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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.12.1999 – C-439/98

Generalanwalt Siegbert Alber · ECLI:EU:C:1999:627

Schlussanträge des Generalanwalts

Siegbert Alber

vom 16. Dezember 1999

A — Einführung

1 Im vorliegenden Vertragsverletzungsverfahren wirft die Kommission der Italienischen Republik vor, die Richtlinie 95/30/EG der Kommission vom 30. Juni 1995 zur Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG des Rates — über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit — an den technischen Fortschritt (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (im folgenden: Richtlinie 95/30) nicht rechtzeitig in innerstaatliches Recht umgesetzt zu haben bzw. die entsprechenden Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt zu haben.

2 Nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 95/30 erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 30. November 1996 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission hiervon unverzüglich.

Vorverfahren

3 Da die Kommission keinerlei Informationen hinsichtlich einer Umsetzung der Richtlinie 95/30 erhalten hatte, hat sie mit Schreiben vom 30. Mai 1997 der Italienischen Republik gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Aus den Schreiben der Ständigen Vertretung Italiens vom 11. Juli 1997 bzw. 28. Oktober 1997 ergibt sich, daß die italienischen Behörden zwar Vorbereitungen trafen, um die Richtlinie 95/30 umzusetzen. Da die Kommission in der Folgezeit jedoch keine weiteren Informationen mehr erhalten hatte, hat sie am 12. Januar 1998 eine mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 169 EG-Vertrag abgegeben und die Italienische Republik aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen innerhalb von zwei Monaten zu treffen. Diese Stellungnahme blieb ohne Antwort seitens der Italienischen Republik.

Verfahren vor dem Gerichtshof

4 Die Kommission erhob daraufhin mit Klageschrift vom 26. November 1998, eingetragen in das Register des Gerichtshofes am 3. Dezember 1998, Vertragsverletzungsklage gegen die Italienische Republik.

5 Die Kommission trägt vor, es sei unbestritten, daß die Italienische Republik gemäß Artikel 2 der Richtlinie 95/30 verpflichtet gewesen sei, die entsprechenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie spätestens am 30. November 1996 nachzukommen. Diese Verpflichtung gründe sich auch auf Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 EG) und auf Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG).

6 Da die Kommission weder Informationen über das Umsetzungsverfahren noch Texte entsprechender Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhalten habe, lasse sich daraus nur schließen, daß die Italienische Republik die Richtlinie nicht fristgemäß umgesetzt bzw. die Kommission nicht darüber informiert habe und damit gegen ihre Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht verstoßen habe.

7 Die Italienische Republik bestreitet dies nicht. Sie trägt lediglich vor, das Umsetzungsverfahren sei eingeleitet, jedoch nicht weiter betrieben worden, da die Europäische Kommission die Richtlinien 97/59/EG und 97/65/EG mit zusätzlichen Angleichungen der Richtlinie 90/679 an den technischen Fortschritt erlassen habe. Das zuständige Ministerium habe es aus Gründen der Verfahrensökonomie für angebracht erachtet, die Richtlinien 95/30, 97/59 und 97/65 mittels eines einzigen Dekrets umzusetzen, da die gleichen Anforderungen zu erfüllen gewesen seien. Ein entsprechender Vorschlag sei vom Ministerium für Arbeit und soziale Fürsorge den betreffenden Ministerien zur Stellungnahme übermittelt worden. Die Italienische Republik trägt vor, dieses Verfahren werde bald beendet sein, und bittet die Kommission, in diesem Fall die Klage zurückzunehmen.

8 Die Kommission beantragt,

1. festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 95/30/EG der Kommission vom 30. Juni 1995 zur Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG des Rates — über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit — an den technischen Fortschritt (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) verstoßen hat, indem sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat;

2. der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

B — Stellungnahme

9 Wie sich aus Artikel 2 der Richtlinie 95/30 ergibt, hätte diese bis zum 30. November 1996 in italienisches Recht umgesetzt werden müssen. Die Italienische Republik bestreitet nicht, daß sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie macht lediglich geltend, daß sie ein entsprechendes Verfahren zum Erlaß eines notwendigen Dekrets zwar eingeleitet, dann aber wieder unterbrochen habe, weil die Kommission neue zusätzliche Richtlinien erlassen habe, die man zusammen mit der Richtlinie 95/30 umsetzen wollte. Dies ändert jedoch nichts an der Pflicht der Italienischen Republik, die entsprechenden Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/30 fristgemäß zu erlassen. Im vorliegenden Fall muß noch darauf hingewiesen werden, daß die neueren Richtlinien 97/59 und 97/65 erst im Oktober bzw. November 1997 erlassen wurden, also zu einem Zeitpunkt, als die Richtlinie 95/30 bereits seit fast einem Jahr hätte umgesetzt sein müssen.

10 Es ist daher festzustellen, daß die Italienische Republik ihren Pflichten aus der Richtlinie 95/30 nicht nachgekommen ist.

Kosten

11 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes trägt die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens.

C — Ergebnis

12 Aufgrund der vorstehenden Überlegungen schlage ich vor, wie folgt zu entscheiden:

1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 95/30/EG der Kommission vom 30. Juni 1995 zur Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG des Rates — über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit — an den technischen Fortschritt (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) verstoßen, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.