe, ob der angebliche Fehler geeignet gewesen sei, die Interessen des Adressaten der Entscheidung zu beeinträchtigen, und keine Gründe für das Unterlassen dieser Prüfung angeführt habe.

18 In den umstrittenen Randnummern hat das Gericht sich auf die Feststellung des Gerichtshofes in Randnummer 76 des PVC-Urteils bezogen und dann weiter ausgeführt:

Der Tatbestand dieser Verletzung ist allein durch die Nichteinhaltung der betreffenden wesentlichen Formvorschrift erfüllt. Für die Verletzung spielt es daher keine Rolle, ob der angenommene, der zugestellte und der veröffentlichte Text voneinander abweichen und ob, wenn dies zutrifft, diese Abweichungen wesentlich sind. Aus diesem Grund ist es ohne Bedeutung, daß die von der Klägerin genannten Abweichungen im Text... als unbedeutend anzusehen sind.

19 Die Kommission stützt sich für ihr Vorbringen, daß die fehlende Feststellung nur dann ein Verstoß gegen ein wesentliches Formerfordernis sei, wenn zugleich mit ihr ein oder mehrere Fehler in dem zugestellten Text vorhanden seien, auf das PVC-Rechtsmittelurteil und insbesondere auf dessen Randnummer 75. Wenn der Gerichtshof nur auf die fehlende Feststellung hätte abstellen wollen, hätte er nicht die übrigen Fehler, insbesondere Abweichungen des Wortlauts, in den Randnummern 62 bis 73 des Urteils so eingehend geprüft. Randnummer 73 zeige, daß das Erfordernis der Feststellung nicht von der Notwendigkeit getrennt werden könne, den vollen Wortlaut der vom Kollegium der Kommissare erlassenen Entscheidungen mit Sicherheit feststellen zu können. Wenn jeder Hinweis darauf fehle, daß der Wortlaut der angefochtenen Entscheidungen nach ihrem Erlaß abgeändert worden sei, sei die Frage, ob sie festgestellt worden seien, ohne jeden Belang für die Prüfung, ob der Grundsatz der Kollegialität gewahrt worden sei. Dieser Standpunkt stehe — so die Kommission — im Einklang mit anderen Urteilen des Gerichts und mit den Schlußanträgen von Generalanwalt Lenz in der Rechtssache Spanien/Kommission. Die Entscheidung des Gerichts in den angefochtenen Urteilen würde noch negativere Auswirkungen haben als seine Feststellung der Inexistenz in den PVC-Rechtssachen, die zumindest auf den ganz besonderen Sachverhalt dieser Rechtssachen beschränkt gewesen sei.

20 Die Kommission macht weiter geltend, daß das Wort wesentlich in dem Ausdruck wesentliche Formvorschriften den Gedanken der Verhältnismäßigkeit zum Ausdruck bringe, daß also die Sanktion für die Außerachtlassung eines solchen Erfordernisses in einem bestimmten Verhältnis zur Schwere des Mangels stehen müsse. Die Klägerinnen hätten zur Rechtfertigung einer Nichtigerklärung darlegen müssen, daß die Entscheidung ohne den Verfahrensmangel anders hätte ausfallen können, wie dies durch die Urteile Distillers Company und Van Landewyck, besonders aber durch das PVC-Rechtsmittelurteil belegt werde, in dem der Gerichtshof geprüft habe, ob die Fehler im Verfahren zum Erlaß der PVC-Entscheidung deren Inhalt beeinflußt haben könnten. In den vorliegenden Fällen habe das Gericht irrig nicht geprüft, ob die Interessen der Klägerinnen durch das Fehlen einer gleichzeitigen Feststellung berührt worden sein könnten.

21 Die Auslegung des Begriffes wesentliche Formvorschriften durch die Kommission ist meines Erachtens unzutreffend. Sie unterscheidet nämlich nicht zwischen wesentlichen und anderen Formvorschriften. Dies wird durch die Fassung des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes belegt, mit dem behauptet wird, das Gericht habe entschieden, daß die Feststellung ein formelles Erfordernis [ist], obwohl doch das Gericht ausdrücklich von einer wesentlichen Formvorschrift gesprochen hatte. Es ergibt sich ferner aus ihrer Bemerkung, mit der dieser Fall vom PVC-Fall unterschieden werden soll und wonach die Klägerinnen hätten darlegen müssen, inwieweit der angebliche Verstoß ihre Interessen beeinträchtigt habe.

22 Der Gerichtshof hat zwar abstrakte Definitionen des Begriffes wesentliche Form Vorschriften vermieden, doch scheint mir dieser Begriff nach der Rechtsprechung den Verfahrenserfordernissen vorbehalten zu sein, die innerlich mit der Bildung und Ausformung des Willens der entscheidenden Behörde zusammenhängen, und jede Mißachtung eines solchen Erfordernisses, wie Artikel 173 EWG-Vertrag erkennen läßt, notwendig zur Nichtigerklärung der Maßnahme insgesamt zu führen. Da der Verstoß die Maßnahme insgesamt betrifft, ist es weder erforderlich noch in den meisten Fällen auch nur möglich, daß die Partei, die sich auf ihn beruft, eine besondere abträgliche Wirkung auf ihre subjektiven Rechte oder Interessen nachweist; der Verstoß stellt die Mißachtung einer grundlegenden Formvorschrift dar, die den Erlaß oder die Form einer Maßnahme so beeinträchtigt, daß sie nicht als gültiger und authentischer Rechtsakt des Organs angesehen werden kann.

23 Daß Formvorschriften im allgemeinen einen so hohen Stellenwert in der Gemeinschaftsrechtsordnung haben sollten, ist nicht auf eine übertriebene Neigung zu Formalismus zurückzuführen, sondern spiegelt eher wider, daß diese Regeln ein Mindestmaß an Beteiligung am Prozeß der Entscheidungsfindung auf Seiten der beteiligten institutionellen Akteure (Gemeinschaftsorgane, verwandte Einrichtungen, Mitgliedstaaten) garantieren sollen. Gerade deshalb hat Generalanwalt Tesauro das grundlegende Recht eines Mitgliedstaats darauf ..., daß die von ihm zuvor akzeptierten Verfahrensregeln und nicht andere beachtet werden, mit einem Grundrecht verglichen. Zwar mögen die Umstände, unter denen sich ein einzelner gegenüber der Kommission auf diese Verfahrensregeln berufen kann, begrenzter sein, der Gerichtshof hat aber seit langem anerkannt, daß die Einhaltung der für sein Funktionieren geltenden Regeln durch dieses Organ eine fundamentale Garantie des Vertrages insbesondere für Unternehmen und Verbände von Unternehmen darstellen kann; dies spiegelt sich auch in dem Erfordernis des Artikels 218 Absatz 2 EG wider, wonach die Geschäftsordnung der Kommission ihr ordnungsgemäßes Arbeiten und das ihrer Dienststellen nach Maßgabe dieses Vertrages gewährleisten [soll].

24 Die Pflicht einer entscheidenden Behörde, andere Gemeinschaftsorgane oder verwandte Einrichtungen oder die betreffenden Mitgliedstaaten zu konsultieren, zeigt klar die Natur einer wesentlichen Formvorschrift. Im Urteil Frankreich/Hohe Behörde, der ersten vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl entschiedenen Rechtssache, hat der Gerichtshof von Amts wegen geprüft, ob die Beklagte es pflichtwidrig unterlassen hatte, beim Erlaß einer besonderen Vorschrift den Rat zu konsultieren, falls diese Vorschrift, wenn sie im Zusammenhang mit einer früheren Entscheidung gelesen wird, in Wirklichkeit in verschleierter Form eine Ergänzung der Definition der verbotenen Praktiken darstellt. In gleicher Weise hat der Gerichtshof in der Rechtssache Italien/Hohe Behörde die Vorschriftsmäßigkeit der Anhörung des beratenden Ausschusses der EGKS untersucht, da nach seiner Überzeugung die Rüge der Nichtanhörung von Amts wegen zu prüfen [ist, denn] wenn sie begründet wäre, läge eine Verletzung des Vertrages oder wesentlicher Formvorschriften vor, die eine Nichtigerklärung rechtfertigen würde. In der Folge hat der Gerichtshof die Anhörung des Europäischen Parlaments in den vom Vertrag vorgesehenen Fällen sowie die Anhörung beratender, verwaltender und regulierender Ausschüsse als wesentliche Formerfordernisse behandelt; in der letztgenannten Gruppe von Fällen hat der Gerichtshof sehr genau geprüft, ob der Gesetzgeber diese Konsultation als Voraussetzung für die Gültigkeit der Maßnahme festlegen wollte, und bestand auf sorgsamster Einhaltung der Verfahrensregeln des konsultierten Ausschusses durch die Kommission. Das in zahlreichen Vorschriften festgelegte Erfordernis einer Anhörung der Mitgliedstaaten durch die Kommission vor Erlaß von Finanzierungsentscheidungen wird ebenfalls als wesentliches Formerfordernis behandelt. So hat der Gerichtshof in den Sozialfonds-Fällen die angefochtenen Entscheidungen für nichtig erklärt, da die Kommission es in jedem Fall unterlassen hatte, die portugiesische Regierung anzuhören, wie dies in den Bestimmungen der Verordnung über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds vorgesehen war: Angesichts der zentralen Stellung des Mitgliedstaats und der Bedeutung seiner Verantwortung... stellt [die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme] ein wesentliches Formerfordernis dar, dessen Nichtbeachtung zur Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung führt.

25 Eine Reihe weiterer wesentlicher Formerfordernisse, die zum Teil für das Problem im vorliegenden Verfahrens noch unmittelbarer relevant sind, kann der Rechtsprechung entnommen werden. Im Hormon-Urteil etwa hat der Gerichtshof entschieden, daß der Rat verpflichtet gewesen sei, Artikel 6 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung einzuhalten, der die Anwendung des schriftlichen Verfahrens für die Annahme von Akten des Rates vom Einverständnis aller Mitgliedstaaten abhängig macht: [Der Rat] kann davon selbst mit einer größeren Mehrheit, als sie für den Erlaß oder die Änderung der Geschäftsordnung erforderlich ist, nicht abweichen, ohne die Geschäftsordnung... förmlich abzuändern. In der Rechtssache Legehennen wich der bekanntgegebene Wortlaut einer Richtlinie des Rates in dreifacher Hinsicht von der beschlossenen Fassung ab. Obwohl der Gerichtshof ausdrücklich anerkannte, daß die vom Generalsekretär des Rates vorgenommenen Änderungen nur die Begründung der Richtlinie [betreffen], ohne die Substanz des Rechtsakts selbst zu berühren, hat er entschieden, dais die Begründung wesentlicher Bestandteil eines Rechtsakts [ist], und die Richtlinie, da die Änderungen über bloße orthographische oder grammatikalische Berichtigungen hinausgingen, für nichtig erklärt. Ganz allgemein hat der Gerichtshof schon früh entschieden, daß das Erfordernis der Begründung bindender Akte von Gemeinschaftsorganen eine wesentliche Formvorschrift ist. In zahlreichen Fällen, die mit dem Urteil zum Allgemeinen Zollpräferenzsystem 1986 beginnen, hat der Gerichtshof entschieden, daß sowohl die Angabe der Rechtsgrundlage im Wortlaut der Maßnahme als auch die Wahl der zutreffenden Rechtsgrundlage, wenn die in unterschiedlichen Artikeln des Vertrages festgelegten Verfahrenserfordernisse voneinander abweichen, wesentliche Formerfordernisse darstellen.

26 In keinem dieser Fälle untersuchte der Gerichtshof die konkreten Auswirkungen der Außerachtlassung des wesentlichen Formerfordernisses auf die Interessen des Klägers oder die Frage, ob das Ergebnis ein anderes gewesen wäre, wenn das Erfordernis beachtet worden wäre. In einigen Fällen war klar, daß eine solche Wirkung zu verneinen war oder daß das Ergebnis auf jeden Fall das gleiche geblieben wäre. Im Kontext von Vertragsverletzungsverfahren etwa hat der Gerichtshof entschieden, daß die einem Mitgliedstaat einzuräumende Möglichkeit, Erklärungen abzugeben, ein wesentliches Formerfordernis darstellt, auch wenn der Mitgliedstaat es nicht für erforderlich hält, davon Gebrauch zu machen. Daß dem betreffenden Organ die Möglichkeit bleibt, die wegen Nichtbeachtung dieses Erfordernisses für nichtig erklärte Maßnahme erneut zu erlassen, ändert nichts an seiner Einstufung als wesentlich. Das hat der Rat sowohl nach der Nichtigerklärung der Isoglucoseverordnung 1979 als auch der Hormonrichtlinie 1985 getan, und in beiden Fällen hat der Gerichtshof die Gültigkeit der erneut beschlossenen Maßnahme bestätigt. Ebensowenig kann ein Organ den Folgen einer Nichtbeachtung dieses Erfordernisses durch den Versuch des Nachweises entgehen, daß eine Beachtung seiner Prüfung der betreffenden Maßnahme nichts hinzugefügt hätte.

27 Der Unterschied zwischen wesentlichen und unwesentlichen Formerfordernissen wird gut belegt durch die Urteile, die die Kommission hierzu anführt. In der Rechtssache Distillers Company rügte die Klägerin, daß der Beratende Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen weder über die Protokolle der Anhörung vor der Kommission noch über bestimmte von ihr vorgelegte Dokumente verfügt und die Kommission ihr eine unvollständige Abschrift der Beschwerde des Streithelfers zur Verfügung gestellt habe. Die Klägerin wollte hierin wesentliche Formvorschriften sehen, deren Mißachtung eine Nichtigerklärung der Entscheidung insgesamt rechtfertigen sollten, und als solche wurden sie auch vom Generalanwalt in seinen Schlußanträgen behandelt. Demgegenüber hat der Gerichtshof die gerügten Mängel durchgehend als Verfahrensfehler behandelt und in diesem Kontext entschieden, daß er diese Beanstandungen nur dann zu berücksichtigen brauche, wenn belegt sei, daß das Verwaltungsverfahren ohne diese Verfahrensfehler zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. In der Rechtssache Van Landewyck behandelte der Gerichtshof die Rüge der Klägerin, daß die Kommission vertrauliche Informationen an einen Dritten weitergegeben habe, in gleicher Weise als Formfehler, der falls bewiesen, eine Nichtigerklärung nur rechtfertige, wenn die angefochtene Entscheidung sonst anders hätte ausfallen können.

28 Mir scheint aus der diesen Fällen zugrunde liegenden Argumentation zu folgen, daß ein Verfahrenserfordernis, das sich bei sachgerechter Auslegung der es festlegenden Vorschriften als wesentlich erweist, von jedem Kläger, der die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, vor Gericht geltend gemacht werden kann, ohne daß er nachzuweisen hätte, daß seine Lage eine andere gewesen wäre, wenn dem Erfordernis genügt worden wäre, oder daß die Nichtbeachtung seine Rechte oder Interessen beeinträchtigt habe. Eine Maßnahme, die in diesem Sinne in ihrem Kern fehlerhaft ist, verstößt gegen die objektiven Rechtmäßigkeitskriterien des Gemeinschaftsrechts und nicht nur gegen die subjektiven Interessen einer Partei; dieser Verstoß kann, wie ich noch zeigen werde, vom Gerichtshof von Amts wegen berücksichtigt werden, um so sicherzustellen, daß die Maßnahme nicht länger als unvermeidlich in Kraft bleibt. Der objektive Charakter eines solchen Erfordernisses ergibt sich aus der Entscheidung des Gerichtshofes im Hormon-Urteil, daß die Grundsätze über die Willensbildung der Gemeinschaftsorgane im Vertrag festgelegt sind und nicht zur Disposition der Mitgliedstaaten oder der Organe selbst stehen. Dasselbe gilt mutatis mutandis für andere Verfahrensregeln, die die Organe entweder sich selbst gegeben haben oder die — wie im Fall der Kommission bei der Ausübung von Durchführungsbefugnissen — ihnen vorgegeben worden sind.

29 Nicht jede Vorschrift der Geschäftsordnungen der Gemeinschaftsorgane und -einrichtungen, die am politischen oder verwaltungsinternen Prozeß der Entscheidungsfindung beteiligt sind, kann aber als wesentliches Formerfordernis betrachtet werden. In der Rechtssache Frankreich/Parlament hatte der klagende Mitgliedstaat vorgebracht, das Parlament habe gegen Artikel 48 seiner Geschäftsordnung verstoßen, als es die streitige Entschließung im Dringlichkeitsverfahren beschlossen habe, obwohl der Gegenstand der Entschließung weder grundlegend noch dringlich gewesen sei. Der Gerichtshof hat dieses Vorbringen zurückgewiesen, weil der Beschluß des Parlaments, eine parlamentarische Debatte über aktuelle und dringliche Fragen im Rahmen eines Entschließungsantrags zu einem bestimmten Thema abzuhalten, zur internen Organisation der Parlamentsarbeiten gehört und daher nicht Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle sein kann. Ebenso hat der Gerichtshof in der Rechtssache Nakajima/Rat das Vorbringen zurückgewiesen, der Rat habe gegen seine Geschäftsordnung verstoßen, indem er die Erörterung eines Kommissionsvorschlags auf seine Tagesordnung gesetzt habe, der seinen Mitgliedern nicht rechtzeitig und in allen Sprachfassungen zur Verfügung gestellt worden sei. Der Gerichtshof hat hierzu insbesondere festgestellt: [D]ie Geschäftsordnung eines Gemeinschaftsorgans bezweckt, die interne Arbeitsweise der Dienststellen im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu organisieren. Die in ihr enthaltenen Vorschriften insbesondere für die Organisation der Beratungen und die Beschlußfassung haben daher im wesentlichen die Aufgabe, den reibungslosen Ablauf der Verhandlungen unter vollständiger Wahrung der Vorrechte eines jeden Mitglieds des Organs sicherzustellen. Daraus folgt, daß sich natürliche oder juristische Personen nicht auf eine angebliche Verletzung dieser Vorschriften, die nicht dazu bestimmt sind, den Schutz einzelner zu gewährleisten, berufen können.

30 Der Gerichtshof behandelt in dieser Rechtssache nicht die Frage, ob die besonderen Bestimmungen der Geschäftsordnung des Rates wesentliche Formerfordernisse sind. Den Schlußanträgen von Generalanwalt Lenz in dieser Rechtssache läßt sich aber entnehmen, daß das Vorbringen des Klägers unbegründet war, da die Geschäftsordnung die spätere Aufnahme von Gegenständen in den Entwurf der Tagesordnung bei einstimmiger Billigung durch die Mitglieder zu dieser Verfahrensweise zuließ und die Dokumente bei der Abstimmung tatsächlich in allen erforderlichen Sprachfassungen vorlagen. Die Ausführungen des Gerichtshofes zu diesem Vorbringen lassen sich so verstehen, daß künftige Kläger davon abgehalten werden sollen, spekulative Argumente zum internen Arbeitsgang der Organe vorzubringen; in diesem Fall hatte der Kläger den Gerichtshof ersucht, dem Rat aufzugeben, die vorbereitenden Dokumente vorzulegen, die zum Erlaß der streitigen Verordnung geführt hatten. Das Urteil Nakajima ist in meinen Augen jedenfalls eine eindeutige Stütze für den Standpunkt, daß Regeln der Geschäftsordnungen der Organe, die wie im Hormon- und im Baumaterial-Urteil Schutz für den einzelnen oder je nachdem für die Mitgliedstaaten bieten sollen, wesentliche Formvorschriften darstellen. Dieser Standpunkt wurde in den PVC-Urteilen unter aufsehenerregenden Umständen bestätigt.

31 Ob sich dem PVC-Rechtsmittelurteil, wie die Kommission meint, entnehmen läßt, daß die fehlende Feststellung nur dann ein Verstoß gegen eine wesentliche Formvorschrift ist, wenn sie mit einem oder mehreren Mängeln zusammentrifft, die die mitgeteilte Fassung betreffen, hängt von der Auslegung dieses Urteils ab. Die Kommission macht geltend, daß eine unterlassene Feststellung nur dann ein Verstoß sei, wenn zwischen der beschlossenen und der ausgefertigten Fassung ein Unterschied nachzuweisen sei. In den Randnummern 62 bis 73 seines Urteils hat der Gerichtshof nicht, wie die Kommission behauptet, eine ausführliche Untersuchung der anderen vom Gericht in seinem Urteil vom 27. Februar 1992 festgestellten Mängel durchgeführt, die insbesondere Abweichungen des Wortlauts und die Frage der habilitation betrafen. Der Gerichtshof hat vielmehr an seine Rechtsprechung zum Kollegialprinzip erinnert (Randnrn. 62, 63 und 71), festgestellt, daß die Beachtung dieses Prinzips... für die von den Rechtswirkungen dieser Entscheidungen [in Wettbewerbssachen] betroffenen Rechtssubjekte zwangsläufig... von Interesse ist (Randnrn. 64 und 65), die Bedeutung der Begründung einer solchen Entscheidung herausgestellt (Randnrn. 65 bis 69) und dann entschieden, daß die schriftliche Ausformung des Rechtsaktes... als Ausdruck des Willens der ihn erlassenden Stelle notwendig [ist] (Randnr. 70). Der Gerichtshof hat dann weiter zu Artikel 12 der Geschäftsordnung der Kommission entschieden: Die Kommission ist... verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, damit der vollständige Wortlaut der vom Kollegium angenommenen Rechtsakte eindeutig bestimmt werden kann. [Die] Ausfertigung der Rechtsakte... soll... die Rechtssicherheit gewährleisten, indem sie den... angenommenen Wortlaut in allen verbindlichen Sprachen feststellt. Damit ermöglicht sie es, im Streitfall die vollkommene Übereinstimmung der zugestellten oder veröffentlichten Texte mit dem angenommenen Text und damit zugleich mit dem Willen der sie erlassenden Stelle zu prüfen (Randnrn. 73 bis 75). Im Lichte dieser Erwägungen hat der Gerichtshof schließlich in Randnummer 76 entschieden: Artikel 12 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Kommission, der die Ausfertigung der Rechtsakte vorsieht, stellt somit eine wesentliche Formvorschrift im Sinne des Artikels 173 EWG-Vertrag dar, wegen deren Verletzung die Nichtigkeitsklage gegeben ist.

32 Nach Klärung der Rechtsnatur der Feststellungspflicht der Kommission hat der Gerichtshof festgestellt, daß die Kommission... gegen Artikel 12 Absatz 1 ihrer Geschäftsordnung verstoßen hat, indem sie die streitige Entscheidung nicht in der in diesem Artikel vorgesehenen Form ausgefertigt hat, und ihre Entscheidung wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften für nichtig erklärt (Randnrn. 77 und 78).

33 Die Entscheidung des Gerichtshofes zu diesem Punkt scheint mir klar und eindeutig zu sein. Der Gerichtshof hat in Randnummer 76 nicht erklärt, daß die Feststellung nur dann ein wesentliches Formerfordernis sei, wenn die Partei, die sich darauf beruft, den Nachweis von Mängeln oder eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Unabänderlichkeit führen könne; nach Zusammenfassung des entsprechenden Vorbringens der Klägerinnen, mit dem sie die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung anstrebten (Randnrn. 56 und 57), hat er vielmehr ausdrücklich gesagt, daß auf die anderen von den Klägerinnen erhobenen Rügen nicht eingegangen zu werden brauche (Randnr. 78). In den von der Kommission angeführten Abschnitten des Urteils (Randnrn. 62 bis 73) hat der Gerichtshof vielmehr lediglich geprüft, weshalb eine Bestimmung der internen Geschäftsordnung eines Organs, die nach Ansicht der Kommission eine bloße Formalie [für Archivierungszwecke] war (Randnr. 75), als wesentliche Formvorschrift behandelt werden sollte; wie bereits bemerkt, sind ja nicht alle Verfahrensvorschriften der Organe so einzustufen.

34 Der Vorschlag der Kommission in der mündlichen Verhandlung, daß die Feststellung ein solches wesentliches Erfordernis nur bei einer Meinungsverschiedenheit hierüber sei, scheint mir auf einem Zirkelschluß zu beruhen. Der Beweis, daß der festgestellte vom beschlossenen Wortlaut abweicht, ist nichts anderes als ein Nachweis fehlender Feststellung. In diesem Fall ist der Zusatz sinnlos, daß die fehlende formelle Feststellung ein Verstoß gegen eine wesentliche Formvorschrift sei; das liefe darauf hinaus, daß man dem Begriff der wesentlichen Formvorschrift jede Bedeutung nähme. Es geht um einen Begriff mit einer genau bestimmten Bedeutung, die nach dem Vertrag mit der Nichtigerklärung verknüpft ist. Der Gerichtshof hat im PVC-Rechtsmittelurteil seine Worte mit Bedacht gewählt, und das Gericht hat in der von mir in Nummer 18 dieser Schlußanträge zitierten Passage die richtigen Schlüsse gezogen.

35 Das Vorbringen der Kommission, daß zu den Dingen, die durch die Feststellung gesichert werden sollten, keinerlei Rügen erhoben worden seien, und es anders als in den PVC-Rechtssachen keinen Beweis dafür gegeben habe, daß der Wortlaut verändert worden sei, geht daher fehl. Da die Kommission außerstande war, die Urfassung der seinerzeit festgestellten Entscheidungen vorzulegen, gab es keine festgestellte Urfassung, das Gericht konnte nicht feststellen, ob zwischen beschlossener und zugestellter Fassung Unterschiede bestanden, und hat meines Erachtens zu Recht so entschieden. Das Erfordernis der Feststellung hilft wie das Erfordernis der Begründung dem Gericht bei der Erfüllung seiner Aufgabe der richterlichen Überprüfung von Kommissionsentscheidungen bei einer Meinungsverschiedenheit.

36 Was die Erheblichkeit der übrigen von der Kommission zitierten Urteile in Rechtssachen betrifft, in denen vor dem Gericht das Fehlen einer Feststellung behauptet worden war, scheint mir, daß, selbst wenn zwischen einem nicht angefochtenen und einem angefochtenen Urteil des Gerichts Widersprüche bestehen sollten, dies nicht per se ein Grund für die Aufhebung des letztgenannten Urteils wäre. Außerdem ist, worauf die Rechtsmittelgegner hingewiesen haben, der entscheidende Unterschied zwischen den von der Kommission angeführten Fällen und dem vorliegenden Verfahren der, daß in den erstgenannten Fällen die angefochtenen Entscheidungen alle entweder nach den Sitzungen (5. Februar 1992 in der Rechtssache SPO und 7. Februar 1992 in der Rechtssache John Deere) oder nach der Urteilsverkündung in den PVC-Rechtssachen (18. März 1992 in der Rechtssache Dunlop Slazenger) erlassen worden waren. Die Kommission hat ausdrücklich eingeräumt, daß sie zu Beginn des Jahres 1992 Schritte zur Lösung des PVC-Pro-blems unternommen und in der Rechtssache SPO diese geänderte Praxis befolgt habe.

37 Aus den gleichen Gründen stützt auch das Urteil Spanien/Kommission die Rechtsauffassung der Kommission nicht. In diesem Verfahren war die angefochtene Entscheidung im Dezember 1992 erlassen worden, also klar später als die Änderung der Feststellungspraxis der Kommission; außerdem betraf die Rüge des Klägers eine fehlerhafte Zustellung und nicht einen Verstoß gegen die Feststellungspflicht. In diesem Zusammenhang gelangte Generalanwalt Lenz zu Recht zu dem Ergebnis, daß es irgendwelche Anhaltspunkte für einen Verstoß der Kommission gegen ihre Geschäftsordnung nicht gebe.

38 Ich bin daher der Auffassung, daß in den anhängigen Rechtsmittelsachen das Feststellungserfordernis nach Artikel 12 der Geschäftsordnung der Kommission in der zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidungen geltenden Fassung eine wesentliche Formvorschrift war. Das Gericht hat daher zu Recht die Fragen des Vorliegens und der Erheblichkeit irgendwelcher Textabweichungen keiner Prüfung unterzogen; die Gründe für seine Vorgehensweise in diesem Sinne wurden hinreichend dadurch zum Ausdruck gebracht, daß es den Verfahrensmangel als Verstoß gegen eine wesentliche Formvorschrift eingestuft hatte. Der erste und der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes der Kommission sind daher zurückzuweisen.

b) Der Inhalt der Pflicht zur Feststellung

39 Zu prüfen bleibt damit der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes der Kommission. Damit wird geltend gemacht, daß das Gericht gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen und einen Rechtsfehler begangen habe, indem es entschieden habe, daß die Feststellung vor der Zustellung des Rechtsakts erfolgen müsse und in den vorliegenden Fällen fehlerhaft gewesen sei.

40 Die Kommission bringt in diesem Zusammenhang vor, das Gericht habe zu Unrecht die Feststellung als Teil des zum Erlaß der Entscheidung führenden Verfahrens behandelt. Das Verfahren sei beendet, wenn das Kollegium den Entwurf der Entscheidung beschlossen habe; außerhalb der Kommission werde dies durch die Zustellung wirksam. Mögliche Mängel nach Erlaß der Entscheidung könnten deren Gültigkeit nicht beeinträchtigen; denkbare Mängel bei der Zustellung könnten daher geheilt werden. Es sei paradox, einem internen Verfahren eine solch absolute Bedeutung beizumessen. In der Praxis sei es der Kommission unmöglich, Akte vor ihrer Zustellung festzustellen. Da die festgestellte Urfassung des dem Gericht vorgelegten Textes exakt der zugestellten Fassung entsprochen habe, habe das Gericht nicht entscheiden dürfen, daß der Anspruch der Klägerin auf Rechtssicherheit nicht gewährleistet gewesen sei. Das Gericht habe sich widersprüchlich verhalten, weil es die gleiche Feststellung ex post als Beweis dafür angesehen habe, daß Randnummer 63 der Entscheidung 91/299/EWG (Solvay, Missbrauch einer beherrschenden Stellung) vom Kollegium der Kommissare beschlossen worden sei, nicht aber dafür, daß die gesamte Entscheidung so beschlossen worden sei. Fehlerhaft sei auch gewesen, daß es der Klägerin eine nachträgliche Rüge gestattet habe, nicht aber der Kommission eine nachträgliche Feststellung der Entscheidungen.

41 Die Auffassung der Kommission zum Inhalt der Feststellungspflicht ist meines Erachtens völlig unbegründet. Die Pflicht zur Feststellung von Akten vor ihrer Zustellung ergibt sich aus dem oben zitierten Artikel 12 der Geschäftsordnung der Kommission, der eindeutig darauf abstellt, daß die Feststellung der Beifügung der Beschlüsse zum Sitzungsprotokoll der Kommission und ihrer Zustellung vorausgeht, wie auch das Gericht in den angefochtenen Urteilen entschieden hat. Im PVC-Rechtsmittelurteil wurde die angefochtene Entscheidung für nichtig erklärt, weil die Kommission sie nicht in der in diesem Artikel vorgesehenen Weise festgestellt hatte. Allein diese Auslegung ist auch mit Artikel 192 Absatz 2 EWG-Vertrag (jetzt Artikel 256 EG) vereinbar, wonach die vom Mitgliedstaat bestimmte Vollstrekkungsbehörde Entscheidungen der Kommission, die wie die Entscheidungen in den vorliegenden Fällen eine Zahlung auferlegen, nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, vollstrecken muß. Wenn nicht in jedem Fall eine Feststellung solcher Entscheidungen erfolgt, besteht zumindest formell die Gefahr, daß sie nicht vollstreckt werden können; die klare Absicht des Artikels 192 war es aber, daß systematisch eine Feststellung erfolgt.

42 Die Kommission macht aber auch zu Unrecht geltend, die Entscheidung sei, wenn sie erst vom Kollegium der Kommissare beschlossen sei, vollständig und abgeschlossen. Nach Artikel 191 EWG-Vertrag (jetzt Artikel 254 Absatz 3 EG) werden die Entscheidungen denjenigen, für die sie bestimmt sind, bekanntgegeben und werden durch diese Bekanntgabe wirksam. Mithin sind Kommissionsentscheidungen der in den vorliegenden Rechtssachen streitigen Art ohne Bekanntgabe rechtlich nicht wirksam. Entscheidungen, die die Rechtsverhältnisse der Adressaten berühren, sind zusammengesetzte Rechtsakte, für die sowohl eine Beschlußfassung nach dem Grundsatz der kollegialen Verantwortung als auch eine ordnungsgemäße Bekanntgabe erforderlich ist. Auch wenn ein Beschluß vollständig und abgeschlossen sein mag, sobald das Kollegium seine Beratungen beendet hat, gilt dies an diesem Punkt doch nicht für die Entscheidungen bezüglich ihrer Adressaten; spätere Handlungen können ihre Gültigkeit beeinflussen, wie dies zum Beispiel in der Rechtssache Legehühner der Fall war. Das Unterlassen der Feststellung fand in den PVC-Rechtssachen nach dem Beschluß der angefochtenen Entscheidung statt, und Gleiches kann im vorliegenden Fall gesagt werden. Auch ist es keineswegs paradox, einer Regel wie Artikel 12 der Geschäftsordnung der Kommission eine solche Bedeutung beizumessen. Diese Bestimmung soll vielmehr, wie dem PVC-Rechtsmittelurteil zu entnehmen ist, die Rechtssicherheit gewährleisten, indem sie den vom Kollegium angenommenen Wortlaut in allen verbindlichen Sprachen feststellt. Die Umstände, die zu diesem und dem vorliegenden Fall geführt haben, zeigen die Nützlichkeit einer solchen Bestimmung.

43 Die denkbare praktische Notwendigkeit, bestimmte Arten von Entscheidungen rasch bekanntzugeben, scheint mir nicht im Widerspruch zu dem Erfordernis zu stehen, daß Entscheidungen vor der Bekanntgabe festgestellt werden müssen. Die Schaffung eines geeigneten Verfahrenswegs zur Bewältigung dieses Problems dürfte jedenfalls die Vorstellungskraft der Kommission schwerlich überfordern. Darüber hinaus spricht im vorliegenden Fall ein Zeitraum von nahezu zweieinhalb Monaten seit Erlaß der angefochtenen Entscheidungen bis zu ihrer Bekanntgabe kaum für große Eilbedürftigkeit.

44 Ebensowenig überzeugen mich die Rügen von Widersprüchen zwischen den angefochtenen Urteilen, weil das Gericht in den Augen der Kommission die streitige Feststellung zwar als Beweis dafür anerkannt habe, daß Randnummer 63 der Entscheidung 91/299/EWG vom Kollegium der Kommissare beschlossen worden sei, nicht aber dafür, daß die gesamte Entscheidung so festgestellt worden sei. Dieses Vorbringen entstellt die Feststellung des Gerichts in Randnummer 47 des Urteils in der Rechtssache T-32/91, die wie folgt lautet:

Diese Erklärung wird durch den Feststellungsvermerk bestätigt, der auf der Entscheidung nachträglich angebracht wurde und nach dem 1e considérant 63 repris en annexe a été adopté par la Commission lors de da 1040eme réunion [die im Anhang wiedergegebene 63. Begründungserwägung von der Kommission auf ihrer 1040. Sitzung angenommen worden ist]. Selbst wenn diese Feststellung nicht in Übereinstimmung mit der Geschäftsordnung der Kommission... erfolgt ist, muß sie doch als Beweis dafür genommen werden, daß das Kollegium die Nummer 63 tatsächlich angenommen hat.

45 Aus den von mir hervorgehobenen Wörtern geht klar hervor, daß zwischen der begrenzten Entscheidung, daß der von der Kommission angenommene Wortlaut die Randnummer enthielt, die im Wortlaut der später bekanntgegebenen Entscheidung fehlte, und der allgemeineren Entscheidung, daß der Wortlaut insgesamt seinerzeit nicht festgestellt worden war, kein Widerspruch besteht.

46 Die Rüge der Kommission, das Gericht habe einer Klägerin eine nachträgliche Rüge gestattet, nicht aber ihr selbst eine nachträgliche Feststellung der Entscheidungen, vermischt zwei völlig verschiedene Fragen, nämlich die Würdigung eines Beweises und die Zulässigkeit neuen Vorbringens. Sie können keinesfalls zueinander in Bezug gesetzt werden, weil Artikel 48 der Verfahrensordnung des Gerichts unter bestimmten Umständen neues Vorbringen zuläßt, Artikel 12 der Geschäftsordnung der Kommission hingegen aus den angeführten Gründen eindeutig die Feststellung vor der Bekanntgabe fordert.

47 Meines Erachtens hat daher das Gericht zu Recht entschieden, daß die Kommission die angefochtenen Entscheidungen vor der Bekanntgabe festzustellen hatte und daß dieses Erfordernis hier nicht eingehalten worden war.

c) Die Zulässigkeit der Rüge der fehlenden Feststellung

48 Sollte der Gerichtshof mit meiner Analyse des Feststellungsproblems übereinstimmen, würde dies bereits ausreichen, um das Rechtsmittel zurückzuweisen; daß das Gericht Verstöße gegen eine wesentliche Formvorschrift von Amts wegen aufgreifen kann, wird in der vom Gericht zitierten Rechtsprechung eindeutig anerkannt, insbesondere in den Urteilen Frankreich/Hohe Behörde, Italien/Hohe Behörde und Nold, die oben im Zusammenhang mit der Definition dieses Begriffes erörtert wurden. Für den Fall allerdings, daß der Gerichtshof meinem Vorschlag zur entscheidenden Frage nicht folgen sollte, muß ich noch meinen Standpunkt in der Frage darlegen, ob das Gericht diese Rüge zulassen oder sie in den angefochtenen Urteilen von Amts wegen berücksichtigen durfte. Die Kommission gab in der Sitzung zu verstehen, daß sie gerade zu dem letzten Punkt Aufklärung durch den Gerichtshof erwarte und dies auch der Grund für die Einlegung des Rechtsmittels gewesen sei.

49 Mit dem ersten Teil des Rechtsmittelgrundes betreffend die Zulässigkeit der Rüge der fehlenden Feststellung macht die Kommission geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, daß die Erklärungen ihrer Vertreter während und nach Abschluß der PVC-Rechtssachen eine neue Tatsache im Sinne von Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung seien. Die Kommission weist ausdrücklich darauf hin, es sei grundlegender Bestandteil ihrer Rechtsauffassung gewesen, daß die Feststellung kein eigenständiges wesentliches Formerfordernis sei. Sollte der Gerichtshof entscheiden, daß die Pflicht der Kommission zur Feststellung eine wesentliche Formvorschrift darstelle, dann dürften sich die Parteien, wie der Vertreter der Kommission auf eine entsprechende Frage in der Sitzung redlicherweise einräumte, gemäß Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts auf verfügbares und beweiskräftiges Material stützen, um zu beweisen, daß eine solche Feststellung nicht erfolgt sei.

50 Die Kommission wendet indessen ein, ihre Äußerungen zu ihrer allgemeinen Praxis, ihre Entscheidungen nicht festzustellen, seien nicht spezifisch genug gewesen, um als Tatsache gewertet zu werden. Sie stützt ihre Auffassung auf die Polypropylen-Urteile, in denen das Gericht Rügen zurückgewiesen habe, die auf die gleichen Äußerungen gestützt gewesen seien. Anders als in den vorliegenden Fällen habe das neue Angriffsmittel in den PVC-Rechtssachen seine Wurzeln in einem Klagegrund gehabt, den einige Klägerinnen in ihrer Klageschrift geltend gemacht hätten.

51 ICI weist darauf hin, daß die Kommission die inhaltliche Richtigkeit der Erklärungen ihrer Vertreter während und nach dem PVC-Verfahren nicht bestreite. Beide Rechtsmittelgegner vertreten die Auffassung, daß die Erklärungen der Kommission für das Verfahren vor dem Gericht als Tatsache erheblich gewesen seien, die eine neue rechtliche Rüge ermöglicht habe. Bei der Entscheidung der bei ihm anhängigen Polypropylen-Sachen habe das Gericht nicht festgestellt, daß die Erklärungen keine neue Tatsache darstellten, während Randnummer 60 des PVC-Rechtsmittelurteils belege, daß eine solche während des Verfahrens erhobene Rüge zulässig sei, weil sie auf tatsächliche Gründe gestützt [wird], die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Solvay meint, das Gericht habe die Anträge der Klägerinnen auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgelehnt, und für solche Anträge gälten strengere Zulässigkeitsvoraussetzungen als für eine einfache neue Rüge, die während des Verfahrens erhoben werde.

52 Die Rüge der Kommission stützt sich, soweit sie die unspezifische Natur ihrer Erklärungen in den PVC-Rechtssachen betrifft, auf ihr Hauptargument, daß eine unterlassene Feststellung kein Verstoß gegen eine wesentliche Formvorschrift sei, wenn es keinen Beweis für eine Abweichung des beschlossenen Wortlauts von dem den Parteien bekanntgegebenen Text gebe. Auf dieser Grundlage wäre ich damit einverstanden, daß ein allgemein gehaltenes Eingeständnis fehlender Feststellung kein Beweis für eine solche Abweichung ist. Geht man aber wie ich von der gegenteiligen Annahme aus, daß es nämlich des Beweises einer Abweichung nicht bedarf, dann hat eine Erklärung wie die hier in Rede stehende ganz andere Implikationen; in diesem Fall können die Erklärungen einen tatsächlichen Grund im Sinne von Artikel 48 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichts darstellen.

53 Mit dem zweiten Teil ihres Rechtsmittelgrundes betreffend die Zulässigkeit der Rüge der fehlenden Feststellung macht die Kommission geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, daß es für die Geltendmachung eines Angriffs- oder Verteidigungsmittels nach Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung keine zeitliche Begrenzung gebe. Eine solche Auslegung verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, der in den engen zeitlichen Grenzen für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EWG-Vertrag und für die Wiederaufnahme eines Verfahrens nach Artikel 125 der Verfahrensordnung des Gerichts sichtbar werde. Zwar schreibe Artikel 48 § 2 nicht einen allein maßgebenden Endtermin vor, da die angemessene Frist für die Einführung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel während des Verfahrens von einer Vielzahl von Umständen abhängen könne, jedoch müsse jedes neue Angriffs- und Verteidigungsmittel ohne schuldhaftes Zögern vorgebracht werden, und die Klägerinnen hätten diese Rüge schon einige Monate früher vorbringen können, als sie es getan hätten.

54 Ich halte diesen Versuch der Kommission, einen Endtermin in Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts hineinzulesen, nicht für überzeugend. Der Wortlaut kennt einen solchen Endtermin schon deshalb nicht, weil die mündliche Verhandlung einen natürlichen Zeitpunkt bildet, nach dem eine Berufung der Parteien auf Artikel 48 § 2 nicht mehr möglich ist. Außerdem scheint mir der Hinweis der Kommission auf Artikel 173 EWG-Vertrag in die Irre zu führen; die zweimonatige Frist legt eindeutig nur fest, welche Rechtsakte in einem Nichtigkeitsverfahren angefochten, nicht aber, welche Rügen in einem solchen Verfahren vorgebracht werden können. Weiterhin ist die Entscheidung des Gerichts in einem gegebenen Fall, ein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel zuzulassen, dem Ermessen dieses Gerichts überlassen, nicht aber dem des Gerichtshofes. Die Ausübung dieses Ermessens kann in der Rechtsmittelinstanz nur beanstandet werden, wenn der Rechtsmittelführer einen Rechtsfehler nachweisen kann. Die Verfahrensautonomie des Gerichts, das den Fall im ersten Rechtszug verhandelt, macht es erforderlich, daß bei der Zulassung von Rechtsfragen und bei der Ermittlung des Sachverhalts ein weiter Ermessensspielraum zugestanden wird.

55 Mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, das Gericht habe mit seiner Anordnung, die Kommission solle den festgestellten Wortlaut der Entscheidung vorlegen, gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen, weil die Anordnung auf einem fehlerhaften Verständnis des Verfahrensund des Beweisrechts beruhe; ferner habe das Gericht sich eines Begründungsfehlers schuldig gemacht, weil es nicht erläutert habe, weshalb es die Vorlage des Wortlauts durch die Kommission angeordnet habe.

56 Nach Auffassung der Kommission darf das Gericht nicht von Amts wegen nach Beweismaterial für Verfahrensfehler forschen; es müsse aufgrund der von den Parteien vorgelegten Beweise entscheiden und dürfe sich ebensowenig wie die Kommission in Wettbewerbssachen auf einen bloßen Fischzug nach Beweisen begeben. Mangels gegenteiliger Beweise habe das Gericht vermutet, daß die angefochtene Entscheidung formell fehlerhaft gewesen sei, und der Kommission den Gegenbeweis zugeschoben. Die Anordnung vom 25. Oktober 1994 gebe keine Gründe dafür an, weshalb die Kommission die bezeichneten Schriftstücke vorlegen solle. Das Gericht habe auch nicht von Amts wegen vorgehen dürfen, da diese Möglichkeit auf Fragen der Zulässigkeit beschränkt sei und sich nicht auf das Vorbringen neuer Angriffsmittel erstrecke.

57 Solvay und ICI halten diesen Teil des Rechtsmittelgrundes für unzulässig, weil die Anordnung des Gerichts vom 25. Oktober 1994 keine Entscheidung sei, die mit einem Rechtmittel nach Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes angefochten werden könne. Außerdem belegten Artikel 21 der EG-Satzung des Gerichtshofes und Artikel 66 der Verfahrensordnung des Gerichts, daß das Gericht nicht gehalten sei, nur aufgrund der von den Parteien beigebrachten Beweise zu entscheiden, sondern bei prozeßleitenden Verfügungen über einen weiten Ermessensspielraum verfüge

58 ICI macht weiter geltend, das Gericht habe keine Vermutung für eine Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidungen aufgestellt, sondern lediglich versucht, seiner Pflicht zur Prüfung der Rüge der fehlenden Feststellung zu genügen. Da das Gericht an Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) gebunden sei, sei die Anordnung vom 25. Oktober 1994 ausreichend begründet gewesen, und die dort angeführte Rechtsprechung stütze durchgehend den keine Ausnahmen zulassenden Standpunkt, daß der Gemeinschaftsrichter von Amts wegen den Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften prüfen könne.

59 Soweit die Kommission die Gültigkeit der Anordnung vom 25. Oktober 1994 insbesondere mit der Begründung anzugreifen scheint, daß sie unzureichend begründet sei, teile ich die Auffassung der Rechtsmittelgegner, daß dieser Teil des ersten Rechtsmittelgrundes unzulässig ist. Es steht der Kommission aber meines Erachtens frei, dies so zu begründen, daß die Untersuchungsmaßnahme in Form dieser Anordnung aus einem der in Artikel 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes angeführten Gründe fehlerhaft gewesen sei: Da die vom Gericht verkündeten Urteile unstreitig auf der Information beruhen, die ihm aufgrund dieser Anordnung zur Verfügung gestellt wurde, würde jeder Fehler in der Anordnung des Gerichts, diese Information zur Verfügung zu stellen, die Gültigkeit der Urteile selbst beeinträchtigen. Die Kommission stellt nämlich die Befugnis des Gerichts in Frage, die fehlende Feststellung der angefochtenen Entscheidung vor Anhängigkeit der Nichtigkeitsklagen beim Gericht zu berücksichtigen, und darf daher meines Erachtens die Gründe angreifen, aus denen das Gericht dieses Angriffsmittel zugelassen hat. Diese Betrachtungsweise wird mittelbar bestätigt durch den Beschluß des Gerichtshofes in der Rechtssache Kommission/ADT Projekt, mit dem der Gerichtshof das Rechtsmittel der Kommission gegen eine Anordnung des Gerichts, bestimmte Schriftstücke vorzulegen, für die die Kommission die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses nach Artikel 287 EG in Anspruch nahm, als offensichtlich unzulässig, weil nicht unter Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes fallend, zurückgewiesen hat.

60 Das Hauptproblem bei der Prüfung dieses Teils des ersten Rechtsmittelgrundes ist nicht so sehr die Anwendung von Beweisregeln als vielmehr die Befugnis des Gerichts zur Prüfung eines neuen Angriffsmittels. Insbesondere dem Wortlaut von Artikel 48 § 2 seiner Verfahrensordnung ist zu entnehmen, daß das Gericht neue Angriffs- und Verteidigungsmittel prüfen darf, wenn sie von den Parteien nach näherer Maßgabe dieser Bestimmung ordnungsgemäß geltend gemacht werden. Die Kommission hat keine Bestimmung genannt, die dem Gericht die Befugnis nehmen würde, ein solches Angriffs- oder Verteidigungsmittel vom Amts wegen zu berücksichtigen.

61 Außerdem ist das Recht eines Streithelfers, in einem Nichtigkeitsverfahren ein neues Angriffsmittel geltend zu machen, in der Rechtsprechung des Gerichtshofes seit langem anerkannt; so hat der Gerichtshof im Urteil Steenkolenmijnen/Hohe Behörde entschieden, daß das Streithilfeverfahren... seines Inhalts völlig entleert werden [würde], wenn dem Streithelfer die Geltendmachung aller der Argumente verwehrt würde, auf die sich die von ihm unterstützte Partei nicht berufen hat. Wenn ein Streithelfer, der hierbei notwendig eigene Interessen verfolgt, solche Angriffsmittel geltend machen kann, dann muß das Gericht meines Erachtens auch befugt sein, solch ein verspätetes Angriffsmittel zu prüfen. Auf jeden Fall ist Artikel 48 der Verfahrensordnung des Gerichts, wie der Gerichtshof in der Rechtssache Parlament/Gutiérrez de Quijano y Lloréns entschieden hat, eine Bestimmung., die für die Parteien und nicht für das Gericht gilt.

62 Die Kommission hat die Schlußfolgerungen zur Befugnis des Gemeinschaftsrichters, neue rechtliche Rügen von Amts wegen zu berücksichtigen, die das Gericht aus einer Reihe von in der Anordnung vom 25. Oktober 1994 angeführten Urteilen des Gerichtshofes gezogen hat, in Frage zu stellen versucht. Sie hält das Urteil Nold für unmaßgeblich, weil die Formvorschrift die Pflicht zur Angabe von Gründen betroffen habe und ihre Nichtbeachtung dem Dokument selbst ohne weitere Untersuchungsmaßnahmen zu entnehmen gewesen sei; außerdem ermögliche die Beachtung dieses Erfordernisses dem Gericht, seine Aufgabe zu erfüllen. Auch in den Rechtssachen Frankreich/Hohe Behörde und Italien/Hohe Behörde sowie in den Sozialfonds-Rechtssachen habe der Verfahrensmangel auf der Hand gelegen. Daher sei das Urteil Amylum so zu verstehen, daß die Befugnis des Gerichts, von Amts wegen Fragen zu behandeln, auf Fragen der Zulässigkeit beschränkt sei.

63 Diese Analyse der Rechtsprechung durch die Kommission überzeugt mich nicht. In den Rechtssachen Frankreich/Hohe Behörde und Italien/Hohe Behörde beruhte die Entscheidung des Gerichtshofes, den Vorwurf des Verstoßes gegen die Konsultationspflicht von Amts wegen zu untersuchen, alleine darauf, daß die Konsultation als wesentliche Formvorschrift angesehen wurde, und nicht darauf, daß der Mangel offensichtlich war. Im letztgenannten Fall hat der Gerichtshof angeordnet, daß die Hohe Behörde ihm binnen 24 Stunden die maßgeblichen Protokolle und Schriftstücke über die Konsultation des Beratenden Ausschusses zu übermitteln habe. In der Sache Nold hat er entschieden, daß die Rüge des Klägers bezüglich des Fehlens einer Begründung unzulässig sei, dann aber hinzugefügt: Die nach Artikel 15 des EGKS-Vertrages der Hohen Behörde obliegende Pflicht, ihre Entscheidungen mit Gründen zu versehen, dient jedoch nicht nur dem Schutz der der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes unterworfenen Personen, sondern sie hat überdies den Zweck, dem Gerichtshof die richterliche Nachprüfung der Entscheidungen, die ihm auf Grund des Vertrages obliegt, in vollem Umfang zu ermöglichen. Infolgedessen kann und muß der Gerichtshof einen etwaigen Mangel in der Begründung, der diese Nachprüfung erschweren würde, von Amts wegen aufgreifen. In dieser Rechtssache hat sich der Gerichtshof, als es um die Erfüllung seiner Rechtsfindungsaufgabe ging, nicht nur für befugt, sondern sogar für verpflichtet gehalten, ein neues rechtliches Angriffsmittel bezüglich einer angemessenen Begründung von Amts wegen zu untersuchen. Die Kommission hat in den vorliegenden Verfahren ausdrücklich eingeräumt, daß die Feststellung im Falle einer Meinungsverschiedenheit nützlich sei; dem würde es widersprechen, wenn man leugnen würde, daß das Gericht einen Verstoß gegen diese Pflicht von Amts wegen berücksichtigen kann.

64 In der Rechtssache Amylum hatte der Kläger in seiner Erwiderung die Rüge erhoben, der Rat sei für den Erlaß der streitigen Verordnung nicht zuständig gewesen. Obwohl die Rüge verspätet war, hat der Gerichtshof, weil sich das Angriffsmittel... auf die Zuständigkeit des Urhebers des angefochtenen Rechtsakts bezieht, es trotzdem für geboten gehalten, die Gründe aufzuzeigen, weshalb der Rat für die Einführung einer Produktionsabgabe... zuständig war. Ich vermag nicht zu sehen, wie diese Entscheidung so verstanden werden könnte, daß sie, wie die Kommission meint, die Befugnis des Gerichts zur Untersuchung von Amts wegen auf Fragen der Zulässigkeit beschränkte. Die Frage, die der Gerichtshof im Urteil Amylum von Amts wegen berücksichtigte, betraf nicht die Zulässigkeit der Klage, und ebensowenig waren die Fragen, um die es in der oben angeführten Rechtsprechung zu wesentlichen Formvorschriften ging, auf das Problem der Zulässigkeit beschränkt.

65 Meines Erachtens sind diese Urteile ein Beleg für die Befugnis des Gerichts, neue Angriffs- und Verteidigungsmittel von Amts wegen zumindest dann zu berücksichtigen, wenn sie, ihre Begründetheit unterstellt, die Gültigkeit des Aktes insgesamt in Frage stellen. Bemerkenswerterweise hat der Gerichtshof im Urteil Frankreich/Hohe Behörde den Verstoß gegen eine wesentliche Formvorschrift geprüft, obwohl er die streitige Bestimmung bereits aus anderen Gründen für nichtig erklärt hatte. Andererseits belegen diese Urteile nicht, wie die Kommission meint, daß das Gericht neue rechtliche Angriffs- und Verteidigungsmittel nur dann prüfen könne, wenn die Pflichtverletzung des betreffenden Organs auf der Hand liegt; denn in den Rechtssachen Frankreich/Hohe Behörde, Italien/Hohe Behörde und Amylum war der angebliche Verstoß nicht nur nicht offensichtlich, sondern wurde tatsächlich auch nicht bewiesen. Da Untersuchungsmaßnahmen das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Tatsache, auf die dann ein rechtliche Rüge gestützt werden kann, und nicht so sehr den Erfolg einer rechtlichen Rüge beweisen sollen, scheint es mir für die Frage der Befugnis des Gerichts zur Berücksichtigung einer neuen rechtlichen Rüge nicht von Bedeutung zu sein, daß der Gerichtshof in der Rechtssache Nold solche Maßnahmen nicht zu ergreifen brauchte. Außerdem würde der Standpunkt der Kommission, worauf Solvay aufmerksam gemacht hat, zu der ganz offensichtlich unhaltbaren Situation führen, daß die Befugnis des Gerichts zur Berücksichtigung einer neuen rechtlichen Rüge davon abhängig wäre, wie sorgfältig ein Organ die Verletzung seiner Pflicht nach Gemeinschaftsrecht zu verbergen gewußt hätte.

66 Wenn das Gericht neue Angriffs- und Verteidigungsmittel aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Gründe prüfen darf, dann muß es ihm auch möglich sein, Beweise zu erheben, die diese Mittel stützen oder widerlegen. Dieser Standpunkt wird sowohl durch die EG-Satzung des Gerichtshofes als auch durch die Verfahrensordnung des Gerichts bestätigt. So ist die Befugnis des Gemeinschaftsrichters nach Artikel 21 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes, von den Parteien die Vorlage aller Urkunden und die Erteilung aller Auskünfte [zu] verlangen, die er für wünschenswert hält, nicht auf die Urkunden und die Auskünfte beschränkt, die nur die Angriffs- und Verteidigungsmittel stützen, die die Parteien des Verfahrens bereits in ihrer Klageschrift oder Klagebeantwortung vorgebracht haben. Ähnlich ist die Befugnis des Gerichts nach Artikel 66 seiner Verfahrensordnung, die Beweismittel und die zu beweisenden Tatsachen zu bezeichnen, nicht auf Maßnahmen beschränkt, die die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien belegen sollen. Das Urteil Italien/Hohe Behörde bestätigt ebenfalls den Standpunkt, daß das Gericht vermutete Verstöße gegen wesentliche Formvorschriften von Amts wegen untersuchen und hierzu je nach Bedarf Beweis erheben kann.

67 In ihrem Vorbringen zu diesem Teil des Rechtsmittelgrundes scheint die Kommission von einem falschen Vergleich zwischen ihrer eigenen Rolle in Wettbewerbssachen und der Rechtsprechungsaufgabe des Gerichts auszugehen. Da die Kommission nämlich in diesem Bereich als Untersuchungsbehörde und als Verwaltungsbehörde tätig wird, die befugt ist, Verstöße von Unternehmen gegen die Artikel 81 und 82 festzustellen, ist es nur normal, daß ihre Befugnisse durch Regeln und Verfahren abgesichert sind, die die Verteidigungsrechte sichern sollen, so u. a. durch das Verbot dessen, was die Kommission Fischzüge nennt. Die Aufgabe des Gerichts ist, wie die EG-Satzung des Gerichtshofes und die Verfahrensordnung zeigen, eine ganz andere, und die Vorschriften dieser beiden Verfahrensregelungen zeigen, daß das Gericht, anders als die Kommission meint, nicht darauf beschränkt ist, seine Entscheidungen auf das von den Parteien beigebrachte Beweismaterial oder die von ihnen vorgetragenen rechtlichen Angriffs- und Verteidigungsmittel zu stützen.

68 Ich darf noch hinzufügen, daß die Einstufung der Verfahrensschritte des Gerichts als bloßerFischzug durch die Kommission eher fehl am Platz ist. Zu der Zeit, als das Gericht die Vorlage des festgestellten Wortlauts der streitigen Entscheidungen anordnete, war der Verdacht, daß die Kommission keine der Entscheidungen festgestellt hatte, in denen Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft einschließlich derjenigen, um die es im angefochtenen Urteil ging, festgehalten worden waren, allgemein bekannt und, was die PVC-Entscheidungen angeht, vom Gerichtshof im PVC-Rechtsmittelurteil bestätigt worden. Anders als bei dem, wie ich ihn verstehe, etwas abschätzigen Begriff eines Fischzugs hatte das Gericht eine sehr genaue Vorstellung von den Schriftstücken, die es sehen wollte, und von dem Zweck, für den sie benötigt wurden. Die Vermutung der Gültigkeit von Akten der Gemeinschaftsorgane kann einer bindenden Entscheidung des zuständigen Gerichts, daß ein Akt unter Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften erlassen wurde, nicht entgegenstehen, noch Verfahrensschritte hindern, die die relevanten Tatsachen beweisen können. Im vorliegenden Fall hatte nur die Kommission Zugang zu den Schriftstücken, die beweisen konnten, ob die angefochtenen Entscheidungen nach Maßgabe ihrer Geschäftsordnung festgestellt worden waren oder nicht, und die Vorgehensweise des Gerichts kann aus diesem Grund nicht beanstandet werden.

d) Zur Erheblichkeit der Polypropylen -Urteile

69 Das Verfahren in den vorliegenden Rechtsmittelsachen war bis zur Entscheidung über die Rechtsmittel in den Polypropylenfällen ausgesetzt, in denen die Feststellung der Entscheidungen der Kommission bis 1992 ebenfalls beanstandet worden war. Der Gerichtshof hat hierzu ausgeführt, daß prozeßleitende Maßnahmen insbesondere zum Ziel [haben], den ordnungsgemäßen Ablauf des schriftlichen Verfahrens oder der mündlichen Verhandlung zu erleichtern sowie die Punkte zu bestimmen, zu den die Parteien ihr Vorbringen ergänzen sollen oder die eine Beweisaufnahme erfordern, und daß diese Maßnahmen in den Rahmen der verschiedenen Abschnitte des Verfahrens vor dem Gericht eingefügt sind, deren Ablauf sie erleichtern sollen. Nach dem Ende der mündlichen Verhandlung könnten prozeßleitende Verfügungen nur dann noch beantragt werden, wenn das Gericht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beschließe. Ebenso könne einem Antrag auf Beweisaufnahme in diesem Stadium des Verfahrens nur stattgegeben werden, wenn er Tatsachen von entscheidender Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits betrifft, die der Betroffene nicht schon vor dem Ende der mündlichen Verhandlung geltend machen konnte. Zwar verfüge das Gericht auf diesem Gebiet über ein Ermessen, doch brauche es nach ständiger Rechtsprechung einem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nur stattzugeben, wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt seien.

70 In diesem prozessualen Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden:

Die eine mutmaßliche Praxis der Kommission auf dem Gebiet der Sprachenregelung oder bei nachträglichen Änderungen betreffenden Hinweise allgemeiner Art, die sich aus einem Urteil in anderen Rechtssachen oder aus anläßlich anderer Verfahren abgegebenen Erklärungen ergaben, konnten als solche nicht als entscheidend für den Ausgang des beim Gericht anhängigen Rechtsstreits angesehen werden.

71 Eine Entscheidung des Gerichtshofes im vorliegenden Fall, daß das Gericht die Frage der Feststellung der angefochtenen Entscheidungen prüfen durfte, könnte auf den ersten Blick als Widerspruch zu seiner eigenen Entscheidung in den Polypropylen-Rechtsmittelurteilen erscheinen. Die gleichen Erklärungen, die in den Polypropylen-Rechtssachen als nicht entscheidend angesehen wurden, würden hier als Stütze herangezogen und in der Soda-Rechtssache sogar als entscheidend angesehen werden.

72 Meines Erachtens ist dies aber nicht der Fall. Der grundlegende Unterschied in diesen beiden Verfahrensgruppen ist der, daß in den Polypropylen-Rechtssachen das neue Angriffsmittel von den Klägerinnen nach Schluß der mündlichen Verhandlung geltend gemacht wurde, während in den vorliegenden Verfahren das Problem der Feststellung der angefochtenen Entscheidungen sowohl von den Klägern während des schriftlichen Verfahrens als auch vom Gericht selbst von Amts wegen aufgeworfen wurde. Außerdem wollten sich die Klägerinnen in den Polypropylen-Rechtssachen auf eine angebliche Pflicht des Gerichts zum Erlaß prozeßleitender Verfügungen, zur Anordnung von Beweisaufnahmen und/oder zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung berufen, während in den vorliegenden Verfahren die Kommission dagegen anzugehen versucht, daß das Gericht in der Frage der Berücksichtigung eines neuen rechtlichen Angriffsmittels sein Ermessen ausgeübt hat.

73 Die Erklärung für diesen unzweifelhaften Unterschied in der Behandlung der beiden Klägergruppen scheint mir in den Bestimmungen der EG-Satzung des Gerichtshofes und der Verfahrensordnung des Gerichts über die Gestaltung der Entscheidungsfindung zu liegen. Vom Beginn des Verfahrens bis zur mündlichen Verhandlung genießen die Parteien eine gewisse Freiheit, das Gericht in ihrer Klageschrift oder Klagebeantwortung, ihrer Erwiderung oder Gegenerwiderung und in der mündlichen Verhandlung mit jeder ihnen relevant erscheinenden Frage mittels eines weiteren Beweisangebots, das aus triftigen Gründen spät erfolgt, durch ein neues, auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestütztes Angriffs- oder Verteidigungsmittel sowie durch Beantragung einer prozeßleitenden Verfügung oder einer Beweiserhebung zu befassen. Nach Schluß der mündlichen Verhandlung haben sie diese Freiheit nicht mehr. Der Fall liegt fortan allein in den Händen des Gerichts, und abgesehen von der eher extremen Möglichkeit, daß eine Partei das Gericht auf ein absolutes Prozeßhindernis aufmerksam machen könnte, befinden sich die Parteien, was die ihnen noch offenstehenden Verfahrensschritte betrifft, praktisch gesehen in der gleichen Situation wie nach der Entscheidung der Rechtssache.

74 Nach Verkündung des Urteils kann eine Partei gemäß Artikel 41 der EG-Satzung des Gerichtshofes Wiederaufnahme des Verfahrens nur beantragen, wenn eine Tatsache von entscheidender Bedeutung bekannt wird, die vor Verkündung des Urteils dem Gerichtshof und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei unbekannt war. Der Gerichtshof hat diese Bestimmung in seiner Rechtsprechung analog sowohl auf nach Schluß der mündlichen Verhandlung gestellte Anträge auf Durchführung von Beweisaufnahmen als auch auf Anträge auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung angewandt.

75 Ich bin nicht der Auffassung, daß das Gericht in den angefochtenen Urteilen durch die Berücksichtigung eines neuen rechtlichen Angriffsmittels oder dessen Einbeziehung von Amts wegen Hinweise allgemeiner Art als entscheidend behandelt hat, die der Gerichtshof in den Polypropylen-Rechtssachen als nicht entscheidend dafür angesehen hat, ob das Gericht die mündliche Verhandlung wiedereröffnen muß. Zunächst hat das Gericht mit seiner Anordnung der Vorlage der angefochtenen Entscheidungen keine Stellung dazu bezogen, ob solche Hinweise entscheidend waren oder hätten sein können; schließlich konnte sich das Gericht bei der Urteilsfindung bereits auf die Feststellungen des Gerichtshofes im PVC-Rechtsmittelurteil stützen. Außerdem hatte das Gericht inzwischen die von der Kommission vorgelegten Schriftstücke bezüglich der angefochtenen Entscheidungen prüfen und es als unstreitig behandeln können, daß sie erst nach der Erhebung der entsprechenden Klagen festgestellt worden waren. Das Gericht hat sich somit nicht auf Hinweise allgemeiner Art gestützt, sondern auf einen gerade für die angefochtenen Entscheidungen erhobenen Urkundenbeweis, was in den Polypropylen-Rechtssachen gerade nicht der Fall war. Kennzeichnend in dieser Hinsicht ist die Entscheidung des Gerichtshofes, daß Hinweise allgemeiner Art... als solche nicht als entscheidend für den Ausgang des beim Gericht anhängigen Rechtsstreits angesehen werden [konnten].

76 Ein letzter Unterschied zwischen den vorliegenden und den Polypropylen-Rechtssachen liegt darin, daß der Gerichtshof dort entschieden hat, daß die Rechtsmittelführerin dem Gericht schon in ihrer Klageschrift... zumindest einen Anhaltspunkt für die Sachdienlichkeit der prozeßleitenden Maßnahmen oder der Beweisaufnahme für das Verfahren [hätte] geben können, um nachzuweisen, daß die Polypropylen-Entscheidung unter Verstoß gegen die anzuwendende Sprachenregelung erlassen oder nach ihrem Erlaß durch das Kommissionskollegium geändert worden war oder aber daß es an Urschriften fehlt. In den vorliegenden Fällen hat das Gericht die tatsächliche Feststellung getroffen, daß der Entscheidung... selbst bei aufmerksamen Lesen nicht zu entnehmen [war], daß [ihre] Urschrift... seinerzeit nicht festgestellt worden war. Diese vom Gericht vorgenommene Würdigung der ihm vorgelegten Bewesmittel ist, sofern diese nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt.

77 Ich räume zwar durchaus ein, daß die Behandlung der Klägerinnen in den Polypropylen-Rechtssachen verglichen mit der der Rechtsmittelführerinnen in den vorliegenden Rechtsmittelsachen eher hart erscheinen mag, doch befinden sich die erstgenannten in der gleichen Lage wie Hunderte anderer Unternehmen, die für Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht über ein Vierteljahrhundert bis Ende 1991 mit Geldbußen belegt wurden und sich auch nicht auf die Erklärung berufen konnten, daß die Kommission in dieser Zeit ihre Entscheidungen nicht festgestellt hatte; zu diesen zählen aber auch die Kläger in anderen Rechtssachen, die die gleiche Kommissionsentscheidung zum Polypropylen-Markt anfochten, über die dann vor der mündlichen Verhandlung in den PVC-Rechtssachen gerichtlich entschieden wurde.

IV — Ergebnis

78 Demgemäß schlage ich dem Gerichtshof vor,

die Rechtsmittel in der Rechtssache C-286/95 P (Kommission/ICI) sowie in den verbundenen Rechtssachen C-287/95 P und C-288/95 P (Kommission/Solvay) gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz vom 29. Juni 1995 in den Rechtssachen T-31/91 (Solvay/Kommission), T-32/91 (Solvay/Kommission) und T-37/91 (ICI/Kommission) als unbegründet zurückzuweisen;

der Rechtsmittelführerin die Kosten der drei Rechtsmittel aufzuerlegen.