Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.03.2000 – C-3/99
Generalanwalt Nial Fennelly · ECLI:EU:C:2000:160
Schlussanträge des Generalanwalts
Nial Fennelly
vom 23. März 2000
I — Rechtlicher und tatsächlicher Hintergrund
1 Bei dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen aus dem Königreich Belgien geht es darum, dass die Cidrerie Ruwet SA gegen die Cidre Stassen SA (unterstützt durch die HP Bulmer Ltd, eine verwandte Gesellschaft des Vereinigten Königreichs) auf Unterlassung der gegen belgisches Recht verstoßenden Vermarktung von Apfelwein in 0,33-1-Behältnissen klagt. Die Vorlagefragen betreffen die Auslegung der Richtlinien zur Harmonisierung von Flaschengrößen sowie der Artikel 30 und 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 30 EG).
2 Nach der Königlichen Verordnung vom 16. Februar 1982 über die Reihen der zulässigen Nennfüllmengen und Nennvolumen für bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen (im Folgenden: Königliche Verordnung) dürfen bestimmte Erzeugnisse, darunter Apfelweinprodukte in 0,33-1-Fertigpackungen, nicht vermarktet werden, sofern sie nicht — neben weiteren Bedingungen — ausschließlich für den gewerblichen Bedarf bestimmt sind (vgl. die Artikel 1 und 3 der Königlichen Verordnung). Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 75/106/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 79/1005/EWG des Rates in belgisches Recht umgesetzt.
3 Ungeachtet des in der Königlichen Verordnung angeordneten Verbotes verkaufte Cidre Stassen an den Einzelhandel (Supermärkte) 0,33-1-Flaschen mit Apfelweinprodukten, deren Verkauf in Belgien nur im sogenannten horeca-Sektor (Hotels, Restaurants, Cafés) erlaubt ist. Zu ihrer Rechtfertigung macht sie geltend, dass seit geraumer Zeit ausländische Apfelweinproduzenten 0,33-1-Flaschen Apfelwein in die gesamte Europäische Gemeinschaft, insbesondere nach Belgien, exportierten, was sie dazu veranlasst habe, 0,33-1-Flaschen Apfelwein nach Belgien zu importieren und in der Folge die Produktion von Apfelwein in 0,33-1-Flaschen aufzunehmen, die für Hotels und Restaurants bestimmt seien. Cidrerie Ruwet forderte Cidre Stassen mit Schreiben vom 29. Mai 1998 auf, diese Praxis einzustellen.
4 Cidre Stassen antwortete, dass entweder die Richtlinie unzutreffend in belgisches Recht umgesetzt worden sei oder die Richtlinie selbst mit Artikel 30 EG-Vertrag unvereinbar und damit ungültig sei. Cidre Stassen und HP Bulmer erhoben beim Tribunal de première instance Brüssel vorbeugend Klage (im Folgenden: erste Klage) gegen den belgischen Staat, an der sie auch Cidrerie Ruwet beteiligten; mit dieser Klage begehrten sie den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens zur Frage der Vereinbarkeit der Königlichen Verordnung mit dem Gemeinschaftsrecht sowie u. a. die Feststellung, dass die Produktion, die Einfuhr und die Vermarktung von 0,33-l-Flaschen Apfelwein in Belgien nicht gegen die Königliche Verordnung verstößt, wenn diese gemeinschaftsrechtskonform ausgelegt wird.
5 Im Rahmen der ersten Klage trug der belgische Staat vor, dass die Richtlinie 75/106 mit der Aufhebung von Artikel 4 Absatz 2 durch die Richtlinie 79/1005 von einer vollständigen zu einer fakultativen Harmonisierungsrichtlinie geworden sei. Der belgische Staat berief sich auf den Standpunkt der Europäischen Kommission, dass die fakultative Harmonisierung es den Mitgliedstaaten gestatte, die Verwendung anderer Größen und Volumen zu erlauben. Diejenigen Mitgliedstaaten, die dies nicht vorsähen, könnten aber die Einfuhr von Waren blockieren, die den in der Richtlinie genannten Standards nicht entsprächen. Dieser Standpunkt wurde mit dem Ziel gerechtfertigt, kleinen und mittleren Unternehmen die Tätigkeit auf dem Inlandsmarkt zu ermöglichen und gleichzeitig der vollständigen Harmonisierung näher zu kommen. Aus der Sicht des belgischen Staates bedeutet der Standpunkt der Kommission, dass ein Mitgliedstaat, der die Standards der Richtlinie als einzig zulässige festgelegt habe, die vollständige Harmonisierung herbeigeführt habe und dass die Cassis-de-Dijon-Rechtsprechung nicht anwendbar sei. Außerdem seien die fraglichen Rechtsvorschriften nicht unverhältnismäßig, da die Anordnung bestimmter Standard-Nennmengen das geeignetste Mittel sei, dem Verbraucher den Preisvergleich bei Waren in Fertigpackungen zu ermöglichen, jedenfalls vor Einführung der Verpflichtung zur Angabe sowohl des Verkaufspreises als auch des Preises je Maßeinheit.
6 Einige Tage nach Erhebung der ersten Klage erhob Cidrerie Ruwet beim Tribunal de commerce Brüssel (im Folgenden: vorlegendes Gericht) gegen Cidre Stassen Klage auf Feststellung, dass die Vermarktung von zum öffentlichen Verkauf bestimmten 0,33-l-Flaschen Apfelwein in Belgien durch Cidre Stassen, insbesondere der von dieser in Belgien hergestellten Marken Pêche, Classique, Passion Lime und Woodpecker, gegen die Königliche Verordnung verstoße und damit einen Verstoß gegen die redlichen Handelsbräuche im Sinne von Artikel 93 der Loi sur les pratiques du commerce et sur l'information et la protection des consommateurs (Gesetz über Handelsbräuche sowie Verbraucherinformation und Verbraucherschutz) vom 14. Juli 1991 darstelle. Sie beantragte, Cidre Stassen unter Androhung eines Zwangsgeldes zu verurteilen, jede Vermarktung dieser Flaschen in Belgien einzustellen.
7 Das vorlegende Gericht hat festgestellt, dass die in der Richtlinie 79/1005 vorgesehene Übergangszeit 20 Jahre betragen habe und dass die verschiedenen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten immer noch nicht harmonisiert worden seien.
8 In der Zwischenzeit habe sich die tatsächliche Lage erheblich geändert. Das 0,33-l-Behältnis sei immer beliebter geworden, und der Verbraucher sei mit dem Format vertraut. Dieses Format werde für alle Getränke verwendet, die mit Apfelwein konkurrierten, insbesondere Bier und alkoholfreie Getränke. In dem nach belgischem Recht vorgesehenen Volumen — 0,375-l-Flaschen — werde Apfelwein praktisch nicht mehr vertrieben. Dagegen werde Apfelwein in 0,33-l-Behältnissen im Ausland sehr gut angenommen, und die große Mehrheit der Mitgliedstaaten erlaube und toleriere den Vertrieb von Apfelwein in 0,33-l-Behältnissen.
9 Dass einige Mitgliedstaaten die Vermarktung von Apfelwein in 0,33-l-Behältnissen zuließen und andere, wie Belgien, dagegen nicht, führt nach Ansicht des vorlegenden Gerichts zu einer Beschränkung des freien Warenverkehrs. Außerdem würden die belgischen Einzelhändler insbesondere in Supermärkten immer häufiger den Preis je Maßeinheit angeben, so dass der Verbraucher in der Lage sei, die Preise zu vergleichen, ohne dass der belgische Markt für ein in den übrigen Mitgliedstaaten weit verbreitetes Behältnis abgeschottet werden müsste.
II — Die Fragen und Erklärungen
10 Das Tribunal de commerce Brüssel hat dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist es mit Artikel 30 EG-Vertrag vereinbar, dass die Richtlinie 75/106/EWG vom 19. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Flüssigkeiten nach Volumen in Fertigpackungen in der Fassung der Richtlinie 79/1005/EWG vom 23. November 1979, die eine Übergangszeit vorsieht, den Mitgliedstaaten noch heute, also etwa zwanzig Jahre später und obwohl sich in dieser Zeit die Gewohnheiten geändert haben und das 0,33-l-Behältnis inzwischen weltweit beliebt und verbreitet ist, erlaubt, den Vertrieb anderer Behältnisse als der in Anhang III der Richtlinie vorgesehenen zuzulassen oder zu verbieten, woraus sich Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der verschiedenen Mitgliedstaaten ergeben können und im vorliegenden Fall ergeben, so dass die Mitgliedstaaten, die wie Belgien für Apfelwein die Behältnisreihen beschränken, damit über eine Maßnahme verfügen, die eine Beschränkung des freien Warenverkehrs bezweckt oder bewirkt ?
2. Erlaubt die Richtlinie 75/106/EWG vom 19. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Flüssigkeiten nach Volumen in Fertigpackungen in der Fassung der Richtlinie 79/1005/EWG vom 23. November 1979 den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des Grundsatzes des freien Warenverkehrs eine Umsetzung dahin gehend, dass die nationale Regelung den Vertrieb von Behältnissen mit einer nicht in Anhang III der Richtlinie genannten Menge, hier des 0,33-l-Behältnisses für den Vertrieb von Apfelwein, untersagt?
11 Cidre Stassen und HP Bulmer (im Folgenden: Stassen), das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, der Rat und die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. In der mündlichen Verhandlung war auch Cidrerie Ruwet vertreten.
III — Rechtliche Würdigung
A — Keine rein innerstaatliche Angelegenheit
12 Cidrerie Ruwet trägt vor, dass es sich um eine rein innerstaatliche Angelegenheit handele. Die Königliche Verordnung ist jedoch allgemein anwendbar, und Artikel 30 EG-Vertrag kann nicht allein deshalb als unanwendbar betrachtet werden, weil alle Umstände des beim nationalen Gericht anhängigen konkreten Falles auf einen einzigen Mitgliedstaat beschränkt sind. Die Königliche Verordnung kann zweifellos den freien Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
B — Hauptmerkmale der Richtlinie
13 Zunächst ist auf die wichtigsten einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien hinzuweisen, die den Kern der Frage ausmachen, bevor ich auf Artikel 30 EG-Vertrag zurückkomme. Die Richtlinie 75/106 ist die Grundrichtlinie. Sie ist mehrfach geändert worden.
14 Die Richtlinie 75/106 wurde, wie sich aus ihrem Titel und ihrer ersten Begründungserwägung ergibt, auf der Grundlage von Artikel 100 EG-Vertrag (jetzt Artikel 94 EG) erlassen, um die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verkauf von Flüssigkeiten in Fertigpackungen wegen ihrer den Handel zwischen Mitgliedstaaten behindernden Auswirkungen anzugleichen. Gegenstand der Richtlinie ist der Verkauf flüssiger ErZeugnisse in einheitlichen Mengen von nicht weniger als 5 ml und nicht mehr als 10 l.
15 Die zentrale Bestimmung der Richtlinie 75/106 ist die Festlegung detaillierter Voraussetzungen für die Verwendung eines EWG-Zeichens in Form eines kleinen e, das auf jeder Fertigpackung angebracht ist. In der vorliegenden Rechtssache geht es allerdings nur um die Regelung der Volumengrößen von Apfelwein in Fertigpackungen im Gemeinschaftsverkehr.
16 Die vierte Begründungserwägung der Richtlinie 75/106 lautet:
Es empfiehlt sich, die Größen der Nennvolumen für ein und dasselbe Erzeugnis, die zu dicht beieinander liegen und zu einer Irreführung des Verbrauchers Anlass geben könnten, zahlenmäßig so weit wie möglich zu verringern; angesichts der enormen Lagerbestände an Fertigpackungen in der Gemeinschaft kann diese Verringerung jedoch nur schrittweise erfolgen.
17 Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 75/106 in der ursprünglichen Fassung lautet:
Für diese Fertigpackungen sind allein die in Anhang III angegebenen Nennvolumen zulässig.
18 Die damit vorgeschlagene Form der vollständigen Harmonisierung von Behältnisgrößen erwies sich jedoch als nicht praktikabel und wurde später wesentlich geändert. Die dritte Begründungserwägung der Richtlinie 79/1005 lautet:
Bei Annahme der Richtlinie 75/106/EWG hat der Rat im Hinblick auf einen besseren Verbraucherschutz die Kommission ersucht, ihm bis zum 31. Dezember 1980 einen neuen Vorschlag für eine Kürzung der Liste der in Anhang III aufgeführten Nennvolumen zu unterbreiten, wobei die fast gleichen Werte zu streichen sind.
In der sechsten Begründungserwägung dieser Richtlinie heißt es:
Für gewisse Mitgliedstaaten bringt die Verringerung der Zahl der Nennvolumen Schwierigkeiten mit sich. Für diese Mitgliedstaaten ist deshalb eine Übergangszeit vorzusehen, die den innergemeinschaftlichen Handel mit den betreffenden Erzeugnissen nicht behindert und die Durchführung dieser Richtlinie in den übrigen Mitgliedstaaten nicht gefährdet.
19 Infolgedessen wurde Artikel 4 geändert. Artikel 4 Absatz 1 lautet nunmehr:
(1) Auf allen in Artikel 3 genannten Fertigpackungen muss stets das als Nennvolumen bezeichnete Flüssigkeitsvolumen, das jeweils in ihnen enthalten sein soll, gemäß Anhang I angegeben sein.
Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 75/106 wurde aufgehoben und durch eine Bestimmung ersetzt, die für die vorliegende Rechtssache irrelevant ist.
20 Alle diese Maßnahmen sollen die Verwendung des EWG-Zeichens als eine Art Ausweis erleichtern. Artikel 3 lautet:
(1) Mit dem in Anhang I Nummer 3.3 vorgesehenen EWG-Zeichen dürfen nur die Fertigpackungen gekennzeichnet werden, die den Vorschriften des Anhangs I entsprechen.
(2) Sie sind den messtechnischen Prüfungen nach den Bedingungen des Anhangs I Nummer 5 und des Anhangs II unterworfen.
21 Apfelwein und Birnen wein sind in Anhang III der Richtlinie aufgeführt. Unter Nummer 1 Buchstabe c dieses Anhangs ist in der Spalte Nennvolumen in Liter für diese Erzeugnisse u. a. die Größe 0,375 1, nicht aber 0,33 1 als definitv zulässig genannt.
22 Nach der Aufhebung von Artikel 4 Absatz 2 ergibt sich die rechtliche Bedeutung dieser Bestimmung in Artikel III aus Artikel 5 Absatz 1, der wie folgt lautet:
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Fertigpackungen, die dieser Richtlinie entsprechen, nicht aus Gründen verweigern, verbieten oder beschränken, die sich auf die Feststellung des Volumens dieser Fertigpackungen, die Methoden, nach denen es geprüft worden ist, oder auf das Nennvolumen beziehen, wenn dieses in Anhang III angegeben ist.
C — Der durch die Richtlinie festgelegte Harmonisierungsgrad
23 Mit der Aufhebung des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie 75/106 durch die Richtlinie 79/1005 war der Versuch einer vollständigen Harmonisierung zumindest vorübergehend aufgegeben. Auf dieser Grundlage ist es allgemeine Meinung, dass die Richtlinie eine fakultative Harmonisierung bewirkt. Sie verbietet es einem Mitgliedstaat nicht, die Vermarktung von Erzeugnissen mit anderen als den angegebenen Volumen zu gestatten.
24 Für die angegebenen Volumen hindert Artikel 5 der Richtlinie 75/106 in der geänderten Fassung einen Mitgliedstaat daran, das Inverkehrbringen von Erzeugnissen in Fertigpackungen zu verbieten, die im Übrigen der Richtlinie entsprechen. Belgien, unterstützt durch Cidrerie Ruwet, argumentiert jedoch im Wege des Umkehrschlusses, dass die Richtlinie die Weigerung eines Mitgliedstaats, die Vermarktung von Erzeugnissen zu erlauben, die nicht der Richtlinie entsprechen, vor der Anwendung von Artikel 30 sogar einschließlich des Erfordernisses der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit schütze.
25 Meiner Meinung nach ist jedoch klar, dass die Richtlinie 75/106 mit der Aufhebung von Artikel 4 Absatz 2 durch die Richtlinie 79/1005 nur noch eine teilweise Harmonisierung bewirkt. Sie berührt die Kontrolle nach Artikel 30 EG-Vertrag in Bezug auf Erzeugnisse, die in von der Richtlinie nicht vorgesehenen Volumen verkauft werden, nicht unmittelbar.
26 Abgeleitetes Gemeinschaftsrecht wird nach Maßgabe des Vertrages gesetzt; es hat die fundamentalen Vertragsbestimmungen zu beachten und ist daher, wie Stassen ausführt, im Einklang mit dem Vertrag und im konkreten Kontext im Lichte der Bestimmungen des Vertrages über den freien Warenverkehr auszulegen. Auch wenn das abgeleitete Gemeinschaftsrecht gegebenenfalls selbst zu einer gelegentlichen Beschränkung des Handels führen kann, so dürfte dies das Ergebnis einer wohlüberlegten Abwägung der Ziele sein. Ich glaube nicht, dass die Richtlinie so ausgelegt werden kann, dass sie die Handelsbeschränkung im vorliegenden Fall durch die Art von Umkehrschluss, die Belgien vertritt, ohne weiteres unangreifbar macht. Ich stimme Stassen darin zu, dass die Auffassung Belgiens zur Folge hat, dass die Richtlinie nur für diesen Mitgliedstaat so behandelt wird, dass die Flaschengrößen vollständig harmonisiert werden. Dies würde zu einer Abschottung des belgischen Marktes führen.
27 Außerdem hat, wie Cidrerie Ruwet ausführt, der Gerichtshof im Urteil Cassis de Dijon entschieden, dass Artikel 30 des Vertrages [i]n Ermangelung einer gemeinschaftlichen Regelung der Herstellung und Vermarktung von Weingeist anwendbar sei. Diese Sachlage besteht in der vorliegenden Rechtssache in Bezug auf die Flaschengröße. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes verbietet in Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften Artikel 30 die Hemmnisse für den freien Warenverkehr..., die sich daraus ergeben, dass Waren aus anderen Mitgliedstaaten, die dort rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, bestimmten Vorschriften wie etwa hinsichtlich ihrer Ausstattung, ihrer Etikettierung und ihrer Verpackung entsprechen müssen, auch wenn diese unterschiedslos für einheimische und eingeführte Erzeugnisse gelten.
28 Dies ist kein Fall, wie ihn Belgien annimmt, einer von einer Lex generalis abweichenden Lex specialis, sondern einer Situation, die nicht von der Verpflichtung aus Artikel 5 der Richtlinie 75/106 in der geänderten Fassung erfasst wird und für die infolgedessen weiterhin Artikel 30 EG-Vertrag gilt. Die von der Kommission in der Antwort auf eine parlamentarische Anfrage geäußerte und von Belgien angeführte gegenteilige Auffassung hat sich im Laufe der Jahre geändert, wie die Kommission in ihren mündlichen Ausführungen eingeräumt hat. Dies kann aber die Auslegung der Richtlinie durch den Gerichtshof nicht binden.
29 Im Licht dieser Schlussfolgerungen steht die Gültigkeit der Richtlinie 75/106 in der geänderten Fassung, die der Rat gegen das von Stassen hilfsweise vorgetragene Argument verteidigt hat, außer Frage.
D — Verhältnismäßigkeit
30 Belgien, unterstützt durch Cidrerie Ruwet, trägt hilfsweise vor, dass die Königliche Verordnung eine zu rechtfertigende Beschränkung des Handels enthalte, die im Interesse des Verbraucherschutzes erlassen worden sei. Ein solches Interesse gehöre zweifellos zu den zwingenden Erfordernissen ..., aufgrund deren nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes Beschränkungen des freien Warenverkehrs im Sinne des Artikels 30 EG-Vertrag zulässig sind.
31 Den Rahmen für die Prüfung der vom vorlegenden Gericht aufgeworfenen Frage stellt Artikel 30 EG-Vertrag dar, der alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung verbietet. Als eine grundlegende Vertragsfreiheit wird dieser Artikel weit ausgelegt:
Jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, ist als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen.
32 Das vorlegende Gericht hat festgestellt, dass die belgische Regelung den innergemeinschaftlichen Handel mit Apfelwein tatsächlich behindert. Daher ist sie auf den ersten Blick nach Artikel 30 verboten.
33 Sodann stellt sich die Frage, ob die belgische Beschränkung des freien Verkehrs von Apfelweinflaschen mit 0,33 1 erforderlich ist, um dem zwingenden Erfordernis des Verbraucherschutzes gerecht zu werden.
34 Es ist jedoch daran zu erinnern, dass auch im Fall einer Richtlinie, die eine vollständige Harmonisierung vorsieht, Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zum Schutz des Verbrauchers zu ergreifen haben, verhältnismäßig sein müssen und im Einklang mit dem Vertrag stehen müssen.
35 Wie das Vereinigte Königreich und die Kommission ausführen, geht es nicht um die Frage, ob die Beschränkung abstrakt erforderlich ist, sondern ob die konkrete Beschränkung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände tatsächlich gerechtfertigt ist. In dieser letztgenannten Hinsicht möchte ich wie in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Bluhme darauf hinweisen, dass nach dem Gemeinschaftsrecht das nationale Gericht dafür zuständig ist, die tatsächliche Rechtfertigung unter Anwendung der vom Gerichtshof gelieferten Auslegungskriterien festzustellen.
36 Der Gerichtshof kann dabei behilflich sein, indem er Erwägungen nennt, die zu beachten sind, und aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht den Standpunkt des Verbrauchers bestimmt.
37 Abzustellen ist auf die vermutlichen Erwartungen eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und umsichtigen Verbrauchers. Das tatsächliche Schutzniveau wird je nach Erzeugnis und Markt unterschiedlich sein. Zum Beispiel hat der Gerichtshof als Rechtfertigung für das Erfordernis einer möglichst klaren Information Qualitätsunterschiede berücksichtigt, die für den durchschnittlichen Verbraucher nicht leicht erkennbar sind (Kristallglas), insbesondere wenn das Erzeugnis selten gekauft wird.
38 Als Ausnahme von Artikel 30 muss die nationale Maßnahme im Hinblick auf das mit ihr verfolgte Ziel, hier den Verbraucherschutz, erforderlich und verhältnismäßig sein, und dasselbe Ergebnis darf nicht mit weniger einschneidenden Maßnahmen zu erreichen gewesen sein. Die Gesichtspunkte, die das nationale Gericht bei der Feststellung der Erforderlichkeit in Betracht ziehen kann, sind weder rechtlich noch a priori beschränkt. In der vorliegenden Rechtssache sind mehrere Gesichtspunkte zu erwägen.
39 Erstens können dicht beieinander liegende Volumen konkurrierender Erzeugnisse zu einer Irreführung Anlass geben. Wie Belgien vorträgt, geht die Richtlinie von der Annahme aus, dass die Beschränkung der Zahl vermarktungsfähiger Volumen für Flüssigkeiten in Fertigpackungen eine Irreführung des Verbrauchers in Bezug auf die Menge des ihm Angebotenen verhindern wird, insbesondere wenn die Volumen dicht beieinander liegen. Eine mögliche Irreführung bezieht sich auf den Wert je Volumen. Stehen z. B. zwei Apfelweinflaschen auf einem Regal — die 0,33-1-Flasche, um die es vorliegend geht, und die nach Anhang III der Richtlinie 75/106 letztlich erlaubte 0,375-1-Flasche — und werden beide zum selben Preis angeboten, so könnte es sein, dass ein Verbraucher nicht genau genug hinsieht, um zu erkennen, dass die 0,375-1-Flasche billiger ist, da eine Volumendifferenz von 0,045 1 nicht ausreichen würde, um seine Aufmerksamkeit zu erregen. Das vorlegende Gericht hat jedoch davon auszugehen, dass der Verbraucher durchschnittlich informiert, aufmerksam und umsichtig ist.
40 Zweitens können andere Maßnahmen die Gefahr einer Irreführung verringern oder beseitigen. Deutschland trägt vor, der Gerichtshof habe im Urteil Kelderman eine ähnliche Frage zu entscheiden gehabt. In dieser Rechtssache hatten die Niederlande vorgetragen, dass durch die niederländische Brotverordnung (Broodbesluit) eine klare Abgrenzung zwischen den verschiedenen Brotgrößen und -gewichten eingeführt worden sei, um eine Irreführung des Verbrauchers über die Brotmenge zu verhindern. Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass sich leicht eine angemessene Unterrichtung der Verbraucher mit geeigneten Mitteln erreichen lässt, so etwa dadurch, dass man eine Etikettierung vorschreibt, in der zum Beispiel das Gewicht und die Merkmale der Zusammensetzung des eingeführten Erzeugnisses angegeben sind.
41 Solche anderen die Gefahr verringernden Maßnahmen können sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen ergeben. In dieser Hinsicht gibt es, wie sich aus allen eingereichten Erklärungen mit Ausnahme derjenigen Belgiens und der Cidrerie Ruwet ergibt, andere Richtlinien mit Maßnahmen, die den Verbraucher vor einer Irreführung schützen sollen, zu der es aufgrund der dicht beieinander liegenden Füllmengen konkurrierender Erzeugnisse kommen könnte. Die Kommission hat auf die Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse verwiesen. Diese Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten bis zum 18. März 2000 umzusetzen. Nach ihrem Artikel 3 sind der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit anzugeben, was einen direkten Vergleich des Preises je Volumen zwischen verschieden großen Apfelweinflaschen ohne identisches Volumen erlaubt. Das Vereinigte Königreich weist jedoch darauf hin, dass die Verpflichtung zur Angabe des Preises je Maßeinheit für sich allein den Verbraucher nicht zwangsläufig hinreichend schütze, da andere Fragen wie Art und Größe der verwendeten Verpackung bestehen blieben.
42 Für die Frage, wie wahrscheinlich eine Irreführung des Verbrauchers ist, ist es natürlich relevant, wenn das 0,33-1-Behältnis auf Kosten der 0,375-1-Größe große Beliebtheit erlangt hat; außerdem sind die Behältnisgrössen zu berücksichtigen, die für konkurrierende Erzeugnisse wie Bier und alkoholfreie Getränke verwendet werden.
43 Nach alledem bin ich der Ansicht, dass die Richtlinien 75/106 und 79/1005 in der geänderten Fassung, die nicht auf eine vollständige Harmonisierung hinauslaufen, als solche den Mitgliedstaaten nicht gestatten oder von ihnen verlangen, in ihrem Hoheitsgebiet den Verkauf von Apfelwein in Fertigpackungen mit einem anderen als den in Anhang III unter 1 Buchstabe c der Richtlinie 75/106 in der geänderten Fassung genannten Volumen zu verbieten. Jede Regelung, die ein solches Verbot durchführt, fällt in den Anwendungsbereich des Artikels 30 EG-Vertrag und kann nur dann als ein zwingendes Erfordernis im Interesse des Verbraucherschutzes gerechtfertigt sein, wenn sie im Hinblick auf dieses Ziel erforderlich und verhältnismäßig ist.
IV — Ergebnis
Ich schlage vor, die Fragen des Tribunal de commerce Brüssel wie folgt zu beantworten:
1. Die Richtlinie 75/106/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Flüssigkeiten nach Volumen in Fertigpackungen in der Fassung der Richtlinie 79/1005/EWG des Rates vom 23. November 1979 zur Änderung der Richtlinie 75/106/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Flüssigkeiten nach Volumen in Fertigpackungen verlangt von den Mitgliedstaaten nicht, dass sie in ihrem Hoheitsgebiet die Vermarktung von Apfelwein in anderen als den in Anhang III der Richtlinie aufgeführten Volumen verweigern.
2. Eine solche Verweigerung ist eine nach Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) verbotene Maßnahme, die mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist, sofern sie nicht erforderlich ist, um einem zwingenden Erfordernis des Allgemeininteresses — im vorliegenden Fall des Verbraucherschutzes — zu entsprechen, wenn feststeht, dass die dicht beieinander liegenden Packungsgrößen von Flüssigerzeugnissen in Fertigpackungen bei einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und umsichtigen Verbraucher zur Verwechslung dieser Erzeugnisse führen.