Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 09.03.2000 – C-291/98
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:2000:112
In der Rechtssache C-291/98 P
Sarrió SA, Barcelona (Spanien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Mazzoni, Mailand, M. Siragusa, Rom, und F. M. Moretti, Venedig, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Elvinger, Hoss & Prussen, 2, place Winston Churchill, Luxemburg,
Rechtsmittelführerin,
betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte erweiterte Kammer) vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-334/94 (Sarrió/Kommission, Slg. 1998, II-1439) wegen Aufhebung dieses Urteils,
andere Verfahrensbeteiligte:
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro, Vicenza, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. A. O. Edward sowie der Richter L. Sevón, P. Jann, H. Ragnemalm und M. Wathelet (Berichterstatter),
Generalanwalt: J. Mischo
Kanzler: R. Grass
nach Anhörung des Generalanwalts,
folgenden
Beschluß
1 Die Sarrió SA (im folgenden: Sarrió) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 28. Juli 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-334/94 (Sarrió/Kommission, Slg. 1998, II-1439) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 94/601/EG der Kommission vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833 — Karton, ABl. L 243, S. 1) abgewiesen hat.
2 Mit Schreiben vom 21. Januar 2000 hat sich Sarrió gegen den Beschluß des Gerichtshofes gewandt, über das Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, und zur Begründung ausgeführt, dieser Beschluß stehe nicht im Einklang mit Artikel 120 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes und dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Rechtspflege. Sie beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen oder ihr hilfsweise die Einreichung einer Erwiderung zu gestatten.
3 Sarrió verweist dabei auf ihr Schreiben vom 11. November 1998, in dem es heißt:
Wie Sie uns mit Schreiben vom 29. Oktober — mit dem uns die Rechtsmittelbeantwortung der Kommission in der genannten Rechtssache übersandt wurde— mitgeteilt haben, sieht Artikel 117 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes vor, daß die Rechtsmittelführerin beim Gerichtshof den Antrag stellen kann, ihr die Einreichung einer Erwiderung zu gestatten.
Im vorliegenden Fall hält Sarrió eine Erwiderung nicht für zwingend erforderlich und verzichtet daher im Interesse der Prozeßökonomie auf die Befugnis, beim Gerichtshof eine Erlaubnis gemäß Artikel 117 der Verfahrensordnung zu beantragen.
Da der Rechtsstreit jedoch besonders interessante und wichtige rechtliche Aspekte aufweist und da die Rechtsmittelbeantwortung der Kommission einige Erwägungen enthält, die eine eingehende Prüfung verdienen, beantragt die Rechtsmittelführerin schon jetzt, daß der Gerichtshof in Erwägung zieht, Sarrió in der mündlichen Verhandlung eine etwas längere als die normale Redezeit einzuräumen, damit sie ihre Argumente, auch in bezug auf die Rechtsmittelbeantwortung, der Kammer angemessen vortragen kann.
4 Die Ausführungen in diesem Schreiben wurden von Sarrió in ihrem Schreiben vom 8. Dezember 1999 wiederholt, mit dem sie auf die Aufforderung der Kanzlei antwortete, zu einem möglichen Beschluß des Gerichtshofes über eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung Stellung zu nehmen.
5 Sarrió fügt hinzu, wenn sie damit gerechnet hätte, daß keine mündliche Verhandlung stattfinde, hätte sie ohne jeden Zweifel beantragt, ihr die Einreichung einer Erwiderung zu gestatten.
6 Gemäß Artikel 18 der EG-Satzung des Gerichtshofes gliedert sich das Verfahren vor dem Gerichtshof in ein schriftliches und ein mündliches Verfahren, wobei das schriftliche Verfahren vor der Eröffnung des mündlichen Verfahrens abgeschlossen wird.
7 Abweichend von Artikel 41 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, der den Parteien das Recht gibt, Klageschrift und Klagebeantwortung durch eine Erwiderung und eine Gegenerwiderung zu ergänzen, sieht Artikel 117 § 1 der Verfahrensordnung für das Rechtsmittelverfahren folgendes vor: Rechtsmittelschrift und Rechtsmittelbeantwortung können durch eine Erwiderung und eine Gegenerwiderung oder durch einen anderen Schriftsatz ergänzt werden, wenn der Präsident dies auf einen dahin gehenden Antrag... für erforderlich hält und ausdrücklich gestattet, um der betroffenen Partei zu ermöglichen, ihren Standpunkt zu Gehör zu bringen, oder um die Entscheidung über das Rechtsmittel vorzubereiten.
8 Im vorliegenden Fall hat Sarrió in ihrem Schreiben vom 11. November 1998 ausdrücklich erklärt, sie halte eine Erwiderung nicht für zwingend erforderlich. Selbst wenn man unterstellt, daß Sarrió auf die Befugnis, einen Antrag auf Einreichung einer Erwiderung zu stellen, verzichten wollte, weil sie überzeugt war, ein Recht auf mündliche Anhörung zu haben, hat sie damit sowohl den Wortlaut als auch die Systematik von Artikel 117 § 1 verkannt, der es dem Gerichtshof überläßt, vor dem Abschluß des schriftlichen Verfahrens zu beurteilen, ob es erforderlich ist, die Einreichung einer Erwiderung und einer Gegenerwiderung zu gestatten.
9 Was das mündliche Verfahren anbelangt, so kann der Gerichtshof gemäß Artikel 120 der Verfahrensordnung beschließen, über das Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, eine Partei widerspricht mit der Begründung, daß sie im schriftlichen Verfahren nicht ausreichend Gelegenheit hatte, ihren Standpunkt zu Gehör zu bringen.
10 Die verschiedenen Schreiben, die Sarrió an die Kanzlei des Gerichtshofes richtete, enthalten keine derartige Begründung. Darin wird nur darauf verwiesen, daß sie im November 1998 auf eine Erwiderung auf die Rechtsmittelbeantwortung der Kommission verzichtet und zugleich beantragt habe, sich mündlich zu deren Erwägungen äußern zu dürfen, die eine eingehende Prüfung verdienen.
11 Der Verzicht der Rechtsmittelführerin auf die Befugnis, gemäß Artikel 117 § 1 der Verfahrensordnung zu beantragen, daß ihr der Gerichtshof die Einreichung einer Erwiderung gestattet, verschafft ihr jedoch weder ein Recht darauf, daß der Gerichtshof auf ihren Antrag beschließt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, noch belegt er, daß sie im schriftlichen Verfahren nicht ausreichend Gelegenheit hatte, ihren Standpunkt zu Gehör zu bringen. Dazu bedürfte es vielmehr einer zumindest kurzen Angabe der Gründe, aus denen sie ihres Erachtens keine solche Gelegenheit hatte. In den Schreiben von Sarrió sind derartige Gründe nicht genannt, und sie könnte auch schwerlich behaupten, daß sie im schriftlichen Verfahren nicht ausreichend Gelegenheit gehabt habe, ihren Standpunkt zu Gehör zu bringen, da sie spontan auf den Antrag verzichtete, ihr die Einreichung einer Erwiderung zu gestatten.
12 Folglich ist der Antrag von Sarrió, der Gerichtshof möge beschließen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, oder ihr hilfsweise die Einreichung einer Erwiderung gestatten, zurückzuweisen.
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
beschlossen:
1. Der Antrag der Sarrió SA, der Gerichtshof möge beschließen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, oder ihr hilfsweise die Einreichung einer Erwiderung gestatten, wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.