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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 03.02.2000 – C-114/99
Generalanwalt Siegbert Alber · ECLI:EU:C:2000:67
Schlussanträge des Generalanwalts
Siegbert Alber
vom 3. Februar 2000
I — Einführung
1 Das vorliegende Vorabentscheidungsverfahren wurde von der Cour administrative d'appel Nancy beim Gerichtshof anhängig gemacht. Das Gericht stellt eine Frage nach der Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Im Ausgangsverfahren stehen sich das Unternehmen Roquette Frères SA (im folgenden: Klägerin) und als Beklagte das Office national interprofessionnel des céréales (im folgenden: O.N.I.C.) gegenüber. Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens streiten um die Berechtigung von Ausfuhrerstattungen für Lieferungen von Glukosesirup nach Österreich, der dort insbesondere zu Penizillin verarbeitet und in Form dieses neuen Produktes — zumindest teilweise — wieder in die Gemeinschaft eingeführt wurde. Österreich gehörte zum damaligen Zeitpunkt noch nicht der Europäischen Gemeinschaft an.
II — Sachverhalt
2 Zwischen dem 1. und 7. März 1990 hat die Klägerin insgesamt 9 Ausfuhren von Glukosesirup nach Österreich getätigt. Für diese Exporte wurden Ausfuhrerstattungen in Höhe von insgesamt 254179,82 FRF im Wege der Vorauszahlung durch das O.N.I.C. gewährt. Das O.N.I.C. ist die zuständige mitgliedstaatliche Stelle zur Durchführung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften. Die Klägerin hatte Sicherheit durch Gestellung einer Kaution in Höhe von 115 % der Erstattungen, also 292306,79 FRF geleistet.
3 Mit Schreiben vom 16. März 1990 informierte das O.N.I.C. die Klägerin darüber, daß auf Veranlassung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds ein Beweis für die Bereitstellung zum Verbrauch des nach Österreich exportierten Glukosesirups verlangt werde. Für bereits gezahlte Ausfuhrerstattungen werde der Beweis für die Bereitstellung zum Verbrauch später verlangt.
4 Die Klägerin konnte den verlangten Nachweis nicht erbringen, da der streitgegenständliche Glukosesirup unter einem dem aktiven Veredelungsverkehr vergleichbaren Zollstatus als Grundstoff für die Herstellung anderer Produkte gedient hatte. Die Zollförmlichkeiten für die Abfertigung der Waren zum freien Verkehr, die jedenfalls als Nachweis für die Einfuhr der Waren gelten, waren daher nicht erfüllt. Es ist unstreitig, daß die maßgeblichen Lieferungen von Glukosesirup zumindest im wesentlichen für die Herstellung von Penizillin verwandt wurden. Das Endprodukt wurde — jedenfalls teilweise — wieder in die Gemeinschaft eingeführt.
5 Da die Klägerin somit den vom O.N.I.C. erbetenen Nachweis über den Verbrauch der Waren auf dem österreichischen Markt nicht führen konnte, lehnte das O.N.I.C. die Freigabe der Kaution ab.
6 Das O.N.I.C. fühlte sich seinerseits durch interne Weisungen der Kommission in seiner Entscheidung gebunden. Bereits durch Telex vom 26. Januar 1990 wurde die mitgliedstaatliche Stelle darauf aufmerksam gemacht, daß betrügerische Praktiken im Rahmen der Ausfuhr von Glukosesirup unter Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der späteren Einfuhr eines durch Verarbeitung erzeugten Endproduktes zu gewärtigen seien. In einem Telex der zuständigen Generaldirektion vom 24. Juli 1990 vertrat die Kommission die Auffassung, gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 3665/87 sei der Nachweis über die Abfertigung der Ware zum freien Verkehr eine Anspruchsvoraussetzung für die Zahlung von Ausfuhrerstattungen. Die mitgliedstaatlichen Stellen wurden aufgefordert, die Rückforderung der aufgrund der bezeichneten Geschäfte ausgezahlten Ausfuhrerstattungen zu betreiben. Dies gelte allerdings nur für Fälle, in denen die Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr nach dem 1. März 1990 durchgeführt worden seien, da von diesem Zeitpunkt an ein umsichtiger Wirtschaftsteilnehmer die Unsicherheit seines Erstattungsanspruchs als Folge der Mitteilung der Kommission vom 26. Januar 1990 nicht mehr habe ignorieren können.
7 Aus einem Telefax der Kommission vom 12. Juli 1993 geht hervor, daß die mitgliedstaatliche Verwaltung durch Telex der Kommission vom 14. August 1990 — das sich nicht in den Akten des Verfahrens vor dem Gerichtshof befindet — angewiesen wurde, die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für die Lieferung von Glukosesirup nach Österreich von der Abfertigung der Ware zum freien Verkehr abhängig zu machen. Mit diesem bereits erwähnten Telex vom 12. Juli 1993 hob die Kommission im übrigen die zuvor verfügten Maßnahmen zur Verschärfung der Bedingungen für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für nach Österreich exportierten Glukosesirup auf, nicht ohne zu erwähnen, daß die Ausfuhr von Glukosesirup nach EFTA-Staaten, wo die Ware im Wege des aktiven Veredelungsverkehrs zu Zitronensäure verarbeitet und als solche zum Nulltarif, versehen mit dem Begleitzertifikat EUR 1, in die Gemeinschaft verbracht wurde, völlig legal sei.
8 Das O.N.I.C. hatte seinerseits mit dem im vorigen bereits erwähnten Schreiben vom 16. März 1990 der Klägerin mitgeteilt, daß der Nachweis über eine Bereitstellung zum Verbrauch gefordert werde, um den Antrag auf Zahlung von Ausfuhrerstattungen für Exporte von Glukosesirup nach Österreich zu rechtfertigen. Gegen die Ablehnung der Freigabe der Kaution für vor dieser Mitteilung erfolgte Lieferungen beschritt die Klägerin den Rechtsweg.
9 Die Klage hatte in erster Instanz teilweise Erfolg. Das Verfahren ist bei dem vorlegenden Gericht in der Berufung anhängig. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts hängt die Entscheidung des Falles von der Auslegung der materiellrechtlichen Voraussetzungen ab, die die Exporte zum Erhalt der streitigen Erstattungen erfüllen müssen. Diese seien den zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt geltenden Vorschriften nicht eindeutig zu entnehmen, zumal sie Gegenstand mehrerer aufeinanderfolgender widersprüchlicher Anweisungen der Kommission seien.
10 Das vorlegende Gericht stellt dem Gerichtshof folgende Frage :
Kann die zuständige Kontrolleinrichtung (im vorliegenden Fall das O.N.I.C.) gemäß den am 1. März 1990 geltenden Vorschriften, insbesondere nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987, der als Voraussetzung für die Gewährung einer Ausfuhrerstattung vorsieht, daß das betreffende Erzeugnis tatsächlich in unverändertem Zustand auf den Markt des einführenden Drittlandes gelangt ist, die Erstattungsansprüche des Lieferers allein deswegen in Frage stellen, weil der ausländische Kunde die gelieferte Ware zur Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet hat, bei dem die Möglichkeit besteht, daß es seinerseits wieder in die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgeführt wird?
11 Am schriftlichen Verfahren haben sich die Klägerin, das O.N.I.C. und die Kommission beteiligt. In der mündlichen Verhandlung sind die Klägerin, die französische Regierung und die Kommission aufgetreten. Auf das Vorbringen der Beteiligten wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zurückzukommen sein.
III— Die anwendbaren Vorschriften
12 Von den einschlägigen Vorschriften der Verordnung Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen lautet Artikel 4:
(1) Unbeschadet der Artikel 5 und 16 ist die Zahlung der Ausfuhrerstattung von dem Nachweis abhängig, daß die Erzeugnisse, für welche die Ausfuhrerklärung angenommen wurde, spätestens sechzig Tage nach dieser Annahme das Zollgebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand verlassen haben.
(2) bis (4) ...
13 In der Einleitungsbegründung der Verordnung heißt es, daß bestimmte Ausfuhren zu Mißbräuchen Anlaß geben können, und daß deshalb, um diese zu verhindern, für die Erstattung außer dem eben in Artikel 4 genannten Nachweis, daß das Erzeugnis aus der Gemeinschaft ausgeführt worden ist, auch der Nachweis zu verlangen sei, daß das Erzeugnis in ein Drittland eingeführt und — gegebenenfalls — dort tatsächlich in den Verkehr gebracht worden ist. Artikel 5 Absatz 1 erwähnt unter den Buchstaben a und b zwei mögliche Verdachtsfälle. Artikel 5 lautet:
1) Außer von der Voraussetzung, daß das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, ist die Zahlung der einheitlichen oder unterschiedlichen Erstattung davon abhängig, daß das Erzeugnis innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung in ein Drittland eingeführt wurde, es sei denn, daß es im Laufe der Beförderung infolge höherer Gewalt untergegangen ist,
a) wenn ernste Zweifel am Erreichen der tatsächlichen Bestimmung des Erzeugnisses bestehen
oder
b) wenn bei dem Erzeugnis aufgrund des Unterschieds zwischen dem für das ausgeführte Erzeugnis anzuwendenden Erstattungsbetrag und den für ein gleichartiges Erzeugnis zum Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung geltenden Eingangsabgaben die Möglichkeit besteht, daß es in die Gemeinschaft wieder eingeführt wird.
Diese Frist kann jedoch unter den Bedingungen von Artikel 47 verlängert werden.
In den im vorigen Unterabsatz genannten Fällen finden Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 18 Anwendung.
Außerdem können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusätzliche Beweismittel fordern, mit denen ihnen gegenüber nachgewiesen werden kann, daß das betreffende Erzeugnis tatsächlich in unverändertem Zustand auf den Markt des einführenden Drittlandes gelangt ist.
(2) ...
Bestehen ernste Zweifel an der tatsächlichen Bestimmung der Erzeugnisse, so kann die Kommission die Mitgliedstaaten auffordern, Absatz 1 anzuwenden.
(3) ...
14 Artikel 16 steht in Abschnitt 2 der Verordnung, der überschrieben ist mit dem Titel Differenzierte Erstattung. Die Vorschrift lautet:
(1) Bei je nach Bestimmung unterschiedlichen Erstattungssätzen ist diese Zahlung der Erstattung von den zusätzlichen Bedingungen abhängig, die in den Artikeln 17 und 18 festgelegt sind.
(2) Gilt am Tag der Vorausfestsetzung der Erstattung nur ein einziger Erstattungssatz für sämtliche Bestimmungen und besteht eine Verpflichtung zur Ausfuhr nach einem bestimmten Land, so ist dies als Differenzierung des Erstattungssatzes aufgrund der Bestimmung anzusehen, wenn der am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung geltende Erstattungssatz unter dem im voraus festgesetzten, gegebenenfalls am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung angepaßten Satz liegt.
15 Artikel 17 Absatz 3 lautet:
Das Erzeugnis gilt als eingeführt, wenn die Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr in dem betreffenden Drittland erfüllt sind.
16 Artikel 18, der durch die Verordnung (EWG) Nr. 354/90 der Kommission vom 9. Februar 1990 geändert wurde, enthält sowohl in seiner ursprünglichen als auch in seiner zur Zeit der streitigen Ereignisse geltenden Fassung eine Aufzählung der Modalitäten zur Führung des Nachweises der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr.
IV — Das Vorbringen der Beteiligten
1. Die Klägerin
17 Die Klägerin führt unter Hinweis auf die einschlägigen Vorschriften aus, daß in Fällen einer nicht differenzierten Ausfuhrerstattung der Anspruch auf die Erstattung grundsätzlich durch den Export der Ware entstehe. Dieser Grundsatz sei in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung niedergelegt. Demgegenüber stelle Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung bei Vorliegen der in den Buchstaben a und b dieses Absatzes beschriebenen Umstände eine zusätzliche Voraussetzung für den Erstattungsanspruch in Form des Imports der Ware in ein Drittland dar. Wenn es sich also um eine nicht differenzierte Ausfuhrerstattung handele, dürfe der Nachweis über die BereitStellung der Ware zum Verbrauch in einem Drittland im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4 der Verordnung Nr. 3665/87 nur verlangt werden, wenn betrügerische Praktiken im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 zu befürchten seien, wenn also
a) Zweifel an der tatsächlichen Bestimmung des Produktes bestünden, d. h., wenn der Export der Ware aus der Gemeinschaft zweifelhaft sei oder
b) wegen des Unterschieds zwischen den Ausfuhrerstattungssätzen und den Einfuhrabgaben — also vom Ausführer nicht zu vertretende Umstände — fiktive Ausfuhren gefolgt von Wiedereinfuhren zu befürchten seien, zu dem einzigen Zweck, die Differenz der Beträge zu verlangen.
Dabei sei festzuhalten, daß diese letzte Hypothese nur Erstattungen und Abgaben für gleichartige Erzeugnisse (produits identiques) betreffe. Die Einfuhr von Waren in die Gemeinschaft, die das Ergebnis einer Verarbeitung von zuvor unter Erstattung ausgeführten Erzeugnissen sei, werde von der Vorschrift nicht erfaßt.
18 Die Klägerin trägt vor, die Weigerung des O.N.I.C., die streitige Kaution freizugeben, beruhe unzweifelhaft auf den Mitteilungen der Kommission, die jedoch an sich keine geeignete Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Entscheidung darstellen. Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Handelns, des O.N.I.C. sei Artikel 5 der Verordnung unmittelbar heranzuziehen. Insofern als dieser Artikel 5 eine Ausnahme von der Regel enthalte, daß der Erstattungsanspruch beim Verlassen des Zollgebietes der Gemeinschaft entsteht, sei eine enge Auslegung entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geboten, wobei der mitgliedstaatlichen Stelle der Nachweis über die besonderen Bedingungen obliege.
19 Im vorliegenden Fall seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Weder hätten Zweifel an der Bestimmung der Glukose bestanden, noch habe die Gefahr des Reimports eines gleichartigen Erzeugnisses bestanden. Das Verlangen der Kommission nach einem Nachweis über die Bereitstellung der Ware zum Verbrauch, weil die Gefahr der Einfuhr der Verarbeitungserzeugnisse aus einem EFTA-Staat in die Gemeinschaft zum Nulltarif bestanden habe, finde keine Stütze in Artikel 5 der Verordnung. Allein die Prüfung des Artikels 5 der Verordnung gestatte die Beantwortung der vom vorlegenden Gericht gestellten Frage in dem Sinne, daß der Anspruch auf Ausfuhrerstattung nicht dadurch in Frage gestellt werden könne, daß der ausländische Käufer der Ware ein Produkt herstelle, das seinerseits in Mitgliedstaaten der Gemeinschaft exportiert werden könne.
20 Dieses auf der wörtlichen Auslegung des Artikels 5 der Verordnung beruhende Ergebnis werde bestätigt von dem mit der Vorschrift verfolgten Zweck. Sie diene der Betrugsbekämpfung und habe zum Ziel, die Zahlung von Ausfuhrerstattungen für Waren zu verhindern, die nicht wirklich exportiért würden oder die in die Gemeinschaft zurückkämen. Unter diesem Blickwinkel könne man eine weite Auslegung des Begriffes gleichartiges Erzeugnis im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vertreten, so daß gegebenenfalls Produkte erfaßt würden, die nur ungenügend oder auf falsche Weise verarbeitet worden seien. Unterscheidungskriterium könnte insofern sein, ob es sich um eine wesentliche oder unumkehrbare Verarbeitung handele. Insofern spiele es auch keine Rolle, unter welchem zollrechtlichen Regime — etwa im Wege des aktiven Veredelungsverkehrs — die Ware verarbeitet würde.
21 Sollte entgegen dem von der Klägerin vertretenen Standpunkt Artikel 5 der Verordnung dennoch zur Anwendung kommen, stelle sich die Frage nach den geeigneten Beweismitteln, um eine wesentliche Verarbeitung zu belegen. Der Beleg für eine Maßnahme im Sinne des aktiven Veredelungsverkehrs sollte in gleicher Weise genügen wie eine Verzollungsbescheinigung oder jedes andere Dokument im Rahmen des Artikels 18 der Verordnung. Dieses Verständnis stehe im Einklang mit der gemeinschaftsrechtlichen Erstattungsregelung, deren Ziel es ist, Gemeinschaftserzeugnisse zu wettbewerbsfähigen Preisen auf dem Weltmarkt anzubieten.
22 Die Klägerin verweist ferner auf den Regelungszusammenhang für stärkehaltige Produkte, um den Unterschied zwischen einer wesentlichen Verarbeitung und einer reversiblen Verarbeitung zu veranschaulichen. Die Verarbeitung des Glukosesirups zu Penizillin, Zitronensäure oder Xanthangummi sei daher zweifelsfrei als irreversible Verarbeitung zu betrachten.
23 Abschließend nimmt die Klägerin auf die Neukodifizierung der Verordnung Nr. 3665/87 in der Form der Verordnung (EG) Nr. 800/99 Bezug. Deren Artikel 20 ersetzt Artikel 5 der Verordnung Nr. 3665/87. Er nimmt die dort geregelten Tatbestände auf, erweitert sie jedoch ausdrücklich um den Fall des Re-Imports von Waren in die Gemeinschaft, die nicht einer wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind. Die Klägerin vertritt den Standpunkt, die neue Verordnung regele ausdrücklich, was in Artikel 5 der Verordnung Nr. 3665/87 bereits angelegt sei.
2. Das O.N.I.C.
24 Das O.N.I.C. vertritt den Standpunkt, der Beweis für die Einfuhr eines Produktes könne jederzeit vor der Zahlung der Erstattung verlangt werden und werde durch den Nachweis der Bereitstellung zum Verbrauch in dem Einfuhrdrittland geführt.
25 Das O.N.I.C. formuliert die nach dessen Ansicht zu beantwortende Frage folgendermaßen:
Kann der Anspruch auf Ausfuhrerstattung dadurch in Frage gestellt werden, daß die gelieferte Ware durch den ausländischen Kunden zu einem Produkt verarbeitet wurde, das in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft reexportiert werden kann? Das O.N.I.C. ist der Ansicht, die Frage sei zu bejahen. Der Anspruch auf Ausfuhrerstattung impliziere, daß das Produkt das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben müsse. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, wenn das Produkt, sei es auch in einem veränderten Zustand, in das Gebiet der Gemeinschaft wiedereingeführt werde. Tatsächlich sei das aus der Gemeinschaft ausgeführte und wiedereingeführte Produkt von jeder Zollabgabe befreit gewesen.
26 Außerdem verlangten die einschlägigen Vorschriften, daß das Produkt das Gemeinschaftsgebiet in unverändertem Zustand verlassen und in unverändertem Zustand den Markt des Drittlandes erreicht haben müsse. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, wenn das Produkt in verändertem Zustand, sei dies auch das Ergebnis einer Verarbeitung, in die Gemeinschaft wiedereingeführt werde. Die Bereitstellung in unverändertem Zustand sei zu verstehen als Verwertung des Produktes im Einfuhrdrittland. Diese Verwertung ihrerseits bedeute, daß das Produkt, selbst wenn verarbeitet, in den freien Verkehr auf dem Markt des Bestimmungslandes gebracht werde. Dies sei nicht erfüllt, wenn das Produkt in verändertem Zustand auf den Markt der Europäischen Gemeinschaft zurückkehre.
3. Die französische Regierung
27 Die französische Regierung hat keinen Schriftsatz zu den Akten gereicht, jedoch hat sie in der mündlichen Verhandlung ihren Standpunkt vorgetragen.
28 Die Vertreterin der französischen Regierung hat zur Natur der Erstattung ausgeführt, soweit es sich um nicht differenzierte Ausfuhrerstattungen handele, seien sie zu zahlen, wenn feststehe, daß das Produkt aus der Gemeinschaft exportiert worden sei. Das Erfordernis zusätzlicher Beweise gehe mit dem Verdacht oder dem Vorliegen eines Mißbrauchs einher. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes folge, daß das Ziel der den Mitgliedstaaten eingeräumten Befugnis, weitere Beweise vor der Auszahlung der Erstattungen zu verlangen, in der Verhinderung von Mißbräuchen bestehe.
29 Die französische Regierung verweist insofern auch auf die Neufassung der Verordnung Nr. 3665/87 durch die Verordnung Nr. 800/99 — wie zuvor schon Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung durch die Verordnung (EG) Nr. 313/97 — insbesondere auf deren Artikel 20, der am Anfang von Abschnitt 3 der Verordnung Besondere Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft steht. Das Ziel auch dieser Regelung sei die Verhinderung von Mißbräuchen. Die Vorschrift sei genauer und umfassender als Artikel 5 der Verordnung Nr. 3665/87. Angesichts dieser Beschränkungen und dem Daseinsgrund der Vorschrift müsse man davon ausgehen, daß allein die Tatsache, daß die exportierte Ware zur Herstellung eines anderen Produktes gedient habe, welches geeignet sei, in Mitgliedstaaten der Gemeinschaft reimportiert zu werden, nicht ausreiche, um die Ausfuhrerstattungen in Frage zu stellen.
30 Die französische Regierung macht überdies Ausführungen zu den Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und der mitgliedstaatlichen Stelle. Ohne Rechtsbindungswirkung zu entfalten, seien die Mitteilungen der Kommission an das O.N.I.C. durchaus geeignet gewesen, die Haltung dieser Stelle zu bestimmen, da diese sonst unter Umständen im Rahmen der Abrechnung der Ausgaben des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds nicht in der Lage gewesen wäre, die Berechtigung zur Gewährung der Ausfuhrerstattungen nachzuweisen. Letztlich sei es Sache des vorlegenden Gerichts, die genauen Umstände des konkreten Handelsgeschäfts zu überprüfen. Die französische Regierung schlägt vor, die dem Gerichtshof vorgelegte Frage in der bereits angedeuteten Weise negativ zu beantworten, wobei es jeweils Sache des mitgliedstaatlichen Richters sei, angesichts der tatsächlichen Umstände zu entscheiden, ob alle Voraussetzungen der Eröffnung eines Anspruchs auf Ausfuhrerstattungen gegeben seien.
4. Die Kommission
31 Die Kommission geht davon aus, daß die französischen Behörden zusätzliche Beweise für die Ausfuhr der Waren nach Österreich auf der Grundlage des Artikels 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung in Verbindung mit Unterabsatz 4 der Vorschrift, also wegen der Gefahr des Re-Imports des Produktes in die Gemeinschaft gefordert hätten. Hinsichtlich der tatsächlichen Bestimmung der Waren sei den Unterlagen kein ernsthafter Zweifel zu entnehmen.
32 Die Kommission geht weiter davon aus, daß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 4, nach dem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten außerdem zusätzliche Beweismittel anfordern können, nur in außergewöhnlichen Fällen zur Anwendung komme, die durch einen erhöhten Grad der Verdachtsmomente gekennzeichnet seien.
33 Die Struktur der Vorschrift impliziere einen graduellen Unterschied zwischen ihrem Unterabsatz 3 und Unterabsatz 4 im Hinblick auf die Intensität des Risikos konkret vorhandener Betrügereien. Dieses erhöhte Risiko sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Dieser sei daher vor dem Hintergrund des Unterabsatzes 3 der Vorschrift zu betrachten, nach dem der Beweis über die Bereitstellung zum Verbrauch anhand der Zolldokumente zu führen sei.
34 Zur Begründung eines Anspruchs auf Ausfuhrerstattung müßten die Vorschriften des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 erfüllt sein. Während das Verlassen der Ware des Zollgebietes der Gemeinschaft im vorliegenden Fall unproblematisch sei, sei das Kriterium der Einfuhr in einen Drittstaat insofern problematisch, als man unter Einfuhr die Erfüllung der Zollförmlichkeiten verstehen müsse. Dieser Nachweis sei aber für Waren, die dem besonderen Zollstatus des aktiven Veredelungsverkehrs unterliegen, nicht möglich. Der Nachweis der Einfuhr der Ware in ein Drittland sei erforderlich, wenn eine der Verdachtskonstellationen des Artikels 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b vorlägen. Der Umstand der Verarbeitung des Produktes an sich könne die Erstattung nicht in Frage stellen. Die Gefahr des Re-Imports der Waren sei aus tatsächlichen Gründen nach einem Vergleich der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Erstattungssätze nahezu auszuschließen. Ein betrügerischer Re-Import sei auf jeden Fall angesichts der Transportkosten wirtschaftlich unrentabel gewesen. Darüber hinaus sei die tatsächliche Möglichkeit des Re-Imports der Waren äußerst zweifelhaft, da der streitgegenständliche Glukosesirup nach Ansicht der Kommission Gegenstand einer wesentlichen Verarbeitung war und als solcher untergegangen ist. Das Verarbeitungserzeugnis Penizillin sei nicht in Glukosesirup zurückverwandelbar.
35 Zusätzlich verweist auch die Kommission auf Artikel 20 der Verordnung Nr. 800/99, nach dessen Absatz 1 eine wesentliche Be- oder Verarbeitung ausdrücklich vorbehalten werde.
36 Schließlich enthebe Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung, der als eine Vorschrift zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten zu betrachten sei, nicht von der Prüfung des konkreten Falles. Das Ziel der Vorschrift sei nicht, den Rückgriff auf das Zollverfahren des Veredelungsverkehrs unmöglich oder übermäßig kompliziert zu machen. Die Maßnahmen rechtfertigten sich nur zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft, also um Betrügereien zu verhindern. Man käme also nicht umhin, davon Kenntnis zu nehmen, daß das exportierte Produkt nicht mehr existiere und daher rein faktisch nicht mehr in die Gemeinschaft reimportiert werden könne.
37 Die Kommission schlägt vor, die Frage des vorlegenden Gerichts in dem Sinne zu beantworten, daß die Ausfuhrerstattungen nicht dadurch in Frage gestellt werden könnten, daß die Nachweise über Zollförmlichkeiten zur Bereitstellung der Waren zum Verbrauch nicht beigebracht werden konnten, wenn feststeht, daß für die fraglichen Produkte das Risiko ihres Re-Imports in die Gemeinschaft, wenn sie das gemeinschaftliche Zollgebiet verlassen hatten, aufgrund der konkreten Umstände des wirtschaftlichen Vorgangs auszuschließen sei.
V — Würdigung
38 Wie es im Beteiligtenvorbringen bereits deutlich zum Ausdruck kommt, macht es im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen einen grundsätzlichen Unterschied, ob es sich um einheitliche oder unterschiedliche Erstattungen handelt. Bei der einheitlichen Erstattung kommt es im wesentlichen darauf an, ob die Ware das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, während es bei der unterschiedlichen Erstattung von grundsätzlicher Bedeutung ist, wo die Ware ankommt. Daher sind die gemeinschaftlichen Kontrollmechanismen bei der unterschiedlichen Erstattung dichter bzw. von anderer Natur.
39 Der Gerichtshof beschreibt die die verschiedenen Erstattungsarten kennzeichnenden Merkmale folgendermaßen:
Das System der differenzierten Ausfuhrerstattung hat das Ziel, die Märkte der in Betracht kommenden Drittländer für den Gemeinschaftsexport zu erschließen und zu erhalten; die Differenzierung des Erstattungsbetrags geht darauf zurück, die Besonderheiten der jeweiligen Einfuhrmärkte, auf denen die Gemeinschaft eine Rolle spielen will, zu berücksichtigen.
Der Zweck des Differenzierungssystems würde verkannt, wenn es für die Zahlung eines höheren Erstattungssatzes ausreichte, daß die Ware lediglich abgeladen worden ist, ohne den Markt des Bestimmungsgebiets zu erreichen. Das ist der Grund, weshalb das Gemeinschaftsrecht die Zahlung der differenzierten Erstattung von der Erfüllung der Zollförmlichkeiten zur Abfertigung zum freien Verkehr in dem Drittland abhängig macht, da die Erfüllung dieser Förmlichkeiten mit dem Erzeugnis im Prinzip den tatsächlichen Zugang zum Markt des Bestimmungsgebiets garantiert.
... unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Systems der differenzierten Ausfuhrerstattungen [ist] wesentlich, daß die durch diese Erstattung bezuschussten Erzeugnisse tatsächlich den Bestimmungsmarkt erreichen, um dort vermarktet zu werden.
Dagegen wird im Falle der nicht differenzierten Erstattung, die gewährt wird, um den Unterschied zwischen den Preisen von Erzeugnissen in der Gemeinschaft und ihrer Notierung im internationalen Handel auszugleichen, die Höhe der Erstattung nicht unter Berücksichtigung des Einfuhrmarktes, für den die Erzeugnisse bestimmt sind, festgesetzt.
Deshalb ist ... nur der Nachweis erforderlich, daß das Erzeugnis aus der Gemeinschaft ausgeführt worden ist. Dennoch können bei Verdacht oder bei Feststellung von Mißbräuchen ergänzende Nachweise verlangt werden.
40 Als Ergebnis des Vergleichs beider Erstattungsmethoden läßt sich festhalten, daß die Zahlung einer differenzierten Erstattung grundsätzlich von dem Nachweis abhängt, daß das Erzeugnis in dem Drittland, für das es bestimmt ist, in den freien Verkehr überführt worden ist, und die Mitgliedstaaten diesen Nachweis bei Verdacht oder bei Feststellung von Mißbräuchen auch vor der Auszahlung einer nicht differenzierten Erstattung verlangen können.
41 Im vorliegenden Fall haben wir es unstreitig mit einheitlichen Erstattungen zu tun. Österreich war zur Zeit der streitgegenständlichen Ereignisse noch nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft, so daß es im Hinblick auf die Ausfuhren als Drittland zu betrachten ist. Das hindert nicht, daß Österreich zum damaligen Zeitpunkt als Mitgliedstaat der EFTA im Hinblick auf die Einfuhren einen Sonderstatus innehatte, was die Einfuhr der Verarbeitungsprodukte in die Gemeinschaft wirtschaftlich attraktiv machte. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung entsteht der Anspruch auf Ausfuhrerstattung, wenn die Erzeugnisse, für welche die Ausfuhrerklärung angenommen wurde, spätestens 60 Tage nach dieser Annahme das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben. Angesichts der ausdrücklichen Regelung, die überdies im Licht der bereits zitierten Rechtsprechung zu sehen ist, bedarf es grundsätzlich keiner weiteren Nachweise, es sei denn, es bestünde der Verdacht eines Mißbrauchs der Ausfuhrregelung. Dann käme Artikel 5 der Verordnung zur Anwendung, der die genauen Umstände seines Eingreifens definiert.
42 Zur Zeit der für den Rechtsstreit ursächlichen Ereignisse ging die Kommission ausweislich der zu den Akten gereichten Unterlagen offenbar davon aus, die weitergehenden in Artikel 5 der Verordnung genannten Nachweise könnten jederzeit eingefordert werden. In dem Verfahren vor dem Gerichtshof hat die Kommission jedoch die Haltung eingenommen, daß zumindest gewisse Verdachtsmomente für betrügerische Praktiken erkennbar sein müßten, um Artikel 5 der Verordnung zum Zuge kommen zu lassen. Im Sinne der zitierten Rechtsprechung gehen also auch die Beteiligten dieses Verfahrens davon aus, daß nur der Verdacht oder die Feststellung von Mißbräuchen Artikel 5 der Verordnung zur Anwendung bringen.
43 Die Tatbestände für die erweiterte Nachweispflicht sind in der auf den Rechtsstreit anwendbaren Fassung der Vorschrift umschrieben als ernste Zweifel an der tatsächlichen Bestimmung des Erzeugnisses oder die Möglichkeit der Wiedereinfuhr des Erzeugnisses in die Gemeinschaft aufgrund des Unterschieds zwischen dem für das ausgeführte Erzeugnis anzuwendenden Erstattungsbetrag und den für ein gleichartiges Erzeugnis zum Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung geltenden Eingangsabgaben.
44 Im Rahmen der ersten Alternative könnte der Inhalt des Begriffes tatsächliche Bestimmung des Erzeugnisses gegebenenfalls zu Zweifeln Anlaß geben. Die Klägerin hat die Frage in der mündlichen Verhandlung in der Weise aufgeworfen, was tatsächliche Bestimmung in einem System bedeute, in dem die Bestimmung gerade nicht verpflichtend sei. Die Klägerin hat die Frage selbst dahin gehend beantwortet, daß es sich im Kontext einheitlicher Erstattungen nur um ein Drittland schlechthin handeln könne.
45 Denkbar wäre beispielsweise im Hinblick auf Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung, nach dem für die Anwendung dieser Verordnung die als Bordvorräte an Bohroder Förderplattformen entsprechend Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a) gelieferten Erzeugnisse als Erzeugnisse angesehen [werden], die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben, auch derartige Umstände — also nicht nur die Einfuhr in ein Drittland — als Bestimmung des Erzeugnisses im Sinne der Vorschrift zu betrachten. Dennoch sind gerade für diesen speziellen Fall besondere Kontrollmechanismen gemäß Artikel 42 der Verordnung Nr. 3665/87 vorgesehen.
46 Man wird also davon ausgehen können, daß die Bestimmung im Sinne der Vorschrift als die Lieferung der Ware außerhalb der Gemeinschaft zu betrachten ist, solange es sich um einen Drittstaat handelt. Dennoch ist mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes folgendes zu bedenken: Bei einem Erzeugnis, dessen Preis ... von seiner tatsächlichen Verwendung abhängt, können sich Mißbräuche auch daraus ergeben, daß die tatsächliche Verwendung, d. h. die wirkliche Bestimmung im funktionellen Sinn des Begriffes, nicht die besondere Verwendung des Erzeugnisses ist, für die die Erstattung beantragt wird. Daraus folgt, daß der Begriff Bestimmung' in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3665/87 nicht nur im geographischen, sondern auch im funktionellen Sinn zu verstehen ist.
47 Ähnlich verhält es sich mit den Anwendungsvoraussetzungen der zweiten Alternative in Form der Wiedereinfuhr der Ware. Beiden Alternativen gemeinsam ist das Ziel des Eintreffens der Ware in einen Drittstaat zum dortigen Verbleib mit dem damit einhergehenden Effekt der Entlastung des Gemeinsamen Marktes.
48 Bei einer wörtlichen Auslegung des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe b käme diese Vorschrift im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, und zwar zum einen, weil — wie die Kommission vorgetragen hat — die Erstattungssätze nicht so gestaltet waren, daß eine ernste Gefahr des Re-Imports gleichartiger Waren bestand, und zum anderen, weil es sich bei der Ausfuhr des Grundstoffes und der Einfuhr des Verarbeitungsprodukts nicht um gleichartige Erzeugnisse im Sinne der Vorschrift handelte.
49 Es darf allerdings nicht verkannt werden, daß die Vorschrift zum Schutz vor betrügerischen Praktiken erlassen wurde. Unter diesem Aspekt könnte gegebenenfalls eine weite Auslegung geboten sein. Wenn der Export eines Gemeinschaftserzeugnisses durch Ausfuhrerstattungen gefördert wird, könnte der Marktentlastungszweck dieses Mechanismus unter Umständen in Frage gestellt werden, wenn das Erzeugnis im modifizierten Zustand in die Gemeinschaft zurückgelangt. Es ist jedenfalls denkbar, daß die erhoffte Entlastung des Gemeinsamen Marktes nicht eintritt. So hat die Kommission im Rahmen der für den Rechtsstreit ursächlichen Ereignisse immerhin die Gefahr betrügerischer Praktiken vermutet.
50 Die Neukodifizierung der Verordnung Nr. 3665/87 durch die Verordnung Nr. 800/99 trägt dieser Problemstellung Rechnung. Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung lautet:
(1) Wenn
a) ...
b) ...
c) der konkrete Verdacht besteht, daß das Erzeugnis in unverändertem Zustand oder nach seiner Verarbeitung in einem Drittland wieder in die Gemeinschaft eingeführt wird und dabei eine Befreiung von der oder eine Verringerung der Abgabe gewährt wird,
wird die einheitliche Erstattung ... nur gezahlt, wenn das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft gemäß Artikel 7 verlassen hat und
i) im Fall einer nicht differenzierten Erstattung innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung in ein Drittland eingeführt oder innerhalb dieser Zeit einer wesentlichen Be- oder Verarbeitung im Sinne von Artikel 24 der VerOrdnung (EWG) Nr. 2913/92 unterzogen worden ist, oder
ii) ...
51 Auch wenn diese Vorschrift erst am 1. Juli 1999 in Kraft getreten ist, ist sie jedoch ein Indiz für die Lösung der Problemstellung. Entscheidendes Kriterium ist der Grad der Be- oder Verarbeitung, wie sich aus dem Adjektiv wesentlich und dem Verweis auf Artikel 24 der Verordnung Nr. 2913/92 ergibt.
52 Für Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung, der überhaupt nur bei einer erweiternden Auslegung Fälle des Re-Imports des bearbeiteten Erzeugnisses erfaßt, müssen vergleichbare Kriterien Anwendung finden. In Fällen einer wesentlichen Be-oder Verarbeitung des Erzeugnisses kann auch bei sehr großzügiger Auslegung nicht mehr von gleichartigen Erzeugnissen die Rede sein. In einem derartigen Fall ist überdies davon auszugehen, daß das Erzeugnis seiner Bestimmung im funktionalen Sinn zugeführt wurde.
53 Im vorliegenden Fall sind sich alle Beteiligten einig, daß bei dem Verarbeitungsvorgang, bei dem unter Verwendung von Glukosesirup Penizillin hergestellt wurde, der Glukosesirup untergegangen ist. Es handelt sich insofern um eine irreversible und damit wesentliche Verarbeitung des Ausgangsprodukts Glukosesirup, so daß von dessen Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft in der Form des Arzneimittels Penizillin nicht die Rede sein kann.
54 Selbst die Kommission hat in dem bereits erwähnten Telefax vom 12. Juli 1993, mit dem sie die Aufhebung der zuvor angeordneten Maßnahmen verfügte, ausdrücklich festgehalten, daß die Ausfuhr von Glukosesirup in Drittstaaten, die der EFTA angehören, um dort unter dem Zollstatus des aktiven Veredelungsverkehrs zu Zitronensäure verarbeitet zu werden, die ihrerseits zum Nulltarif in die Gemeinschaft eingeführt werden kann, völlig legal sei.
55 Da somit kein Anwendungsfall des Artikels 5 der Verordnung vorliegt, kommt es letztlich auch nicht darauf an, daß die Einfuhr der Gemeinschaftserzeugnisse in den Drittstaat nicht entsprechend Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung durch Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr belegt werden kann. Dennoch verbirgt sich dahinter ein generelles Beweisproblem, da bei Ausfuhren von Gemeinschaftserzeugnissen in ein Drittland, die dort unter einem zollrechtlichen Sonderstatus verarbeitet werden, der verordnungskonforme Nachweis über die Einfuhr nicht zu führen ist.
56 Die Klägerin hat zu Recht darauf hingewiesen, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber die Ausfuhr von Gemeinschaftserzeugnissen zum Zweck der Be- oder Verarbeitung in dem Einfuhrdrittstaat nicht verhindern wollte. Das gilt um so mehr, als in diesen Fällen der Zweck der Regelung, also die Entlastung des Gemeinsamen Marktes von dem unter Gewährung von Ausfuhrerstattungen exportierten Erzeugnis, eintritt.
57 Vor diesem Hintergrund ist hilfreich, Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Verordnung heranzuziehen, der es den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gestattet, zusätzliche Beweismittel zu fordern, mit denen nachgewiesen werden kann, daß das betreffende Erzeugnis tatsächlich in unverändertem Zustand auf den Markt des eingeführten Drittlands gelangt ist. Dabei kann gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung die Kommission die Mitgliedstaaten auffordern, die Vorschrift anzuwenden. In diesen rechtlichen Zusammenhang ist die im vorliegenden Fall erfolgte Aufforderung an die Klägerin, die Bereitstellung der Waren zum Verbrauch zu beweisen, einzuordnen.
58 Unabhängig von der Frage, ob die Vorschrift nur bei einem erhöhten Grad der Verdachtsmomente zur Anwendung kommen kann, impliziert sie doch, daß mittels anderer Beweismittel als die Zolldokumente über die Abfertigung zum freien Verkehr bewiesen werden kann, daß das Erzeugnis seiner Bestimmung, und zwar sowohl im geographischen als auch im funktionellen Sinn, zugeführt worden ist.
59 Der im vorliegenden Verfahren verlangte Beweis für die Bereitstellung zum Verbrauch, der als solcher nicht in der Verordnung erwähnt ist, veranschaulicht, daß es um eine Verwertung des Erzeugnisses in dem Drittland geht. Gleichgültig, ob man diesen Vorgang als Verbrauch, Verwertung oder als tatsächlich in unverändertem Zustand auf den Markt gelangen bezeichnet, ist die Zweckbestimmung eindeutig. Die wesentliche Be-oder Verarbeitung des Produktes genügt den Anforderungen an die beschriebene Verwertung, wobei es nicht darauf ankommen darf, unter welchem zollrechtlichen Regime die Verarbeitung erfolgt. Daher sollte im gegebenen Fall der Nachweis über eine wesentliche Be- oder Verarbeitung den Anforderungen des Artikels 5 der Verordnung genügen.
60 Abschließend sollen einige Überlegungen zu dem geeigneten Zeitpunkt der Kenntnis der gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 3665/87 zu führenden Nachweise angestellt werden. Es ist zu bedenken, daß der Wirtschaftsteilnehmer, der die Ausfuhrerstattungen beansprucht, rechtzeitig darüber informiert sein muß, welcher Art die von ihm verlangten Nachweise sein müssen, zumal wenn es sich um andere als in der Verordnung ausdrücklich genannte Dokumente handelt, da zum einen sein Anspruch auf Ausfuhrerstattungen von diesen Nachweisen abhängt und zum anderen von ihm nur in gewissen Grenzen zu beeinflussen ist, wie und wozu der ausländische Importeur die Ware verwendet. Der Ausführer muß in die Lage versetzt werden, einzuschätzen, ob er das Ausfuhrgeschäft tätigen kann, ohne Gefahr zu laufen, daß ihm der Anspruch auf Ausfuhrerstattungen nachträglich durch Ereignisse, die nicht in seiner Macht stehen, aberkannt wird.
61 Diese Forderung beruht auf dem allgemeinen Vertrauensgrundsatz. In diesem sachlichen Zusammenhang bedeutet das, daß ein Exporteur, der alle regelmäßigen Anforderungen an ein Ausfuhrgeschäft erfüllt, darauf vertrauen darf, daß er einen Anspruch auf Ausfuhrerstattungen hat.
62 Dieser Gedanke findet im übrigen Niederschlag in der Verordnung Nr. 800/99. In der 66. Begründungserwägung heißt es bsp.:
Um eine gemeinschaftsweit einheitliche Anwendung des Grundsatzes des berechtigten Vertrauens im Rahmen der Wiedereinziehung der zu Unrecht gezahlten Beträge zu gewährleisten, sind die Voraussetzungen festzulegen, unter denen dieser Grundsatz geltend gemacht werden kann, ...
63 In Artikel 20 Absatz 4 erster Satz der Verordnung Nr. 800/99 heißt es:
Die Bestimmungen von Absatz 1 werden vor der Zahlung der Erstattung angewendet.
64 Im vorliegenden Fall konnte der Wirtschaftsteilnehmer vor dem Schreiben des O.N.I.C. vom 16. März 1990 nichts von dem Verlangen zusätzlicher Nachweise wissen. Das Schreiben der Kommission vom 26. Januar 1990 an das O.N.I.C. wurde ausdrücklich als vertraulich bezeichnet. Derartige Schriftwechsel im Behördenverkehr zwischen Kommission und mitgliedstaatlichen Verwaltungen entfalten im übrigen nach ständiger Rechtsprechung keine unmittelbaren Rechtswirkungen für die Wirtschaftsteilnehmer. Es ist daher davon auszugehen, daß, selbst wenn Artikel 5 der Verordnung Nr. 3665/87 zur Anwendung hätte kommen können — wovon nach der hier vertretenen Lösung nicht auszugehen ist —, die Klägerin nicht rechtzeitig über die von ihr verlangten Nachweise informiert wurde.
VI — Ergebnis
65 Als Ergebnis vorstehender Überlegungen schlage ich folgende Beantwortung der Vorabentscheidungsfrage vor:
Die zuständige Kontrolleinrichtung (im vorliegenden Fall das O.N.I.C.) kann gemäß den am 1. März 1990 geltenden Vorschriften, insbesondere nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987, der als Voraussetzung für die Gewährung einer Ausfuhrerstattung vorsieht, daß das betreffende Erzeugnis tatsächlich in unverändertem Zustand auf den Markt des einführenden Drittlandes gelangt ist, die Erstattungsansprüche des Lieferers nicht allein deshalb in Frage stellen, weil der ausländische Kunde die gelieferte Ware zur Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet hat, bei dem die Möglichkeit besteht, daß es seinerseits wieder in die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgeführt wird.