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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.03.2000 – C-15/99

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:2000:123

Schlussanträge des Generalanwalts

Jean Mischo

vom 14. März 2000

Rechtlicher Rahmen

1 Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zoll wert der Waren, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3193/80 des Rates vom 8. Dezember 1980, bestimmt:

(1) Der nach diesem Artikel ermittelte Zollwert eingeführter Waren ist der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ...

(2) ...

(3) a)Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder zu dessen Gunsten für die eingeführten Waren entrichtet oder zu entrichten hat, und schließt alle Zahlungen ein, die als Bedingung für das Kaufgeschäft über die eingeführten Waren vom Käufer an den Verkäufer oder vom Käufer an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich entrichtet werden oder zu entrichten sind ...

2 Artikel 15 der Verordnung Nr. 1224/80 stellt klar:

(1) Der Zollwert eingeführter Waren enthält nicht die Beförderungskosten nach der Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft, vorausgesetzt, dass diese Kosten getrennt von dem tatsächlich für die eingeführten Waren gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen werden.

(2) ...

3 Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs - oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet, sieht vor:

(1) ...

(2) Die zuständigen Behörden können von einer Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben absehen, deren Nichterhebung auf einen Irrtum der zuständigen Behörden zurückzuführen ist, sofern dieser Irrtum vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte und Letzterer gutgläubig gehandelt und alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet hat.

...

4 Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3069/86 des Rates vom 7. Oktober 1986, bestimmt:

(1) Die Eingangsabgaben können außer in den in den Abschnitten A bis D genannten Fällen bei Vorliegen besonderer Umstände erstattet oder erlassen werden, sofern der Beteiligte nicht in betrügerischer Absicht oder offensichtlich fahrlässig gehandelt hat.

Die Voraussetzungen und die Modalitäten für die Anwendung von Unterabsatz 1 werden nach dem Verfahren des Artikels 25 festgelegt ...

5 Die Modalitäten für die Anwendung sind seit dem 1. Januar 1994 durch die Artikel 905 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften festgelegt. Ist danach die Entscheidungszollbehörde, bei der ein Antrag auf Erstattung oder Erlass eingegangen ist, nicht zur Entscheidung in der Lage, so legt der Mitgliedstaat, zu dem die Behörde gehört, den Fall der Kommission vor. Diese erlässt eine Entscheidung, die sie dem Mitgliedstaat bekannt gibt. Die Entscheidungszollbehörde entscheidet anhand dieser Entscheidung.

Sachverhalt und Ausgangsverfahren

6 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Hans Sommer GmbH & Co. KG, kaufte aus der ehemaligen UdSSR stammenden unverzollten Honig von der Kessler & Co. Agrarprodukten-Handelsgesellschaft mbH (nachfolgend: Firma Kessler).

7 Diese Lieferungen wurden auf der Grundlage von Kaufverträgen cif Hamburg abgewickelt.

8 Die Lieferungen waren auch Gegenstand von Verkaufsbestätigungen/Addenda. Die Addenda sahen Abwicklungskosten in Höhe eines Pauschalbetrags per 1 OOO kg Honig vor. Bei diesen von der Firma Kessler getrennt ausgewiesenen Kosten handelte es sich um Löschkosten, Übernahmekosten bis Einlagerung, Absetzen vom Lager aus Lkw, fot-Kosten, Bemusterungs- und Untersuchungskosten sowie Lagermiete.

9 In ihren Zollwertanmeldungen meldete die Klägerin die mit der Firma Kessler in den Kaufverträgen vereinbarten cif-Preise an. Die in den Addenda vereinbarten Abwicklungskosten meldete sie nicht an.

10 Bei einer ersten Kontrolle in den Büros der Klägerin beanstandeten die Zollbehörden diese Praxis nicht. Infolge einer 1992 von den Zollbehörden durchgeführten Kontrolle sah der Beklagte des Ausgangsverfahrens, das Hauptzollamt Bremen (nachfolgend: HZA), die auf der Grundlage der Addenda berechnete Spesenpauschale als in den Zollwert einzubeziehenden Bestandteil des Kaufpreises an. Mit Änderungsbescheid vom 29. Juli 1992 erhob das HZA von der Klägerin 96352,77 DM Zoll für die Einfuhren von 1989 bis 1991 nach.

11 Gegen diesen Änderungsbescheid legte die Klägerin Einspruch ein. Nach dessen Zurückweisung erhob sie Klage beim Finanzgericht Bremen. Dieses hob mit Urteil vom 12. April 1994 den streitigen Bescheid auf. Es befand, dass die pauschalen Abwicklungskosten zum Zollwert gehörten, eine Nacherhebung des Zolles aber nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 ausscheide.

12 Nach Verkündung des Urteils vom 12. April 1994 sah sich das HZA nicht in der Lage, die vier weiteren Nacherhebungsbescheide vom 29. April, 26. August und 9. September 1992 über insgesamt 33948,72 DM, gegen die die Klägerin ebenfalls Einspruch eingelegt hatte, aufzuheben. Auf Ersuchen des HZA legte das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 27. März 1995 den Fall der Kommission zur Entscheidung über die Auslegung von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 vor.

13 Mit der Entscheidung K (95) 2325 vom 28. September 1995 entschied die Kommission, dass die Erstattung der Eingangsabgaben mangels besonderer Umstände im Sinne des vorerwähnten Artikels nicht gerechtfertigt sei; zudem habe die Klägerin erwiesenermaßen offensichtlich fahrlässig gehandelt.

14 Mit Entscheidungen vom 20. Februar 1996 wies das HZA die von der Klägerin gegen die vier Nacherhebungsbescheide vom 29. April, 26. August und 9. September 1992 sowie gegen einen fünften Bescheid gleicher Art vom 2. Dezember 1994 eingelegten Einsprüche zurück.

15 Die Klägerin erhob gegen diese Entscheidungen Klage beim Finanzgericht Bremen. Dieses meint aus dem Wortlaut der Kaufverträge schließen zu können, dass der Verkäufer sich verpflichtet habe, der Klägerin Honig zu liefern, der den deutschen Rechtsvorschriften entspreche, und dass das Erstellen von Analysen eine Bedingung für das Kaufgeschäft im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1224/80 in der geänderten Fassung gewesen sei. Das Gericht hält es jedoch für angemessen, diese Frage dem Gerichtshof vorzulegen, da sie entschieden werden müsse, bevor die sich im Nacher-hebungs- und im Erstattungsverfahren ergebenden Fragen untersucht würden. Das Finanzgericht Bremen hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende vier Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Gehören zum Transaktionswert nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates über den Zollwert der Waren vom 28. Mai 1980 (ABl. L 134), geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3193/80 des Rates vom 8. Dezember 1980 (ABl. L 333, S. 1), von in den Jahren 1989 bis 1991 aus der UdSSR eingeführtem Honig auch Spesen bzw. Abwicklungskosten, die die deutsche Importfirma der Käuferin aufgrund gesonderter vertraglicher Vereinbarungen in Rechnung stellt, wenn die Importfirma nach der Einfuhr zum Qualitätsnachweis entsprechend der deutschen Honigverordnung Proben ziehen und die chemischen Analysenergebnisse vorlegen muss?

2. Bei Bejahung der Frage 1 :

Ist die Entscheidung K (95) 2325 der Kommission vom 28. September 1995 nichtig?

3. Bei Bejahung der Frage 2:

Muss die Behörde von einer Nacherhebung nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 absehen, wenn anlässlich einer Außenprüfung betreffend Einfuhren in einem früheren Zeitraum die Nichteinbeziehung der Spesenpauschale in den Zollwert bei gleichartigen Kaufgeschäften von derselben Behörde nach Überprüfung nicht beanstandet worden ist und nicht erkennbar ist, dass der Wirtschaftsteilnehmer Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der Prüfung haben konnte?

4. Bei Verneinung der Frage 3:

Rechtfertigen besondere Umstände im Sinne des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 den Erlass der Einfuhrabgaben aufgrund der in Frage 3 dargestellten Umstände?

Z,ur ersten Vorabentscheidungsfrage

16 Sowohl die Kommission als auch das vorlegende Gericht sind der Ansicht, die Analysekosten seien in den Zollwert einzubeziehen. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens dagegen kommt aus verschiedenen Gründen zum gegenteiligen Ergebnis.

17 Nach ihrer Ansicht enthalten die streitigen Zahlungen keine Anteile, die der Firma Kessler zugute kämen und deswegen dem Kaufpreis zugerechnet werden könnten. Denn mit ihnen würden lediglich die Kosten ausgeglichen, die der Firma Kessler dadurch entstanden seien, dass sie zur Erbringung der Leistungen auf Dritte zurückgegriffen habe.

18 Zudem hätte sie die streitigen Leistungen auch direkt von Spediteuren, Lagerhaltern oder Lebensmittelchemikern einkaufen können. Dies habe sie bis 1984 auch getan, und die Verwaltung sei damals immer vom cif-Preis als Zollwert ausgegangen.

19 Selbst wenn man der Auffassung folge, dass die Firma Kessler vertraglich zur Vorlage von Zertifikaten verpflichtet sei, die die Konformität des gelieferten Honigs mit der deutschen Honigverordnung belegten, ergebe sich daraus nicht, dass die Klägerin dessen Lieferung zu den Konditionen cif Hamburg nicht hätte annehmen dürfen. Wenn nämlich die Analysen von Proben, die sowohl vor als auch nach der Verzollung gezogen werden könnten, Mängel erkennen ließen, könnte der Honig immer noch im Rahmen der üblichen Mängelgewährleistung zurückgegeben oder der Kaufpreis gemindert werden. Es sei keinesfalls erforderlich, die Mängelfreiheit der Ware vor der Lieferung festzustellen.

20 Außerdem sei nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1224/80 der Transaktionswert der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis.

21 Im vorliegenden Fall aber seien die streitigen Beträge für Dienstleistungen entrichtet worden, die in der Gemeinschaft von dort niedergelassenen Unternehmen erbracht worden seien und sich auf Waren bezögen, die bereits zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft verkauft worden seien. In dem Vertrag über diese Dienstleistung seien keine Zahlungen für den Verkauf des Honigs cif Hamburg verborgen.

22 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei das Entgelt für Leistungen, die dem Käufer beim Kauf eingeführter Waren erbracht würden, nicht Teil des Zollwerts der Waren, vorbehaltlich der nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1224/80 vorzunehmenden Berichtigung.

23 Diese Vorschrift bestimme jedoch gerade, dass nur die Kosten hinzugerechnet würden, die bis zum Ort des Verbringens der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft entstanden seien. Dagegen seien die danach für weitere Leistungen in Bezug auf die Ware entstandenen Kosten vom Transaktionswert auszunehmen.

24 Die Klägerin führt insoweit aus, die streitigen Analysekosten seien mit den Kosten verschiedener anderer Leistungen, wie das Entladen oder die Beförderung, gleichzusetzen, für die der Gerichtshof bereits entschieden habe, dass sie nicht in den Transaktionswert einzubeziehen seien. Denn es gebe keinen Grund, die Beförderung im Gemeinschaftsgebiet oder die Lagerung anders zu behandeln als die Analyse der Qualität der Ware.

25 Abschließend stellt sie fest, der Gerichtshof habe bereits entschieden, dass die Kosten für die Feststellung der Warenmenge bei Ankunft am Bestimmungsort nicht in den Zollwert einzubeziehen seien. Es sei daher nicht ersichtlich, warum die Kosten für die Feststellung der Qualität der Ware bei Ankunft am Bestimmungsort anders zu behandeln sein sollten.

26 Das vorlegende Gericht führt ebenso wie die Kommission im Wesentlichen aus, der Verkäufer habe sich zur Lieferung von Honig verpflichtet, dessen Qualität im Kaufvertrag lt. ausweisender Analyse des Verkäufers entsprechend der deutschen Honigverordnung bestimmt gewesen sei. Der Vertrag enthalte überdies die folgende Klausel: Sonstige Bedingungen: auf Mustergutbefund von je 10 Einzelmustern pro B/L [bill of lading] und vorbehaltlich Ausfall der entsprechenden Analysen.

27 Erst nach Durchführung dieser Analysen habe der Verkäufer daher seine Verpflichtung zur Lieferung von nachweislich der vereinbarten Qualität entsprechendem Honig erfüllen können, da dem aus der UdSSR gelieferten Honig unstreitig kein Zertifikat beigefügt gewesen sei. Die Durchführung von Analysen sei somit als Bedingung für das Kaufgeschäft im Sinne der Verordnung Nr. 1224/80 anzusehen. Die Zahlung eines Pauschalbetrags durch die Klägerin zur Deckung der Analysekosten gemäß dem Addendum zum Kaufvertrag sei daher ebenfalls eine Bedingung für das Kaufgeschäft, so dass der betreffende Betrag nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 1224/80 in den Zollwert einzubeziehen sei.

28 Wie aus dem Vorstehenden deutlich wird, betrifft die Meinungsverschiedenheit zwischen der Klägerin einerseits und der Kommission und dem vorlegenden Gericht andererseits die Bedeutung des Begriffes Bedingung für das Kaufgeschäft über die eingeführten Waren im oben zitierten Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1224/80, wonach der Zollwert alle Zahlungen ..., die als Bedingung für das Kaufgeschäft über die eingeführten Waren vom Käufer an den Verkäufer oder vom Käufer an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich entrichtet werden oder zu entrichten sind, einschließt.

29 Zu prüfen ist, wie diese Bestimmung im Kontext vertraglicher Vereinbarungen auszulegen ist, wie sie im Ausgangsverfahren geschlossen wurden.

30 Die Kommission führt aus, Gegenstand des Kaufvertrags sei Honig von einer Qualität, die durch Bezugnahme auf Analysen bestimmt werde. Tatsächlich könnte man wie sie daraus ableiten, die Erstellung der Analysen sei eine Bedingung des Kaufgeschäfts im Sinne der Verordnung Nr. 1224/80. Folgt daraus aber auch, dass die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen über die Zahlung der Analysekosten ebenfalls eine Bedingung des Kaufgeschäfts sind?

31 Insoweit könnte man zunächst versucht sein, diese Vereinbarungen als vom Kaufgeschäft als solchem trennbar und daher nicht als Bedingung dieses Geschäfts anzusehen.

32 Im Hinblick darauf kommt es darauf an, ob es zur Unwirksamkeit des Kaufgeschäfts führen oder wenigstens dem Verkäufer ermöglichen würde, dessen Aufhebung zu erreichen, wenn der Käufer die Analysekosten nicht bezahlte.

33 Meines Erachtens ist jedoch nicht eindeutig nachgewiesen, dass das Kaufgeschäft zwingend unwirksam wäre, wenn der Käufer sich zwar weigerte, den Pauschalbetrag zu zahlen, den er für die ihm vom Verkäufer erbrachten zusätzlichen Dienstleistungen schuldet, weil er mit der einen oder anderen Leistung unzufrieden ist, aber den Preis der Ware selbst zahlte. Es gäbe sicher Streit über die Zahlung der Pauschale, aber möglicherweise würde der Streit die Wirksamkeit der Transaktion insgesamt nicht beeinträchtigen.

34 Die Ungewissheit in dieser Hinsicht wird noch gesteigert, wenn man folgenden Fall untersucht: Nehmen wir an, der Verkäufer liefert die Ware, kassiert seinen Kaufpreis und erhält auch die streitige Pauschale, bevor sich herausstellt, dass der fragliche Honig unverkäuflich ist, weil er den Normen nicht entspricht. In einem solchen Fall besteht kein Zweifel, dass der Käufer die Ware zurückgeben und den Preis für sie zurückerhalten kann. Ist es aber genauso offensichtlich, dass er die Pauschale zurückerhalten kann, obwohl sie die Kosten von Dienstleistungen wie Beförderung und Analysen decken soll, die tatsächlich erbracht worden sind?

35 Desgleichen können die Parteien, wenn der Honig nicht der vorgesehenen Qualität entspricht, aber trotzdem verkäuflich ist, ein neues Kaufgeschäft zu einem niedrigeren Preis aushandeln. Die streitige Pauschale wäre in keiner Weise berührt, obwohl sich sagen ließe, dass ein anderes Kaufgeschäft abgeschlossen worden wäre.

36 Ist deswegen anzunehmen, dass die Zahlung der streitigen Pauschale keine Bedingung des Kaufgeschäfts ist und dass dieser Betrag daher nicht zum Zollwert im Sinne der Verordnung Nr. 1224/80 gehört?

37 Die Klägerin beruft sich zugunsten dieser Annahme auf das Urteil Van Houten und erklärt, die Bestimmung der hier streitigen Qualität sei genauso zu behandeln wie die der Quantität, um die es im Urteil Van Houten gegangen sei. Es muss jedoch festgestellt werden, dass es in der letztgenannten Rechtssache der Käufer war, der die Ware bei Abnahme auf eigene Kosten wiegen ließ. Der vorliegende Fall liegt anders, da der Käufer die Erstellung der Analysen dem Verkäufer übertragen hat und ihm für diese Dienstleistung eine Vergütung zahlt.

38 Wie wir gesehen haben, stützt sich die Klägerin auch auf das Urteil Wünsche, dem zu entnehmen ist, dass aufgrund des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1224/80 das Entgelt für Leistungen, die dem Käufer beim Kauf eingeführter Waren erbracht werden, nicht Teil des Zollwerts der Waren ist.

39 Im Fall Wünsche handelte es sich jedoch um eine Finanzierungsleistung, die zwar den Vorteil hatte, den Erwerb der betreffenden Waren durch den Käufer zu erleichtern, aber deren eigentlichen Wert nicht veränderte.

40 Der vorliegende Fall weicht grundlegend von dieser Situation ab. Denn ohne die Analysen ist die Ware von unbestimmter Qualität und sind ihre Vermarktungsmöglichkeiten ungewiss. Dagegen erfährt der eingeführte Honig, wenn er erst einmal mit einem Zertifikat versehen ist, das seine Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Honigverordnung bestätigt, eine Wertsteigerung, da seine Qualität und damit seine Verkehrsfähigkeit unbestreitbar geworden sind.

41 Diese Erwägung ist entscheidend. Nach ständiger Rechtsprechung soll nämlich mit der Verordnung Nr. 1224/80 die Anwendung von Zollwerten sichergestellt werden, die weder fiktiv noch willkürlich sind, sondern im Gegenteil der wirtschaftlichen Realität der betreffenden Transaktion entsprechen.

42 Wie wir gesehen haben, ist aber ein Gut, dessen Qualität vom Verkäufer bescheinigt wird, von höherem wirtschaftlichem Wert als eine Ware, die nicht mit einer solchen Bescheinigung versehen ist. Es ist dieser Unterschied, der es rechtfertigt, die zum Erhalt der genannten Bescheinigung aufzuwendenden Kosten beim Zollwert zu berücksichtigen.

43 Ich möchte im Übrigen bemerken, dass der Gerichtshof in seinem Urteil Malt bereits entschieden hat, dass die Kosten für den Erwerb von Echtheitsbescheinigungen für eingeführtes Rindfleisch in den Zollwert der Ware einbezogen werden müssen. Diese Bescheinigungen, von deren Vorliegen die Gemeinschaftsregelung die abgabenfreie Einfuhr des Fleisches abhängig machte, erfüllten außerdem eine den streitigen Analysen entsprechende Funktion, da sie die Übereinstimmung der Ware mit bestimmten Anforderungen sicherstellten. Es besteht daher eine gewisse Analogie zum vorliegenden Fall, auch wenn der Gerichtshof sich auf eine andere Erwägung gestützt hatte als die von mir angestellte, da er seine Schlussfolgerung mit dem untrennbaren Zusammenhang gerechtfertigt hatte, der zwischen der Ware und den Bescheinigungen bestehe.

44 Die streitigen Pauschalen betreffen nicht allein die Analysekosten, sondern auch die Gebühren für den Hafenfonds und die innergemeinschaftlichen Beförderungskosten. Man könnte sich daher fragen, ob die Tatsache, dass die Analysekosten zum Zollwert gehören, es rechtfertigt, den gesamten Betrag der Pauschale in diesen einzubeziehen. Jedoch bezieht sich die dem Gerichtshof gestellte Frage, selbst wenn sie auf die genannten Pauschalen anspielt, speziell auf das Problem der Analysen.

45 Ich weise deshalb nur nebenbei darauf hin, dass die Kommission, wie übrigens das vorlegende Gericht, zu Recht ausführt, die erwähnten Beförderungskosten könnten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nur dann vom Zollwert abgezogen werden, wenn sie getrennt vom Preis der Waren ausgewiesen worden seien. Da dies hier nicht der Fall ist, stellt sich auch nicht die Frage, welcher Anteil der Pauschale aus dem Zollwert hätte herausgenommen werden müssen, wenn er getrennt ausgewiesen worden wäre.

46 Meines Erachtens ist daher auf die erste Frage wie folgt zu antworten:

Zum Transaktionswert nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3193/80, von in den Jahren 1989 bis 1991 aus der UdSSR eingeführtem Honig gehören auch Spesen bzw. Abwicklungskosten, die die deutsche Importfirma der Käuferin aufgrund gesonderter vertraglicher Vereinbarungen in Rechnung stellt, wenn die Importfirma nach der Einfuhr zum Qualitätsnachweis entsprechend der deutschen Honigverordnung Proben ziehen und die chemischen Analysenergebnisse vorlegen muss.

Zur zweiten Vorabentscheidungsfrage

47 Für den Fall, dass der Gerichtshof die erste Frage bejaht, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Entscheidung der Kommission vom 28. September 1995 nichtig ist.

48 Nach Ansicht der Kommission braucht diese Frage nicht beantwortet zu werden, da ihre Entscheidung bestandskräftig sei. Denn obwohl diese Entscheidung nicht an die Klägerin, sondern an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet gewesen sei, habe sie inhaltlich die Klägerin unmittelbar und individuell betroffen, die gehalten gewesen sei, Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG) gegen sie zu erheben, sobald ihr der Inhalt der Entscheidung bekannt gegeben worden sei.

49 Die Kommission nimmt insoweit Bezug auf ein Urteil des Gerichtshofes vom 9. März 1994 in der Rechtssache TWD Textilwerke Deggendorf (nachfolgend: TWD), wonach der Betroffene die Bestandskraft, die die Entscheidung ihm gegenüber nach Ablauf der Klagefrist besitze, umgehen könnte, wenn man zuließe, dass er sich vor dem nationalen Gericht unter Berufung auf die Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Kommission deren Durchführung widersetzen könnte. Das Vorabentscheidungsverfahren dürfe mit anderen Worten nicht dazu missbraucht werden, eine versäumte Nichtigkeitsklage nachzuholen. Die Bestandskraft hindere die Überprüfung der Gültigkeit im Vorabentscheidungsverfahren.

50 In der vorliegenden Rechtssache hat sich aus den Antworten der Parteien des Ausgangsrechtsstreits auf Fragen des Gerichtshofes ergeben, dass die Entscheidung der Kommission vom 28. September 1995 der Klägerin mit Schreiben des beklagen HZA vom 27. November 1995 zugesandt worden war. In diesem Schreiben war die Klägerin auch auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht geworden, die Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 173 EG-Vertrag anzufechten.

51 Ist daraus aber auch zu schließen, dass das Urteil TWD auf den vorliegenden Fall übertragbar ist?

52 In dieser Hinsicht sind folgende Feststellungen angezeigt.

53 In Randnummer 25 des Urteils TWD hat der Gerichtshof klargestellt, seine Auslegung gelte bei einer Sach- und Rechtslage, wie sie im Ausgangsverfahren gegeben sei.

54 In der Rechtssache TWD ging es um eine an die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Entscheidung der Kommission, in der diese festgestellt hatte, dass die von diesem Mitgliedstaat der Firma Deggendorf gewährten Beihilfen gegen Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) verstießen und daher rechtswidrig seien. Die Kommission hatte die Bundesrepublik Deutschland aufgefordert, die Beihilfen zurückzufordern, was geschehen war. Die Firma Deggendorf hatte daraufhin vor den deutschen Gerichten Klage gegen den Verwaltungsakt erhoben, mit dem die nationale Behörde die Entscheidung der Kommission umgesetzt hatte.

55 Zunächst ist festzustellen, dass der vorliegende Fall anders als die Rechtssache TWD keinen Bezug zum Bereich der staatlichen Beihilfen hat und daher die Sach-und Rechtslage auf den ersten Blick eine andere ist.

56 Zwar trifft es zu, dass der Gerichtshof in zwei Rechtssachen, die nichts mit staatlichen Beihilfen zu tun hatten, auf das Urteil TWD Bezug genommen hat. Diese Urteile erlauben aber keine Schlussfolgerung im Hinblick auf die sachliche Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung, da der Gerichtshof sie in beiden Fällen nur erwähnt hat, um festzustellen, dass jedenfalls eine andere Voraussetzung ihrer Anwendung nicht erfüllt sei.

57 Das Sachgebiet der staatlichen Beihilfen unterscheidet sich jedoch in mehreren Aspekten von den in der vorliegenden Rechtssache streitigen Sachfragen. So hat das Erfordernis der Rechtssicherheit, zu dem der Gerichtshof im Urteil TWD entschieden hat, es führe dazu, dass die Gültigkeit einer Entscheidung nicht zeitlich unbeschränkt in Frage gestellt werden könne, im vorliegenden Fall nicht zwingend dieselbe Bedeutung. Denn im Bereich der staatlichen Beihilfen ist die streitige Entscheidung häufig nicht nur für das begünstigte Unternehmen, sondern auch für seine Wettbewerber von entscheidender Bedeutung. Auf dem Gebiet des Zollerlasses oder der Zollerstattung besteht eine solche Wirkung nicht.

58 Des Weiteren verfängt ein anderes zugunsten der TWD-Rechtsprechung angeführtes Argument, dass nämlich das Verfahren der direkten Klage und der damit verbundene Schriftsatzwechsel auf einem Sachgebiet, auf dem der Urheber des angefochtenen Rechtsakts komplexe wirtschaftliche Bewertungen habe vornehmen müssen, angemessener sei als das Vorabentscheidungsverfahren, vorliegend nicht, da hier keine Bewertung dieser Art in Streit steht.

59 Außerdem ist der vorliegende Fall in Bezug auf Sach- und Rechtslage viel eher mit der Rechtssache Foto-Frost vergleichbar als mit der Rechtssache TWD. Denn das Urteil Foto-Frost betraf ebenfalls ein Problem in Bezug auf die Nacherhebung von Zöllen. Jedoch wurde auch in dieser Rechtssache die Gültigkeit der Entscheidung der Kommission vor einem nationalen Gericht von einem Wirtschaftsteilnehmer angefochten, der nicht innerhalb der Frist des Artikels 173 EG-Vertrag Nichtigkeitsklage erhoben hatte. Der Gerichtshof hat gleichwohl erklärt, das nationale Gericht sei zur Vorlage im Vorabentscheidungsverfahren berechtigt.

60 Zwar stützte sich die streitige Entscheidung der Kommission in der Rechtssache Foto-Frost auf die Verordnung betreffend die Nacherhebung und nicht, wie im vorliegenden Fall, auf die über Erlasse und Erstattungen. Es ist aber nicht erkennbar, in welcher Weise dieser Unterschied für das Verhältnis zwischen der Nichtigkeitsklage und dem Vorabentscheidungsersuchen von Bedeutung sein sollte.

61 Es trifft auch zu, dass im Urteil Foto-Frost nicht klargestellt wurde, ob der Wirtschartsteilnehmer, wie im vorliegenden Fall, von der ihn beschwerenden Entscheidung und den ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen in Kenntnis gesetzt worden war. Diese Erwägung ist jedoch ohne Bedeutung, da der Gerichtshof das Vorabentscheidungsersuchen für zulässig befunden hat, ohne sich mit der Frage, ob der Wirtschaftsteilnehmer eine Nichtigkeitsklage hätte erheben können, überhaupt auseinanderzusetzen.

62 Nach diesen allgemeinen Erwägungen ist ein besonderer Umstand der vorliegenden Rechtssache hervorzuheben.

63 Der Rechtsstreit begann mit einem Steueränderungsbescheid vom 29. Juli 1992, den die zuständige Zollbehörde an die Klägerin gerichtet hatte.

64 Am 11. August 1992 legte die Klägerin gegen diese Entscheidung Einspruch ein. Ihr Einspruch wurde zurückgewiesen, und auf ihre hiergegen erhobene Klage hob das Finanzgericht Bremen mit Urteil vom 12. April 1994 den Steueränderungsbescheid in der Fassung der Einspruchsentscheidung auf.

65 Nach dem Urteil vom 12. April 1994 sah sich die zuständige Zollbehörde nicht in der Lage, entsprechend diesem Urteil andere von der Klägerin angefochtene Nacherhebungsbescheide aufzuheben. Sie wandte sich vielmehr an das Bundesministerium der Finanzen, das sich am 27. März 1995 bei der Kommission erkundigte, ob die Abgaben zu erstatten oder zu erlassen seien.

66 Die Kommission entschied am 28. September 1995, dass die Erstattung der Einfuhrabgaben nicht gerechtfertigt sei. Daraufhin wies die Zollbehörde mit vier Einspruchsentscheidungen vom 20. Februar 1996 die Einsprüche gegen die Steuerbescheide als unbegründet zurück.

67 Am 21. März 1996, d. h. nach Ablauf der in Artikel 173 EG-Vertrag vorgesehenen Frist, hat die Klägerin eine Klage gegen die Steueränderungsbescheide in der Fassung der Einspruchsentscheidungen eingelegt.

68 Aus den vorstehend geschilderten Umständen geht hervor, dass eine der entscheidenden Voraussetzungen für die Übertragung des Urteils TWD hier nicht erfüllt ist. Denn in Randnummer 24 des betreffenden Urteils hat der Gerichtshof betont, dass das Unternehmen volle Kenntnis von der Entscheidung der Kommission hatte und dass es sie zweifellos gemäß Artikel 173 EG-Vertrag hätte anfechten können.

69 Im vorliegenden Fall aber sah sich die Klägerin mit einer Entscheidung der Kommission über den Erlass von Abgaben konfrontiert, während sie die Aufhebung nationaler Bescheide begehrte, die einen anderen Gegenstand betrafen, nämlich Nacherhebungen. Daher konnte sich bei ihr legitimerweise ein Zweifel darüber einstellen, ob sie diese Entscheidung anfechten konnte. Das gilt umso mehr, als den Akten weder zu entnehmen ist, dass die Klägerin von den nationalen Stellen davon in Kenntnis gesetzt worden wäre, dass sie die Kommission angerufen hatten, noch dass ihr mitgeteilt worden wäre, auf welcher Grundlage die Anrufung der Kommission beruhte.

70 Infolge des Urteils des Finanzgerichts vom 12. April 1994, wonach von der Nacherhebung abzusehen war, musste die Klägerin nämlich eher damit rechnen, dass eine Entscheidung der Kommission aufgrund der Verordnung Nr. 1697/79 (Nacherhebung) als nach der Verordnung Nr. 1430/79 (Erlass und Erstattung) ergehen würde.

71 Unter diesen Umständen konnte die Klägerin nicht nur Zweifel darüber hegen, ob sie den fraglichen Bescheid anfechten konnte, sondern erst recht an der Erforderlichkeit der Anfechtung. Denn man kann vernünftigerweise nicht von ihr verlangen, sich darüber im Klaren zu sein, dass ohne Anfechtung dieses Bescheids ihre Klage vor dem nationalen Gericht jede Aussicht auf Erfolg verlieren würde, obwohl sie diese Klage auf der Grundlage einer anderen Regelung erhoben hatte als der, die der Entscheidung der Kommission zugrunde lag.

72 Das aber wäre die Folge, wenn man das Urteil TWD auf den vorliegenden Fall übertrüge.

73 Im Übrigen haben Sie in dem kürzlich ergangenen Urteil vom 14. September 1999, Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a. erklärt, das Urteil TWD beruhe namentlich auf der Erwägung, dass die Klagefristen die Rechtssicherheit gewährleisten sollten, indem sie verhinderten, dass Gemeinschaftshandlungen mit Rechtswirkungen zeitlich unbeschränkt in Frage gestellt werden könnten, sowie auf den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege und der Verfahrensökonomie (Randnr. 61).

74 In einem Fall wie dem vorliegenden sollten Sie gerade aus Erwägungen der geordneten Rechtspflege und der Verfahrensökonomie von einem Kläger nicht verlangen, neben seiner Klage vor dem nationalen Gericht eine Klage beim Gemeinschaftsgericht einzureichen, und sei es auch nur deshalb nicht, weil sich der Wirtschaftsteilnehmer wegen seiner berechtigten Zweifel andernfalls veranlasst sähe, rein vorsorgliche Nichtigkeitsklagen zu erheben.

75 Auch unter dem Gesichtspunkt der Dauer und der Kosten des Verfahrens wäre es nicht rationell, von der Klägerin die Erhebung einer solchen Klage zu verlangen. In ihrer Antwort auf die Frage des Gerichtshofes führt die Klägerin — meines Erachtens zu Recht — aus, die Kosten eines solchen Verfahrens wären angesichts des hier streitigen Betrages prohibitiv. Jede wirtschaftlich denkende Partei wäre demnach gezwungen, auf die Durchsetzung ihrer Rechte zu verzichten, was ihren Anspruch auf rechtliches Gehör beschränkte. Sie führt auch aus, warum die Kosten eines Vorabentscheidungsersuchens deutlich niedriger seien als die einer direkten Klage, und fügt hinzu, aufgrund der bereits vom nationalen Gericht geleisteten Aufbereitung des Streitstoffs könnten die Parteien mit wesentlich größerem Vertrauen auf eine mündliche Verhandlung verzichten, so dass sie die Kosten der Anreise zur mündlichen Verhandlung vermieden.

76 Nach alldem kann ich daher den Befund der Kommission zur Übertragbarkeit des Urteils TWD auf den vorliegenden Fall nicht teilen.

77 Somit ist die Gültigkeit der Entscheidung der Kommission zu untersuchen. Das vorlegende Gericht stellt hierzu folgende Erwägungen an.

78 Zunächst führt es aus, der Rechtsprechung der Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz sei zu entnehmen, dass die Klägerin in einem Verfahren der hier streitigen Art ein Recht habe, gehört zu werden. Dieses Recht sei jedoch verletzt worden, da die Kommission ihre Entscheidung allein aufgrund eines früheren Urteils desselben Gerichts sowie eines kurzen Dokuments des Bundesministeriums der Finanzen, das der Klägerin nicht zugänglich gewesen sei, getroffen habe. Überdies habe die Kommission der Klägerin zu keinem Zeitpunkt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

79 Ich teile diesen Befund, auf den die Kommission übrigens nicht erwidert hat.

80 Der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist nämlich zu entnehmen, dass das rechtliche Gehör in allen Verfahren zu gewähren ist, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, auch wenn eine Regelung für das fragliche Verfahren fehlt. Die Gewährung rechtlichen Gehörs ist folglich eine Voraussetzung für die Gültigkeit der Entscheidung der Kommission auf dem Gebiet des Erlasses und der Erstattung von Eingangsabgaben.

81 Die Tatsache, dass die Kommission die hier streitige Entscheidung erlassen hat, bevor der Zollkodex der Gemeinschaften durch Einfügung eines — Verfahrensregeln vorsehenden — Artikels 906a geändert wurde, bedeutet deshalb nicht, dass der Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs hier nicht anwendbar wäre.

82 Außerdem hat der Gerichtshof, worauf das vorlegende Gericht zu Recht hinweist, in seinem Urteil Technische Universität München, das eine Zollbefreiung für die Einfuhr eines wissenschaftlichen Gerätes betraf, entschieden, dass in einem Verwaltungsverfahren, das komplexe technische Beurteilungen zum Gegenstand hat, das Bestehen eines Beurteilungsspielraums der Kommission untrennbar mit der Beachtung der von der Gemeinschaftsrechtsordnung gewährten Garantien verbunden ist, zu denen insbesondere das Recht des Betroffenen gehört, seinen Standpunkt zu Gehör zu bringen.

83 Zwar muss die Kommission zur Anwendung des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1430/79 keine komplexen technischen Beurteilungen vornehmen. Entscheidend ist meines Erachtens aber nicht die Frage, ob die von der Kommission vorzunehmenden Beurteilungen technischer Art sind oder nicht, sondern vielmehr das Bestehen eines Beurteilungsspielraums als solchem.

84 Im vorliegenden Fall setzt jedoch, wie das Gericht erster Instanz im Urteil France-aviation/Kommission treffend bemerkt hat, die Anwendung der erwähnten Vorschrift — die der Gerichtshof mehrfach als auf Billigkeitserwägungen beruhende Generalklausel bezeichnet hat — einen Beurteilungsspielraum der Kommission voraus. Sie muss insbesondere entscheiden, ob besondere Umstände im Sinne dieser Vorschrift vorliegen, was dem Gericht erster Instanz zufolge nur möglich ist, wenn sie alle für die zu treffende Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte rechtlicher und tatsächlicher Art identifiziert und gegeneinander abwägt.

85 Außerdem muss sie feststellen, ob Fahrlässigkeit, und zwar offensichtliche, oder betrügerische Absicht des Betroffenen vorliegt. Sie ist also aufgefordert, das Verhalten des Abgabenschuldners zu beurteilen.

86 Umso mehr folgt daraus, dass dieser Gelegenheit erhalten haben muss, seinen Standpunkt wirksam zu Gehör zu bringen.

87 Festzustellen ist jedoch, dass die Kommission im vorliegenden Fall — genau wie in der Rechtssache France-aviation/Kommission — entschied, dem Abgabenschuldner sei eine offensichtliche Fahrlässigkeit vorzuwerfen, ohne dass sie ihm zu irgendeinem Zeitpunkt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hätte.

88 Überdies wurde die Entscheidung der Kommission offenbar insbesondere auf der Grundlage eines Berichtes des Bundesministeriums der Finanzen getroffen, in dem dieses dem vorlegenden Gericht zufolge einen dem der Klägerin entgegengesetzten Standpunkt vertrat.

89 Der Vorlagebeschluss erwähnt dagegen nicht, dass der Kommission die Argumente der Klägerin mitgeteilt worden wären. Die Kommission hat ihre Entscheidung nämlich allein auf der Grundlage des oben genannten Berichtes sowie eines früheren Urteils des vorlegenden Gerichts getroffen. Man kann zwar vermuten, dass die Kommission dem Urteil einen Teil der Argumente der Klägerin entnehmen konnte. Es ist jedoch daran zu erinnern, dass dieses Urteil die Gültigkeit anderer Nacherhebungsbescheide betraf. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Kommission dort alle Argumente finden konnte, die die Klägerin im Zusammenhang mit der Vorlage der Frage nach der Möglichkeit eines Erlasses oder einer Erstattung von Abgaben hätte anführen können, die, um es noch einmal zu sagen, nach diesem Urteil vom Bundesministerium der Finanzen eingereicht worden war.

90 Daher ist zu folgern, dass die Kommission die Entscheidung, mit der sie gegenüber der Klägerin den schweren Vorwurf offensichtlicher Fahrlässigkeit erhebt, getroffen hat, ohne dass die Klägerin ihren Standpunkt wirksam hätte zu Gehör bringen können. Sie ist deshalb wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs für nichtig zu erklären.

91 Ebenfalls gestützt auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts führt das vorlegende Gericht außerdem aus, die Begründung der streitigen Entscheidung sei unzureichend.

92 Die Kommission begnügt sich — in einer Kürze, die durchaus an den Stil der streitigen Entscheidung erinnert — mit der Erklärung, sie halte ihre Entscheidung für ausreichend begründet.

93 Auch insoweit teile ich den Befund des vorlegenden Gerichts. Es ist nämlich nicht zu übersehen, dass die Entscheidung im Wesentlichen aus unbegründeten Behauptungen besteht.

94 Erstens kann mit der Feststellung der Kommission, die fraglichen Beträge gehörten in Wirklichkeit zum Zollwert — eine Feststellung übrigens, die nach Ansicht des vorlegenden Gerichts nicht in die Zuständigkeit der Kommission fällt —, unter keinen Umständen die Ablehnung des Erlasses oder der Erstattung begründet werden.

95 Diese Feststellung enthält nämlich die Aussage, dass die Abgaben erhoben werden durften, was eine notwendige Voraussetzung dafür ist, dass sich die Frage nach einem Erlass oder einer Erstattung überhaupt stellt; daraus kann man aber keine Schlussfolgerung im Hinblick darauf ziehen, ob der Erlass oder die Erstattung gerechtfertigt sind.

96 In Bezug auf das Vorliegen besonderer Umstände, von denen die Verordnung Nr. 1430/79 die Möglichkeit zur Erstattung oder zum Erlass von Abgaben abhängig macht, enthält die Entscheidung der Kommission nur zwei kurze Behauptungen.

97 Zunächst trägt sie vor, die Tatsache, dass die nationalen Verwaltungen bei einer vorherigen Prüfung keine Irrtümer erkannt hätten, stelle keinen besonderen Umstand im Sinne der Verordnung Nr. 1430/79 dar.

98 Die Kommission erklärt jedoch mit keinem Wort, auf welcher Grundlage sie zu diesem Schluss gelangt, obwohl genau das die entscheidende Frage ist. Denn das Ziel des Verfahrens ist es, eine korrekte Anwendung des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1430/79 auf den Einzelfall zu ermöglichen, was eine Entscheidung darüber voraussetzt, ob die von den nationalen Verwaltungen beschriebenen Umstände tatsächlicher Art besondere Umstände im Sinne dieser Bestimmung darstellen. Die Kommission beschränkt sich aber auf die bloße Behauptung, dies sei nicht der Fall.

99 Daher lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen, auf welche Erwägungen sich diese Auslegung des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1430/79 durch die Kommission stützt.

100 Als zweite, ebenso knappe und kategorische Behauptung trägt die Kommission vor, durch die vom nationalen Gericht geschaffene Rechtslage könne weder die Anwendung des Gemeinschaftsrechts in Frage gestellt noch ein besonderer Umstand im Sinne von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 geschaffen werden. Auch hier findet sich nicht der geringste Hinweis auf die Überlegungen, aufgrund deren die Kommission zu diesem Schluss gelangt ist.

101 Darüber hinaus wird in der Entscheidung, und zwar wiederum in einem einzigen Satz, ausgeführt, das Unternehmen habe erwiesenermaßen offensichtlich fahrlässig gehandelt und die fraglichen Kosten nicht für den Zollwert angemeldet.

102 Wie das vorlegende Gericht in seiner Analyse des ähnlichen Standpunkts des Bundesministeriums der Finanzen zu Recht betont, geht die letztgenannte Behauptung am eigentlichen Problem vorbei. Denn das Unternehmen hat die fraglichen Beträge in seiner Anmeldung deshalb nicht aufgeführt, weil die fehlende Einbeziehung dieser Beträge in den Zollwert bei einer früheren Prüfung, in deren Verlauf sie der Zollbehörde alle Unterlagen zur Verfügung gestellt hatte, nicht beanstandet worden war.

103 Die entscheidende Frage lautet daher, welche Wirkung dieses Schweigen der Verwaltung im Zusammenhang mit der Anwendung des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1430/79 hat.

104 Die Behauptung der Kommission, das Unternehmen habe offensichtlich fahrlässig gehandelt, kann daher nur Verwunderung hervorrufen. Denn zur Rechtfertigung dieses schweren Vorwurfs nennt die streitige Entscheidung allein die Tatsache, dass die fraglichen Beträge in der Anmeldung der Klägerin nicht einbezogen gewesen seien, ohne die Frage des Zusammenhangs mit dem Ergebnis der vorausgegangenen Prüfung auch nur zu erwähnen.

105 Die Kommission hat demnach ihren Standpunkt, die Klägerin habe grob fahrlässig gehandelt, nicht ausreichend begründet. Es ist auch keineswegs evident, dass das Verhalten der Klägerin im vorliegenden Fall so qualifiziert werden könnte.

106 Man kann nämlich den Umstand, dass die Klägerin im Hinblick auf die Folgen des Schweigens der Verwaltung einem Rechtsirrtum unterlegen ist, nicht schlicht und einfach mit Fahrlässigkeit gleichsetzen, noch dazu mit grober Fahrlässigkeit.

107 Des Weiteren ist der Entscheidung auch nicht zu entnehmen, worauf sich die Kommission stützt, wenn sie erklärt, es sei erwiesen, dass offensichtliche Fahrlässigkeit vorliege. Denn die Entscheidung enthält keinen Hinweis auf irgendeinen Beweis.

108 Aus alldem folgt, dass der Wortlaut der streitigen Entscheidung weit davon entfernt ist, den Anforderungen des Vertrages und der Rechtsprechung an die Begründung von Handlungen der Gemeinschaft zu entsprechen. Denn nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) notwendige Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und unzweideutig wiedergeben, dass die Betroffenen zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die Maßnahme erkennen können und dass der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann.

109 Der Wortlaut der streitigen Entscheidung jedoch ermöglicht es weder dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer noch dem Gerichtshof bei der Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe, festzustellen, auf welcher Grundlage sie getroffen wurde.

110 Auch aus diesem Grund ist die Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären.

111 Daher schlage ich Ihnen vor, auf die zweite Vorabentscheidungsfrage wie folgt zu antworten:

Die Entscheidung der Kommission vom 28. September 1995 K (95) 2325 ist nichtig.

Zur dritten Vorabentscheidungsfrage

112 Das vorlegende Gericht führt aus, trotz des gegenteiligen Standpunkts der Kommission halte es an der Auffassung fest, dass die Voraussetzungen, an die Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 das Absehen von der Nacherhebung knüpfe, hier erfüllt seien.

113 Denn die Klägerin habe zu Recht aus einer früheren Prüfung geschlossen, dass die streitigen Kosten nicht zum Zollwert gehörten. Das vorlegende Gericht folgert daraus, die Klägerin habe den Irrtum der Verwaltung — entsprechend der Voraussetzung des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 — vernünftigerweise nicht erkennen können, und zitiert zu diesem Zweck die Rechtsprechung des Gerichtshofes.

114 Die Klägerin teilt den Standpunkt des vorlegenden Gerichts und erklärt, ihre neue Praxis in Bezug auf Zollanmeldungen reiche bis ins Jahr 1984 zurück. Vorher habe sie nämlich den Honig cif Hamburg übernommen, selbst eingelagert und Proben gezogen sowie Analysen anfertigen lassen. Der Kaufvertrag habe denselben Wortlaut gehabt wie im vorliegenden Fall, aber es habe noch keinen Dienstleistungsvertrag gegeben. Letzterer sei später geschlossen worden, als sich gezeigt habe, dass die Firma Kessler diese Leistungen der Klägerin zu Konditionen habe anbieten können, die günstiger gewesen seien als die, die sie zuvor selbst habe erhalten können.

115 Bis 1984 sei nur der Preis cif Hamburg als Transaktionswert zugrunde gelegt worden. Nach Umstellung ihrer Praxis sei sie einer Betriebsprüfung unterzogen worden, in deren Verlauf sie den Behörden sowohl den Vertrag als auch die Addenda zur Einsichtnahme vorgelegt habe. Gegen ihre Zollwertanmeldung seien keine Bedenken geäußert worden.

116 Sie habe auch keinen Grund gehabt, mit Beanstandungen zu rechnen, da der einzige Unterschied zwischen ihrer neuen Praxis und der früheren Situation darin bestehe, dass sie die fraglichen Leistungen jetzt beim Verkäufer einkaufe und nicht mehr wie früher bei einem Dritten.

117 Die Kommission betont zunächst, sie halte die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage für falsch formuliert. Denn man könne nicht sagen, es sei nicht erkennbar, dass der Wirtschaftsteilnehmer Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der Prüfung hätte haben können. Ein sorgfältiger Wirtschartsteilnehmer hätte im Gegenteil den Irrtum der Verwaltung bemerken müssen. Die bloße Tatsache, dass die Zollverwaltung diese Praxis der Klägerin bei einer früheren Kontrolle nicht beanstandet habe, ändere in diesem Zusammenhang nichts, da das Schweigen der Verwaltung nicht mit einer bindenden Rechtsauskunft gleichgesetzt werden könne.

118 Außerdem erlaube Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 den nationalen Behörden nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes das Absehen von einer Nacherhebung nur, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt seien: Die Nichterhebung der Abgaben müsse durch einen Irrtum der zuständigen Behörden selbst verursacht worden sein, der gutgläubige Abgabenschuldner dürfe den Irrtum nicht erkannt haben können, und alle geltenden Bestimmungen in Bezug auf die Zollerklärung müssten beachtet worden sein.

119 Die Kommission meint, wie wir soeben gesehen haben, dass nicht alle diese Voraussetzungen hier erfüllt seien. Insbesondere sei die Klägerin nicht gutgläubig gewesen und hätte den Irrtum erkennen müssen.

120 Das vorlegende Gericht fragt uns im Wesentlichen, ob Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 in der vorliegenden Situation die nationalen Behörden verpflichtet, von der Nacherhebung abzusehen. Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits ist nämlich die Klage der Klägerin gegen die Entscheidung der nationalen Behörden, eine solche Nacherhebung durchzuführen.

121 Auch wenn Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 bestimmt, dass die nationalen Behörden von der Nacherhebung absehen können, hat der Abgabenschuldner nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes hierauf Anspruch, wenn die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

122 Die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage nimmt Bezug auf die zweite der drei von mir erwähnten Voraussetzungen, da es heißt, anlässlich einer Außenprüfung betreffend Einfuhren in einem früheren Zeitraum sei die Nichteinbeziehung der Spesenpauschale in den Zollwert bei gleichartigen Kaufgeschäften von derselben Behörde nach Überprüfung nicht beanstandet worden, und es sei nicht erkennbar, dass der Wirtschaftsteilnehmer Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der Prüfung habe haben können.

123 Daraus folgt, dass die Behörden keine Nacherhebung durchführen können, wenn ihnen ein vom Wirtschaftsteilnehmer nicht erkennbarer Irrtum unterlaufen ist und — selbstverständlich — die anwendbaren Bestimmungen beachtet wurden, was im vorliegenden Fall nicht bestritten wird.

124 Die Schwierigkeit rührt hier daher, dass, wie das vorlegende Gericht hervorhebt, die Kommission nicht den Befund des Finanzgerichts in Bezug auf die Erkennbarkeit des Irrtums teilt.

125 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Erkennbarkeit anhand von drei Kriterien zu beurteilen: Zu berücksichtigen sind die Art des Irrtums, die Erfahrung des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers und die von ihm aufgewandte Sorgfalt.

126 Nach dieser Rechtsprechung ist es Sache des vorlegenden Gerichts, im Lichte dieser Kriterien zu beurteilen, ob in dem von ihm zu entscheidenden Rechtsstreit der Irrtum erkennbar gewesen sei oder nicht. Genau das aber hat das Finanzgericht im vorliegenden Fall getan. Denn der Vorlagebeschluss legt die insoweit angestellten Überlegungen dar — Überlegungen, die sich auf die drei vom Gerichtshof gewählten Kriterien stützen.

127 Folglich kann der Gerichtshof die gestellte Frage nicht, wie die Kommission vorschlägt, so umformulieren, dass die Frage nach der Erkennbarkeit des Irrtums von neuem untersucht würde. Denn die Anwendung der vom Gerichtshof herausgearbeiteten Kriterien fällt, wie ich gerade ausgeführt habe, in die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts.

128 Daher schlage ich vor, auf die vom Finanzgericht gestellte Frage zu antworten, dass die Behörden gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 von einer Nacherhebung der Abgaben absehen müssen, wenn sie anlässlich einer Außenprüfung betreffend Einfuhren in einem früheren Zeitraum die Nichteinbeziehung der Spesenpauschale in den Zollwert bei gleichartigen Kaufgeschäften nach Überprüfung nicht beanstandet haben und es nicht erkennbar ist, dass der Wirtschaftsteilnehmer Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der Prüfung haben konnte.

129 Zur erschöpfenden Behandlung des Themas ist noch auf den Wortlaut des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1573/80 der Kommission vom 20. Juni 1980 zur Durchführung von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 hinzuweisen, der wie folgt lautet:

Ist die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Irrtum begangen wurde, auf den eine unzureichende Abgabenerhebung zurückzuführen ist, in der Lage, selbst festzustellen, dass die in Artikel 5 Absatz 2 der Grundverordnung genannten Voraussetzungen erfüllt sind, so beschließt diese Behörde von sich aus, von der Nacherhebung der nicht erhobenen Abgaben abzusehen, sofern sie weniger als 2000 ECU betragen.

130 Diese Bestimmung ist in Verbindung mit Artikel 4 der Verordnung zu sehen, in dem es heißt:

Ist die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Irrtum begangen worden ist, nicht in der Lage, selbst festzustellen, ob alle in Artikel 5 Absatz 2 der Grundverordnung aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind, oder belaufen sich die betreffenden Abgaben auf 2000 ECU oder mehr, so stellt die Behörde bei der Kommission einen Antrag auf Entscheidung und übermittelt ihr alle dafür erforderlichen Angaben.

131 Dieser Schwellenwert von 2000 ECU, bei dessen Überschreitung die nationalen Behörden verpflichtet sind, die Kommission um eine Genehmigung für das Absehen von einer Nacherhebung zu ersuchen, wurde in den verschiedenen Verordnungen, die nacheinander an die Stelle der Verordnung Nr. 1573/80 getreten sind, beibehalten und in Artikel 869 der Verordnung Nr. 2454/93 niedergelegt.

132 Diese Vorschrift wurde durch die Verordnung Nr. 1677/98 geändert, die nunmehr einen Schwellenwert von 50000 ECU vorsieht.

133 Ich schlage daher vor, die dritte Vorabentscheidungsfrage wie folgt zu beantworten:

Die Behörden müssen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 von einer Nacherhebung der Abgaben absehen, wenn sie anlässlich einer Außenprüfung betreffend Einfuhren in einem früheren Zeitraum die Nichteinbeziehung der Spesenpauschale in den Zollwert bei gleichartigen Kaufgeschäften nach Überprüfung nicht beanstandet haben und es nicht erkennbar ist, dass der Wirtschaftsteilnehmer Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der Prüfung haben konnte.

Zur vierten Vorabentscheidungsfrage

134 Das Finanzgericht möchte im Wesentlichen wissen, ob bei Verneinung der vorhergehenden Frage durch den Gerichtshof jedenfalls die Voraussetzungen des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1430/79 erfüllt sind.

135 Da ich vorgeschlagen habe, die vorhergehende Frage zu bejahen, und das nationale Gericht uns die folgende Frage nur für den gegenteiligen Fall gestellt hat, bedarf es meines Erachtens keiner Antwort. Hilfsweise möchte ich jedoch folgende Bemerkungen vortragen.

136 Wie das vorlegende Gericht zu Recht ausführt, hat der Gerichtshof den Zusammenhang zwischen den Bestimmungen, die Gegenstand der dritten und der vierten Frage sind, bereits deutlich zum Ausdruck gebracht.

137 Er hat insoweit entschieden, dass Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 das gleiche Ziel verfolgen, nämlich die Nachzahlung von Eingangsoder Ausfuhrabgaben auf Fälle zu beschränken, in denen eine solche Zahlung gerechtfertigt und mit einem so wesentlichen Grundsatz wie dem des Vertrauensschutzes vereinbar ist. So gesehen entspricht die Erkennbarkeit des Irrtums im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 der offensichtlichen Fahrlässigkeit oder der betrügerischen Absicht im Sinne von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79, so dass die in dieser Bestimmung der Verordnung Nr. 1430/79 aufgestellten Voraussetzungen im Lichte der Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 zu würdigen sind.

138 Soweit die gestellte Frage so zu verstehen ist, dass sie sich auf die Voraussetzung bezieht, dass Betrug oder betrügerische Absicht fehlen, ist sie demnach gegenstandslos. Denn diese Voraussetzung entspricht dem Begriff des erkennbaren Irrtums, der Gegenstand der vorhergehenden Frage ist.

139 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist jedoch Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 eine auf Billigkeitserwägungen beruhende Generalklausel, mit der vermieden werden soll, dass ein Wirtschaftsteilnehmer durch einen besonderen Umstand einen Schaden erleidet, der ohne diesen Umstand nicht eingetreten wäre. Zweck des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 ist es dagegen, die Beachtung eines bestimmten Grundsatzes, und zwar den des berechtigten Vertrauens, unter genau umschriebenen Umständen sicherzustellen, nämlich im Falle eines Irrtums der Verwaltung.

140 So hat der Gerichtshof im Urteil Hewlett Packard France entschieden, dass ein Umstand, der keinen Irrtum der zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 darstellt, gleichwohl unter den Begriff der besonderen Umstände im Sinne von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 fallen kann.

141 Soweit die gestellte Frage dahin zu verstehen sein sollte, dass sie sich, wie ihr Wortlaut andeutet, auch auf den Begriff der besonderen Umstände bezieht, wäre die Antwort nicht zwingend durch die Antwort auf die vorhergehende Frage betreffend Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 vorgegeben. Es wäre daher zu untersuchen, welcher Inhalt diesem Begriff im Kontext der vorliegenden Rechtssache zukommt.

142 Insoweit ist festzustellen, dass die Liste der in der Verordnung (EWG) Nr. 3799/86 der Kommission vom 12. Dezember 1986 zur Durchführung der Artikel 4a, 6a, IIa und 13 der Verordnung Nr. 1430/79 aufgezählten besonderen Umstände nicht abschließend ist und dass die Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts eine Reihe von Anwendungsfällen dieses Begriffes umfasst, die dort nicht auftauchen.

143 Die verschiedenen von der Verordnung beschriebenen Umstände haben erkennbar Ausnahmecharakter, da es sich um Fälle wie den Diebstahl von Waren handelt, ihren irrtümlichen Entzug aus einem Zollverfahren, die fehlende Entlademöglichkeit oder ein gerichtliches Verbot des Vertriebs der Waren.

144 Außerdem hat der Gerichtshof in Bezug auf die in der Rechtsprechung erwogenen Fälle offenbar eher dazu tendiert, den Begriff der besonderen Umstände im Sinne der fraglichen Bestimmung restriktiv auszulegen. So hat er die Tatsache, dass ein Wirtschaftsteilnehmer das Opfer falscher Zeugnisse sei, nicht als besonderen Umstand gelten lassen. Desgleichen hat der Gerichtshof in der Rechtssache Oryzomyli Kavallas u. a./Kommission zwar eingeräumt, dass das Verhalten der nationalen Behörden als besonderer Umstand anzusehen sei, dieses Verhalten aber selbst als außergewöhnlich bezeichnet.

145 Im Urteil Hewlett Packard France hat der Gerichtshof zwar zugestanden, dass eine unrichtige Auskunft, die die Behörden eines anderen Mitgliedstaats einer zur selben Gruppe wie der Importeur gehörenden Gesellschaft erteilt habe, einen besonderen Umstand im Sinne der Verordnung Nr. 1430/79 darstelle.

146 Ist aber deswegen schon anzunehmen, dass wir es hier ebenfalls mit einem besonderen Umstand zu tun haben?

147 Nein, denn der erwähnten Rechtsprechung zufolge soll Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 verhindern, dass der Wirtschaftsteilnehmer aufgrund eines besonderen, ihm nicht vorwerfbaren Umstands einen Schaden erleidet, den er ohne diesen Umstand nicht erlitten hätte.

148 Hier aber werden vom Wirtschaftsteilnehmer Beträge verlangt, die nach der Gemeinschaftsregelung auf jeden Fall geschuldet waren. Der einzige Unterschied zum normalen Ablauf eines Einfuhrvorgangs ist der Umstand, dass der Abgabenbetrag erst später von ihm verlangt wurde.

149 Gewiss könnte man einwenden, der Wirtschaftsteilnehmer hätte seine frühere Praxis überdenken und auf diese Weise eine Erhöhung des Zollwerts vermeiden können, wenn er gewusst hätte, dass der Abgabenbetrag seine Prognosen übersteigen würde. Die Klägerin räumt jedoch selbst ein, sie habe ihre Praxis geändert, um ihre Kosten zu senken. Die Änderung ihrer Praxis hatte also offensichtlich nicht nur negative Auswirkungen. Daraus kann man nicht ableiten, dass sie von der Änderung abgesehen hätte, wenn sie gewusst hätte, dass die Zollabgaben über ihre Prognosen hinausgehen würden.

150 Meines Erachtens ist folglich nicht nachgewiesen, dass wir es hier mit einer Situation zu tun haben, die für den Wirtschaftsteilnehmer einen Schaden mit sich brachte, der vermieden worden wäre, wenn sich die nationalen Behörden anders als geschehen verhalten hätten.

151 Der erwähnten Rechtsprechung ist daher zu entnehmen, dass Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 hier nicht anzuwenden ist.

152 Da diese Erwägungen nur hilfsweise angestellt wurden, schlage ich Ihnen vor, zu erklären, dass sich eine Antwort auf die vierte Vorabentscheidungsfrage erübrigt.

Ergebnis

153 Daher ist meiner Meinung nach auf die vom Finanzgericht Bremen gestellten Fragen folgendermaßen zu antworten:

Erste Vorabentscheidungsfrage

Zum Transaktionswert nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3193/80 vom 8. Dezember 1980, von in den Jahren 1989 bis 1991 aus der UdSSR eingeführtem Honig gehören auch Spesen bzw. Abwicklungskosten, die die deutsche Importfirma der Käuferin aufgrund gesonderter vertraglicher Vereinbarungen in Rechnung stellt, wenn die Importfirma nach der Einfuhr zum Qualitätsnachweis entsprechend der deutschen Honigverordnung Proben ziehen und die chemischen Analysenergebnisse vorlegen muss.

Zweite Vorabentscheidungsfrage

Die Entscheidung der Kommission vom 28. September 1995 K (95) 2325 ist nichtig.

Dritte Vorabentscheidungsfrage

Die Behörden müssen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet, von einer Nacherhebung der Abgaben absehen, wenn sie anlässlich einer Außenprüfung betreffend Einfuhren in einem früheren Zeitraum die Nichteinbeziehung der Spesenpauschale in den Zollwert bei gleichartigen Kaufgeschäften nach Überprüfung nicht beanstandet haben und es nicht erkennbar ist, dass der Wirtschaftsteilnehmer Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der Prüfung haben konnte.

Vierte Vorabentscheidungsfrage

Die Antwort auf die vierte Vorabentscheidungsfrage erübrigt sich.