Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.02.2000 – C-45/99
Generalanwalt Antonio Saggio · ECLI:EU:C:2000:81
Schlußanträge des Generalanwalts
Antonio Saggio
vom 10. Februar 2000
1 Mit ihrer am 16. Februar 1999 eingegangenen Klage legt die Kommission der Französischen Republik zur Last, die Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz (im folgenden: Richtlinie) nicht rechtzeitig in innerstaatliches Recht umgesetzt zu haben, oder, hilfsweise, die Umsetzungsmaßnahmen nicht mitgeteilt zu haben.
Einschlägige gemeinschaftliche und nationale Rechtsvorschriften
2 Die auf der Grundlage des Artikels 118a EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) erlassene Richtlinie enthält Mindestvorschriften zum Schutz junger Menschen im Arbeitsleben. Nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a und c erlassen die Mitgliedstaaten spätestens am 22. Juni 1996 die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften, um ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie nachzukommen, oder vergewissern sich spätestens zu jenem Zeitpunkt, daß die Sozialpartner die notwendigen Vorschriften durch Vereinbarungen einführen und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Artikel 17 Absatz 2 gibt den Mitgliedstaaten ferner auf, in den innerstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen auf die Richtlinie Bezug zu nehmen.
3 Das geltende französische Arbeitsrecht enthält zahlreiche Vorschriften in dem der Richtlinie unterliegenden Bereich. Insbesondere der Code de travail (Arbeitsgesetzbuch; Artikel D 211, L 211 bis L 213, L 221, R 234 und R 241) behandelt von der Richtlinie berührte Sachfragen, während das Gesetz Nr. 97-1051 vom 18. November 1997 besondere Vorschriften für den maritimen Bereich umfaßt.
Sachverhalt und Verfahren
4 Da die Kommission von der französischen Regierung keine Mitteilung über die Umsetzung der Richtlinie erhalten hatte, forderte sie sie mit Schreiben vom 16. Januar 1997 gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) auf, sich hierzu zu äußern. Die französische Regierung antwortete mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung vom 13. März 1997, das die Kommission als nicht zufriedenstellend beurteilte. Mit Schreiben vom 12. Januar 1998 richtete die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme im Sinne des Artikels 169 EG-Vertrag an die Französische Republik, nach der Frankreich gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, indem es nicht die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen. Zugleich forderte sie die französische Regierung auf, der Stellungnahme binnen zwei Monaten nachzukommen. Die französische Regierung beantwortete die mit Gründen versehene Stellungnahme mit einem Schreiben ihrer Ständigen Vertretung vom 13. März 1998, das die Kommission ebenfalls als nicht zufriedenstellend beurteilte.
5 Demzufolge hat die Kommission am 16. Februar 1999 eine Klage im Sinne des Artikels 169 Absatz 2 EG-Vertrag eingereicht und beantragt,
a) festzustellen, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der festgelegten Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und, hilfsweise, ihr mitgeteilt hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie in vollem Umfang nachzukommen,
b) der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
6 Die Französische Republik stellte in der am 4. Mai 1999 eingereichten Klagebeantwortung keinen bestimmten Antrag, sondern beschränkte sich auf den Hinweis, daß die französische Regierung dem Gerichtshof und der Kommission so bald wie möglich den Entwurf eines Gesetzes über die Arbeitszeit, der derzeit von den zuständigen Behörden erarbeitet werde, übermitteln werde.
Zum Vorliegen der Vertragsverletzung
7 Nach Ansicht der Kommission hat die Französische Republik die Richtlinie unter Verstoß gegen deren Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a, der eine Umsetzungsfrist bis zum 22. Juni 1996 festlegt, nicht vollständig in ihre Rechtsordnung umgesetzt und ihr jedenfalls den Erlaß von Umsetzungsmaßnahmen unter Verstoß gegen die entsprechende Verpflichtung aus Buchstabe c nicht mitgeteilt.
8 Die französische Regierung trägt vor, daß die meisten Bestimmungen der Richtlinie bereits eine Entsprechung im geltenden innerstaatlichen Recht hätten und daß dieses daher nur in begrenztem Umfang geändert werden müsse, nämlich nur in bezug auf Vorschriften, bei denen eine solche Entsprechung nicht erkennbar sei. Diese Änderungen wolle sie in Kürze vornehmen und die entsprechende Maßnahme dem Gerichtshof und der Kommission so bald wie möglich mitteilen.
9 Meines Erachtens liegt hier eine Vertragsverletzung vor. So räumt die französische Regierung ausdrücklich ein, daß dreieinhalb Jahre nach Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie zahlreiche Bestimmungen der Richtlinie keine Entsprechung im zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens geltenden Recht fänden. Dies betrifft, wie aus den Schreiben der Ständigen Vertretung Frankreichs vom 13. März 1997 und vom 13. März 1998 an die Kommission hervorgeht, die Arbeitszeit von Jugendlichen im Alter von 14 bis 16 Jahren während der Schulferien, die tägliche Mindestruhezeit für diese Jugendlichen und für junge Menschen im Alter von 16 bis 18 Jahren, die wöchentliche Ruhezeit der jungen Arbeitnehmer, das Vorsehen einer obligatorischen Ruhepause von 30 Minuten pro viereinhalb Stunden Arbeitszeit und die Anwendung der Richtlinie auf junge Menschen, die ohne Arbeitsvertrag Ausbildungszeiten in Unternehmen ableisten. Aufgrund dessen ist meiner Ansicht nach festzustellen, daß eindeutige Verstöße gegen die Richtlinie gegeben sind, da einige Teile der Richtlinie kein Pendant im geltenden französischen Recht finden, und daß jedenfalls der Erlaß entsprechender Umsetzungsmaßnahmen in diesem Bereich der Kommission nicht mitgeteilt worden ist.
In bezug auf die angeblich den Vorgaben der Richtlinie entsprechenden geltenden Vorschriften ist hinzuzufügen, daß die bloße schon gegebene Existenz von richtlinienkonformen Vorschriften den Mitgliedstaat keinesfalls von seiner Verpflichtung, einen rechtlichen Rahmen zu schaffen, der — unter dem Aspekt der Rechtssicherheit — die vollständige und wirksame Umsetzung der Richtlinie durch Anpassung der gesamten, von ihr betroffenen Rechtsvorschriften gewährleistet, oder von seiner Verpflichtung, der Kommission die gegebenenfalls erlassenen Vorschriften mitzuteilen, befreit.
Ferner ist zu berücksichtigen, daß die Richtlinie im vorliegenden Fall den Mitgliedstaaten aufgibt, in den Umsetzungsvorschriften ausdrücklich auf die Richtlinie Bezug zu nehmen, und daß nach ständiger Rechtsprechung das Bestehen dieser Verpflichtung an sich schon verhindert, daß bereits bestehende innerstaatliche Rechtsvorschriften die Umsetzung einer Richtlinie in die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats darstellen. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist daher die beanstandete Vertragsverletzung als gegeben anzusehen.
Kosten
10 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission einen entsprechenden Antrag gestellt hat, sollten der Französischen Republik, die mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, die Kosten auferlegt werden.
Ergebnis
11 Aufgrund der vorstehenden Überlegungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:
1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz verstoßen, daß sie nicht innerhalb der festgelegten Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, und jedenfalls der Kommission den Erlaß solcher Vorschriften nicht mitgeteilt hat.
2. Die Französische Republik trägt die Kosten.