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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.05.2000 – C-294/98

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:2000:266

Zitiert 1 Entscheidungen

Schlussanträge des Generalanwalts

Jean Mischo

vom 18. Mai 2000

1 Mit Schriftsatz, der am 29. Juli 1998 eingegangen ist, haben die Metsä-Serla Oyj, vormals Metsä-Serla Oy, und drei andere finnische Kartonhersteller ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 1998 in den Rechtssachen T-339/94 bis T-342/94 (im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem sie die Aufhebung dieses Urteils begehren.

2 Die Kommission setzte in ihrer Entscheidung 94/601/EG vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833 — Karton) (im Folgenden: Entscheidung) gegen 19 Kartonhersteller und -lieferanten aus der Gemeinschaft wegen Verstößen gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) Geldbußen fest.

3 In Artikel 3 der Entscheidung wurden Geldbußen gegen verschiedene Unternehmen festgesetzt, darunter folgende, die die Rechtsmittelführerinnen betrifft:

gegen Finnboard — the Finnish Board Mills Association eine Geldbuße in Höhe von 20000000 ECU, für die Oy Kyro AB bis zu einem Betrag von 3000000 ECU, Metsä-Serla Oy bis zu einem Betrag von 7000000 ECU, Tampella Corp. bis zu einem Betrag von 5000000 ECU und United Paper Mills Ltd bis zu einem Betrag von 5000000 ECU gesamtschuldnerisch mit Finnboard haften.

4 Alle genannten Unternehmen waren Adressaten der Entscheidung.

5 Im angefochtenen Urteil schilderte das Gericht die Situation der Rechtsmittelführerinnen wie folgt:

9 Die Klägerinnen, die zu den Adressaten der Entscheidung gehören, sind finnische Kartonhersteller. Sie vermarkten ihre Erzeugnisse in der Gemeinschaft und auf anderen Märkten über die Finnish Board Mills Association — Finnboard (im Folgenden: Finnboard). Finnboard ist eine Wirtschaftsvereinigung finnischen Rechts, die 1991 sechs Mitglieder hatte, darunter die Klägerinnen.

10 Gemäß Randnummer 174 der Entscheidung setzte die Kommission gegen Finnboard eine Geldbuße fest, da an dem Kartell weniger die Klägerinnen als Finnboard selbst aktiv und unmittelbar teilgenommen hätten. Sie machte die Klägerinnen jedoch gesamtschuldnerisch mit Finnboard für die Zahlung des Teils der Geldbuße haftbar, der annähernd ihrem jeweiligen Anteil an den Kartonverkäufen von Finnboard entsprach.

6 Im Rahmen ihrer Klage gegen die Entscheidung, die sie am 14. Oktober 1994 beim Gericht einreichten, erhoben die Rechtsmittelführerinnen einen einzigen Klagegrund. Sie machten im Wesentlichen geltend, Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages, ermächtige die Kommission nicht zum Erlass einer Entscheidung, mit der ein Unternehmen zur Zahlung einer Geldbuße verpflichtet werde, die gegen ein anderes Unternehmen verhängt worden sei. Diese Bestimmung erlaube nur die Festsetzung von Geldbußen gegen Unternehmen, die selbst gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen hätten. Die Kommission sei aber von einer Haftung für eine fremde Schuld ausgegangen, die sich von der Haftung für eigene Schuld unterscheide.

7 Ferner führten sie aus, die Kommission sei nicht berechtigt gewesen, sie wegen des Bestehens einer wirtschaftlichen Einheit gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Geldbuße haftbar zu machen und sich darauf zu stützen, dass Finnboard in Vertretung und im Interesse der Rechtsmittelführerinnen gehandelt habe.

8 In Bezug auf die detaillierte Schilderung der Rügen der Rechtsmittelführerinnen und der Gründe, aus denen das Gericht ihre Klage abgewiesen hat, verweise ich auf das angefochtene Urteil. Im Rahmen meiner Stellungnahme werde ich nur die Abschnitte zitieren, auf die in der Rechtsmittelschrift Bezug genommen wird.

9 Mit ihrem Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil beantragen die Rechtsmittelführerinnen,

das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 1998 in den verbundenen Rechtssachen T-339/94, T-340/94, T-341/94 und T-342/94 (Metsä-Serla, UPM, Tampella und Kyro/Kommission) aufzuheben und den Rechtsstreit endgültig wie folgt zu entscheiden:

1. die den Rechtsmittelführerinnen am 8. August 1994 zugestellte und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 19. September 1994 veröffentlichte Entscheidung der Beklagten vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833 — Karton) für nichtig zu erklären, soweit sie die Rechtsmittelführerinnen betrifft;

2. der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

10 Die Kommission beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen und

die Rechtsmittelführerinnen zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Ferner hält sie ihre im ersten Rechtszug gestellten Anträge aufrecht.

Vorbemerkung

11 Die Kommission stellt zunächst fest, dass die Handelsregisterauszüge außer im Fall von Kyrö Oyj ABP nur in Übersetzung vorgelegt worden seien, dass die Vollmacht von Kyrö Oyj ABP von einer Person mitunterzeichnet sei, deren Zeichnungsbefähigung aus dem vorgelegten Handelsregisterauszug nicht hervorgehe, und dass die andere Person, die diese Vollmacht unterzeichnet habe, nicht alleinvertretungsbefugt sei.

12 Die Rechtsmittelführerinnen erklären sich vorsorglich zur Vorlage der vermeintlich fehlenden Unterlagen bereit, wenn der Gerichtshof dies für erforderlich halten sollte. Sie sehen dafür indessen keine Notwendigkeit, da Artikel 112 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes die erneute Vorlage der genannten Unterlagen im Rechtsmittelverfahren nicht vorsehe, sondern darauf verzichte (vgl. Artikel 112 § 3, wonach Artikel 38 §5 der Verfahrensordnung im Rechtsmittelverfahren keine Anwendung finde).

13 Gemäß Artikel 112 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes findet Artikel 38 §§2 und 3 auf die Rechtsmittelschrift entsprechende Anwendung. Nach dieser Bestimmung ist Artikel 38 § 5, der in Buchstabe b vorsieht, dass juristische Personen des Privatrechts mit ihrer Klageschrift den Nachweis vorzulegen [haben], dass die Prozessvollmacht ihres Anwalts von einem hierzu Berechtigten ordnungsgemäß ausgestellt ist, somit nicht anwendbar.

14 Der Einwand der Kommission greift daher nicht durch.

15 Die Kommission trägt ferner vor, große Teile der Rechtsmittelschrift beschränkten sich auf die Wiederholung des in den Randnummern 21 bis 30 des angefochtenen Urteils zusammengefassten tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens in erster Instanz, und mit den Ausführungen zum Kriterium der wirtschaftlichen Einheit werde keine Verletzung des Gemeinschaftsrechts gerügt, sondern es würden in unzulässiger Weise die Feststellungen des Gerichts angegriffen. Ich werde diese Zulässigkeitsfragen in Verbindung mit den Argumenten der Rechtsmittelführerinnen prüfen.

Zum Fehlen einer Rechtsgrundlage

16 Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, es gebe für die Entscheidung keine Rechtsgrundlage, die es der Kommission erlauben würde, sie gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Geldbuße haftbar zu machen.

17 Das Gericht habe Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 rechtsfehlerhaft ausgelegt und angewandt, da diese Bestimmung keinen Haftungstatbestand für fremde Ordnungswidrigkeiten begründe und daher nicht als Ermächtigungsgrundlage dienen könne, um sie gesamtschuldnerisch für die Zahlung einer gegen ein anderes Unternehmen verhängten Geldbuße haftbar zu machen.

18 Nach dieser Bestimmung könne die Kommission gegen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen nur dann Geldbußen festsetzen, wenn diese vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstoßen hätten. Einen solchen Verstoß der Rechtsmittelführerinnen habe aber weder die Kommission noch das Gericht festgestellt. Aus Artikel 1 der Entscheidung gehe vielmehr hervor, dass die Rechtsmittelführerinnen nicht gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstoßen hätten.

19 Gleichwohl habe das Gericht in Randnummer 43 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten, dass ein Unternehmen gesamtschuldnerisch mit einem anderen Unternehmen, das eine Zuwiderhandlung begangen habe, für die Zahlung einer gegen das letztgenannte Unternehmen festgesetzten Geldbuße haftbar gemacht werden könne, sofern die Kommission im selben Rechtsakt darlegt, dass die Zuwiderhandlung auch bei dem Unternehmen, das gesamtschuldnerisch für die Geldbuße haften soll, hätte festgestellt werden können.

20 Diese Auslegung sei rechtsfehlerhaft, denn sie verstoße gegen den eindeutigen Wortlaut von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17, der die Feststellung eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoßes des Adressaten der Entscheidung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages voraussetze. Es genüge nicht, dass die Kommission eine Zuwiderhandlung hätte feststellen können.

21 Eine solche Auslegung oder Anwendung von Artikel 15 Absatz 2 verstoße gegen den elementaren Grundsatz nulla poena sine lege und das daraus folgende Analogieverbot. Es sei anerkannt, dass die grundlegenden strafrechtlichen Garantien auch im Bußgeldrecht zu beachten seien.

22 Der genannte Grundsatz sei ein in Artikel 7 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankertes Grundrecht, aus dem ein Analogieverbot folge.

23 Die Auslegung des Gerichts würde im Ergebnis dazu führen, dass die Kommission gegen Unternehmen die Sanktionen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 verhängen könnte, ohne den ihr obliegenden Beweis eines Verstoßes gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages erbringen und ohne die individuellen Umstände jedes Unternehmens in Bezug auf Schwere und Dauer des Verstoßes (vor allem mildernde Umstände) bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße berücksichtigen zu müssen.

24 Schließlich verstoße die Auslegung des Gerichts gegen das im Gemeinschaftsrecht anerkannte Prinzip der Unschuldsvermutung. Die Auslegung des Gerichts widerspreche diesem Prinzip, da die bloße Möglichkeit der Feststellung einer Zuwiderhandlung für die Anwendung von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 ausreichen solle.

25 Die Kommission hält dieses Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen für unzulässig, da sich große Teile der Rechtsmittelschrift auf die Wiederholung des in den Randnummern 21 bis 30 des angefochtenen Urteils zusammengefassten tatsächlichen und rechtlichen Vortrags in erster Instanz beschränkten.

26 Dies trifft zu. Wie wir gesehen haben, nehmen die Rechtsmittelführerinnen aber auch auf einen ganz bestimmten Abschnitt des angefochtenen Urteils Bezug, und zwar auf Randnummer 43, die sie für rechtlich fehlerhaft halten. Dieser erste Teil des Rechtsmittelgrundes ist daher inhaltlich zu prüfen.

27 Insoweit bin ich ebenso wie die Kommission der Ansicht, dass die Rechtsmittelführerinnen die Auslegung von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17, die das Gericht in Randnummer 43 des angefochtenen Urteils vorgenommen hat, zu Unrecht kritisieren. Diese Auslegung entspricht dem Wortlaut der Bestimmung.

28 Ein Unternehmen begeht eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages, wenn ihm das Verhalten eines anderen Unternehmens, das gegen diese Bestimmung verstößt, zugerechnet werden kann. Die Festsetzung einer Geldbuße gegen ein Unternehmen, dem das Verhalten eines anderen Unternehmens zugerechnet wird und das damit selbst gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstößt, ist folglich nach dem Wortlaut von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 durchaus vorgesehen.

29 Es handelt sich hier zwar um das Gegenteil des Falles, mit dem wir uns im Rahmen des von der Stora Kopparbergs Bergslags AB eingelegten Rechtsmittels zu befassen haben (Rechtssache C-286/98 P).

30 Dort wurde einer Muttergesellschaft, die selbst nicht in den Gremien des Kartells tätig war, wegen der Beteiligung ihrer Tochtergesellschaften, die nicht zu den Adressaten der Entscheidung gehörten, an diesen Gremien eine Geldbuße auferlegt.

31 Im vorliegenden Fall wird gegen ein als Unternehmen eingestuftes Rechtssubjekt, das eine geschäftliche Funktion ausübt, wegen seiner eigenen Beteiligung an den Gremien des Kartells eine Geldbuße festgesetzt, aber jeder der vier finnischen Kartonhersteller, die diesem Rechtssubjekt angehörten und die selbst nicht an den Gremien des Kartells teilnahmen, wird zusammen mit Finnboard für den Teil der gesamten Geldbuße haftbar [gemacht], der annähernd ihrem Anteil an den Kartonverkäufen von Finnboard ... entspricht.

32 Die Zurechnung der Zuwiderhandlung erfolgt somit in diesem Fall, zumindest dem Anschein nach, von oben nach unten (d. h. von der Gesellschaft, die an den Kartellgremien teilgenommen hat, auf ihre Mitglieder) und nicht von unten nach oben (Zurechnung des Verhaltens der Tochtergesellschaften auf die Muttergesellschaft).

33 Meines Erachtens kann dies jedoch weder die oben angestellten grundsätzlichen Erwägungen zu den Zurechnungsmöglichkeiten noch die Erwägungen des Gerichts in Frage stellen. Dieses hat in den Randnummern 44 bis 46 des angefochtenen Urteils folgendes ausgeführt:

44 Im vorliegenden Fall ist zwar Finnboard das Unternehmen, das für die Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages unmittelbar und förmlich zur Verantwortung gezogen wird (Artikel 1 der Entscheidung) und gegen das daher in Artikel 3 Ziffer v der Entscheidung eine Geldbuße festgesetzt wird; alle Klägerinnen werden jedoch gesamtschuldnerisch mit Finnboard für die Zahlung eines Teils dieser Geldbuße haftbar gemacht, da Finnboard nach Ansicht der Kommission in ihrer Vertretung und in ihrem Interesse handelte (Randnr. 174 Absatz 2 der Entscheidung).

45 Somit ist zu prüfen, ob zwischen Finnboard und den Klägerinnen wirtschaftliche und rechtliche Bindungen bestanden, aufgrund deren die Kommission jede der Klägerinnen unmittelbar und förmlich für die Zuwiderhandlung hätte zur Verantwortung ziehen können.

46 Insoweit geht aus der Entscheidung hervor, dass die Klägerinnen nach Ansicht der Kommission für das Handeln von Finnboard hafteten ...

34 Anschließend hat das Gericht die Stichhaltigkeit dieser Annahme der Kommission geprüft.

35 Ich kann in dieser Argumentation des Gerichts keinen Rechtsfehler finden. Nachdem der Gerichtshof anerkannt hatte, dass ein Unternehmen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages begehen kann, wenn ihm das Verhalten eines anderen Unternehmens zuzurechnen ist, war das Gericht ohne weiteres zu der Annahme berechtigt, dass den vier Rechtsmittelführerinnen das Verhalten von Finnboard zugerechnet werden konnte, soweit sie für deren Verhalten tatsächlich hafteten.

36 Die Frage, ob diese Haftung zu Recht bejaht wurde, betrifft den zweiten Teil des von den Rechtsmittelführerinnen geltend gemachten Rechtsmittelgrundes.

37 Aus den vorstehenden Ausführungen folgt auch, dass die Auslegung von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 durch das Gericht weder gegen den Grundsatz nulla poena sine lege noch gegen das Analogieverbot verstößt. Wenn die Rechtsmittelführerinnen für Finnboard haften, wurden sie nämlich wegen einer von ihnen selbst — über Finnboard — begangenen Zuwiderhandlung gegen eine bußgeldbewehrte Rechtsvorschrift mit einer Geldbuße belegt.

38 Die Kommission wendet sich sodann gegen die Behauptung der Rechtsmittelführerinnen, dass nach der Auslegung des Gerichts die individuellen Umstände von Unternehmen, die gesamtschuldnerisch haftbar gemacht würden, nicht berücksichtigt werden könnten. Sie führt aus, diese Unternehmen könnten nur dann gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden, wenn die Zuwiderhandlung auch bei ihnen hätte festgestellt werden können; dies setze die Berücksichtigung ihrer individuellen Umstände voraus. Im vorliegenden Fall sei dies auch geschehen, da die Rechtsmittelführerinnen jeweils in unterschiedlicher Höhe für die gegen Finnboard festgesetzte Geldbuße hafteten. Die Rechtsmittelführerinnen hätten sich im Übrigen nicht auf individuelle Umstände berufen, die die Kommission oder das Gericht außer Acht gelassen hätten.

39 Schließlich sei auch das Prinzip der Unschuldsvermutung nicht verletzt worden. Die Kommission und das Gericht hätten Feststellungen getroffen, die es gerechtfertigt hätten, Geldbußen unmittelbar gegen die Rechtsmittelführerinnen festzusetzen, die zu den Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte gehört hätten und sich daher uneingeschränkt hätten verteidigen können.

40 Ich halte diese Ausführungen der Kommission für völlig überzeugend. Ich schlage Ihnen deshalb vor, den ersten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes der Rechtsmittelführerinnen zurückzuweisen.

Zur rechtsfehlerhaften Auslegung und Anwendung von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 durch die Heranziehung des Begriffes der wirtschaftlichen Einheit

41 Die Rechtsmittelführerinnen werfen dem Gericht vor, sich zu Unrecht auf die vom Gerichtshof entwickelten Grundsätze zur Festsetzung von Geldbußen gegen Unternehmen, die eine wirtschaftliche Einheit bildeten, gestützt zu haben. Der Gerichtshof habe aus diesen Grundsätzen in keinem Fall eine Haftung für die Zahlung einer gegen einen Dritten verhängten Geldbuße hergeleitet.

42 Ferner sind sie der Ansicht, dass die Voraussetzungen der wirtschaftlichen Einheit in ihrem Fall nicht vorlägen.

43 Ich werde auf diese beiden Argumente nacheinander eingehen.

1. Kann eine gesamtschuldnerische Haftung aus den Grundsätzen der wirtschaftlichen Einheit hergeleitet werden?

44 Die Rechtsmittelführerinnen tragen vor, der Gerichtshof verlange stets die Feststellung eines eigenen Wettbewerbsverstoßes der Muttergesellschaft und eine eigene Festsetzung der Geldbuße gegen die Muttergesellschaft, um ihr die Haftung für eine Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft aufbürden zu können.

45 Die Grundsätze der wirtschaftlichen Einheit könnten daher nicht herangezogen werden, um eine Haftung der Rechtsmittelführerinnen für eine fremde Schuld, nämlich für die gegen Finnboard festgesetzte Geldbuße, zu begründen, ohne dass ihnen gegenüber ein Verstoß festgestellt oder gegen sie eine individuelle Geldbuße verhängt worden sei.

46 Der Standpunkt der Kommission werde auch durch ihre eigene Verwaltungspraxis nicht gestützt, in der es nur zwei Fälle gesamtschuldnerischer Haftung gebe. Diese Fälle unterschieden sich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundlegend vom vorliegenden, da Unternehmen, die gemeinschaftlich eine Ordnungswidrigkeit begangen hätten, dafür als Mittäter belangt und mit einer einzigen Geldbuße belegt worden seien (Entscheidung 72/457/EWG der Kommission vom 14. Dezember 1972 über ein Verfahren gemäß Artikel 86 des EWG-Vertrags [IV/26.911 — Zoja/CSCICI] und Entscheidung 80/1283/EWG der Kommission vom 25. November 1980 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags [IV/29.702 — Johnson & Johnson]).

47 Ich bin wie die Kommission der Ansicht, dass dieser Teil der Argumentation der Rechtsmittelführerinnen unzulässig ist, da — mit leichten Abweichungen in der Darstellung — nur das in den Randnummern 24 und 25 des angefochtenen Urteils wiedergegebene Vorbringen vor dem Gericht wiederholt wird.

48 Die beiden folgenden Bemerkungen mache ich daher nur hilfsweise.

49 Zunächst habe ich der Kommission bereits beigepflichtet, dass die Rechtsmittelführerinnen sehr wohl wegen einer von ihnen selbst — wenn auch über Finnboard — begangenen Zuwiderhandlung zur Rechenschaft gezogen wurden.

50 Ferner möchte ich darauf hinweisen, dass der Grundsatz der wirtschaftlichen Einheit es erlaubt, eine Gesellschaft A wegen der von einer Gesellschaft B begangenen Zuwiderhandlung zur Rechenschaft zu ziehen, wenn beide Gesellschaften de facto eine wirtschaftliche Einheit darstellen (wobei die Gesellschaft B im Wesentlichen die Weisungen der Gesellschaft A befolgt), sodass es erst recht möglich sein muss, mehrere Gesellschaften des Typs A (die Rechtsmittelführerinnen) gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Geldbuße haftbar zu machen, die gegen eine Gesellschaft des Typs B (Finnboard) festgesetzt wurde, da sie gemeinsam deren Verhalten bestimmt haben.

51 Die Kommission hat im Übrigen völlig zu Recht darauf aufmerksam gemacht, dass die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung für ein Unternehmen eine weniger belastende Sanktion ist als die schlichte Verhängung einer Geldbuße gegen ein Unternehmen wegen der von einem anderen begangenen Zuwiderhandlung.

2. Durfte das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit festgestellt werden?

52 Hilfsweise machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass die Voraussetzungen, unter denen von einer wirtschaftlichen Einheit ausgegangen werden könne, in ihrem Fall nicht vorgelegen hätten.

53 Zunächst sei die Rechtsprechung zur Zurechnung des Verhaltens einer Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft innerhalb eines Konzerns auf das Verhältnis zwischen Finnboard und dessen Mitgliedsunternehmen nicht anwendbar, da es an der erforderlichen Beteiligung der Mitgliedsunternehmen am Kapital von Finnboard fehle, die nach der Rechtsprechung unabdingbare Voraussetzung für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit von Mutterund Tochtergesellschaft sei.

54 Außerdem setze die Begründung einer wirtschaftlichen Einheit voraus, dass das Unternehmen, dem das Verhalten des anderen Unternehmens zugerechnet werden solle, die Möglichkeit habe, auf Letzteres einen bestimmenden Einfluss auszuüben und dessen Verhalten zu kontrollieren, und dass von dieser Einfluss- und Kontrollmöglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht worden sei. Im angefochtenen Urteil werde aber weder festgestellt, dass die Rechtsmittelführerinnen Finnboard kontrollieren konnten, noch sei dargetan, dass sie tatsächlich eine solche Kontrolle ausgeübt hätten. Aus den vom Gericht festgestellten Tatsachen und den zugrunde gelegten Beweismitteln ergebe sich im Gegenteil, dass keine der Rechtsmittelführerinnen Finnboard habe kontrollieren können und tatsächlich kontrolliert habe.

55 Insoweit sei darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht der Stimmen, über die sie im Board of Directors verfügten, keine der Rechtsmittelführerinnen die Geschäftsführung von Finnboard habe kontrollieren oder bestimmen können.

56 Im Gegensatz zum Sachverhalt in den Rechtssachen Suiker Unie u. a./Kommission, auf die das Gericht verweise, habe Finnboard Funktionen wahrgenommen und wirtschaftliche Risiken getragen, die der Annahme ihrer Eingliederung in eines der Mitgliedsunternehmen nach dem Vorbild der Eingliederung eines Handelsvertreters als Hilfsorgan in das Unternehmen des Geschäftsherrn entgegenstünden (vgl. Randnr. 54 des angefochtenen Urteils). Das Gericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass Finnboard kein eigenes wirtschaftliches Interesse an Preiserhöhungen gehabt habe (Randnr. 57 des angefochtenen Urteils). Finnboard habe sich als selbstständiges Unternehmen am Markt beteiligt und für seine Mitgliedsunternehmen Vermittlungstätigkeiten erbracht. Ihre Umsatzerlöse hätten in den Provisionen bestanden, die sie für ihre Vermittlungstätigkeit erhalten habe; da diese prozentual vom Umsatz abhängig gewesen seien, hätten Preiserhöhungen Finnboard eigene wirtschaftliche Vorteile gebracht.

57 Schließlich versuche die Kommission in ihrer Klagebeantwortung, den vom Gericht festgestellten Sachverhalt zu verändern. In den Feststellungen des Gerichts sei von Gesellschaftern oder einem Gesellschafterkreis keine Rede. Es handele sich um die Mitgliedschaft in einem Verein finnischen Rechts, bei der zu prüfen sei, welche Einflussrechte und -möglichkeiten den einzelnen Vereinsmitgliedern im Rahmen einer Organisationsstruktur zukämen, die keine Kapitalbeteiligung und keine Aufteilung der Stimmrechte nach Kapitalanteilen kenne, und wie unter diesen Voraussetzungen im Wege einer Zurechnung der Schuldvorwurf zu rechtfertigen und eine Bußgeldbemessung nach der Schwere der individuellen Tatbeiträge und dem Grad der individuellen Vorwerfbarkeit möglich wäre.

58 Die Kommission wendet ein, mit diesen Argumenten rügten die Rechtsmittelführerinnen nicht die Verletzung von Gemeinschaftsrecht, sondern griffen in unzulässiger Weise die Feststellungen des Gerichts in den Randnummern 45 bis 59 des angefochtenen Urteils an.

59 Ich teile diese Einschätzung der Kommission voll und ganz. Die Feststellung, dass eine wirtschaftliche Einheit vorlag, ist nur das Ergebnis einer Reihe tatsächlicher Feststellungen des Gerichts, die — außer bei einer Verfälschung des Sachverhalts — im Rahmen eines Rechtsmittels nicht in Frage gestellt werden können. Das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, das nur als Bestreiten dieser Feststellungen aufgefasst werden kann, ist daher unzulässig.

60 Hilfsweise bin ich der Ansicht, dass die Argumentation des Gerichts völlig überzeugend ist und keinen Rechtsfehler enthält. Die Kommission führt insoweit zu Recht aus: Es ist ... unzutreffend, dass das Bestehen einer kapitalmäßigen Verflechtung eine unabdingbare Voraussetzung für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit und für die Zurechnung des Verhaltens des anderen Unternehmens ist. Eine wirtschaftliche Einheit setzt nicht voraus, dass eines der beteiligten Unternehmen eine Kapitalgesellschaft ist, an der das andere Unternehmen Aktien oder Geschäftsanteile hält, die eine entsprechende Einlage in das Stammkapital des anderen Unternehmens repräsentieren. Entscheidend ist vielmehr die Bildung einer unternehmerischen Einheit, die aus der Weisungsmöglichkeit des einen über das andere Unternehmen resultiert. Diese wirtschaftliche Einheit kann auch bei Unternehmen bestehen, die keine Kapitalgesellschaften sind, sondern Personengesellschaften oder Vereine. Genauso wenig ist eine Mehrheitsbeteiligung erforderlich, wenn sich durch sonstige Umstände ergibt, dass das eine Unternehmen den Weisungen des anderen folgt.

61 Das Gericht hat in den Randnummern 45 bis 58 des angefochtenen Urteils dargetan, dass Finnboard bei ihren Verhandlungen mit den Kartonkäufern die Weisungen jeder Rechtsmittelführerin zu befolgen hatte. Ohne vorherige Genehmigung der Preise und der sonstigen Verkaufsbedingungen durch die betreffende Rechtsmittelführerin habe kein Verkauf getätigt werden können. Das Eigentum sei unmittelbar von der betreffenden Rechtsmittelführerin auf den Endabnehmer übergegangen (Randnrn. 55 und 56 des angefochtenen Urteils).

62 Die Rechtsmittelführerinnen haben die Unrichtigkeit dieser Feststellungen nicht nachweisen können.

63 Das Gericht ist daher in Randnummer 58 des angefochtenen Urteils zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass Finnboard, da sie sich auf dem Markt nicht unabhängig von den Rechtsmittelführerinnen verhalten konnte, de facto mit jedem ihr angehörenden Kartonhersteller eine wirtschaftliche Einheit [bildete].

64 Der zweite Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes der Rechtsmittelführerinnen ist deshalb, falls er zulässig sein sollte, ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

Ergebnis

65 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen schlage ich Ihnen vor,

1. das Rechtsmittel zurückzuweisen;

2. die Rechtsmittelführerinnen zur Tragung der Kosten beider Verfahren zu verurteilen.