Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge vom 04.04.2000 – C-109/99
ECLI:EU:C:2000:185
Schlussanträce des Generalanwalts
Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer
vom 4. April 2000
1 Die hier gestellte Vorlagefrage steht in einem Zusammenhang, der dadurch gekennzeichnet ist, dass die französischen Rechtsvorschriften über Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit nicht den Gemeinschaftsbestimmungen zur Harmonisierung der Versicherungstätigkeit in Europa angeglichen wurden. Dabei handelt es sich insbesondere um die Erste Richtlinie über andere Versicherungsarten als die Lebensversicherung, also die Richtlinie 73/239/EWG (im Folgenden: Erste Richtlinie, Richtlinie 73/739 oder Richtlinie) in der Fassung der Dritten Richtlinie 92/49/EWG über andere Versicherungen als die Lebensversicherung (im Folgenden: Richtlinie 92/49 oder Dritte Richtlinie).
Im Zentrum der Frage stehen die Auswirkungen des in der Ersten Richtlinie festgelegten so genannten Ausschließlichkeitsgrundsatzes, wonach Versicherungsunternehmen ihren Gesellschaftszweck unter Ausschluss jeder anderen Geschäftstätigkeit auf die Versicherungstätigkeit und auf solche Geschäfte zu beschränken haben, die unmittelbar hiermit in Zusammenhang stehen (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b).
Nach meiner Auffassung enthält das Urteil des Gerichtshofes vom 20. April 1999 in der Rechtssache C-241/97 (im Folgenden: Urteil Skandia) — wenn auch in indirekter Form — alle Gesichtspunkte für die Beantwortung der Frage, die der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht nach den geltenden Rechtsvorschriften an die Hand geben kann.
Das französische Recht
2 Die innerstaatlichen französischen Vorschriften über Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sind im Wesentlichen im Code de la mutualité in der Fassung des Gesetzes Nr. 85-773 vom 25. Juli 1985 enthalten.
3 Artikel L. 111-1 des Code de la mutualité definiert Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit als Vereinigungen ohne Gewinnzweck, die im Wesentlichen mit Hilfe von Mitgliedsbeiträgen Vorsorge-, Solidaritäts- und Hilfsaktionen im Interesse ihrer Mitglieder sowie deren Familien durchführen. Dabei streben sie insbesondere an,
Vorsorge gegen personenbezogene soziale Risiken und für die Beseitigung der sich aus dem Eintritt dieser Risiken ergebenden Folgen zu treiben;
die Mutterschaft und den Schutz von Kindern, Familien, Alten und Behinderten zu fördern;
zur kulturellen, moralischen, geistigen und körperlichen Entwicklung ihrer Mitglieder und zur Verbesserung ihrer Lebensbedingungen beizutragen.
4 Zur Erreichung dieser Ziele können die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sanitäre, sozialmedizinische, soziale und kulturelle Einrichtungen oder Dienste schaffen (Artikel L. 411-1).
5 Die danach errichteten Einrichtungen und Dienste besitzen keine eigene, von dem sie errichtenden Versicherungsverein gesonderte Rechtspersönlichkeit, auch wenn für ihre Tätigkeit ein eigener Haushalt aufzustellen ist und gesonderte Konten eröffnet, werden müssen (Artikel L. 411-2). Für ihre Tätigkeit muss eine Regelung über ihre Finanz- und sonstige Verwaltung behördlich genehmigt werden. Dafür kann die Regierung durch Dekret nach Anhörung des Conseil d'État (Décret en Conseil d'État) Musterregelungen festlegen, die die Vorschriften mit zwingendem Charakter vorgeben (Artikel L. 411-6).
6 Zur Schaffung der genannten Einrichtungen und Dienste können die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit untereinander Verbände bilden, die sich ihrerseits zu Dachverbänden zusammenschließen können (Artikel L. 123-1). Diese Verbände und Dachverbände unterliegen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, denselben Vorschriften wie die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (Artikel L. 123-3).
7 Die Generalversammlung der Verbände und Dachverbände besteht aus den Delegierten der ihnen angehörenden Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die gemäß der Satzung gewählt worden sind. Beschlüsse der Generalversammlung sind für die beteiligten Versicherungsvereine bindend (Artikel L. 123-2).
8 Die Generalversammlung der Versicherung auf Gegenseitigkeit — also des Verbandes oder des Dachverbands — entscheidet obligatorisch über Satzungsänderungen, die Spaltung oder Auflösung, den Zusammenschluss mit einem anderen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit sowie Kreditaufnahmen, deren Art und Höhe durch Dekret festgelegt werden. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (Artikel L. 125-1 Absatz 2).
9 Das Dekret Nr. 86-1359 vom 30. Dezember 1986 enthält in seinen Anhängen die Mustersatzungen für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und die Bestimmungen, die zwingend in die Satzungen aufzunehmen sind. Zu den zwingenden Vorschriften gehört die Regelung, wie die Stimmrechte in der Generalversammlung des Verbandes oder Dachverbands unter den ihm angehörenden Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit aufgeteilt werden; der Verband oder Dachverband kann sie proportional zur Mitgliederzahl des jeweiligen Vereins, proportional zu dessen Beiträgen oder unter Kombinierung beider Kriterien vornehmen (Artikel 26).
10 Anhang 2 des Dekrets Nr. 64-827 vom 23. Juli 1964 enthält eine Musterregelung für Optikzentren, die ebenfalls zwingende Vorschriften umfasst.
Nach diesen zwingenden Vorschriften besitzt das Optikzentrum keine eigene Rechtspersönlichkeit (Artikel 1), und seine Schließung kann nur von der Generalversammlung nach dem für Satzungsänderungen vorgesehenen Verfahren beschlossen werden. (Artikel 36)
Gemeinschaftsrecht
11 Im Bereich der Versicherungen hat sich die Entwicklung des Gemeinschaftsrechts in drei Phasen vollzogen:
Eine erste Generation von Richtlinien (Richtlinie 79/267/EWG über die Lebensversicherung und die vorgenannte Richtlinie 73/239 über andere Versicherungsarten als die Lebensversicherung) sollte den Versicherungsunternehmen die effektive Wahrnehmung des Niederlassungsrechts erleichtern.
Eine zweite Generation von Richtlinien erleichterte die Ausübung der fraglichen Versicherungstätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit.
Eine dritte Generation von Richtlinien (Richtlinie 92/96/EWG über die Lebensversicherung und die vorgenannte Richtlinie 92/49 über andere Versicherungsarten als die Lebensversicherung) zielte auf die volle Verwirklichung des Binnenmarkts mittels des Grundsatzes einer einzigen Zulassung und einer Regelung der Finanzaufsicht durch die Behörden des Staates, in dem die Versicherungsgesellschaft ihren Sitz hat.
12 Es ging dem Gemeinschaftsgesetzgeber somit darum, dass zum einen die Versicherungsunternehmen ihre Tätigkeit frei ausüben können und dass zum anderen die Gemeinschaftsbürger unter Gewährleistung des gebotenen rechtlichen und finanziellen Schutzes zwischen so vielen Versicherungsangeboten in der Gemeinschaft wie möglich auswählen können.
13 Das erste Ziel verlangte, dass die in einem Mitgliedstaat zugelassenen Versicherungsunternehmen ihre Tätigkeit in der gesamten Gemeinschaft sowohl durch Niederlassung als auch durch Dienstleistungen wahrnehmen können. Demgemäß bestand der in den Richtlinien der dritten Generation gewählte Ansatz in einer wesentlichen, notwendigen und ausreichenden Harmonisierung, um zu einer gegenseitigen Anerkennung der Zulassungen und der Aufsichtssysteme zu gelangen, die die Erteilung einer einheitlichen, innerhalb der ganzen Gemeinschaft gültigen Zulassung sowie die Anwendung des Grundsatzes der Aufsicht durch den Herkunftsmitgliedstaat erlaubt.
14 Der letztgenannte Grundsatz impliziert, dass jeder Mitgliedstaat über die finanzielle Solidität der von ihm beaufsichtigten Versicherungsunternehmen und insbesondere über ihre Solvabilität und die Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen sowie deren Bedeckung durch kongruente Vermögenswerte zu wachen hat. Die Koordinierung der insoweit einschlägigen nationalen Vorschriften war somit von besonderer Bedeutung im Rahmen einer Regelung der gegenseitigen Anerkennung von Zulassungen und der Aufsichtssysteme.
15 Zum gleichen Zweck verbieten es die Gemeinschaftsvorschriften, den Gesellschaftszweck von Versicherungsunternehmen auf jegliche andere Geschäftstätigkeit auszuweiten. Nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinien 73/239 und 79/267 — beide Artikel haben den gleichen Wortlaut — verlangt der Herkunftsmitgliedstaat von den Versicherungsunternehmen, dass sie ihren Gesellschaftszweck unter Ausschluss jeder anderen Geschäftstätigkeit auf die Versicherungstätigkeit und solche Geschäfte beschränken, die unmittelbar hiermit in Zusammenhang stehen.
16 Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 73/239 bestimmte außerdem, dass Versicherungsunternehmen in Frankreich eine der folgenden Rechtsformen annehmen: société anonyme, société à forme mutuelle, mutuelle, union de mutuelles. Seit ihrer Änderung durch die Richtlinie 92/49 führt diese Bestimmung folgende Rechtsformen auf: société anonyme, société d'assurance mutuelle, institution de prévoyance régie par le code de la sécurité sociale, institution de prévoyance régie par le code rural, mutuelles régies par le code de la mutualité.
17 Die Harmonisierung war bereits durchgeführt worden für die Vorschriften der Mitgliedstaaten über die obligatorische Bildung versicherungstechnischer Rückstellungen als Garantie für die Erfüllung der von den Versicherungsunternehmen eingegangenen Verpflichtungen. Die dritte Generation der Richtlinien über die Versicherung bedeutete eine Fortschreibung nach den gleichen Grundsätzen, denn sie zielte auf eine Koordinierung der Vorschriften über die Mischung der die technischen Rückstellungen bedeckenden Vermögenswerte sowie die Lokalisierungs- und Kongruenzregeln ..., um die gegenseitige Anerkennung der Vorschriften der Mitgliedstaaten zu erleichtern.
18 Zu diesem Zweck wurden die Bestimmungen über technische Rückstellungen in den Richtlinien der ersten Generation (Artikel 15 der Richtlinie 73/239 und Artikel 17 der Richtlinie 79/267) neu gefasst. Nach diesen Vorschriften hat der Herkunftsmitgliedstaat allen Versicherungsunternehmen die Verpflichtung aufzuerlegen, genügend technische Rückstellungen für ihre gesamte Geschäftstätigkeit zu bilden. Die Höhe dieser Rückstellungen ist auf der Grundlage der Richtlinie 91/674/EWG oder der Richtlinie 92/96 festzulegen. Die technischen Rückstellungen für die gesamte Geschäftstätigkeit des Unternehmens sind durch kongruente Vermögenswerte zu bedecken.
19 Die Richtlinien geben die rechtliche Regelung für die Mischung, Lokalisierung und Kongruenz dieser Vermögenswerte vor. Konkret können nur bestimmte Arten von Vermögenswerten (d. h. bestimmte Investitionen, Forderungen und sonstige Werte) technische Rückstellungen bilden. Die Mitgliedstaaten haben außerdem vorzuschreiben, dass die Versicherungsunternehmen nicht mehr als einen bestimmten Prozentsatz ihrer technischen Bruttorückstellungen in bestimmte Arten von Vermögenswerten investieren.
20 Vermögenswerte, die keine technischen Rückstellungen sind, bilden, was man als freies Vermögen oder verfügbares Vermögen oder auch als nicht gebundenes Vermögen des Versicherungsunternehmens bezeichnen kann.
21 Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 73/239 lautet in der jetzigen Fassung: Die Mitgliedstaaten erlassen keinerlei Vorschriften über die Anlage der Aktiva, soweit diese nicht zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 15 dienen.
22 Gemäß Artikel 57 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 92/49 erlassen die Mitgliedstaaten spätestens am 31. Dezember 1993 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, und setzen sie spätestens zum 1. Juli 1994 in Kraft.
23 Da die Französische Republik ihr innerstaatliches Recht hinsichtlich der dem Code de la mutualité unterliegenden Hilfskassen auf Gegenseitigkeit nicht der vorstehend wiedergegebenen Regelung angeglichen hatte, stellte der Gerichtshof mit Urteil vom 16. Dezember 1999 fest, dass sie gegen den Vertrag verstoßen hatte.
Sachverhalt
24 Auf Antrag der Adour mutualité (im Folgenden: Adour) und der Mutualité française Union des Pyrénées-Atlantiques (im Folgenden: UPA) genehmigte der Präfekt des Département Pyrénées-Atlantiques mit Erlässen vom 10. Mai 1995 und 20. Mai 1996 Regelungen für Optikzentren.
25 Wie aus der Stellungnahme der Association basco-béarnaise des opticiens indépendants (im Folgenden: ABBOI), eines im Ausgangsverfahren klagenden örtlichen Interessenverbands von Optikern, hervorgeht, ist Adour ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, der seinen Mitgliedern ergänzende Krankenversicherungsleistungen und Dienstleistungen eines Optikzentrums anbietet, und die UPA ein Verband von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, der ohne Ausübung von Versicherungstätigkeit verschiedene soziale Einrichtungen der Versicherung auf Gegenseitigkeit betreibt.
26 Die ABBOI erhob gegen beide Erlasse des Präfekten Klage beim zuständigen Tribunal administratif Pau, das die UPA und Adour als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge des Präfekten zuließ.
27 Zur Begründung führte die ABBOI aus, die Erlasse des Präfekten seien rechtswidrig, denn sie beruhten auf Bestimmungen, die mit der Richtlinie 73/239 in geänderter Fassung nicht vereinbar seien; das französische Recht sei dieser Richtlinie, insbesondere ihrem Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen angeglichen worden.
28 Das vorlegende Gericht führt aus, die Akten enthielten nichts, was ihm die Feststellungen erlaube, dass zum einen ein Verband von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, der keine Versicherungstätigkeit ausübe, in den Anwendungsbereich der Richtlinie falle und dass zum anderen deren Vorschriften dahin auszulegen seien, dass es ihnen zuwiderlaufe, wenn eine Behörde nach der einschlägigen nationalen Regelung die Satzung eines solchen Verbands, der eine Geschäftstätigkeit ausübe, genehmige.
29 Das Tribunal administratif hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Steht Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 73/239 den Bestimmungen der Artikel L. 123-1 und L. 123-2 des französischen Code de la mutualité entgegen, nach denen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die nur Versicherungstätigkeiten ausüben, gemeinsame Einrichtungen schaffen können, die Rechtspersönlichkeit besitzen, rechtlich selbstständig sind und eine Geschäftstätigkeit im Bereich der Optik ausüben?
2. Falls die Bestimmungen des französischen Rechts mit der Richtlinie 73/239 unvereinbar sind, besteht dann für die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, deren einzige Tätigkeit die Versicherungstätigkeit ist, geschaffene gemeinsame Einrichtung ein allgemeines und absolutes Verbot, eine Geschäftstätigkeit auszuüben, oder können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchen Bereichen eine Geschäftstätigkeit ausgeübt werden darf?
Zur Zulässigkeit
30 Die am Verfahren beteiligte niederländische Regierung macht geltend, die vom Tribunal administratif Pau vorgelegten Fragen erfüllten nicht die Mindestvoraussetzungen für die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens.
Der Vorlagebeschluss enthalte keine klaren Angaben, anhand deren feststellbar sei, ob die Richtlinie 73/239 anwendbar sei. Der Beschluss beschreibe nicht das Wesen und den Zweck der Tätigkeit der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, so dass nicht feststellbar sei, ob sie eine unter die Richtlinie fallende private Versicherungstätigkeit ausübten oder aber deshalb nicht der Richtlinie unterlägen, weil ihre Tätigkeit im Sinne des Urteils des Gerichtshofs vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-238/94 von einer gesetzlichen Regelung der sozialen Sicherheit erfasst werde. In dem Beschluss werde auch nicht klargestellt, inwieweit sich der Träger des Optikzentrums von den ihm angehörenden Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit unterscheide; diese Angabe werde aber benötigt, um festzustellen, ob Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie auf den Ausgangssachverhalt anwendbar sei.
31 Um dem Gerichtshof eine sachdienliche Beantwortung der Vorlagefrage und es den Beteiligten zu ermöglichen, ihr Recht aus Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes zur Abgabe von Erklärungen voll wahrzunehmen, hat das nationale Gericht nach ständiger Rechtsprechung den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festzulegen oder zumindest die tatsächliehen Annahmen zu erläutern, auf denen diese Frage beruht.
Das Ersuchen eines nationalen Gerichts ist daher für offensichtlich unzulässig zu erklären, wenn es zum tatsächlichen und rechtlichen Rahmen der vorgelegten Fragen oder zu den Gründen, aus denen es ihre Vorlage an den Gerichtshof für erforderlich erachtet, keine diesen Anforderungen genügenden Angaben enthält.
32 Auch wenn der Vorlagebeschluss, der kein Musterbeispiel an Klarheit darstellt, ohne Zweifel den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Rechtsstreits nur äußerst knapp darlegt, lassen sich den Vorlagefragen m. E. die wesentlichen Gesichtspunkte entnehmen, um dem nationalen Gericht eine sachdienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand zu geben und den Parteien des Ausgangsverfahrens, den Mitgliedstaaten und der Kommission eine wirksame Wahrnehmung ihres Rechts zur Abgabe von Erklärungen zu ermöglichen.
Wie sich nämlich aus den beiden Fragen schließen lässt, möchte das nationale Gericht wissen, ob es die Richtlinie 73/239 in geänderter Fassung Versicherungsunternehmen untersagt, gemeinsam Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit zu schaffen, die Geschäftstätigkeiten ausüben, und gegebenenfalls welcher Art dieses — absolute oder relative — Verbot ist. Den vom vorlegenden Gericht in seinen Fragen verwendeten Formulierungen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die nur Versicherungstätigkeiten ausüben und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, deren einzige Tätigkeit die Versicherungstätigkeit ist, ist nämlich zu entnehmen, dass die fraglichen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit als Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 92/49 einzustufen sind und keine Tätigkeiten ausüben, die unter eine gesetzliche Regelung der sozialen Sicherheit fallen.
33 Das vom Tribunal administratif vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist deshalb meiner Auffassung nach zulässig.
Zur Beantwortung der Fragen
34 Vorab sei darauf hingewiesen, dass der vorstehend zusammengefasste Sachverhalt zwei verschiedene rechtliche Situationen umfasst: Während im Fall von Adour das Optikzentrum unmittelbar von einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit betrieben wird, ist im Fall der UPA die Betreiberin ein Verband von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Fragen des vorlegenden Gerichts beziehen sich aber nur auf den zweiten Fall. Die von mir vorgeschlagene Antwort gilt aber, wie sich aus dem Folgenden ergibt, unterschiedslos für beide Situationen.
Zur ersten Vorlagefrage
35 Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das nationale Gericht wissen, ob dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 73/239 in geänderter Fassung, nationale Rechtsvorschriften wie die Artikel L. 123-1 und L. 123-2 des Code de la mutualité zuwiderlaufen, wonach Versicherungsunternehmen Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit schaffen dürfen, die Geschäftstätigkeiten ausüben.
Dass die fraglichen Versicherungsunternehmen die Rechtsform von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit haben und dass die von ihnen geschaffene Einrichtung dem Betrieb eines Optikzentrums dient, mag zwar in anderer Hinsicht relevant sein, ist aber offenbar für die Beanwortung der Frage durch den Gerichtshof ohne Bedeutung. Die Richtlinie enthält nämlich, soweit es hier von Interesse ist, keine besonderen Vorschriften, die je nach der Rechtsform des Unternehmens anwendbar wären, und sie sieht für die Geschäftstätigkeiten der Unternehmen außerhalb der Versicherung auch keine unterschiedliche Behandlung je nach Art dieser Tätigkeiten vor.
36 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die ABBOI, macht geltend, die französischen Rechtsvorschriften beeinträchtigten den in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie normierten Spezialitätsgrundsatz, denn sie ermöglichten Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit die Gründung einer Einrichtung wie ein Optikzentrum, auch wenn diese eigene Rechtspersönlichkeit habe. Da nämlich nach Artikel L. 123-2 Absatz 2 des Code de la mutualité ordnungsgemäß gefasste Beschlüsse der Generalversammlung des Verbandes für die ihm angehörenden Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit bindend seien (vgl. oben, Nr. 7), könnten diese verpflichtet werden, Verluste des Verbandes zu tragen, die höher seien als ihre Stammeinlage und ihre freien Mittel. Damit könnten finanzielle Schwierigkeiten eines von einem solchen Verband betriebenen Optikzentrums oder auch nur das Erfordernis, seine Investitionen zu finanzieren, die Solvabilität der dem Verband angehörenden Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit beeinträchtigen. Die gleichen Folgen könnten sich aus dem Konkurs und der Abwicklung des Optikzentrums ergeben.
Damit gewährleiste das französische Recht nach seinem gegenwärtigen Stand unter Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie keine vollständige rechtliche, buchmäßige und finanzielle Trennung zwischen dem Verband und den ihm angehörenden Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit.
37 Adour und die UPA als Betreiberinnen der Optikzentren, deren Regelungen im Ausgangsverfahren streitig sind, weisen zur zweiten Vorlagefrage darauf hin, dass Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keine unmittelbare Wirkung habe, da die Mitgliedstaaten bei der Definition der Begriffe Versicherungstätigkeit und Geschäfte, die unmittelbar hiermit in Zusammenhang stehen über einen Spielraum verfügten.
Was die erste Frage angehe, so gelte die Richtlinie 73/239 nicht für einen Verband von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, der keine Versicherungstätigkeit ausübe und eine eigene Rechtspersönlichkeit habe.
38 Wie im Zusammenhang mit der Zulässigkeitsprüfung argumentiert die niederländische Regierung auch in der Sache dahin, dass die Richtlinie 73/239 auf eine nationale Regelung der sozialen Sicherheit nicht anwendbar sei.
39 Die französische Regierung macht ebenfalls geltend, dass Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 73/239 keine unmittelbare Wirkung habe, da ungewiss erscheine, wie der darin verwendete Begriff der Geschäftstätigkeit zu definieren sei und welche Reichweite er habe.
40 Nach Meinung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften läuft die Richtlinie 73/239 nationalen Rechtsvorschriften nicht zuwider, wonach sich Versicherungsunternehmen an der Gründung einer Einrichtung beteiligen können, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und andere Zwecke als eine Versicherungstätigkeit verfolgt, sofern die Verpflichtungen der beteiligten Unternehmen auf ihre Stammeinlagen beschränkt blieben, die Höhe ihrer verfügbaren Mittel nicht überschritten und ihre technischen Rückstellungen oder ihre Solvabilitätsmarge nicht beeinträchtigten.
41 Ich teile voll und ganz die Meinung der Kommission.
Zunächst ist es danach Versicherungsunternehmen weder einfach verboten noch erlaubt, Einrichtungen wie die hier fraglichen Optikzentren zu schaffen. Dies wird vielmehr nur der Bedingung unterworfen, dass andere Mittel als das freie Vermögen der Unternehmen nicht beansprucht werden. Andere Grundsätze lassen sich dem geltenden Gemeinschaftsrecht meines Erachtens nicht entnehmen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob diesem Prinzip in einem Bereich wie dem der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit gemäß dem Code de la mutualité, der den Vorschriften der Richtlinie in geänderter Fassung nicht vollständig angeglichen wurde, Wirksamkeit verliehen werden kann. Außer den Schwierigkeiten, die sich aus der Rechtsform der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit ergeben, enthält die für sie geltende Regelung nach ihrem gegenwärtigen Stand nämlich vermutlich keine Kriterien wie freies Vermögen oder diese stimmen mit denen der Gemeinschaftsvorschriften nicht überein.
42 Ich möchte zunächst die Einwände zurückweisen, die gegen diese Auffassung erhoben worden sind.
43 Nach Meinung der niederländischen Regierung gilt die Richtlinie nicht für ein Rechtsverhältnis der sozialen Sicherheit. Tatsächlich berührt das Gemeinschaftsrecht nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, ihre Systeme der sozialen Sicherheit auszugestalten.
Ungeachtet dessen weist jedoch, wie oben dargelegt (vgl. oben, Nr. 32), nichts darauf hin, dass Adour und die UPA — oder genauer, die Letzterer angehörenden Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit — Einrichtungen eines Pflichtsystems der sozialen Sicherheit wären. Die Akten enthalten nichts dazu, welcher Art die Tätigkeiten sind, die die der UPA angehörenden Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit ausüben. Was Adour angeht, so ist sie nach Darstellung der ABBOI (vgl. oben, Nr. 25) ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, der ergänzende Leistungen der Krankenversicherung erbringt, was darauf hinzudeuten scheint, dass sie nicht im Rahmen der obligatorischen sozialen Vorsorge, also dem Bereich der sozialen Sicherheit, tätig ist, sondern eine teilweise Alternative zur gesetzlichen Krankenversicherung anbietet. Diese Tätigkeit fällt ausdrücklich in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Schließlich sind laut dem Vorlagebeschluss sowohl Adour als auch die UPA dem Code de la mutualité unterliegende Einrichtungen in einer Rechtsform gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (vgl. oben, Nr. 16), woraus geschlossen werden kann, dass sie nicht mit der Durchführung einer gesetzlichen Regelung der sozialen Sicherheit betraut sind.
Unter diesen Umständen ist der Wortlaut der Vorlagefrage maßgebend, die sich ganz eindeutig auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die nur Versicherungstätigkeiten ausüben bezieht. Es genügt also, die Antwort auf diese Voraussetzung zu beschränken, deren Vorliegen das nationale Gericht zu prüfen hat.
44 Adour und die UPA machen geltend, die Richtlinie 73/239 sei nicht anwendbar auf einen Verband von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, der selbst keine Versicherungstätigkeit ausübe. Obgleich dieser Einwand zur zweiten Vorlagefrage erhoben wurde, ist er aus Gründen der Klarheit schon an dieser Stelle zurückzuweisen. Dafür genügt der Hinweis, dass zwar ein Verband von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, wie er hier in Frage steht, außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie stehen kann, womit der Ausschließlichkeitsgrundatz für ihn nicht gälte, dass aber die Richtlinie und dieser Grundsatz gleichwohl für jeden dem Verband angehörenden Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gelten, so dass durchaus zu prüfen ist, inwieweit diese, und sei es über eine vermittelnde juristische Person, andere Geschäftstätigkeiten als die Versicherung ausüben dürfen.
45 Adour und UPA wenden weiterhin ein, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b habe keine unmittelbare Wirkung, da der nationale Gesetzgeber den Begriff der Versicherungstätigkeit und Geschäfte, die unmittelbar hiermit in Zusammenhang stehen nicht definiert habe. Die französische Regierung formuliert das gleiche Argument hinsichtlich des Begriffs Geschäftstätigkeit.
46 Diese Einwände sind jedoch unbegründet. Der durch die Richtlinie 92/49 eingefügte Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 73/239 (vgl. oben, Nr. 15) normiert den so genannten Ausschließlichkeitsgrundsatz, wonach Versicherungsunternehmen ihren Gesellschaftszweck unter Ausschluss jeder anderen Geschäftstätigkeit auf die in der Richtlinie genannten Tätigkeiten und damit unmittelbar zusammenhängenden Geschäfte beschränken müssen. Die Richtlinie umgrenzt genau ihren eigenen Anwendungsbereich, der generell auf die Aufnahme und Ausübung der selbstständigen Tätigkeit der Direktversicherung in den achtzehn im Anhang der Richtlinie bezeichneten Zweigen beschränkt ist (Artikel 1). Die Artikel 2, 3 und 4 führen die Voraussetzungen für eine Nichtanwendung der Richtlinie wegen der Tätigkeitsart (Lebens- und Zusatzversicherungen, Rentenversicherungen, Versicherungen im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit) oder der Form oder Merkmale des Versicherungsunternehmens (bestimmte Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Einrichtungen des öffentlichen Rechts) auf. Im Übrigen gestattet die Richtlinie keine Adaptationen des Grundsatzes oder Ausnahmen davon.
47 Ich meine deshalb, dass die Formulierung des Ausschließlichkeitsgrundsatzes in der Richtlinie die erforderlichen Voraussetzungen der Bestimmtheit und Unbedingtheit erfüllt, um unmittelbar geltend gemacht zu werden.
48 Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel, dass die Tätigkeit eines Optikzentrums, die offensichtlich im allgemeinen öffentlichen Verkauf von Erzeugnissen wie u. a. Sonnenbrillen und Kontaktlinsen besteht, keine Versicherungstätigkeit ist und auch nicht behauptet werden kann, sie stehe hiermit unmittelbar in Zusammenhang. Sie fällt auch unter keinen der Ausschlusstatbestände der Artikel 2, 3 und 4 der Richtlinie. Hingegen bildet sie eindeutig eine Tätigkeit mit gewerblichem Charakter. Dass die betreibende Einrichtung keinen Gewinnzweck verfolgt, ist darauf ohne Einfluss. Für diese Feststellung lässt sich das vom Gerichtshof im Wettbewerbsrecht entwickelte Kriterium heranziehen, wonach der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit ļumfasstļ, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Unabhängig davon erscheint es vorzugswürdig, sich an der Ratio legis der streitigen Bestimmung zu orientieren. Wie der Gerichtshof festgestellt hat, soll das für die Versicherungsgesellschaften gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinien 73/239 und 79/267 in seiner geänderten Fassung geltende Verbot, versicherungsfremde Geschäftstätigkeiten auszuüben, insbesondere die Interessen der Versicherten gegen die Risiken schützen, die sich aus der Ausübung solcher Tätigkeiten für die Solvabilität dieser Unternehmen ergeben könnten. Es unterliegt aber keinem Zweifel, dass der Betrieb eines Optikzentrums Verpflichtungen wirtschaftlicher Art mit sich bringt, aus denen Verluste entstehen können, die das betreibende Versicherungsunternehmen beeinträchtigen können. Dieser Betrieb schafft damit einen Risikofaktor, der keinen Zusammenhang zur Versicherungstätigkeit aufweist und bei den vorsorglichen Berechnungen nicht berücksichtigt wird.
Demnach ist dieser zweite Einwand zurückzuweisen und festzustellen, dass die Versicherungsunternehmen gemäß Artikel 8 der Richtlinie in ihren Gesellschaftszweck nicht die Gründung und den Betrieb eines Zentrums zum Verkauf optischer Erzeugnisse einbeziehen dürfen.
49 Dieser Schluss impliziert jedoch kein absolutes Verbot für Versicherungsunternehmen, sich — auch mittelbar — an anderen Geschäftstätigkeiten als der Versicherung zu beteiligen. Nicht jede Beteiligung nämlich berührt den Gesellschaftszweck.
50 Im Ausgangssachverhalt des Urteils Skandia ging es um die Frage, ob die Mitgliedstaaten die in Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie in geänderter Fassung (vgl. oben, Nr. 21) festgelegte Freiheit der Unternehmen bei der Wahl der freien Aktiva beschränken dürfen. Wie ich in meinen Schlussanträgen in jener Rechtssache ausgeführt habe, beschränken die Richtlinien die Tätigkeiten von Versicherungsunternehmen auf diesem Sektor in klarer Weise unter Bezugnahme auf ihren Gesellschaftszweck, der auf Versicherungstätigkeiten und damit unmittelbar zusammenhängende Geschäfte zu beschränken ist. Die Versicherungsunternehmen sind indessen durch nichts daran gehindert, unter Einhaltung dieser Regel Mittel in Einrichtungen zu investieren, die außerhalb dieses Sektors angesiedelt sind. Denn eine Kapitalbeteiligung bedeutet einen Anteil am Vermögen einer natürlichen oder juristischen Person, sie verlangt oder impliziert aber keine Teilnahme an der jeweiligen Geschäftstätigkeit des fraglichen Unternehmens.
51 Ich bin deshalb weiterhin der Auffassung, dass die Investition freien Vermögens in beliebige Aktiva, sofern sie nicht den Gesellschaftszweck des die freien Mittel investierenden Versicherungsunternehmens verfälscht, nicht als eine Versicherungen untersagte versicherungsfremde Tätigkeit angesehen werden kann. Nur wenn das Unternehmen versucht, die Beschränkung seines Gesellschaftszwecks mittels solcher Beteiligungen zu umgehen, indem es in instrumentaler Weise Gesellschaften gründet und über diese andere Tätigkeiten ausübt, können die nationalen Aufsichtsbehörden im Einzelfall eingreifen, um eine wesentliche Änderung des Gesellschaftszwecks zu verhindern.
52 Hiermit übereinstimmend hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Wortlaut von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie den Versicherungsunternehmen ... keineswegs [verbietet], im Rahmen ihrer freien Mittel Aktien einer Gesellschaft zu halten, die eine versicherungsfremde Tätigkeit ausübt. Er hat daraus geschlossen, dass die genannte Vorschrift ... die Versicherungsunternehmen folglich nicht daran [hindert], Beteiligungen an Aktiengesellschaften zu halten, die ihre Geschäftstätigkeit außerhalb der Versicherung ausüben und auf deren Vermögen die finanziellen Risiken beschränkt sind.
53 Ohne Zweifel gilt das Gleiche für jede Form der Beteiligung an einer dritten Einrichtung, solange gesichert ist, dass die Haftung der sich beteiligenden Gesellschaft auf ihren Kapitalanteil beschränkt bleibt.
54 Dem vorlegenden Gericht ist deshalb zu antworten, dass Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie es Versicherungsunternehmen nicht untersagt, sich am Kapital anderer Einrichtungen zu beteiligen, die eine versicherungsfremde Tätigkeit ausüben, sofern ihre Kapitaleinlage nicht ihre verfügbaren Aktiva überschreitet und ihre Haftung auf diese Einlage beschränkt bleibt.
Zur zweiten Vorlagefrage
55 Mit seiner zweiten Frage möchte das Tribunal administratif Pau wissen, ob das für einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit bestehende Verbot, eine versicherungsfremde Tätigkeit auszuüben, gegebenenfalls allgemein und absolut ist oder ob die Mitgliedstaaten vielmehr festlegen können, unter welchen Voraussetzungen und auf welchen Gebieten eine solche Geschäftstätigkeit ausgeübt werden darf.
56 Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich aus meinem Antwortvorschlag für die erste Frage: Versicherungsunternehmen dürfen sich an der Ausübung versicherungsfremder Tätigkeiten dadurch beteiligen, dass sie mit ihren freien Mitteln eine Kapitaleinlage bei einem Drittunternehmen leisten, sofern ihre Haftung auf diese Einlage beschränkt bleibt. Im Übrigen dürfen die Mitgliedstaaten, wie sich auch aus Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie ergibt, keine Vorschriften über diese Aktiva erlassen.
Ergebnis
57 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Tribunal administratif Pau wie folgt zu beantworten:
Die Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) in der Fassung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadensversicherung) untersagt einem Versicherungsunternehmen nicht eine Kapitaleinlage bei anderen juristischen Personen, die versicherungsfremde Tätigkeiten ausüben, sofern seine Einlage nicht höher ist als seine freien Aktiva und seine Haftung auf diese Einlage beschränkt bleibt.