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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.04.2000 – C-470/98

Generalanwalt Nial Fennelly · ECLI:EU:C:2000:194

Schlußanträge des Generalanwalts

Nial Fennelly

vom 6. April 2000

1. In diesem Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) wirft die Kommission der Hellenischen Republik vor, zwei Bestimmungen der Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (nachstehend: Richtlinie) nicht umgesetzt zu haben.

2. Nach Artikel 3 Ziffer ii der Richtlinie dürfen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die Einfuhr von Erzeugnissen in die Gemeinschaft nur zulassen, wenn nachgewiesen ist, daß die Gebühren für die veterinärrechtlichen Kontrollen entrichtet wurden und daß gegebenenfalls eine Garantie zur Deckung etwaiger zusätzlicher Kosten hinterlegt wurde. Nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie werden bei allen Sendungen von Erzeugnissen mit Herkunft aus Drittländern eine Dokumentenprüfung und eine Nämlichkeitskontrolle vorgenommen, um ihren Ursprung und ihre weitere Bestimmung festzustellen sowie sicherzustellen, daß die Angaben in diesen Dokumenten der maßgeblichen Gemeinschafts- oder einzelstaatlichen Regelung genügen. In Artikel 4 Absätze 2 bis 6 sind zusätzliche Vorschriften über die Durchführung von Absatz 1 vorgesehen. Nach Artikel 4 Absatz 7 geht die Durchführung der in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen zu Lasten des Versenders, des Empfängers oder ihres Bevollmächtigten, ohne daß der Mitgliedstaat eine Entschädigung zahlt. Artikel 32 schreibt die Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht bis spätestens 31. Dezember 1991 vor.

3. Es ist unstreitig, daß die Hellenische Republik die Richtlinie durch das Präsidialdekret Nr. 420/93 zum überwiegenden Teil umgesetzt hat. Dieses Dekret enthält jedoch keine Bestimmung über die Dekkung der Kontrollkosten gemäß den Artikeln 3 Ziffer ii und 4 Absatz 7 der Richtlinie. Die Kommission wies auf diesen Mangel in der schriftlichen Aufforderung zur Äußerung vom 27. Dezember 1996 hin. Mit Schreiben vom 14. März 1997 antworteten die griechischen Behörden, sie hätten den Entwurf für ein Änderungsdekret ausgearbeitet, wonach der Landwirtschaftsminister befugt sei, die fraglichen Gebühren durch Erlaß zu bestimmen. Die Kommission erhielt keine weiteren Informationen über die Verabschiedung des Änderungsdekrets und richtete am 13. März 1998 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Hellenische Republik mit der Aufforderung, innerhalb von zwei Monaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um ihren Verpflichtungen aus den Artikeln 3 Ziffer ii und 4 der Richtlinie nachzukommen. Griechenland antwortete auf die mit Gründen versehene Stellungnahme nicht.

4. Die Kommission hat am 18. Dezember 1998 beim Gerichtshof Klage erhoben auf Feststellung, daß die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus der Richtlinie verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, daß die Kosten der Veterinär- und Verwaltungskontrollen vom Versender oder vom Empfänger oder von ihrem Bevollmächtigten getragen werden.

5. Die Hellenische Republik macht geltend, der Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat) habe den erwähnten Entwurf des Änderungsdekrets abgelehnt, weil er gesetzgebungstechnisch mangelhaft sei. Der Landwirtschaftsminister bereite im Rahmen des Verfahrens zur Umsetzung der Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG einen neuen Entwurf vor. Dieser Dekretentwurf werde demnächst dem Symvoulio tis Epikrateias zur Prüfung vorgelegt und dann verabschiedet.

6. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß die griechischen Behörden ihrer Verpflichtung aus den Artikeln 3 Ziffer ii und 4 der Richtlinie, die Kosten der Veterinär- und Verwaltungskontrollen an den Versender oder den Empfänger von Erzeugnissen mit Herkunft aus Drittländern oder ihren Bevollmächtigten weiterzugeben, noch nicht nachgekommen sind. Überdies können Schwierigkeiten, die sich bei der Erfüllung von Gemeinschaftsverpflichtungen aus der internen Rechtsordnung eines Mitgliedstaats ergeben, die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen nach Ablauf der vorgeschriebenen Umsetzungsfrist nicht rechtfertigen.

Ergebnis

7. Ich schlage dem Gerichtshof daher vor,

1. festzustellen, daß die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um, wie in den Artikeln 3 Ziffer ii und 4 der Richtlinie vorgeschrieben, sicherzustellen, daß die Kosten der Veterinär- und Verwaltungskontrollen vom Versender oder vom Empfänger der Erzeugnisse mit Herkunft aus Drittländern oder von ihrem Bevollmächtigten getragen werden;

2. der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.