Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.12.1999 – C-147/96
Generalanwalt Antonio La Pergola · ECLI:EU:C:1999:604
Schlußanträge des Generalanwalts
Antonio La Pergola
vom 14. Dezember 1999
1. Mit am 3. Mai 1996 eingegangener Klageschrift haben die Niederlande die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Kommission) angefochten, die diese am 26. Februar 1996 in Form eines Schreibens an den Ministerpräsidenten der Niederländischen Antillen erlassen und mit der sie die Aufnahme dieses überseeischen Landes in das Verzeichnis der Drittländer nach Artikel 23 der Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (im Folgenden: Richtlinie 92/46) abgelehnt hat.
2. Die Richtlinie 92/46 legt die Hygienevorschriften für die Gemeinschaftserzeugung bei Milcherzeugnissen fest (vgl. Kapitel II der Richtlinie 92/46) und schreibt vor, daß die Vorschriften für die Einfuhr von unter diese Richtlinie fallenden Erzeugnissen aus Drittländern den Vorschriften des Kapitels II für die Gemeinschaftsproduktion mindestens gleichwertig sein müssen (vgl. Kapitel III der Richtlinie 92/46, insbesondere Artikel 22). Zur einheitlichen Anwendung der für die Einfuhr aus Drittländern festgelegten Voraussetzungen ist die Einfuhr von Milch oder von Erzeugnissen auf Milchbasis in die Gemeinschaft nur zulässig, wenn sie u. a. aus einem Land stammen, das in dem gemäß Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 92/46 und nach dem Verfahren des Artikels 31 erstellten Verzeichnis aufgeführt ist. Ein solches Verzeichnis wurde durch die Entscheidung 94/70/EG der Kommission vom 31. Januar 1994 mit einem vorläufigen Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis zulassen (im Folgenden: Entscheidung 94/70), aufgestellt.
3. Zu den Drittländern im Sinne der Richtlinie 92/46 gehören auch die niederländischen Antillen. Sie sind jedoch nicht im Verzeichnis nach Artikel 23 der Richtlinie aufgeführt, so daß die Milcherzeugnisse aus diesem Land nicht in die Gemeinschaft ausgeführt werden können.
4. Nach zahlreichen Kontakten und einem regen Schriftwechsel zwischen den Niederlanden, den niederländischen Antillen und der Kommission im Jahr 1995 wegen des Antrags der niederländischen Antillen auf Aufnahme in das genannte Verzeichnis führte die Kommission am 29. November 1995 eine tierärztliche Untersuchung vor Ort durch, um festzustellen, ob die gemeinschaftlichen Hygienebestimmungen für die lokale Erzeugung von Milchprodukten eingehalten wurden. Mit der hier angefochtenen Handlung teilte die Kommission dem Ministerpräsidenten der niederländischen Antillen mit, es sei im gegenwärtigen Stadium nicht angebracht, über die Aufnahme der niederländischen Antillen in das Verzeichnis nach der Richtlinie zu entscheiden, es sei denn, die Behörden könnten zusätzliche geeignete Garantien für die Einhaltung der Hygienevorschriften nach Kapitel II der Richtlinie 92/46 beibringen.
5. Die Klägerin rügt die Nichtaufnahme der niederländischen Antillen in das von der Kommission gemäß Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 92/46 aufgestellte Verzeichnis und wirft der Beklagten vor, ihre Weigerung auf unerhebliche Tatsachen gestützt und zahlreiche Rechtsverstöße begangen zu haben.
6. Nachdem die niederländische Regierung die vorliegende Klage erhoben hatte, hat der Gerichtshof in der Rechtssache DADI, einem Vorabentscheidungsverfahren, in dem es u. a. um die Gültigkeit der Entscheidung 94/70 ging, entschieden. Er hat die Entscheidung 94/70 für ungültig erklärt, da die Kommission das Verzeichnis der Drittländer aufgestellt hatte, ohne das Verfahren nach der Richtlinie 92/46 zu beachten. Bei dieser Sachlage bin ich wegen der Ungültigkeit der Entscheidung 94/70 der Auffassung, daß die vorliegende Klage, die auf die Nichtigerklärung der Entscheidung gerichtet ist, mit der die Kommission die Aufnahme der niederländischen Antillen in das Verzeichnis im Anhang der Entscheidung 94/70 abgelehnt hat, gegenstandslos ist und sich daher eine Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache erübrigt.
7. Die Entscheidung 94/70, die während der in Nummer 4 geschilderten Vorgänge in Kraft war und die im Urteil DADI für ungültig erklärt worden ist, wurde aufgehoben und durch die Entscheidung 95/340/EG der Kommission vom 27. Juli 1995 zur Erstellung eines vorläufigen Verzeichnisses der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis zulassen, und zur Aufhebung der Entscheidung 94/70/EG (im folgenden: Entscheidung 95/340) ersetzt. Diese Entscheidung trat am 2. Februar 1996 nach den Kontakten zwischen den Niederlanden, den niederländischen Antillen und der Kommission und nach der Untersuchung der Kommission, allesamt Vorgänge aus dem Jahr 1995, in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens lag jedoch vor der Mitteilung an den Ministerpräsidenten in dem Schreiben, um das es hier geht, und vor der späteren Klageerhebung durch die Niederlande. Die Existenz der Entscheidung 95/340 ändert meiner Auffassung nach jedoch nichts an dem Ergebnis, zu dem ich im vorigen Absatz gelangt bin. Denn die Entscheidung 95/340 weicht bei den Punkten, die zur Nichtigerklärung der Entscheidung 94/70 geführt haben, von dieser nicht im geringsten ab. Mit der Entscheidung 95/340 hat die Kommission nämlich kein neues Verzeichnis von Drittländern aufgestellt — das mithin das Verzeichnis geblieben ist, das nach einem Verfahren aufgestellt wurde, das der Gerichtshof in seinem Urteil DADI als gemeinschaftsrechtswidrig bezeichnet hat —, sondern hat aus Gründen der Klarheit und der Zweckmäßigkeit (vgl. die dritte Begründungserwägung) lediglich die Erzeugnisse auf Milchbasis neu eingeteilt (vgl. die zweite Begründungserwägung).
Ergebnis
8. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof daher vor, festzustellen, daß sich eine Entscheidung über die Klage der Niederlande gegen die Kommission wegen Nichtigerklärung der mit Schreiben vom 26. Februar 1996 an den Ministerpräsidenten der niederländischen Antillen mitgeteilten Entscheidung erübrigt.