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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.05.2000 – C-436/98
Generalanwalt Georges Cosmas · ECLI:EU:C:2000:233
Schlussanträge des Generalanwalts
Georges Cosmas
vom 11. Mai 2000
I — Einleitung
1 In der vorliegenden Rechtssache ersucht Sie der irische Supreme Court um Auslegung von Vorschriften zweier besonderer Beihilferegelungen, die zum einen in der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 der Kommission vom 20. Juli 1982 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch, zum anderen in der Verordnung (EWG) Nr. 2675/88 der Kommission vom 29. August 1988 zur Gewährung einer im Voraus pauschal festgesetzten Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von Schlachtkörpern, halben Schlachtkörpern, Hinter-und Vordervierteln von ausgewachsenen männlichen Rindern festgelegt sind.
2 Die Fragen betreffen im Wesentlichen die Auslegung von Vorschriften über den Inhalt und die Art der Verpackung von Rindfleisch, die erforderlich sind, um einen Anspruch zum einen auf Sonderausfuhrerstattungen, zum anderen auf Lagerbeihilfen zu begründen; sie betreffen ferner die Methoden der Kontrolle der Einhaltung des Gemeinschaftsrechts und die Berechnung von Kautionen, die bei Verstoß gegen dieses Recht verfallen.
II — Rechtlicher Rahmen
3 Der für die beiden Regelungen maßgebende rechtliche Rahmen wird nachstehend in der Fassung dargestellt, die zu der im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit in Kraft war (1988).
A — Die Sonderausfuhrerstattungen
4 Die Regelung der Sonderausfuhrerstattungen ergibt sich aus der Verordnung Nr. 1964/82 der Kommission in ihrer zu der im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit geltenden Fassung.
5 Die Verordnung 1964/82 bestimmt in Artikel 1, soweit im vorliegenden Fall von Belang, dass [f]ür die aus frischen oder gekühlten Hintervierteln von ausgewachsenen männlichen Rindern stammenden entbeinten Stücke, die einzeln verpackt sind, ... gemäß den Bedingungen dieser Verordnung Sondererstattungen bei der Ausfuhr gewährt werden [können].
6 Gemäß Artikel 2 Absatz 1 legt der Handelsbeteiligte den von den Mitgliedstaaten bezeichneten zuständigen Behörden eine Erklärung vor, in der er seinem Willen Ausdruck gibt, die in Artikel 1 genannten Hinterviertel gemäß den Bedingungen dieser Verordnung zu entbeinen und alle so erhaltenen entbeinten Stücke auszuführen, wobei jedes Stück einzeln verpackt wird.
7 Artikel 6 bestimmt:
Unbeschadet der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 der Kommission wird die Gewährung der Sondererstattung außer in Fällen höherer Gewalt von der Ausfuhr der Gesamtmenge des aus der Entbeinung unter vorgenannter Kontrolle stammenden Fleisches abhängig gemacht.
Der Handelsbeteiligte kann jedoch innerhalb der Gemeinschaft die Knochen, groben Sehnen, Knorpel, Fettstücke und übrigen beim Entbeinen anfallenden Abschnitte vermarkten.
8 Im Übrigen bestimmt Artikel 7, dass abweichend von Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 1 die Mitgliedstaaten statt der Kontrolle der zuständigen Behörde im Hinblick auf das Entbeinen der Hinterviertel angemessene Kontrollmaßnahmen vorsehen können, zu denen insbesondere die Festlegung der Einzelheiten der Zurichtung und Verpackung sowie eine Beschreibung der verschiedenen herzustellenden Teilstücke gehören.
9 Artikel 8 lautet:
Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen für die Kontrolle fest und teilen sie der Kommission mit. Sie treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die betreffenden Erzeugnisse nicht durch andere Erzeugnisse ersetzt werden können, insbesondere durch die Identifizierung jedes Teilstücks.
Außer dem Fleisch, das Gegenstand dieser Verordnung ist, darf beim Entbeinen, Zurichten und Verpacken des betreffenden Fleisches nur noch Schweinefleisch im Entbeinungsraum vorhanden sein.
Die Säcke, Kartons oder sonstigen Umschließungen, die die entbeinten Teilstücke enthalten, werden von den zuständigen Behörden versiegelt oder plombiert und tragen Angaben, die eine Nämlichkeitssicherung des entbeinten Fleisches ermöglichen, insbesondere das Eigengewicht, die Art und die Anzahl Stücke sowie eine laufende Nummer.
10 Die Sonderausfuhrerstattung konnte im Voraus gezahlt werden. In diesem Fall war eine Kaution in Höhe der Vorschusszahlung zuzüglich 20 % zu stellen.
11 Diese Kaution wurde in einer Reihe von Verordnungen geregelt, nämlich a) die Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse; b) die Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse in der geänderten Fassung, und c) die Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der geänderten Fassung.
B — Die Regelung der Beihilfen für private Lagerhaltung
12 Die Verordnung Nr. 2675/88 führte eine Beihilfe für die private Lagerhaltung von Schlachtkörpern, halben Schlachtkörpern, Hinter- und Vordervierteln von ausgewachsenen männlichen Rindern ein, die pauschal im Voraus festgelegt wurde. Nach ihrer zweiten Begründungserwägung sind die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1091/80 der Kommission vom 2. Mai 1980 über Durchführungsbestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die Lagerhaltung von Rindfleisch in der geänderten Fassung zu beachten.
13 Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2675/88 bestimmt, dass die Beihilfe zur privaten Lagerhaltung nur für Fleisch gewährt wird, das in Übereinstimmung mit dem durch die Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 des Rates vom 28. April 1981 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder in der berichtigten Fassung festgelegten gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schlachtkörper klassifiziert worden ist.
14 Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1208/81 legt fest, dass der Schlachtkörper zum Zwecke der Feststellung der Marktpreise ohne Sackfett aufgemacht wird.
15 Gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2675/88 können [d]ie groben Sehnen, Knorpel, Fettstücke und übrigen beim Zerlegen oder Entbeinen anfallenden Abschnitte ... nicht eingelagert werden.
16 Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2675/88 legt fest, dass nach drei Monaten vertraglicher Einlagerung ... auf Antrag des Lagerhalters ein Einzelvorschuss auf die Beihilfe gezahlt werden [kann], sofern eine Kaution in Höhe der Vorschusszahlung zuzüglich 20 % gestellt wird.
17 Diese Kaution ist in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2675/88 sowie in den bereits genannten Verordnungen Nr. 2220/85 und 3665/87 geregelt.
18 Artikel 10 der Verordnung Nr. 2675/88 setzt den Betrag der Kaution im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung 1091/80 fest, der Kaution also, die für den Abschluss eines Vertrags über die private Lagerhaltung erforderlich ist.
19 Artikel 5 der Verordnung Nr. 1091/80 bestimmt:
1. Die Kaution beträgt höchstens 30 v. H. des Betrages der beantragten Beihilfe.
2. Außer im Falle höherer Gewalt
a) verfällt die Kaution entsprechend dem an der vertraglich festgelegten Menge fehlenden Teil, wenn weniger als 90 v. H. dieser Menge fristgerecht eingelagert und während der vertraglich festgelegten Lagerzeit gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) gelagert bleibt;
b) erklärt die zuständige Stelle des Mitgliedstaats bei Nichteinhaltung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b), c), d) und e) bestimmten Verpflichtungen je nach Ausmaß der Vertragsverletzung die Kaution für vollständig oder teilweise verfallen; die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten melden der Kommission monatlich die Fälle der Anwendung dieser Regelung unter genauer Angabe der geltend gemachten Umstände und der getroffenen Maßnahmen;
c) verfällt die Kaution bei Nichteinhaltung der übrigen Verpflichtungen vollständig.
3. Die Kaution wird nach Feststellung der Erfüllung der vertraglichen Bedingungen oder bei Ablehnung des Antrags auf Vertragsabschluss oder des Ausschreibungsangebots unverzüglich freigegeben.
III — Sachverhalt
20 Das Unternehmen HMIL Limited (früher Hibernia Meats International Limited — HMIL; nachstehend: HMIL) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die im maßgeblichen Zeitraum mit dem Ankauf, dem Entbeinen und dem Absatz von Rindfleisch befasst war.
21 1988 meldete HMIL a) ungefähr 13000 Tonnen Rindfleisch für die Gewährung von Sonderausfuhrerstattungen gemäß der Verordnung Nr. 1964/82 an und ging entsprechende Verpflichtungen ein, wofür sie 16270139,96 IEP an Sonderausfuhrerstattungen erhielt; und b) schloss für dieses Rindfleisch 138 Verträge über die private Lagerhaltung gemäß der Verordnung Nr. 2675/88 ab, wofür sie 5376259,13 IEP an Beihilfen für die private Lagerhaltung (nachstehend: Lagerbeihilfen) erhielt.
22 HMIL stellte dem irischen Minister für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten (nachstehend: Minister) im Rahmen der seinerzeit geltenden Regelungen für die Gewährung von Sonderausfuhrerstattungen und Lagerbeihilfen drei getrennte Kautionen in Form von Bankbürgschaften zur Verfügung.
23 Zwischen April und September 1989 nahmen der Minister und die Finanzbehörden Prüfungen von 2400 Kartons mit entbeintem Rindfleisch vor, das 1988 für die Gewährung von Sonderausfuhrerstattungen angemeldet und im Rahmen des Lagerbeihilfensystems eingelagert worden war. Die Kontrollen ergaben, dass in sieben von HMIL benutzten Produktionsstätten bestimmte der kontrollierten Kartons Rinderstücke enthielten, die nach Darstellung des Ministers nicht einzeln verpackt waren und Sackfett, Abschnitte sowie Fleischabfälle enthielten, die in Stücke eingewickelt waren, die als Brustkern, Lappen und Querrippe bezeichnet waren. Ferner war nach Darstellung des Ministers in vier der genannten Produktionsstätten der Anteil an Abschnitten, Fleischabfällen und nicht einzeln verpackten Stücken außerordentlich hoch.
24 Im Januar 1990 teilte der Minister der Kommission die Untersuchungsergebnisse mit. Es folgten lange Erörterungen zwischen dem Minister und der Kommission. Nach Abschluss dieser Erörterungen übersandte der Minister HMIL und den übrigen Wirtschaftsteilnehmern das Schreiben vom 17. Mai 1991.
25 Mit dem vorgenannten Schreiben an HMIL verlangte der Minister am 17. Mai 1991 insbesondere die Rückzahlung folgender Beträge: i) 1135967,93 IEP für Sonderausfuhrerstattungen (einschließlich des 20%igen Zuschlags für Vorschusszahlungen); ii) 241021,03 IEP für Lagerbeihilfen (einschließlich des 20%igen Zuschlags für Vorschusszahlungen), sowie iii) 148759,97 IEP für verfallene Kautionen für Lagerverträge wegen der Erzeugung von Brustkern, Lappen und Querrippe in den Produktionsstätten von HMIL in Sallins, Athy, Tunney und Ballymahon.
26 In diesem Schreiben teilte der Minister HMIL mit, dass die verlangten Beträge anhand folgender Kriterien ermittelt worden seien:
a) Alle Kartons, in denen Fleischabfälle oder Fett gefunden worden waren, wurden von den Lagerbeihilfen und Ausfuhrerstattungen ausgeschlossen; auch der 20% ige Zuschlag für Vorschusszahlungen wurde eingefordert;
b) alle Kartons, die nicht einzeln verpackte Fleischstücke enthielten, wurden von den Ausfuhrerstattungen ausgeschlossen; auch der 20%ige Zuschlag für Vorschusszahlungen wurde eingefordert;
c) die Ergebnisse der Stichproben wurden auf die gesamte Erzeugung von Brustkern, Lappen und Querrippe der betreffenden Produktionsstätten der Klägerin, und zwar separat für jede Produktionsstätte, hochgerechnet;
d) für die Lagerbeihilfe beruhte die Methode der Hochrechnung darauf, dass der Anteil der gefundenen Fleischabfälle im Verhältnis zum Gewicht der untersuchten Kartons von der Lagerbeihilfe ausgeschlossen wurde (zuzüglich des Zuschlags nach der Verordnung);
e) die Methode der Hochrechnung bei den Ausfuhrerstattungen beruhte darauf, dass das Gewicht der Fleischabfälle und der nicht einzeln verpackten Stücke im Verhältnis zum Gewicht der untersuchten Kartons von den Ausfuhrerstattungen ausgeschlossen wurde (zuzüglich des Zuschlags nach der Verordnung);
f) betrug das Gewicht der Fleischabfälle in einem Karton mindestens 3 kg, wurde der gesamte Karton in die Hochrechnung einbezogen;
g) soweit Sackfett entdeckt wurde, wurde das Gewicht des gesamten Kartons in die Hochrechnung für die Lagerbeihilfen und die Ausfuhrerstattungen einbezogen;
h) für jede Produktionsstätte wurde ein Durchschnittsgewicht je Karton ermittelt; der Ausschluss der Kartons und die Hochrechnung wurden auf das Durchschnittsgewicht gestützt;
i) in den Produktionsstätten Sallins, Athy, Tunney und Ballymahon der Klägerin wogen die Verstöße hinsichtlich der Erzeugung von Brustkern, Lappen und Querrippe gegen die Verordnungen so schwer, dass sie den Verfall der Sicherheiten für diese Lagerbeihilfekontrakte rechtfertigten.
27 Am 13. Juni 1991 erhob HMIL Klage gegen den Minister beim irischen High Court und beantragte insbesondere a) die Entscheidung für nichtig zu erklären, mit der der Minister die Rückzahlung von 1525748,93 IEP für an HMIL gezahlte Sonderausfuhrerstattungen und Lagerbeihilfen fordere, b) festzustellen, dass HMIL bei der Durchführung der im Rahmen der für 1988 geltenden Regelungen für die Lagerbeihilfen und die Sonderausfuhrerstattungen abgeschlossenen Verträge nach den für diese Regelungen geltenden Verordnungen gehandelt habe, und c) den Minister zu verurteilen, die Kautionen freizugeben, die für die zwischen ihm und HMIL geschlossenen Verträge im Rahmen der für 1988 geltenden Regelungen für die Lagerbeihilfen und die Sonderausfuhrerstattungen gestellt worden seien.
28 Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts lassen sich die Probleme des vorliegenden Falls in drei Gruppen einteilen: i) zutreffende Auslegung der Verordnung Nr. 1964/82 hinsichtlich des Erfordernisses, die Stücke einzeln zu verpacken, sowie der Frage, ob Anspruch auf Sonderausfuhrerstattungen für Fleischabfälle besteht; ii) zutreffende Auslegung der Verordnung Nr. 2675/88 hinsichtlich der Frage, ob Anspruch auf Lagerbeihilfe für Fleischabfälle besteht; iii) für den Fall, dass HMIL gegen die Verordnungen verstoßen haben sollte, die Rechtmäßigkeit der vom Minister geltend gemachten finanziellen Berichtigungen und die Beschränkungen, die nach Auffassung von HMIL für jede etwaige finanzielle Berichtigung durch den Minister gilt.
29 In seinem Urteil vom 8. Februar 1996 folgte der High Court der Argumentation von HMIL. Konkret entschied er, dass Artikel 6 der Verordnung Nr. 1964/82 HMIL verpflichte, das gesamte Fleisch aus dem Entbeinungsvorgang auszuführen; da die Fleischabfälle genießbares Fleisch seien, müssten sie ausgeführt werden und sei Artikel 1 so auszulegen, dass es zulässig sei, unverpackte Fleischabfälle in Brustkern und Lappen einzurollen, die dann verpackt würden, ohne dass dies gegen die Verordnung verstieße. Außerdem verlange Artikel 4 der Verordnung Nr. 2675/88, dass das gesamte Fleisch eingelagert werde, und zwar einschließlich der Fleischabfälle, die damit einen Anspruch auf Lagerbeihilfe begründeten. Ferner habe die Stichprobenkontrolle des Ministers keine nennenswerten Fehler von HMIL zu Tage gefördert, die Korrekturen bei den Lagerbeihilfen oder den Sonderausfuhrerstattungen rechtfertigen könnten. Schließlich sei das vom Minister angewandte System für finanzielle Berichtigungen so grundlegend fehlerhaft, dass nichts sie rechtfertigen könne.
30 Der Minister focht das Urteil des High Court beim Supreme Court an.
IV — Die Vorabentscheidungsfragen
31 Der irische Supreme Court, gegen dessen Entscheidungen kein Rechtsmittel zulässig ist, hat dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Können für Fleischabfälle von weniger als 100 g, die in ein Stück Brustkern und Lappen eingerollt sind, das von frischen oder gekühlten Hintervierteln von ausgewachsenen männlichen Rindern stammt, Sondererstattungen bei der Ausfuhr nach der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 der Kommission, insbesondere nach Artikel 1, gewährt werden, wenn dieses Stück anschließend verpackt wird ?
2. Können für [Fleischabfälle/gesonderte Fleischstücke] von mehr als 100 g, die in ein Stück Brustkern und Lappen eingerollt sind, das von frischen oder gekühlten Hintervierteln von ausgewachsenen männlichen Rindern stammt, Sondererstattungen bei der Ausfuhr nach der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 der Kommission, insbesondere nach Artikel 1, gewährt werden, wenn dieses Stück anschließend verpackt wird?
3. Muss nach der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 der Kommission, insbesondere nach Artikel 1, jedes Stück Brustkern und Lappen einzeln verpackt werden oder dürfen zusätzlich Fleischabfälle in ein Stück Brustkern und Lappen eingerollt und darf dieses Stück dann verpackt werden?
4. Dürfen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2675/88 der Kommission, insbesondere nach Artikel 4 Absatz 4, Fleischabfälle von weniger als 100 g, die beim Zerlegen oder Entbeinen anfallen, eingelagert werden, um eine Beihilfe zur privaten Lagerhaltung aufgrund von Verträgen zu erlangen, die gemäß dieser Verordnung abgeschlossen wurden?
5. a)Erlauben die Verordnungen Nrn. 565/80 und 3665/87 der zuständigen Behörde, zu erklären, dass der gesamte Inhalt eines Kartons nicht für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr in Betracht kommt, und die Kaution für die Vorschusszahlung für diesen Karton zuzüglich 20 % für verfallen zu erklären, wenn sich bei der Überprüfung einer oder mehrerer, für die Zwecke der Erlangung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr gemäß der Verordnung Nr. 1964/82 unter Zollverschluss gestellter Kartons mit Fleisch ergibt, dass diese auch Fleischabfälle enthalten, die in Brustkern und Lappen oder Querrippe eingerollt sind, und wenn der Einschluss solcher Fleischabfälle gegen die Verordnung Nr. 1964/82 verstößt ?b)Erlauben die Verordnungen Nrn. 565/80 und 3665/87 der zuständigen Behörde, zu erklären, dass der gesamte Inhalt eines Kartons nicht für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr in Betracht kommt, und die Kaution für die Vorschusszahlung für diesen Karton zuzüglich 20 % für verfallen zu erklären, wenn sich bei der Überprüfung einer oder mehrerer, für die Zwecke der Erlangung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr gemäß der Verordnung Nr. 1964/82 unter Zollverschluss gestellter Kartons mit Fleisch ergibt, dass diese unter Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1964/82 auch gesonderte Fettstücke enthalten, die in Brustkern und Lappen oder Querrippe eingerollt sind ?c)Erlauben die Verordnungen Nrn. 565/80 und 3665/87 der zuständigen Behörde, zu erklären, dass der gesamte Inhalt eines Kartons nicht für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr in Betracht kommt, und die Kaution für die Vorschusszahlung für diesen Karton zuzüglich 20 % für verfallen zu erklären, wenn sich bei der Überprüfung einer oder mehrerer, für die Zwecke der Erlangung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr gemäß der Verordnung Nr. 1964/82 unter Zollverschluss gestellter Kartons mit Fleisch ergibt, dass diese unter Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1964/82 auch nicht einzeln verpackte Fleischstücke enthalten?
6. a)Erlauben die Verordnungen Nrn. 2220/85 und 2675/88 der zuständigen Behörde, zu erklären, dass der gesamte Inhalt eines Kartons nicht für die Gewährung von Beihilfen zur privaten Lagerhaltung in Betracht kommt, und die Kaution für die Vorschusszahlung für diesen Karton zuzüglich 20 % für verfallen zu erklären, wenn sich bei der Überprüfung einer oder mehrerer, für die Zwecke der Erlangung von Beihilfen zur privaten Lagerhaltung eingelagerter Kartons mit Fleisch ergibt, dass diese auch Fleischabfälle enthalten, die in Brustkern und Lappen oder Querrippe eingerollt sind, und wenn der Einschluss solcher Fleischabfälle gegen Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2675/88 verstößt?b)Erlauben die Verordnungen Nrn. 2220/85 und 2675/88 der zuständigen Behörde, zu erklären, dass der gesamte Inhalt eines Kartons nicht für die Gewährung von Beihilfen zur privaten Lagerhaltung in Betracht kommt, und die Kaution für die Vorschusszahlung für diesen Karton zuzüglich 20 % für verfallen zu erklären, wenn sich bei der Überprüfung einer oder mehrerer, für die Zwecke der Erlangung von Beihilfen zur privaten Lagerhaltung eingelagerter Kartons mit Fleisch ergibt, dass diese auch gesonderte Fettstücke enthalten, die unter Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2675/88 in Brustkern und Lappen oder Querrippe eingerollt sind?
7. Ist die zuständige Behörde, wenn eine solche Untersuchung der für die Zwecke der Erlangung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr nach der Verordnung Nr 1964/82 unter Zollkontrolle gestellten Kartons ergibt, dass eine Reihe von Kartons nicht beihilfefähiges Material enthält, das in ein Stück Fleisch eingerollt ist, und wenn es Nachweise für eine langwährende, bewusste Geschäftspolitik des Handelsbeteiligten gibt, solches nicht beihilfefähiges Material in bestimmten Fabriken in bestimmte Fleischstücke einzurollen, nach den Verordnungen Nrn. 565/80, 3665/87 und 1964/82 befugt, die Stichprobenergebnisse auf die gesamte Erzeugung dieser Stücke in der fraglichen Produktionsstätte hochzurechnen und auf der Grundlage einer solchen Hochrechnung Fleisch als nicht beihilfefähig zurückzuweisen und die Kaution für die Vorschusszahlung für diese Menge zuzüglich 20 % für verfallen zu erklären, oder darf die zuständige Behörde die Ergebnisse der Überprüfung von Kartons in einer Ausfuhrerstattungsverpflichtung nur auf die Erzeugung der entsprechenden Stücke innerhalb dieser Ausfuhrerstattungsverpflichtung hochrechnen ?
8. Ist die zuständige Behörde, wenn für die Gewährung von Beihilfen zur privaten Lagerhaltung nach der Verordnung Nr. 2675/88 eingelagerte Kartons untersucht werden und sich ergibt, dass eine Reihe von Kartons unter Verstoß gegen diese Verordnung nicht beihilfefähiges Material enthält, und wenn es Nachweise für eine langwährende, bewusste Geschäftspolitik des Handelsbeteiligten gibt, solches nicht beihilfefähiges Material in bestimmten Fabriken in bestimmte Fleischstücke einzurollen, nach den Verordnungen Nrn. 2220/50 und 2675/88 befugt, die Stichprobenergebnisse auf die gesamte Erzeugung dieser Stücke in der fraglichen Fertigungsstätte hochzurechnen und auf der Grundlage einer solchen Hochrechnung Fleisch als nicht beihilfefähig zurückzuweisen und die Kaution für die Vorschusszahlung für diese Menge zuzüglich 20 % für verfallen zu erklären, oder darf die zuständige Behörde die Ergebnisse der Überprüfung von Kartons in einem Vertrag über die Beihilfe zur privaten Lagerhaltung nur auf die Erzeugung der entsprechenden Stücke innerhalb dieses Vertrags hochrechnen?
9. Kann die zuständige Behörde nach der Verordnung Nr. 1091/80, insbesondere nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c, wenn es Nachweise für eine langwährende, bewusste Geschäftspolitik eines Handelsbeteiligten gibt, in Kartons bestimmter Stücke entbeinten Fleisches in bestimmten Produktionsstätten Material einzuschließen, das nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2675/88 und den Verträgen über die Beihilfen zur privaten Lagerhaltung zwischen dem Handelsbeteiligten und der zuständigen Behörde nicht eingelagert werden darf, und wenn die Überprüfung ergibt, dass erhebliche Mengen solchen nicht beihilfefähigen Materials eingelagert wurden, die Kautionen für verfallen erklären, die sich auf die Erzeugung der entsprechenden Fleischstücke in diesen Produktionsstätten beziehen?
V — Beantwortung der Vorabentscheidungsfragen
A — Zur Zulässigkeit
32 HMIL hält die ersten drei Fragen für unzulässig. Sie bringt zunächst vor (Nrn. 2.8.1, 6.9.5 und 7.13.1 ihrer schriftlichen Erklärungen), dass die siebte und die achte Frage hypothetischer Natur seien und keine Verbindung zu dem Rechtsstreit hätten, weil sie nur gestellt seien, um Orientierungshilfen für jede spätere Berechnung durch den Minister zu erhalten und nicht, um den beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit entscheiden zu können.
33 Im Übrigen ist HLIM der Auffassung (Nr. 7.14 ihrer schriftlichen Erklärungen), dass die neunte Frage keinen Zusammenhang mit der Entscheidung des Rechtsstreits habe und rein hypothetisch sei, da niemals jemand behauptet habe, dass HMIL die Absicht gehabt habe, die zuständigen Behörden zu täuschen, um Lagerbeihilfen zu erhalten, oder dass nennenswerte Mengen unzulässiger Erzeugnisse eingelagert worden seien.
34 Im vorliegenden Fall untersucht das vorlegende Gericht die Art und Weise, in der die Ergebnisse der Stichprobenkontrollen hochgerechnet worden sind, und legt die entsprechenden Äußerungen sowohl des Ministers als auch von HMIL dar. Damit erläutert es in meinen Augen die Gründe, weshalb die Antwort auf diese Fragen für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens erforderlich ist, so dass der Gerichtshof diese Vorabentscheidungsfragen zu prüfen hat.
B — Zum Inhalt der Fragen
35 Aus methodischen Gründen möchte ich zunächst in einem Block die ersten drei Fragen untersuchen, die die Auslegung der Verordnung Nr. 1964/82 und insbesondere die Pflicht zur Einzelverpackung und die 100-Gramm-Regel betreffen (1). Dann gehe ich zur vierten Frage über, die die Auslegung der Verordnung Nr. 2675/88 und insbesondere die Frage betrifft, ob Fleischabfälle von weniger als 100 g eingelagert werden dürfen (2). Sodann befasse ich mich mit der fünften Frage, die die Auslegung der Verordnungen Nr. 1964/82, 865/80 und 3665/87 und insbesondere die Basiseinheit betrifft, die für die Festlegung der Menge des geprüften Erzeugnisses maßgebend ist, die zur Zurückweisung berechtigt (3). Die sechste Frage gilt der Auslegung der Verordnungen Nr. 2675/88 und 2220/85 und betrifft erneut die Basiseinheit, die zum Ausschluss berechtigt (4). Die siebte, achte und neunte Frage werden in einem Block behandelt; sie befassen sich mit der Auslegung von Vorschriften der Verordnungen Nr. 565/80, 2220/85, 3665/87 und 1091/80; das mit ihnen aufgeworfene Problem betrifft die Basiseinheit, die für die Hochrechnung der Ergebnisse einer Stichprobenkontrolle maßgebend ist (5).
1. Die ersten drei Fragen: Pflicht zur Einzelverpackung und 100-Gramm-Regel
36 Mit seinen ersten drei Fragen will das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, inwieweit Artikel 1 der Verordnung Nr. 1964/82 voraussetzt, dass, wenn ein Anspruch auf Sonderausfuhrerstattungen entstehen soll, bestimmte Rindfleischstücke oder -abfälle einzeln verpackt werden, oder ob ein Unterschied gemacht werden kann je nachdem, ob das Gewicht dieser Stücke über oder unter 100 g liegt.
37 Wie sowohl das vorlegende Gericht als auch die Beteiligten in ihren schriftlichen Erklärungen hervorgehoben haben, beruht der Grund für diese Unterscheidung bei den ersten beiden Fragen zwischen Fleischabfällen mit einem Gewicht unter 100 g und Fleischabfällen oder -stücken mit einem Gewicht über 100 g darauf, dass der Minister bei der Kontrolle von 1989 entschieden hat, dass unter Fleischabfällen (trimmings) Abschnitte (scraps) oder Fleischstücke (cuts) mit einem Gewicht von 100 g oder weniger zu verstehen seien.
38 HMIL macht geltend (Nr. 7.5 ihrer schriftlichen Erklärungen), dass sie nach den Gemeinschaftsvorschriften über die Gewährung von Sonderausfuhrerstattungen (Verordnung Nr. 1964/82) kleine Fleischstücke in ein Stück Brustkern und Lappen einrollen dürfe und damit ein Stück sui generis erhalte, ohne dass Austauschgefahr bestünde. Abgesehen davon, dass es sich um einen anerkannten Handelsbrauch handele, erfordere es keines der Ziele der Verordnung Nr. 1964/82, dass der Erzeuger jedes kleine Fleischstück getrennt einpacke, wie es der Minister verlange. Zum anderen sei das Gewicht der Abfälle kein maßgebliches Kriterium für die Feststellung, ob Fleisch einen Anspruch auf Sonderausfuhrerstattungen begründe.
39 Ich möchte zunächst die Frage einer Verpflichtung zur Einzelverpackung für jedes Fleischstück untersuchen, um dann eine Reihe von Punkten zu behandeln, die mit Unterschieden in einzelnen sprachlichen Fassungen der betreffenden Vorschriften bei bestimmten Ausdrücken zusammenhängen; dann werde ich die 100-Gramm-Regel prüfen, die in Irland eingeführt wurde, um bestimmte Abfälle von der Vergünstigung der Sonderausfuhrerstattungen auszuschließen.
a) Die Pflicht zur Einzelverpackung
40 Meines Erachtens ergibt sich die Pflicht, jedes für die Ausfuhr bestimmte Fleischstück einzeln zu verpacken, eindeutig aus der Verordnung Nr. 1964/82. a) Nach dem Wortlaut des Artikels 1 Absatz 1 können nur für zur Ausfuhr bestimmte Stücke, die einzeln verpackt sind, Sonderausfuhrerstattungen gewährt werden. Anders gesagt kann ein Paket mit einer Menge von Brustkern, Lappen und Querrippen oder von Abfällen oder kleinen Fleisch- oder Fettstücken keine entbeinten Stücke, die einzeln verpackt sind im Sinne des Artikels 1 der Verordnung Nr. 1964/82 darstellen, und muss jedes Fleischstück einzeln verpackt sein, wie der Minister zu Recht unterstreicht (Nrn. 4.3 und 4.4 der schriftlichen Erklärungen), b) Artikel 2 Absatz 1 hebt hervor, dass der Handelsbeteiligte den von den Mitgliedstaaten bezeichneten zuständigen Behörden eine Erklärung vorlegt, in der er seinem Willen Ausdruck gibt, die in Artikel 1 genannten Hinterviertel gemäß den Bedingungen der Verordnung zu entbeinen und alle so erhaltenen entbeinten Stücke auszuführen, wobei jedes Stück einzeln verpackt wird. Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 ergänzt, dass die Erklärung die Bezeichnung und die Menge der zu entbeinenden Erzeugnisse enthalten muss, c) Artikel 4 Absatz 1 bestimmt, dass der Handelsbeteiligte nach dem Entbeinen der zuständigen Behörde eine oder mehrere Bescheinigungen für entbeintes Fleisch zur Anbringung eines Sichtvermerks vorlegt, die (in Feld 7) die Nummer der Bescheinigung nach Artikel 2 Absatz 2 insbesondere über die Bezeichnung und die Menge der zu entbeinenden Erzeugnisse aufweist, d) Es muss unbedingt jede Möglichkeit ausgeschlossen werden, dass das verpackte Stück ausgetauscht wird, indem insbesondere die Identifizierung garantiert wird, wie Artikel 8 ausdrücklich hervorhebt.
41 Sämtliche Vorschriften, die zu der im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit für Sonderausfuhrerstattungen galten, zeigen uns daher, dass keine Gemeinschaftsvorschrift es den Mitgliedstaaten gestattete, auch nur bei den winzigsten Fleischstücken von dieser Grundregel abzuweichen.
42 Die vorstehenden Grundsätze bedeuten in der Praxis, dass, wenn ein großes Stück Rindfleisch wie Lappen und Brustkern wegen der besseren Behandlung und/oder wegen der Handelsbräuche zerlegt wird, jedes der anfallenden Stücke einzeln mit Angabe seiner Nämlichkeit und seines Gewichts so verpackt werden muss, dass die Bedingungen der Verordnung Nr. 1964/82 erfüllt sind.
b) Die Abweichungen bei den verschiedenen Sprachfassungen
43 Nach Darlegung von HMIL ist bei dem außergewöhnlich schnellen Arbeitsrhythmus in den Entbeinungsbetrieben das Anfallen kleiner Fleischstücke, die von den großen Stücken bei der Entbeinung getrennt werden, unvermeidlich. Es handele sich um Stücke mit hohem Handelswert, sogenannte Fleischabfälle (trimmings) im Gegensatz zu Abschnitten (scraps), bei denen es sich um nicht handelbare Abfälle wie Knorpel, Sehnen und Fettstücke sowie kleine, beim Entbeinen zu Boden gefallene Stücke handele. Lappen und Brustkern seien geringwertige Stücke, die in der Praxis in Polyäthylen verpackt würden. Fleischabfalle würden üblicherweise in ein Stück Brustkern oder Lappen eingerollt und als ein Stück verpackt. Die in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1964/82 vorgesehene Möglichkeit, Knochen, grobe Sehnen, Knorpel, Fettstücke und sonstige beim Entbeinen anfallende Abschnitte innerhalb der Gemeinschaft zu vermarkten, betreffe lediglich Abschnitte (scraps), nicht aber Fleischabfälle (trimmings), die auf jeden Fall ausgeführt werden müssten.
44 Im vorliegenden Fall stellt sich ein Problem, weil die englische Fassung der Verordnung Nr. 1964/82 zum einen gleichzeitig die Ausdrücke cuts und pieces zur Bezeichnung von Stücken (Fleisch) verwendet, zum anderen aber den Ausdruck scraps (Abschnitte) benutzt.
45 Der erstgenannte Ausdruck (cuts) wird in Artikel 1 und im letzten Absatz von Artikel 8 verwendet, der zweitgenannte (pieces) in Artikel 2 und in Artikel 8 Absatz 1. Beide Ausdrücke sind aber austauschbar und haben im Kern die gleiche Bedeutung.
46 Ein Verständnis zuzulassen, dass der englische Ausdruck pieces ein Synonym für cuts sei, d. h. ausschließlich große Fleischstücke bezeichne, so dass Fleischabfälle nicht getrennt verpackt werden müssten, sondern durch Einrollen in ein großes Stück Lappen oder Brustkern verpackt werden dürften, liefe meines Erachtens auf eine Verfälschung der Anwendung der Verordnung Nr. 1964/82 hinaus.
47 Angesichts der Zielsetzung der Verordnung Nr. 1964/82 ist es folglich richtiger zu sagen, dass der englische Ausdruck cuts so verstanden werden muss, dass er jedes auch noch so kleine Fleischstück erfasst. Dies ist das einzige Verständnis, das der Notwendigkeit gerecht wird, jede Möglichkeit eines Austauschs des verpackten Stücks insbesondere wegen seiner Identifizierung auszuschließen, wie dies Artikel 8 der Verordnung Nr. 1964/82 hervorhebt und wie ganz eindeutig der achten Begründungserwägung der Verordnung zu entnehmen ist, in der die Besonderheit dieser Erstattung, der Grundsatz der Nichtersetzbarkeit und die Notwendigkeit von Maßnahmen hervorgehoben wird, die die Identifizierung der betreffenden Erzeugnisse ermöglichen sollen.
48 Im Übrigen bestätigt eine Durchsicht anderer sprachlicher Fassungen der betreffenden Vorschriften dieses Verständnis. Die französische Fassung verwendet etwa das Wort morceau, die italienische pezzo und die griechische den Ausdruck τεμάχιο. Die deutsche Fassung ist klarer, da sie zwar in Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 1 den Ausdruck Stück, im ersten und im letzten Absatz von Artikel 8 hingegen Teilstück, d. h. Teil eines Stücks, verwendet.
49 Dieser Schluss wird meines Erachtens durch die Auslegung von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1964/82 bekräftigt. Zwar bestimmt Absatz 1 dieses Artikels, dass die Gewährung der Sondererstattung von der Ausfuhr der Gesamtmenge des aus der Entbeinung stammenden Fleisches, d. h. des Fleisches der gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 1964/82 unter Kontrolle stehenden Hinterviertel ausgewachsener männlicher Rinder, abhängig gemacht wird. Diese Vorschrift ist jedoch im Licht zum einen der anderen Vorschriften der Verordnung Nr. 1964/82 wie der Artikel 1 Absatz 1, 2 und 8, die die Möglichkeit einer Identifizierung vorsehen, und zum anderen der Zielsetzung des Gemeinschaftsgesetzgebers auszulegen, wie sie sich aus den vorstehenden Überlegungen ergibt.
50 Ich bin der Auffassung, dass die Regelung des Gemeinschaftsgesetzgebers eine Gesamtheit betrifft, nämlich die der Hinterviertel ausgewachsener männlicher Rinder. Sie legt den Fortgang für diese Gesamtheit nach den Entbeinungsarbeiten wie folgt fest: die Gewährung der Sondererstattung wird von der Ausfuhr aller einzeln verpackten Fleischstücke abhängig gemacht wird, während die bei der Entbeinung anfallenden Nebenerzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt abgesetzt werden können. Genauer gesagt bestimmt Artikel 6 Absatz 2, dass der Handelsbeteiligte jedoch innerhalb der Gemeinschaft die Knochen, groben Sehnen, Knorpel, Fettstücke und übrigen beim Entbeinen anfallenden Abschnitte vermarkten kann. Wie der Minister (Nr. 4.20 der schriftlichen Erklärungen) und die Kommission (Nr. 10 der schriftlichen Erklärungen) zu Recht betonen, bedeutet der Ausdruck jedoch (however), dass Absatz 2 eine Ausnahme zu Absatz 1 darstellt. Er soll es folglich dem Handelsbeteiligten ermöglichen, Fleisch auch in der Gemeinschaft abzusetzen, weil es sonst keinen Grund gegeben hätte, den zweiten Absatz in Form einer Ausnahme abzufassen.
51 Das einzige nun, was in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1964/82 als Fleisch bezeichnet werden könnte, sind aber beim Entbeinen anfallende Abschnitte. Ich leite daraus ab, dass mit diesem Ausdruck die Abfälle erfasst werden sollen, die beim Entbeinen anfallen und dann vom Handelsbeteiligten in der Gemeinschaft abgesetzt werden können.
52 Berücksichtigt man den Aufbau der Regelung und das mit der Verordnung Nr. 1964/82 verfolgte Ziel, so sind auch die Fragen zu lösen, die sich aus dem Unterschied zwischen dem Begriff Abschnitte und seiner englischen Übersetzung mit scraps ergeben, der sich terminologisch von dem Begriff Abfälle abhebt, der im Englischen mit trimmings (trims, Fleischabfälle) wiedergegeben wird.
53 Da der Gemeinschaftsgesetzgeber in Artikel 6 Absatz 2 eine Ausnahme von der in Absatz 1 aufgestellten Regel festlegen will, muss man einräumen, dass sich der englische Ausdruck scraps nicht auf Abfälle, d. h. für den Verzehr ungeeignete Stücke, bezieht, sondern wohl Fleischstücke unabhängig von ihrer Größe meint, so dass dem gegenteiligen Vorbringen von HMIL nicht gefolgt werden kann.
54 Demgemäß bin ich in der Frage der Pflicht zur Einzelverpackung jedes der Entbeinung entstammenden Fleischstücks der Meinung, dass der Minister und die Kommission zu Recht keinen wesentlichen Unterschied zwischen dem in Artikel 6 verwendeten Ausdruck Abschnitte (scraps) und Fleischabfällen (trim-mings/trims) sehen.
c) Die 100-Gramm-Regel
55 Damit komme ich zur Prüfung der Frage, inwieweit ein Mitgliedstaat, im vorliegenden Fall Irland, nach Maßgabe der Verordnung Nr. 1964/82 eine Grenze wie die 100 g einführen darf, deren Anwendung ihm erlaubt, Stücke/Fleischabfälle mit einer Größe unterhalb dieser Grenze von der Vergünstigung der Sonderausfuhrerstattungen auszuschließen.
56 Wie die Kommission betont (Nr. 10 der schriftlichen Erklärungen), hängt die Beantwortung dieser Frage mit der Auslegung der Artikel 7 und 8 der Verordnung Nr. 1964/82 zusammen.
57 Artikel 7 bestimmt bekanntlich u. a., dass die Mitgliedstaaten statt der Kontrolle der zuständigen Behörde im Hinblick auf das Entbeinen der Hinterviertel angemessene Kontrollmaßnahmen vorsehen können, zu denen insbesondere die Festlegung der Einzelheiten der Zurichtung und Verpackung sowie eine Beschreibung der verschiedenen herzustellenden (to be obtained) Teilstücke gehören. Ebenso legen nach Artikel 8 die Mitgliedstaaten die Bedingungen für die Kontrolle fest und teilen sie der Kommission mit; sie treffen auch die erforderlichen Maßnahmen, damit die betreffenden Erzeugnisse nicht durch andere Erzeugnisse ersetzt werden können, insbesondere, indem sie die Identifizierung jedes Teilstücks sicherstellen.
58 Aus der Auslegung dieser Bestimmungen der Artikel 7 und 8 der Verordnung Nr. 1964/82 insgesamt folgt, dass die Mitgliedstaaten befugt sind, Fleischabfälle unterhalb einer bestimmten Gewichtsgrenze wegen der praktischen Schwierigkeit der Identifizierung jedes kleinen Fleischstücks von der Vergünstigung der Sonderausfuhrerstattungen auszuschließen.
59 Ich habe bereits herausgestellt, dass jedes Fleischstück, um den Anspruch auf Ausfuhrerstattung zu begründen, unabhängig von seiner Größe und seinem Gewicht einzeln verpackt werden muss. Ein Mitgliedstaat wie Irland im vorliegenden Fall war jedoch befugt, eine Untergrenze von 100 g festzusetzen, unterhalb der für Fleischstücke kein Anspruch auf diese Er-stattung bestand, bei Stücken mit höherem Gewicht allerdings sehr wohl, wenn sie einzeln verpackt waren.
2. Die vierte Frage: Die Lagerung von Fleischabfällen von weniger als 100 g Gewicht
60 Mit der vierten Frage soll in Erfahrung gebracht werden, ob es nach der Verordnung Nr. 2675/88 zulässig ist, Fleischabfälle (trimmings/trims) von weniger als 100 g Gewicht zu lagern.
61 HMIL ist der Auffassung, dass das Gewicht der Fleischabfälle bei der Beantwortung der Frage, ob für dieses Fleisch Lagerbeihilfe beansprucht werden könne oder nicht, keine Rolle spiele. Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2675/88 gestatte ihrer Meinung nach die Lagerung der beim Zerlegen oder Entbeinen anfallenden Abschnitte. Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2675/88 müsse so ausgelegt werden, dass er mit Artikel 6 der Verordnung Nr. 1964/82 vereinbar sei. Zu bezweifeln sei schließlich die Gültigkeit der 100-Gramm-Regel, wonach Fleischabfälle von weniger als 100 g Gewicht nicht beihilfefähig seien, denn sie sei nicht nur willkürlich, sondern ihre Anwendung verstoße auch gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot, weil sie ihr nicht mitgeteilt worden sei, da der Minister sie nicht vor der Einlagerung, sondern erst während der Durchführung der Kontrollen festgelegt habe.
62 Der Minister ist der Auffassung, da der Gemeinschaftsgesetzgeber die Wendung die übrigen beim Zerlegen oder Entbeinen anfallenden Abschnitte in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2675/88 nicht definiert habe, habe es ihm nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes als national zuständiger Behörde oblegen, die Regeln zur Durchführung von Artikel 4 Absatz 4 aufzustellen und festzulegen, dass die nach Artikel 4 Absatz 4 von der Lagerung ausgeschlossenen mageren Stücke/Fleischabfälle solche von weniger als 100 g Gewicht seien.
63 Zunächst halte ich einige Klarstellungen für erforderlich. Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2675/88 legt fest, was nicht gelagert werden kann. Er untersagt somit die Lagerung nicht nur von Knochen, groben Sehnen, Knorpel und Fettstücken, sondern auch sonstiger beim Zerlegen oder Entbeinen anfallender Abschnitte. Der Unterschied zur früheren Regelung in der Verordnung (EWG) Nr. 952/85 liegt auf der Hand, da diese Verordnung die Lagerung von Fleischabfällen nicht verbot, vielmehr sogar die Verpflichtung vorsah (Artikel 4 Absatz 1), jedes bei der Zerlegung oder Entbeinung anfallende Fleisch zu lagern.
64 Das Vorstehende belegt die Identität der Wendungen in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2675/88 und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1964/82. Es bedarf indessen des Hinweises, dass die beiden Systeme, die Sonderausfuhrerstattungen nach der Verordnung Nr. 1964/82 und die Lagerbeihilfe nach der Verordnung Nr. 2675/88, zwei unterschiedliche rechtliche Regelungen mit abweichenden Zielsetzungen darstellen, auch wenn zur entscheidungserheblichen Zeit die Sondererstattungen und die Lagerbeihilfe auf die gleichen Schlachtkörper angewandt werden konnten.
65 Die notwendige Verbindung zwischen den beiden rechtlichen Systemen kann nämlich in der Verordnung Nr. 2675/88 selbst gefunden werden, aber auch in der Verordnung Nr. 565/80. Konkret ist Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2675/88 auch im Licht des Artikels 6 dieser Verordnung auszulegen, der in seinem Absatz 1 gestattet, Erzeugnisse, die im Rahmen eines Vertrages zur privaten Lagerhaltung eingelagert werden sollen, unter die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 vorgesehene Regelung, d. h. eine Regelung von Sonderausfuhrerstattungen, zu stellen.
66 Außerdem muss der Vertrag zur privaten Lagerhaltung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung Nr. 1091/80 die Pflicht des Lagerhalters vorsehen, die Erzeugnisse in leicht identifizierbaren Partien einzulagern, deren Gewicht und Einlagerungszeitpunkt eindeutig angegeben sind. Das bestätigt, dass die Identität des gelagerten Produkts ein wichtiges Kriterium für das Funktionieren der Einrichtung der Lagerbeihilfe ist.
67 Anders ausgedrückt: Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2675/88, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften am 30. August 1988 veröffentlicht und am gleichen Tag in Kraft getreten ist (Artikel 14), hat eine Ausnahme von Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1091/80 geschaffen, der es untersagte, für die gleichen Erzeugnisse zugleich Lagerbeihilfe und den Vorschuss auf die Ausfuhrerstattung zu zahlen. Nunmehr sah Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2675/88 vor, dass das aufgrund eines Vertrages über die private Lagerhaltung gelagerte Fleisch unter die Zoll- oder Freilagerregelung gestellt werden durfte und mit einem Vorschuss auf die in Artikel 5 der Verordnung Nr. 565/80 vorgesehene Sonderausfuhrerstattung bedacht werden konnte.
68 Daraus ergibt sich, dass der Ausdruck Abschnitte (scraps) in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2675/88 folgerichtig die gleiche Bedeutung haben sollte wie der Ausdruck Abschnitte (scraps) in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1964/82, wie Kommission (Nr. 15 der schriftlichen Erklärungen) und Minister (Nr. 5.4 der schriftlichen Erklärungen) herausstellen.
69 Im Übrigen können wir, wenn wir uns die anderen Übersetzungen des Ausdrucks Abschnitte (scraps) in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2675/88 ansehen, erkennen, dass die verwendeten Ausdrücke die gleichen sind wie in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1964/82.
70 Man darf indessen nicht außer Acht lassen, dass die beiden Vorschriften unterschiedlichen Zwecken dienen. Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2675/88 sollte Abschnitte von der privaten Lagerhaltung ausschließen, während Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1964/82 die Handelsbeteiligten ermächtigte, die Abschnitte entweder in der Gemeinschaft zu vermarkten oder sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Modalitäten auszuführen. Folglich konnten Abfälle (trimmings) beim Zerlegen oder Entbeinen, gleichgültig, welche Größe sie hatten und ob sie verzehrbar waren, nicht Gegenstand der Lagerung sein und folglich auch keine entsprechende Beihilfe erhalten.
71 Im Übrigen enthielt die Verordnung Nr. 2675/88 keine den Artikeln 7 und 8 der Verordnung Nr. 1964/82 entsprechende Bestimmung, die die Mitgliedstaaten zu Durchführungsmaßnahmen ermächtigt hätte. Es ist daher auf jeden Fall die Verordnung Nr. 2675/88 anzuwenden, die insoweit zwingende Regeln für die Mitgliedstaaten vorsieht, so dass diese nicht entscheiden können, ob Abfälle ohne Rücksicht auf ihre Größe und gleichgültig, ob sie verzehrbar sind oder nicht, eine Lagerbeihilfe erhalten können.
72 Was die Rügen von HMIL bezüglich der Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit und des Rückwirkungsverbots durch Festlegung der 100-Gramm-Regel während des Kontrollverfahrens für diese Erzeugnisse aufgrund der Verordnung Nr. 1964/82 und der Verordnung Nr. 2675/88 betrifft, so bin ich der Meinung, dass diese Rügen nicht zu prüfen sind, weil der Supreme Court dem Gerichtshof insoweit keine Fragen gestellt hat. Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, diese Fragen zu untersuchen.
3. Die fünfte Frage: Maßgebende Basiseinheit zur Festlegung der Menge des geprüften Produkts, die von der Sonderausfuhrerstattung auszuschließen ist
73 Die fünfte Frage, die in drei Teile zerfällt, bezieht sich auf die Auslegung der Verordnungen Nr. 1964/82, 565/80 und 3665/87 und insbesondere auf die Frage der Basiseinheit, die heranzuziehen ist, um die Menge des geprüften Produkts festzulegen, die von der Sonderausfuhrerstattung auszuschließen ist. Diese Aufgliederung beruht auf einer möglichen Unterschiedlichkeit der Antwort je nach der Natur des in jeder Verpackungseinheit (hier: Kartons) vorgefundenen Erzeugnisses.
a) Aufgeworfene Fragen
74 Nach Auffassung von HMIL (Nr. 7.8.1 der schriftlichen Erklärungen) hat der Minister zu Unrecht entschieden, dass das Vorhandensein auch nur der geringsten Menge eines verordnungswidrigen Erzeugnisses in einem Karton die Zurückweisung des gesamten Kartons rechtfertige. Ein solcher Ausschluss verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Außerdem ließen es die Vorschriften der Verordnung Nr. 1964/82 nicht zu, rechtmäßig verpackte Fleischstücke nur deshalb zurückzuweisen, weil man ein anderes Stück gefunden habe, das den Gemeinschaftsvorschriften nicht entspreche. Wenn Abweichungen festgestellt würden, sei es das Ziel des Gemeinschaftsgesetzgebers, die Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Beträge zu erreichen; die Zurückweisung des gesamten Kartoninhalts ohne Berücksichtigung des Gewichts des unzulässigen Teils sei nicht notwendig, um diesen Zweck zu erreichen.
75 Der Minister ist für sein Teil der Auffassung, dass die Entdeckung eines verordnungswidrigen Erzeugnisses in einem Karton nach den Verordnungen Nr. 565/80 des Rates sowie Nr. 2220/85 und 3665/87 der Kommission es rechtfertige, dass die zuständige Behörde den gesamten Inhalts des Kartons zurückweise, weil er nicht die Bedingungen für die Gewährung der Sonderausfuhrerstattung erfülle, und die Kaution in Höhe des Vorschusses für diese Kaution zuzüglich 20 % für verfallen erkläre.
b) Die Verletzung der Pflichten des Handelsbeteiligten
76 Die vorgenannte Feststellung, dass ein Handelsbeteiligter Bestimmungen der Verordnung Nr. 1964/82 verletzt hat, führt zu den in den Verordnungen Nr. 565/80 des Rates und Nrn. 2220/85 und 3665/87 der Kommission eingehend geregelten Folgen; diese Verordnungen ermächtigen die zuständige Behörde, den gesamten Inhalt des Kartons als nicht den Voraussetzungen für die Gewährung der Sonderausfuhrerstattungen entsprechend zurückzuweisen und die für die Vorschusszahlung für diese Kartons zuzüglich 20 % gestellte Kaution für verfallen zu erklären.
77 Ich weise zugleich darauf hin, dass die Definition der Erzeugnisse in der gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 1964/82 vom Handelsbeteiligten vorgelegten Absichtserklärung zum Zweck der Erlangung der Sonderausfuhrerstattungen, wie im vorstehenden Punkt ausgeführt, der Nomenklatur für Sonderausfuhrerstattungen entsprechen musste, die im Jahr 1988 für nach dieser Verordnung ausgeführte Erzeugnisse verwendet wurde. Wenn bei der festgestellten Zuwiderhandlung das Erzeugnis nicht der amtlichen Nomenklatur entsprach, so kann der Verstoß, wie die Kommission zu Recht unterstreicht (Nr. 16 der schriftlichen Erklärungen), auch aus diesem Grund nicht als zweitrangig betrachtet werden, zumal Fett kein Fleisch ist, das Sonderausfuhrerstattungen nach den Bedingungen der Verordnung Nr. 1964/82 erhalten könnte.
c) Der Verfall der Kautionen
78 1988 waren Rechtsgrundlage für die Zahlung von Vorschüssen auf Sonderausfuhrerstattungen und für die Modalitäten der Stellung und des Verfalls von Kautionen die Verordnungen Nr. 565/80 des Rates und Nrn. 2220/85 und 3665/87 der Kommission.
79 Das Grundprinzip für die Zahlung von Vorschüssen auf Sonderausfuhrerstattungen findet sich in den Artikeln 5 und 6 der Verordnung Nr. 565/80. Artikel 5 erlaubt die Zahlung eines Vorschusses auf Sonderausfuhrerstattungen vorbehaltlich der Stellung einer Kaution zur Sicherung der Rückzahlung eines Betrages in Höhe des gezahlten zuzüglich einer Erhöhung, die im vorliegenden Fall, wie in der Verordnung Nr. 3665/87 festgelegt, 20 % betrug. Im Übrigen konnte die Kaution ganz oder teilweise für verfallen erklärt werden (Artikel 6 der Verordnung Nr. 565/80), wenn nachgewiesen wurde, dass ein Anspruch auf Erstattung nicht oder nur in geringerer Höhe bestand.
80 Die Verordnung Nr. 3665/87 der Kommission legte sehr eingehende Regeln für die Sonderausfuhrerstattungen fest und regelte bis ins Kleinste die Nachweise, die der Ausführer zu erbringen hatte, um seine Anspruchsberechtigung nachzuweisen.
81 Sobald die Zahlung eines Vorschusses auf die gesamte Sonderausfuhrerstattung erfolgt ist, die aufgrund der vom Ausführer nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1964/82 abgegebenen Erklärung endgültig gezahlt werden könnte, und weil eine Rückforderung des vorausgezahlten Betrages vorgesehen ist, wenn die endgültig geschuldeten Sonderausfuhrerstattungen niedriger ausfallen als der geleistete Vorschuss, sind die zuständigen nationalen Behörden befugt, Finanzkorrekturen vorzunehmen. Wenn der betreffende Handelsbeteiligte/Ausführer bei Nichterfüllung nur einer der ihm obliegenden Pflichten nicht nachweist, dass er Anspruch auf die gesamten im Voraus gezahlten Erstattungen hat, ist die zuständige Interventionsstelle, im vorliegenden Fall der Minister, verpflichtet, einen Teil der Kaution in Höhe des Unterschieds zwischen dem Vorschuss und dem Betrag der Sondererstattung, für die ein Anspruch nachgewiesen wurde, zuzüglich 20 % gemäß Artikel 33 Absatz 1 und Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung Nr. 3665/87 für verfallen zu erklären.
d) Die Kartons als Basiseinheit für die Zurückweisung
82 Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, inwieweit jeder Karton als für den Ausschluss des unzulässigen Erzeugnisses maßgebende Basiseinheit angesehen werden musste oder durfte.
83 Hierzu sei nur daran erinnert, dass gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1964/82 [d]ie Säcke, Kartons oder sonstigen Umschließungen, die die entbeinten Teilstücke enthalten, ... von den zuständigen Behörden versiegelt oder plombiert [werden] und ... Angaben [tragen], die eine Nämlichkeitssicherung des entbeinten Fleisches ermöglichen, insbesondere das Eigengewicht, die Art und die Anzahl Stücke sowie eine laufende Nummer.
84 Meines Erachtens stellt Artikel 8 Absatz 3 als gleichermaßen gültig verschiedene Alternativen, insbesondere Säcke, Kartons oder sonstige Umschließungen mit entbeinten Stücken, vor; insoweit billigt er der zuständigen nationalen Behörde ein Ermessen bei der Auswahl zu. Folglich war es ohne weiteres möglich, den Karton als Basiseinheit für die Zurückweisung des geprüften Erzeugnisses zu behandeln.
e) Die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
85 Weiter stellt sich die Frage, inwieweit die Kaution für den gesamten Karton, wie der Minister will, oder nur im Verhältnis zu der Menge des unzulässigerweise in dem Karton befindlichen Erzeugnisses verfällt, wie die Kommission meint (Nr. 17 der schriftlichen Erklärungen).
86 Ich halte die erste Lösung für gerechter. Sie steht weder zu den Gründen noch zum Tenor des Urteils Gausepohl in Widerspruch. In dieser Rechtssache ging es darum, inwieweit die Bedingung der Ausfuhr der Gesamtmenge Fleisch aus der Entbeinung, wie sie in der Verordnung Nr. 1964/82 festgelegt war, beim Fehlen eines Teils eines Hinterviertels von 3,1 kg Gewicht, das allerdings einzeln verpackt worden war, noch erfüllt war oder ob das Fehlen dieses Stückes die Zahlung der Sonderausfuhrerstattungen für sämtliche ausgeführten Stücke ausschloss. Der Gerichtshof hat entschieden, dass das Fehlen eines ganz geringen Teils der Gesamtmenge wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, sofern keine Unredlichkeit vorliegt, nicht für die Annahme genügt, dass die Voraussetzung bezüglich der Ausfuhr im Hinblick auf das übrige Fleisch nicht erfüllt ist. Er hat es mit anderen Worten gebilligt, dass die geschuldete Erstattung im Verhältnis zum Umfang der Zuwiderhandlung herabgesetzt wird; zu diesem Ergebnis ist er aber nur gelangt, weil zum einen nur ein ganz geringer Teil der Gesamtmenge fehlte und zum anderen beim Handelsbeteiligten keine Unredlichkeit, also keine Betrugsabsicht, vorlag; anderenfalls wäre er nämlich davon ausgegangen, dass bezüglich des restlichen Fleisches die Voraussetzung der Ausfuhr nicht erfüllt sei. Er hat mit anderen Worten diese Lösung gewählt, weil dies nach Aktenlage zwingende Billigkeitsgründe notwendig machten.
87 Im vorliegenden Fall befürchte ich, dass eine flexible Lösung nicht etwa richterliches Ermessen, eine Billigkeitslösung oder ein ganz außergewöhnliches Korrektiv wäre, sondern eine Büchse der Pandora in dem Sinne öffnen würde, dass sie zur Heilung von Unregelmäßigkeiten führen würde, weil es, wie das vorlegende Gericht ausführt, Hinweise dafür gibt, dass der Handelsbeteiligte in bestimmten Produktionsstätten eine gezielte und regelmäßige Geschäftspolitik befolgt hat, in Kartons mit bestimmten entbeinten Fleischstücken Erzeugnisse einzulegen, die nicht einzeln verpackt, sondern der geltenden Gemeinschaftsregelung zuwider und entgegen den eigenen Erklärungen des Handelsbeteiligten in andere Stücke eingewickelt waren
4. Die sechste Frage: Basiseinheit für den Ausschluss bei Lagerung
88 Die sechste Frage, die in zwei Teile zerfällt, bezieht sich auf die Basiseinheit für die Zurückweisung bei Lagerung, d. h. auf die Anwendung der Verordnungen Nr. 2675/88 und 2220/85. Problematisch ist folglich, ob der Karton diese Basiseinheit sein kann. Die Aufgliederung in zwei Teile beruht auf einer möglichen Unterschiedlichkeit der Antwort je nach der Natur des in jeder Verpackungseinheit (hier: Kartons) vorgefundenen Erzeugnisses.
a) Gewährung einer Lagerbeihilfe
89 Wie ich in früheren Abschnitten meiner Untersuchung betont habe, ließ die Unabhängigkeit der beiden Systeme, d. h. Zahlung der Sonderausfuhrerstattungen zum einen und der Lagerbeihilfe zum anderen, die genaue Identifizierung jedes eingelagerten Stücks zu einem grundlegenden Element auch des Systems der Beihilfen für private Lagerung werden; eine solche Identifizierung war aber nur durch Einzelverpackung jedes Stückes möglich.
90 Außerdem bestimmt Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2675/88, dass Beihilfe für die private Lagerung nur für Fleisch gezahlt wird, das nach dem durch die Verordnung Nr. 1208/81 des Rates geschaffenen Handelsklassenschema für Schlachtkörper eingestuft werden kann. Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1208/81 in der bereinigten Fassung bestimmt, dass der Schlachtkörper zum Zwecke der Feststellung der Marktpreise ohne Sackfett aufgemacht wird.
91 Im Übrigen können Fettstücke gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2675/88 nicht gelagert werden. Somit ist Sackfett auf jeden Fall von der Lagerbeihilfe ausgeschlossen.
92 Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2675/88 bestimmt, dass nach drei Monaten vertraglicher Einlagerung auf Antrag des Lagerhalters ein Einzelvorschuss auf die Beihilfe gezahlt werden kann, wenn eine Kaution in Höhe der Vorschusszahlung zuzüglich 20 % gestellt wird.
93 Diese Kaution war in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2675/88 sowie in den bereits genannten Verordnungen Nrn. 2220/85 und 3665/87 geregelt. Artikel 10 der Verordnung Nr. 2675/88 setzt den Betrag der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1091/80 genannten Kaution fest, dem zufolge der Antrag auf Abschluss des Vertrages oder das Ausschreibungsangebot nur zulässig ist, wenn sie die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten Angaben und Verpflichtungen enthalten und gleichzeitig der Nachweis der Stellung einer Kaution vorgelegt wird.
94 Für die Vorschüsse schafft die Verordnung Nr. 2220/85 in ihren Artikeln 19 Absatz 1 und 29 ein System, kraft dessen der -Handelsbeteiligte seinen endgültigen Anspruch auf den im Voraus gezahlten Betrag zu. beweisen hat und die zuständige Behörde, falls dies nicht geschieht, verpflichtet ist, die Rückzahlung des Vorschusses zu verlangen und, falls diese nicht binnen dreißig Tagen erfolgt, die Kaution für verfallen zu erklären.
95 Für den Vertrag über die private Lagerung bestimmt Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1091/80, das außer im Fall höherer Gewalt a) die Kaution entsprechend dem an der vertraglich festgelegten Menge fehlenden Teil verfällt, wenn weniger als 90 % dieser Menge fristgerecht eingelagert und während der vertraglich festgelegten Lagerzeit gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a gelagert bleibt; b ) die zuständige Stelle des Mitgliedstaats bei Nichteinhaltung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b, c, d und e bestimmten Verpflichtungen je nach Ausmaß der Vertragsverletzung die Kaution für vollständig oder teilweise verfallen erklärt; und c) die Kaution bei Nichteinhaltung der übrigen Verpflichtungen vollständig verfällt.
96 Da es, wie wir bereits sahen, einen schweren Verstoß gegen die Vertragspflichten des Lagerhalters darstellt, Fleischabfälle oder Fettstücke in Brustkern, Lappen oder Querrippe einzuwickeln, stellt dieser Verstoß zugleich eine Verletzung von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1091/80 dar, der die Rechtsgrundlage für den Verfall der gestellten Kaution einschließlich des Aufschlags von 20 % darstellt.
b) Die Basiseinheit für den Ausschluss
97 Bezüglich der Basiseinheit für den Ausschluss zur Lagerung ungeeigneter Erzeugnisse bestimmte Artikel 6 der Verordnung Nr. 2675/88 zum einen, dass abweichend von Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1091/80 Erzeugnisse, die im Rahmen eines Vertrages zur privaten Lagerhaltung eingelagert werden, unter die Regelung für Sonderausfuhrerstattungen gestellt werden können (Absatz 1), und zum anderen, dass für die Anwendung des Absatzes 1, wenn ein Vertrag über die private Lagerhaltung für eine aus mehreren Partien bestehende Menge abgeschlossen wird, die zu unterschiedlichen Daten eingelagert werden, für jede der Partien eine besondere Zahlungserklärung ausgestellt werden kann (Absatz 3).
98 Ebenso wird gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2675/88 die Zahlungserklärung für jede Partie am Tag ihres Eintreffens im Lager vorgelegt. Außerdem heißt es im letzten Unterabsatz dieses Absatzes, dass als Partie eine Menge gilt, die an einem gegebenen Tag im Lager eintrifft.
99 Folglich ist die Partie die Basiseinheit für den Ausschluss eines Erzeugnisses, das keine Beihilfe nach der Verordnung Nr. 2675/88 erhalten kann. Da indessen Absatz 3 im Licht von Absatz 1 dieses Artikels auszulegen ist, bin ich der Meinung, dass der Minister zu Recht als Basiseinheit für den Ausschluss eines nicht beihilfefähigen Erzeugnisses nicht die Partie, sondern den eingelagerten Fleischkarton ansehen durfte, was einen für HMIL eindeutig günstigeren Ansatz darstellt. Der Minister durfte daher als Basiseinheit für den Ausschluss bestimmter Erzeugnisse den Einzelkarton wählen, da diese Lösung vernünftig ist und den geltenden Vorschriften entspricht.
5. Die drei letzten Fragen: Basiseinheit für die Hochrechnung der Ergebnisse einer Stichprobenkontrolle
100 Die siebte, achte und neunte Frage gelten der Auslegung von Vorschriften sowohl der Verordnungen Nrn. 1964/82 und 2675/88 als auch der Verordnungen Nrn. 565/80, 2220/85, 3665/87 und 1091/80; mit ihnen soll in Erfahrung gebracht werden, auf welche Bezugseinheit die Ergebnisse einer Stichprobenkontrolle hochgerechnet werden dürfen. Diese Fragen gehen davon aus, dass Hinweise für eine gezielte und regelmäßige Geschäftspolitik von HMIL vorlagen, nicht zuschussfähige Erzeugnisse so zu verpacken, dass sie in bestimmten Produktionsstätten in Rindfleischstücke eingewickelt wurden.
101 Ich erinnere zunächst daran, dass nach Darstellung des vorlegenden Gerichts der Minister und die Finanzbehörden zwischen April und September 1989 Prüfungen von 2400 Kartons mit entbeintem Rindfleisch vornahmen, das 1988 für die Gewährung von Sonderausfuhrerstattungen angemeldet und im Rahmen des Lagerbeihilfensystems eingelagert worden war. Die Kontrollen ergaben, dass in sieben von HMIL benutzten Produktionsstätten bestimmte der kontrollierten Kartons Rinderstücke enthielten, die nach Darstellung des Ministers nicht einzeln verpackt waren und Fett (in Form von Sackfett), Abschnitte sowie Fleischabfälle enthielten, die in Stücke eingewickelt waren, die als Brustkern, Lappen und Querrippe bezeichnet waren. Ferner war nach Darstellung des Ministers in vier der genannten Produktionsstätten der Anteil an Abschnitten, Fleischabfällen und nicht einzeln verpackten Stücken außerordentlich hoch.
102 HMIL stellt sich unter Berufung auf das Urteil des High Court auf den Standpunkt (Nr. 6.9.6 ihrer schriftlichen Erklärungen), dass als Einheit, auf die die Ergebnisse der Stichprobenkontrolle hochzurechnen seien, der Vertrag betrachtet werden müsse, der aufgrund der geltenden Verordnungen als die rechtliche Einheit gelten müsse, die für jeden konkreten Vertrag die sich aus der Kaution ergebenden Pflichten regele. Es sei ganz falsch, Kautionen für verfallen zu erklären, die für Verträge gestellt worden seien, die keiner Stichprobenkontrolle unterzogen worden seien. Die Selbständigkeit jedes Vertrags müsse anerkannt und berücksichtigt werden.
103 Der Minister geht von der Feststellung des vorlegenden Gerichts aus, dass bestimmte Hinweise für eine gezielte und regelmäßige Geschäftspolitik von HMIL vorgelegen hätten, solche nicht zuschussfähigen Erzeugnisse in bestimmten Produktionsstätten in bestimmten anderen Stücken zu verpacken. Er meint (Nr. 8.7 seiner schriftlichen Erklärungen), die Auslegung der Verordnungen Nrn. 1964/82 und 2675/88, die HMIL vorschlage, sei fehlerhaft. Hieraus folge unweigerlich, dass aller Wahrscheinlichkeit nach in allen Produktionsstätten, für jeden Vertrag und für jede Verpflichtung in Zusammenhang mit Sonderausfuhrerstattungen (Export Refund Bonds) ein nicht zulässiges Erzeugnis vorzufinden sei. Folglich dürften die Ergebnisse der Stichprobenkontrolle auf die Produktionsstätte hochgerechnet werden, ohne dass man sich auf eine Hochrechnung innerhalb der Grenzen jeder Verpflichtung in Zusammenhang mit Sonderausfuhrerstattungen oder jedes Vertrages über die private Lagerhaltung zu beschränken brauchte (Nr. 8.8. seiner schriftlichen Erklärungen).
104 Der Gerichtshof hat wiederholt die Möglichkeit einer Hochrechnung anhand der Ergebnisse einer Stichprobenkontrolle bejaht. So hat er entschieden, dass die Kommission sich auf die Ergebnisse einer solchen Kontrolle, wenn sie in verlässlicher Weise durchgeführt worden sei, sowie auf Aussagen von Sachverständigen stützen dürfe, d. h. von Wissenschaftlern, die aufgrund ihrer Sachkenntnis in der Lage sind, die Lage umfassend zu beurteilen, und dass sie aufgrund dieser Feststellungen eine Entscheidung erlassen durfte, die für eine Gesamtmenge galt, von denen bestimmte Teile kontrolliert worden waren.
105 Ferner hat der Gerichtshof entschieden, dass die Kommission, wenn konkrete Regeln über die Durchführung von Stichprobenkontrollen fehlen, die Kontrollmethoden anwenden kann, die ihr am geeignetsten erscheinen, wenn im Gegenzug für diese Freiheit die gewählten Methoden zuverlässig sind.
106 Da im vorliegenden Fall dem vorlegenden Gericht zufolge bestimmte Hinweise auf eine gezielte und regelmäßige Geschäftspolitik des Handelsbeteiligten hindeuten, kann die Hochrechnung meines Erachtens nicht allein auf die Kartons beschränkt werden, die Gegenstand eines Lagervertrages oder einer konkreten Verpflichtung waren, vorausgesetzt natürlich, dass die gezogene Stichprobe als repräsentativ gelten kann.
107 Da die Erfordernisse, wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofes aufgestellt wurden, erfüllt sind, bin ich der Auffassung, dass die Selbständigkeit jedes Kautionsvertrags nicht nach Art eines Schutzschildes eingesetzt werden darf, der praktisch die volle Anwendung der Regeln des Gemeinschaftsrechts verhindern würde, indem die Hochrechnung auf den Rahmen eines bestimmten Vertrages über die private Lagerung oder den einer konkreten Verpflichtung im Zusammenhang mit Sonderausfuhrerstattungen beschränkt würde, statt sie auf den Rahmen einer Produktionsstätte zu beziehen.
108 Folglich kann sich die zuständige nationale Behörde auf die Ergebnisse einer Stichprobenkontrolle stützen, um daraus Schlüsse für die Gesamtmenge der Erzeugung bestimmter Rindfleischstücke zu ziehen, vorausgesetzt, die Kontrollen sind systematisch angelegt, die Ergebnisse sind zuverlässig und es liegen, wie im Vorlagebeschluss angegeben, Hinweise auf eine gezielte und regelmäßige Geschäftspolitik des Handelsbeteiligten vor.
VI — Ergebnis
109 Aus diesen Gründen schlage ich folgende Antworten auf die Fragen des Supreme Court (Irland) vor:
1. Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 der Kommission vom 20. Juli 1982 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch ist dahin auszulegen, dass Fleischstücke unabhängig von ihrem Gewicht einzeln zu verpacken sind, um den Anspruch auf Sonderausfuhrerstattungen zu begründen.
2. Nach den Artikeln 7 und 8 der Verordnung Nr. 1964/82 waren die Mitgliedstaaten berechtigt, Stücke/Fleischabfälle mit einem Gewicht von weniger als 100 g unabhängig davon, ob sie zum Verzehr geeignet sind oder nicht, von der Gewährung der Sondererstattung auszuschließen. Die Mitgliedstaaten müssen auf jeden Fall die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um jede Möglichkeit des Austausche dieser Erzeugnisse auszuschließen, indem sie insbesondere die Nämlichkeitssicherung gewährleisten.
3. Artikel 6 der Verordnung Nr. 1964/82 ist dahin auszulegen, daß beim Zerlegen anfallende Fleischabfälle/Stücke Abschnitte (scraps) darstellen und innerhalb der Gemeinschaft vertrieben werden können.
4. Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2675/88 der Kommission vom 29. August 1988 zur Gewährung einer im Voraus pauschal festgesetzten Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von Schlachtkörpern, halben Schlachtkörpern, Hinter- und Vordervierteln von ausgewachsenen männlichen Rindern ist dahin auszulegen, dass für Abschnitte (scraps) oder Fleischabfälle (trimmings, trims) unabhängig davon, ob sie zum Verzehr geeignet sind oder nicht, keine Beihilfe zur privaten Lagerhaltung gewährt werden kann.
5. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1964/82 ist dahin auszulegen, dass, falls die vom Handelsbeteiligten aufgrund dieser Vorschrift übernommenen Verpflichtungen für eine Menge Rindfleisch, für die ein Vorschuss auf Sonderausfuhrerstattungen gezahlt wurde, dadurch verletzt worden sind, dass in Brustkern, Lappen oder Querrippe eingerollte Fleischabfälle oder Fettstücke in Verpackungskartons eingelegt wurden, die Kaution zur Sicherung des Vorschusses für diese Kartons — nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, der Verordnung (EWG) 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1181/87 der Kommission vom 29. April 1987 geänderten Fassung, der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3494/88 der Kommission vom 9. November 1988 und die Verordnung (EWG) Nr. 3993/88 der Kommission vom 21. Dezember 1988 geänderten und berichtigten Fassung — einschließlich des Aufschlags von 20 % als insgesamt verfallen zu gelten haben, wenn Hinweise für eine gezielte und regelmäßige Geschäftspolitik des Handelsbeteiligten vorliegen.
6. Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2675/88 der Kommission ist dahin auszulegen, dass bei Verstoß gegen die Verpflichtung, Fleischabfälle zu lagern, die bei der Zerlegung von Fleisch abgefallen sind, für das ein Vorschuss auf die Lagerbeihilfe gezahlt worden ist, oder bei Verstoß gegen die Pflicht, keine Fettstücke zu lagern, die für jeden Karton gestellte Kaution gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 1091/80 der Kommission vom 2. Mai 1980 über Durchführungsbestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die Lagerhaltung von Rindfleisch in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2826/82 der Kommission vom 22. Oktober 1982 geänderten Fassung insgesamt einschließlich des Aufschlags von 20 % verfallen ist, wenn Hinweise für eine gezielte und regelmäßige Geschäftspolitik des Handelsbeteiligten vorliegen.
7. Die Vorschriften der Verordnungen Nrn. 1964/82 (Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1), 2675/88 (Artikel 4 Absatz 4) sowie 565/80, 2220/85, 3665/87 und 1091/80 (Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c) sind dahin auszulegen, dass, wenn die Bediensteten eines Mitgliedstaats systematische Stichprobenkontrollen bei Rindfleischkartons vornehmen und Hinweise für eine gezielte und regelmäßige Geschäftspolitik des Handelsbeteiligten entdecken, die auf Unregelmäßigkeiten ausgerichtet ist, wie sie das vorlegende Gericht im vorliegenden Fall anzunehmen scheint, dieser Mitgliedstaat die Ergebnisse der Kontrolle auf andere als die geprüften Kartons einschließlich derjenigen hochrechnen darf, für die andere Verträge über private Lagerung oder andere Verpflichtungen bezüglich Sonderausfuhrerstattungen gelten.