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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 26.11.1999 – C-440/98

ECLI:EU:C:1999:590

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In der Rechtssache C-440/98

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) von der italienischen Corte dei conti in dem bei dieser anhängigen nachträglichen Kontrollverfahren

gegen

Radiotelevisione italiana SpA (RAI)

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinien 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1), 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (ABl. L 199, S. 1) und 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 199, S. 54)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida, D. A. O. Edward (Berichterstatter), L. Sevón und R. Schintgen sowie der Richter P. J. G. Kapteyn, C. Gulmann, J.-P. Puissochet, G. Hirsch, P. Jann, H. Ragnemalm, M. Wathelet und V. Skouris,

Generalanwalt: G. Cosmas

Kanzler: R. Grass

nach Anhörung des Generalanwalts,

folgenden

Beschluß

1 Die Corte dei conti hat mit Beschluß vom 30. Oktober 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Dezember 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) drei Fragen nach der Auslegung der Richtlinien 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1), 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (ABl. L 199, S. 1) und 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 199, S. 54) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Kontrollverfahren, das die Finanzführung der Radiotelevisione italiana SpA (im folgenden: RAI) in den Geschäftsjahren 1994 bis 1996 zum Gegenstand hat.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

3 Gemäß einem Dekret des Präsidenten der Republik vom 20. Juli 1961 unterliegt die RAI der Kontrolle, die die Corte dei conti nach Artikel 100 Absatz 2 der italienischen Verfassung im Hinblick auf die Finanzführung der vom Staat regelmäßig subventionierten Körperschaften ausübt.

4 Im Verfahren der nachträglichen Kontrolle der Finanzführung der RAI in den Geschäftsjahren 1994 bis 1996 hat die Corte dei conti, und zwar die Abteilung, die mit der Kontrolle der Körperschaften betraut ist, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Unterliegt die RAI — Radiotelevisione italiana SpA — den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, die die Richtlinie 93/38/EWG des Rates mit späteren Änderungen und Ergänzungen zu den sogenannten ausgeklammerten Sektoren vorsieht, auch unter Berücksichtigung dessen, daß Anhang 17 Buchstabe h des Decreto legislativo (Nr. 158 vom 17. März 1995) zur Umsetzung dieser Richtlinie Radio- und Fernsehsender vom persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie ausnimmt?

2. Falls die erste Frage verneint wird: Ist die RAI — Radiotelevisione italiana SpA — grundsätzlich nicht zu den Rechtssubjekten zu zählen, die sich an die gemeinschaftsrechtlichen Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge halten müssen, oder gilt für sie die allgemeine Regelung nach den Gemeinschaftsrichtlinien 93/37/EWG vom 14. Juni 1993 über öffentliche Bauaufträge, 92/50/EWG vom 18. Juni 1992 über öffentliche Dienstleistungsaufträge und 93/36/EWG vom 14. Juni 1993 über öffentliche Lieferaufträge mit späteren Änderungen und Ergänzungen?

3. Fällt die RAI — Radiotelevisione italiana SpA — in dieser Hinsicht unter den gemeinschaftsrechtlichen Begriff der Einrichtung des öffentlichen Rechts, wenn man berücksichtigt, daß sie zwar zur Erfüllung ihrer im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben mit Sicherheit eine marktoffene gewerbliche Tätigkeit ausübt, daß ihr aber vom Staat über die im Sachverhalt geschilderte besondere funktionelle und organisatorische Regelung hinaus ein besonderes Finanzierungssystem, nämlich die Gebühren, zur Verfügung gestellt ist?

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes

5 Die Corte dei conti ist der Ansicht, sie erfülle in Verfahren zur Kontrolle von Körperschaften alle vom Gerichtshof aufgestellten Voraussetzungen, um als Gericht eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 177 EG-Vertrag qualifiziert zu werden. Sie weist insoweit auf den doppelten Zweck der von ihr ausgeübten Kontrolle hin, der zum einen in der Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsgemäßheit der Wirtschaftsführung der Körperschaften, die ihrer Kontrolle unterstellt seien, und zum anderen in der Bewertung der von ihnen erzielten Ergebnisse unter dem Blickwinkel der Effizienz, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit bestehe.

6 In einer dem Gerichtshof von der italienischen Regierung übermittelten Mitteilung vom 6. Juli 1999 macht die Corte dei conti geltend, die Entscheidung, die sie im Ausgangsverfahren zu treffen habe, weise Urteilscharakter auf. Denn nach den anwendbaren nationalen Vorschriften, insbesondere Artikel 8 des Gesetzes Nr. 259/1958 vom 21. März 1958, laufe das Verfahren vor der Abteilung, die mit der Kontrolle von Körperschaften betraut sei, kontradiktorisch ab und führe zu einer nicht anfechtbaren und Rechtskraft entfaltenden Entscheidung des bei der Corte dei conti anhängigen Streitfalls.

7 Die italienische Regierung vertritt die Auffassung, daß die von der Corte dei conti vorgelegten Fragen unzulässig seien.

8 Sie führt aus, daß die Rechtsprechung der italienischen Corte costituzionale (insbesondere im Urteil Nr. 335/95, Rivista della Corte dei conti, 1995, 3, II, S. 163) zwischen der präventiven Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen und der nachträglichen Kontrolle der Finanzführung der Körperschaften unterscheide. Während die erste Art der Kontrolle danach Ähnlichkeiten mit der Rechtsprechungstätigkeit aufweise, könne der in Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 20/1994 vom 14. Januar 1994 (GURI Nr. 10 vom 14. Januar 1994) vorgesehenen nachträglichen Kontrolle der Wirtschaftsführung nicht der Bedeutungsgehalt einer mit der Rechtsprechung vergleichbaren Kontrolle zukommen, d. h. die Bestimmung, das objektive Recht unter Ausschluß jeder nicht rein rechtlichen Wertung zu wahren.

9 Die Kommission vertritt die Ansicht, die Corte dei conti könne in Ausübung ihrer nachträglichen Kontrolle nicht als Gericht im Sinne von Artikel 177 EG-Vertrag gelten. Insbesondere sei die Corte dei conti im Ausgangsverfahren nicht mit einem Rechtsstreit befaßt, in dem sie eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter treffen müsse. Da die von ihr durchgeführte nachträgliche Kontrolle Maßnahmen betreffe, die bereits ausgeführt worden seien, prüfe die Corte dei conti die von der Verwaltung erzielten Ergebnisse anhand der ursprünglich aufgestellten Programme. Damit führe die Corte dei conti aber verwaltungsbehördliche und nicht gerichtliche Aufgaben aus.

10 Außerdem stütze sich die Corte dei conti bei der Beurteilung des Verwaltungshandelns nicht ausschließlich auf die Anwendung von Rechtsnormen, sondern sie berücksichtige auch andere Parameter.

11 Zur Beurteilung der rein gemeinschaftsrechtlichen Frage, ob eine Einrichtung Gerichtscharakter im Sinne von Artikel 177 EG-Vertrag besitzt, stellt der Gerichtshof auf eine Reihe von Gesichtspunkten ab, wie gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ständiger Charakter, obligatorische Gerichtsbarkeit, streitiges Verfahren, Anwendung von Rechtsnormen durch diese Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit (vgl. insbesondere Urteile vom 30. Juni 1966 in der Rechtssache 61/65, Vaassen-Göbbels, Slg. 1966, 584, vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-54/96, Dorsch Consult, Slg. 1997, I-4961, Randnr. 23, und vom 2. März 1999 in der Rechtssache C-416/96, Eddline El-Yassini, Slg. 1999, I-1209, Randnr. 17).

12 Außerdem können die nationalen Gerichte den Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung nur anrufen, wenn bei ihnen ein Rechtsstreit anhängig ist und sie im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden haben, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt (vgl. Beschluß vom 5. März 1986 in der Rechtssache 318/85, Greis Unterweger, Slg. 1986, 955, Randnr. 4; Urteile vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache C-111/94, Job Centre, Slg. 1995, I-3361, Randnr. 9, und vom 12. November 1998 in der Rechtssache C-134/97, Victoria Film, Slg. 1998, I-7023, Randnr. 14).

13 Die Vorlageberechtigung einer Einrichtung ist also sowohl anhand struktureller als auch funktioneller Kriterien zu prüfen. Dabei kann eine nationale Einrichtung, wenn sie gerichtliche Funktionen ausübt, als Gericht im Sinne von Artikel 177 EG-Vertrag qualifiziert werden, während dies bei Ausführung anderer Aufgaben, insbesondere administrativer Art, nicht möglich ist.

14 Folglich ist es für die Feststellung, ob eine nationale Einrichtung, die nach dem Gesetz mit Aufgaben unterschiedlicher Art betraut ist, als Gericht im Sinne von Artikel 177 EG-Vertrag zu qualifizieren ist, erforderlich, die spezifische Natur der Aufgaben zu prüfen, die sie in dem konkreten normativen Kontext ausführt, in dem sie sich zur Anrufung des Gerichtshofes veranlaßt sieht. Im Rahmen dieser Prüfung ist unerheblich, daß andere Abteilungen der betroffenen Einrichtung oder sogar die vorlegende Abteilung selbst, allerdings wenn sie andere Aufgaben ausführt als diejenigen, die zur Vorlage an den Gerichtshof geführt haben, als Gericht im Sinne von Artikel 177 EG-Vertrag zu qualifizieren sind.

15 Aus den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen geht hervor, daß die von der Corte dei conti im Ausgangsverfahren ausgeübte nachträgliche Kontrolle im wesentlichen in einer Bewertung und Überprüfung der Ergebnisse der Verwaltungstätigkeit besteht. Daraus folgt, daß die Corte dei conti in dem Kontext, der zum vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen geführt hat, keine gerichtliche Funktion ausübt.

16 Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof für die Entscheidung über die von der Corte dei conti vorgelegten Fragen nicht zuständig.

Kosten

17 Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei der Corte dei conti anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache der Corte dei conti.

Aus diesen Gründen hat

DER GERICHTSHOF

beschlossen:

Der Gerichtshof ist für die Beantwortung der von der Corte dei conti in ihrem Vorlagebeschluß vom 30. Oktober 1998 gestellten Fragen nicht zuständig.