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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.03.2000 – C-389/98

Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:2000:166

Schlussanträge des Generalanwalts

Philippe Léger

vom 28. März 2000

1 Das vorliegende Rechtsmittel gehört zu einer Reihe von Rechtsstreitigkeiten aus dem europäischen öffentlichen Dienst, die durch das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache Alexopoulou/Kommission ausgelöst worden sind.

Der Rechtsmittelführer Gevaert, ein Beamter der Kommission, beantragt, den Beschluss des Gerichts vom 19. August 1998 aufzuheben, mit dem seine Klage gegen die Entscheidung der Kommission über die Ablehnung seines Antrags auf Überprüfung der Einstufung in die Besoldungsgruppe für unzulässig erklärt worden ist.

I — Tatsächlicher und rechtlicher Rahmen

2 Artikel 31 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) regelt die Einstufung der Beamten bei ihrer Einstellung.

Absatz 1 dieser Bestimmung sieht vor, dass die von den Organen ausgewählten Beamten in der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahngruppe oder ihrer Sonderlaufbahn ernannt werden. Absatz 2 gibt der Anstellungsbehörde die Möglichkeit, für einen bestimmten Teil der zu besetzenden Planstellen von Absatz 1 abzuweichen.

3 Die Artikel 90 und 91 des Statuts betreffen die den Beamten zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten.

Artikel 90 Absatz 1 bestimmt, dass [j]ede Person, auf die [das] Statut Anwendung findet,... einen Antrag auf Erlass einer sie betreffenden Entscheidung an die Anstellungsbehörde richten [kann].

Artikel 90 Absatz 2 sieht vor, dass [jjede Person, auf die [das] Statut Anwendung findet,... sich mit einer Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme an die Anstellungsbehörde wenden [kann]; dies gilt sowohl für den Fall, dass die Anstellungsbehörde eine Entscheidung getroffen hat, als auch für den Fall, dass sie eine im Statut vorgesehene Maßnahme nicht getroffen hat. Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von drei Monaten eingelegt werden.

Artikel 91 Absatz 2 bestimmt schließlich, dass [e]ine Klage beim [Gericht erster Instanz] nur... zulässig [ist], wenn bei der Anstellungsbehörde... zuvor eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 innerhalb der dort vorgesehenen Frist eingereicht worden ist.

4 Am 1. September 1983 erließ die Kommission einen Beschluss über die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung (im Folgenden: Beschluss vom 1. September 1983). Artikel 2 Absatz 1 dieses Beschlusses lautete:

Die Anstellungsbehörde ernennt den Beamten auf Probe in der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn, für die er eingestellt wird.

5 1995 erhob eine Beamtin der Kommission, die aufgrund des genannten Beschlusses in die Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahn eingestuft worden war, Klage beim Gericht. Da Frau Alexopoulou der Auffassung war, sie verfüge über außergewöhnliche Qualifikationen, beantragte sie die Aufhebung der Entscheidung der Kommission über die Ablehnung ihrer Ernennung in einer höheren als der Eingangsbesoldungsgruppe.

Im Urteil Alexopoulou hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Verwaltung bei der Entscheidung über die Einstufung in die Besoldungsgruppe nach Artikel 31 Absatz 2 des Statuts über ein weites Ermessen verfüge. Bei Vorliegen besonderer Umstände wie der außergewöhnlichen Qualifikationen eines Bewerbers habe die Anstellungsbehörde jedoch die mögliche Anwendung dieser Bestimmung konkret zu prüfen.

Das Gericht hat weiter ausgeführt: Diese Verpflichtung gilt insbesondere dann, wenn die spezifischen Bedürfnisse des Dienstes die Einstellung eines besonders qualifizierten Beamten erfordern und somit den Rückgriff auf Artikel 31 Absatz 2 des Statuts rechtfertigen... oder wenn die eingestellte Person außergewöhnliche Qualifikationen besitzt und die Anwendung dieser Bestimmungen beantragt.

Das Gericht hat auch das Vorbringen der Kommission zurückgewiesen, sie habe mit dem Beschluss vom 1. September 1983 auf das ihr durch Artikel 31 Absatz 2 des Statuts eingeräumte Ermessen verzichtet. Dieser Beschluss verstoße insoweit gegen das Statut, als er es der Anstellungsbehörde nicht erlaube, einen Beamten in einer höheren als der Eingangsbesoldungsgruppe zu ernennen.

Im Ergebnis hat das Gericht festgestellt, dass die Ernennung von Frau Alexopoulou rechtsfehlerhaft war. Die Kommission habe nämlich die Einstufung der Klägerin in eine höhere Besoldungsgruppe allein aus dem Grund abgelehnt, dass dies nach dem Beschluss vom 1. September 1983 ausgeschlossen sei; dabei habe sie keine konkrete Bewertung der Qualifikationen von Frau Alexopoulou nach Artikel 31 Absatz 2 des Statuts durchgeführt.

6 Um dem Urteil Alexopoulou nachzukommen, hat die Kommission den Beschluss vom 1. September 1983 durch einen neuen Beschluss geändert, der am 7. Februar 1996 erlassen und in den Verwaltungsmitteilungen vom 27. März 1996 veröffentlicht worden ist (im Folgenden: Beschluss vom 7. Februar 1996). Artikel 2 des Beschlusses vom 1. September 1983 lautet nun wie folgt:

Die Anstellungsbehörde ernennt den Beamten auf Probe in der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn, für die er eingestellt wird.

Abweichend von diesem Grundsatz kann die Anstellungsbehörde beschließen, den Beamten auf Probe in der höheren Besoldungsgruppe der Laufbahn zu ernennen, wenn die spezifischen dienstlichen Erfordernisse die Einstellung eines besonders qualifizierten Beamten erfordern oder wenn der eingestellte Beamte über außergewöhnliche Qualifikationen verfügt.

Dieser Beschluss wird am 5. Oktober 1995 (Datum des Urteils des Gerichts erster Instanz) wirksam.

7 Das Urteil Alexopoulou wurde von zahlreichen Beamten der Kommission als wesentliche Änderung der Rechtsprechung empfunden. In den Monaten nach seiner Verkündungen haben etwa 950 Beamte die Überprüfung ihrer Einstufung in die Besoldungsgruppe nach Artikel 31 Absatz 2 des Statuts beantragt. In der Folge sind mehr als 80 Klagen beim Gericht erster Instanz erhoben worden.

Bei der Behandlung dieser Fälle hat das Gericht im Wesentlichen zwei Gruppen von Klagen unterschieden:

a) Klagen von Beamten, die mehr als drei Monate nach der Entscheidung über ihre endgültige Einstufung in die Besoldungsgruppe einen Antrag auf Neueinstufung gestellt hatten (erste Gruppe), und

b) Klagen von Beamten, die die Entscheidung über die Einstufung in die Besoldungsgruppe innerhalb der Dreimonatsfrist des Artikels 90 Absatz 2 des Statuts angefochten hatten (zweite Gruppe).

Auf Klagen der ersten Gruppe hat das Gericht in einer Reihe von Beschlüssen entschieden, die Kläger hätten die Entscheidungen über ihre Einstufung in die Besoldungsgruppe nicht mehr anfechten können. Sie hätten nämlich keine Beweise für das Vorliegen wesentlicher neuer Tatsachen erbracht, die es ermöglichten, die in den Artikeln 90 und 91 des Statuts festgesetzten Fristen für Beschwerden und Klagen erneut in Gang zu setzen.

Bestimmte Klagen aus der zweiten Gruppe wurden vom Gericht wiederum in einer Reihe von Entscheidungen als unbegründet abgewiesen. Dabei hat das Gericht im Wesentlichen die Auffassung vertreten, die Kläger hätten nichts vorgetragen, was den Schluss zuließe, dass die Anstellungsbehörde bei der Ablehnung des Antrags auf Überprüfung der Einstufung in die Besoldungsgruppe das ihr nach Artikel 31 Absatz 2 des Statuts zustehende Ermessen offensichtlich fehlerhaft ausgeübt habe.

8 Die Klage des Rechtsmittelführers beim Gericht erster Instanz gehörte zu der ersten Gruppe von Klagen.

II — Sachverhalt und Verfahren

9 Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich, dass der Rechtsmittelführer am 18. Januar 1995 zum Beamten auf Probe der Kommission ernannt und in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft wurde. Er wurde am 1. Juni 1995 auf seinem Dienstposten zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.

10 Am 24. Juni 1996 — kurz nach der Veröffentlichung des Beschlusses vom 7. Februar 1996 — stellte der Rechtsmittelführer einen Antrag auf Überprüfung seiner Einstufung in die Besoldungsgruppe nach Artikel 90 Absatz 1 des Statuts.

11 Am 26. August 1996 lehnte die Kommission diesen Antrag mit der Begründung ab, er sei mehr als drei Monate nach der Entscheidung über die ursprüngliche Einstufung des Rechtsmittelführers gestellt worden.

12 Am 25. November 1996 legte der Rechtsmittelführer eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein, die durch Entscheidung der Kommission vom 3. Februar 1997 zurückgewiesen wurde.

13 Der Rechtsmittelführer hat am 23. Mai 1997 Klage beim Gericht erhoben. Er hat die Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 26. August 1996 über die Ablehnung seines Antrags auf Neueinstufung in die Besoldungsgruppe beantragt.

14 Am 14. November 1997 hat das Gericht die Parteien dieses Verfahrens sowie verschiedener anderer Einstufungssachen zu einer informellen Sitzung mit dem Berichterstatter geladen. Im Anschluss an diese Sitzung haben die meisten Kläger die Rechtssache Gevaert/Kommission zum Musterverfahren bestimmt.

15 Mit am 26. Februar 1998 eingegangenem Schriftsatz hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit nach Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben.

Zur Begründung ihrer Unzulässigkeitseinrede machte die Kommission geltend, der Kläger habe es versäumt, innerhalb der in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts festgelegten Frist von drei Monaten gegen die ihn beschwerende Maßnahme — die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 18. Januar 1995 über seine endgültige Einstufung — Beschwerde einzulegen. Weder das Urteil Alexopoulou noch der Beschluss vom 7. Februar 1996 seien wesentliche neue Tatsachen, die es ermöglichten, diese Beschwerdefrist erneut in Gang zu setzen.

III — Der angefochtene Beschluss

16 Der Rechtsmittelführer hat vor dem Gericht darauf hingewiesen, dass sein Antrag auf Neueinstufung nicht zum Ziel habe, die Entscheidung der Anstellungsbehörde über seine ursprüngliche Einstufung in Frage zu stellen. Er sei vielmehr auf eine Bewertung seiner Qualifikationen im Hinblick auf eine Überprüfung seiner derzeitigen Einstufung gerichtet. Der Antrag habe somit lediglich die mögliche Anwendung von Artikel 31 Absatz 2 des Statuts und eine daraus folgende Neufestsetzung seiner Einstufung in die Besoldungsgruppe aufgrund des Beschlusses vom 7. Februar 1996 zum Gegenstand.

Daher sei es nicht erforderlich, zu prüfen, ob eine neue Tatsache vorliege, die es erlaube, die Frist für eine Beschwerde gegen seine ursprüngliche Einstufung erneut in Gang zu setzen. Jedenfalls habe es sich bei dem Beschluss vom 7. Februar 1996 um eine derartige wesentliche neue Tatsache gehandelt.

Der Rechtsmittelführer hat außerdem geltend gemacht, der Beschluss vom 7. Februar 1996 habe für alle Beamten, die zwischen dem 1. September 1983 und 5. Oktober 1995 ihren Dienst angetreten hätten und nach den im Urteil Alexopoulou für rechtswidrig erklärten Kriterien eingestuft worden seien, eine neue Situation begründet. Sie seien daher befugt gewesen, gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts einen Antrag auf Überprüfung ihrer Einstufung ab 5. Oktober 1995 zu stellen.

Im Übrigen habe die Kommission mit der Ablehnung einer Überprüfung der Einstufung in die Besoldungsgruppe ihre Fürsorgepflicht verletzt und gegen den in Artikel 5 Absatz 3 des Statuts verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung verstoben.

17 Im angefochtenen Beschluss stellt das Gericht folgende Erwägungen an:

32 Nach ständiger Rechtsprechung sind die in den Artikeln 90 und 91 des Statuts festgelegten Beschwerde- und Klagefristen zwingendes Recht und stehen nicht zur Disposition der Parteien oder des Gerichts ...

33 Es ist unstreitig, dass der Kläger nicht innerhalb der in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Frist von drei Monaten gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 18. Januar 1995 über seine Einstufung bei der Einstellung Beschwerde eingelegt hat. Daher ist die Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe mit Ablauf der Beschwerdefrist, also am 31. August 1995, bestandskräftig geworden, da der Kläger den Empfang der Entscheidung der Anstellungsbehörde am 31. Mai 1995 bestätigt hat ...

34 Das Gericht weist darauf hin, dass ein Beamter nach der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte die Bedingungen seiner ursprünglichen Einstellung nicht in Frage stellen kann, nachdem diese bestandskräftig geworden ist...

35 Der Antrag des Klägers [auf Neueinstufung] vom 24. Juni 1996 ist gerade darauf gerichtet, die Bedingungen seiner ursprünglichen Einstellung, insbesondere seine Einstufung in die Besoldungsgruppe, in Frage zu stellen. Insoweit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des genannten Antrags, dass der Kläger die Auffassung vertritt, er verfüge über ausreichende Erfahrungen und Qualifikationen, um die Überprüfung [seiner] tatsächlichen Einstufung beantragen zu können... Artikel 31 Absatz 2 des Statuts betrifft jedoch die Einstufung in die Besoldungsgruppe bei der ursprünglichen Einstellung. Selbst wenn man den Antrag entsprechend der Auffassung des Klägers so auslegt, dass er nur auf eine Überprüfung der derzeitigen Einstufung und nicht der Einstufung zum Zeitpunkt der Einstellung gerichtet ist, ändert das nichts daran, dass der auf Artikel 31 Absatz 2 des Statuts gestützte Antrag zwangsläufig darauf abzielt, die Bedingungen der ursprünglichen Einstellung in Frage zu stellen.

36 Auch wenn der Antrag [auf Neueinstufung] vom 24. Juni 1996 so eng auszulegen wäre, wie das der Kläger vorträgt..., wenn er also nur auf eine Bewertung seiner Qualifikationen im Hinblick auf eine mögliche Anwendung von Artikel 31 Absatz 2 des Statuts gerichtet wäre, so könnte er dennoch die bestandskräftig gewordene Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 18. Januar 1995 indirekt in Frage stellen.

37 Nach ständiger Rechtsprechung kann zwar jeder Beamte gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts einen Antrag auf Erlass einer ihn betreffenden Entscheidung an die Anstellungsbehörde richten, doch erlaubt diese Befugnis dem Beamten nicht, die Fristen der Artikel 90 und 91 für die Einlegung einer Beschwerde und die Erhebung einer Klage dadurch zu umgehen, dass er eine frühere Entscheidung, die er nicht fristgerecht angefochten hat, im Wege eines Antrags mittelbar in Frage stellt. Nur das Vorliegen neuer wesentlicher Tatsachen kann einen Antrag auf Überprüfung einer solchen Entscheidung rechtfertigen ...

38 In diesem Stadium ist daher zu prüfen, ob der Kläger das Vorliegen einer neuen wesentlichen Tatsache nachgewiesen hat, die es ermöglicht, nach Ablauf der Beschwerdefrist einen Antrag auf Neueinstufung zu stellen.

39 Was den Beschluss vom 7. Februar 1996 zur Änderung des Beschlusses vom 1. September 1983 angeht, so kann er nach seiner Rechtsnatur und rechtlichen Tragweite keine neue Tatsache darstellen. Dieser Beschluss bezweckt und bewirkt nicht, dass vor seinem Inkrafttreten bestandskräftig gewordene Verwaltungsentscheidungen in Frage gestellt werden...

40 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Festsetzung des 5. Oktober 1995 (Datum des Urteils Alexopoulou) als Stichtag für das Inkrafttreten des Beschlusses vom 7. Februar 1996 bedeutet, dass dieser Beschluss nur auf diejenigen Beamten anwendbar ist, die seit dem 5. Oktober 1995 eingestellt worden sind. Artikel 31 Absatz 2 des Statuts bezieht sich nämlich, wie bereits erwähnt wurde (vgl. oben, Randnr. 34), auf die Einstufung in die Besoldungsgruppe bei der ursprünglichen Einstellung.

18 Das Gericht hat auch das Vorbringen des Klägers zum Verstoß gegen die Fürsorgepflicht und zur Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zurückgewiesen.

19 Im Ergebnis hat es daher die Klage des Rechtsmittelführers für unzulässig erklärt.

IV — Das Rechtsmittel

20 Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Rechtsstreit in der Sache zu entscheiden. Er begehrt damit die Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 26. August 1996 über die Ablehnung seines Antrags auf Überprüfung der Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Verurteilung des beklagten Organs zur Tragung der Kosten der Verfahren in beiden Instanzen.

21 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und dem Kläger die Kosten dieser Instanz aufzuerlegen.

22 Der Rechtsmittelführer stützt das Rechtsmittel auf drei Gründe:

fehlerhafte rechtliche Würdigung seines Antrags auf Neueinstufung;

fehlerhafte rechtliche Würdigung des Beschlusses vom 7. Februar 1996, Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und gegen Artikel 5 Absatz 3 des Statuts;

unzureichende Begründung des angefochtenen Beschlusses.

23 Ich werde die drei Rechtsmittelgründe in dieser Reihenfolge prüfen.

Erster Rechtsmittelgrund: Fehlerhafte rechtliche Würdigung des Antrags des Rechtsmittelführers auf Neueinstufung

24 Der Rechtsmittelführer macht geltend, das Gericht habe den Sachverhalt rechtlich fehlerhaft gewürdigt, als es festgestellt habe, sein Antrag auf Neueinstufung vom 24. Juni 1996 ziele darauf ab, die Bedingungen seiner ursprünglichen Einstellung in Frage zu stellen.

Der streitige Antrag bezwecke nicht, die ursprüngliche Einstufung in Frage zu stellen. Er sei vielmehr auf eine Bewertung seiner Qualifikationen im Hinblick auf eine Überprüfung seiner derzeitigen Einstufung mit Wirkung vom 5. Oktober 1995 gerichtet.

Diese fehlerhafte rechtliche Würdigung habe sich insofern unmittelbar ausgewirkt, als sie das Gericht veranlasst habe, zu prüfen, ob eine neue wesentliche Tatsache vorliege, die es erlaube, die Frist für eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde über die ursprüngliche Einstufung des Rechtsmittelführers erneut in Gang zu setzen. Stattdessen hätte das Gericht untersuchen müssen, ob seit dem Erlass dieser Einstufungsentscheidung eine wesentliche Änderung der Umstände eingetreten sei. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe sich nämlich, dass eine derartige Änderung der Umstände es dem Rechtsmittelführer erlauben würde, gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Status einen Antrag auf Überprüfung seiner dienstrechtlichen Situation zu stellen.

25 Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Artikel 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist. Außerdem sieht Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes vor, dass in der Rechtsmittelschrift die Rechtsmittelgründe aufgeführt sein müssen, auf die die Anträge des Rechtsmittelführers gestützt sind. Der Gerichtshof vertritt dazu in ständiger Rechtsprechung folgende Auffassung:

Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss.

Der Gerichtshof hat daher Rechtsmittel [oder Rechtsmittelgründe, die] sich darauf [beschränken], die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen oder... wörtlich wiederzugeben, stets für unzulässig erklärt. Nach Auffassung des Gerichtshofes stellt ein solches Rechtsmittel... nämlich in Wirklichkeit einen Antrag auf eine bloße erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage dar, was nach... Artikel 49 der [EG-Satzung des Gerichtshofes] nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt.

Der Gerichtshof weist insbesondere Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig zurück, in denen [d]er Rechtsmittelführer... nur seine Kritik der von der Kommission vor dem Gericht vorgebrachten Argumente, die das Gericht als nicht erheblich angesehen hat, wiederholt.

26 Vorliegend beschränkt sich der Rechtsmittelführer nun gerade auf eine Wiederholung der Argumente, die er bereits vor dem Gericht gegen die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit vorgebracht hatte.

In seiner Stellungnahme zu der Unzulässigkeitseinrede hatte der Rechtsmittelführer die Auffassung der Kommission wie folgt zusammengefasst:

Die Kommission trägt vor, der Kläger ziele mit seinem Antrag auf Neueinstufung und der im Anschluss daran erhobenen Klage darauf ab, seine ursprüngliche, mehr als drei Monaten zurückliegende Einstufung in Frage zu stellen. Sie schließt daraus, dass die Anfechtung mangels einer neuen Tatsache, die die zwischenzeitlich verstrichene dienstrechtliche Beschwerdefrist wieder in Gang setzen würde, nicht fristgerecht erfolgt sei.

Unter Berufung auf dieselbe Rechtsprechung, die er auch im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelgrundes anführt, hatte der Rechtsmittelführer hierauf wie folgt erwidert:

Der Antrag auf Neueinstufung zielt nicht darauf ab, die ursprüngliche Entscheidung über die Einstufung des Klägers in Frage zu stellen. Er ist nur auf eine Bewertung seiner Qualifikationen im Hinblick auf eine mögliche Überprüfung seiner derzeitigen Einstufung gerichtet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 1982, Williams/Rechnungshof, Randnr. 13, sowie das Urteil vom 6. März 1996 in der Rechtssache T-93/94, Becker/Rechnungshof, Slg. ÖD 1996, II-301, Randnrn. 6 und 10, in dem die Frage der Zulässigkeit weder vom Beklagten noch von Amts wegen vom Gericht aufgeworfen wurde).

Daher ist nicht zu prüfen, ob eine neue Tatsache vorliegt, durch die die Frist für eine Beschwerde gegen die ursprüngliche Einstufungsentscheidung erneut in Gang gesetzt würde. Zu prüfen ist lediglich, ob die Aufstellung neuer Kriterien für die Einstufung den Kläger beschweren kann und welche Rechtsnatur die Entscheidung über die Zurückweisung seiner Beschwerde hat (vgl. Urteil Williams, Randnr. 13).

27 Da sich der erste Rechtsmittelgrund auf die Wiedergabe der bereits vor dem Gericht vorgebrachten Argumente beschränkt, ist er als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Fehlerhafte rechtliche Würdigung des Beschlusses vom 7. Februar 1996, Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und gegen Artikel 5 Absatz 3 des Statuts

28 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe den Sachverhalt rechtlich fehlerhaft gewürdigt, als es entschieden habe, dass der Beschluss vom 7. Februar 1996 keine neue wesentliche Tatsache darstelle, die die in den Artikeln 90 und 91 des Statuts festgelegten Beschwerde- und Klagefristen erneut in Gang setzen könne. Außerdem wirft er dem Gericht vor, es habe gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und gegen Artikel 5 Absatz 3 des Statuts verstoßen.

29 Hierzu ist festzustellen, dass sich der Rechtsmittelführer auf den fünf Seiten der Rechtsmittelschrift, auf denen er den zweiten Rechtsmittelgrund behandelt, darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht vorgetragenen Argumente wörtlich zu wiederholen.

Aus den in Nummer 25 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführten Gründen schlage ich daher dem Gerichtshof vor, den zweiten Rechtsmittelgrund als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

Dritter Rechtsmittelgrund: Unzureichende Begründung des angefochtenen Beschlusses

30 Mit dem dritten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer einen Widerspruch in der Begründung des angefochtenen Beschlusses.

Das Gericht hat in Randnummer 39 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass der Beschluss vom 7. Februar 1996... keine neue Tatsache darstellen [kann, da er nicht] bezweckt und bewirkt..., dass vor seinem Inkrafttreten bestandskräftig gewordene Verwaltungsentscheidungen in Frage gestellt werden. Der Rechtsmittelführer trägt vor, dass unter bestandskräftigen Verwaltungsentscheidungen die Entscheidungen über die Einstufung in die Besoldungsgruppe zu verstehen seien, die nicht innerhalb der in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Frist von drei Monaten angefochten worden seien.

Dagegen hat das Gericht in Randnummer 40 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass die Festsetzung des 5. Oktober 1995 (Datum des Urteils Alexopoulou) als Stichtag für das Inkrafttreten des Beschlusses vom 7. Februar 1996 bedeutet, dass dieser Beschluss nur auf diejenigen Beamten anwendbar ist, die seit dem 5. Oktober 1995 eingestellt worden sind. Der Rechtsmittelführer weist darauf hin, dass bei Erlass des Beschlusses vom 7. Februar 1996 die Entscheidungen über die Einstufung der am 5. Oktober 1995 eingestellten Beamten ebenfalls bereits bestandskräftig gewesen seien, da sie mehr als drei Monate zurückgelegen hätten.

Der Rechtsmittelführer wirft dem Gericht Folgendes vor:

a) Indem es seine Klage für unzulässig erklärt habe, habe es ihm die Möglichkeit genommen, die Entscheidung über seine Einstufung in die Besoldungsgruppe anzufechten, da diese bestandskräftig geworden sei;

b) zugleich habe es jedoch festgestellt, dass der Beschluss vom 7. Februar 1996 auf die seit dem 5. Oktober 1995 eingestellten Beamten anwendbar sei, und damit diesen Beamten die Möglichkeit eröffnet, die Entscheidungen über ihre Einstufung in die Besoldungsgruppe anzufechten, die ebenfalls bereits bestandskräftig gewesen seien.

31 Es ist daran zu erinnern, dass der Rechtsmittelführer im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes nichts vorgetragen hat, was den Schluss zuließe, dass die Annahme des Gerichts, sein Antrag auf Neueinstellung ziele darauf ab, die Bedingungen seiner ursprünglichen Einstufung in Frage zu stellen, rechtsfehlerhaft war. Auch im zweiten Rechtsmittelgrund hat der Rechtsmittelführer kein Argument vorgebracht, das die Rechtsauffassung des Gerichts widerlegen könnte, nach der der Beschluss vom 7. Februar 1996 keine neue wesentliche Tatsache darstellte, die es ermöglichte, die dienstrechtlichen Fristen für Beschwerden und Klagen gegen die Einstufung erneut in Gang zu setzen. Ich komme daher in diesem Stadium der Prüfung zu dem Schluss, dass keine neue Tatsache vorlag, die dem Rechtsmittelführer eine Anfechtung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 18. Januar 1995 über seine ursprüngliche Einstufung ermöglicht hätte.

Der Gerichtshof hat jedoch erst vor kurzem die folgende Feststellung getroffen:

Nach ständiger Rechtsprechung kann nur das Vorliegen wesentlicher neuer Tatsachen einen Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung nach Ablauf der in den Artikeln 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Fristen rechtfertigen.

Selbst wenn sich das Gericht daher widersprochen hätte, als es festgestellt hat, dass der Beschluss vom 7. Februar 1996 auf seit dem 5. Oktober 1995 eingestellte Beamte anwendbar sei, so würde eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses in diesem Punkt es dem Rechtsmittelführer nicht erlauben, seinen Antrag auf Neueinstufung in die Besoldungsgruppe zu rechtfertigen. Soweit er nämlich keinen rechtlichen Fehler nachweisen kann, der die einzige Voraussetzung betrifft, die es ihm erlauben würde, nach Ablauf der in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts festgesetzten Dreimonatsfrist einen Antrag auf Überprüfung der bestandskräftigen Entscheidung über seine Einstufung in die Besoldungsgruppe zu stellen, bringt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses in dem Punkt, der Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelgrundes ist, dem Rechtsmittelführer keinen Nutzen.

32 Ich bin daher der Auffassung, dass der dritte Rechtsmittgrund das Begehren des Rechtsmittelführers nicht stützen kann. Aus diesem Grund schlage ich dem Gerichtshof vor, ihn zurückzuweisen.

Kosten

33 Gemäß Artikel 69 § 2 in Verbindung mit Artikel 118 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Artikel 70 der Verfahrensordnung bestimmt, dass die Organe ihre Kosten bei Beamtenklagen selbst tragen. Nach Artikel 122 Absatz 2 der Verfahrensordnung ist Artikel 70 jedoch nicht auf Rechtsmittel anwendbar, die von Beamten oder sonstigen Bediensteten der Organe eingelegt werden. Da der Rechtsmittelführer mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Ergebnis

34 Aus all diesen Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor,

1. das Rechtsmittel zurückzuweisen;

2. dem Rechtsmittelführer die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.