Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.11.1999 – C-366/98
Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer · ECLI:EU:C:1999:585
Schlussanträge des Generalanwalts
Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer
vom 25. November 1999
1 Die Cour d'appel Lyon (Frankreich) ersucht den Gerichtshof mit ihrer gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage um Auslegung des Artikels 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG), der mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verbietet, in Verbindung mit Artikel 14 der Richtlinie 79/112/EWG über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung für Lebensmittel.
I — Sachverhalt des Ausgangsverfahrens
2 Die Cour d'appel führt in ihrer Entscheidung aus, dass die Beamten der Direktion für Wettbewerb, Verbraucherschutz und Betrugsbekämpfung bei einer im Juni 1996 im Hypermarché Géant (Etablissements Casino) in Clermont-Ferrand durchgeführten Kontrolle feststellten,
dass die Etiketten von 432 Flaschen Coca Cola, 47 Flaschen Merry Down Cider und 22 Flaschen Red Raw Ginger Beer bis auf die Angabe der Menge und des Alkoholgehalts nicht in französischer Sprache abgefasst waren;
dass in der Werbung Flaschen der Marken OD (Old Deadly) Pirat und Shock als Cidre gezeigt wurden, die dieser Bezeichnung, die aus Äpfeln hergestellten alkoholischen Getränken vorbehalten ist, nicht entsprechen konnten;
dass die Produkte OD Pirat, Snake Bite und Blackadder auf den Regalen (Etiketten auf den Regalen) ebenfalls als Cidre bezeichnet waren.
All dies hielten die Beamten nach Abschluss ihres Kontrollbesuchs in einem Protokoll fest.
3 Bei seiner Vernehmung brachte Herr Geffroy, der im Ausgangsverfahren angeklagt ist, in Bezug auf die fehlende Etikettierung in französischer Sprache zu seiner Verteidigung Folgendes vor: Die Coca-Cola-Flaschen seien in Großbritannien gekauft worden; es handele sich um ein allgemein bekanntes Erzeugnis; die Etikettierung in der jedermann leicht verständlichen englischen Sprache stelle keine Schwierigkeit für den Verbraucher dar; es habe eine Tafel mit der Übersetzung dieser Etiketten gegeben, die aber vermutlich ein Kunde vom Warenstand herabgestoßen habe; den Lieferanten von Merry Down Cider und Red Raw Beer sei ein Fehler unterlaufen, da sie die selbstklebenden Etiketten in französischer Sprache, die auf die Getränke hätten geklebt werden sollen, nicht, wie ihnen aufgetragen, mitgeliefert hätten.
Zur Bezeichnung der Getränke gab er an, dass drei Erzeugnisse zwar als Cidre etikettiert gewesen, jedoch in den Bierregalen zum Verkauf angeboten worden seien.
4 Mit Urteil vom 18. November 1997 verurteilte das Tribunal de Police Saint-Ėtienne Herrn Geffroy wegen 506 Ordnungswidrigkeiten des Bereithaltens zum Verkauf, des Verkaufs oder des Anbietens eines Lebensmittels mit irreführender Etikettierung zu 501 Geldbußen von je 50 FRF und zu 5 Geldbußen von je 2000 FRF; außerdem stellte das Gericht fest, dass die SNC Casino France zivilrechtlich hafte.
Gegen dieses Urteil legten Herr Geffroy, die Firma Casino und die Staatsanwaltschaft Berufung bei der Cour d'appel Lyon ein.
II — Vorlagefrage
5 Um dieses Verfahren entscheiden zu können, hat die Cour d'appel Lyon die Sache ausgesetzt und den Gerichtshof gemäß Artikel 177 EG-Vertrag ersucht, über folgende Frage zu entscheiden:
Steht Artikel 30 des Vertrages in Verbindung mit Artikel 14 der Richtlinie 79/112 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Dezember 1978 der Anwendung einer nationalen Regelung wie derjenigen entgegen, die sich aus dem Dekret Nr. 84-1147 vom 7. Dezember 1984 zur Durchführung des damals geltenden Gesetzes vom 1. August 1905 in der Fassung der Artikel L. 213-1 ff. des Code de la consommation ergibt?
III — Gemeinschaftsrecht
6 Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof um Auslegung des Artikels 30 EG-Vertrag, der wie folgt lautet:
Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen zwischen den Mitgliedstaaten verboten.
7 Außerdem ersucht das Gericht um Auslegung des Artikels 14 der Richtlinie 79/112, der Folgendes bestimmt:
Die Mitgliedstaaten sehen davon ab, die Art und Weise, in der die in Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 genannten Angaben anzubringen sind, näher zu regeln, als dies in den Artikeln 3 bis 11 vorgesehen ist.
Die Mitgliedstaaten sorgen jedoch dafür, dass in ihrem Hoheitsgebiet keine Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden dürfen, auf denen die in Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 genannten Angaben nicht in einer dem Käufer leicht verständlichen Sprache abgefasst sind, es sei denn, die Unterrichtung des Käufers ist durch andere Maßnahmen gewährleistet. Dies hindert nicht, dass diese Angaben in mehreren Sprachen abgefasst werden.
8 Für die Auslegung dieser beiden Vorschriften wird der Gerichtshof auch folgende Artikel der Richtlinie zu berücksichtigen haben:
Artikel 2
(1) Die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt, dürfen nicht
a) geeignet sein, den Käufer irrezuführen, und zwar insbesondere nicht
i) über die Eigenschaften des Lebensmittels, namentlich über Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart;
...
Artikel 3
(1) Die Etikettierung der Lebensmittel enthält nach Maßgabe der Artikel 4 bis 14 und vorbehaltlich der dort vorgesehenen Ausnahmen nur folgende zwingende Angaben:
1. die Verkehrsbezeichnung,
2. das Verzeichnis der Zutaten,
3. bei vorverpackten Lebensmitteln die Nettofüllmenge,
4. das Mindesthaltbarkeitsdatum oder bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln das Verbrauchsdatum,
5. gegebenenfalls die besonderen Anweisungen für Aufbewahrung und Verwendung,
6. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in der Gemeinschaft niedergelassenen Verkäufers.
...
7. den Ursprungs- oder Herkunftsort, falls ohne diese Angabe ein Irrtum des Verbrauchers über den tatsächlichen Ursprung oder die wahre Herkunft des Lebensmittels möglich wäre,
8. eine Gebrauchsanleitung, falls ohne sie der Käufer nicht in der Lage wäre, das Lebensmittel angemessen zu verwenden.
9 für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozenten.
...
IV — Französisches Recht
9. Artikel R. 112-7 des Code de la consommation bestimmt, soweit hier von Belang, dass die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt, nicht geeignet sein dürfen, den Käufer oder den Verbraucher irrezuführen, und zwar insbesondere nicht über die Eigenschaften des Lebensmittels, namentlich über Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Konservierung, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart. Dieser Artikel des Code de la consommation entspricht Artikel 3 des Dekrets Nr. 84-1147 vom 7. Dezember 1984 zur Durchführung des Gesetzes vom 1. August 1905 über betrügerische Handlungen und Fälschungen im Bereich der Waren oder Dienstleistungen in Bezug auf die Etikettierung und die Aufmachung von Lebensmitteln, das in den Code de la consommation aufgenommen wurde.
10 Gemäß Artikel R. 112-8 des Code de la consommation, der Artikel 4 des Dekrets Nr. 84-1147 entspricht, müssen alle Angaben auf dem Etikett leicht verständlich und in französischer Sprache abgefasst sein, und sie dürfen keine anderen Abkürzungen als die in dieser Regelung oder in internationalen Übereinkommen vorgesehenen enthalten. Die Angaben müssen an ins Auge fallender Stelle sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein. Sie dürfen auf keinen Fall durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden.
V — Verfahren vor dem Gerichtshof
11 Der Angeklagte des nationalen Strafverfahrens, die französische und die österreichische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission haben innerhalb der in Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes vorgesehenen Frist schriftliche Erklärungen eingereicht.
An der mündlichen Verhandlung, die am 20. Oktober 1999 stattgefunden hat, haben Herr Geffroy und die Firma Casino, die französische Regierung und die Kommission teilgenommen und mündliche Ausführungen gemacht.
VI — Prüfung der Vorlagefrage
12 Das vorlegende Gericht hat seine Frage, mit der es um Auslegung des Artikels 30 EG-Vertrag und des Artikels 14 der Richtlinie 79/112 ersucht, nicht sehr klar formuliert.
13 Aus den Verfahrensunterlagen ergibt sich jedoch, dass Herrn Geffroy in dem in Frankreich gegen ihn geführten Strafverfahren vorgeworfen wird, er habe gegen die Artikel 3 und 4 des in den Code de la consommation aufgenommenen Dekrets Nr. 84-1147 vom 7. Dezember 1984 verstoßen. Artikel 3 bestimme, dass die Etikettierung nicht geeignet sein dürfe, den Verbraucher irrezuführen, und zwar insbesondere über Eigenschaften und Art des Erzeugnisses, und nach Artikel 4 müssten alle Angaben auf dem Etikett leicht verständlich und in französischer Sprache abgefasst sein.
14 Daraus folgere ich, dass die beiden Gemeinschaftsbestimmungen, um deren Auslegung gebeten wird, auf einen Fall anzuwenden sind, der für die rechtliche Beurteilung in zwei Teile aufzuteilen ist, die zum einen die sprachlichen Anforderungen zum Gegenstand haben, die die Mitgliedstaaten bei der Etikettierung von Lebensmitteln aus anderen Mitgliedstaaten, die im Inland vermarktet werden sollen, vorschreiben können, und zum anderen das Erfordernis, dass der Käufer durch die Etikettierung nicht irregeführt wird.
Ich werde mich beiden Teilen in dieser Reihenfolge zuwenden.
A — Zu den sprachlichen Anforderungen
15 Sowohl der Angeklagte des Ausgangsverfahrens als auch die österreichische Regierung und die Kommission vertreten die Ansicht, dass das französische Recht über das hinausgehe, was nach Artikel 14 der Richtlinie 79/112 erlaubt sei, indem es bei der Etikettierung von Lebensmitteln — ohne Einräumung einer Alternative — die Verwendung der französischen Sprache verlange. Die französische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs sind dagegen der Ansicht, dass es den Mitgliedstaaten nach der Gemeinschaftsregelung nicht untersagt sei, für die Angaben, die das Etikett enthalten müsse, die Verwendung der Sprache des Staates zu verlangen, in dem das Produkt vermarktet werde, da die für den Käufer am leichtesten verständliche Sprache die des Staates sei, in dem das Erzeugnis verkauft werde.
16 In Anbetracht der Unterschiede, die zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung von Lebensmitteln bestanden und den freien Verkehr mit diesen Erzeugnissen behinderten sowie eine ungleiche Wettbewerbslage herbeiführen konnten, hat der Rat Ende 1978 die Richtlinie 79/112 erlassen, um diese Vorschriften für ein besseres Funktionieren des Gemeinsamen Marktes anzugleichen. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat in der Präambel ausgeführt, dass jede Regelung der Etikettierung von Lebensmitteln vor allem der Unterrichtung und dem Schutz der Verbraucher dienen solle.
17 Zu diesem Zweck bestimmt Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 79/112, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass in ihrem Hoheitsgebiet keine Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden dürfen, auf denen die in Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 genannten Angaben nicht in einer dem Käufer leicht verständlichen Sprache abgefasst sind, es sei denn, die Unterrichtung des Käufers ist durch andere Maßnahmen gewährleistet.
18 Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten besteht somit darin, die Erzeugnisse vom Handel auszunehmen, deren Etikett für den Käufer nicht leicht verständlich ist, ohne dass die Verwendung einer bestimmten Sprache vorgeschrieben wäre.
Um die Bedeutung dieser Bestimmung zu ermitteln, ist die Auslegung heranzuziehen, die sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofes erfahren hat. Es ist nicht das erste Mal, dass ein nationales Gericht den Gerichtshof um Auslegung des Artikels 14 der Richtlinie 79/112 ersucht. Vielmehr besteht eine gefestigte Rechtsprechung zu den Grenzen, die das Gemeinschaftsrecht setzt, wenn Mitgliedstaaten die sprachlichen Anforderungen für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln aus anderen Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet regeln.
19 1991 hat der Gerichtshof Artikel 14 der Richtlinie 79/112 auf Ersuchen eines belgischen Gerichts ausgelegt, das die Regelung anzuwenden hatte, mit der die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt wurde. Diese Regelung bestimmte, dass die vorgeschriebenen Angaben auf den Etiketten zumindest in der oder den Sprachen des Sprachgebiets abgefasst sein müssten, in dem die Lebensmittel zum Verkauf angeboten würden. Die Vorlagefrage stellte sich in einem Rechtsstreit zwischen verschiedenen Firmen, die Mineralwässer nach Belgien einführten und dort vertrieben, und der Firma Peeters. Die erstgenannten Firmen sahen sich durch die Praxis dieser Firma, die im flämischen Sprachgebiet dieses Landes niedergelassen war, in ihren Rechten verletzt und leiteten gegen sie ein Verfahren ein, in dem sie geltend machten, dass die Mineralwasserflaschen, die sie zum Verkauf angeboten habe, ausschließlich in Französisch oder in Deutsch etikettiert gewesen seien, während nach der belgischen Regelung die Angaben in dieser Region in Niederländisch abgefasst sein müssten.
20 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil ausgeführt, dass Artikel 14 bei grammatikalischer Auslegung einer innerstaatlichen Regelung nicht entgegenstehe, die zur Unterrichtung des Verbrauchers allein den Gebrauch der Sprache oder der Sprachen des Gebietes, in dem die Erzeugnisse verkauft würden, zulasse, da eine solche Regelung es den Käufern ermögliche, die Angaben auf den Erzeugnissen leicht zu verstehen. Die Sprache des Sprachgebiets erfülle nämlich das Merkmal leicht verständlich am besten. Eine solche Auslegung von Artikel 14 würde jedoch gegen den Zweck der Richtlinie verstoßen, die vor allem dazu dienen solle, die zwischen den innerstaatlichen Vorschriften bestehenden Unterschiede, die den freien Warenverkehr behinderten, zu beseitigen. Aufgrund dieses Zieles beschränke sich Artikel 14 darauf, die Verwendung einer dem Käufer leicht verständlichen Sprache zu fordern, mit der Maßgabe, dass die Einfuhr von Lebensmitteln in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auch gestattet werden könne, wenn die einschlägigen Angaben nicht in einer leicht verständlichen Sprache abgefasst seien, sofern die Unterrichtung des Käufers ... durch andere Maßnahmen gewährleistet [sei] .
Der Gerichtshof hat daraus gefolgert, dass die Verpflichtung zur ausschließlichen Verwendung der Sprache des Sprachgebiets eine gegen Artikel 30 EG-Vertrag verstoßende Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung darstelle. Aus diesem Grund hat er kategorisch geantwortet, dass Artikel 30 EG-Vertrag und Artikel 14 der Richtlinie 79/112 einer nationalen Regelung entgegenstehen, die die ausschließliche Verwendung einer bestimmten Sprache bei der Etikettierung von Lebensmitteln vorschreibt, ohne die Möglichkeit vorzusehen, eine andere, für den Käufer leicht verständliche Sprache zu verwenden oder die Unterrichtung des Käufers durch andere Maßnahmen zu gewährleisten.
21 Diese Antwort war jedoch dem belgischen Gericht, zu dem die klägerischen Firmen des Ausgangsverfahrens ein Rechtsmittel eingelegt hatten, nicht klar genug; dem Gerichtshof wurden daher drei neue Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, mit denen er im Wesentlichen ersucht wurde, sein Urteil von 1991 zu erläutern. Das belgische Gericht führte in seinem Vorlagebeschluss aus, dass die nationale Regelung keine Vorschrift enthalte, die die Verwendung einer anderen, leicht verständlichen Sprache verbiete, sondern lediglich vorsehe, dass die vorgeschriebenen Angaben zumindest in der oder den Sprachen des Sprachgebiets abgefasst sein müssten, in dem die Lebensmittel angeboten würden. Daher lasse sie außer der zwingend vorgeschriebenen Verwendung der Sprache des Sprachgebiets die gleichzeitige Verwendung anderer Sprachen zu.
22 Im zweiten Urteil Piageme stellte der Gerichtshof klar, dass der in Artikel 14 der Richtlinie verwendete Ausdruck leicht verständliche Sprache weder mit dem Ausdruck Amtssprache des Mitgliedstaats noch mit Sprache des Gebietes gleichzusetzen sei. Mit ihm solle nämlich die Unterrichtung des Verbrauchers gewährleistet und nicht der Gebrauch einer bestimmten Sprache vorgeschrieben werden. Sodann stellte er dem Erfordernis der Richtlinie 79/112 über die Etikettierung von Lebensmitteln, eine leicht verständliche Sprache zu verwenden, die strengere Verpflichtung aus anderen Gemeinschaftsvorschriften wie der Richtlinie 92/27/EWG über die Etikettierung und die Packungsbeilage bei Humanarzneimitteln gegenüber, deren Artikel 8 ausdrücklich die Pflicht zur Verwendung der Amtssprache oder -sprachen des Mitgliedstaats vorsehe, in dessen Hoheitsgebiet die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht würden.
23 Die Verpflichtung, für die Etikettierung von Lebensmitteln eine bestimmte Sprache zu verwenden, gehe, selbst wenn daneben die Verwendung anderer Sprachen nicht ausgeschlossen werde, weiter als die Verpflichtung zur Verwendung einer leicht verständlichen Sprache, und weder Artikel 128 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 151 EG) über die Kultur noch Artikel 129a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 153 EG) über den Verbraucherschutz ermächtige einen Mitgliedstaat, eine Richtlinienvorschrift durch eine einschneidendere Norm zu ersetzen.
Der Gerichtshof hat, soweit hier von Interesse, geantwortet, dass es gegen Artikel 14 der Richtlinie 79/112 verstößt, wenn ein Mitgliedstaat im Hinblick auf das Erfordernis des Gebrauchs einer dem Käufer leicht verständlichen Sprache die Verwendung der in dem Gebiet, in dem das Erzeugnis zum Verkauf angeboten wird, vorherrschenden Sprache vorschreibt, selbst wenn daneben die Verwendung einer anderen Sprache nicht ausgeschlossen wird.
24 In jüngerer Zeit hat der Gerichtshof in einem Urteil von 1998 die Auffassung vertreten, dass Artikel 14 der Richtlinie 79/112 einer nationalen Regelung nicht entgegenstehe, mit der in Bezug auf die sprachlichen Erfordernisse für die Etikettierung von Lebensmitteln die Verwendung einer bestimmten Sprache vorgeschrieben, alternativ aber auch die Verwendung einer anderen, den Käufern leicht verständlichen Sprache zugelassen werde. Anders als die in den beiden vorangegangenen Rechtssachen anwendbare nationale Regelung schrieb die deutsche Regelung zwar die Verwendung einer bestimmten Sprache für die Etikettierung von Lebensmitteln vor, sie ließ jedoch alternativ auch die Verwendung einer anderen, den Käufern leicht verständlichen Sprache zu und stellte somit keine strengere Verpflichtung auf als diejenige, eine leicht verständliche Sprache zu verwenden.
25 Der Gerichtshof hat Artikel 14 der Richtlinie 79/112 stets dahin ausgelegt, dass er einer nationalen Regelung entgegenstehe, die die Verwendung einer bestimmten Sprache für die Etikettierung von Lebensmitteln vorschreibe, auch wenn sie gegebenenfalls durch die Verwendung einer anderen Sprache ergänzt werde. Ich bin der Ansicht, dass Artikel 14 erst recht einer Regelung wie der französischen entgegenstehen dürfte, die dadurch, dass sie die Abfassung aller Angaben auf dem Etikett in französischer Sprache vorschreibt, ohne alternativ die Verwendung einer anderen, dem Käufer leicht verständlichen Sprache oder dessen Unterrichtung durch andere Maßnahmen zu erlauben, über die Anforderungen der Richtlinie hinausgeht.
Außerdem stellt, wie der Gerichtshof im Urteil Piageme I ausgeführt hat, die Verpflichtung zur ausschließlichen Verwendung der Sprache eines Sprachgebiets, das im konkreten Fall mit dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zusammenfiel, eine gegen Artikel 30 EG-Vertrag verstoßende Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung dar.
26 Schließlich habe ich mich der Richtlinie 97/4/EG zuzuwenden, und sei es auch nur, um festzustellen, dass sie nicht ausgelegt werden muss, weil sie im Ausgangsverfahren nicht anwendbar ist; mit dieser Richtlinie wurden verschiedene Bestimmungen der Richtlinie 79/112, u. a. Artikel 14, geändert, und die meisten Verfahrensbeteiligten, die Erklärungen abgegeben haben, haben sie erwähnt. Aus den Akten ergibt sich, dass sich die dem Angeklagten im Ausgangsverfahren vorgeworfenen Handlungen im Juni 1996 ereigneten, und zu dieser Zeit war diese Richtlinie noch nicht erlassen worden.
27 Aus den dargelegten Gründen bin ich der Ansicht, dass auf den ersten der Teile, in die die Vorlagefrage aufgeteilt werden kann, zu antworten ist, dass Artikel 30 EG-Vertrag und Artikel 14 der Richtlinie 79/112 einer nationalen Regelung entgegenstehen, die ausschließlich die Verwendung einer bestimmten Sprache für die Etikettierung von Lebensmitteln vorschreibt, ohne die Möglichkeit der Verwendung einer anderen, dem Käufer leicht verständlichen Sprache oder seiner Unterrichtung durch andere Maßnahmen zu berücksichtigen.
B — Das Erfordernis, dass der Käufer durch die Etikettierung nicht irregeführt werden darf
28 Die Verfahrensbeteiligten, die Erklärungen abgegeben haben, sind auch insoweit geteilter Meinung.
29 Der Angeklagte des Ausgangsverfahrens, die österreichische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs, die vorträgt, dass zumindest eines der in der Vorlageentscheidung genannten Getränke (mit der Bezeichnung Shock) in ihrem Hoheitsgebiet rechtmäßig als Cidre hergestellt und vermarktet werde, vertreten die Ansicht, dass es einem Mitgliedstaat sowohl nach Artikel 30 EG-Vertrag als auch nach Artikel 14 der Richtlinie 79/112 untersagt sei, den Verkauf von Cidre, der in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und vermarktet werde, in seinem Hoheitsgebiet deshalb zu beschränken oder zu verbieten, weil er nicht der Definition dieses Erzeugnisses in der nationalen Regelung entspreche.
30 Die Kommission geht dagegen davon aus, dass Artikel 30 EG-Vertrag einer nationalen Regelung nicht entgegenstehe, die allgemein vorsehe, dass die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolge, nicht geeignet sein dürften, den Käufer oder Verbraucher insbesondere über die Eigenschaften des Lebensmittels irrezuführen.
31 Die französische Regierung trägt vor, dass der Verstoß, der dem Angeklagten vorgeworfen werde, darin bestehe, eine irreführende Werbung verbreitet zu haben, da die Etikettierung der britischen Cidres nicht der Aufmachung dieser Erzeugnisse in den durch die Firma Casino verteilten Werbezetteln entsprochen habe. Der Kontrolldienst habe zu keiner Zeit eine Änderung der Bezeichnung auf den Etiketten der britischen Cidres verlangt, weil deren Zusammensetzung nicht der Definition dieses Erzeugnisses in den französischen Rechtsvorschriften über Cidre entsprochen habe.
Die Unterschiede zwischen der französischen Regelung und der Regelung des Vereinigten Königreichs über die Herstellung von Cidre seien schon in einer 1993 zwischen den wichtigsten berufsständischen Vertretern des Sektors der Cidreproduktion des Vereinigten Königreichs und Frankreichs geschlossenen Vereinbarung über die Etikettierung britischer Cidres berücksichtigt worden. Aus dieser Vereinbarung, die, wie der Vertreter der französischen Regierung in der mündlichen Verhandlung bekräftigt hat, von der großen Mehrheit der Cidreproduzenten des Vereinigten Königreichs angewandt werde, ergebe sich, dass die britischen Cidres als cider(s) bezeichnet würden und den Zusatz boisson alcoolisée à base de pommes (alkoholisches Getränk aus Äpfeln) trügen.
Im vorliegenden Fall sei der größte Teil der Getränke in dieser Form etikettiert gewesen, und das Protokoll des Verbraucherschutz-Kontrolldienstes habe nicht darauf abgezielt, die Änderung der Verkaufsbezeichnung der Erzeugnisse zu verlangen.
32 Der Vorlageentscheidung ist nicht leicht zu entnehmen, was Herrn Geffroy genau vorgeworfen wird, und es lässt sich auch nicht ohne weiteres auf den tatsächlichen und rechtlichen Kontext schließen, auf den das Gemeinschaftsrecht anzuwenden ist.
33 Wie schwierig dies ist, zeigt sich daran, dass die französische Regierung vorträgt, dass Herr Geffroy eine irreführende Werbung verbreitet habe, die beim Käufer einen Irrtum habe hervorrufen können. Die österreichische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs haben dies so verstanden, dass man ihm vorwerfe, er habe unter der Bezeichnung Cidre Apfelgetränke verkauft, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und als Cider vermarktet würden, deren Zusammensetzung aber nicht den Anforderungen der französischen Rechtsvorschriften über die Herstellung von Cidre genüge. Die Kommission ist sich der fehlenden Genauigkeit der Vorlageentscheidung bewusst und hat dem Gerichtshof in ihren schriftlichen Erklärungen vorgeschlagen, eine möglichst umfangreiche Antwort zu geben, um die Aufgabe des nationalen Gerichts dadurch zu erleichtern, dass ihm die erforderlichen Anhaltspunkte gegeben würden, um über die Beschränkungen zu entscheiden, die nach der französischen Regelung für die Verwendung der Bezeichnung Cidre bestünden; in der mündlichen Verhandlung hat die Kommission jedoch ihren Standpunkt geändert.
34 Die entstandene Konfusion beschränkt sich aber nicht darauf, wie sich in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat. Denn zum einen hat der Vertreter von Herrn Geffroy und der Firma Casino unter Bezugnahme auf Schriftstücke wie die verteilten Werbezettel oder das Urteil des Tribunal de police Saint-Etienne, die er seinen schriftlichen Erklärungen beigefügt hatte — deren Inhalt aber weder die französische Regierung noch die Kommission kannten —, darauf bestanden, dass seine Mandanten deshalb verfolgt würden, weil sie in Frankreich Cidre vermarktet hätten, der aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt worden sei, in dem er rechtmäßig hergestellt und vermarktet worden sei, aber nicht der französischen Regelung über die Herstellung und Zusammensetzung von Cidre entspreche.
Zum anderen führt das nationale Gericht in seiner Vorlageentscheidung aus, dass sich der Angeklagte in Bezug auf die Bezeichnung der Cidres zu seiner Verteidigung dahin gehend eingelassen habe, dass drei Erzeugnisse zwar gemäß den Etiketten als Cidre eingestuft gewesen, jedoch im Bierregal verkauft worden seien.
35 Ich entnehme der den Erklärungen von Herrn Geffroy beigefügten Fotokopie des Werbezettels, dass die Getränke mit der Bezeichnung Blackadder, OD Pirat, Snake Bite, Strongbow Ice, Merry Down und Shock allgemein als Les Ciders angeboten werden, und zwar versehen mit einem Sternchen, das auf die unten auf der Seite stehende Angabe Alkoholische Getränke aus Äpfeln verweist. Einige dieser Getränke werden in dem Werbezettel als britischer Cidre beschrieben (O.D. Pirat, Merry Down und Shock), während andere als Mischung aus Bier, Cidre und Cassis (Blackadder) oder als Mischung aus Bier und Cidre (z. B. Snakebite) bezeichnet werden.
Hinzuzufügen ist, dass keiner der Anwälte, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, mir auch nur annähernd hat sagen können, zu welchem Prozentsatz jedes Erzeugnis in den Mischgetränken enthalten war. Mich überrascht, dass, wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde, auch das Tribunal de police Saint-Etienne, das gegen Herrn Geffroy eine Geldbuße verhängt hat, dieser Frage nicht nachgegangen ist.
36 Nach ständiger Rechtsprechung sollen die Angaben in den Vorlageentscheidungen dem Gerichtshof nicht nur sachdienliche Antworten ermöglichen, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit geben, gemäß Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes Erklärungen abzugeben. Der Gerichtshof hat darauf zu achten, dass diese Möglichkeit gewahrt wird; dabei ist zu berücksichtigen, dass den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden.
37 Es steht fest, dass der Gerichtshof im Fall ungenau formulierter Fragen aus allen Angaben des vorlegenden Gerichts und aus den Akten des Ausgangsrechtsstreits diejenigen Elemente des Gemeinschaftsrechts herausarbeiten kann, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen.
38 Ich bin jedoch der Ansicht, dass das vorlegende Gericht nicht den rechtlichen Rahmen festgelegt hat, in dem die erbetene Auslegung anzuwenden ist, da es sich nur auf die nationale Regelung über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln bezieht und nicht klar ist, ob diese Regelung die Vermarktung von in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellten und vermarkteten Apfelgetränken in Frankreich unter der Bezeichnung Cidre verbietet oder nicht.
39 Aus diesem Grund bin ich der Meinung, dass die Frage nicht umzuformulieren ist, um dem vorlegenden Gericht eine vollständigere Antwort zu geben. Entgegen meinem vor der mündlichen Verhandlung gefasstem Vorsatz werde ich daher nicht die Beschränkungen prüfen, die sich im französischen Recht für die Verwendung der Bezeichnung Cidre möglicherweise aus dem Dekret Nr. 53-978 vom 30. September 1953 über die Ausrichtung der Cidreproduktion und die Vermarktung von Cidre, Birnenmost und ähnlichen Getränken ergeben, und zwar einfach deshalb, weil ich nicht weiß, ob dies mit dem Verhalten, das dem Angeklagten im Ausgangsverfahren vorgeworfen wird, in Zusammenhang steht. Ich werde daher dem Gerichtshof vorschlagen, sich darauf zu beschränken, die Frage so, wie sie gestellt worden ist, zu beantworten.
40 Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass die nationale Vorschrift, gegen die der Angeklagte verstoßen haben soll, Artikel 3 des Dekrets Nr. 84-1147 ist, dessen Absatz 1 fast wörtlich mit Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 79/112 übereinstimmt. Nach der französischen Regelung dürfen die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt, nicht geeignet sein, den Käufer oder Verbraucher insbesondere über die Eigenschaften des Lebensmittels irrezuführen, namentlich über Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Konservierung, Ursprung oder Herkunft und Herstellungsoder Gewinnungsart.
41 Mit der Kommission bin ich der Meinung, dass eine Vorschrift wie diese — gesetzt den Fall, dass sie zur Behinderung des freien Warenverkehrs führen kann — nur die Notwendigkeit des Schutzes der Verbraucher und der Lauterkeit des Handelsverkehrs widerspiegelt und aufgrund dieser zwingenden Erfordernisse gerechtfertigt wäre.
Der Gerichtshof hat nämlich die Auffassung vertreten, dass es in Ermangelung einer gemeinschaftlichen Regelung der Herstellung und Vermarktung eines Erzeugnisses Sache der Mitgliedstaaten ist, alle die Herstellung, den Vertrieb und den Verbrauch dieses Erzeugnisses betreffenden Vorschriften für ihr Hoheitsgebiet zu erlassen, vorausgesetzt allerdings, dass diese Vorschriften den innergemeinschaftlichen Handel nicht unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell behindern. Hemmnisse für den innergemeinschaftlichen freien Verkehr infolge der Unterschiede der einzelstaatlichen Regelungen sind hinzunehmen, soweit die betreffende Regelung unterschiedslos auf einheimische wie eingeführte Erzeugnisse Anwendung findet und durch zwingende Erfordernisse insbesondere des Gesundheitsschutzes, der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Verbraucherschutzes gerechtfertigt ist.
42 Es gibt keine gemeinschaftliche Regelung der Herstellung und Vermarktung der verschiedenen Arten von Cidre in der Gemeinschaft, und Artikel 3 des Dekrets Nr. 84-117 beschränkt sich darauf, eine der Bestimmungen der Richtlinie 79/112 wiederzugeben, deren Ziel gerade in der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung von Lebensmitteln besteht, um vor allem unter Berücksichtigung des Gebotes der Unterrichtung und des Schutzes der Verbraucher zum Funktionieren des Gemeinsamen Marktes beizutragen.
43 Aus den dargelegten Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, dem vorlegenden Gericht zu antworten, dass Artikel 30 EG-Vertrag einer nationalen Regelung wie Artikel 3 des Dekrets Nr. 84-117 nicht entgegensteht, soweit sie vorsieht, dass die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt, den Käufer oder Verbraucher insbesondere nicht über die Eigenschaften des Lebensmittels irreführen dürfen.
VII — Ergebnis
44 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Frage der Cour d'appel Lyon wie folgt zu beantworten:
1. Artikel 30 EG-Vertrag und Artikel 14 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür stehen einer nationalen Regelung entgegen, die ausschließlich die Verwendung einer bestimmten Sprache für die Etikettierung von Lebensmitteln vorschreibt, ohne die Möglichkeit der Verwendung einer anderen, dem Käufer leicht verständlichen Sprache oder seiner Unterrichtung durch andere Maßnahmen zu berücksichtigen.
2. Artikel 30 EG-Vertrag steht einer nationalen Regelung wie Artikel 3 des Dekrets Nr. 84-117 nicht entgegen, soweit sie vorsieht, dass die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt, den Käufer oder Verbraucher insbesondere nicht über die Eigenschaften des Lebensmittels irreführen dürfen.