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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.12.1999 – C-237/98
Generalanwalt Antonio La Pergola · ECLI:EU:C:1999:606
Schlußanträge des Generalanwalts
Antonio La Pergola
vom 14. Dezember 1999
I — Tatsächlicher und rechtlicher Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz
1 Mit der am 6. Juli 1998 eingegangenen Rechtsmittelschrift beantragt die Gesellschaft deutschen Rechts Dorsch Consult Ingenieurgesellschaft mbH (DCI), das Urteil des Gerichts erster Instanz (im folgenden: Gericht) in der Rechtssache T-184/95 (im folgenden: Urteil) aufzuheben und ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben oder, hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage auf Ersatz des DCI angeblich durch den Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 2340/90 des Rates vom 8. August 1990 zur Verhinderung des Irak und Kuwait betreffenden Handelsverkehrs der Gemeinschaft (im folgenden: Verordnung) entstandenen Schadens abgewiesen.
2 Die Rechtsmittelführerin ist Inhaberin einer Forderung gegen die irakische Regierung aus einem Dienstvertrag über Planungs- und Bauüberwachungsleistungen beim Bau des Iraq Express Way No 1 der am 30. Januar 1975 mit dem Ministry of Works and Housing der Republik Irak für eine Laufzeit von sechs Jahren geschlossen und in der Folge mehrmals verlängert worden war (im folgenden: Vertrag). DCI trägt vor, diese Forderung sei infolge des Erlasses des Gesetzes Nr. 57 über den Schutz der irakischen Vermögen, Interessen und Rechte innerhalb und außerhalb Iraks durch den Obersten Revolutionsrat der Republik Irak uneinbringlich geworden. Sie hat daher vor dem Gericht geltend gemacht, daß die Gemeinschaft verpflichtet sei, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Erfüllungsverweigerung der irakischen Regierung entstanden sei, da das Gesetz Nr. 57 die Erwiderung der irakischen Behörden auf die ihnen gegenüber verhängte Embargomaßnahme der Gemeinschaft dargestellt und daher seinen Ursprung im Erlaß der Verordnung gehabt habe. Die Haftung der Gemeinschaft für den so entstandenen Schaden ergebe sich in erster Linie aus dem Grundsatz der Haftung der Gemeinschaft für rechtmäßiges Handeln aufgrund eines enteignenden Eingriffs in die Vermögensrechte der Rechtsmittelführerin. Hilfsweise folge sie aus dem Grundsatz der Haftung der Gemeinschaft für rechtswidriges Handeln, da es der Gemeinschaftsgesetzgeber versäumt habe, bei Erlaß der Verordnung eine Entschädigung für die den betroffenen Unternehmen durch die Verordnung verursachten Schäden vorzusehen.
II — Die angefochtene Entscheidung
3 Das Gericht hat im Urteil zunächst festgestellt, daß für die Geltendmachung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft sowohl der angeblich entstandene Schaden als auch der Kausalzusammenhang zwischen diesem Schaden und einem der Gemeinschaft zurechenbaren Handeln bewiesen werden müßten (Randnr. 59). Daher habe unter den vorliegenden Umständen die Rechtsmittelführerin u. a. zu beweisen gehabt, daß der Erlaß des Gesetzes Nr. 57 als Vergeltungsmaßnahme eine bei gewöhnlichem Geschehensverlauf objektiv vorhersehbare Folge des Erlasses der Verordnung gewesen sei. Das angefochtene Urteil hat zudem das Vorliegen eines tatsächlichen und sicheren Schadens der Rechtsmittelführerin (Randnrn. 60 bis 68) und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Erlaß der Verordnung und dem Schaden (Randnrn. 71 bis 74) verneint.
4 Nach Auffassung des Gerichts haben die von DCI vorgelegten Beweiselemente nicht mit hinreichender Klarheit den Beweis erbracht, daß sich die irakischen Behörden aufgrund des Erlasses der Verordnung ihr gegenüber endgültig geweigert hätten, ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen. Es sei daher nicht auszuschließen gewesen, daß die Nichterfüllung der Forderungen der Rechtsmittelführerin auf einer bloßen Verzögerung im Verwaltungsapparat, einer vorübergehenden Zahlungsunwilligkeit oder einer vorübergehenden oder dauernden Zahlungsunfähigkeit Iraks beruht habe. Das Gericht hat insbesondere darauf hingewiesen, daß, selbst wenn die Erfüllungsverweigerung Iraks tatsächlich auf den Erlaß des Gesetzes Nr. 57 zurückzuführen gewesen wäre, dieses Gesetz mit Wirkung vom 3. März 1991 aufgehoben worden sei, so daß spätestens von diesem Zeitpunkt an für die irakischen Behörden keinerlei Hindernisse mehr bestanden hätten, die streitige Forderung zu erfüllen. Der beste Beweis dafür, daß die Rechtsmittelführerin selbst die Forderung nicht als endgültig uneinbringlich angesehen habe, liege schließlich in der Tatsache, daß sie mit der Klage (vgl. oben, Fußnote 4) die Abtretung dieser Forderung an den Rat und die Kommission im Austausch gegen die Zahlung des entsprechenden Betrages angeboten habe.
5 Das Gericht hat weiter ausgeführt, die Rechtsmittelführerin habe auch bezüglich der Behauptung, daß der Erlaß des Gesetzes Nr. 57 eine objektive vorhersehbare Vergeltungsmaßnahme gegen die Verordnung gewesen sei, ihrer Beweislast nicht genügt. Insbesondere enthalte das Gesetz Nr. 57 keinerlei Hinweis auf die Gemeinschaft oder auf die Verordnung; aus seiner Präambel gehe lediglich hervor, daß der Gesetzgebungsakt infolge des Erlasses willkürlicher Beschlüsse gegen Irak durch einige Regierungen ergangen sei. Überdies könne das genannte Gesetz spätestens seit seiner Aufhebung (vgl. oben, Nr. 4) nicht mehr als Ursache der Verweigerung einer Zahlung auf die Forderung von DCI angesehen werden. In dem Urteil wird auch darauf hingewiesen, daß das Embargo gegen Irak genaugenommen durch eine Resolution des Sicherheitsrates angeordnet worden sei. Der durch die Gegenmaßnahmen der irakischen Regierung angeblich verursachte Schaden sei daher nicht auf den Erlaß der Verordnung, sondern auf die genannte Resolution zurückzuführen. Die Verordnung sei erlassen worden, um eine in der Gemeinschaft einheitliche Durchführung der vom Sicherheitsrat beschlossenen Maßnahmen betreffend den Handelsverkehr mit Irak und Kuwait sicherzustellen. Tatsächlich sind die Mitglieder der Vereinten Nationen nach Artikel 25 der Charta der Vereinten Nationen verpflichtet, die Beschlüsse des Sicherheitsrates anzunehmen und durchzuführen; dementsprechend hatten sie im vorliegenden Fall alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um das durch den Sicherheitsrat angeordnete Embargo zu verwirklichen. Soweit sie zugleich Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft waren, hatten sie jedoch die ihnen im Rahmen der UNO obliegenden Verpflichtungen im Einklang mit dem Vertrag zu erfüllen, der die Rechtsbeziehungen in der Gemeinschaft regelt: Sämtliche Maßnahmen der gemeinsamen Handelspolitik, zu denen auch die Verhängung eines Embargos gehört, unterliegen gemäß Artikel 113 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 133 EG) der ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeinschaft.
6 Ohne zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Gemeinschaftsrechtsordnung den Grundsatz der Haftung der Gemeinschaft für rechtmäßiges gesetzgeberisches Handeln anerkennt, hat das Gericht sodann festgestellt, daß eine derartige Haftung nur ausgelöst werden könne, wenn der geltend gemachte Schaden gegenwärtig sei und zusätzlich a) von einer nicht durch das Gemeinwohl gerechtfertigten Regelung herrühre, b) eine besondere Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern gegenüber den anderen unverhältnismäßig belaste (sog. besonderer Schaden) und c) über die wirtschaftlichen Risiken, die normalerweise mit einer Tätigkeit in dem betroffenen Sektor verbunden seien, hinausgehe (sog. außergewöhnlicher Schaden; vgl. Randnrn. 59 und 76 bis 80).
In Anwendung dieser Kriterien hat das Gericht es ausgeschlossen, einen Schaden als außergewöhnlich einzustufen, den ein Unternehmen der Gemeinschaft dadurch erleidet, daß seine Forderungen gegenüber der Regierung eines Drittstaats infolge der Verhängung eines Handelsembargos gegen diesen Staat durch eine Gemeinschaftsverordnung uneinbringlich werden. Von der Vergeltungsmaßnahme des Schuldnerlandes seien nämlich nicht nur die Forderungen dieses Unternehmens betroffen, sondern auch die jedes anderen Unternehmens der Gemeinschaft, die bei Durchführung des Embargos noch nicht erfüllt gewesen seien. Auch der Umstand, daß die Forderungen von DCI auf einen 1975 geschlossenen Vertrag zurückgingen und nicht von den später in Deutschland eingeführten Garantien gegen Geschäftsrisiken in Hochrisikoländern wie Irak gedeckt seien, reiche nicht aus, um die Lage der Rechtsmittelführerin von der von Unternehmen zu unterscheiden, die solche Garantien tatsächlich erhalten hätten. Die Rechtsmittelführerin habe nämlich nicht nachweisen können, daß sie das einzige Unternehmen gewesen sei, das nicht in den Genuß derartiger Garantien kommen konnte oder daß sie zumindest zu einer begrenzten Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern gehört habe, die von einem solchen Nachteil betroffen gewesen seien (vgl. Randnrn. 81 und 82).
Das Gericht hat weiter entschieden, daß ein Schaden, der sich aus der Zahlungseinstellung eines Drittstaats mit hohem Risiko ergebe, nicht als außergewöhnlicher, über die voraussehbaren, mit jeder Dienstleistungstätigkeit in dem betreffenden Staat verbundenen Risiken hinausgehender Schaden angesehen werden könne. Unter Verweisung auf Ihre Urteile Grands Moulins de Paris und Bosphorus hat das Gericht festgestellt, daß eine Regelung, mit der zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit ein Handelsembargo gegen ein Drittland verhängt werde, definitionsgemäß Auswirkungen habe, die die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit beeinträchtigten, und dadurch Personen schädigen könne, die für die Situation, die zum Erlaß der Sanktionsmaßnahmen geführt habe, nicht verantwortlich seien. Derartige Schäden könnten jedoch nicht die Haftung der Gemeinschaft auslösen, da den mit einer solchen Regelung verfolgten Zielen des Gemeinwohls eine derartige Bedeutung zukomme, daß selbst erhebliche nachteilige Konsequenzen für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer gerechtfertigt seien (Randnrn. 83 bis 88).
7 Das Gericht hat schließlich auch den Hilfsantrag der Rechtsmittelführerin auf Ersatz eines durch rechtswidriges Handeln entstandenen Schadens (vgl. oben, Nr. 2) abgewiesen. Auch dieser Antrag setze voraus, daß DCI einen Schadensersatzanspruch habe; bereits die Prüfung des Hauptantrags habe jedoch ergeben, daß der Rechtsmittelführerin keinerlei Schadensersatzanspruch zugesprochen werden könne, da sie insbesondere nicht nachgewiesen habe, daß ihr ein tatsächlicher und sicherer Schaden entstanden sei (Randnrn. 96 bis 100).
III — Prüfung der Rechtsmittelgründe von DCI und des Vorbringens der Parteien
8 Das dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Rechtsmittel stützt sich auf 18 Gründe. Während DCI in der Rechtsmittelschrift genau angegeben hat, in welchen Punkten das Urteil angefochten wird, bleiben die rechtlichen Argumente, auf die sie ihren Aufhebungsantrag stützt, bisweilen im unklaren. Ohne in jedem Fall von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, einen Rechtsmittelgrund als unzulässig im Sinne von Artikel 51 Absatz 1 der Satzung und Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung anzusehen, habe ich die von der Rechtsmittelführerin vorgebrachten Argumente soweit wie möglich ausgelegt und dabei jeweils im Einzelfall die gerügten Verletzungen des Gemeinschaftsrechts oder die angeblich vom Gericht begangenen Verfahrensfehler in der sich aus folgenden Ausführungen ergebenden Weise präzisiert.
Zum tatsächlichen und sicheren Schaden (erster bis dritter Rechtsmittelgrund)
9 Mit dem ersten und dem zweiten Rechtsmittelgrund beanstandet DCI im wesentlichen die in Randnummer 68 des Urteils enthaltene Feststellung, sie habe keinen hinreichenden Beweis dafür erbringen können, daß der ihr entstandene Schaden tatsächlich und sicher sei. Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin ergibt sich aus den vom Gericht festgestellten Tatsachen aus folgenden Gründen zwingend das Gegenteil: a) Das Vorliegen eines tatsächlichen und sicheren Schadens des Gläubigers hänge nicht von einer endgültigen Zahlungsverweigerung des Schuldners ab, und die Uneinbringlichkeit der streitigen Forderung, aus der sich der von der Rechtsmittelführerin geltend gemachte Schaden ergebe, sei gerade als vorübergehend anzusehen, b) Eine bloße Verzögerung in der Begleichung einer fälligen Forderung stelle bereits einen sicheren Schaden in Höhe des Verlustes von Zinsen auf das Kapital dar. c) Der geltend gemachte Schaden sei sicher, weil seine Höhe vom Rat und von der Kommission in der mündlichen Verhandlung zugestanden worden sei. Die in Randnummer 66 des Urteils enthaltene Feststellung — nach der DCI die Möglichkeit gehabt hätte, irakische Rechtsanwälte zu beauftragen und diese für ihre Dienstleistungen zu bezahlen, um die im Vertrag vorgesehenen entsprechenden Schutzmaßnahmen anzuwenden und auf diese Weise eine endgültige Stellungnahme der irakischen Behörden über die Nichtbegleichung ihrer Forderungen zu erhalten — beruhe auf einer unzutreffenden Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 3155/90 des Rates vom 29. Oktober 1990 zur Erweiterung und Änderung der Verordnung Nr. 2340/90 durch das Gericht. Schließlich widerlegten der Inhalt der Akten und andere Ausführungen des Urteils die Feststellung, daß die Rechtsmittelführerin nicht nachgewiesen habe, daß sie tatsächlich zu den irakischen Behörden oder zur Rafidian Bank Kontakt aufgenommen oder dies zumindest versucht habe, um zu erfahren, warum die der genannten Bank im Februar 1990 vom zuständigen Ministerium zur Erfüllung ihrer Forderungen erteilten Zahlungsanweisungen unausgeführt geblieben seien (Randnr. 61).
10 Hilfsweise rügt DCI mit dem dritten Rechtsmittelgrund, das Gericht habe es ohne jede Rechtfertigung unterlassen, aus einer Reihe von ihr angebotener Beweismittel (Zeugenvernehmung ihrer Mitarbeiter und Sachverständigengutachten) die erforderlichen Folgerungen im Hinblick auf das Vorliegen eines tatsächlichen und sicheren Schadens zu ziehen. Das Urteil verletze daher grundlegende Beweisregeln und sei dementsprechend mangelhaft begründet.
11 Keiner der genannten Gründe erscheint mir überzeugend. Angesichts einer bloß vorübergehenden Unmöglichkeit der Erfüllung seitens der irakischen Behörden — wenn denn tatsächlich eine echte Unmöglichkeit vorliegen sollte — von einem tatsächlichen und sicheren Schaden zu sprechen, wie das die Klägerin tut, stellt mit Sicherheit kein stichhaltiges Argument dar. Überdies ist es nicht ausgeschlossen, daß eine möglicherweise in der Zukunft erfolgende Erfüllung der Forderung auch die seit dem Ablauf der vertraglich vorgesehenen Zahlungsfrist aufgelaufenen Zinsen einbezieht.
Auch der Vorwurf der fehlerhaften Auslegung der erwähnten Verordnung Nr. 3155/90 erscheint unbegründet. Mit diesem Rechtsakt wurden — wie das Gericht zu Recht festgestellt hat — ab 29. Oktober 1990 folgende Tätigkeiten in der Gemeinschaft, einschließlich ihres Luftraums, oder ausgehend von dem Gebiet der Gemeinschaft oder mittels Luftfahrzeugen oder Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats verboten und jedem Staatsangehörigen der Gemeinschaft untersagt: alle die Förderung der Wirtschaft von Irak oder Kuwait bezweckenden oder bewirkenden anderen Dienstleistungen als Finanzdienstleistungen, nicht aber in Irak von dort niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen an Dritte erbrachte Dienstleistungen. Daher hat das Embargo der Gemeinschaft für Dienstleistungen in Irak und Kuwait — entgegen dem Vorbringen von DCI — diese in keiner Weise daran gehindert, Rechtsanwälte oder rechtliche Vertreter in Irak in Anspruch zu nehmen.
Schließlich halte ich die Rüge bezüglich Randnummer 61 des Urteils und den dritten Rechtsmittelgrund im Hinblick auf Artikel 168a EG-Vertrag (jetzt Artikel 225 EG) und Artikel 51 Absatz 1 der Satzung für unzulässig. Nach Ihrer Rechtsprechung kann nämlich ein Rechtsmittel nur auf Gründe gestützt werden, die sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften und nicht auf die Feststellung von Tatsachen oder die vom Gericht vorgenommene Beweiswürdigung beziehen, es sei denn, es stellt sich heraus, daß das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat. Daher ist es auch auszuschließen, daß das Gericht als Herr der Beweiswürdigung zu einer ausdrücklichen Begründung seiner Entscheidung verpflichtet ist, wenn es zu der Auffassung gelangt, ein ihm unterbreitetes Beweismittel sei unerheblich oder nicht einschlägig.
12 Die hier gezogene Schlußfolgerung, daß die Rechtsmittelgründe zum tatsächlichen und sicheren Schaden nicht durchgreifen können, würde an sich bereits genügen, um das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen. Ich habe bereits auf den Grundsatz hingewiesen, daß die Voraussetzungen für die Begründung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft kumulativ erfüllt sein müssen. Aus diesem Grundsatz folgt, daß die Anträge von DCI — und zwar sowohl der Hauptantrag als auch der Hilfsantrag auf Ersatz des Schadens, den die Rechtsmittelführerin angeblich infolge rechtswidrigen Handelns erlitten hat — ungeachtet der Begründetheit der weiteren Rechtsmittelgründe zum Kausalzusammenhang und zum Charakter des behaupteten Schadens zurückzuweisen sind. Ich befasse mich daher im folgenden nur aus Gründen der Vollständigkeit der Prüfung mit den übrigen fünfzehn Rechtsmittelgründen für den Fall, daß der Gerichtshof meinem Vorschlag, die Rechtsmittelgründe zum Vorliegen eines Schadens zurückzuweisen, nicht folgen sollte.
Zum unmittelbaren und vorhersehbaren Kausalzusammenhang (vierter bis sechster Rechtsmittelgrund)
13 Mit dem vierten und dem fünften Rechtsmittelgrund beanstandet DCI im wesentlichen den Abschnitt des Urteils (Randnrn. 70 bis 74), in dem das Gericht feststellt, daß das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem geltend gemachten Schaden und dem Erlaß der Ver- Ordnung nicht nachgewiesen sei. Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin hätte das Gericht bei zutreffender Qualifizierung der festgestellten Tatsachen zu dem Schluß kommen müssen, daß die Erfüllungsverweigerung der irakischen Behörden in unmittelbarer und vorhersehbarer Weise an das Embargo der Gemeinschaft anknüpfte. DCI verweist in diesem Zusammenhang darauf, daß die Verordnung der für die Wirtschaftsteilnehmer nicht verbindlichen Resolution Nr. 661 (1990) des Sicherheitsrates verbindliche Wirkung erga omnes verliehen habe. Die Weigerung des Gerichts, den von DCI angebotenen Sachverständigenbeweis zur Auslegung des Gesetzes Nr. 57 zu erheben, stelle eine Verletzung elementarer Beweisgrundsätze dar und bewirke einen Begründungsmangel des Urteils. Durch diesen Beweis hätte das Gericht erster Instanz feststellen können, daß der Erlaß des Gesetzes als Vergeltungsmaßnahme eine bei gewöhnlichem Geschehensablauf objektiv vorhersehbare Folge des Erlasses der Verordnung gewesen sei.
Mit dem — hilfsweise geltend gemachten — sechsten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin eine weitere Verletzung elementarer Regeln des Beweisrechts und einen Begründungsmangel hinsichtlich des Vorliegens eines Kausalzusammenhangs. Das Gericht habe es ohne jede Rechtfertigung unterlassen, aus einer Reihe von Beweismitteln, die sie angeboten habe (Zeugenvernehmung der damaligen Präsidenten des Rates und der Kommission, Sachverständigengutachten zum irakischen Recht und zeitgeschichtliches Sachverständigengutachten), die erforderlichen Folgerungen zu ziehen.
14 Was die Rügen hinsichtlich der Beurteilung der Frage durch das Gericht angeht, ob die von der Rechtsmittelführerin angebotenen Beweismittel einschlägig und erheblich waren, so komme ich in Anbetracht des zuvor (oben, Nr. 11) Ausgeführten zwangsläufig zu dem Ergebnis, daß sie unzulässig sind. Ich stelle außerdem fest, daß die übrigen von DCI im Rahmen der zu prüfenden Rechtsmittelgründe vorgebrachten Argumente überzeugende Angaben zu möglichen Rechtsfehlern in den Randnummern 70 bis 74 des Urteils (vgl. oben, Nr. 5) vermissen lassen. Sollte der Gerichtshof insoweit eine Prüfung für erforderlich halten (vgl. oben, Nr. 12), so schlage ich vor, auch die Rechtsmittelgründe zum Kausalzusammenhang zurückzuweisen.
Zum besonderen und außergewöhnlichen Schaden (siebter bis sechzehnter Rechtsmittelgrund) und zum Schadensersatzanspruch aus rechtmäßigem Handeln (siebzehnter Rechtsmittelgrund)
15 Wie der Rat und die Kommission bemerken, ist der siebte Rechtsmittelgrund, mit dem DCI den irrtümlichen umgekehrten Gebrauch der Begriffe besonderer Schaden und außergewöhnlicher Schaden in dem Urteil rügt, durch den erwähnten Berichtigungsbeschluß des Gerichts (vgl. oben, Fußnote 1) gegenstandslos geworden.
16 Mit dem achten bis sechzehnten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin zusammengefaßt die Feststellungen des Gerichts (Randnrn. 81 bis 88), nach denen der von ihr geltend gemachte Schaden, selbst wenn er als tatsächlich und in unmittelbarer und vorhersehbarer Weise durch den Erlaß der Verordnung verursacht anzusehen wäre, jedenfalls keinen besonderen oder außergewöhnlichen Schaden darstelle, wie er in der Rechtsprechung des Gerichtshofes für die — allerdings nur hypothetisch anerkannte — Haftung der Gemeinschaft für Schäden durch rechtmäßiges Handeln vorausgesetzt werde. Nach Auffassung von DCI hat das Gericht insbesondere in dem Abschnitt des Urteils, in dem es festgestellt habe, daß die Rechtsmittelführerin nicht zu einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern gehöre, die in ihren Vermögensinteressen in einer Weise beeinträchtigt wären, daß sie sich von jedem anderen Wirtschaftsteilnehmer unterschieden, dessen Forderungen aufgrund der Verhängung des Embargos der Gemeinschaft uneinbringlich geworden seien (vgl. oben, Nr. 6), die Tatsachen verfälscht. Anders als das Gericht annehme, sei die Unmöglichkeit, im Zeitpunkt des Abschlusses des streitigen Vertrages eine staatliche Garantie gegen vertragliche Risiken zu erhalten, nicht auf eine generelle Weigerung der Bundesrepublik Deutschland, Risiken aus einer Geschäftstätigkeit in Irak zu decken, sondern auf den Gegenstand (Beratung) und die Laufzeit (mehr als fünf Jahre) des betreffenden Vertrages zurückzuführen gewesen.
In bezug auf die Qualifikation des behaupteten Schadens als außergewöhnlich beanstandet DCI die Feststellung des Gerichts (Randnr. 83), daß Irak aufgrund seiner Verwicklung in Kriegshandlungen mit Iran schon lange vor der Invasion Kuwaits als Hochrisikoland gegolten habe. Diese Aussage ist nach Auffassung der Rechtsmittelführerin nicht relevant, weil der streitige Vertrag 1975 geschlossen worden sei, d. h. vier Jahre, bevor das gegenwärtige Regime in Irak an die Macht gekommen sei und fünf Jahre vor dem Beginn des Krieges gegen Iran.
Andererseits bestätige das Urteil Bosphorus — das vom Gericht herangezogen worden sei (Randnr. 87), um eine Haftung der Gemeinschaft für den von DCI geltend gemachten Schaden, selbst wenn er als erheblich anzusehen wäre, auszuschließen (vgl. oben, Nr. 6) —, daß die durch die Eigentumsordnung im Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen auch im Rahmen einer rechtmäßigen Enteignungspolitik zu beachten seien. Schließlich sei auch der Hinweis auf Ihr Urteil in der Rechtssache Grands Moulins de Paris (vgl. oben, Nr. 6) unter den vorliegenden Umständen unzutreffend, weil a) die Haftung für außergewöhnliche und besondere Schäden infolge rechtmäßigen Handelns gerade für den Fall vorgesehen sei, daß mit der Handlung ein Ziel des Gemeinwohls verfolgt werde, und weil b) die Gemeinschaft in der erwähnten Rechtssache, anders als im vorliegenden Fall, der Klägerin freiwillig Ausgleichszahlungen zugesagt habe, die von dieser jedoch als unzureichend zurückgewiesen worden seien.
Mit dem siebzehnten Rechtsmittelgrund, der im wesentlichen Schlußfolgerungen aus den im Rahmen der vorhergehenden Rechtsmittelgründe entwickelten Argumenten zieht, rügt DCI, das Gericht habe es rechtsfehlerhaft versäumt, einen Anspruch der Rechtsmittelführerin auf Ersatz des durch den Erlaß der Verordnung (als einer rechtmäßigen Handlung) verursachten Schadens durch die Beklagten anzuerkennen.
17 Auch die soeben angeführten Rechtsmittelgründe können meines Erachtens keinen Erfolg haben. Wie der Rat bemerkt hat, ergibt sich aus den Argumenten der Rechtsmittelführerin nicht, daß die Schlußfolgerungen des Gerichts, mit denen die Qualifaktion des von ihr geltend gemachten Schadens als besonderer und außergewöhnlicher Schaden abgelehnt wird, rechtsfehlerhaft sind. Vor allem ist es der Rechtsmittelführerin nicht gelungen, nachzuweisen, daß ihr zu Gunsten des Gemeinwohls im Verhältnis zu anderen Wirtschaftsteilnehmern ein Sonderopfer oder eine unverhältnismäßige Belastung auferlegt worden ist. Wie das Gericht bereits festgestellt hat, war DCI nicht der einzige Wirtschaftsteilnehmer, der zum Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes Nr. 57 Forderungen gegen die irakischen Behörden hatte, die von der Maßnahme betroffen waren. Die Rechtsmittelführerin hat übrigens auch nicht nachgewiesen, daß sie als einziges Unternehmen oder als Mitglied einer begrenzten Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern keine Deckung durch staatliche Garantien gegen Geschäftsrisiken erlangen konnte, so daß sich ihre Situation von derjenigen der Allgemeinheit der Unternehmen unterscheiden würde, deren Forderungen von solchen Versicherungen gedeckt waren. Angesichts dieser Feststellung erscheint es letztlich unerheblich, welches die wahren Gründe dafür waren, daß in Deutschland ein solches Garantiesystem für Geschäftsrisiken aus Verträgen wie dem in Rede stehenden zum Zeitpunkt des Abschlusses und der späteren Verlängerungen des Vertrages nicht zur Verfügung stand.
18 Auch die Feststellung des Gerichts, daß Unternehmen wie die Rechtsmittelführerin, die keine Garantien von öffentlichen Einrichtungen oder Versicherungsunternehmen zur Deckung der Risiken aus Geschäften mit Hochrisikoländern erlangen konnten, bewußt die damit verbundenen erhöhten Risiken einschließlich des Risikos einer Zahlungseinstellung des Schuldnerlandes in Kauf nahmen, erscheint mir fehlerfrei. Wie die Kommission bemerkt hat, ist der Umstand, daß Irak 1975 möglicherweise kein Hochrisikoland war, unabhängig davon, ob dies zutrifft, unerheblich, da der streitige Vertrag in der Folge mehrfach verlängert wurde.
19 Was die Rüge der falschen Anwendung Ihrer Rechtsprechung Bosphorus und Grands Moulins de Paris angeht, die im Urteil im Zusammenhang mit der Voraussetzung des Gemeinwohls zitiert wurde, das den Rechtsetzungsakt, auf den der geltend gemachte Schaden zurückzuführen ist, rechtfertigen muß, so ist es doch eher die Rechtsmittelführerin, die eine unzutreffende Auslegung dieser beiden Urteile vornimmt. In der Rechtssache Bosphorus hat der Gerichtshof nur seine ständige Rechtsprechung auf den konkreten Fall angewandt, nach der auch Grundrechte (dort: das Recht auf Achtung des Eigentums und das Recht auf freie wirtschaftliche Betätigung) keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen können und ihre Ausübung daher Beschränkungen unterworfen werden kann, die durch dem Gemeinwohl dienende Ziele gerechtfertigt sind. Im Urteil Grands Moulins de Paris hat der Gerichtshof dagegen unmißverständlich bekräftigt, daß eine Haftung der Gemeinschaft auch für außergewöhnliche und besondere Schäden ausgeschlossen ist, wenn der Rechtsetzungsakt, der den geltend gemachten Schaden verursacht hat, durch grundlegende Belange des Gemeinwohls gerechtfertigt ist (dort: das wirtschaftliche Interesse, die Folgen des Beschlusses der französischen Regierung über die Abwertung des Frankens insbesondere zugunsten der französischen Importeure abzumildern).
Nach alledem schlage ich daher dem Gerichtshof vor, falls er eine Prüfung insoweit für erforderlich hält (vgl. oben, Nr. 12), auch die Rechtsmittelgründe zurückzuweisen, die sich auf die Qualifikation des von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Schadens als außergewöhnlicher und besonderer Schaden beziehen.
Zum Hilfsantrag auf Ersatz eines durch rechtswidriges Handeln entstandenen Schadens (achtzehnter Rechtsmittelgrund)
20 Mit dem achtzehnten und letzten Rechtsmittelgrund beanstandet DCI den Abschnitt des Urteils (Randnr. 99), in dem das Gericht festgestellt hat, daß, da die Rechtsmittelführerin nicht bewiesen habe, daß ihr ein Anspruch auf Ersatz eines durch rechtmäßiges Handeln der Gemeinschaft entstandenen Schadens zustehe, auch ihr Hilfsantrag auf Ersatz eines durch rechtswidriges Handeln entstandenen Schadens — mit dem in Wirklichkeit der Ersatz ein und desselben Schadens begehrt werde — zurückzuweisen sei. Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin hätte dem Hilfsantrag stattgegeben werden müssen, da der Gemeinschaftsgesetzgeber es bei der Verhängung des Embargos im Verordnungswege versäumt habe, sein Ermessen auszuüben, um Entschädigungsmaßnahmen zugunsten der Rechtsmittelführerin und anderer Wirtschaftsteilnehmer in einer vergleichbaren Situation zu ergreifen.
21 Meines Erachtens hat das Gericht mit der Zurückweisung des Hilfsantrags der Rechtsmittelführerin auf Entschädigung keine Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verletzt, und zwar insbesondere weil die Rechtsmittelführerin im Rahmen ihres Vorbringens zum Hauptantrag nicht nachweisen konnte, daß ihr ein tatsächlicher und sicherer Schaden entstanden ist. Nachdem ich dem Gerichtshof vorgeschlagen habe, die ersten drei Rechtsmittelgründe zum Vorliegen eines tatsächlichen und sicheren Schadens zurückzuweisen (vgl. oben, Nr. 11), kann ich nicht umhin, die entsprechende Lösung auch für den letzten Rechtsmittelgrund vorzuschlagen.
IV — Schlußanträge
22 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor,
das Rechtsmittel der Dorsch Consult Ingenieurgesellschaft mbH gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 28. April 1998 in der Rechtssache T-184/95 zurückzuweisen und
der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.